{"status":"available","doknr":"OLD364890","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-07-13","aktenzeichen":"3 V 649/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 V 649/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKiesow, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am \n13. Juli 2023 beschlossen: \nDie aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1222/23 gegen den \nBescheid vom 17.03.2023 wird wiederhergestellt. \nDie \nKosten \ndes \ngerichtskostenfreien \nVerfahrens \nträgt \ndie \nAntragsgegnerin. \n \n \n\n2 \n \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage \ngegen die Aufhebung ihrer Erlaubnis zur Kindertagespflege durch die Senatorin für Kinder \nund Bildung. \n \nDie Antragstellerin, die seit 1991 staatlich anerkannte Erzieherin ist, erhielt erstmals mit \nBescheid vom 30.11.2009 die Erlaubnis zur Kindertagespflege und betreibt seit August \n2011 die externe Kindertagespflegestelle „W.“ in Bremen. Seit August 2014 betreut die \nKollegin der Antragstellerin, Frau Hu., ebenfalls eine Gruppe in der „W.“. Die Erlaubnis der \nAntragstellerin wurde wiederholt verlängert, zuletzt mit Bescheid vom 01.06.2021 für die \nDauer von fünf Jahren (Zeitraum: 01.08.2021 bis 31.07.2026), nachdem die Fachberatung \nder Pflegekinder in Bremen gemeinnützige GmbH (PiB) Frau A. am 27.05.2021 der \nAntragstellerin die Empfehlung zur Verlängerung ihrer Pflegeerlaubnis für die Allgemeine \nKindertagespflege ausstellte. \n \nAm 17.02.2023 sprachen die bei PiB tätigen Fachberatungen Frau W. und Frau A. im \nRahmen eines Hausbesuchs der Kindertagespflegestelle „W.“ mit Frau Hu. und der \nebenfalls anwesenden mobilen Vertretung der Antragstellerin, Frau Ha. Laut Vermerk vom \n17.02.2023 teilte Frau Ha. den Fachberatungen u.a. mit, dass der Kontakt der \nAntragstellerin mit Kindern schwierig sei. Beispielsweise sei ein Kind in der Schlaf-\nEingewöhnung in einem Kinderwagen schreiend in ein dunkles Badezimmer gestellt \nworden. Nach dem Gespräch mit Frau Ha. erklärte Frau Hu. gegenüber den \nFachberatungen, dass die Antragstellerin aus ihrer Sicht mittlerweile auch „nicht mehr gut \nam Kind“ sei. \n \nIn Gesprächen am 20.02.2023, 22.02.2023 und 27.02.2023 konfrontierten die \nFachberatungen, die Leitung der Abteilung Kindertagespflege/Pädagogik von PiB sowie \nzwei Mitarbeiterinnen der Antragsgegnerin die Antragstellerin mit den von Frau Ha. \nerhobenen Vorwürfen. Im Anschluss holte die Fachberatung Frau W. telefonisch von Frau \nHu. und den in den vergangenen Jahren bei der Antragstellerin tätig gewesenen mobilen \nVertretungen weitere Informationen ein. Auf die jeweiligen Telefonprotokolle wird Bezug \ngenommen. \n \nIn einer E-Mail vom 02.03.2023 teilte Frau Hu. der Fachberatung Frau W. mit, dass sie mit \nihrer Aussage vom 17.02.2023 gemeint habe, dass sie die Antragstellerin früher immer \n\n3 \n \n \npädagogisch gut gefunden habe, jetzt aber einfach kaum noch mitbekomme, was sie \nmache und dementsprechend die Aussage „sie ist gut am Kind“ nicht mehr tätigen könne. \n \nMit Bescheid vom 17.03.2023 hob die Senatorin für Kinder und Bildung ihren Bescheid \nvom 01.06.2021 auf und ordnete die sofortige Vollziehung an. Bei dem Vor-Ort-Termin in \nder Tagespflegestelle sei den Fachberatungen zur Kenntnis gebracht worden, dass es \ndiverse Vorgänge in der Tagespflege bei der Antragstellerin gegeben habe, die ihre \nUngeeignetheit für die Kindertagespflege deutlich machen würden. Die im Anschluss \nstattgefundene Sachverhaltsaufklärung habe ergeben, dass durch die Antragstellerin ein \nKind zum Essen gezwungen worden sei, Kinder hart am Arm gepackt und geschüttelt \nsowie bestraft worden seien, indem sie in einen Hochstuhl gesetzt und zur Wand gedreht \nworden seien und ein Kind wach, schreiend und in einem Buggy angegurtet in einen \ndunklen Waschraum zum Schlafen geschoben worden sei. Der dunkle Waschraum sei \nmehrfach dazu genutzt worden, um dort Kinder zum Schlafen hineinzuschieben. Diese \nVorgänge seien von verschiedenen mobilen Vertretungen wahrgenommen und berichtet \nworden. PiB habe nach Erhalt der Informationen die Betreuung der ihr anvertrauten Kinder \nsofort in andere Räumlichkeiten mit anderem Personal umgeleitet. Die geschilderten \nVorgänge hätten deutlich