{"status":"available","doknr":"OLD364896","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-06-30","aktenzeichen":"2 K 481/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 K 481/16 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n0 ha - \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, \nMobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer – durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht \nDr. Pawlik und die Richterin Dr. Kruse sowie die ehrenamtliche Richterin Claus und der \nehrenamtlichen Richter Dreier aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 7. April 2017 \nund 30. Juni 2023 für Recht erkannt: \nDer Bescheid der Hansewasser Bremen GmbH vom 28.9.2011 in \nGestalt des Bescheides der Hansewasser Bremen GmbH vom \n10.11.2015 wiederum in Gestalt des Widerspruchsbescheides des \n\n2 \n \n \nSenators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 26.1.2016 wird \naufgehoben. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \nDie Berufung wird zugelassen. \ngez. Dr. Benjes \ngez. Dr. Pawlik \ngez. Dr. Kruse \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Entwässerungsgebühren. \n \nDie \nStadtgemeinde \nBremen \nerhebt \nnach \nden \nBestimmungen \ndes \nEntwässerungsgebührenortsgesetzes (EGebOG, hier anzuwenden in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2.1.2011, BremGBl. S. 17, berichtigt S. 78) eine Gebühr für die \nBenutzung der öffentlichen Abwasseranlagen; zu den Entwässerungsgebühren gehören \ngemäß § 1 EGebOG die Schmutzwassergebühr und die Abwassergebühr. Hierzu enthält \ndas Ortsgesetz u.a. folgende Regelungen: \n§ 3, Bemessungsgrundlage der Abwassergebühr \n(1) Bei Grundstücken mit einer versiegelten Fläche nach § 6 Absatz 1 von weniger als \n1.000 \nqm \nbemisst \nsich \ndie \nEntwässerungsgebühr \nnach \nder \nanfallenden \nAbwassermenge (Abwassergebühr). Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m3) \nAbwasser. Das von bebauten oder befestigten Grundstücksflächen zugeführte \nNiederschlagswasser ist in der Abwassergebühr enthalten, soweit es nicht als \nSchmutzwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten ist. \n(2) Als Abwassermenge gilt \n1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte, für die \nErhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Wassermenge, \n2. die dem Grundstück anderweitig zugeführte oder auf dem Grundstück gewonnene \nWassermenge, soweit sie nicht ausschließlich der Gartenbewässerung dient. \n \n§ 4, Grundlagen für die Festsetzung der Schmutzwassergebühr und der \nNiederschlagswassergebühr \n\n3 \n \n \n(1) Bei Grundstücken, deren versiegelte Fläche nach § 6 Absatz 1 1.000 qm oder mehr \nbeträgt, ergibt sich die Entwässerungsgebühr aus der Summe der getrennt erhobenen \nSchmutzwassergebühr und der Niederschlagswassergebühr. \n(2) Ist die versiegelte Fläche im Sinne von § 6 Absatz 1 kleiner als 1 000 m2, wird eine \nnach Schmutzwasser und Niederschlagswasser getrennte Gebühr nur auf Antrag \nerhoben. Antragsberechtigt sind die Grundstückseigentümer und andere dinglich \nNutzungsberechtigte. Der Antragsteller hat die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen \n(bebaute \nund \nbefestigte \nFläche, \nVersiegelungsart, \nArt \nder \nNiederschlagswasserbeseitigung) mitzuteilen. Der Antrag ist auf einem gesonderten \nVordruck bei der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde zu stellen. Die \ngetrennte Gebührenveranlagung gilt ab Eingang der vollständigen Unterlagen bei der \nzuständigen Behörde. \n \n§ 6, Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr \n(1) Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der an die öffentlichen \nAbwasseranlagen \nangeschlossenen \nversiegelten \nFläche. \nGrundlage \nfür \ndie \nBerechnung der Fläche ist das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts. Werden \nGrundstücke betroffen, die örtlich und wirtschaftlich zusammenhängen und demselben \nEigentümer oder demselben dinglich Nutzungsberechtigten gehören, kann zur \nVermeidung unbilliger Ergebnisse vom formellen Grundstücksbegriff abgewichen und \nkönnen wirtschaftliche Grundstückseinheiten gebildet werden. Die versiegelte Fläche \nist der bebaute, überbaute und befestigte Teil des Grundstücks, von dem aus \nNiederschlagswasser direkt oder indirekt in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt, \nmultipliziert mit den jeweils geltenden in Absatz 2 aufgeführten Abflussfaktoren. \n(2) \nDie \nfür \ndie \nErhebung \nder \nNiederschlagswassergebühr \nmaßgeblichen \nAbflussfaktoren (Versiegelungsfaktoren) werden unter Berücksichtigung des Grades \nder Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt: \n1. \nDachflächen \n \na) \nStandarddach (flach oder geneigt) \n1,0 \n \nb) \nGründach \n0,3 \n2. \nBefestigte Flächen \n \na) \nAsphalt, Beton, Pflaster, Platten \n1,0 \n \nb) \nRasengittersteine, Porenpflaster, Rasenfugen- oder \nSplittfugenpflaster Schotterrasen, Schotter, Kies \n0,3. \n \n \nZur Berechnung der Gebühr hat das OVG Bremen in seinem Urteil vom 21.10.2014 (1 A \n68/13, juris) folgende Feststellungen getroffen: \n\n4 \n \n \nDie Beklagte hat bei ihrer Gebührenermittlung dem Gesamtaufwand für die \nNiederschlagswasserbeseitigung zunächst die gesamte versiegelte Fläche in der \nStadtgemeinde Bremen gegenübergestellt (47.601.000 m²). Hiervon hat sie – \nentsprechend dem Ergebnis ihrer Befliegung des Stadtgebiets – die Kosten für die \nEntwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen ausgesondert, die dem Amt für Straßen \nund Verkehr in Rechnung gestellt werden. In einem nächsten Schritt hat sie die Kosten \nfür die Entwässerung privater und sonstiger öffentlicher Flächen (ohne öffentliche \nVerkehrsflächen) einheitlich aufgeteilt nach Fläche (m²). Danach stehen diesen Kosten, \ndie sich insgesamt auf ca. 20 % der Gesamtkosten für die Abwasserbeseitigung \nbelaufen, 28.692.936 m² versiegelter Fläche gegenüber. Hiervon entfielen auf Flächen \ngrößer als 1.000 m² 21.894.206 m², also ungefähr ¾ (vgl. auch Mitteilung des Senats, \nBürgerschaftsdrucks. 