{"status":"available","doknr":"OLD364895","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-07-03","aktenzeichen":"4 V 1018/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 V 1018/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Frau Dr. Imke Sommer, \nArndtstraße 1, 27570 Bremerhaven, \n \n– Antragsgegnerin – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht \nBogner und die Richterin am Verwaltungsgericht Brunkhorst am 3. Juli 2023 beschlossen: \nDie aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 1019/23 \ngegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.05.2023 \nerhobenen Anfechtungsklage wird hinsichtlich Ziff. I.2 bis Ziff. I.4. \nsowie der jeweiligen Zwangsmittelandrohung wiederhergestellt. \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/5 und die \nAntragsgegnerin zu 3/5. \nDer Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \n \nGründe \n \nI. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine \nzwangsgeldbewehrte datenschutzrechtliche Auskunftsanordnung der Antragsgegnerin. \n \nAm 18.03.2023 stellte Herr\n (nachfolgend: Petent) per E-Mail ein Auskunftsverlangen \nnach Art. 15 DSGVO bei der Antragstellerin, einer Rechtsanwaltskanzlei, die mit dem \nPetenten ein Mandatsverhältnis unterhielt. \n \nMit Schreiben vom 22.03.2023 meldeten sich die Prozessbevollmächtigten der \nAntragstellerin bei dem Petenten und teilten ihm mit, dass sie die Antragstellerin anwaltlich \nberieten und verträten. Diese habe ihnen die E-Mail vom 18.03.2023 zwecks Bearbeitung \nund Beantwortung zukommen lassen. \n \nDaraufhin wandte sich der Petent an die Antragsgegnerin und teilte dieser mit, dass er die \nBefürchtung habe, dass die Antragstellerin zum Zweck der Erfüllung seines \nAuskunftsverlangens \nseine \npersonenbezogenen \nDaten, \ninsbesondere \nseine \npersonenbezogenen Gesundheitsdaten, an eine ihm unbekannte Kanzlei weitergeben \nhabe, obwohl er die Antragstellerin mit E-Mail vom 20.03.2023 ausdrücklich darum gebeten \nhabe, seine personenbezogenen Daten nicht weiterzugeben. Zudem äußerte der Petent \ndie Befürchtung, dass seine personenbezogenen Daten elektronisch unverschlüsselt von \nder Antragstellerin an deren Prozessbevollmächtigte übermittelt worden seien. \n \nDaraufhin forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.03.2023 \nu. a. auf, die folgenden Fragen zu beantworten: \n„1.) Ist es zutreffend, dass die Kanzlei \ndas oben genannte Auskunftsersuchen \ndes Petenten stellvertretend für Ihre Kanzlei bearbeitet und beantwortet? \n2.) Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage erachtet Ihre Kanzlei eine solche \nstellvertretende \nBearbeitung \nund \nBeantwortung \nvon \nAuskunftsersuchen \nnach \nArtikel 15 DSGVO für rechtmäßig? \n3.) Bitten teilen Sie mit, ob, ggf. in welchem Umfang und welche personenbezogenen \nUnterlagen, die den Petenten betreffen, zum Zwecke der Bearbeitung und Beantwortung \ndes oben genannten Auskunftsersuchens des Petenten von Ihrer Kanzlei an die Kanzlei \nweitergegeben wurden? \n4.) Auf welchem Kommunikationsweg (E-Mail, Post) wurden diese den Petenten \nbetreffenden personenbezogenen Unterlagen von Ihrer Kanzlei an die Kanzlei \n \nweitergeleitet? \n\n3 \n \n \n5.) Aufgrund welcher Rechtsgrundlage (Artikel 6 DSGVO) wurden die den Petenten \nbetreffenden personenbezogen Unterlagen von ihrer Kanzlei an die Kanzlei \n \nweitergeleitet?“ \n \nAm 17.04.2023 meldeten sich die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bei der \nAntragsgegnerin und baten namens und in Vollmacht der Antragstellerin um den Erlass \neines Verwaltungsaktes. \n \nMit Schreiben vom selben Tage, der Antragsgegnerin am 23.05.2023 zur Kenntnis gelangt, \nerteilten die Prozessbevollmächtigen der Antragstellerin namens und in Vollmacht für die \nAntragstellerin gegenüber dem Petenten die begehrte Auskunft nach Art. 15 DSGVO. \n \nUnter dem 19.04.2023 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin insbesondere auf \nderen datenschutzrechtliche Pflichten hin und bat um Mitteilung bis zum 26.04.2023, ob \ndie Antragstellerin an ihrer Verweigerung festhalte. Daraufhin nahm die Antragstellerin mit \nSchreiben vom 26.04.2023 Bezug auf ihr Schreiben vom 17.04.2023. \n \nMit Bescheid vom 04.05.2023, zugestellt am 08.05.2023, verpflichtete die Antragsgegnerin \ndie Antragstellerin, die