gezeigt, dass die Antragstellerin für eine Kindertagespflege-\nErlaubnis nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII ungeeignet sei. Sie verfüge über ein so \nschwach ausgeprägtes pädagogisches Verantwortungsbewusstsein, dass sie die Aufgabe \nder Kindertagespflege nicht kindgerecht wahrnehmen könne. Dieser Eindruck verfestige \nsich, wenn man sich die Defizite in Bezug auf die Wahrung des Anspruchs von Kindern auf \ngewaltfreie Erziehung gemäß § 1631 Abs. 2 BGB vor Augen führe. Insoweit hätten die \nmobilen Tagespflegevertretungen Frau B. und Frau Ha. die Gewalterfahrung durch einen \nfesten Griff am Arm und Schütteln der Kinder, das Festgurten eines Kindes und den Zwang \nzum Essen benannt. Die glaubhaften Schilderungen ergäben ein nachvollziehbares Bild \neiner Pflege- und Erziehungssituation in ihrer externen Kindertagespflegestelle, bei der \ngewalttätiges Verhalten gegenüber den Kindern ein Mittel der Erziehung und Betreuung \ndarstelle. Sie habe in dem Gespräch mit der Behörde auch kein Verständnis dafür gezeigt, \ndass das Angurten eines Kindes mit starkem Bewegungsdrang kein akzeptables Mittel sei, \nein Kind zum Schlafen zu bringen oder zu halten. Insoweit zeichne sich die Antragstellerin \ngerade nicht, wie man es von einer zur Kindertagespflege geeigneten Person erwarten \nmüsse, \ndadurch \naus, \ndass \nsie \nüber \ndie \nnötige \nZuverlässigkeit \nund \ndas \nVerantwortungsbewusstsein sowie eine hinreichende emotionale Stabilität verfüge, um \ngewährleisten zu können, dass die Kinder und ihre Rechte unter allen Umständen geachtet \nwürden. In dem Eintritt ihrer Ungeeignetheit zur Tagespflege liege eine wesentliche \nÄnderung der Verhältnisse gemäß § 48 SGB X vor und die Pflegeerlaubnis sei mit Wirkung \nfür die Zukunft aufzuheben. Die Mängel ließen negative Auswirkungen von nicht \n\n4 \n \n \nunerheblichem Gewicht bei den Kindern erwarten. Durch ihr Verhalten habe sie eine derart \nschwerwiegende Missachtung der Rechte der Kinder auf gewaltfreie Erziehung zum \nAusdruck gebracht, dass eine Abmahnung oder die weitere Ausübung der Tätigkeit unter \nAuflagen kein milderes Mittel darstellten, das gleich geeignet sei, den Schutz der Kinder \nvor gewalttätigem Handeln zu gewährleisten. Die sofortige Vollziehung werde angeordnet, \nda die festgestellten Verstöße gegen essenzielle Anforderungen des Kinder- und \nJugendhilferechts es zwingend erforderlich machen würden, die sofortige Vollziehung im \nbesonderen öffentlichen Interesse anzuordnen. Dies erfolge unter Berücksichtigung der \nAuswirkung auf die Ausübung der Berufsfreiheit. Maßgebend für die Entscheidung der \nsofortigen Vollziehung sei der Umstand, dass sie bei der Ausübung ihrer Berufsfreiheit \nkörperliche Gewalt und Zwang gegenüber den Kindern, die ihr zur Erziehung bzw. \nTagespflege anvertraut worden seien, ausgeübt habe. Da es sich hierbei um wiederholte \nVorgänge gehandelt habe und sie hierdurch gezeigt habe, dass körperliche Züchtigung ein \nTeil ihres Erziehungsrepertoires darstelle, müsse davon ausgegangen werden, dass es bei \nder weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit jederzeit zu erneuten Vorfällen ähnlicher Art \nkommen würde. Da es sich bei dem Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung ebenfalls \num ein Grundrecht handele und die Verletzung schwerste Auswirkungen auf die weitere \nEntwicklung der Kinder haben könne, sei nach dieser Abwägung die sofortige Vollziehung \nanzuordnen. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides wird ausgeführt: „Die in \ndiesem Bescheid getroffenen Regelungen sind sofort vollziehbar. Ein Widerspruch gegen \ndiesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Sie können beim Verwaltungsgericht \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einen Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Absatz 5 VwGO stellen.