17/668 S, S. 7). Die Eigentümer dieser Flächen tragen (über die \nNiederschlagswassergebühren) \nkonsequenterweise \nebenfalls \n¾ \nder \ninsoweit \nanfallenden Kosten (nämlich 15 von 20 % gerechnet an den Gesamtkosten für die \nEntwässerung privater und sonstiger öffentlicher Flächen). Die restlichen Kosten (5 % \ngemessen an den Gesamtkosten) tragen die Eigentümer der übrigen Flächen (kleiner \n1.000 \nm²) \nüber \nden \nin \nder \nAbwassergebühr \npauschal \nenthaltenen \nNiederschlagswasserkostenanteil. \n \nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks \n in Bremen. Das Grundstück ist \nbebaut, die Dachfläche beträgt 2.049 qm, die versiegelte Bodenfläche 1.387 qm. Mit \nBescheid vom 28.9.2011 setzte Hansewasser Bremen GmbH gegen den Kläger für den \nZeitraum 1.1.2011 bis 13.9.2011 Niederschlagswassergebühren in Höhe von 1.750,79 \nEuro fest. Die Gebührenhöhe ergab sich aus der Berechnung: 3.467 qm x 0,72 €/qm/a für \n256 Tage. Der Kläger legte am 2.11.2011 Widerspruch ein. Sein Grundstück habe lediglich \neine Größe von 3.436 qm. Durch die Umstellung der Entwässerungsgebühr sei es zu einer \nSteigerung der Entwässerungskosten um etwa 1.200% gekommen. Die Differenzierung \nnach 1.000 qm versiegelter Fläche sei willkürlich und verstoße gegen Art. 3 GG. Auch in \nSiedlungsgebieten mit kleinen Grundstücken sei der Trinkwasserverbrauch kein \ngeeigneter Maßstab für die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung. Auch wenn das \nÄquivalenzprinzip \nnicht \nerfordere, \nauch \nkleinste \nUnterschiede \nbei \nder \nBemessungsgrundlage zu berücksichtigen und ein gewisses Maß an Pauschalierung \nzulasse, sei ein Gebührenmaßstab, der einen Flächenanteil von mehr als ¼ der \nversiegelten Gesamtfläche in Bremen einem unzulässigen Gebührenmaßstab unterwerfe, \nnicht zu rechtfertigen. Die Ungleichbehandlung werde durch das Günstigkeitsprinzip in § 4 \nAbs. 2 EGebOG noch verstärkt. Auf den Hinweis des Klägers zur Größe seines \nGrundstücks setzte Hansewasser Bremen mit Bescheid vom 10.11.2015 gegen den Kläger \nNiederschlagswassergebühren für den Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2012 in Höhe von \n\n5 \n \n \n4.947,84 Euro fest. Im Übrigen wurde der Widerspruch vom Senator für Umwelt, Bau und \nVerkehr mit Bescheid vom 26.1.2016, zugestellt am 29.1.2016, zurückgewiesen. Das \nOberverwaltungsgericht Bremen habe in seinem Urteil vom 21.10.2014 (1 A 68/13) \nentschieden, dass das Gebührenmodell nicht gegen den Gleichheitssatz verstoße. Hieran \nsei auch bei Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom \n28.7.2015 (9 B 17.15) festzuhalten. \n \nDer Kläger hat am 26.2.2016 Klage erhoben. Die Begründung der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts zeige, dass noch ein erheblicher Klärungsbedarf hinsichtlich \ndes von der Beklagten gewählten Gebührenmodells bestehe. Da die räumliche \nAusdehnung und damit die Herstellungs- und Betriebskosten des öffentlichen Kanalnetzes \nnicht von der eingeleiteten Wassermenge und damit nicht von der auf die einzelnen \nGrundstücke entfallenden verseigelten Fläche, sondern von der Ausdehnung der an die \nKanalisation angrenzenden Grundstückflächen abhängig sei, könne es nicht einleuchten, \ndass auf 4 % aller in Betracht kommenden Grundstücke 75 % der Herstellungs-, Wartungs- \nund Betriebskosten eines flächendeckenden Kanalsystems entfielen. Eine nähere \nAnalyse, warum die Schnittstelle für den Übergang vom Frischwassermaßstab auf den \nFlächenmaßstab gerade bei 1.000 qm versiegelter Fläche angesetzt worden sei, sei weder \nder amtlichen Begründung des Ortsgesetzes noch den Entscheidungen von VG und OVG \nBremen zu entnehmen. Auch sei nicht begründet, ab welcher Grenze es zu einem nicht \nmehr vertretbaren Verwaltungsmehraufwand komme. Auch unter Kostengesichtspunkten \nkönne ein zu 96 % auf einem fehlerhaften Beitragsmaßstab beruhendes Beitragssystem \nnicht alternativlos sein. \n \nDer Kläger beantragt, \nden Bescheid von Hansewasser Bremen GmbH vom 28.9.2011 in Gestalt des \nBescheides von Hansewasser Bremen GmbH vom 10.11.2015 wiederum in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.1.2016 aufzuheben \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nDie Tatsache, dass der Kläger durch die Einführung des neuen Gebührenmodells deutlich \nhöhere Entwässerungskosten zu tragen habe, sei sachgerecht. Nunmehr werde eine \nverursachergerechte Verteilung der Entwässerungskosten erreicht. Mit Vorlage vom \n10.11.2008 habe der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa dem Senat \nvorgeschlagen, das schon etablierte „Freiburger Modell“ einzuführen, nach dem eine \ngesplittete Entwässerungsgebühr nur bei Grundstücken ab einer Größenordnung von \n1.000 qm befestigter und an die öffentliche Kanalisation angeschlossener Fläche \nverbindlich angewendet wird. Bei den Grundstücken unter 1.000 qm versiegelter Fläche \n\n6 \n \n \nsei in Bremen von einer einheitlichen Siedlungsstruktur auszugehen. Denn in vielen \nStadtteilen sei die Reihenhausbebauung, das