o. g. Fragen schriftlich zu beantworten (Ziff. I) und ordnete insoweit \ndie sofortige Vollziehung an (Ziff. II). Falls die Fragen binnen zwei Wochen nach Zustellung \ndes Bescheids nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß schriftlich beantwortet \nworden seien, werde für jede einzelne nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß \nbeantwortete Frage ein Zwangsgeld in Höhe von 5000,- Euro angedroht. Im Falle der \nUneinbringlichkeit des Zwangsgeldes trete an dessen Stelle Ersatzzwangshaft (Ziff. III). \nZudem wurde die sofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohung angeordnet (Ziff. IV). \nRechtsgrundlage der unter Ziffer 1 getroffenen Anordnung sei Art. 58 Abs. 1 lit. a) DSGVO \ni. V. m. Art. 31 DSGVO i. V. m. § 40 Abs. 4 BDSG. Die Antragstellerin sei als juristische \nPerson die datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 DSGVO. Denn ihr, \nder Antragstellerin, oblägen grundsätzlich die wesentlichen tatsächlichen Entscheidungen \nüber das „Ob\" und „Wie\" der Verarbeitung der personenbezogenen Daten einschließlich \ninsbesondere der technisch-organisatorischen Gegebenheiten der Verarbeitung. Insoweit \nhabe es auch der Antragstellerin oblägen, das Auskunfts- und Widerspruchsverlangen des \nPetenten zu erfüllen. Zur Erfüllung der ihr, der Antragsgegnerin, durch Art. 57 Abs. 1 lit. a) \nDSGVO übertragenen Aufgabe, die Einhaltung der DSGVO zu überwachen und \ndurchzusetzen, sei die Beantwortung der o. g. Fragen zur Ermittlung des Sachverhaltes \nauch erforderlich. Insbesondere sei kein milderes, gleich geeignetes Mittel als die \nAnordnung gegeben. Die Beantwortung der Fragen sei auch notwendig um einen \nmöglichen datenschutzrechtlichen Verstoß aufzuklären und weitere notwendige \n\n4 \n \n \nAbhilfemaßnahme zu identifizieren. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig. Das \nInteresse der Antragstellerin, personenbezogene Daten ohne Einwirkung von außen zu \nverarbeiten, stehe hier dem Interesse des Petenten an einer datenschutzkonformen \nVerarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO gegenüber. Der von \nder Nichterfüllung einer datenschutzkonformen Verarbeitung ausgehende Eingriff \nbeinhalte besondere Risiken für die Rechte des Petenten. Der diesen Interessen des \nPetenten gegenüberstehende Eingriff in die Rechte der Antragstellerin durch eine \nVerpflichtung zur Auskunftserteilung im Wege von einigen wenigen, einfach zu \nbeantwortenden Fragen, könnten diese Interessen des Petenten nicht überwiegen. Die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung beruhe auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Das \nAnordnen der sofortigen Vollziehung stehe in ihrem Ermessen. In diesem Fall sei die \nsofortige Auskunftserteilung von besonderem öffentlichem Interesse. Art. 58 Abs. 1 lit. a) \nDSGVO i. V. m. § 40 Abs. 4 BDSG stelle klar, dass der Verantwortliche unter \nBerücksichtigung des Auskunftsverweigerungsrechts zur Auskunft verpflichtet sei. Eine \nnicht rechtzeitig erteilte Auskunft sei nach Art. 83 DSGVO bußgeldbewehrt. Eine effektive \nDatenschutzaufsicht sei nicht möglich, wenn sich der Auskunftspflichtige durch Einlegung \neines Rechtsbehelfs auf unbestimmte Zeit der Erteilung von Auskünften und damit ihrer, \nder der Antragsgegnerin, Kontrolle entziehen könnte. Zudem liefe es dem öffentlichen \nInteresse an einer effektiven Datenschutzaufsicht zuwider, wenn, wie im vorliegenden Fall, \nbereits ausreichend Zeit zur Erteilung der Auskunft gewährt worden sei und ihre, die der \nAntragsgegnerin, Erinnerungen fortlaufend ignoriert würden. Jede weitere Verzögerung \nbärge zudem die Gefahr, dass möglicherweise rechtswidrige Verarbeitungsvorgänge \nfortgeführt werden könnten oder das aufsichtsbehördliche Feststellungen verhindert \nwürden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei daher auch verhältnismäßig. Sie sei \ngeeignet und auch erforderlich, da ein milderes Mittel als die sofortige Vollziehbarkeit nicht \nersichtlich sei, um dem öffentlichen Interesse an einem gesetzeskonformen Zustand \nschnellstmöglich gerecht zu werden. Die Anordnung sei auch angemessen, d. h. \nverhältnismäßig im engeren Sinne. Dabei seien die widerstreitenden Interessen \ngegeneinander abzuwägen. Einerseits das öffentliche Interesse an einer effektiven \nDatenschutzaufsicht, \nandererseits \ndas \nInteresse \nder \nAntragstellerin \nan \neiner \naufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs zu beurteilen. Wie oben bereits dargelegt \nführe die Einlegung eines Rechtsmittels zu weiteren Verzögerungen, so dass eine effektive \nDatenschutzaufsicht nicht mehr möglich sei. Zudem sei die Beantwortung der hier \ngestellten Fragen als geringer Eingriff in die Rechte der Antragstellerin einzustufen. Ein \nSchaden entstehe der Antragstellerin hieraus nicht. Die Androhung des Zwangsgeldes \nunter Ziffer III beruhe auf §§ 11 Abs. 1, 14, 17 BremVwVG. Sie sei zuständige \nVollzugsbehörde nach § 12 BremVwVG. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen \neines vollziehbaren wirksamen Titels lägen vor. Die Erfüllungsfrist sei mit zwei Wochen ab \n\n5 \n \n \nZugang der Anordnung ausreichend bemessen. Die Fristsetzung sei geeignet, der \nGesetzesintention, nämlich der Bereitstellung der Information zur Erfüllung der Aufgaben \nder Aufsichtsbehörde, gerecht zu werden. Sie sei auch erforderlich. Ein milderes Mittel als \neine knappe Fristsetzung sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei die Fristsetzung aber auch \nverhältnismäßig im engeren Sinne. Eine Verhältnismäßigkeit liege bereits im Hinblick auf \ndie Tatsache vor, dass die Antragstellerin seit dem 27.03.2023 Zeit gehabt habe, die \nFragen zu beantworten. Auch die Tatsache, dass die wenigen Fragen einfach und in kurzer \nZeit zu beantworten seien, führe zur Angemessenheit der Frist. Da es sich bei der \nAuskunftserteilung um eine unvertretbare Handlung handele und insoweit ein anderes \nZwangsmittel nicht in Betracht komme, sei nach pflichtgemäßem Ermessen das \nZwangsmittel des Zwangsgeldes gemäß § 13 Abs. 1 BremVwVG gewählt worden. Die \nebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen stehende Höhe des Zwangsgeldes sei \nangemessen. Sie bewege sich im Rahmen des Minimalbetrages von 5,- Euro und des \nMaximalbetrages von 50.000,- Euro eher im unteren Bereich und berücksichtige die \nWichtigkeit des verfolgten Zwecks und die Erzwingungseignung unter Einbeziehung des in \nder beharrlichen Nicht-Reaktion der Antragstellerin trotz Androhung einer Anordnung und \nErzwingung zutage getretenen Interesses an einer Nichtbeantwortung. Nach § 20 \nBremVwVG könne für den Fall, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes erfolglos geblieben \nsei oder von vornherein keine Erfolgsaussicht habe, Ersatzzwangshaft für die Dauer von \nbis zu zwei Wochen treten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der \nZwangsgeldandrohung beruhe auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Auch an der sofortigen \nVollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohung sei ein besonderes öffentliches Interesse \ngegeben, welches das gegenläufige Interesse der Antragstellerin, bis zu einer \nrechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von einer Vollstreckung verschont zu \nbleiben, überwiege. Die Zwangsgeldandrohung sei, wie vorstehend dargelegt, \noffensichtlich rechtmäßig. Es bestehe darüber hinaus auch ein besonderes öffentliches \nInteresse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohung. Unterbliebe die \nAnordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, so hätte eine Rechtsbehelfseinlegung gegen die \nZwangsgeldandrohung zur Folge, dass die geforderten Auskünfte, selbst wenn ihre \nErteilung ebenfalls sofort vollziehbar angeordnet worden sei, nicht erzwungen werden \nkönnten. Bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der \nZwangsgeldandrohung könnte also eine Auskunftserteilung ohne Konsequenzen für die \nAntragstellerin unterbleiben. Sie, die Antragsgegnerin, müsste dann die weitere \nAuskunftsverweigerung hinnehmen. Eine effektive Datenschutzkontrolle wäre damit \nweiterhin ausgeschlossen. Um also eine Beugewirkung tatsächlich zu erzielen und damit \ndie Auskunftserteilung bzw. die Datenschutzkontrolle effektiv sicherzustellen, bedürfe es \nalso \nauch \nder \nSofortvollziehbarkeitsanordnung \nder \nZwangsgeldandrohung. \nEin \ndemgegenüber überwiegendes Aufschubinteresse der Antragstellerin sei nicht gegeben. \n\n6 \n \n \nDie Antragstellerin werde insoweit insbesondere auch nicht unverhältnismäßig belastet, da \nallein ihr Verhalten darüber entscheide, ob es bei der Zwangsgeldandrohung