“ \n \nDie Antragstellerin legte gegen den Bescheid vom 17.03.2023 zunächst am 30.03.2023 \nWiderspruch ein. Am 14.06.2023 erhob die Antragstellerin zudem Klage (3 K 1222/23) \nbeim Verwaltungsgericht Bremen. \n \nBereits am 30.03.2023 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie \nbegehrt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom \n17.03.2023 wiederherzustellen. Da die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom \n17.03.2023 fehlerhaft sei, sei die Klage gemäß § 58 Abs. 2 VwGO fristwahrend erhoben \nworden. Der Aufhebungsbescheid vom 17.03.2023 sei offensichtlich rechtswidrig. Sie sei \nnach wie vor als geeignet im Sinne des § 43 SGB VIII anzusehen, sodass keine \nwesentliche Änderung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliege. Eine kritische \nAuseinandersetzung mit den Schilderungen der mobilen Vertretungen Frau B., Frau W., \nFrau P. und Frau Ha. habe nicht stattgefunden. Weder werde in dem Bescheid konkret \nbenannt, wann welches Kind, welcher nicht mehr tragfähigen Behandlung durch die \n\n5 \n \n \nAntragstellerin ausgesetzt gewesen sein solle, noch werde die damit im Zusammenhang \nstehende Situation näher beschreiben. Sie habe zu keinem Zeitpunkt während ihrer \nTätigkeit als Erzieherin ein Kind zum Essen gezwungen. Sie habe Kinder nicht geschüttelt \nund außerdem auch nicht hart am Arm gepackt. Die zu betreuenden Kinder seien durch \ndie Antragstellerin auch nicht bestraft worden. Es sei kein Kind in einen Hochstuhl gesetzt \nund zur Wand gedreht worden. Sie habe auch kein Kind unbeaufsichtigt in einen dunklen \nWaschraum geschoben; schon gar nicht ein schreiendes Kind, welches dann auch noch \nan einen Buggy angegurtet gewesen sein soll. Die Mittagsschlafsituation werde stets mit \nden Eltern und zum Wohle des Kindes abgesprochen. Es werde den Kindern – bei \ndurchgängiger Aufsicht und in Absprache mit den Eltern – ermöglicht, in einem dunkleren \nRaum zu schlafen. Wenn es aufwache, sei die Antragstellerin umgehend zur Stelle und \nselbstverständlich kontrolliere sie in kurzen Abständen auch von alleine das schlafende \nKind. Die Staatsanwaltschaft Bremen habe das gegen die Antragstellerin gerichtete \nErmittlungsverfahren \nwegen \nKörperverletzung, \ndas \nnach \neiner \nAnzeige \nder \nAntragsgegnerin aufgrund der streitgegenständlichen Vorwürfe eingeleitet worden sei, \ngemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt. Die \nAntragstellerin legte mehrere eidesstattliche Versicherungen von Kolleginnen sowie Eltern \nvor, deren Kinder von der Antragstellerin in den vergangenen Jahren betreut wurden. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Die Antragstellerin habe in \nverschiedenen Situationen gezeigt, dass sie für die Kindertagespflege ungeeignet sei. Frau \nHa. und Frau Hu. hätten in ihren Schilderungen konkrete Kinder und Zeiträume benannt. \nIhre Ausführungen bestätigten, dass die Antragstellerin (mehrfach) Kinder zum Schlafen in \nden Waschraum „geschoben“ habe. Dies stelle einen vollkommen unangemessenen \nUmgang mit den Kindern dar. Diese würden durch das Festschnallen in den Kinderbuggy \ndaran gehindert, sich zu bewegen bzw. eine örtliche Veränderung herbeizuführen. Ein \nKinderbuggy sei nicht als Schlafstätte für den Mittagsschlaf geeignet und werde hier \nschlicht dafür verwendet, die Kinder „zu fixieren“. Ein derartiges Verhalten verdeutliche die \nÜberforderung der Antragstellerin mit anspruchsvolleren Situationen kindgerecht \numzugehen bzw. ihr Unverständnis für die Bedürfnisse der Kinder, sich zu bewegen. Auch \nFrau B. habe eine Situation geschildert, in der ebenfalls ein Kind wiederholt in den \nWaschraum geschoben worden sei, damit es dort in den Schlaf finde. Die Tür sei \ngeschlossen gewesen und das Kind sei in dem dunklen Waschraum aufgewacht. Der \nUmstand, dass hierfür extra ein Guckloch installiert worden sei, spreche zusätzlich dafür, \ndass diese „Schlafsituation“ mehrfach aufgetreten sei. Der Aufsichtspflicht werde darüber \nhinaus auch nicht Genüge getan. Die Situationen, welche durch Zwang und Gewalt geprägt \nseien und eine Missachtung der Rechte der Kinder darstellten, seien von unterschiedlichen \nPersonen beobachtet worden. Jede dieser geschilderten Situationen belege die \n\n6 \n \n \nUngeeignetheit der Antragstellerin für die Kindertagespflege. Die von der Antragstellerin \nvorgelegten schriftlichen Erklärungen und Erfahrungsberichte widerlegten nicht die \nUngeeignetheit der Antragstellerin für die Kindertagespflege. Ein meistens „gut“ und eine \nmeistens angenehme Atmosphäre reichten für den Maßstab der Geeignetheit nicht. \nHinsichtlich des Kindes M. habe die Antragstellerin die Aussage der Eltern