{"status":"available","doknr":"OLD364891","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-07-12","aktenzeichen":"5 V 1296/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 1296/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder\n \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und \nEuropa, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nRichterin am Verwaltungsgericht Lammert, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik, \nden Richter am Verwaltungsgericht Kaysers am 12. Juli 2023 beschlossen: \n Der Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin beantragt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Duldung des \nBetriebs von zwei Spielhallen unter derselben Anschrift in Bremen bis zu einer \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der \nBremischen \nGlücksspielregulierung, \nhilfsweise \nbis \nzu \neiner \nEntscheidung \nder \nAntragsgegnerin über ihre Erlaubnisanträge. \n \nDie Antragstellerin betreibt unter der Anschrift \n in \n \nBremen einen aus zwei Spielhallen bestehenden Spielhallenkomplex (Halle 1 und Halle 2) \n \nDem Betrieb der Spielhalle 1 lag zuletzt eine Erlaubnis vom 26.01.2023 zugrunde, die auf \n§ 2 Abs. 1 und 2 BremSpielhG basierte und bis zum 30.06.2023 befristet war. \n \nFür die Spielhalle 2 lag zuletzt eine Erlaubnis zum Betrieb gemäß § 2 Abs. 1 und 2 \nBremSpielhG vom 31.03.2016 vor, welche bis zum 30.06.2022 befristet war. \n \nUnter dem 16.01.2023 beantragte die Antragstellerin für die zwei Spielhallen jeweils eine \nErlaubnis ab dem 01.07.2023. In dem Antragsschreiben gab die Antragstellerin an, bei der \nSpielhalle 1 handele es sich um die von ihr priorisierte Spielhalle aus dem Verbund. Für \ndie Spielhalle 2 beantragte sie die Befreiung vom Verbundverbot. Unter dem 28.04.2023 \nforderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, binnen eines Monats mitzuteilen, \nwelcher der Anträge in das Auswahlverfahren einbezogen werden solle und welche \nAnträge zurückgenommen würden. Dieses Schreiben blieb von der Antragstellerin \nunbeantwortet. Die auf diesen Zeitraum bezogenen Anträge sind bisher nicht beschieden. \n \nDie Antragstellerin hat am 21.06.2023 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie trägt zum \nAnordnungsanspruch im Wesentlichen vor, die einer (künftigen) Auswahlentscheidung der \nAntragsgegnerin zugrundeliegenden Normen des BremSpielhG seien verfassungswidrig. \nIm Zusammenspiel der verschiedenen Abstandsvorgaben (von Spielhallen zu anderen \nSpielhallen, zu Wettvermittlungsstellen und zu Schulen) würde der legale Markt zu nahezu \n90% reduziert und es drohe eine Ausweichbewegung zu illegalen Spielangeboten. Die \nKumulation \nverschiedener \nRegulierungsmaßnahmen \nsei \nunverhältnismäßig. \nSo \nverhindere bereits das Spielersperrsystem „OASIS“ pathologisches Spiel. Das bis zur \nEinführung des Systems geltende und vom Gesetzgeber als ausreichend angesehene \nSchutzniveau – etwa durch den Mindestabstand von 250 m zwischen zwei Spielhallen – \nsei dadurch nochmals signifikant gesteigert worden. Es erschließe sich nicht, warum dieser \nMindestabstand nochmals verschärft und um weitere Mindestabstandsregelungen \n\n3 \n \nerweitert worden sei. Hinzu kämen noch weitere dem Spielerschutz dienende Maßnahmen, \netwa die Zertifizierung von Spielhallen. Schließlich sei der vom Gesetzgeber vorgesehene \nÜbergangszeitraum von nur einem Jahr greifbar zu kurz. Dies gelte nicht nur, aber \ninsbesondere vor dem Hintergrund, dass den Spielhallen ein Bestandsschutz zukomme. \nDa eine Konkurrentin der Antragstellerin beabsichtige, eine Verfassungsbeschwerde \ngegen die Regelungen des BremSpielhG einzureichen, sei der Hauptantrag geboten. \nJedenfalls sei eine vorläufige Duldung bis zu einer Entscheidung der Behörde geboten, \nwelche die vom Gesetzgeber selbst avisierte Entscheidungsfrist nicht habe einhalten \nkönnen. \n \nDer Anordnungsgrund bestehe darin, dass sie die Spielhalle aufgrund von § 284 Abs. 1 \nStGB ohne Erlaubnis schließen müsse, was ihr wirtschaftlich unzumutbar sei. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \nihr vorläufig für die Zeit ab dem 01.07.2023 den Weiterbetrieb der von ihr \nbetriebenen Spielhallen 1 und 2 unter der Anschrift \n \nin \n Bremen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über \ndie dort in Kürze anhängige Verfassungsbeschwerde der \n \ngegen Regelungen des BremSpielhG in seiner seit dem 01.07.2022 geltenden \nFassung zu gestatten, \nhilfsweise, ihr vorläufig für die Zeit ab dem 01.07.2023 den Weiterbetrieb ihrer \nSpielhalle 1 unter der Anschrift \n in \n Bremen bis \nzu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die dort in Kürze \nanhängige Verfassungsbeschwerde der \n gegen \nRegelungen des BremSpielhG in seiner seit dem 01.07.2022 geltenden Fassung \nzu gestatten, \nweiter hilfsweise, ihr vorläufig für die Zeit ab dem 01.07.2023 den Weiterbetrieb \nihrer Spielhallen 1 und 2 unter der Anschrift \n in \n \nBremen bis zu einer Entscheidung der Antragsgegnerin über die von der \nAntragstellerin gestellten Anträge auf Erteilung neuer Genehmigungen für die \nvorbezeichneten Spielhallen für die Zeit ab dem 01.07.2023 zu gestatten, \nweiter hilfsweise, ihr vorläufig für die Zeit ab dem 01.07.2023 den Weiterbetrieb \nihrer Spielhalle 1 unter der Anschrift \n in\n Bremen \nbis zu einer Entscheidung der Antragsgegnerin über den von der Antragstellerin \nfür diese Spielhalle gestellten Genehmigungsantrag für einen Weiterbetrieb der \nSpielhalle für die Zeit ab dem 01.07.2023 zu gestatten. \nDie Antragsgegnerin hat der Antragstellerin unter dem 22.06.2023 mitgeteilt, sie werde die \nSpielhalle 1 bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens dulden. Im Übrigen tritt sie dem \nEilantrag entgegen. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis über den 30.06.2022 hinaus \nsei für die Spielhalle 2 mit Bescheid vom 20.03.2023 abgelehnt worden. Eine \nErlaubniserteilung scheide aufgrund des Verbundverbots des § 2 Abs. 2 Nr. 6 \n\n4 \n \nBremSpielhG offensichtlich aus. Dieses sei auch verfassungsgemäß, was bereits vom \nBundesverfassungsgericht bestätigt worden sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es \nzusätzliche Regulierungsmaßnahmen gebe, die einen anderen Schutzzweck verfolgten. \nSo diene das Spielsperrsystem OASIS nur dem Schutz gesperrter Spieler und das \nAbstandsgebot zu Schulen diene dem Schutz von jungen Menschen, indem einer \nGewöhnung von Kindern und Jugendlichen an das Angebot einer Spielhalle als einer \nunbedenklichen Freizeitbeschäftigung entgegengewirkt werde. Das Erfordernis der \nZertifizierung aus § 4a BremSpielhG solle vor allem einem Zugewinn an Qualifikation bei \nden spielhallenbetreibenden Personen erreicht werden. Das Verbundverbot bestehe \nbereits seit 2011; die Verbundspielhallen hätten seitdem (nur) auf Grundlage von \nÜbergangsbestimmungen weiterbetrieben werden dürfen. Die Betreiber von diesen \nSpielhallen hätten sich demnach über einen sehr langen Zeitraum darauf einstellen \nkönnen, dass sie nicht für alle der Spielhallen, die sich in einem Gebäude oder \nGebäudekomplex befinden, Erlaubnisse erhalten werden. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte Bezug \ngenommen. \n \nII. \nDer Eilantrag hat keinen Erfolg. \n \n1. \nDer Hauptantrag ist unzulässig, soweit er die durch die Antragsgegnerin bereits bis zu einer \nBescheidung geduldete Spielhalle 1 betrifft. Insoweit fehlt es inzwischen an einem \nRechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis dafür, \nden Betrieb der Spielhalle 1 trotz derzeitiger Duldung vorbeugend über den Abschluss des \nbehördlichen Verfahrens hinaus sicherzustellen, besteht nicht. \n \nHinsichtlich der Spielhalle 2 ist der Hauptantrag zwar zulässig, aber unbegründet. Die \nAntragstellerin hat – unabhängig von der im Rahmen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ggf. \nanzuordnenden Dauer einer vorläufigen Regelung – keinen Anspruch auf eine vorläufige \nDuldung ihrer Verbundspielhalle. \n \nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen \n\n5 \n \nnötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO setzt der Erlass \neiner einstweiligen Anordnung voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch \nund einen Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit, glaubhaft macht. Die \nAntragstellerin hat keinen Anspruch auf vorläufige Duldung ihrer Spielhalle glaubhaft \ngemacht. Ein Anspruch auf vorläufige Duldung eines Betriebes kommt weder aus Gründen \ndes effektiven Rechtsschutzes noch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in Betracht (vgl. \netwa OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 50 ff.). \n \na. \nEin Anspruch auf vorläufige Duldung der Spielhalle aus Gründen des effektiven \nRechtsschutzes und der Berufsfreiheit ist vorliegend nicht gegeben. \n \nEin Anspruch auf Erteilung einer Duldung besteht aus Gründen des effektiven \nRechtsschutzes und zur Wahrung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht bereits \ndeshalb, weil das Erlaubnisverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. Denn \nmit Art. 12 Abs. 1 GG ist es vereinbar, den Betrieb einer Spielhalle auf gesetzlicher \nGrundlage einem Erlaubnisvorbehalt zu unterstellen. Da Zweck des Erlaubnisvorbehalts \ngerade ist, zum Schutz des Geschäftsverkehrs und anderer Rechtsgüter die vorherige \nbehördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der beabsichtigten Gewerbetätigkeit zu sichern \nund damit die mit einer unerlaubten Tätigkeit verbundenen Gefahren abzuwehren, ist vor \nder Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeit in aller Regel der reguläre \nAbschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten. Angesichts dessen kann eine Duldung \nzur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nur ausnahmsweise geboten sein. Ein \nausnahmsweiser Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen Duldung aus Gründen des \neffektiven Rechtsschutzes wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung in Betracht \ngezogen, wenn nach eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im \nHauptsacheverfahrens geltend gemachten Anspruchs substantielle Zweifel an der \nVerfassungs- oder Unionsrechtskonformität der für das Erlaubnisverfahren maßgeblichen \nRegelung bestehen und daher eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. den \nEuropäischen \nGerichtshof \nernsthaft \nin \nBetracht \nkäme, \ndie \nübrigen \nErlaubnisvoraussetzungen aber zweifelsfrei vorliegen und deshalb eine im Einzelfall \nerhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten droht, die \ndurch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt \nwerden könnte. Außerdem wird ein Anspruch auf vorläufige Duldung obergerichtlich in \nFällen angenommen, in denen die Auswahlentscheidung zwischen zwei konkurrierenden \nSpielhallen rechtswidrig gewesen und offen ist, wie eine erneute