sog. „Bremer Haus“ prägend. Bei \nEinbeziehung der verbliebenen rund 120.000 Grundstücke in die getrennte Abrechnung \nergäbe sich ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand von rund 1,55 Mio. Euro. Die \nNiederschlagswassergebühr müsste dann um ca. 0,05 Euro erhöht werden. \n \nDie Beklagte hat dem Gericht die Beschlussvorlagen für den Senat der Freien Hansestadt \nBremen vom 21.8.2008, 2.9.2008 und 18.11.2008 vorgelegt; zu deren Inhalt wird auf die \nGerichtsakte Bezug genommen. \n \nIn \nder \nmündlichen \nVerhandlung \nvom \n7.4.2017 \nhat \ndie \nKammer \nfolgenden \nAuflagenbeschluss erlassen: \n„Zur Ermittlung des Verwaltungsmehraufwandes wird der Beklagten aufgegeben, zu \nfolgenden Fragen Stellung zu nehmen: \n1. Derzeit werden für ca. 5.000 Grundstücke in der Stadtgemeinde Bremen die \nNiederschlagswassergebühren getrennt erhoben. Diese Grundstücke verursachen 75 \n% des Kostenaufwandes. Demgegenüber gilt für ca. 120.000 Grundstücke der \nFrischwassermaßstab. \nWie würde sich dieses Verhältnis ändern, wenn die Grenze bei 750 qm bzw. 500 qm \nversiegelter Fläche läge? \n2. Ist eine Diferenzierung der Grundstücke mit einer versiegelten Fläche von unter \n1.000 qm nach anderen Gesichtspunkten denkbar (Art der Bebauung, der Nutzung)? \n3. Inwieweit wäre die Ermittlung der tatsächlich vorhandenen versiegelten Flächen bei \nkleineren Grundstücken durch eine Typisierung bspw. anhand der Bebauung, deren \nNutzung oder durch einen sog. Gebietsabflussbeiwert (vgl. Verweis in der \nEntscheidung des BVerwG auf Rspr. des VGH München) möglich?“ \n \nMit Schriftsatz vom 31.7.2017 hat die Beklagte ausgeführt, die vom Gericht aufgeworfenen \nFragen könnten auf Grundlage der vorhandenen Datenbasis nicht beantwortet werden, die \nBeklagte habe sich daher ein Angebot eines Ingenieurbüros eingeholt. Bei Betrachtung \neiner 750 qm-Grenze wären weitere 7.863 Grundstücke auszuwerten. Für die Auswertung \ndieser Flächen, die nach Schätzung der Beklagten nur einen Anteil von ca. 4% an der \nGesamtfläche einnähmen, würde bei Annahme des Angebots Kosten in Höhe von \n29.684,90 € netto entstehen. Bei Zugrundelegung einer 500 qm-Grenze wären weitere \n20.949 Grundstücke, und damit doppelt so viele wie beim bisherigen Maßstab, zu \ndigitalisieren. Hierfür würden Kosten in Höhe von 74.439,02 € netto entstehen. Bei dieser \nOption nähmen die auszuwertenden Grundstücke in etwa einen Anteil von rund 9% an der \nGesamtfläche ein. Auch für die Beantwortung der weiteren Fragen sei eine gutachterliche \n\n7 \n \n \nUntersuchung erforderlich. Die Beklagte sehe sich aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht \nin der Lage, diese zu beauftragen. Außerdem sei sie nach wie vor der Auffassung, dass \ndie festgesetzte Grenze von 1.000 qm sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden sei. \nErgänzend sei darauf hinzuweisen, dass im Falle einer gerichtlichen Feststellung der \nRechtswidrigkeit dieses Maßstabes dies allein die Erhebung der Gebühren von kleineren \nGrundstücken betreffen und mithin lediglich zu einer Teilnichtigkeit des Ortsgesetzes \nführen würde, von welcher der Kläger nicht betroffen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, \ndass die Eigentümer kleiner Grundstücke auf Antrag nach dem getrennten \nBerechnungsmaßstab zu veranlagen seien. \n \nDer Kläger hat ergänzend ausgeführt, es widerspreche sich, wenn die Beklagte einerseits \nvortrage, man habe bei der Umstellung der Gebührenregelung eine umfassende Prüfung \nvorgenommen, und andererseits nunmehr die tragenden Feststellungen dieser Prüfung \nnicht darlegen könne. Offensichtlich habe sich die Beklagte bei der Entscheidung mit \nAlternativmodellen nicht hinreichend auseinandergesetzt. In anderen Städten werde eine \nflächendeckende \ngetrennte \nAbrechnung \npraktiziert. \nDie \nAnwendung \ndes \nFrischwassermaßstabes für die überwiegende Mehrzahl der Grundstücke führe zu einer \nmaßgeblichen Verteuerung der Entwässerungsgebühren für die großen Grundstücke. \n \nMit gerichtlichen Hinweisschreiben vom 31.1.2018 und erneut unter dem 11.5.2018 wurde \ndie Beklagte aufgefordert, dem Auflagenbeschluss vom 7.4.2017 zu entsprechen. Die \nBeklagte verwies sodann auf eine beim OVG Bremen zum Entwässerungsortsgesetz \nanhängige Normenkontrolle. Mit Beschluss vom 6.3.2019 ist das Verfahren bis zu einer \nEntscheidung im Verfahren über die Normenkontrolle vor dem OVG Bremen, 2 D 21/18, \nausgesetzt worden. Auf eine Sachstandsanfrage hat das OVG Bremen unter dem \n16.8.2022 mitgeteilt, dass das Normenkontrollverfahren noch beim 2. Senat des OVG \nBremen anhängig sei. Am 9.12.2021 habe der Senat einen Beweisbeschluss gefasst. Die \nSenatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa habe mitgeteilt, dass die Preisbildungs- und \nPreisüberwachungsstelle mit der mit dem Beweisbeschluss erbetenen Prüfung frühestens \nim Jahr 2023 beginnen könne und die Prüfung aufgrund anderweitiger Belastung \nerhebliche Zeit in Anspruch nehmen werde. Der Senat erwäge deshalb, die Preisprüfung \ndurch ein privates Wirtschaftsprüfungsunternehmen durchführen zu lassen. Mit Beschluss \nvom 12.1.2023 hat die Kammer das Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen, da \neine Entscheidung des OVG Bremen in der Sache 2 D 21/18 nicht absehbar sei und zudem \nnicht ersichtlich sei, dass sich das OVG Bremen mit der vorliegend streitigen Frage der \nZulässigkeit des 1.000 qm-Maßstabes befassen werde. \n \n\n8 \n \n \nDie Beklagte hat abschließend vorgetragen, 2008 seien 1 Million Euro