verbleibe \noder \nweitere \nVerwaltungsvollstreckungsschritte \nin \nForm \nder \nFestsetzung \ndes \nZwangsgeldes und des Einzugs notwendig würden. \n \nDie Antragstellerin hat am 19.05.2023 Anfechtungsklage erhoben (4 K 1019/23) und den \nvorliegenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. \nZur Begründung führt sie insbesondere aus, dass die Anordnung der sofortigen \nVollziehung bereits formell rechtwidrig sei. Die Begründung erfülle nicht einmal das \nMindestmaß inhaltlicher Darlegungen. Sie erschöpfe sich in formelhaften Erwägungen \nohne konkreten Bezug zum vorliegenden Sachverhalt. Zudem sei der Bescheid vom \n04.05.2023 auch materiell rechtswidrig, so dass die im vorliegenden Verfahren gebotene \nInteressenabwägung zu ihren Gunsten ausfalle. Schließlich liege auch kein besonderes \nVollziehungsinteresse vor. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie führt insbesondere aus, dass \ndie für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung den formellen \nDarlegungsmindesterfordernissen genüge. Sie habe auf den vorliegenden Einzelfall \nabgestellt und das hier bestehende besondere öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehbarkeit begründet. Mit ihrer Bezugnahme auf die Notwendigkeit einer „effektiven \nDatenschutzaufsicht“ sei – für eine Rechtskundige wie die Antragstellerin bei einer \nMaßnahme unmittelbar auf Grundlage des Unionsrechts erkennbar – zugleich auch auf \ndas unionsrechtliche Effektivitätsgebot, also das Gebot zur praktisch wirksamen bzw. \neffektiven Anwendung und Durchsetzung des europäischen Rechts, hier der unmittelbar \ngeltenden \neuropäischen \nDatenschutzgrundverordnung, \nsowie \ndessen \nAnwendungsvorrang hingewiesen worden. Mit dem Verweis auf die Einhaltung des \nunionsrechtlichen Effektivitätsgebots sei also ohne weiteres ein aus dem Unionsrecht \nselbst folgendes besonderes öffentliches Beschleunigungsinteresse, hinter das wie in der \nAnordnung dargelegt das Aufschubinteresse der Antragstellerin zurücktreten müsse, \nbegründungshalber dargelegt worden. Zudem falle die gebotene Interessenabwägung zu \nihren Gunsten aus, weil die Informationsheranziehungsverfügung formell und materiell \nrechtmäßig sei. Ferner bestehe auch besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse. Ohne \nSofortvollziehbarkeitsanordnung wäre bereits ein der Art nach erster Untersuchungsschritt, \ndie Aufklärung, durch die Datenschutzaufsichtsbehörde für einen unabsehbaren, ggf. \nmehrjährigen Zeitraum ausgeschlossen. Der Unionsrechtsgesetzgeber habe der \nDatenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO i. V. m. Art. 77, 78 \nAbs. 2 DSGVO jedoch grundsätzlich eine Prüfpflicht bei Betroffenenbeschwerden \nauferlegt und hierfür einen engen zeitlichen Bearbeitungsrahmen vorgegeben; das \n\n7 \n \n \nVersäumen einer zeitgerechten Beschwerdebearbeitung könne sogar zu einer \nerfolgreichen Klage eines Betroffenen gegen die Aufsichtsbehörde führen. Eine effektive, \nunionsrechtskonforme Wahrnehmung der Datenschutzaufsichtspflichten wäre damit ohne \nBeseitigung \nder \naufschiebenden \nWirkung \nvia \nSofortvollziehbarkeitsanordnung \nausgehebelt. Die Notwendigkeit der Sicherstellung des Anwendungsvorrangs des \nUnionsrechts bzw. die Einhaltung des unionsrechtlichen Gebots zur praktisch wirksamen \nAnwendung und Durchsetzung des europäischen Rechts, hier also der unmittelbar \ngeltenden Vorgaben der europäischen Datenschutzgrundverordnung im indirekten \nmitgliedstaatlichen \nVollzug, \nbegründe \nein \nbesonderes \nöffentliches \nBeschleunigungsinteresse. Um diesem Unionsrechtsinteresse Rechnung zu tragen, sei \nder Sofortvollziehbarkeitsausspruch sogar rechtlich geboten gewesen. Das unter \nUmständen der Geltungsumfang der nationalrechtlich geregelten aufschiebenden Wirkung \naufgrund geltenden Unionsrechts bei diesem und vergleichbaren Sachverhalten im \nVollzugsbereich der Datenschutzgrundverordnung eingeschränkt werde, möge dann \nzutreffen, begründe jedoch eben, weil unionsrechtlich vorgegebene Rechtswirklichkeit, \nkeine Rechtsfehlerhaftigkeit der Vollziehbarkeitsanordnung. Im Hinblick auf das \nAufschubinteresse der Antragstellerin sei nicht unberücksichtigt zu lassen, dass die \nBelastung der Antragstellerin im Kern bereits auf dem unmittelbar geltenden materiellen \nRecht