vorgelegt, \nwonach mit diesen abgesprochen gewesen sei, dass das Kind in einem separaten Raum \nund in einem Kinderwagen habe schlafen dürfen. Dies ändere jedoch nichts an dem \nUmstand, dass die Fixierung eines Kindes dessen Anspruch auf eine gewaltfreie Erziehung \nzuwiderlaufe. Es sei bereits ausgeführt worden, dass das Kind in mindestens einer \nSituation äußerlich zum Ausdruck gebracht habe, dass es hiermit nicht einverstanden \ngewesen sei. Hierbei komme es auf den natürlichen Willen des Kindes an. Dieser könne \nauch nicht durch das Einverständnis der Eltern ersetzt werden. Zudem hätten die Eltern \nvon M. auch nicht ihre Zustimmung dazu gegeben, dass M. gegen ihren Willen in dem \nKinderwagen zum Schlafen angegurtet werde. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin \nverwiesen. \n \nII. \nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 \nAbs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hat Erfolg. Er ist zulässig (1.) und begründet (2.). \n \n1. \nDer Antrag ist zulässig. \n \nDie Antragstellerin hat insbesondere das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für einen \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dieses besteht grundsätzlich nur, wenn der in der \nHauptsache eingelegte Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und nicht \noffensichtlich unzulässig ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die \nSenatorin für Kinder und Bildung hat die sofortige Vollziehung des Aufhebungsbescheides \ngemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die Antragstellerin hat zudem einen \nnicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 17.03.2023 \nerhoben. Zwar ist der am 30.03.2023 gegen den Bescheid erhobene Widerspruch \nunzulässig, da gemäß Art. 8 Abs. 2 VwGO Satz 1 des Bremischen Gesetzes zur \nAusführung der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. e) des \nBremischen Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes ein \nVorverfahren gegen die von der Senatorin für Kinder und Bildung erlassene Entscheidung \n\n7 \n \n \nzur Aufhebung einer Tagespflegeerlaubnis nicht stattfindet. Statthafter Rechtsbehelf gegen \ndie Entscheidung der Senatorin für Kinder und Bildung ist daher die Anfechtungsklage \ngemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Die von der Antragstellerin am 14.06.2023 erhobene \nKlage ist nicht offensichtlich unzulässig. Insbesondere ist die Klage nicht verfristet. Eine \nAnfechtungsklage muss gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Monat nach Bekanntgabe \ndes Verwaltungsaktes erhoben werden. Diese Frist beginnt jedoch nur zu laufen, wenn die \nbetroffene Person über den statthaften Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das \nGericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist \nschriftlich oder elektronisch belehrt worden ist (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO). Ist die Belehrung \nunterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 58 \nAbs. 2 VwGO binnen eines Jahres ab Zustellung des Verwaltungsaktes zulässig. \nVorliegend ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 17.03.2023 unrichtig, da sie \nnicht auf die Klage als statthaftes Rechtsmittel, geschweige denn auf die hierbei \neinzuhaltende Frist hinweist, sondern lediglich ausführt, dass ein gegen den Bescheid \nerhobener Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe. Angesichts dessen ist die \nKlage fristgemäß binnen der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben worden. \n \n2. \nDer Antrag ist begründet. \n \nIn den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, in denen die sofortige Vollziehung eines \nVerwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt \nerlassen hat, besonders angeordnet wurde, kann das Gericht die aufschiebende Wirkung \nganz oder teilweise gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherstellen. Die \ngerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden \nInteressenabwägung. Das Gericht hat bei der Entscheidung zwischen dem öffentlichen \nInteresse an der Vollziehung des angefochtenen Bescheides und dem Interesse der \nAntragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Im \nRahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu \nberücksichtigen. \n \nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung \nführt im vorliegenden Fall zu einem Überwiegen des Interesses der Antragstellerin, \nwährend der Dauer des Klageverfahrens vorläufig nicht in ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 \nAbs. 1 GG eingeschränkt zu werden, gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse. \nDenn der streitgegenständliche Aufhebungsbescheid begegnet nach der in diesem \nEilverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung durchgreifenden rechtlichen \nBedenken. \n\n8 \n \n \n \nDie Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X kommt nur \ndann in Betracht, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass \neines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung \neintritt und daher die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung der \nErlaubnis gemäß § 43 SGB VIII nicht mehr vorliegen. \n \na. \nNach § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb \ndes Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teil des Tages und mehr als 15 \nStunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, der Erlaubnis. \nGemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist die Erlaubnis zur Kindertagespflege zu erteilen, \nwenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet sind Personen, die sich \ndurch \nihre \nPersönlichkeit, \nSachkompetenz \nund \nKooperationsbereitschaft \nmit \nErziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über \nkindgerechte Räumlichkeiten verfügen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Sie sollen über \nvertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die \nsie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben \n(§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII). \n \nDer Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der \nvollen verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegt (vgl. Stähr in Hauck/Haines, SGB VIII, \nKinder- und Jugendhilfe, § 43 Rn. 15). Die Eignung fehlt der Tagespflegeperson nicht erst \ndann, wenn das Wohl der zu betreuenden Kinder gefährdet ist, sondern bereits, wenn eine \nsolche Gefährdung aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu befürchten ist. Maßstab der \nPrüfung muss stets sein, ob die Kindertagespflegeperson und deren Umfeld die Gewähr \nfür eine kindgerechte Betreuung bieten (vgl. BeckOGK/Janda, 01.06.2023, SGB VIII § 43 \nRn. 45). \n \nIst – wie im vorliegenden Fall – die Erlaubnis zur Kindertagespflege bereits erteilt, so ist \ndie Hürde für den Entzug entsprechend hoch, weil bei Erteilung der Erlaubnis die Eignung \nausdrücklich festgestellt wurde. Der Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege muss im \nLichte des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte \nBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) stets das letzte Mittel bleiben. Nach dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz ist deshalb zunächst zu prüfen, ob nicht andere (etwa \nBeratungs- und Unterstützungs-) Maßnahmen oder die Erteilung nachträglicher Auflagen \nanalog § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausreichen, um der befürchteten Gefahrenlage wirksam \nzu begegnen. In jedem Fall muss die Nichteignung positiv feststehen und durch konkret \n\n9 \n \n \nnachweisbare Tatsachen begründet werden. Bloße Zweifel genügen nicht. Maßgeblicher \nZeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis \nist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. VG \nMünchen, B. v. 15.05.2020 – M 18 S 20.732 –, juris Rn. 45, 47 m.w.N.). \n \nb. \nUnter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe sind die von der Antragsgegnerin im \nBescheid vom 17.03.2023 aufgeführten Umstände nicht hinreichend tragfähig, um eine \nAufhebung der Tagespflegeerlaubnis der Antragstellerin zu rechtfertigen. \n \naa. \nDie Antragsgegnerin führt zunächst an, dass die Antragstellerin ein Kind zum Essen \ngezwungen, Kinder hart am Arm gepackt und geschüttelt sowie diese dadurch bestraft \nhabe, indem sie sie in einen Hochstuhl gesetzt und diesen zur Wand gedreht habe. Hierzu \nberuft sich die Antragsgegnerin auf die Aussagen von Frau Hu. und den mobilen \nVertretungen Frau B. und Frau W. \n \nDie mobile Vertretung Frau B. erklärte laut Telefonprotokoll der