Mehrkosten \nprognostiziert worden, die bei einer kompletten Umstellung auf die gesplittete Gebühr \nangefallen wären, demgegenüber hätten 1 bis 1,5 Millionen Euro für das dann gewählte \nModell gestanden. Mit der Grenze von 1.000 qm seien in Bremen über 73 % der gesamten \nversiegelten Fläche erfasst worden, dafür hätten nur 13 % aller Grundstücke genauer \nbetrachtet werden müssen, da diese einen Flächenanteil von 82 % ausmachten. Bereits \ndiese Umstellung habe eine immense, mehrjährige Vorarbeit erfordert. Vor dem \nHintergrund der damaligen Möglichkeiten der Datenerhebung, dem damit verbundenen \nerheblichen Verwaltungsaufwand zur Auswertung der Daten sowie für die Durchführung \ndes Selbstauskunftsverfahrens bei den betroffenen Grundstückseigentümern habe die \n1.000 qm-Grenze bei einer Aufwand/ Nutzen-Abwägung eine sinnvolle und zudem \ngebührenrechtlich zulässige Lösung dargestellt. Bei einer Grenze von 750 qm hätte man \nzusätzlich noch mehr als die Hälfte der betrachteten Grundstücke auswerten müssen und \ndabei nur 4 % zusätzliche Grundstücksflächen erfasst. Bei einer Grenze von 500 qm wäre \neine zusätzliche Fläche von 9 % erfasst worden. Von einer willkürlichen Entscheidung \nkönne daher keine Rede sein. Bei der Bewertung der Gebührengerechtigkeit sei zu \nberücksichtigen, dass Bremen im Vergleich zur Einwohnerzahl eine große Anzahl von \nGrundstücken habe; diese besondere Siedlungsstruktur sei zu berücksichtigen. Der \nAufwand der Abrechnung für die Niederschlagswassergebühr betrage derzeit etwa 14,40 \nEuro brutto pro Grundstück. Bei einer Abrechnung auch der übrigen 110.000 Grundstücke \nwürde sich dies vervielfachen und entsprechend in der Gebührenkalkulation \nniederschlagen; es entstünden zusätzliche Kosten von rund 1,1 Millionen Euro. Hinsichtlich \ndes Auflagenbeschlusses des Gerichts sei zu berücksichtigen, dass zusätzlich zur \nErmittlung der versiegelten Flächen ein Eigentümer- bzw. Nutzerbezug hergestellt und bei \nder swb grundstückbezogen der dazugehörige Frischwasserbezug ermittelt werden \nmüsste, um die Kosten der Schutzwasserbeseitigung „herauszurechnen“. Da die Kosten \nder Beseitigung des Niederschlagswassers bei beiden Gruppen getrennt nach dem Maß \ndes Anteils an der gesamten versiegelten Fläche berechnet würden, würde auch beim \nfrischwasserbezogenen Maßstab auf die Kosten abgestellt, die für die Beseitigung des \nNiederschlagswassers entstehen, allerdings nicht grundstücksgenau. Da die Kosten der \nNiederschlagswasserbeseitigung hier jedoch nur einen Anteil von 5,6 % am gesamten \nGebührenvolumen ausmachten, seien die Auswirkungen einer möglichen Unschärfe als \ngeringfügig zu betrachten. Es sei davon auszugehen, dass sich die Gebührenhöhe bei der \nNiederschlagswassergebühr durch die Hinzunahme des Flächenanteils der kleineren \nGrundstücke nicht verändern würde. Dies zeige deutlich die Geringfügigkeit der \nAuswirkungen, die mit der 1.000 qm-Grenze einhergingen. Für den Kläger selbst würden \nsich durch ein anderes Abrechnungsmodell keine Auswirkungen ergeben. Perspektivisch \nsei beabsichtigt, in der Stadtgemeinde Bremen grundsätzlich auf den Flächenmaßstab \n\n9 \n \n \numzustellen, für das Verfahren bis zum Inkrafttreten einer neuen Satzung sei von einer \nLaufzeit von 2 bis 3 Jahren auszugehen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie Klage ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist auf \nder Grundlage einer rechtswidrigen Satzung ergangen und verletzt den Kläger daher in \nseinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. \n \nDas der Festsetzung der Niederschlagswassergebühr im streitgegenständlichen Bescheid \nzugrunde liegende Ortsgesetz ist nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, da dort \nlediglich für Grundstücke mit einer versiegelten Fläche von 1.000 qm und mehr eine \nBerechnung \nder \nEntwässerungsgebühren \ngesplittet \nnach \nSchmutzwasser- \nund \nNiederschlagswassergebühr erfolgt und es im Übrigen bei einer Festsetzung der \nEntwässerungsgebühren auf der Grundlage des Frischwasserverbrauchs verbleibt. Der \nSatzungsgeber \nhat \ndamit \nnicht \nausreichend \nberücksichtigt, \ndass \nder \nsog. \nFrischwassermaßstab kein taugliches Instrument ist, um die kommunalen Leistungen im \nZusammenhang mit der Niederschlagsentwässerung versiegelter Grundstücke im \nRahmen der Gebührenfestsetzung adäquat zu berechnen und der Maßstab nach der \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \ndaher \nnur \nin \nAusnahmefällen \nangewendet werden darf (s. dazu unten). Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte nicht \nausreichend dargelegt, dass eine gesplittete Berechnung für alle Grundstücke der Stadt \nBremen zu einem unvertretbaren finanziellen Aufwand führen würde, jedenfalls erscheint \ndie Wahl gerade der Grenze von 1.000 qm versiegelter Fläche willkürlich. \n \nI. \nDie Kammer folgt insoweit nicht der entgegenstehenden Rechtsprechung der Kammer und \ndes Oberverwaltungsgerichts Bremen. \n \n1. \nDie Kammer hat in einem Urteil vom 8.3.2013 (2 K 678/12) ausgeführt, dass die hier \nmaßgebliche Fassung des Entwässerungsgebührenortsgesetzes der Beklagten mit \nhöherrangigem Recht vereinbar sei. Zwar sei der Frischwassermaßstab nicht geeignet, um \ndie kommunalen Leistungen im Zusammenhang mit der Niederschlagsentwässerung \nversiegelter Grundstücke im Rahmen der Gebührenfestsetzung adäquat zu berechnen. Da \n\n10 \n \n \ndie Siedlungsstruktur der Großstadt Bremen nicht homogen sei, könne auch nicht davon \nausgegangen werden, dass alle