beruhe, nämlich der gesetzlichen Rechenschafts- in Verbindung mit der \nZusammenarbeitspflicht, auch unabhängig von der angegriffenen Verfügung. Denn bereits \naus Art. 5 Abs. 2 DSGVO, der mit Bußgeldbewehrung (Art. 83 Abs. 5 lit a) DSGVO \nversehenen sog. Rechenschaftspflicht), ergebe sich die eigenständige Rechtspflicht der \nAntragstellerin als (Datenverarbeitungs-)Verantwortlicher, die Einhaltung der allgemeinen \nGrundsätze rechtskonformer Datenverarbeitung darzulegen und nachzuweisen. Zu diesen \nGrundsätzen der Datenverarbeitung zählten nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO insbesondere die \nVorgabe \nder \n„rechtmäßigen\" \nVerarbeitung, \nsprich \ndes \nVorhandenseins \neiner \nRechtsgrundlage für Datenverarbeitungen i. S. d. Art. 6 DSGVO (Buchstabe a), die \nVorgabe der „Zweckbindung\" (Buchstabe b) und „Datenminimierung\" (Buchstabe c) sowie \ndie Vorgabe zum Ergreifen geeigneter technisch-organisatorischer Maßnahmen zur \nGewährleistung einer angemessenen Sicherheit (Buchstabe f) beispielsweise auch bei \nDatentransfers. Aus der originären Nachweispflicht des Verantwortlichen folge auch, dass \nes eben nicht zunächst an der Aufsichtsbehörde, hier der Antragsgegnerin, liege, von sich \naus zunächst einmal einem Verantwortlichen Verstöße nachzuweisen, sondern an dem \nVerantwortlichen, die Rechtmäßigkeit seiner Datenverarbeitung nachzuweisen. Aus \nArt. 31 DSGVO mit dem Normtitel „Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde\" ergebe sich \nsodann für Verantwortliche, dass sie unmittelbar von Gesetzes wegen verpflichtet seien, \nmit der Aufsichtsbehörde auf deren Anfrage zusammenzuarbeiten. Die eigenständige \nrechtliche Bedeutung der Vorschrift werde durch den entsprechenden Bußgeldtatbestand \n\n8 \n \n \nnach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO unterstrichen. Es bestehe schließlich auch ein besonderes \nöffentliches Dringlichkeitsinteresse im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung. Denn auch \ninsoweit gelte es, dem Anwendungsvorrang des Europarechts und dem unionsrechtlichen \nGebot effektiver Durchsetzung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung, hier zur \nUntersuchung und Aufklärung eines beschwerdehalber vorgetragenen Sachverhalts, zur \npraktischen Wirksamkeit zu verhelfen. Schließlich habe sich der Antrag ohnehin teilweise \nerledigt, weil sie die unter Ziff. I.1. und 1.5. der Anordnung vom 04.05.2023 angeforderten \nInformationen mittlerweile erhalten habe. \n \nII. Der Antrag ist teilweise unzulässig und im Übrigen begründet. \n \n1. Der Antrag ist unzulässig, soweit die Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO \nweiterhin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den Bescheid \nder Antragsgegnerin vom 04.05.2023 erhobenen Anfechtungsklage hinsichtlich der Ziffern \nI.1. und 1.5. sowie der akzessorischen Zwangsmittelandrohungen begehrt. Die \nAntragstellerin ist insoweit nicht mehr rechtsschutzbedürftig, weil entgegen ihrer \nAuffassung insoweit Erledigung eingetreten ist. Unerheblich ist, dass die Antragsgegnerin \ndie begehrten Informationen nicht in Gänze durch eine Handlung der Antragstellerin erlangt \nhat, weil ihr die die Frage unter Ziffer I.1. der Verfügung beantwortende schriftliche \nAuskunft nach Art. 15 DSGVO durch den Petenten selbst zur Kenntnis übersandt wurde, \nnachdem die Auskunft durch die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin für diese \ngegenüber dem Petenten erteilt worden war. Mit der Informationserlangung durch die \nAntragsgegnerin hat sich der Bescheid vom 04.05.2023 insoweit auf andere Weise im \nSinne von § 43 Abs. 2 Var. 5 BremVwVfG – nämlich durch Zweckerreichung – erledigt. Der \nReglungszweck der vorgenannten Anordnungsziffern ist durch die Informationserlangung \nin vollem Umfang entfallen (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Ders., VwVfG, 10. Aufl. 2022, \n§ 43 Rn. 217). Es bedurfte daher auch keiner ausdrücklichen Rücknahme der \nentsprechenden Ziffern des Bescheides durch die Antragsgegnerin. Diese verweist \nzutreffend \ndarauf, \ndass \nalleiniger \nund \noffensichtlicher \nZweck \neiner \nInformationsheranziehung auf Grundlage des Art. 58 Abs. 1 lit. a) DSGVO der \nInformationsgewinn durch die Aufsichtsbehörde ist, also eine Kenntniserlangung. Das \nHandeln des