Antragsgegnerin vom \n03.03.2023 (Bl. 140-141 d. Behördenakte), dass Kinder, die draußen gewesen und nicht \nsofort auf Zuruf reingekommen seien, von der Antragstellerin oft „hart am Arm gepackt“ \nund auch am Arm geschüttelt und hart angesprochen worden seien. Die Kinder seien \ndavon massiv eingeschüchtert gewesen. Ein Mädchen habe essen müssen, auch wenn es \nnicht gewollt habe. Die Antragstellerin habe sie dann so lange zum Essen gezwungen („du \nwirst das Grüne jetzt probieren“), bis sie teilweise habe würgen müssen. Frau Hu. gab an, \ndass die Antragstellerin ein Kind, dass nicht so gerne habe Mittag essen wollen, so lange \nalleine sitzen gelassen und nicht zugelassen habe, dass es aufstehe und spiele, bis es \netwas esse (s. Telefonprotokoll der Antragsgegnerin vom 02.03.2023, Bl. 82 d. \nBehördenakte). Die mobile Vertretung Frau W. sagte aus, dass es Situationen gegeben \nhabe, in denen Kinder von der Antragstellerin „bestraft“ worden seien. Beispielsweise seien \nKinder in den Hochstuhl gesetzt und zur Wand gedreht worden. Kinder, die etwas in ihrer \nBrotdose dabeigehabt hätten, was der Antragstellerin nicht recht gewesen sei, hätten dann \neinfach kein Frühstück bzw. nur den Obst- und Gemüseteller angeboten bekommen, \nwovon das Kind nichts gemocht habe (s. Telefonprotokoll vom 06.03.2023, Bl. 142 d. \nBehördenakte). \n \nDiese Aussagen wecken zwar grundsätzlich Zweifel an der Eignung der Antragstellerin, \nauf deren Grundlage sich die Antragsgegnerin zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zur \nErforschung etwaiger drohender Kindeswohlgefährdungen durch die Antragstellerin \n\n10 \n \n \nveranlasst sehen durfte, sie sind aber nicht geeignet, ihre Nichteignung im Sinne konkret \nnachweisbarer Tatsachen zu begründen. Denn die von der Antragstellerin insgesamt \nbestrittenen Vorwürfe sind ganz überwiegend pauschal gehalten und beziehen sich nicht \nauf konkrete Kinder und hinreichend konkrete Ereignisse. Frau B. und Frau W. schildern \nihre Beobachtungen ohne jegliche zeitliche Einordnung und auch bei dem von Frau Hu. \ngeschilderten Vorfall ist völlig unklar, zu welchem Zeitpunkt sich dieser ereignet hat und \nwelches Kind hiervon konkret betroffen war. So bleibt unklar, ob es sich um \nVerhaltensweisen handelt, die die Antragstellerin bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des \nBescheiderlasses bzw. seit der letzten Erlaubniserteilung im Juni 2021, bei der die \nGeeignetheit der Antragstellerin noch positiv festgestellt worden ist, gezeigt hat. Die \nAussage von Frau Hu. in ihrer E-Mail vom 02.03.2023 spricht jedenfalls dafür, dass sie seit \nlängerer Zeit den Umgang der Antragstellerin mit den von ihr betreuten Kindern nicht näher \nbeobachtet hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Frau B. nur bis Juli 2021 und \nFrau W. sogar lediglich bis Februar 2018 in der Gruppe der Antragstellerin tätig gewesen \nsind (s. Behördenvermerk, Bl. 363 d. Behördenakte). Die von Frau B. und Frau W. \ngeschilderten Vorwürfe betreffen somit Zeiträume, die bereits längere Zeit zurückliegen. \nFrau Ha., die anstelle der vorgenannten bereits seit August 2021 für die Antragstellerin als \nmobile Vertretung tätig ist, hat vorstehende bzw. ähnlich lautende Vorwürfe bislang \njedenfalls nicht bestätigt. \n \nbb. \nDie Antragsgegnerin stützt ihren Bescheid vom 17.03.2023 zudem darauf, dass die \nAntragstellerin ein Kind wach, schreiend und in einem Buggy angegurtet in einen dunklen \nWaschraum zum Schlafen geschoben habe und diesen Waschraum mehrfach dazu \ngenutzt habe, um dort Kinder zum Schlafen hineinzuschieben. Hierbei beruft sie sich auf \ndas Vorbringen von Frau Hu. und den mobilen Vertretungen Frau Ha. und Frau B. \n \nFrau Ha. erklärte im Rahmen des Hausbesuchs gegenüber den Fachberatungen, dass die \nAntragstellerin ein Kind in der Schlaf-Eingewöhnung in einem Kinderwagen schreiend in \nein dunkles Badezimmer gestellt habe. Frau Ha. sei dann mit dem Kind in Kontakt \ngegangen, um es zu beruhigen (s. Vermerk vom 17.02.2023, Bl. 4 d. Behördenakte). In \neinem zweiten Gespräch am 21.02.2023 erklärte sie, dass sich die Schlaf-Eingewöhnung \ndes Kindes schwierig gestaltet habe, weil das Kind sehr unruhig gewesen sei. Die \nAntragstellerin habe das Kind daraufhin, in einem Buggy