{"status":"available","doknr":"OLD364888","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-08-07","aktenzeichen":"5 V 1322/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"chreiben \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 1322/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \n \n \n \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Richterin am Verwaltungsgericht \nLammert und den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers am 7. August 2023 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Duldung \nvon ihr im Verbund betriebener Spielhallen bis zu einer Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts \nüber \ndie \nVerfassungsmäßigkeit \nder \nBremischen \nGlücksspielregelungen, hilfsweise bis zu einer Entscheidung der Antragsgegnerin über ihre \nErlaubnisanträge. \n \nDie Antragstellerin betreibt unter der Anschrift \n und\n einen aus \nzwei Spielhallen bestehenden Spielhallenkomplex (Halle 1 und Halle 2). \n \nDem Betrieb der Spielhalle unter der Anschrift \n lag zuletzt eine \nErlaubnis vom 01.04.2011 zugrunde. Einen nachfolgenden Erlaubnisantrag für diese \nSpielhalle aus dem Jahr 2016 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24.01.2019 \nab. Für die Spielhalle unter der Anschrift \n erteilte die \nAntragsgegnerin zuletzt mit Bescheid vom 27.06.2022 eine bis zum 30.06.2022 befristete \nErlaubnis nach § 2 Abs. 1 und 2 BremSpielhG. Für den Zeitraum ab dem 01.07.2022 stellte \ndie Antragstellerin einen weiteren Erlaubnisantrag, wobei sie der Antragsgegnerin mitteilte, \ndass der Antrag primär für die Spielhalle in der \n gestellt werde. \nZur Auflösung einer Abstandskollision mit einer anderen Spielhalle, die weniger als 250 \nMeter von der der Antragstellerin entfernt liegt, führte die Antragsgegnerin ein Losverfahren \ndurch, bei welchem die Antragstellerin unterlag. Mit Bescheid vom 15.06.2023 lehnte die \nAntragsgegnerin den Antrag ab, wogegen die Antragstellerin im Rahmen einer am \n20.07.2023 erhobenen Klage vorgeht (5 K 1664/23). \n \nMit Schreiben vom 23.02.2023 beantragte die Antragstellerin zudem für die beiden \nSpielhallen eine Erlaubnis ab dem 01.07.2023. \n \nAm 21.06.2023 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie trägt zum \nAnordnungsanspruch im Wesentlichen vor, die Abstandsvorgaben des BremSpielhG (von \nSpielhallen zu anderen Spielhallen, zu Wettvermittlungsstellen und zu Schulen) seien \nverfassungswidrig. Durch die strenge Regulierung würde der legale Markt zu nahezu 90% \nreduziert und es drohe eine Ausweichbewegung zu illegalen Spielangeboten. Die \nKumulation \nverschiedener \nRegulierungsmaßnahmen \nsei \nunverhältnismäßig. \nSo \nverhindere bereits das Spielersperrsystem „OASIS“ pathologisches Spiel. Das bis zur \nEinführung des Systems geltende und vom Gesetzgeber als ausreichend angesehene \nSchutzniveau – etwa durch den Mindestabstand von 250 m zwischen zwei Spielhallen – \n\n3 \n \n \nsei dadurch nochmals signifikant gesteigert worden. Es erschließe sich nicht, warum dieser \nMindestabstand nochmals verschärft und um weitere Mindestabstandsregelungen \nerweitert worden sei. Hinzu kämen noch weitere dem Spielerschutz dienende Maßnahmen, \netwa die Zertifizierung von Spielhallen. Schließlich sei der vom Gesetzgeber vorgesehene \nÜbergangszeitraum von nur einem Jahr greifbar zu kurz. Dies gelte nicht nur, aber \ninsbesondere vor dem Hintergrund, dass den Spielhallen ein Bestandsschutz zukomme. \nDa eine Konkurrentin der Antragstellerin beabsichtige, eine Verfassungsbeschwerde \ngegen die Regelungen des BremSpielhG einzureichen, sei der Hauptantrag geboten. \nJedenfalls sei eine vorläufige Duldung bis zu einer Entscheidung der Behörde geboten, \nwelche die vom Gesetzgeber selbst avisierte Entscheidungsfrist nicht habe einhalten \nkönnen. Der Anordnungsgrund bestehe darin, dass sie die Spielhalle aufgrund von § 284 \nAbs. 1 StGB ohne Erlaubnis schließen müsse, was ihr wirtschaftlich unzumutbar sei. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n1. ihr vorläufig für die Zeit ab dem 01.07.2023 den Weiterbetrieb der von ihr \nbetriebenen Spielhallen 1 und 2 unter der Anschrift \n \nund \n \nin \n \nBremen \nbis \nzu \neiner \nEntscheidung \ndes \nBundesverfassungsgerichts \nüber \ndie \ndort \nin \nKürze \nanhängige \nVerfassungsbeschwerde der \n gegen Regelungen des \nBremischen Spielhallengesetzes in seiner seit dem 01.07.2022 geltenden \nFassung zu gestatten, \n2. hilfsweise, 1. ihr vorläufig für die Zeit ab dem 01.07.2023 den Weiterbetrieb \neiner Spielhalle aus dem Spielhallenverbund unter der Anschrift \n und \n in \n Bremen bis zu einer Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts \nüber \ndie \ndort \nin \nKürze \nanhängige \nVerfassungsbeschwerde der \n gegen Regelungen des \nBremischen Spielhallengesetzes in seiner seit dem 01.07.2022 geltenden \nFassung zu gestatten, \n3. weiter hilfsweise, 1. ihr vorläufig für die Zeit ab dem 01.07.2023 den \nWeiterbetrieb der von ihr betriebenen Spielhallen 1 und 2 unter der Anschrift \n und \n in \n Bremen bis zu einer Entscheidung \nder Antragsgegnerin über die von ihr gestellten Anträge auf Erteilung neuer \nGenehmigungen für die vorbezeichneten Spielhallen für die Zeit ab dem \n01.07.2023 zu gestatten, \n4. weiter hilfsweise, ihr vorläufig für die Zeit ab dem 01.07.2023 den Weiterbetrieb \neiner Spielhalle aus dem Spielhallenverbund unter der Anschrift \n und \n in \n Bremen bis zu einer Entscheidung der \nAntragsgegnerin \nüber \nden \nvon \nihr \nfür \ndiese \nSpielhalle \ngestellten \n\n4 \n \n \nGenehmigungsantrag für einen Weiterbetrieb der Spielhalle für die Zeit ab dem \n01.07.2023 zu gestatten. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie tritt dem Eilantrag entgegen. Eine Erlaubniserteilung scheide aufgrund des \neinzuhaltenden Mindestabstands zu anderen Spielhallen aus. Zudem müsse ein Abstand \nvon 500 Metern zu Wettvermittlungsstellen und Schulen eingehalten werden. Zudem sei \neine Erlaubnis zu versagen, wenn eine Spielhalle in einem baulichen Verbund mit einer \noder mehreren Spielhallen stehe. Diese Regelungen seien verfassungsgemäß. Das \nMindestabstandsgebot zu anderen Spielhallen von 250 Metern und das Verbundverbot \nbestünden bereits seit 2011; die hiergegen verstoßenden Spielhallen hätten seitdem (nur) \nauf Grundlage von Übergangsbestimmungen weiterbetrieben werden dürfen. Die Betreiber \nvon diesen Spielhallen hätten sich demnach über einen sehr langen Zeitraum darauf \neinstellen können, dass sie keine weiteren Erlaubnisse erhalten werden. \n \nDas Gericht hat den Beteiligten eine in einem anderen Verfahren vom Senator für Inneres \nangeforderte Tabelle zur Kenntnis gebracht, aus der sich die Abstände zwischen Schulen \nund Wettvermittlungsstellen/Spielhallen und von Wettvermittlungsstellen und Spielhallen \nuntereinander bezogen auf vorhandene Standorte ergeben. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte Bezug \ngenommen. \n \nII. \nDer Eilantrag hat keinen Erfolg. \n \n1. Der Hauptantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat – \nunabhängig von der im Rahmen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ggf. anzuordnenden Dauer \neiner vorläufigen Regelung – keinen Anspruch auf eine vorläufige Gestattung oder Duldung \nihrer Verbundspielhallen. \n \nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen \n\n5 \n \n \nnötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO setzt der Erlass \neiner einstweiligen Anordnung voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch \nund einen Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit, glaubhaft macht. \n \nDie Antragstellerin hat keinen Anspruch auf vorläufige Gestattung oder Duldung ihrer \nSpielhallen glaubhaft gemacht. Ein entsprechender Anspruch kommt weder aus Gründen \ndes effektiven Rechtsschutzes noch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in Betracht (vgl. \netwa OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 50 ff.). \n \na. Ein Anspruch auf vorläufige Gestattung oder Duldung der Spielhallen aus Gründen des \neffektiven Rechtsschutzes und der Berufsfreiheit ist vorliegend nicht gegeben. \n \nEin entsprechender Anspruch besteht aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes und zur \nWahrung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht bereits deshalb, weil das \nErlaubnisverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. Denn mit Art. 12 \nAbs. 1 GG ist es vereinbar, den Betrieb einer Spielhalle auf gesetzlicher Grundlage einem \nErlaubnisvorbehalt zu unterstellen. Da Zweck des Erlaubnisvorbehalts gerade ist, zum \nSchutz des Geschäftsverkehrs und anderer Rechtsgüter die vorherige behördliche Prüfung \nder Erlaubnisfähigkeit der beabsichtigten Gewerbetätigkeit zu sichern und damit die mit \neiner unerlaubten Tätigkeit verbundenen Gefahren abzuwehren, ist vor der Aufnahme \neiner erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeit in aller Regel der reguläre Abschluss des \nErlaubnisverfahrens \nabzuwarten. \nAngesichts \ndessen \nkann \neine \nDuldung \nzur \nGewährleistung effektiven Rechtsschutzes nur ausnahmsweise geboten sein. Ein \nausnahmsweiser Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen Duldung aus Gründen des \neffektiven Rechtsschutzes wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung in Betracht \ngezogen, wenn nach eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im \nHauptsacheverfahrens geltend gemachten Anspruchs substantielle Zweifel an der \nVerfassungs- oder Unionsrechtskonformität der für das Erlaubnisverfahren maßgeblichen \nRegelung bestehen und daher eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. den \nEuropäischen \nGerichtshof \nernsthaft \nin \nBetracht \nkäme, \ndie \nübrigen \nErlaubnisvoraussetzungen aber zweifelsfrei vorliegen und deshalb eine im Einzelfall \nerhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten droht, die \ndurch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt \nwerden könnte. Außerdem wird ein Anspruch auf vorläufige Duldung obergerichtlich in \nFällen angenommen, in denen die Auswahlentscheidung zwischen zwei konkurrierenden \nSpielhallen rechtswidrig gewesen und offen ist, wie eine erneute Auswahlentscheidung \nausfällt (vgl. zu alldem VG Bremen, Beschl. v. 