Informationsinhabers in Form einer Informationsbereitstellung ist nur das \nMittel zum Ziel, aber nicht der Zweck einer Informationsheranziehung. Die Antragstellerin \nbraucht auch nicht mehr befürchten, dass hinsichtlich der Ziffern I.1. und I.5. des \nBescheides eine Vollstreckung droht, weil auch hinsichtlich der akzessorischen \nZwangsmittelandrohung \ndurch \nErledigung \ndes \nGrundverwaltungsaktes \ninsoweit \nErledigung eingetreten ist (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Ders., VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 43 \nRn. 219). \n\n9 \n \n \n \n2. Soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer \ngegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.05.2023 erhobenen Anfechtungsklage \nhinsichtlich den Ziffern I.2. bis 1.4. nebst den akzessorischen Zwangsmittelandrohungen \nbegehrt, ist der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen \nzulässige Antrag begründet. \n \nInsoweit kommt es weder darauf an, ob die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen \nVollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in einer den Anforderungen des § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Art und Weise begründet hat, noch, ob die \nvorgenannten Ziffern der Verfügung vom 04.05.2023 nebst den akzessorischen \nZwangsmittelandrohungen nach summarischer Prüfung rechtmäßig sind. Der Antrag hat \nvielmehr bereits allein deshalb Erfolg, weil die Kammer kein besonderes öffentliches \nVollziehungsinteresse zu erkennen vermag, das über das Interesse an der Vollziehung des \nVerwaltungsakts hinausgeht (vgl. statt vieler Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Ders., \nVorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, Rn. 975). Ein solches folgt hier \ninsbesondere nicht bereits allein daraus, dass die Antragsgegnerin mit der angefochtenen \nVerfügung Unionsrecht vollzieht. \n \nIm Einzelnen: \n \nDer in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie eines umfassenden und effektiven \nRechtsschutzes kommt wesentliche Bedeutung bereits für den vorläufigen Rechtsschutz \nzu, dessen Versagung vielfach irreparable Folgen hat. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den \nRegelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ist insoweit \neine \nadäquate \nAusprägung \nder \nverfassungsrechtlichen \nRechtsschutzgarantie. \nAndererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der \nRechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche \nBelange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers \neinstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des \nallgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der sofortigen \nVollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches Interesse \nerforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst \nrechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso \nweniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr \ndie Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (st. Rspr. des BVerfG; vgl. etwa \nStattgebender Kammerbeschluss vom 21.02.2011 – 2 BvR 1392/10 –, Rn. 16, juris m. w. \nN.). \n\n10 \n \n \n \nDie \nvorstehenden \nverfassungsrechtlichen \nMaßgaben \nerfahren \naufgrund \ndes \nunionsrechtlichen Effektivitätsgebots (sog. effet utile; vgl. Art. 4 Abs. 3 EUV) gewisse \nModifizierungen, wenn eine Behörde – wie vorliegend – Unionsrecht vollzieht. Bei Vollzug \nvon Unionsrecht durch nationale Behörden (sog. indirekter Vollzug von Unionsrecht) \nunterliegen deren Verwaltungsakte im Falle der Anfechtung weiterhin der aufschiebenden \nWirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO. Der generelle Vorrang des Unionsrechts ist nicht über \neine gesetzliche Regelung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sichergestellt. Es \nobliegt daher den deutschen Behörden, durch Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit \nvon Bescheiden, die in Vollzug von Unionsrecht ergangen und dann mit der \nAnfechtungsklage angefochten worden sind, die aufschiebende Wirkung zu überwinden \nund dem Unionsrecht zu seiner sofortigen Verwirklichung zu verhelfen. Methodisch handelt \nes sich bei der Vollziehbarkeitsanordnung im Interesse der Effektivität des Unionsrechts \num die unionsrechtskonforme Auslegung und Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 