angeschnallt, in den Waschraum \ngeschoben. Das Kind habe eine Decke über sich gehabt, das Licht sei aus und die Tür \nverschlossen gewesen. Die Antragstellerin sei in der Küche und nicht explizit in der Nähe \ndes Kindes gewesen. Frau Ha. habe nachgeschaut und das Mädchen habe wach im Buggy \ngelegen und sich „sichtlich unwohl gefühlt“, da es wild den Kopf hin und her gedreht habe. \n\n11 \n \n \nDas Kind habe insgesamt häufiger im Waschraum geschlafen. Die Situation sei aber nur \ndas eine Mal exakt wie geschildert gewesen. Ansonsten habe die Tür auch oft einen Spalt \noffen gestanden. In der Übergabe habe die Antragstellerin gesagt, dass Frau Ha. das \nbetroffene Kind einfach wach und angeschnallt in den Waschraum schieben solle, sie \n„zappele sich dann in den Schlaf“ (s. Vermerk v. 21.02.2023, Bl. 136-137 d. Behördenakte). \nFrau B. gab laut Telefonprotokoll vom 03.03.2023 (Bl. 140 d. Behördenakte) an, dass vor \netwas längerer Zeit ein Kind namens D. über einen längeren Zeitraum in den Waschraum \ngeschoben worden sei. Er habe vorher die Milchflasche bekommen und sei dann noch \nwach, aber bereits am Dösen in den Waschraum geschoben worden. Die Tür sei \nverschlossen worden. Das Kind sei dann auch in dem dunklen Raum mit verschlossener \nTür aufgewacht. Frau Hu. erklärte, dass das Kind M., das im Zeitraum Oktober bis \nDezember im Waschraum habe schlafen müssen, nicht das erste Kind gewesen sei. Seit \nmehreren Jahren habe die Antragstellerin dies so praktiziert. Das Kind L., dass in der „W.“ \nnoch in Betreuung sei, und das Kind D. hätten dort auch lange Zeit schlafen müssen und \nD. sei regelmäßig dort hineingeschoben worden, bevor er geschlafen habe und dies sei \nsicherlich auch mal schreiend der Fall gewesen (s. Telefonvermerk v. 02.03.2023, Bl. 81 \nd. Behördenakte). \n \nDie Antragstellerin hat zu diesem Vorwurf laut Gesprächsvermerken vom 20.02.2023 und \n22.02.2023 erklärt, dass das Kind M. eine sehr hohe Energie und einen hohen \nBewegungsdrang gehabt habe. Die Eltern hätten den Verdacht, dass das Kind eine \nAufmerksamkeitsdefizitstörung habe. Sie habe versucht, das Kind auf dem Arm schlafen \nzu lassen und auch noch andere Lösungen gesucht, um es dann schließlich schlafend in \nden Waschraum zu schieben. Sie habe dies mit den Eltern abgesprochen, da einige Kinder \nauch zu Hause nur in sehr dunklen Räumen schlafen könnten. Sie könne sich nicht \nerinnern, ob das Kind geweint habe, aber sie habe immer Kontakt zu dem Kind gehalten. \nSie habe ein Guckloch in die Tür des Waschraumes einbauen lassen und die Tür dann \nauch zugemacht, damit M. nicht von den anderen Kindern gestört werde. Seit Dezember \nschlafe das Kind mit den anderen Kindern, im Kontakt mit der Antragstellerin (Bl. 6, 16-17 \nd. Behördenakte). \n \nDiese \nvon \nder \nAntragsgegnerin \nkritisierte \nund \nvon \nder \nAntragstellerin \nim \nVerwaltungsverfahren auch teilweise eingeräumte Verhaltensweise dürfte unabhängig von \nder Einwilligung der Eltern der betroffenen Kinder bzw. mit diesen getroffenen konkreten \nAbsprachen \nzur \nindividuellen \nGestaltung \nder \nSchlaf-Eingewöhnung \nzwar \nals \nAufsichtspflichtverletzung zu bewerten sein, soweit die Antragstellerin aufgrund einer \ngeschlossenen Tür nicht im ständigen Kontakt zu den Kindern gewesen ist und hierdurch \nnicht dazu in der Lage war, im Bedarfsfall schnell eingreifen zu können (vgl. zu diesem \n\n12 \n \n \nErfordernis Sächsisches OVG, B. v. 24.02.2020 – 3 B 262/19 –, juris Rn. 7). Jedoch lässt \nnicht jede Verletzung der Aufsichtspflicht durch eine Kindertagespflegeperson ohne \nweiteres deren Eignung als solche entfallen (vgl. Sächsisches OVG, B. v. 08.03.2017 – 4 \nB 12/17 –, juris Rn. 7 f.). Der vorstehende Vorwurf allein vermag insbesondere unter \nBerücksichtigung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit der Antragstellerin nach \nArt. 12 Abs. 1 GG den Entzug der Tagespflegeerlaubnis im vorliegenden Einzelfall nicht zu \nrechtfertigen. \n \nSo ist zunächst zu berücksichtigen, dass allein die Verbringung eines Kindes in einen \ndunklen „Waschraum“ zum Schlafen nicht per se als Kindeswohlgefährdung angesehen \nwerden kann. Es ist auch nachvollziehbar, dass es Kinder gibt, die in einem normalen Bett \nnicht oder nicht gut einschlafen können