{"status":"available","doknr":"OLD364893","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-07-03","aktenzeichen":"5 V 1408/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 1408/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n, Senator für Inneres - Justiziariat, \nStresemannstraße 48, 28207 Bremen,\n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch die \nRichterin am Verwaltungsgericht Lammert, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik \nund den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers am 3. Juli 2023 beschlossen: \nEs wird festgestellt, dass die am 23.06.2023 gegen den \nAblehnungsbescheid vom 06.06.2023 erhobene Klage (5 K 1395/23) \naufschiebende Wirkung hat. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \n \nGründe \nI. \nDie \nAntragstellerin \nbegehrt \nim \neinstweiligen \nRechtsschutzverfahren, \nin \nder \nWettvermittlungsstelle am Standort \nn über \nden 30.06.2023 hinaus Sportwetten vermitteln zu dürfen. \n \nIhr wurde nach vorheriger Duldung mit Bescheid vom 11.08.2022 eine Erlaubnis zum \nBetrieb einer Wettvermittlungsstelle am oben genannten Standort erteilt. Die Erlaubnis \nwurde unter Ziffer 3.4. bis zum 30.06.2023 befristet. Gegen die Befristung hat die \nVeranstalterin, an die die Antragstellerin Wetten vermittelt, am 09.09.2022 Klage erhoben, \ndie unter dem Aktenzeichen 5 K 1593/22 noch bei Gericht anhängig ist. \n \nMit Schreiben vom 20.02.2023 beantragte die Veranstalterin für die Antragstellerin die \nErteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle ab dem 01.07.2023. \nDiesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 06.06.2023 wegen \nNichteinhaltung des Mindestabstands zu einer Schule ab. Der Bescheid enthielt folgenden \nHinweis: „Es wird darauf hingewiesen, dass die Veranstaltung oder Vermittlung eines \nGlücksspiels ohne behördliche Erlaubnis eine Straftat gem. § 284 StGB darstellt, die mit \nGeld- oder Freiheitsstrafe bestraft wird.“ \n \nGegen den Bescheid hat die Antragstellerin am 23.06.2023 Klage erhoben (5 K 1395/23). \nAm 26.06.2023 hat sie anwaltlich vertreten den vorliegenden Eilantrag gestellt. \n \nII. \n \n1. \nDer Antrag der Antragstellerin ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend \nauszulegen, dass sie die Feststellung begehrt, dass ihre Klage gegen die Ablehnung ihres \nAntrags auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb ihrer Wettvermittlungsstelle ab dem \n01.07.2023 aufschiebende Wirkung hat. \n \nGemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht \nhinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das \ntatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des \nAntragsbegehrens \nist \ndas \ndem \ngesamten \nVorbringen, \ninsbesondere \nder \nAntragsbegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die \nAuslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) \n\n3 \n \n \nanzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Wille der Antragstellerin, wie er sich aus der \nprozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt \nhinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Antrag und der Antragsbegründung ist \nauch die Interessenlage der Antragstellerin zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem \nBeteiligtenvortrag oder sonstigen für das Gericht und die Antragsgegnerin erkennbaren \nUmständen ergibt. Ist die Antragstellerin bei der Fassung der Anträge anwaltlich vertreten \nworden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die \nErmittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom \nAntragswortlaut abweichen, wenn die Antragsbegründung, die beigefügten Bescheide \noder sonstigen Umstände eindeutig erkennen lassen, dass was wirkliche Rechtsschutzziel \nvon der Antragsfassung abweicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012 – 9 B 56.11 –, juris \nRn. 7 f.). Jedenfalls dann, wenn das Rechtsschutzziel klar aus dem Antrag und der \nBegründung des Antrags zu erkennen ist und dieses Rechtsschutzziel zulässigerweise \nverfolgt werden kann, stellt die Verweigerung der inhaltlichen Behandlung des Vorbringens \naufgrund eines Festhaltens an dem für unzulässig erachteten