14.12.2022 – 5 V 1894/22 –, juris Rn. 34 f. \nm.w.N.). \n\n6 \n \n \n \nDem \nAnspruch \nder \nAntragstellerin \nauf \nErteilung \neiner \nErlaubnis \nfür \ndie \nstreitgegenständlichen Spielhallen steht bereits das Mindestabstandsgebot zu Schulen \ngemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG entgegen. Danach ist eine Erlaubnis für das Ausüben \neines Spielhallengewerbes gemäß § 2 Abs. 1 BremSpielhG zu versagen, wenn eine \nSpielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer Schule in öffentlicher \noder freier Trägerschaft der Schularten des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c sowie Nr. 2 \nBremSchulG oder einer Schule für Gesundheitsfachberufe unterschreitet. Die unter der \nAnschrift \n und \n betriebenen Spielhallen der Antragstellerin \nbefinden sich u.a. in einem Abstand von 142,39 Metern bzw. 131,45 Metern zur Oberschule \n unter der Anschrift \n. Dies ergibt sich aus den von \nGeoInformation Bremen ermittelten Distanzen. Bei dieser Schule handelt es sich um eine \nSchule i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BremSchulG. \n \nEs bestehen keine substantiellen Zweifel daran, dass die Mindestabstandsvorschrift mit \nArt. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. \n \naa. Die angegriffene Mindestabstandsregelung stellt einen Eingriff in den Schutzbereich \nder Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG dar. Sie bewirkt, dass Spielhallen nicht in \nräumlicher Nähe von bestimmten Einrichtungen betrieben werden dürfen, die ihrer Art nach \noder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden. Die \nangegriffene Vorschrift regelt damit die Zulassung und den Betrieb von Spielhallen und \ngreift deshalb in die Berufsfreiheit der Betreiber ein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – \n1 BvR 1314/12 –, juris Rn. 129 m.w.N.). \n \nDie Antragstellerin unterfällt als Betreiberin von Spielhallen dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 \nGG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG. \n \nbb. Daran, dass der Eingriff in die Berufsfreiheit gerechtfertigt ist, bestehen jedoch keine \nsubstantiellen Zweifel. \n \nEs \nist \nin \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts \ngeklärt, \ndass \nMindestabstandsgebote zwischen Spielhallen und Kinder- und Jugendeinrichtungen \nverfassungsgemäß sind, auch wenn sie am Maßstab gemessen werden, der an objektive \nBerufszugangsvoraussetzungen zu stellen ist (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR \n1314/12 u.a. –, juris Rn. 118 ff.). In dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nkonkret zugrundeliegenden Fall ging es um ein Abstandsgebot zu anderen Schulen als \nGrundschulen und Schulen der Erwachsenenbildung, die sich in räumlicher Nähe zu \n\n7 \n \n \nSpielhallen befinden, wobei eine räumliche Nähe bei Überschreiten einer Wegstrecke von \n200 Metern nach der gesetzlichen Regelung regelmäßig nicht vorliegt. \n \nIm Hinblick auf ein zwingendes Mindestabstandsgebot von 500 Metern Luftlinie für \nSpielhallen zu bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen \nin \n§ \n42 \nAbs. \n3 \nLandesglücksspielgesetz \nBaden-Württemberg \nhat \ndas \nBundesverwaltungsgericht ebenfalls keine grundsätzlichen Bedenken gegen die \nVerfassungsmäßigkeit der Regelung geäußert und unter anderem auf die oben genannte \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen (BVerwG, Beschl. v. \n01.08.2022 – 8 B 15.22 –, juris Rn. 5). \n \nDiese Rechtsprechung ist auf das vorliegende Mindestabstandsgebot in § 2 Abs. 2 Nr. 5 \nBremSpielhG übertragbar. \n \n(1) An der Geeignetheit des Mindestabstandsgebots bestehen entgegen der Ansicht der \nAntragstellerin nicht deshalb substantielle Zweifel, weil es zu einer deutlichen Reduktion \ndes legalen terrestrischen Spielhallenangebots im Land Bremen führt und hierdurch \nmöglicherweise vermehrt illegale Spielangebote in Anspruch genommen werden. \n \nDas Abstandsgebot zu Schulen bezweckt, Spielsucht bei Minderjährigen in einem \nmöglichst frühen Stadium durch Vermeidung einer Gewöhnung von Kindern und \nJugendlichen \nan \ndas \nAngebot \nvon \nSpielhallen \nals \neiner \nunbedenklichen \nFreizeitbeschäftigung entgegenzuwirken. Indem Spielhallen aus dem alltäglichen Umfeld \nder Kinder und Jugendlichen herausgenommen werden, soll erreicht werden, dass diese \nin geringerem Maße einen Bestandteil der Lebenswirklichkeit von Kindern und \nJugendlichen darstellen (Bremische Bürgerschaft, Drs. 20/1465 vom 10.05.2022, S. 12; \nvgl. auch zu Wettvermittlungsstellen: VG Bremen, Urt. v. 10.11.2022 – 5 K 388/22 –, juris \nRn. 61). Es ist nicht ersichtlich, dass illegale terrestrische Spielangebote ähnlich wie legal \nbetriebene Spielhallen für Kinder und Jugendliche im Alltag erkennbar sind, sind diese \ndoch darauf angewiesen, nicht als solche aufzufallen, um behördlichem Einschreiten zu \nentgehen. Soweit die Geeignetheit des Abstandsgebots aufgrund eines Ausweichens auf \nOnline-Glücksspielangebote angezweifelt werden könnte, ist dem entgegenzuhalten, dass \nder „Normalisierungseffekt“, dessen Verhinderung das Abstandsgebot dient, nicht im \nselben