Grundstücke vergleichbare Vorteile von den \nEntsorgungsleistungen hätten. Auch stelle die Niederschlagswasserbeseitigung in Bremen \nmit etwa 33,09 % keinen zu vernachlässigenden Kostenfaktor dar. Das von der Beklagten \ngewählte „Freiburger Modell“ sei damit zwar nicht völlig gerecht, aber noch mit Art. 3 GG \nvereinbar. Nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit sei es dem Gesetzgeber gestattet, \ninnerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums aus Gründen der Praktikabilität \nRegelungen an typischen Lebenssachverhalten auszurichten und Einzelfälle und \nBesonderheiten außer Acht zu lassen, soweit die atypischen Fälle nicht ins Gewicht fielen. \nNach diesen Grundsätzen habe es verfassungsrechtlich gerechtfertigte sachliche Gründe \nfür die gewählte 1.000 qm-Grenze gegeben. In Bremen gebe es etwa 125.000 \nGrundstücke. Von der relevanten versiegelten Fläche von 28.692.936 qm entfielen \n21.894,206 qm auf lediglich etwa 5.000 Grundstücke mit einer verseigelten Fläche von \n1.000 qm und mehr. Die Grenzziehung bei 1.000 qm gewährleiste damit, dass die \nverhältnismäßig wenigen großen Grundstücke, die etwa zu ¾ den Aufwand für die \nBeseitigung von Niederschlagswasser verursachten, vorteilsgerecht herangezogen \nwürden. Würde auch für die Masse an kleineren Grundstücken zwingend gesonderte \nNiederschlagsgebühren eingeführt, würde sich der Verwaltungsaufwand exorbitant \nerhöhen. \n \nMit Urteil vom 21.10.2014 wies das OVG Bremen die Berufung gegen das Urteil zurück. \nAuch das OVG Bremen stellte fest, dass der Frischwassermaßstab – jedenfalls regelmäßig \n– kein zulässiger Maßstab für die einheitliche Erhebung von Abwassergebühren sei. Das \nvon der Beklagten gewählte Gebührenmodell verletzte die dortige jedoch Klägerin nicht in \nihrem Grundrecht aus Art. 3 GG; insbesondere liege kein Verstoß gegen die \nBelastungsgleichheit vor. Die Klägerin, die Eigentümerin eines Grundstücks mit einer \nversiegelten Fläche von mehr als 1.000 qm sei, könne kein einheitliches Gebührenmodell \nfür alle Grundstücke verlangen, da die Berechnung für kleinere Grundstücke keine \nAuswirkungen auf ihre Gebührenhöhe habe. Nach der Gebührenermittlung der Beklagten \ntrügen die Eigentümer der Grundstücke mit mehr als 1.000 qm versiegelter Fläche \nentsprechend dem Anteil an der gesamten versiegelten Fläche ¾ der anfallenden Kosten, \ndie restlichen Kosten trügen die Eigentümer der kleineren Grundstücke pauschal. Eine \ngetrennte Niederschlagswassergebühr für alle Grundstücke dürfte sich daher für die \nEigentümer \ngroßer \nGrundstücke \nnicht \nauswirken. \nBetroffen \nsei \nnur \ndie \nGebührengerechtigkeit innerhalb der Gruppe der Eigentümer mit kleineren Grundstücken. \nIm Übrigen sprächen für das von der Beklagten gewählte Gebührenmodell sachliche \nGründe. Dies hänge mit den besonderen Siedlungsverhältnissen in der Stadtgemeinde \n\n11 \n \n \nBremen zusammen, auch hätte die Ermittlung der konkreten Entwässerungsverhältnisse \nfür jedes einzelne Grundstück einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand zur Folge. \n \nMit Beschluss vom 28.7.2015 (9 B 17.15, juris) wies das Bundesverwaltungsgericht die \nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Die Beschwerde zeige einen \ngrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Weiter wird ausgeführt: \n„Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem bereits eingehend zu den Vorgaben \nStellung genommen, die sich aus dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz für \ndie Ausgestaltung des Maßstabes von Entwässerungsgebühren ergeben. Beide \nGrundsätze fordern danach in Verbindung miteinander, dass die Benutzungsgebühr \nnach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, also nicht in einem groben \nMissverhältnis zu der Leistung der Verwaltung steht. In Anbetracht des \nGestaltungsspielraums des Normgebers kann nicht verlangt werden, dass der \nzweckmäßigste, \nvernünftigste, \ngerechteste \noder \nwahrscheinlichste \nMaßstab \nangewendet wird. Vielmehr sind Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch \nTypisierungen und Pauschalierungen zulässig, solange die dadurch entstehende \nUngleichbehandlung \nnoch \nin \neinem \nangemessenen \nVerhältnis \nzu \nden \nerhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht (s. etwa BVerwG, Beschlüsse \nvom 25. März 1985 - 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53 S. 39, \nvom 19. September 2005 - 10 BN 2.05 - juris Rn. 8 und vom 20. September 2007 - 9 \nBN 2.07 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 105 Rn. 5, jeweils m.w.N.). \nAuf der anderen Seite ist allerdings auch geklärt, dass der Grundsatz der \nTypengerechtigkeit nur auf solche Sachbereiche Anwendung findet, in denen eine \nausgeprägt \nan \nder \nBenutzungsintensität \nausgerichtete \nGebührengestaltung \nunproblematisch möglich ist und die Zahl der Ausnahmen, bei denen eine \nDifferenzierung nach der Benutzungsintensität entfällt, ohne unangemessenen \nerhebungstechnischen Aufwand gering gehalten werden kann (BVerwG, Beschlüsse \nvom 11. November 2011 - 9 B 41.11 - juris Rn. 2 und vom 2. April 2013 - 9 BN 4.12 - \njuris Rn. 2). Um eine solche Gebührengestaltung geht es bei der Anwendung des \nFrischwassermaßstabes auf eine Niederschlagswassergebühr nicht, denn zwischen \ndem Wasserverbrauch und der Menge des in die Kanalisation eingeleiteten \nNiederschlagswassers besteht kein direkter Zusammenhang. Daher können die \nGebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers im Wesentlichen nur