und daher in einem Kinderwagen oder Kinderbuggy \nschlafen. Ohne nähere Erläuterungen erschließt sich der Kammer auch nicht, dass die \nkonkrete Örtlichkeit als Schlafstätte für Kinder, die Probleme mit dem Schlafen hatten, \ngrundsätzlich ungeeignet gewesen ist. Die Eignung der Räumlichkeiten der Antragstellerin \nim Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII wurde soweit ersichtlich von der \nAntragsgegnerin bisher nicht in Zweifel gezogen und hat sich seit Erteilung der letzten \nErlaubnis auch nicht verändert. Auch das Anschnallen eines Kindes in einem Kinderbuggy \nkann in einer solchen Situation dem Schutz des Kindes gedient haben, damit es beim \nSchlafen und dem damit verbundenen Muskelerschlaffen nicht aus dem Kinderbuggy \nherausfällt. Soweit die Antragsgegnerin von einer „Fixierung“ der Kinder spricht, hat sie \nnicht dargelegt, inwieweit die Kinder über den üblichen Anschnallgurt hinweg gesichert \nworden sein sollen. Eine konkret drohende Kindeswohlgefährdung aufgrund des \nAnschnallens im Kinderbuggy ist insoweit nicht erkennbar. \n \nLaut den zitierten Aussagen hat die Antragstellerin jedoch voraussichtlich zumindest in \nzwei Fällen die Tür verschlossen, nachdem ein Kind in den Raum zum Schlafen verbracht \nworden ist. Aus der Behördenakte ergibt sich zwar nicht, wann der Vorfall mit dem Kind D. \ngewesen ist. Der Vorfall mit dem Kind M. müsste sich den Angaben von Frau Hu. und Frau \nHa. zufolge aber im Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 zugetragen haben. Bei diesen \nVorfällen dürfte die Antragstellerin weder einen direkten visuellen noch einen akustischen \nBezug zu den betroffenen Kindern M. und D. gehabt haben und damit ihrer Aufsichtspflicht \nohne triftigen Grund nicht hinreichend nachgekommen sein. Es erscheint jedenfalls \nfraglich, ob ein „Guckloch“ in der Tür (dessen Größe dem Gericht nicht bekannt ist) \ntatsächlich den erforderlichen Kontakt zu den Kindern hinreichend gewährleisten konnte. \nDie Antragsgegnerin hat allerdings nicht nachvollziehbar dargelegt, wie lange die \nAntragstellerin jeweils ihre Aufsichtspflichten verletzt haben soll. So ist bislang offen, ob es \nsich nur um wenige Augenblicke oder mehrere Minuten gehandelt hat. Soweit es das Kind \n\n13 \n \n \nM. betrifft, ist lediglich dokumentiert, dass Frau Ha. mit dem Kind in Kontakt gegangen sei, \nnachdem die Antragstellerin es dort hineingeschoben habe. Es erscheint ferner fraglich, \nob bei der für die Eignungsfeststellung maßgeblichen Zukunftsprognose erneut mit \nähnlichen Vorfällen gerechnet werden muss, da das Kind D. nicht mehr in der Gruppe der \nAntragstellerin betreut wird und auch das Kind M. nach Angaben von Frau Hu. und der \nAntragstellerin wohl seit Dezember 2022 nicht mehr in dem „Waschraum“, sondern mit den \nanderen Kindern zusammen im Kontakt mit der Antragstellerin schläft. \n \nAngesichts der vorstehenden Ausführungen erscheint der sofortige Entzug der \nTagespflegeerlaubnis jedenfalls unverhältnismäßig. Als mildere Mittel kommen hier \nzunächst konkrete Verwarnungen, wiederholte und unangekündigte Hausbesuche \nund/oder Auflagen nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII analog bzw. Nebenbestimmungen \ngemäß § 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII in Betracht. Diese Maßnahmen erscheinen nicht \nungeeignet, um die Antragstellerin an ihre Pflichten zu erinnern, sie zur Änderung ihres \nVerhaltens und Anwendung der erforderlichen Sorgfalt anzuhalten und damit eine \nmögliche, auf einer Aufsichtspflichtverletzung beruhende Gefährdung für die von der \nAntragstellerin betreuten Kinder dauerhaft auszuschließen. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 \nSatz 2 VwGO gerichtskostenfrei. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n\n14 \n \n \nDr. Kiesow \nDr. Weidemann \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364890","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-07-13/3-v-649-23","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364890","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364890","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-07-13/3-v-649-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364890","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.325046+00:00"}}