{"status":"available","doknr":"OLD364892","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-07-04","aktenzeichen":"6 K 1559/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 1559/21 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \n \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, \nSchillerstraße 1, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell als Einzelrichterin aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2023 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \n\n2 \n \n \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \nDer Kläger erstrebt unter Berücksichtigung seiner vordienstlichen beruflichen Tätigkeiten \neine Neubescheidung der Festsetzung seiner Erfahrungsstufe. \n \nDer 1988 geborene Kläger steht als Brandmeister im Dienst der Beklagten. Vom \n01.10.2017 bis 30.09.2019 leistete er seinen Anwärterdienst. Mit Wirkung vom 01.10.2019 \nernannte die Beklagte ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum \nBrandmeister (Bes.Gr. A 7). Mit Wirkung vom 01.10.2022 wurde der Kläger zum Beamten \nauf Lebenszeit ernannt. \n \nVor Beginn des Anwärterdienstes nahm er über einen Zeitraum von insgesamt 19 Monaten \nfolgende berufliche Tätigkeiten hauptberuflich wahr: Vom 01.03.2016 bis 31.10.2016 (acht \nMonate) war er als Business Manager/ Berater bei der\n sowie \nvon 01.11.2016 bis 30.09.2017 (11 Monate) Außendienstmitarbeiter \n \n Vor diesen beruflichen Tätigkeiten studierte der Kläger im Studiengang \n Das \nStudium an der Hochschule Bremen schloss er am 17.03.2014 dem Bachelor erfolgreich \nab. \n \nMit Bescheid vom 19.02.2021 setzte Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes Bremen, die \nErfahrungsstufe des Klägers auf die Stufe 1 fest und erkannte 1 Monat Erfahrungszeit an. \nGrundlage dieser Anerkennung war Anerkennungsbeurteilung des Senators für Inneres \nvom 28.01.2020. Danach sei sowohl die Tätigkeit als Business Manager als auch als \nAußendienstmitarbeiter/ Verkaufsrepräsentant grundsätzlich förderlich für die Verwendung \ndes Klägers in fachlicher Hinsicht im Sinne des § 25 BremBesG. Die Tätigkeiten seien nur \nteilweise förderlich. Die Aufgaben der Beamtinnen und Beamten des zweiten \nEinstiegsamtes der Laufbahngruppe 1, Fachrichtung Feuerwehr bestünden im \nEinsatzdienst als Truppfrau/ Truppmann, Truppführer/in, Maschinist/in oder Fahrer/in in \nNot- und Gefahrensituationen in der Hilfeleistung durch Retten, Löschen, Bergen und \nSchützen. Sie seien zu 50% im Lösch- und Hilfeleistungsdienst und zu 50% im \nRettungsdienst eingesetzt. Gemessen an den Gesamtaufgaben werde ein Anteil von 10% \nder beruflichen Vortätigkeit Tätigkeit als angemessen angesehen. \n \n\n3 \n \n \nAm 05.03.2021 legte der Kläger Widerspruch gegen die Erfahrungsstufenfestsetzung ein. \nEr habe fundierte Erfahrungen im Bereich der Kommunikation. Diese Fähigkeit sei \ninsbesondere im Rettungsdienst essentiell. Die feuerwehrtechnischen Aufgaben \nbeschränkten sich ebenfalls nicht allein auf den Einsatzdienst. Neben handwerklichen \nTätigkeiten fielen auch Bürotätigkeiten an. Es bestehe die Möglichkeit, Tätigkeiten als \nLehrkraft im Wachunterricht oder die Möglichkeit als Ausbilder an der Feuerwehrschule \noder in der Personalabteilung zu arbeiten. Die 10-prozentige Anrechnung sei intransparent. \nAußerdem seien ihm Fälle der Feuerwehr Bremerhaven bekannt, in denen die berufliche \nVortätigkeit unabhängig von der Art der Tätigkeit zu 100% angerechnet worden sei. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2021 wies Performa Nord den Widerspruch als \nunbegründet zurück. Ausweislich seines Arbeitszeugnisses der Firma \n \n hätten seine Aufgaben als Business Manager in der Neukundenakquise, \nsowie dem Bestandskundenmanagement, Kundenbesuchen, dem Erstellen von \nKonzepten und Präsentation beim Kunden, der Kalkulation und Angebotserstellung, der \nRechnungserstellung, der Umsetzung von Marketingmaßnahmen, der Beantragung von \nFördergeldern und der Durchführung von Bewerbungsgesprächen in Englisch und Deutsch \nbestanden. Als Außendienstmitarbeiter \n seien seine Aufgaben die Betreuung und \nWeiterentwicklung \nder \nBestands- \nund \nNeukunden, \ndie \nBeobachtung \ndes \nMarktgeschehens, \ndas \nReporting, \ndie \nDatenpflege, \ndas \nErstellen \neines \nGeschäftsentwicklungsplan, die Umsetzung von Produktkampagnen und die Durchführung \nvon Schulungen beim Kunden gewesen. Die Beamten der Feuerwehr seien zu 50% im \nLöschdienst und zu 50% im Rettungsdienst eingesetzt. Daneben fielen zu einem geringen \nAnteil Berichtsaufgaben an. Funktionsstellen seien etwa die Werkstattleitung. Gemessen \nan den Gesamtaufgaben seien seine Erfahrungen mit einem Anteil von 10% zu recht \ngewürdigt. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 03.07.2021 zugestellt. \n \nAm 02.08.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Die Zeiten seiner beruflichen Tätigkeit seien \nvollumfänglich anrechenbar (19 Monate). Sie kämen ihm in der Ableistung seiner Aufgaben \nzu Gute, etwa im Wachunterricht, bei Einsatzbesprechungen, der Dokumentation von \nEinsätzen, der Datenpflege und auch bei der Betreuung von Patienten und Betroffenen. \nKommunikation gehöre zu den Lernzielen der Notfallsanitäterausbildung. Im Übrigen \nwerde durch den Abschlussbericht zur Situation der Feuerwehr die Wichtigkeit guter \nKommunikation deutlich. Mit ihrer Argumentation halte Performa an einem veralteten Bild \nder Aufgaben eines Feuerwehrbeamten fest. Das Tätigkeitsfeld habe sich verändert. \n \n \n \n \n\n4 \n \n \nDer Kläger beantragt, \nden Bescheid vom 19.02.2021, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n01.07.2021 aufzuheben und der Beklagten aufzugeben, die Erfahrungsstufe des \nKlägers erneut nach den Vorgaben des Gerichts festzusetzen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nDie Tätigkeiten seien als förderlich anerkannt, jedoch nur im Umfang von je 10 %. Zu \nberücksichtigen sei, dass keine Vorerfahrungen im Bereich des Löschdienstes oder des \nhandwerklich-technischen \nHilfsdienst \neingebracht \nworden \nseien. \nKaufmännische \nTätigkeiten würden generell mit 10% bewertet entsprechend des Arbeitsanfalls von \nSchreibarbeiten im Berichtswesen. Die Verwaltungstätigkeit mache maximal 5% der \nTätigkeit aus und liege in der Erstellung von Einsatzberichten. Hinsichtlich der \nAnerkennung von Erfahrungszeiten sei entscheidend, dass für die Verwendung im \noperativen Einsatzdienst zwingend eine handwerklich-technische Grundqualifizierung, \nwelche im Zuge der Grundausbildung zur Brandmeisterin bzw. zum Brandmeister vermittelt \nwerde, von Nöten sei. Ziel dieser handwerklich-technischen Grundqualifizierung sei, den \nzukünftigen \nEinsatzkräften \nGrundkenntnisse \ninsbesondere \nin \nverschiedenen \nhandwerklich-technischen Bereichen zu vermitteln, die für die Aufgabenerfüllung in der \nLaufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt – Fachrichtung Feuerwehr förderlich seien. \nTätigkeiten wie Neukundenakquisition sowie Bestandskundenmanagement, regelmäßige \nBesuche beim Kunden, Erstellung von Konzepten mit anschließender Präsentation beim \nKunden, Kalkulation und Angebotserstellung, etc. gehörten definitiv nicht dazu. Vielmehr \nsei die Ausbildung, welche auf einer soliden Fitness basiere, auf geistiges \nLeistungsvermögen, psychische Belastbarkeit und der Vermittlung eines handwerklichen \nGeschickes ausgerichtet. Nach erfolgreicher Abschlussprüfung seien die Beamt:innen in \nder \nLage, \nsämtliche \nEinsatzmittel \n(Feuerwehrfahrzeuge, \nfeuerwehrtechnische \nGerätschaften wie z.B. Löschgeräte, Rettungsgeräte und tragbare Leitern, Messgeräte \nu.v.m.) in den Einsatz zu bringen und zielgerichtet einzusetzen. Der Kläger werde bis zu \n50% seiner Arbeitszeit im 24h-Dienst in der Funktion des Rettungssanitäters (RS) im \nRettungsdienst eingesetzt. Auch dieses Tätigkeitsfeld sei in keinster Weise mit seinem bis \nzum 01.10.2017 ausgeübten Aufgabenfeld vergleichbar. Selbstredend sei hier ein \ngewisses Maß an Kommunikation unabdingbar (wie bei ganz vielen anderen Tätigkeiten \nauch), aber nicht in einem solchen Maße herauszustellen. \n \nDer Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 12.12.2022 auf die zuständige Einzelrichterin \nübertragen. \n \n\n5 \n \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \n \nDie Ablehnung der Berücksichtigung der Zeiten der Tätigkeit des Klägers als Business \nManager/ Berater in der Zeit vom 01.03.2016 bis zum 31.10.2016 und als \nAußendienstmitarbeiter vom 01.11.2016 bis zum 30.09.2017 über einen Umfang von 10 % \nhinaus ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. \n \nRechtsgrundlage für die Festsetzung der Erfahrungsstufe ist § 25 BremBesG vom \n20.12.2016 (Brem.GBl. 2016, S. 924) in der vom 01.07.2017 bis 31.07.2020 geltenden \nFassung, nachfolgend BremBesG a.F. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und \nRechtslage ist bei Verpflichtungsklagen zwar grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die \nFestlegung \nder \nErfahrungsstufe \nnach \nden \nRegelungen \ndes \nBremischen \nBesoldungsgesetzes eine dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der \nBesoldung ab dem Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge bilden soll. Maßgeblich ist \ndaher die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Dienstbezüge \ngegenüber der Beklagten erstmals entstanden ist (VG Bremen, Urteil vom 28.08.2018 – 6 \nK 544/17 –, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2018 – 1 A 1044/16 \n–, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2018 – 4 S 1462/17 –, juris Rn. \n22). Abzustellen ist infolgedessen auf den Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum \nBrandmeister am 01.10.2019. \n \nNach § 25 Abs. 1 BremBesG a.F. wird das Grundgehalt nach Stufen bemessen, wobei der \nAufstieg in die nächsthöhere Stufe nach dienstlichen Erfahrungszeiten erfolgt (Satz 1 und \n2). Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen \nBesoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit \nAnspruch \nauf \nDienstbezüge \nbei \neinem \nöffentlich-rechtlichen \nDienstherrn \nim \nGeltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird (Satz 3). Davor liegende Zeiten sind \n(Satz 4) zu berücksichtigen oder können (Satz 5) unter bestimmten Voraussetzungen \nberücksichtigt werden. \n \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Festsetzung seiner \nErfahrungsstufe im Hinblick auf die Berücksichtigung seiner Tätigkeiten als Business \nManager und Außendienstmitarbeiter. \n \n\n6 \n \n \n1. Nach § 25 Abs. 1 Satz 5 BremBesG a.F. können weitere Zeiten einer hauptberuflichen \nTätigkeit in einem privaten Arbeitsverhältnis, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der \nLaufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden, \nwenn die in dieser Zeit ausgeübten Tätigkeiten für die Verwendung der Beamtin oder des \nBeamten in fachlicher Hinsicht förderlich sind. \n \nDie Tätigkeiten stellen zwar unstreitig solche außerhalb eines Arbeitsverhältnisses bei \neinem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn dar, waren hauptberuflich ausgeübt und sind nicht \nVoraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gewesen. Unstreitig zwischen den \nBeteiligten ist auch die grundsätzliche Förderlichkeit der kaufmännischen Erfahrungen des \nKlägers, woran auch das Gericht keinen Zweifel hat, da die Erfahrungen im Umgang mit \nKunden und der Erledigung administrativer Aufgaben für die Dienstausübung als \nBrandmeister hinsichtlich des Umgangs mit Personen in Not-, Rettungs- und \nHilfeleistungssituationen sowie im Berichtswesen der Feuerwehr jedenfalls erleichtern und \nverbessern (vgl. zur Definition der Förderlichkeit BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – 2 C 25/16 \n–, juris Rn. 15). \n \n2. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung, in welchem Umfang sie die Tätigkeit des \nKlägers als Erfahrungszeit berücksichtigt, ihr Ermessen jedoch pflichtgemäß ausgeübt. \n \nNach § 25 Abs. 1 Satz 5 BremBesG a.F. können förderliche Zeiten ganz oder teilweise als \nErfahrungszeiten berücksichtigt werden. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, \nnach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob \nder Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts \nrechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von \ndem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise \nGebrauch gemacht ist. \n \nDer Beklagten steht demnach ein umfassendes Ermessen zu, das ihr erlaubt, die Zeiten \nder Vortätigkeit in Bezug auf ihre Dauer und Qualität sowie den Umfang ihrer Nützlichkeit \nfür die Verwendung des Beamten zu gewichten und diese Zeiten auch nur teilweise als \nErfahrungszeit zu berücksichtigen. Der Verwaltung wird die Möglichkeit eingeräumt, die \nNützlichkeit einer Vortätigkeit für die Verwendung des Beamten individuell zu gewichten \nund zu bewerten und all den Umständen Rechnung zu tragen, die zwar nicht die \nFörderlichkeit der Vortätigkeit prinzipiell in Frage stellen, wohl aber deren Umfang und \nAuswirkung für die nachfolgende Verwendung betreffen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. \n10.12.2014 – 1 L 53/13 –, juris Rn. 46). \n \n\n7 \n \n \nDie Beklagte hat von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung \nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht, keinen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt. \nIhre Entscheidung lässt auch kein Ermessensdefizit oder eine Fehlgewichtung erkennen. \n \nEs sind im Rahmen der Ermessenserwägung die konkreten Vortätigkeiten des betroffenen \nBeamten in den Blick zu nehmen und zu dem Anforderungsprofil des jetzigen \nDienstpostens sowie zu den Anforderungsprofilen solcher Dienstposten seiner \nFachrichtung und Laufbahn in Beziehung zu setzen, die der Beamte zukünftig \nmöglicherweise bekleiden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.12.2015 – OVG 4 \nB 35.14 –, juris Rn. 32; OVG NRW, Urt. v. 17.08.2018 – 1 A 1044/16 –, juris Rn. 56). \nAusgehend hiervon ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Beklagte \nhat die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit in Bezug zum abstrakt-funktionellen Amt - also \ndem Aufgabenbereich - eines Brandmeisters A 7 gesetzt und verglichen. Sie hat die \nVortätigkeit des Klägers anhand der vorgelegten Arbeitszeugnisse betrachtet und in der \nAbweisungsbegründung sowie im Widerspruchsbescheid auf diese Bezug genommen. \n \nDabei ist die Aufgabenbeschreibung eines Brandmeisters durch die Beklagte ebenso \nwenig in Frage zu stellen, wie die Berücksichtigung zu einem Anteil von 10 %. Dass die \nBeklagte hierbei die kaufmännischen Erfahrungen als zum Teil nützlich im Berichtswesen \ngesehen hat und aufgrund der - vom Kläger nicht angegriffenen - Bewertung des Umfangs \nder Berichtstätigkeit von 5 % gemessen an den Gesamtaufgaben ist nicht fehlerhaft. Die \nvom Kläger in den Vordergrund gestellten Kommunikationsfähigkeiten sind bereits nicht \nzwingend mit der beruflichen Vortätigkeit verknüpft und daher kein für den Dienstherrn des \nKlägers geeignetes und abprüfbares Erfahrungskriterium. Kommunikative Fähigkeiten sind \nbei dem Kläger – wovon die Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung \nüberzeugt \nist \n– \nbeim \nKläger \nsehr \nausgeprägt. \nEs \nhandelt \nsich \nbei \nder \nKommunikationsfähigkeit aber um eine persönliche Fähigkeit, die der Kläger \nmöglicherweise ohnehin aufgrund seiner Bildung besitzt. Es ist daher im Sinne auch der \ngleichmäßigen Anwendung der Kriterien auch auf andere Fälle ohne rechtlichen Fehler, \nwenn sich der Dienstherr auf die mit der beruflichen Tätigkeit verbundenen \nkaufmännischen Aufgaben konzentriert. \n \nHinzu kommt, dass es dem Dienstherrn überlassen bleibt, die Aufgaben des abstrakt-\nfunktionellen Amtes eines Brandmeisters zu definieren. Diese Aufgabendefinition bezogen \nauf das klassische Aufgabenprofil eines Brandmeisters der Feuerwehr ist nicht fehlerhaft. \nHieran ändert auch nichts ein möglicherweise geändertes Bewusstsein hinsichtlich der \nVerbesserung kommunikativer Strukturen bei der Feuerwehr. Dadurch ändert sich nicht \n\n8 \n \n \nder Aufgabenbereich eines Brandmeisters. Dieser allein ist aber Bezugspunkt für die \nPrüfung des Maßes der Anrechenbarkeit beruflicher Vortätigkeiten. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nKorrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364892","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-07-04/6-k-1559-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364892","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364892","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-07-04/6-k-1559-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364892","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.387940+00:00"}}