dann \nwie die Schmutzwassergebühren nach dem Wasserverbrauch bemessen werden, \nwenn der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten \nEntwässerungskosten geringfügig ist, d.h. nicht mehr als 12 % beträgt (BVerwG, \nBeschlüsse vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren \nNr. 53 S. 39 und vom 2. April 2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2). Ein Vorbehalt ist allenfalls \n\n12 \n \n \nfür solche Fallgestaltungen gerechtfertigt, in denen die Umstellung auf einen \nflächenbezogenen Maßstab ohne unvertretbaren finanziellen Aufwand nicht möglich \noder ein besonderer Ausgleich für Benachteiligungen, insbesondere durch eine \nGebührendegression \nfür \nWassergroßverbraucher, \nvorgesehen \nist \n(BVerwG, \nBeschlüsse vom 13. Mai 2008 - 9 B 19.08 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren \nNr. 107 Rn. 7 und vom 2. April 2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2). \nEinen darüber hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde \n- unbeschadet der vom Senat geteilten Zweifel, ob das Oberverwaltungsgericht die \nvorbezeichneten Rechtsgrundsätze zutreffend auf den Streitfall angewendet hat - nicht \nauf. Soweit zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, \nob die Anwendung eines uneingeschränkt flächenbezogenen Maßstabes für die \nNiederschlagswassergebühr unter den hier vorliegenden Umständen zu einem \nunvertretbaren Mehraufwand führen würde, fehlt es an hinreichenden tatsächlichen \nFeststellungen des Oberverwaltungsgerichts. Rechtsfragen, die sich in einem \nRevisionsverfahren erst auf der Grundlage weiterer, von der Vorinstanz nicht \nfestgestellter Tatsachen stellen würden, können die Zulassung der Revision \nregelmäßig - und auch hier - nicht rechtfertigen (stRspr, s. BVerwG, Beschlüsse vom \n17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62> und vom 11. Juli 2014 - 9 B 58.13 \n- juris Rn. 11). Das Oberverwaltungsgericht hat zwar angenommen, dass für das \numstrittene Gebührenmodell im Hinblick auf die spezifische Siedlungsstruktur in \nBremen \"gewichtige Gründe der Verwaltungspraktikabilität\" sprächen; eine Ermittlung \nder konkreten Entwässerungsverhältnisse für jedes einzelne auch der kleineren \nGrundstücke mit einer an die Kanalisation angeschlossenen Fläche von weniger als 1 \n000 m² hätte einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand zur Folge. In diesem \nZusammenhang hat sich das Oberverwaltungsgericht aber nicht mit möglichen \nTypisierungen \nbei \nder \nAusgestaltung \neiner \ndurchgehend \nflächenbezogenen \nNiederschlagswassergebühr auseinandergesetzt (vgl. etwa VGH München, Urteil vom \n29. April 1999 - 23 B 97.1628 - juris Rn. 38 und Beschluss vom 4. August 2014 - 20 ZB \n14.576 \n- \nZfW \n2015, \n20 \n= \njuris \nRn. \n4 \nm.w.N. \nzum \nMaßstab \neines \n\"Gebietsabflussbeiwertes\" im Sinne eines Mittelwertes für den statistisch zu \nerwartenden \nAnteil \nder \nbebauten \nund \nbefestigten \nFlächen \nan \nder \nGesamtgrundstücksfläche) und dazu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. \nSoweit auf der Grundlage solcher Feststellungen die Erhebung einer separaten \nNiederschlagswassergebühr keinen unvertretbaren Mehraufwand verursachen und \ndaher bundesrechtlich geboten sein sollte, stehen die betreffenden Rechtsgrundsätze \nersichtlich, ohne dass dies in einem Revisionsverfahren geklärt werden müsste, nicht \nin der Weise zur Disposition des Einzelnen, dass eine verfassungskonforme \nGebührenerhebung je nach Grundstücksgröße von einer besonderen Antragstellung \n\n13 \n \n \ndes jeweiligen Gebührenschuldners abhängig gemacht werden könnte (vgl. auch VG \nRegensburg, Urteil vom 23. September 2009 - RN 3 K 08.01610 - juris Rn. 44 zum sog. \n\"Freiburger Modell\"). \nSoweit die Klägerin als Eigentümerin eines Grundstücks mit mehr als 1 000 m² \nversiegelter Fläche sinngemäß die Teilnichtigkeit der angegriffenen Regelung im \nHinblick auf eine unzureichende Trennung von Schmutzwassergebühr und \nNiederschlagswassergebühr für kleinere Grundstücke rügt, stehen wiederum \ndiejenigen Grundsätze fest, nach denen die Teilnichtigkeit einer Norm zu deren \nGesamtnichtigkeit führt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung davon abhängig, ob - \nerstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare \nsinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - ein \nentsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. \nBVerfG, Urteile vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - BVerfGE 88, 203 <333> und vom \n17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - NJW 2015, 303 Rn. 97 ff.; s. zu \nkommunalabgabenrechtlichen Satzungen auch BVerwG, Beschlüsse vom 28. August \n2008 - 9 B 40.08 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 56 Rn. 13 und vom 13. Januar 2012 - \n9 B 56.11 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 42 Rn. 5, jeweils m.w.N.). Ob das \nBerufungsgericht aus den anerkannten Rechtsgrundsätzen die richtigen Folgerungen \ngezogen hat, ist auch in diesem Zusammenhang nicht von allgemeiner Bedeutung.