4 VwGO. Im Ergebnis wird das deutsche Verfahrensrecht damit auf den Gleichstand \nmit den übrigen EU-Mitgliedsstaaten gebracht, in deren Rechtsordnungen das Institut der \naufschiebenden Wirkung nicht vorgesehen ist (vgl. Schoch in: Ders./Schneider, VwGO, \n§ 80 Rn. 218 m. w. N.). Die europarechtskonforme Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 4 VwGO führt indes nicht zu einem Automatismus dergestalt, dass beim indirekten \nVollzug des Unionsrechts die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts stets und ohne \nnähere \nbehördliche \nPrüfung \nangeordnet \nwerden \nmüsste \nbzw. \nvon \nden \nVerwaltungsgerichten \nstets \nein \nbesonders \nöffentliches \nVollziehungsinteresse \nangenommen werden müsste. Die Voraussetzungen der Vollziehbarkeitsanordnung \nmüssen vorliegen und das Rechtsfolgeermessen muss unter dem Einfluss des \nEuroparechts fehlerfrei betätigt werden. Der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung (§ 80 \nAbs. 1 VwGO) ist europarechtlich nicht etwa obsolet. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO \nfungiert allerdings als Rezeptionsnorm zur Verarbeitung europarechtlicher Vorgaben. Nicht \nschon der schlichte Europarechtsbezug eines Verwaltungsakts als solcher legitimiert die \nAnordnung der sofortigen Vollziehbarkeit; vielmehr muss im konkreten Fall die wirksame \nDurchsetzung des Unionsrechts gefährdet sein. Folglich muss im Einzelfall die \nEilbedürftigkeit der Durchsetzung des Unionsrechts bejaht werden können. Tatbestandlich \numfasst das öffentliche Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das \nUnionsinteresse an einer wirksamen und einheitlichen Anwendung und Durchsetzung des \nUnionsrechts. Der Begriff „öffentliches Interesse“ ist so umfassend angelegt, dass er die \neiner EU-Rechtsnorm zu Grunde liegenden Unionsinteressen erfassen und die \nVollziehbarkeitsanordnung ermöglichen kann. Nach der Eigenrationalität des Unionsrechts \nkommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO \n(auch) nach deutschem Recht erfüllt sind; Umstände der internen Rechtsordnung \n\n11 \n \n \nrechtfertigen keine staatliche Nichtbeachtung von Verpflichtungen zur sofortigen \nDurchsetzung \ndes \nEuroparechts. \nNach \ndem \nEffektivitätsgebot \nmüssen \ndie \nMitgliedsstaaten, insbesondere deren Verwaltungsbehörden, alle geeigneten Maßnahmen \nzur Durchsetzung des Unionsrechts ergreifen; dazu zählt auch die Anordnung der \nsofortigen Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten. Dieses Effektivitätsgebot markiert beim \nindirekten Vollzug des Unionsrechts ein objektives Rechtsdurchsetzungsinteresse, das \nsich im konkreten Fall zu Lasten des individuellen Rechtsschutzes auswirken kann (vgl. \nNds. OVG, Beschluss vom 09.05.2012 – 10 ME 43/12 –, Rn. 10; OVG LSA, Beschluss \nvom 25.03.2013 – 3 M 34/13 –, Rn. 17; VG Halle (Saale), Beschluss vom 14.08.2013 – 6 \nB 164/13 HAL –, Rn. 7 ff.; jeweils juris; Puttler in: Sodan/Ziekow VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 \nRn. 15 und 88). \n \nIn Anwendung dieser verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben vermag die Kammer \nim vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung \nder Ziffern I.2. bis I.4. der Verfügung der Antragsgegnerin vom 04.05.2023 nebst den \nakzessorischen Zwangsmittelandrohungen nicht zu erkennen. \n \nZu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass die sofortige Vollziehung für die \nAntragstellerin irreparable Folgen hätte, da sie aufgrund der erheblichen Höhe des \nangedrohten Zwangsgeldes faktisch dazu gezwungen wäre, die von der Antragsgegnerin \nbegehrten Auskünfte zu erteilen. Dem lässt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht \nentgegenhalten, dass – falls die Hauptsache ergeben sollte, dass die Auskünfte \nunberechtigt angefordert worden wären – die Antworten der Antragstellerin als \nunverwertbar gelten könnten. Die Kammer kann für diese Auffassung der Antragsgegnerin \nschon keinen normativen Anknüpfungspunkt ausmachen. Im Übrigen erscheint es \ndenkbar, \ndass \ndie \nAntragsgegnerin \nvor \ndem \nErgehen \neiner \nendgültigen \nHauptsacheentscheidung im Verfahren 4 K 1019/23 wiederum sofort vollziehbare \nMaßnahmen \ngegen \ndie \nAntragstellerin \nerlässt \nund/oder \nein \nOrdnungswidrigkeitenverfahren einleitet, sobald