{"status":"available","doknr":"OLD364894","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-07-03","aktenzeichen":"6 V 281/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 281/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und den Richter Müller am 3. Juli 2023 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 18.440,73 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \n \nGründe \nI. \n \nDer Antragsteller möchte die Fortsetzung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens zur \nVergabe einer Funktionsstelle (Bes.Gr. A 14) eines Jahrgangsleiters für die mit Klasse \nbegonnene Jahrgangsstufe im Schuljahr \n erreichen. \n \nDer am \n1989 geborene Antragsteller steht seit dem \n2021 nach Beendigung \nseines vom \n2019 bis\n2021 absolvierten Vorbereitungsdienstes (Referendariat) \nals Studienrat (Bes.Gr. A 13) als Beamter auf Probe im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist \ndem Gymnasium \n zugewiesen und war dort bereits seit Beginn des \nReferendariats tätig. In einer auf seinen Wunsch erstellten dienstlichen Anlassbeurteilung \nvom \n2022, Beurteilungszeitraum \n.2019 bis \n.2022, hat er die \nGesamtbeurteilung „Übertrifft die Anforderungen“ erhalten. Mit Probezeitbeurteilung vom \n2022, Beurteilungszeitraum \n.2021 bis \n.2022, erhielt er ebenfalls das \nGesamturteil „Übertrifft die Anforderungen“. \n \nDer Antragsteller bewarb sich auf die von der Antragsgegnerin im \n 2021 \nausgeschriebene Funktionsstelle eines Jahrgangsleiters für die mit Klasse begonnene \nJahrgangsstufe im Schuljahr \n am Gymnasium \n mit einer \nBewerbungsfrist bis zum \n2021 (Ausschreibung \n/2021). Die Ausschreibung enthielt \nu.a. die Voraussetzung mehrjähriger Unterrichts- oder Leitungserfahrungen im \nSekundarbereich I oder II oder sonstiger für die Aufgabe qualifizierender vergleichbarer \nTätigkeiten. Eine weitere Bewerberin zog ihre Bewerbung zurück. Am 08.07.2022 wurde \nein Auswahlgespräch mit dem Antragsteller durchgeführt. Der Ergebnisvorschlag gemäß \n§ 74a BremSchVwG vom \n2022 erging zu Gunsten des Antragstellers. \n \nNachdem die Frauenbeauftragte Schulen in einem parallelen Auswahlverfahren für die \nBesetzung einer Funktionsstelle an der Schule\n (Ausschreibung\n/2022), \nin dem der Antragsteller ebenfalls zur Auswahl vorgeschlagen wurde, Widerspruch gegen \ndie Besetzung der Stelle mit diesem u.a. mit der Begründung erhoben hatte, der \nAntragsteller verfüge nicht über die in der Ausschreibung geforderte mehrjährige \nUnterrichts- und Leitungserfahrung im Sekundarbereich I oder II, brach die \nAntragsgegnerin das streitgegenständliche Besetzungsverfahren ab. \n \nMit Schreiben vom \n.2023 teilte sie dem Antragsteller den Abbruch mit und gab an, \ndass das Bewerbungsverfahren in einer neuen Ausschreibung wiederholt werde. Nach \n\n3 \n \n \nerneuter Prüfung der Bewerbungsunterlagen sei festgestellt worden, dass er nicht über die \nVoraussetzung der mehrjährigen Unterrichts- und Leitungserfahrung im Sekundarbereich \nI oder II verfüge und das gegenständliche Auswahlverfahren deshalb an einem formalen \nFehler leide. \n \nHiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 14.02.2023 Widerspruch ein, hat \nzugleich Klage erhoben und um Eilrechtsschutz nachgesucht. Er beruft sich auf seinen \nBewerbungsverfahrensanspruch. Bezugnehmend auf einen gerichtlichen Hinweis führte er \naus, dass sich aus dem Verbot der Beförderung während der Probezeit gemäß § 20 Abs. \n2 Satz 1 Nr. 1 BremBG kein zwingender Abbruchgrund ergebe, da aus § 20 Abs. 3 BremBG \nfolge, dass der Landesbeamtenausschuss Ausnahmen von § 20 Abs. 2 BremBG zulassen \nkönne. Das Lebenszeitprinzip stehe der Zulassung einer Ausnahme nicht zwingend \nentgegen, wenn wie in seinem Falle auf Grund der begründeten Stellungnahme der \nSchulleitung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass sich \nder Beamte auf Probe bewähren werde und für das höhere Amt geeignet sei. Die im \nAbbruchschreiben mitgeteilten Gründe trügen den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht. \nAusweislich \nder \nStellenausschreibung \nwürden \nmehrjährige \nUnterrichts- \noder \nLeitungserfahrungen oder der Nachweis sonstiger, für die Aufgabe qualifizierender, \nvergleichbarer Tätigkeiten genügen, müssten also nicht kumulativ erfüllt sein, wovon die \nAntragsgegnerin jedoch ausgehe. Er erfülle diese – unter Verweis auf seine Tätigkeiten als \nReferendar sowie ehrenamtliche Tätigkeiten – Voraussetzungen. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das durch \nMitteilung vom \n.2023 abgebrochene Auswahlverfahren für die Funktionsstelle \nJahrgangsleitung für die mit Klasse \n begonnene Jahrgangsstufe im Schuljahr \n am Gymnasium \n, mit ihm als Bewerber \nfortzusetzen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nNach ihrer Auffassung sei der Abbruch des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens \nrechtmäßig erfolgt und erfülle die vorgenannten Voraussetzungen der höchstrichterlichen \nRechtsprechung. Das Auswahlverfahren sei fehlerhaft. Der Antragsteller erfülle die \nformalen Voraussetzungen nicht, zudem erfasse die vorliegende dienstliche Beurteilung \n\n4 \n \n \neinen Zeitraum des Referendariats. Die Abbruchgründe seien hinreichend dokumentiert. \nErkennbar habe sie sich die inhaltlich zutreffende Einwendung der Frauenbeauftragten zu \neigen zu machen. Der Antragsteller erfülle die Voraussetzung der mehrjährigen \nUnterrichts- und Leitungserfahrung im Sekundarbereich I oder II nicht. Die Lehrtätigkeit \nwährend des Referendariats sei hierbei nicht zu berücksichtigen. Die zugrunde gelegte \nBeurteilung sei deshalb rechtswidrig, da sie Zeiten des Referendariats umfasse. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen behördlichen Verfahrensakten und die \nPersonalakte des Antragstellers verwiesen. \n \nII. \n \n1. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO, § 920 \nZPO kann das Gericht, auch schon vor Klagerhebung, eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Grund der \nAnordnung und der zu sichernde Anspruch sind glaubhaft zu machen. \n \nDer Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm steht wegen \ndes aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremBG bestehenden Verbots der Beförderung während \nder Probezeit (derzeit) kein Bewerberverfahrensanspruch zur Seite, dessen Verletzung er \ngeltend machen und aufgrund dessen er eine Fortsetzung des abgebrochenen \nBesetzungsverfahrens verlangen könnte. Er stellt aufgrund des Beförderungsverbotes \nkeinen geeigneten Bewerber dar (a)). Mangels Bewerbungsverfahrensanspruchs kommt \nes auf die rechtswidrige Begründung des Verfahrensabbruchs nicht an (b)). \n \na) Die Verletzung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ist von \nvornherein ausgeschlossen. Wegen des für ihn im maßgeblichen Zeitpunkt der \nAuswahlentscheidung bestehenden Beförderungsverbots für die Besetzung der \nausgeschriebenen Stelle hätte er ausgewählt nicht werden dürfen (vgl. insgesamt auch \nOVG NRW, Beschl. v. 31.10.2009 - 6 B 1235/09 -, juris Rn. 4, VG Regensburg, Urt. v. \n13.07.2022 – RO 1 K 19.2120 -, juris Rn. 35 ff. sowie VGH Hessen, Beschl. v. 11.07.2019 – \n1 B 2402/18 –, juris Rn. 15 – 16, a.A. VGH Hessen, Beschl. v. 31.03.2020 – 1 B 1751/19 \nund Beschl. v. 15.03.2022 – 1 B 55/21). \n\n5 \n \n \nFür den Antragsteller besteht derzeit ein Beförderungsverbot voraussichtlich bis zum \n.2025. Da der Antragsteller noch den Status eines Beamten auf Probe innehat, \nbesteht für ihn gemäß § 20 Abs. 2 Satz Nr. 1 BremBG derzeit ein Beförderungsverbot, \nwelches bei dreijähriger Probezeit regelmäßig nicht vor dem \n2024 enden dürfte. \nHinzu \nkommt \ndas \nsich \nnach \nEnde \nder \nProbezeit \nanschließende \neinjährige \nBeförderungsverbot gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BremBG. Gemäß § 20 Abs. 1 BremBG \nist die Beförderung eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem \nEndgrundgehalt verliehen wird. Der Antragsteller verfolgt mit seiner Bewerbung die \nBeförderung auf eine Funktionsstelle mit einem höheren Endgrundgehalt, nämlich die \neines Oberstudienrates (Bes.Gr. A 14) statt bislang eines Studienrates (Bes.Gr. A 13). \nGemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und \nfachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche \nÄmter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 \nAbs. 2 \nGG \nerfassten \nAuswahlentscheidungen \nkönnen \ngrundsätzlich \nnur \nauf \nGesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche \nLeistung der Bewerber betreffen. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung ist dabei in erster \nLinie das (angestrebte) Statusamt und nicht der jeweils zu vergebende Dienstposten (vgl. \nVGH Hessen, Beschl. v. 21.11.2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Daraus folgt, \ndass ein Bewerber in Bezug auf das angestrebte Statusamt und grundsätzlich nicht in \nBezug auf den mit dem Statusamt gegebenenfalls vergebenen Dienstposten am besten \ngeeignet sein muss. Ein Bewerber, der einem Beförderungsverbot unterliegt und bei dem \nim Zeitpunkt der Auswahlentscheidung keine Ausnahme hiervon vorliegt, erfüllt die \nEignungsvoraussetzungen für ein ausgeschriebenes höheres Statusamt nicht (vgl. VGH \nHessen, Beschl. v. 11.07.2019 – 1 B 2402/18 –, juris Rn. 15 - 16). \n \nSinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Wartezeiten respektive des Verbots der \nSprungbeförderung ist die sachgerechte Anwendung des Leitungsgrundsatzes. Sie dienen \nder zuverlässigen Beurteilung des Leistungsvermögens und sollen eine fundierte Prognose \nüber die voraussichtliche Bewährung ermöglichen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.03.2019 \n- 1 M 29/19 -, juris Rn. 12; Bay. VGH, Beschl. v. 25.10.2013 - 3 CE 13.1839 -, juris Rn. 36; \nvon Roetteken, HBR IV, § 21 Rn. 21). Der Sache nach handelt es sich also um die \ngrundsätzliche gesetzliche Vermutung der mangelnden Eignung eines Beamten für die \nÜbertragung eines höheren Statusamts vor Ablauf der Mindestfristen respektive vor \nDurchlaufen eines zuvor regelmäßig zu durchlaufenden Amtes. Ein Beamter, der die \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist grundsätzlich von vornherein nicht \ngeeignet für das angestrebte höhere Statusamt. Über dieses vom Gesetzgeber in \nzulässiger generalisierender Weise getroffene Eignungsurteil darf sich die auswählende \n\n6 \n \n \nStelle nicht hinwegsetzen, wenn kein Ausnahmefall gemäß § 20 Abs. 3 BremBG vorliegt. \nEine solche Ausnahme ist für den Antragsteller vom Landesbeamtenausschuss auch nicht \nzugelassen worden. Diese Grundsätze gelten bei der Auswahlentscheidung im Hinblick \nauf eine Beförderung ebenso wie bei der eine Beförderung ermöglichenden oder \nvorbereitenden Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens. Auch für die beiden \nletztgenannten Fälle ist Bezugspunkt der nach Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden \nAuswahlentscheidung das Statusamt und sind es nicht die Anforderungen des jeweiligen \nhöherwertigen Dienstpostens (vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 11.07.2019 – 1 B 2402/18 –, \njuris Rn. 17). \nDen zur Aufgabe dieser Rechtsprechung vom Hessischen VGH vertretenen Argumenten \nschließt sich die Kammer ausdrücklich nicht an. In seiner neueren Rechtsprechung (VGH \nHessen, Beschl. v. 31.03.2020 – 1 B 1751/19 und Beschl. v. 15.03.2022 – 1 B 55/21) \nrevidiert \nder \nHessische \nVGH \ndie \nVerknüpfung \nder \nlaufbahnrechtlichen \nBeförderungsverbote \nmit \ndem \nin \nder \nAuswahlentscheidung \nzu \nbeachtenden \nLeistungsgrundsatz mit der Folge, dass ein Beförderungsverbot nicht die Fehlerhaftigkeit \nder getroffenen Auswahlentscheidung bewirkt und führt zu der im Hessischen \nBeamtengesetz gleichlautenden Regelung aus: „Eine positive Auswahlentscheidung zu \nGunsten eines