{"status":"available","doknr":"OLD364889","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-08-01","aktenzeichen":"3 V 1492/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 V 1492/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKiesow, \nden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht Oetting und die Richterin Siemers am 1. August 2023 beschlossen: \nDie Anträge werden abgelehnt. \nDie \nKosten \ndes \ngerichtskostenfreien \nVerfahrens \nträgt \ndie \nAntragstellerin. \n \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Die am \n2019 geborene Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen \nRechtsschutzes die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer bestimmten privaten \nKindertagesstätte sowie die Übernahme der Kosten hierfür, hilfsweise die Zuweisung eines \nBetreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung für Kinder. \n \nII. Der gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige \nHauptantrag, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die \nAntragstellerin der Einrichtung K\n, eine Kindertagesstätte in privater \nTrägerschaft im Umfang von 30 Wochenstunden ab dem 1. August 2023 zuzuweisen und \ndie entsprechenden Kosten dafür zu übernehmen, ist unbegründet. \n \nDer in § 24 Abs. 3 SGB VIII verankerte Leistungsanspruch geht nach Inhalt und Reichweite \nnicht auf einen bestimmten Platz oder eine bestimmte Tageseinrichtung, sondern nur auf \neinen Platz in einer grundsätzlich geeigneten, d.h. den konkreten Bedarf des Kindes \nbedienenden, zumutbaren Tagesstätte (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13.08.2013 – 12 A \n55/13, juris Rn. 5 ff.; VG Münster, Beschl v. 07.06.2023 – 6 L 409/23, juris Rn. 31 f., jeweils \nm.w.N.). Kinder können in ihrem Vorschulleben durchaus häufiger von einem Wechsel der \nTagesbetreuungsperson bzw. der Kindertageseinrichtung betroffen sein, sei es \nbeispielsweise durch einen Umzug der Familie oder einen Wechsel von der \nKindertagespflege in eine Kinderkrippe oder von einer Kinderkrippe in einen Kindergarten. \nInsoweit geht die Kammer der Konzeption des § 24 SGB VIII folgend davon aus, dass \neinem Kind ein Einrichtungswechsel grundsätzlich zugemutet werden kann. Für eine \nAusnahme hiervon wurde nichts Konkretes Vorgetragen und ist auch sonst nichts \nersichtlich. Es ist daher nicht erkennbar, dass es der Antragstellerin aus pädagogischen \nGründen unzumutbar ist, ggf. zum Kindergartenjahr 2023/2024 die Kindertageseinrichtung \nzu wechseln. Nichts Anderes ergibt sich hier aus dem Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 \nAbs. 1 Satz 1 SGB VIII, welches neben dem Ausschluss unverhältnismäßiger Mehrkosten \n(§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) auf das tatsächlich vorgehaltene und der Einflusssphäre der \nAntragsgegnerin unterstehende Angebot beschränkt ist und gerade keinen Anspruch auf \nneue Dienste und Einrichtungen und damit auf die Erweiterung des vorgehaltenen \nAngebots zu begründen vermag (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13.08.2013 – 12 A 55/13, Rn. \n9 f. m.w.N.). Soweit der Hauptantrag neben der damit ausscheidenden konkreten \nPlatzzuweisung auch auf die Übernahme der entsprechenden Kosten für den \nBetreuungsplatz in der Einrichtung K\n gerichtet ist, kann dieser ebenfalls keinen \nErfolg haben. § 24 Abs. 3 SGB VIII begründet einen solchen Kostenübernahmeanspruch \nersichtlich nicht. Die Voraussetzungen einer Selbstbeschaffung gem. § 36a Abs. 3 SGB \n\n3 \n \n \nVIII liegen ebenfalls nicht vor. Schließlich ließe sich ein solcher Kostenerstattungsanspruch \nim Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hier auch mangels Glaubhaftmachungen zum \nAnordnungsgrund nicht erfolgreich erstreiten. \n \nIII. Der damit zur Entscheidung anfallende Hilfsantrag, die Antragstellerin ab dem 1. August \n2023 im Umfang von 30 Wochenstunden in einer Tageseinrichtung für Kinder \naufzunehmen, ist bereits unzulässig. Nachdem die Antragsgegnerin der Antragstellerin im \ngerichtlichen Verfahren einen Platz in einem 1,5 km von ihrem Wohnort entfernten \nKindergarten angeboten hat, ist das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Hilfsantrag entfallen. \nDie Antragstellerin bedarf einer Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht \nmehr, sondern kann ihr Begehren, einen Kindergartenplatz zu erhalten, auf dem \nschnelleren, einfacheren und kostengünstigeren Weg der Annahme des Angebots der \nAntragsgegnerin erreichen. Die Annahme dieses Platzangebots war der Antragstellerin \nauch zumutbar. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht der Angebotene Platz den \nAnforderungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII nicht genügt. Soweit die Antragstellerin hiergegen \nvorbringt, dass alle Familienangehörigen der katholischen Kirche und dem katholischen \nGlauben angehörten, weshalb die Annahme des angebotenen Platzes in einer \nevangelischen Einrichtung aus religiösen Gründen nicht in Betracht komme, vermag dies \nnicht zu verfangen. Aus den obigen Ausführungen zum begrenzten Wunsch- und \nWahlrecht folgt auch, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Zuweisung eines \nBetreuungsplatzes in einer von einem bestimmten konfessionellen oder einem weltlichen \nTräger betriebenen Einrichtung besteht. Zudem ist davon auszugehen, dass die hier \nvorgeschlagene Einrichtung unabhängig von der Trägerschaft bei der Gestaltung ihres \nBetreuungs- und Förderungsangebotes, den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BremKTG \nentsprechend, auf die Gleichberechtigung, die Zusammenarbeit und das Zusammenleben \naller Menschen hinwirkt. Mehr kann von der Antragstellerin auch im Lichte des Art. 4 \nAbs. 1 GG nicht beansprucht werden. \n \nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n\n4 \n \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kiesow \nOetting \nSiemers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364889","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-08-01/3-v-1492-23","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364889","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364889","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-08-01/3-v-1492-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364889","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.303349+00:00"}}