ihr die von der Antragstellerin begehrten \nInformationen zuteilgeworden sind. \n \nZudem liegt im vorliegenden Fall keine außerordentliche Eilbedürftigkeit zur Vermeidung \nirreversibler Folgen vor, weil eine etwaige Rechtsverletzung der Antragstellerin gegenüber \ndem Petenten – unterstellt sie hätte dessen Daten an ihre Prozessbevollmächtigte \nunrechtmäßig weitergegeben – nicht mehr andauert und der etwaige datenschutzrechtliche \nVerstoß der Antragstellerin eher als gering einzustufen sein dürfte. Ferner stellt der etwaige \ndatenschutzrechtliche Verstoß in der Beziehung zum Petenten ein singuläres Ereignis dar \nund betrifft nicht eine Vielzahl, ggf. sogar unbestimmte Anzahl von Betroffenen (vgl. zu \n\n12 \n \n \nerheblichen datenschutzrechtlichen Verstößen gegenüber einer unbestimmten Anzahl von \nBetroffenen, die ein besonderes Vollziehungsinteresse begründen etwa Thür. OVG, \nBeschluss vom 19.03.2021 – 3 EO 423/20 –; Säch. OVG, Beschluss vom 17.07.2013 – 3 \nB 470/12 –; VG Schwerin, Beschluss vom 02.12.2019 – 1 B 1568/19 SN –; VG Bayreuth, \nBeschluss vom 08.05.2018 – B 1 S 18.105 –; jeweils juris). Zwar steht wohl zwischen den \nBeteiligten mindestens ein weiterer etwaig durch die Antragstellerin begangener \ndatenschutzrechtlicher Verstoß in Streit, dies kann jedoch nach Auffassung der Kammer \nnicht zur Bejahung eines öffentlichen Vollziehungsinteresses im vorliegenden Fall \nherangezogen werden. \n \nDie Kammer folgt nicht der Auffassung der Antragsgegnerin, dass eine effektive, \nunionsrechtskonforme Wahrnehmung der Datenschutzaufsichtspflichten stets ein \nbesonders öffentliches Vollziehungsinteresse begründe (so wohl auch Schoch in: \nDers./Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 80 Rn. 218 ff.). Die Antragsgegnerin \nverweist insoweit insbesondere auf Ihre Pflichten gegenüber dem Betroffenen nach Art. 57 \nAbs. 1 lit. f) DSGVO i. V. m. Art. 77, 78 Abs. 2 DSGVO. Hiernach muss die Antragsgegnerin \ninsbesondere den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen \nund den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und \ndas Ergebnis der Untersuchung unterrichten. Zudem hat jede betroffene Person \nunbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen \nRechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die \nAufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht \ninnerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis \ngesetzt hat. \n \nAus den vorgenannten Regelungen folgert die erkennende Kammer nicht, dass die \nAufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten über eine Beschwerde abschließend \nentschieden haben muss. Die Aufsichtsbehörde trifft insoweit lediglich die Pflicht, den \nBetroffenen innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang der Untersuchung zu \nunterrichten – was sie auch dann tun kann (und muss), wenn und solange ihre Aktivitäten \neiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Sie erfüllt ihre aufsichtsbehördlichen \nPflichten gegenüber dem Beschwerdeführer vollständig, wenn sie ihn regelmäßig über den \nStand der Untersuchungen (die ggf. ein anhängiges Gerichtsverfahren abzuwarten haben) \nunterrichtet. Die Kammer ist zudem der Auffassung, dass die Untersuchung im Fall des \nPetenten schon begonnen wurde, weil die Antragsgegnerin schon Maßnahmen ergriffen \nhat. Damit hat die Untersuchung auch schon „Fortgang“ im Sinne nach Art. 57 Abs. 1 lit. f) \nDSGVO genommen. \n\n13 \n \n \nBesteht nach alledem schon kein besonders Vollziehungsinteresse hinsichtlich der \nGrundverwaltungsakte, \ngilt \ndies \nerst \nrecht \nauch \nfür \ndie \nakzessorischen \nZwangsmittelandrohungen. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nStahnke \nBogner \nBrunkhorst","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364895","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-07-03/4-v-1018-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":15},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 57","ref_norm":"57","n":4},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364895","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364895","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-07-03/4-v-1018-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364895","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.465367+00:00"}}