Bewerbers, der im Zeitpunkt dieser Entscheidung (noch) einem \nBeförderungsverbot nach § 21 Abs. 1 HBG unterliegt, beeinträchtigt den – dieser Regelung \nzugrundeliegenden – laufbahnrechtlichen Zweck nicht. Die in § 21 Abs. 1 HBG normierten \nlaufbahnrechtlichen Beförderungsverbote flankieren die Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 \nGG, § 9 BeamtStG. Die laufbahnrechtlichen Beförderungsverbote sind indes nicht \nintegraler Bestandteil der Bestenauslese im Sinne negativer Eignungsvoraussetzungen, \nderen Vorliegen im Zeitpunkt der zu treffenden Auswahlentscheidung bereits die Auswahl \ndes betroffenen Bewerbers verbietet. § 21 Abs. 1 S. 1 und 3 HBG untersagt seinem \nWortlaut nach (erst) die Beförderung, d. h. die Verleihung eines Amtes mit höherem \nGrundgehalt bei gleichzeitiger Änderung der Amtsbezeichnung oder die Übertragung eines \nAmtes mit höherem Grundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, vgl. § 8 Abs. 1 \nNr. 3 BeamtStG, § 2 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung - HLVO -. Die im Wortlaut \ndes § 21 Abs. 1 HBG angelegte Beschränkung auf statusrechtliche Übertragungen eines \nhöher bewerteten Amtes entspricht dem Zweck der dem Laufbahnrecht zugehörigen \nRegelung: Ein beruflicher Aufstieg soll innerhalb der jeweiligen Laufbahn grundsätzlich nur \nstufig erfolgen, so dass der Beamte in der jeweils erreichten Position ein Mindestmaß \nberuflicher Erfahrung sammelt, bevor ein weiterer Aufstieg zulässig ist. Eine positive \nAuswahlentscheidung zu Gunsten eines Bewerbers, der im Zeitpunkt dieser Entscheidung \n(noch) einem Beförderungsverbot nach § 21 Abs. 1 HBG unterliegt, beeinträchtigt diesen \nlaufbahnrechtlichen Zweck nicht. Vielmehr wird dem Bewerber lediglich die Möglichkeit \n\n7 \n \n \neröffnet, die laufbahnrechtliche Voraussetzung des § 21 Abs. 1 S. 2 HBG für eine \nBeförderung zu erfüllen. Nach § 21 Abs. 1 S. 2 HBG setzen Beförderungen, die mit einer \nhöherwertigen Funktion verbunden sind, eine mindestens dreimonatige Erprobungszeit \nvoraus. \nDas \nNebeneinander \nund \ndamit \neinhergehend \ndie \nSeparierung \nvon \nQualifikationsbeurteilungen \nnach \nArt. 33 \nAbs. 2 \nGG \nund \nlaufbahnrechtlichem \nBeförderungsverbot zeigt sich schließlich in Folgendem: Selbst eine unter Verstoß gegen \ndas laufbahnrechtliche Beförderungsverbot erfolgte Ernennung ist im Wege der \nnachträglichen Zulassung einer Ausnahme durch die Direktorin oder den Direktor des \nLandespersonalamts nach § 21 Abs. 2 HBG heilbar (Argument aus § 12 Abs. 1 Nr. 4 \nBeamtStG), für die Rechtmäßigkeit der Qualifikationsbeurteilung nach Art. 33 Abs. 2 GG \nbleibt demgegenüber stets allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nAuswahlentscheidung maßgeblich… Eine Verwaltungspraxis, wonach ein ausgewählter \nBewerber jahrelang auf dem höherwertigen Dienstposten verbleibt – durch Zeitablauf aus \neinem laufbahnrechtlichen Beförderungsverbot herauswächst – und sodann ohne weitere \nAuswahlentscheidung befördert wird, ist hiernach rechtswidrig“ (VGH Hessen, Beschl. v. \n31.03.2020 – 1 B 1751/19 –, Rn. 31, 33 juris). „Ein etwaiges Beförderungsverbot bewirkt \njedenfalls nicht die Fehlerhaftigkeit der zu Gunsten der Beigeladenen getroffenen \nAuswahlentscheidung. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt \nder gerichtlichen Entscheidung in dem Zeitraum, in dem im einaktigen Verfahren eine \nBeförderung erfolgen kann, voraussichtlich ein laufbahnrechtliches Beförderungsverbot \nbestehen wird. Der Dienstherr ist in einem Fall der „Zeitüberschreitung“ vielmehr \nverpflichtet, für die Vergabe des höherwertigen Statusamtes eine neues, aktualisiertes \nAuswahlverfahren durchzuführen, da die ursprüngliche Auswahlentscheidung für den \nBeförderungsdienstposten die Bestenauslese, die in einer Beförderung „fortwirken“ … \nmuss, nicht mehr rechtfertigen kann. Die Auswahlentscheidung muss auf aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen beruhen