Auswahlentscheidung \nausfällt (vgl. zu alldem VG Bremen, Beschl. v. 14.12.2022 – 5 V 1894/22 –, juris Rn. 34 f. \nm.w.N.). \n\n6 \n \n \nDem Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Erlaubnis für ihre Spielhalle steht das \nVerbundverbot gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 BremSpielhG entgegen. Danach ist die Erlaubnis \nzum Betrieb einer Spielhalle zu versagen, wenn eine Spielhalle in baulichem Verbund mit \neiner oder mehreren Spielhallen oder Wettvermittlungsstellen steht, insbesondere in einem \ngemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird. Die Spielhallen der \nAntragstellerin unter der Anschrift\n verstoßen offensichtlich \ngegen dieses Verbundverbot. \n \naa. \nSubstantielle Zweifel an der Verfassungskonformität des Verbundverbotes bestehen nicht. \n \nDass das Verbundverbot für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden \nist, ist in der Rechtsprechung der Kammer bereits geklärt (vgl. nur VG Bremen, Urt. v. \n07.05.2020 – 5 K 204/19 –, juris unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG \nzum Verbundverbot). An dieser Bewertung hat sich durch die nunmehr in Kraft getretenen \nVerschärfungen des übrigen Spielhallenrechts nichts geändert. \n \nMehrere für sich betrachtet möglicherweise angemessene oder zumutbare Eingriffe in \ngrundrechtlich geschützte Bereiche können in ihrer Gesamtwirkung zu einer \nschwerwiegenden Beeinträchtigung führen, die das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren \nEingriffsintensität überschreitet (sog. „kumulativer“ oder „additiver“ Grundrechtseingriff, vgl. \nBVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 71 m.w.N.). Aus diesem Grund ist bei \nder Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Regulierungsmaßnahme im Glücksspielsektor \nauch die Gesamtbelastung, die auf einer konkreten Antragstellerin lastet, zu \nberücksichtigen (BVerfG, Beschl. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, juris Rn. 157). Die neu \nin Kraft getretenen Verschärfungen des Spielhallenrechts beeinträchtigen zwar nicht den \nBetrieb der streitgegenständlichen Spielhalle 2, die schon aufgrund des Verbundverbots \nnicht mehr erlaubnisfähig sind. Der durch das Verbundverbot bewirkte Eingriff in die \nBerufsfreiheit der Antragstellerin wiegt jedoch inzwischen schwerer, da die Möglichkeit, an \nanderen Standorten das von der Berufsfreiheit geschützte Gewerbe wirtschaftlich ausüben \nzu können, seit dem 01.07.2023 noch stärker eingeschränkt ist. Die Antragstellerin wird die \nSpielhalle 2 am streitgegenständlichen Standort voraussichtlich schließen müssen; die \nZukunft der Spielhalle 1 ist wegen der übrigen Abstandsvorschriften ungewiss. Es \nerscheint vor diesem Hintergrund möglich, dass die Antragstellerin mangels attraktiver \nStandorte keine „Ausweichmöglichkeit“ findet und deshalb in Bremen ihren Beruf nicht \nmehr ausüben kann. Doch selbst in diesem Falle wäre das Verbundverbot nach \nÜberzeugung der Kammer in Anbetracht des Schutzzwecks noch verhältnismäßig. Das \n\n7 \n \nBundesverfassungsgericht hat bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des \nVerbundverbotes und von Abstandsgeboten die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen \nausdrücklich auch für den Fall angenommen, dass die Gesamtbelastung es als möglich \nerscheinen lässt, dass nicht nur in Einzelfällen Spielhallenbetreiber ihren Beruf aufgrund \neiner starken Beschränkung der Anzahl an attraktiven Standorten ihren Beruf aufgeben \nmüssen (BVerfG, a.a.O., Rn. 157). \n \nZusätzlich \nist \nvorliegend \nzu \nberücksichtigen, \ndass \ndie \nAntragstellerin \nihre \nVerbundspielhallen