Maße bei entsprechendem Online-Angebot stattfindet. Denn die direkte \nKonfrontation mit Glücksspiel setzt in diesem Fall eine bewusste Entscheidung voraus, \netwa eine entsprechende Internetseite aufzurufen. Eine Begegnung mit anderen \nSpielenden findet nicht statt (so bereits zu Wettvermittlungsstellen: VG Bremen, Urt. v. \n10.11.2022 – 5 K 388/22 –, juris Rn. 67). \n\n8 \n \n \n \nDer Geeignetheit des Mindestabstandsgebots kann auch nicht entgegengehalten werden, \ndass sich der oben beschriebene Gewöhnungseffekt aufgrund der durch die gesetzlichen \nRegelungen zur Ausgestaltung und Werbung von Spielhallen (§ 5 BremSpielhG) \neingeschränkten Wahrnehmbarkeit von Spielhallen nicht einstellen könne. Denn eine \nfehlende Einsehbarkeit von Spielhallen sowie die eingeschränkte Werbung bzw. das \nWerbeverbot im Hinblick auf Personen unter 21 Jahren führt nicht dazu, dass Spielhallen \nvon außen von vornherein für Minderjährige nicht als solche erkennbar sind und damit als \nTeil ihrer Lebenswirklichkeit und scheinbar „harmloser“ Zeitvertreib für Erwachsene \nwahrgenommen werden können. \n \nSchließlich ist das Mindestabstandsgebot nicht deshalb als ungeeignet anzusehen, weil \nder Gesetzgeber eine Altersbeschränkung für Personen ab 21 Jahren und entsprechende \nZutrittskontrollen in § 3 BremSpielhG normiert hat. Denn das Mindestabstandsgebot zu \nSchulen bezweckt, wie bereits ausgeführt, gerade nicht, dass Kinder und Jugendliche \n(unerlaubt) Spielhallen betreten und dem Glücksspiel nachgehen. Es soll im vielmehr im \nSinne einer möglichst frühzeitigen Prävention dahingehend vorbeugend bewirken, dass \nKinder- und Jugendliche das Glücksspiel in Spielhallen nicht als scheinbar „harmlose“ \nFreizeitbeschäftigung wahrnehmen und damit die Wahrscheinlichkeit reduzieren, dass sie \n– sobald sie das 21. Lebensjahr erreicht haben – Spielhallen mit der damit verbundenen \nGefahr, eine Glücksspielsucht zu entwickeln, aufsuchen. Es ist nicht offensichtlich \nfehlerhaft anzunehmen, dass es diesem Ziel förderlich ist, wenn Spielhallen in einem \nUmfeld von 500 Metern zu Schulen aus dem alltäglichen Umfeld von Minderjährigen \nherausgenommen werden und die Minderjährigen jedenfalls in den Jahren, in denen sie \ndie Schule besuchen, dem Eindruck von Spielhallen vermindert ausgesetzt sind. Dass \ndiese Wirkung vollständig aufgezehrt wird, wenn diese Personen sich nach einem \nSchulabschluss bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres, ab dem sie erlaubten Zugang zu \nSpielhallen haben, in einem Umfeld bewegen, in dem sie sich an den Anblick von \nSpielhallen gewöhnen können, ist nicht erkennbar. Das Mindestabstandsgebot wirkt einem \nGewöhnungseffekt auch in diesem Fall jedenfalls mehrere Jahre und in einer Phase der \ngenerellen Entwicklung und Beeindruckbarkeit von Minderjährigen entgegen (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 139). \n \n(2) Substantielle Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Mindestabstandsgebots von \n500 Metern zu Schulen bestehen auch nicht in Anbetracht der damit im Vergleich zu \ngeringeren Mindestabständen verbundenen stärkeren faktischen Kontingentierung und \nfolglich stärkeren Eingriffstiefe auf Seiten der Betreiberinnen (noch offen gelassen für \nWettvermittlungsstellen: VG Bremen, Urt. v. 10.11.2022 – 5 K 388/22 –, juris Rn. 69). \n\n9 \n \n \nInsoweit besteht keinen Anlass, von der oben genannten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zum Mindestabstandsgebot von 500 Metern auch unter \nBerücksichtigung der Besonderheiten im Stadtstaat abzuweichen. \n \nEin Mindestabstandsgebot von 500 Metern führt nicht dazu, dass die damit verbundenen \nBelange des Minderjährigenschutzes so weit abnehmen, dass sie hinter den betroffenen \nBetreiberinteressen \nzurücktreten. \nAuch \ninsoweit \nsteht \ndem \nGesetzgeber \neine \nEinschätzungsprärogative zu. Die Einschätzung, dass mit einem Mindestabstandsgebot \nvon 500 Metern einem Gewöhnungseffekt bei Kindern und Jugendlichen entgegengewirkt \nwird und diese Maßnahme zur Vermeidung von Glücksspielsucht erforderlich ist, erweist \nsich nicht als offensichtlich fehlerhaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 4.16 –, juris \nRn. 22 ff.). Insbesondere liegen Spielhallen in einem Abstand von 500 Metern zu den in \n§ 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG genannten Einrichtungen nicht in einer derart weiten \nEntfernung zu diesen Einrichtungen, dass sie nicht mehr zu dem alltäglichen Umfeld von \nKindern und Jugendlichen, die diese Einrichtungen aufsuchen, gezählt werden können. \nAuch ist zu berücksichtigen, dass mit dem Mindestabstandsgebot in § 2 Abs. 2 Nr. 5 \nBremSpielhG wie auch mit den weiteren Abstandsregelungen des § 2 Abs. 2 BremSpielhG \neine übermäßige Konzentration von Spielhallen vermieden werden soll (Bremische \nBürgerschaft, Drs. 20/1465 vom 10.05.2022, S. 12). Damit verbleibt es bei dem besonders \nschweren \nGewicht \ndes \nmit \nder \nRegelung \nverfolgten \nGemeinwohlziels \ndes \nMinderjährigenschutzes, das sich hier daraus ergibt, dass vom Spiel an Geldspielgeräten \ndie höchsten Suchtgefahren ausgehen und die Reduzierung der Verfügbarkeit von \nSpielmöglichkeiten nach Einschätzung der Suchtwissenschaft und –beratungspraxis eine \nbesonders wirksame Maßnahme zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht \nist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn.158). \n \nHinter diesem besonders schwerwiegenden Gemeinwohlziel treten die Interessen der \nSpielhallenbetreiber weiterhin zurück. Insbesondere führt das Mindestabstandsgebot auch \nbezogen auf das Land Bremen nicht dazu, dass von einem faktischen Berufsverbot bzw. \neiner erdrosselnden Wirkung für die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber auszugehen \nwäre. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin sind von den 103 Spielhallen in der \nStadtgemeinde Bremen, für die Erlaubnisanträge für den Zeitraum ab 01.07.2023 gestellt \nwurden, 41 Spielhallenstandorte nicht von dem Mindestabstandsgebot nach § 2 Abs. 2 \nNr. 5 BremSpielhG betroffen. Damit führt das Mindestabstandsgebot zwar zu einer \ndeutlichen Reduzierung der möglichen Standorte für Spielhallen. Dies gilt insbesondere \nauch vor dem Hintergrund, dass die Ausweichmöglichkeiten in Stadtstaaten anders als bei \nentsprechenden Mindestabstandsgeboten in Flächenstaaten in deutlich geringerem \nUmfang zu erwarten sind. Allein die von der Antragsgegnerin für die Stadtgemeinde \n\n10 \n \n \nBremen anhand der Spielhallen, für die Erlaubnisanträge gestellt wurden, dargelegten \nZahlen, gegen die die Antragstellerin nichts vorgebracht hat und an denen die Kammer \nkeinen Anlass hat zu zweifeln, verdeutlichen, dass das Mindestabstandsgebot jedenfalls \nnicht dazu führt, dass Spielhallen im Land Bremen faktisch nicht mehr betrieben werden \nkönnen. Auch eine Erdrosselung des Spielhallenmarktes ist bei – allein im Hinblick auf die \nSpielhallen, die für den Zeitraum ab 01.07.2023 Erlaubnisanträge gestellt haben, und auf \nden Bereich der Stadtgemeinde Bremen – verbleibenden 41 Standorten, die nicht im \nWiderspruch zum Mindestabstandsgebot stehen, nicht erkennbar. \n \nDies gilt auch, soweit man die weiteren Vorgaben des BremSpielhG, die mögliche \nSpielhallenstandorte einschränken, berücksichtigt. \n \nMehrere für sich betrachtet möglicherweise angemessene oder zumutbare Eingriffe in \ngrundrechtlich geschützte Bereiche können in ihrer Gesamtwirkung zwar zu einer \nschwerwiegenden Beeinträchtigung führen, die das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren \nEingriffsintensität überschreitet (sog. „kumulativer“ oder „additiver“ Grundrechtseingriff, vgl. \nBVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 71 m.w.N.). Aus diesem Grund ist bei \nder Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Regulierungsmaßnahme im Glücksspielsektor \nauch die Gesamtbelastung, die auf einer konkreten Antragstellerin lastet, zu \nberücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 157). Die \nweiteren \nStandorteinschränkungen \nim \nSpielhallenrecht, \nnamentlich \ndie \nMindestabstandsgebote zu anderen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen von \n500 Metern in § 2 Abs. 2 Nr. 4 BremSpielhG sowie das Verbundverbot in § 2 Abs. 2 Nr. 6 \nBremSpielhG führen dazu, dass die Möglichkeit der Antragstellerin, eine Spielhalle an \neinem anderen, nicht von dem hier in Rede stehenden Mindestabstandsgebot des § 2 \nAbs. 2 Nr. 5 BremSpielhG betroffenen Standort betreiben zu können, weiter eingeschränkt \nist. Der durch das Mindestabstandsgebot des § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG bewirkte \nEingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin wiegt mithin in Anbetracht der weiteren \ngesetzlichen Einschränkungen schwerer. Es erscheint vor diesem Hintergrund möglich, \ndass die Antragstellerin mangels attraktiver Standorte keine „Ausweichmöglichkeit“ findet \nund deshalb im Land Bremen ihren Beruf nicht mehr ausüben kann. Doch selbst in diesem \nFall wäre das Mindestabstandsgebot in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG nach Überzeugung \nder \nKammer \nin \nAnbetracht \ndes \nSchutzzwecks \nnoch \nverhältnismäßig. \nDas \nBundesverfassungsgericht hat bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des \nVerbundverbotes und von Abstandsgeboten die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen \nausdrücklich auch für den Fall angenommen, dass die Gesamtbelastung es als möglich \nerscheinen lässt, dass nicht nur in Einzelfällen Spielhallenbetreiber ihren Beruf aufgrund \neiner starken Beschränkung der Anzahl an attraktiven Standorten aufgeben müssen \n\n11 \n \n \n(BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 157). Dass bei \nBerücksichtigung der Gesamtbelastung aufgrund der Mindestabstandsgebote der Betrieb \nvon Spielhallen im Land Bremen faktisch unmöglich wird, ist nicht erkennbar. Dies ergibt \nsich auch hier am Beispiel der von der Antragsgegnerin dargelegten Zahlen zu den \nSpielhallen in der Stadtgemeinde Bremen, für die Erlaubnisanträge für den Zeitraum ab \ndem 01.07.2023 gestellt wurden: Danach seien zusammenfassend von 103 Spielhallen 14 \nStandorte mangels Abstandsproblematiken erlaubnisfähig, in weiteren 23 Fällen seien \naufgrund von Abstandsproblematiken zu anderen Spielhallen bzw. Wettvermittlungsstellen \nAuswahlwahlentscheidungen zu treffen, wobei nach derzeitigem Stand davon auszugehen \nsei, dass fünf Anträge positiv beschieden würden und in weiteren 15 Fällen der Ausgang \nder Auswahlverfahren noch nicht abschließend eingeschätzt werden könne. Hieraus ergibt \nsich, dass voraussichtlich Spielhallen an mindestens 19 Standorten trotz der bestehenden \nMindestabstandsgebote und des Verbundverbotes allein in der Stadtgemeinde Bremen \nbetrieben werden können. Diese Zahl liegt in einem Bereich, in dem noch nicht von einem \nfaktischen Berufsverbot bzw. einer erdrosselnden Wirkung der Regelungen ausgegangen \nwerden kann. Nicht berücksichtigt wurden hierbei zudem mögliche neue Standorte im \nStadtgebiet, die bisher noch nicht von Bestandsspielhallen besetzt werden bzw. für die \nderzeit noch keine Anträge gestellt wurden. Auch sind bei den dargestellten Zahlen noch \nnicht mögliche Standorte in der Stadt Bremerhaven berücksichtigt. \n \nAuch ist in Anbetracht dieser Zahlen nicht erkennbar, dass der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 GlüStV \n2021 vorgesehene sog. Kanalisierungseffekt, d.h. die Lenkung des natürlichen Spieltriebs \nder Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen durch ein begrenztes, eine \ngeeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot, \nverfehlt wird. \n \n(3) Soweit die Antragstellerin einwendet, der Bremische Gesetzgeber habe ausweislich der \nbis zum 30.06.2023 geltenden Rechtslage die bisher geltenden Regelungen, die \ninsbesondere ein Mindestabstandsgebot zwischen Spielhallen und Schulen nicht \nbeinhalteten, für eine Suchtprävention als ausreichend erachtet, vermag sie damit keine \nZweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Mindestabstandsgebots begründen. Der \nGesetzgeber ist nicht gehindert, weitere dem verfolgten Ziel förderliche und im Übrigen \nverhältnismäßige Maßnahmen zu erlassen und ein bereits bestehendes Regelungsregime \ninsoweit zu ergänzen bzw. zu verschärfen. \n \nEine unverhältnismäßige Überregulierung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht \nerkennbar. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die von ihr aufgeführten \nRegelungen des BremSpielhG zum Spielerschutz, wie etwa die Eintrittskontrolle und die \n\n12 \n \n \nZertifizierung der spielhallenbetreibenden Personen. Diese Regelungen dienen zwar \nebenfalls der Suchtprävention, zielen jedoch auf den Spielerschutz ab, während das hier \nin Rede stehende Mindestabstandsgebot i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG nicht erst \nbeim Spielhallenbesuch ansetzt, sondern bei der Vorbeugung von Spielsucht in einem \nmöglichst frühen Stadium durch Herausnahme von Spielhallen aus dem alltäglichen \nUmfeld von Minderjährigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.08.2022 – 8 B 15.22 –, juris \nRn. 10). Das Sperrsystem „OASIS“ wirkt bereits nicht präventiv gegen die Entwicklung \neiner Spielsucht an sich, sondern soll nachgelagert weitere Gefahren für bereits oder \npotentiell spielsüchtige Personen begrenzen (OVG Bremen, Beschl. v. 02.08.2023 – 1 LA \n80/22 –, mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rspr.). \n \n(4) Schließlich bestehen an der Verhältnismäßigkeit des Mindestabstandsgebots nicht aus \nGründen des Bestandsschutzes bzw. Vertrauensschutzes substantielle Zweifel. \n \nDas am 01.07.2022 in Kraft getretene Mindestabstandsgebot i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 5 \nBremSpielhG findet gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BremSpielhG keine Anwendung in Fällen, \nin denen Inhaberinnen oder Inhaber einer längstens bis zum 30.06.2022 befristeten \nErlaubnis nach bisherigen Recht erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und vor \nAblauf der Befristung der ihnen erteilten Erlaubnis die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 \nBremSpielhG beantragen. Die Erlaubnis ist in diesen Fällen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 \nBremSpielhG entgegen § 2 Abs. 1 BremSpielhG bis zum 30.06.2023 zu befristen. Damit \nsieht das Gesetz für das Mindestabstandsgebot nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG eine \neinjährige Übergangsfrist für Bestandsspielhallen vor. \n \nEs bestehen keine substantiellen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit dieser Übergangsfrist. \nSie \nträgt \netwaigen \nVertrauens- \nund \nBestandsschutzinteressen \nder \nSpielhallenbetreiberinnen und dem Ziel einer möglichst zeitnahen Umsetzung des \nMindestabstandsgebots zur Erreichung des damit verfolgten Gemeinwohlziels hinreichend \nRechnung. \n \nDabei ist zu berücksichtigen, dass durch das Mindestabstandsgebot nicht in eine \nbestehende Erlaubnis der Spielhallenbetreiberinnen eingegriffen wird. Das BremSpielhG \nsieht nicht vor, dass bereits erteilte Erlaubnisse von Gesetzes wegen erlöschen. Vielmehr \nist das Mindestabstandsgebot bei der Erteilung einer neuen Erlaubnis zu berücksichtigen. \nEine vor dem 01.07.2012 (unbefristet) erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle \nerlosch gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BremSpielhG in der am 01.07.2012 in Kraft getretenen \nFassung bereits mit Ablauf des 30.06.2017. Hiermit schuf der Gesetzgeber bereits eine \nerste fünfjährige Übergangsfrist im Hinblick auf Verschärfungen des BremSpielhG. Die \n\n13 \n \n \ngemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BremSpielhG längstens auf fünf Jahre zu befristenden \nErlaubnisse von Spielhallenbetreibern waren zuletzt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 \nBremSpielhG ebenfalls lediglich befristet bis zum 30.06.2023 erteilt. Bei befristeten \nErlaubnissen ist der Vertrauens- und Bestandsschutz im Hinblick auf einen (weiterhin) \nerlaubten Betrieb über die Befristung hinaus deutlich vermindert und damit weniger \nschutzwürdig. Inhaber einer von vornherein befristeten Erlaubnis durften nicht ohne \nWeiteres auf eine unveränderte Fortgeltung der bestehenden Rechtslage bei Ablauf der \nBefristung vertrauen. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Bewertung des \nBestehens eines Anspruchs auf Erlaubniserteilung ist der Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung bzw. im Falle einer Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung. Änderungen der Rechtslage, die nach Erteilung einer \nvorherigen Erlaubnis bis dahin eintreten, können dazu führen, dass die Erlaubnis nicht \nerteilt werden kann. Das Risiko einer abschlägigen Bescheidung trägt damit die \nAntragstellerin (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 205 \nf.). In Anbetracht dessen ist nicht erkennbar, dass die einjährige Übergangsfrist vorliegend \nunangemessen ist. Investitionen wurden von den Betreiberinnen in Anbetracht der auch in \nder Vergangenheit lediglich befristet erteilten Erlaubnisse auf eigenes Risiko getätigt. \nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass Besonderheiten des Glücksspiel- und dabei \ninsbesondere des Spielhallensektors zur Folge haben, dass der Grundsatz des \nVertrauensschutzes einen Schutz getätigter Investitionen nicht in gleichem Maße verlangt \nwie in anderen Wirtschaftsbereichen. Bei Spielhallen handelt es sich um Gewerbebetriebe, \ndie von vornherein einen besonderen sozialen Bezug aufweisen, da auch bei Beachtung \naller gesetzlichen Vorschriften die Möglichkeit besteht, dass spielsüchtige und \nspielsuchtgefährdete Spielgäste Spielhallen aufsuchen. Der Betrieb von Spielhallen steht \ndamit stets in einem Spannungsfeld zur Suchtbekämpfung (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris. Rn. 190). Spielhallenbetreiberinnen müssen \ndaher grundsätzlich mit der Möglichkeit rechnen, dass der Gesetzgeber eine weitere \n(strengere) Regulierung von Spielhallen vornimmt, welche bei der Erteilung einer neuen \nErlaubnis zu berücksichtigen ist. \n \ncc. Soweit die angegriffenen Einschränkungen für Spielhallen in bestehende \nEigentumspositionen eingreifen sollten, sind diese Eingriffe aus den gleichen Gründen wie \ndie Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 \nC 6.15 –, juris Rn. 72 sowie BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris \nRn. 212); es liegen insbesondere keine Enteignungen i.S.v. Art. 14 Abs. 3 GG vor. \n \ndd. Die Antragstellerin kann sich vorliegend auch nicht auf einen Verstoß gegen Art. 3 \nAbs. 1 GG berufen. \n\n14 \n \n \n \nInsbesondere \nkann \nvorliegend \ndahinstehen, \nob \nim \nHinblick \nauf \ndie \nbei \nWettvermittlungsstellen gemäß § 5a Abs. 2a BremGlüG vorgesehene Möglichkeit der \nAusnahme vom Mindestabstandsgebot zu Schulen unter Berücksichtigung der \nVerhältnisse des Umfelds des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls eine \nverfassungswidrige Ungleichbehandlung von Spielhallen gegeben ist. Denn aus einer \nsolchen Ungleichbehandlung könnte die Antragstellerin vorliegend nichts für sich herleiten. \nEine atypische Konstellation, wie sie in § 5a Abs. 2a BremGlüG vorgesehen ist, liegt im \nFall der Antragstellerin nicht vor. \n \nEine Ungleichbehandlung der Antragstellerin i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht im \nHinblick \nauf \neine \nfehlende \nentsprechende \nMindestabstandsregelung \nfür \nden \nSpielbankenbetrieb vor. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine dahingehende \nUngleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken gerechtfertigt ist. Ein hinreichender \nSachgrund \nfür \ndie \nunterschiedliche \nBehandlung \nliegt \nim \nunterschiedlichen \nGefährdungspotential beider Typen von Spielstätten (Verankerung im Alltag bei Spielhallen \ngegenüber Abstand vom Alltag bei Spielbanken) und insbesondere in der sehr \nunterschiedlichen Verfügbarkeit von Spielmöglichkeiten (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – \n1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 174). \n \nb. Auch eine vorläufige Duldung des Spielhallenbetriebs der Antragstellerin aufgrund des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes \nkommt \nnicht \nin \nBetracht. \nAus \nGründen \nder \nVerhältnismäßigkeit kann sich eine Pflicht ergeben, eine ohne Erlaubnis und damit formell \nillegal betriebene Spielhalle bis zu einer Entscheidung über den Erlaubnisantrag zu dulden. \nDies ist aber lediglich dann anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen \nErlaubnisvoraussetzungen erfüllt und dies offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung \nerkennbar ist, sodass auch eine Untersagung der Tätigkeit zur Gefahrenabwehr nicht mehr \nerforderlich ist. Die Erlaubnispflicht der Aufnahme der Spielhalle dient dazu, die präventive \nbehördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der geplanten Gewerbetätigkeit zu sichern, um \nmögliche Gefahren bereits im Vorfeld abzuwehren. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel \nan der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen gehen daher zu Lasten der Antragstellerin \n(vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 63; zur \nglücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung: BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 40.12 –, \njuris Rn. 52). Eine offensichtliche Erlaubnisfähigkeit der Spielhallen der Antragstellerin \nliegt, wie bereits festgestellt, nicht vor. Sie verstoßen vielmehr offensichtlich gegen das \nMindestabstandsgebot zu Schulen. \n \n\n15 \n \n \n2. Aus den dargelegten Gründen haben auch die Hilfsanträge der Antragstellerin keinen \nErfolg. \n \n3. Es kann dahinstehen, ob der Eilantrag der Antragstellerin gemäß §§ 122 Abs. 1, \n88 VwGO dahingehend auszulegen ist, dass sie die vorläufige Feststellung begehrt, ihre \nfür die unter der Anschrift \n betriebene Spielhalle bis zum \n30.06.2022 befristet erteilte Erlaubnisse gelte mangels (bestandskräftiger) Entscheidung \nder Behörde über ihren Erlaubnisantrag i.S.d. § 11 Abs. 1 BremSpielhG als fortbestehend. \nEin solcher Antrag hätte jedenfalls keinen Erfolg, da er unbegründet wäre (vgl. zur anderen \nRechtslage nach dem BremGlüG: VG Bremen, Beschl. v. 03.07.2023 – 5 V 1408/23). \n \nNach § 11 Abs. 1 Satz 2 BremSpielhG gilt eine bis zum 30.06.2022 befristete Erlaubnis als \nfortbestehend bis zu einer Entscheidung der zuständigen Behörde, wenn über einen \nErlaubnisantrag bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 01.07.2022) noch nicht \nentschieden worden ist. \n \nIndes gilt diese Fortgeltungsklausel – auch wenn für diese selbst keine zeitliche \nObergrenze normiert ist – jedenfalls nicht über den 30.06.2023 hinaus. Dies ergibt sich aus \ndem Regelungszusammenhang mit § 11 Abs. 2 BremSpielhG. Danach suspendierte diese \nRegelung für den Zeitraum zwischen 01.07.2022 und 30.06.2023 von der Einhaltung des \nMindestabstandes von 500 Metern zu Schulen i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c \nsowie Nr. 2 des Bremischen Schulgesetzes oder einer Schule für Gesundheitsfachberufe \nsowie zu anderen Wettvermittlungsstellen und Spielhallen und schrieb einen \nMindestabstand von 250 Metern vor. Zugleich bestimmt § 11 Abs. 2 Satz 3 BremSpielhG, \ndass die Erlaubnisse bis zum 30.06.2023 zu befristen sind. Für die Erteilung einer \nErlaubnis mit Geltung ab dem 01.07.2023 war der Antrag gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 \nBremSpielhG frühestens am 01.10.2022 und spätestens am 01.03.2023 zu stellen, wobei \ndie Suspendierungsregelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 BremSpielhG keine Anwendung \nmehr findet. Mit diesen Bestimmungen wird die Geltung des 500-Meter-Abstandes ab dem \n01.07.2023 festgelegt und soll deren Durchsetzung ab diesem Zeitpunkt sichergestellt \nwerden. Zugleich sollte mit der Befristung zum 30.06.2023 die gleichberechtigte Teilnahme \naller konkurrierender Wettvermittlungsstellen und Spielhallen an den durch die \nVerschärfung \nder \nMindestabstandsregelungen \nerforderlich \nwerdenden \nAuswahlentscheidungen gewährleistet werden. \n \nDiese Erwägungen lassen sich ersichtlich auch auf die Geltungsdauer der \nFortgeltungsfiktion übertragen, sodass die Fortgeltungsfiktion auch nach dem Sinn und \nZweck der Übergangsbestimmungen in § 11 Abs. 1 und 2 BremSpielhG jedenfalls nicht \n\n16 \n \n \nüber den 30.06.2023 hinausgehen kann. Auch im Falle einer fiktiven Erlaubnisfortgeltung \nkönnten die Mindestabstandsvorschriften und ein gleichberechtigtes Auswahlverfahren \nunterlaufen werden. Zugleich liegt es auf der Hand, dass ein Antragsteller, dessen Antrag \nauf Erlaubniserteilung ab dem 01.07.2022 (positiv) beschieden wurde und dessen \nErlaubnis zwingend bis zum 30.06.2023 zu befristen war, nicht schlechter stehen kann als \nein Antragsteller, dessen Antrag für diesen Zeitraum von der Behörde nicht beschieden \nwurde. \n \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vorläufige Duldung für zwei Spielhallen). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Jörgensen \nLammert \nKaysers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364888","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-08-07/5-v-1322-23","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364888","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364888","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-08-07/5-v-1322-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364888","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.262147+00:00"}}