Antrags auch gegenüber \neiner anwaltlich vertretenen Antragstellerin eine unzumutbare Erschwerung des \nRechtswegs dar und ist damit unvereinbar mit den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 \nGG (BVerfG, Beschl. v. 23.10.2007 – 2 BvR 542/07). \n \nAusweislich der Antragschrift begehrt die Antragstellerin als primäres Rechtsschutzziel, \nohne die Gefahr behördlicher Vollstreckungsmaßnahmen oder der Strafdrohung des § 284 \nStGB ihre Wettvermittlungsstelle einstweilen bis zu einer Entscheidung über ihre \nHauptsacheklage weiterbetreiben zu können. Dieses Rechtsschutzziel kann sie mit einem \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage vom 23.06.2023 erreichen. Zwar entfaltet nicht die Klage gegen die Befristung der \nbisherigen Erlaubnis aufschiebende Wirkung (hierzu unter 2.), wohl aber die Klage gegen \nden Versagungsbescheid vom 06.06.2023 (hierzu unter 3.). Da die Antragsgegnerin die \naufschiebende Wirkung der Klage missachtet, ist der hiesige Eilantrag auch geboten \n(hierzu 4.). \n \n2. \nDurch die am 09.09.2022 von der Wettvermittlerin erhobene Klage gegen die Befristung \nder der Antragstellerin am 11.08.2022 erteilten Erlaubnis ist keine aufschiebende Wirkung \ndergestalt eingetreten, dass die Antragstellerin derzeit als Inhaberin einer unbefristeten \nErlaubnis behandelt werden müsste. Ungeachtet der Frage, ob die Wettveranstalterin \nüberhaupt klagebefugt ist, handelte es sich bei der Befristung in dem Erlaubnisbescheid \nvom 11.08.2022 nicht um eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung, sodass die \nAntragstellerin derzeit nicht über eine unbefristete Erlaubnis verfügt. \n\n4 \n \n \nGrundsätzlich ist eine isolierte Anfechtung von belastenden Nebenbestimmungen, die \neinem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt wurden, gemäß § 42 Abs. 1 VwGO \nstatthaft. Das gilt auch bei Nebenbestimmungen zu glücksspielrechtlichen Erlaubnissen \n(BVerwG, Beschl. v. 17.07.1995 – 1 B 23.95 –, BVerwGE 112, 221, juris Rn. 10). Ob eine \nNebenbestimmung isoliert aufgehoben werden kann, hängt davon ab, ob der \nVerwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen \nbleiben kann (BVerwG, Beschl. v. 29.03.2022 – 4 C 4.20 –, juris Rn. 8). Dies ist eine Frage \nder Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine \nisolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (BVerwG, Beschl. v. \n31.01.2019 – 8 B 10.18 –, juris Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 – 4 C 5.11 –, BVerwGE \n144, 341, juris Rn. 5). \n \nEine isolierte Aufhebbarkeit einer Nebenbestimmung scheidet von vornherein aus, wenn \ndie in Streit stehende Bestimmung als integrierter Bestandteil des Hauptverwaltungsaktes \ndessen Regelungsgehalt definiert oder modifiziert (sog. Inhaltsbestimmung). Eine \nInhaltsbestimmung ist ein Element der Hauptregelung, die das genehmigte Tun oder \nVerhalten entsprechend dem Antrag oder hiervon abweichend festlegt und konkretisiert, \nindem sie die genehmigte Handlung bzw. das Verhalten räumlich und inhaltlich bestimmt \nund damit die Genehmigung erst ausfüllt (BVerwG, Urt. v. 22.11.2018 – 7 C 11.17 –, juris \nRn. 28; BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 – 5 C 32.08 –, BVerwGE 135, 67, juris Rn. 11). Die \nNichtbefolgung einer Inhaltsbestimmung führt dazu, dass der Erlaubnisinhaber \nrechtswidrig handelt, da sein Verhalten nicht mehr vom Gegenstand der Erlaubnis umfasst \nist. Für die Abgrenzung ist die im Verwaltungsakt zum Ausdruck kommende \nRegelungsabsicht der Genehmigungsbehörde maßgeblich; es kommt darauf an, welche \nRechtsfolgen sie innerhalb des gesetzlichen Rahmens mit der jeweiligen Festsetzung \nerzeugen will. Dabei ist für die rechtliche Einordnung einer im Genehmigungsbescheid \nenthaltenen Einschränkung der objektive Erklärungsgehalt des Bescheids und nicht die \nBezeichnung der entsprechenden Regelung durch die Behörde entscheidend (BVerwG, \nUrt. v. 22.11.2018 und v. 30.09.2009 – a.a.O.). \n \nBei der Anordnung der Befristung der Wettvermittlungserlaubnis vom 11.08.2022 handelte \nes sich um eine Inhaltsbestimmung. Es lag ein untrennbarer innerer Zusammenhang \nzwischen der begünstigenden Wettvermittlungserlaubnis und der der Erlaubnis \nbeigefügten belastenden Befristung vor. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen \nBestimmungen. Die Übergangsvorschrift des § 18 BremGlüG traf Regelungen für erstmalig \nzu erteilende Erlaubnisse für Wettvermittlungen. Dabei suspendierte § 18 Abs. 1 Satz 1 \nBremGlüG von der Einhaltung des Mindestabstandes von 500 Metern zu Schulen i.S.d. \n§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c sowie Nr. 2 des Bremischen Schulgesetzes oder einer \n\n5 \n \n \nSchule für Gesundheitsfachberufe sowie zu anderen Wettvermittlungsstellen und \nSpielhallen und schrieb einen Mindestabstand von 250 Metern vor. Zugleich bestimmte \n§ 18 Abs. 1 Satz 2 BremGlüG, dass die Erlaubnisse bis zum 30.06.2023 zu befristen sind. \nFür die Erteilung einer Erlaubnis mit Geltung ab dem 01.06.2023 (gemeint sein dürfte der \n01.07.2023) war der Antrag gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BremGlüG frühestens am \n01.10.2022 und spätestens am 01.03.2023 zu stellen, wobei die Suspendierungsregelung \ndes § 18 Abs. 1 Satz 1 BremGlüG keine Anwendung mehr findet. Mit diesen Bestimmungen \nwird die Geltung des 500-Meter-Abstandes ab dem 01.07.2023 festgelegt und soll deren \nDurchsetzung ab diesem Zeitpunkt sichergestellt werden. Zugleich sollte mit der Befristung \nzum \n30.06.2023 \ndie \ngleichberechtigte \nTeilnahme \naller \nkonkurrierender \nWettvermittlungsstellen \nund \nSpielhallen \nan \nden \ndurch \ndie \nVerschärfung \nder \nMindestabstandsregelungen \nerforderlich \nwerdenden \nAuswahlentscheidungen \ngewährleistet werden. \n \nUm dieses Ziel zu erreichen und den Zweck des § 18 BremGlüG zu wahren, bedurfte es \nder Befristung der Erlaubnis bis zum 30.06.2023. Ohne Befristung könnte die genehmigte \nWettvermittlungsstelle gegenüber anderen Wettvermittlungsstellen und Spielhallen das \nMindestabstandsgebot auslösen und den Geltungsanspruch des 500-Meter-Abstandes \nunterlaufen. Demgemäß war die Wettvermittlungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 \nBremGlüG zwingend zu befristen. Anders als in § 36 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG war der \nBehörde weder hinsichtlich des „ob“ noch hinsichtlich des „wie“ ein Ermessen eingeräumt. \nDer Wegfall der Nebenbestimmung berührt daher die materielle Rechtmäßigkeit der \nErlaubnis, denn eine Erlaubnis über den 30.06.2023 hinaus war nach der Gesetzeslage \nvon vorneherein nicht vorgesehen (vgl. auch VG Stuttgart, Beschl. v. 06.10.2021 – 18 K \n3378/21 –, juris Rn. 11). \n \nNichts \nanderes \nergibt \nsich \naus \nder \nneueren \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts. Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hält an seiner \nRechtsauffassung, dass das Gericht eine Nebenbestimmung nur isoliert aufheben könne, \nwenn der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig sei, nicht fest (vgl. \nUrteil vom 06.11.2019 – 8 C 14.18 –, BVerwGE 167, 70). Dabei ging es allerdings \nmaßgeblich um die Frage, ob der Hauptverwaltungsakt über die in Zusammenhang mit der \nNebenbestimmung stehenden rechtlichen Anforderungen hinaus in jeder Hinsicht \nrechtmäßig sein muss. Hingegen bleibt die Prüfung, ob das Gericht durch die isolierte \nAufhebung der Nebenbestimmung eine neue Rechtswidrigkeitslage herbeiführt, die es \nselbst nicht beseitigen kann, davon unberührt. Maßgeblich ist dabei, ob die Rechtsordnung \ndie \nErteilung \ndes \nbegünstigenden \nVerwaltungsaktes \nohne \ndie \nangefochtene \n\n6 \n \n \nNebenbestimmung erlaubt (BVerwG, Beschl. v. 29.03.2022 – 4 C 4.20 –, juris Rn. 9 \nm.w.N.). \n \n3. \nJedoch entfaltet die Klage vom 23.06.2023 (5 K 1395/23) gegen den Bescheid vom \n06.06.2023, mit dem die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ab dem \n01.07.2023 am Standort \n abgelehnt worden ist, \naufschiebende Wirkung. Diese entfällt insbesondere nicht aufgrund von § 9 Abs. 2 GlüStV \n2021, da es sich bei der Versagung einer Erlaubnis nicht um eine Anordnung der \nGlücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 und 1a GlüStV 2021 handelt. \n \nZwar kann die Antragstellerin ihr Begehren auf Erteilung einer