trotz (grundsätzlichem) Verbot zunächst aufgrund einer gesetzlichen \nÜbergangsfrist weiterbetreiben durfte und anschließend noch die Möglichkeit bestand, den \nBetrieb aufgrund der Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 4 BremSpielhG a.F. \nweiterzuführen. \n \nVon dieser rechtlichen Wertung zur Verhältnismäßigkeit des Verbundverbots unter \nBerücksichtigung der glücksspielrechtlichen Gesamtbelastung unberührt bleibt die Frage, \nob \njede \neinzelne \nder \nweiteren \nVerschärfungen \nfür \nsich \ngenommen \nden \nverfassungsmäßigen Anforderungen, insbesondere an die Verhältnismäßigkeit, genügt. \n \nbb. \nEine vorläufige Duldung der Spielhalle 2 ist auch deshalb nicht angezeigt, weil die \nAuswahlentscheidung zwischen den einzelnen Spielhallen der Antragstellerin unter der \nAnschrift\n als offen anzusehen wäre. \n \nKönnen wegen der Regelungen über den Mindestabstand nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 \noder 5 BremSpielhG oder über den baulichen Verbund nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 \nBremSpielhG nicht alle beantragten Erlaubnisse erteilt werden, so entscheidet die \nzuständige Behörde über die Erteilung der Erlaubnisse in einem Auswahlverfahren nach \nMaßgabe von § 2a Absatz 2 bis 5 BremSpielhG. \n \nDie hier streitgegenständlichen Spielhallen stehen untereinander in Konkurrenz, da wegen \ndes Verbundverbots nicht beide Spielhallen erlaubnisfähig sind. In diesem Fall sieht § 2a \nAbs. 2 BremSpielhG vor, dass ein Betreiber auf Aufforderung der Behörde zunächst \nmitteilen soll, welcher Erlaubnisantrag bezogen auf eine konkrete Spielhalle in das weitere \nVerfahren einbezogen werden soll und welche Anträge zurückgenommen werden. Erfolgt \ndie Mitteilung nicht fristgerecht, entscheidet die zuständige Behörde, welcher Antrag \neinbezogen wird; die übrigen Anträge sind abzulehnen. Die nach der Auflösung dieses \n„unechten“ Konkurrenzverhältnisses priorisierte Spielhalle nimmt dann am weiteren \n\n8 \n \nVerfahren teil; stehen weitere Abstandskollisionen („echte Konkurrenzverhältnisse“) mit \nSpielhallen Dritter im Raum, so sind diese aufzulösen. \n \nDie Erlaubnisanträge der Antragstellerin bezogen auf die Spielhallen 1 und 2 waren \ndemnach schon auf der ersten Stufe des Auswahlverfahrens (Auflösung unechter \nKonkurrenzverhältnisse nach § 2a Abs. 2 BremSpielhG) zwingend abzulehnen. \n \nZwar ist – sofern der Erteilung von Erlaubnissen für die hier streitgegenständlichen \nSpielhallen allein das Verbundverbot entgegensteht – eine Auswahlentscheidung nach \n§ 2a Abs. 2 Satz 2 BremSpielhG durch die Behörde zu treffen, welche vorliegend noch \naussteht. Die von der Antragstellerin mit Antragsschreiben vom 16.01.2023 erfolgte \nMitteilung, dass die Spielhalle 1 priorisiert werde und für die Spielhalle 2 eine Befreiung \nvom Verbundverbot beantragt werde, macht eine Auswahlentscheidung nach § 2a Abs. 2 \nSatz 2 BremSpielhG zwischen den im Verbund stehenden Spielhallen der Antragstellerin \nnicht entbehrlich. Dies ist nach § 2a Abs. 2 BremSpielhG lediglich dann der Fall, wenn die \nAntragstellerin nur einen Antrag in das Auswahlverfahren einbezieht und die übrigen \nAnträge zurücknimmt, sodass im Ergebnis nur ein zu bescheidender Antrag verbleibt. Die \nAuswahl einer anderen Spielhalle als die der Spielhalle 1, für die die Antragsgegnerin \nvorliegend eine Duldung bis zum Abschluss des behördlichen Verfahrens erteilt hat, kommt \nhingegen nicht in Betracht. Wie aus § 2a Abs. 2 Satz 1 BremSpielhG und der \nGesetzesbegründung zu § 2a Abs. 2 BremSpielhG (Bremische Bürgerschaft, Drs. 20/1465 \nvom 10.05.2022, S. 13) hervorgeht, ist die