“ \n \n2. \nBei Berücksichtigung dieses Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts erscheint ein \nFesthalten an der Rechtsprechung der Kammer und des OVG Bremen jedenfalls nicht \nohne weitere Prüfung möglich. \n \nDas OVG Bremen hatte sich maßgeblich darauf gestützt, ein Eigentümer eines \nGrundstückes mit einer versiegelten Fläche von über 1.000 qm könne sich auf eine \nmögliche Rechtswidrigkeit des Gebührenmodells, soweit es kleinere Grundstücke betreffe, \nnicht berufen. Denn diese wirke sich auf die Gebührenpflicht für die Gruppe der \nGrundstücke mit großer versiegelter Fläche nicht aus. Nach der ständigen Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts (Verweise s.o.) führt jedoch die Teilnichtigkeit einer Norm \nnur dann nicht zu deren Gesamtnichtigkeit, wenn die Beschränkung der Nichtigkeit eine \nmit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts \nbelässt und ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen \nwerden kann. Eine Teilnichtigkeit des Entwässerungsgebührenortgesetzes hinsichtlich der \nGruppe der Grundstücke mit einer versiegelten Fläche von weniger als 1.000 qm würde \nbedeuten, dass die Eigentümer der überwiegenden Mehrheit der Grundstücke in Bremen \nnicht zu Entwässerungsgebühren herangezogen werden könnten und damit ein nicht \n\n14 \n \n \nunerheblicher Teil der Kosten für die Abwasserbeseitigung ungedeckt bliebe. Es erscheint \nausgeschlossen, dass eine solche Regelung dem hypothetischen Willen des Normgebers \nentspricht, und zudem dürfte bei einer solchen Gebührengestaltung ein Verstoß gegen die \nBelastungsgleichheit anzunehmen sein. \n \nSoweit die Kammer in ihrem Urteil vom 8.3.2013 die Pauschalierung hinsichtlich der \nGrundstücke mit einer versiegelten Fläche unter 1.000 qm als mit dem Prinzip der \nTypengerechtigkeit vereinbar angesehen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht (s.o.) \nausgeführt, dass dieser Grundsatz auf eine Gebührengestaltung, in der zur Ermittlung der \nNiederschlagswassergebühr auf den Frischwassermaßstab zurückgegriffen wird, nicht \nanwendbar \nist. \nDenn \ndieser \nMaßstab \neignet \nsich \nunmittelbar \nnur \nfür \ndie \nGebührenbemessung für das Schmutzwasser; für die Menge der Regenwasserableitung \nlässt der Frischwassermaßstab seiner Natur nach einen sicheren Schluss auf den Umfang \nder Benutzung der Kanalisation nicht zu (BVerwG, B. v. 12.6.1972, VII B 117.70 –, juris). \nDies gilt selbst dann, wenn in einer Gemeinde von einer homogenen Siedlungsstruktur \nauszugehen ist (vgl. VGH Saarland, Urt. v. 13.4.2018, 3 K 1869/15, juris, unter Bezug auf \nBVerwG v. 28.7.2015). \n \nNach den Feststellungen in den vorangegangenen Urteilen des VG und des OVG ist auch \nder Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten \nEntwässerungskosten nicht als geringfügig anzusehen, da er mehr als 12 % beträgt. \n \nSchließlich vermag auch der Umstand, dass es den Eigentümern kleinerer Grundstücke \nfreisteht, gemäß § 4 Abs. 2 EGebOG eine getrennte Abrechnung zu beantragen, nach der \noben zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Gebührenmodell der \nBeklagten zu nicht rechtfertigen. \n \nDamit \nkann \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \ndas \nGebührenmodell der Beklagten nur dadurch gerechtfertigt werden, dass eine Umstellung \nauf einen flächenbezogenen Maßstab für alle Grundstücke in Bremen nur mit einem \nunvertretbaren finanziellen Aufwand möglich wäre, oder bei Nachweis möglicher \nTypisierungen \nbei \nder \nAusgestaltung \neiner \ndurchgehend \nflächenbezogenen \nNiederschlagswassergebühr. Hierzu hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, \ndass die im damaligen Verfahren vorliegenden Erkenntnisse für eine Beurteilung nicht \nausreichten. \n \n \n \n\n15 \n \n \nII. \nIn Umsetzung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die \nKammer den Auflagenbeschluss vom 7.4.2027 erlassen. Die Beklagte hat sich einer \nweiteren Aufklärung des Sachverhaltes jedoch überwiegend verweigert. Allerdings wurde \nmit Schriftsatz vom 28.9.2017 eine Aufstellung der Flächenverhältnisse dargelegt, wobei \nzu berücksichtigen ist, dass sich die Flächenangaben allein auf die Grundstücksgröße, \nnicht auf die versiegelte Fläche beziehen. Danach gab es zum Zeitpunkt der Erfassung \n2009/2010 in der Stadt Bremen insgesamt 113.848 Grundstücke. Von diesen \nGrundstücken waren 15.079 größer als 1.000 qm mit einem Anteil an der Gesamtfläche \nvon 82 %. Zwischen 1.000 qm und 750 qm groß waren 7.863 Grundstücke mit einem Anteil \nan der Gesamtfläche von 4 % und zwischen 750 qm und 500 qm gab es 13.086 \nGrundstücke mit einem Anteil an der Gesamtfläche von 5 %. Kleiner als 500 qm waren \n77.820 Grundstücke, diese machten 9 % der Gesamtfläche aus. \n \nZu den Kosten einer Umstellung für alle Grundstücke auf einen gesplitteten Maßstab liegen \nfolgende Angaben der Beklagten vor: In der Senatsvorlage vom 10.11.2008 wurde \nausgeführt, bei dem gewählten Modell ergäben sich Umsetzungskosten von 1 bis 1,5 \nMillionen Euro plus Kosten der Fortführung von 0,2 bis 0,3 Millionen Euro. Die Umsetzung \ndes Komplettmodells koste demgegenüber etwa 2,5 Millionen Euro. Mit Schriftsatz vom \n21.3.2017 hat die Beklagte vorgetragen, die Einbeziehung von weiteren 120.000 \nGrundstücken verursache jährliche Kosten in Höhe von 1,55 Millionen Euro, was zu einer \nErhöhung der Gebühr um etwa 0,05 €/m³ führen würde. Diese Schätzungen wurden im \nSchriftsatz der Beklagten vom 15.6.2023 mit der Angabe von zusätzlichen \nUmstellungskosten von rund 1,1 Millionen Euro bestätigt. \n \nAllein aus diesen Angaben vermag die Kammer keinen unvertretbaren finanziellen \nAufwand für die Berechnung einer Gebühr zu erkennen, die sich – im Gegensatz zu dem \nverwendeten Frischwassermaßstab – auf einen geeigneten Maßstab stützen könnte. Das \nErfordernis einer moderaten Erhöhung der Gebühr in einer Größenordnung etwa von 0,05 \n€/m³ stünde einer größeren Gebührengerechtigkeit gegenüber, in deren Zuge es