und etwaige später hinzutretende Bewerber können \nnicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt \nausgeschlossen bleiben … Führt der Dienstherr trotz des zeitlichen Auseinanderfallens \nkein erneutes Auswahlverfahren durch und beabsichtigt er, den Dienstposteninhaber zu \nbefördern, haben hierüber informierte potentielle Bewerber die Rechtsschutzmöglichkeit \nnach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, \njuris Rn. 20). Für nicht informierte potentielle Bewerber liegt ein Fall der \nRechtsschutzverhinderung vor, in dem der Grundsatz der Ämterstabilität zurücktritt (vgl. \ninsgesamt VGH Hessen, Beschl. v. 15.03.2022 – 1 B 55/21 –, juris Rn. 33). \nDiese Begründung überzeugt nicht. Insbesondere die vom VGH Hessen statuierte \nKonsequenz, dass trotz eines - wie hier vorliegenden - einaktigen Verfahrens die \nAuswahlentscheidung, im Falle eines Beförderungsverbotes, nicht rechtswidrig, sondern \n\n8 \n \n \ndie Behörde vielmehr daran gehalten sein soll, die Beförderungsentscheidung gesondert \nzu treffen, dürfte nach Ansicht der Kammer in der Praxis zu Rechtsschutzlücken führen, \ndem mit Verlagerung des Rechtsschutzes hinsichtlich nicht informierter potentieller \nBewerber:innen auf die Anfechtung der Ernennung nicht wirksam begegnet werden kann. \n \nEin Vorgehen im einaktigen Verfahren bleibt nur zulässig, wenn ein enger zeitlicher \nZusammenhang zwischen der Auswahlentscheidung über die Vergabe des Dienstpostens \nund der Beförderung gewahrt bleibt. Denn die Auswahlentscheidung muss auf aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen beruhen und etwaige später hinzutretende Bewerber können \nnicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt \nausgeschlossen bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 – 2 A 5/18 –, juris Rn. 31). Selbst \nwenn \neine \nAuswahlentscheidung \nzugunsten \ndes \nAntragstellers \ntrotz \neines \nBeförderungsverbotes während der Probezeit zulässig sein sollte, ist ein enger zeitlicher \nZusammenhang zwischen der Auswahlentscheidung und der Beförderung unter der \nAnnahme \neiner \ndreijährigen \nProbezeit \nund \nunter \nBerücksichtigung \ndes \nBeförderungsverbots von einem Jahr nach deren Beendigung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nund 2 BremBG) vorliegend nicht gegeben. \n \nDie \nSeparierung \nder \nlaufbahnrechtlichen \nBeförderungsverbote \nund \nder \nAuswahlentscheidung führt schließlich zu einer Veränderung des Bezugspunktes der \nAuswahlentscheidung weg vom Statusamt und hin zum Dienstposten. \n \nb) Auf den Umstand, dass die materiellen Anforderungen an die Begründung des Abbruchs \ndes Stellenbesetzungsverfahrens vorliegend nicht erfüllt sind (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. \n29.11.2012 – 2 C 6/11 –, BVerwGE 145, 185-194, juris Rn. 18 m. w. N.) kommt es daher \nnicht mehr an. Gleichwohl weist die erkennende Kammer im Hinblick auf zukünftige \nBesetzungsverfahren darauf hin, dass die Abbruchentscheidung der Antragsgegnerin \nfehlerhaft ist. Die Antragsgegnerin hat sich auf das Nichtvorliegen der geforderten \nmehrjährigen Unterrichts- und Leitungserfahrungen berufen, obwohl dies - wie zu recht \nvom Antragsteller gerügt – im Ausschreibungstext alternativ zu sonstigen für die Aufgabe \nqualifizierenden vergleichbaren Tätigkeiten gefordert war, ohne die Alternativenprüfung \nvorzunehmen. \n \n2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz. 4, 40 GKG i. V. m. Ziff. 10.03 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (3 x EUR 6.146,91); OVG Bremen, \nBeschl. v. 09.01.2014 – 2 B 198/13 –, juris Rn. 53. \n\n9 \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nKorrell \nBuns \nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-07-03/6-v-281-23","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-07-03/6-v-281-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364894","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.437788+00:00"}}