Entscheidung, welche von mehreren Spielhallen \nfortgeführt werden soll, in erster Linie eine unternehmerische. Mit der Mitteilung der \nAntragstellerin, es soll die Spielhalle 1 priorisiert werden, hat die Antragstellerin eine solche \nunternehmerische Entscheidung zugunsten der Spielhalle 1 und zulasten der Spielhalle 2 \nim Rahmen der Auswahl der Spielhallen getroffen. Über diese unternehmerische \nEntscheidung kann sich die Behörde im Rahmen des § 2a Abs. 2 Satz 2 BremSpielhG \nnicht hinwegsetzen, ohne einen Ermessensfehler zu begehen. \n \nIm Übrigen hat die Antragstellerin nicht beanstandet, dass im Falle einer erforderlichen \nAuswahlentscheidung nach § 2a Abs. 2 BremSpielhG die Spielhalle 2 statt der Spielhalle 1 \nauszuwählen wäre. Vielmehr geht aus ihren Hilfsanträgen hervor, dass sie bei einer \nerforderlichen Auswahl unter den Spielhallen weiterhin die Spielhalle 1 priorisiert. \n \nSelbst wenn die noch ausstehende behördliche Auswahlentscheidung zwischen den im \nVerbund stehenden Spielhallen vorliegend noch als offen anzusehen wäre, würde dies \nnicht dazu führen, dass sämtliche streitgegenständlichen Spielhallen der Antragstellerin zu \ndulden wären. Denn mit der vorläufigen Duldung aller streitgegenständlichen Spielhallen \n\n9 \n \nwürde das der Antragstellerin im Eilverfahren Zugesprochene über das hinausgehen, was \nsie in der Hauptsache erreichen könnte. Aufgrund der Verfassungsmäßigkeit des \nVerbundverbots kann die Antragstellerin in der Hauptsache nur erreichen, eine der \nstreitgegenständlichen Spielhallen betreiben zu können. Insoweit liegt die vorliegende \nKonstellation anders als etwa der Fall einer noch offenen Auswahlentscheidung zwischen \nmehreren Spielhallen unterschiedlicher Betreiber (vgl. zum letzteren VGH Bad.-Württ., \nBeschl. v. 25.11.2021 – 6 S 2239/21 –, juris Rn. 43). In jenen Fällen wird mit der Duldung \nbeider Betriebe zwar ein gesetzeswidriger Zustand perpetuiert, bezogen auf den einzelnen \nBetreiber wird dadurch aber nur der Zustand gesichert, der auch am Ende eines \nrechtmäßigen Auswahlverfahrens stehen kann. \n \nb. \nAuch eine vorläufige Duldung des Spielhallenbetriebs der Antragstellerin aufgrund des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes \nkommt \nnicht \nin \nBetracht. \nAus \nGründen \nder \nVerhältnismäßigkeit kann sich eine Pflicht ergeben, eine ohne Erlaubnis und damit formell \nillegal betriebene Spielhalle bis zu einer Entscheidung über den Erlaubnisantrag zu dulden. \nDies ist aber lediglich dann anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen \nErlaubnisvoraussetzungen erfüllt und dies offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung \nerkennbar ist, sodass auch eine Untersagung der Tätigkeit zur Gefahrenabwehr nicht mehr \nerforderlich ist. Die Erlaubnispflicht der Aufnahme der Spielhalle dient dazu, die präventive \nbehördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der geplanten Gewerbetätigkeit zu sichern, um \nmögliche Gefahren bereits im Vorfeld abzuwehren. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel \nan der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen gehen daher zu Lasten der Antragstellerin \n(vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 63; zur \nglücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung: BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 40.12 –, \njuris Rn. 52). Eine offensichtliche Erlaubnisfähigkeit der Spielhalle 2 der Antragstellerin \nliegt, wie bereits festgestellt, nicht vor. Sie verstößt vielmehr offensichtlich gegen das \nVerbundverbot. \n \n2. \nAus den dargelegten Gründen haben auch die Hilfsanträge der