zudem \nsicherlich für einige Eigentümer von kleineren Grundstücken mit wenig versiegelter Fläche \ninsgesamt zu einer Gebührenreduzierung käme. \n \nDer Vortrag eines unvertretbaren Verwaltungsaufwandes erscheint auch mit dem Blick auf \nandere deutsche Kommunen fraglich, in denen eine gesplittete Abwassergebühr seit \nJahren erhoben wird. Insoweit wird auf die – unstreitige – Diskussion in der mündlichen \nVerhandlung vom 30.6.2023 verwiesen (vgl. auch: Hochschule für öffentliche Verwaltung \n\n16 \n \n \nund Finanzen Ludwigsburg, „Der Stand der Umstellung auf die gesplittete Abwassergebühr \nin Baden-Württemberg“, Bachelorarbeit 2012, BA.pdf (bsz-bw.de)). \n \nJedenfalls – und das Urteil selbständig tragend – vermag die Kammer aus dem Vortrag \nder Beklagten keine Rechtfertigung gerade für die gewählte Grenze von 1.000 qm \nversiegelter Fläche zu erkennen. Vielmehr ergibt sich aus den unter dem 28.9.2017 \nerfolgten Angaben zu den Grundstücksgrößen, dass bei einer Grenze von 500 qm lediglich \nweitere 20.949 Grundstücke in die Datenermittlung zur gesplitteten Gebühr mit hätten \neinbezogen werden müssen. Da 68 % der Grundstücke in der Stadt Bremen kleiner als \n500 qm sind und mithin auch eine versiegelte Fläche von unter 500 qm aufweisen dürften, \nist nicht ersichtlich, warum nicht diese Grenze, sondern gerade die doch erheblich höhere \nGrenze von 1.000 qm versiegelter Fläche gewählt wurde. Eine weitere Differenzierung \nunterhalb der 1.000 qm-Grenze hätte bereits wegen der durch die Fallbeispiele in der \nAnlage 1 zur Senatsvorlage vom 21.8.2008 ersichtlichen Unterschiede in der Bebauung \nvon Grundstücken mit bis zu 500 qm versiegelter Fläche (Einfamilienhaus mit 100 qm \nversiegelter Fläche und Mehrfamilienhaus, 40 Personen, mit 500 qm versiegelter Fläche) \nnahegelegen; eine diesbezügliche Diskussion ist bei der Einführung der gesplitteten \nGebühr jedoch – soweit ersichtlich – nicht geführt worden. Die Beklagte hat auch nicht \nsubstantiiert dargelegt, dass es selbst bei einer Einbeziehung nur von weiteren etwa \n21.000 Grundstücken in die gesplittete Berechnung zu einem unvertretbaren finanziellen \noder verwaltungstechnischen Mehraufwand für die hier streitgegenständlichen Jahre 2011 \nund 2012 gekommen wäre. \n \nDie Kammer folgt auch nicht der Argumentation der Beklagten, man müsse das Verhältnis \nvon Aufwand und Ertrag in den Blick nehmen. Die Beklagte verweist insoweit darauf, dass \nbereits mit der 1.000 qm-Grenze der weit überwiegende Teil der versiegelten Flächen in \nder Stadtgemeinde erfasst werde und die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung \nhinsichtlich der kleineren Grundstücke nur einen Anteil von 5,6 % am gesamten \nGebührenvolumen ausmachten. Zudem würden bei einer Einbeziehung der Grundstücke \nbis zu einer Grenze von 500 qm versiegelter Fläche vermutlich nur etwa weitere 10 % \nversiegelter Fläche erfasst. Bei dieser Argumentation wird nicht ausreichend gewürdigt, \ndass nach dem Entwässerungsgebührenortsgesetz die Berechnung für die überwiegende \nAnzahl der Gebührenpflichtigen auf der Grundlage eines nicht geeigneten Maßstabes \nerfolgt und dass ein Abweichen vom Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip, welches \nin der Wahl eines nicht geeigneten Maßstabes zu sehen ist, nur unter engen \nVoraussetzungen möglich ist (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.1985, 8 B 11/84, juris). So dürfen – \nwie \noben \ndargelegt \n– \ndie \nSchutzwassergebühren \nnur \ndann \nnach \ndem \nFrischwasserverbrauch \nberechnet \nwerden, \nwenn \nder \nAnteil \nder \n\n17 \n \n \nNiederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entwässerungskosten nicht mehr als \n12 % beträgt (BVerwG, B. v. 25.3.1985, 8 B 11/84, juris). Ein pauschales Herausrechnen \neines Teils des Abrechnungsgebietes ist damit nicht möglich. Gleiches gilt für die \nArgumentation, dass den getrennt abgerechneten kleineren Grundstücken auch nur die \nauf sie entfallenden Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung berechnet würden. Denn \nes handelt sich hinsichtlich der kleineren Grundstücke eben gerade nicht um eine \ngrundstücksgenaue Abrechnung, sondern um eine unzulässige Pauschalierung anhand \neiner – unterstellten – Typengerechtigkeit. Wie bereits ausgeführt, ist nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Prinzip der Typengerechtigkeit \njedoch auf eine Gebührengestaltung, in der zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr \nauf den Frischwassermaßstab zurückgegriffen wird, nicht anwendbar. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§ 709 Satz 1 ZPO. \n \nDie Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. \n \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. \nDie Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die \nim Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der \nBerufung. \nDr. Benjes \nDr. Pawlik ist urlaubsbedingt \nDr. Kruse \n\n18 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nan der Unterzeichnung verhindert \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDr. Benjes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364896","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-06-30/2-k-481-16","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364896","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364896","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-06-30/2-k-481-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364896","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.498965+00:00"}}