Wettvermittlungserlaubnis \nfür die Zeit ab dem 01.07.2023 nur mit einer Verpflichtungsklage verfolgen und ist in \nVerpflichtungskonstellationen vorläufiger Rechtschutz durch die Gerichte grundsätzlich im \nWege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Anders \nverhält es sich aber dann, wenn sich der behördliche Ablehnungsbescheid nicht in der \nVersagung \nder \nbegehrten \nBegünstigung \nerschöpft, \nsondern \nzusätzlich \n(kraft \nfachgesetzlicher Regelung) den Verlust einer bislang bestehenden Rechtsposition des \nBetroffenen bewirkt, bspw. indem eine vorher bestehende Fiktion der Erlaubnis beendet \nwird. In diesen Fällen ist mit dem Ablehnungsbescheid eine eigenständige Belastung \nverknüpft, so dass es durch die Versagung zur Verschlechterung des individuellen \nrechtlichen „status quo“ kommt. Während sonst der in einer Versagungsgegenklage \nmitenthaltene Antrag auf Aufhebung der Versagung keinen Vorteil bringt, gilt hier etwas \nanderes, da die Suspendierung der Ablehnung die vorherige günstigere Rechtsstellung \nwiederaufleben lässt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10.10.2022 – 3 M 89/22 –, juris Rn. 6; OVG \nBremen, Beschl. v. 18.11.2015 – 2 B 221/15 –, juris Rn. 23 zu einem jugendhilferechtlichen \nVerfahren; zur Zuverlässigkeitsfiktion nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LuftSiZÜV: VG Regensburg, \nBeschl. v. 05.11.2019 – RN 8 S 19.725 –, juris; außerdem: Schoch, in: Schoch/Schneider, \nVwGO, 43. EL August 2022, § 80 Rn. 57a m.w.N.; NK-VwGO/Adelheid Puttler, 5. Aufl. \n2018, VwGO § 80 Rn. 21; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 28. Aufl., § 80 Rn. 12). \n \nSo liegt es hier. Der angefochtene Ablehnungsbescheid entzieht der Antragstellerin eine \nvorherige günstige Rechtsposition, indem sie die Fortbestehenswirkung des § 18 Abs. 2 \nSatz 2 BremGlüG beseitigt. § 18 Abs. 2 Satz 1 BremGlüG bestimmt, dass für die Erteilung \neiner Erlaubnis mit Geltung ab dem 01.06.2023 (s. dazu oben) der Antrag frühestens am \n01.10.2022 und spätestens am 01.03.2023 zu stellen ist und bis zur Entscheidung über \nden Antrag eine nach Absatz 1 befristete Erlaubnis – um eine solche handelt es sich bei \nder Erlaubnis vom 11.08.2022 – als fortbestehend gilt. Mit der Ablehnung ihres Antrags \n\n7 \n \n \nvom 20.02.2023 auf Erteilung einer Wettvermittlungserlaubnis für die Zeit ab dem \n01.07.2023 durch Bescheid vom 06.06.2023 verliert die Antragstellerin diese fiktive \nErlaubnis. Gegen die belastende Wirkung des Ablehnungsbescheids vom 06.06.2023, die \nin der Beseitigung der Erlaubnisfiktion liegt, ist daher Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO \nzu \ngewähren \n(vgl. \nzu \neiner \nähnlichen \nKonstellation \nnach \ndem \nMindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin: VG Berlin, Beschl. v. 21.02.2018 – 4 L 452.17 \n–, juris Rn. 16 ff.; OVG Bln-Bdg, Beschl. v. 13.11.2017 – OVG 1 S 32.17 –, juris Rn. 19). \n \n4. \nDie aus dem Tenor ersichtliche Feststellung ist geboten, weil die Behörde die \naufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs missachtet (sog. faktische Vollziehung). Dies \nergibt sich nicht nur aus dem Bescheid selbst, der ohne Hinweis auf eine etwaige \naufschiebende Wirkung eine Strafandrohung enthält, sondern auch aus der \nAntragserwiderung \nder \nAntragsgegnerin, \nwelche \ndie \nWettvermittlungsstelle \nder \nAntragstellerin als formal illegal bezeichnet. \n \n5. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 \nAbs. 2, 52 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \n\n8 \n \n \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nLammert \nDr. Pawlik \nKaysers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364893","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-07-03/5-v-1408-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"LuftSiZÜV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364893","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364893","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-07-03/5-v-1408-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364893","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.411840+00:00"}}