Antragstellerin keinen \nErfolg. \n \n3. \nEs kann dahinstehen, ob der Eilantrag der Antragstellerin gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO \ndahingehend auszulegen ist, dass sie die vorläufige Feststellung begehrt, eine für die \nSpielhalle 2 bis zum 30.06.2022 befristete Erlaubnis gelte mangels (bestandskräftiger) \nEntscheidung der Behörde über ihren Erlaubnisantrag i.S.d. § 11 Abs. 1 BremSpielhG als \n\n10 \n \nfortbestehend. Ein solcher Antrag hätte jedenfalls keinen Erfolg, da er unbegründet wäre \n(vgl. zur anderen Rechtslage nach dem BremGlüG: VG Bremen, Beschl. v. 03.07.2023 - 5 \nV 1408/23). \n \nNach § 11 Abs. 1 Satz 2 BremSpielhG gilt eine bis zum 30.06.2022 befristete Erlaubnis als \nfortbestehend bis zu einer Entscheidung der zuständigen Behörde, wenn über einen \nErlaubnisantrag bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 01.07.2022) noch nicht \nentschieden worden ist. \n \nIndes gilt diese Fortgeltungsklausel – auch wenn für diese selbst keine zeitliche \nObergrenze normiert ist – jedenfalls nicht über den 30.06.2023 hinaus. Dies ergibt sich aus \ndem Regelungszusammenhang mit § 11 Abs. 2 BremSpielhG. Danach suspendierte diese \nRegelung für den Zeitraum zwischen 01.07.2022 und 30.06.2023 von der Einhaltung des \nMindestabstandes von 500 m zu Schulen i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c sowie \nNr. 2 des Bremischen Schulgesetzes oder einer Schule für Gesundheitsfachberufe sowie \nzu anderen Wettvermittlungsstellen und Spielhallen und schrieb einen Mindestabstand von \n250 m vor. Zugleich bestimmt § 11 Abs. 2 Satz 3 BremSpielhG, dass die Erlaubnisse bis \nzum 30.06.2023 zu befristen sind. Für die Erteilung einer Erlaubnis mit Geltung ab dem \n01.07.2023 war der Antrag gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 BremSpielhG frühestens am \n01.10.2022 und spätestens am 01.03.2023 zu stellen, wobei die Suspendierungsregelung \ndes § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 BremSpielhG keine Anwendung mehr findet. Mit diesen \nBestimmungen wird die Geltung des 500-Meter-Abstandes ab dem 01.07.2023 festgelegt \nund soll deren Durchsetzung ab diesem Zeitpunkt sichergestellt werden. Zugleich sollte mit \nder Befristung zum 30.06.2023 die gleichberechtigte Teilnahme aller konkurrierender \nWettvermittlungsstellen \nund \nSpielhallen \nan \nden \ndurch \ndie \nVerschärfung \nder \nMindestabstandsregelungen \nerforderlich \nwerdenden \nAuswahlentscheidungen \ngewährleistet werden. \n \nDiese Erwägungen lassen sich ersichtlich auch auf die Geltungsdauer der \nFortgeltungsfiktion übertragen, sodass die Fortgeltungsfiktion auch nach dem Sinn und \nZweck der Übergangsbestimmungen in § 11 Abs. 1 und 2 BremSpielhG jedenfalls nicht \nüber den 30.06.2023 hinausgehen kann. Auch im Falle einer fiktiven Erlaubnisfortgeltung \nkönnten die Mindestabstandsvorschriften und ein gleichberechtigtes Auswahlverfahren \nunterlaufen werden. Zugleich liegt es auf der Hand, dass ein Antragssteller, dessen Antrag \nauf Erlaubniserteilung ab dem 01.07.2022 (positiv) beschieden wurde und dessen \nErlaubnis zwingend bis zum 30.06.2023 zu befristen war, nicht schlechter stehen kann als \nein Antragssteller, dessen Antrag für diesen Zeitraum von der Behörde nicht beschieden \nwurde. \n\n11 \n \n \n4. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nLammert \nDr. Pawlik \nKaysers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-07-12/5-v-1296-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-07-12/5-v-1296-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364891","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.358317+00:00"}}