{"status":"available","doknr":"OLD364887","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-08-11","aktenzeichen":"6 V 1454/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 1454/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, Bundesamt für das Personalmanagement der \nBundeswehr Abteilung IV, \nMilitärringstraße 1000, 50737 Köln, -\n - \n– Antragsgegnerin – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und die Richterin Siemers am 11.08.2023 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 18.408,36 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige \nDienstzeitverkürzung zum Ablauf des 31.08.2023. \n \n\n2 \n \n \nDer \n geborene Antragsteller stand vom 01.01.2000 bis 31.10.2010 im Dienst der \nAntragsgegnerin als Soldat auf Zeit. Er wurde am 31.07.2017 erneut in das \nSoldatenverhältnis auf Zeit berufen. Er bekleidet den Dienstgrad eines Obermaats der \nReserve in der Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes und wird \nseit dem \n in der Verwendung als Überwasserwaffeneinsatzmaat an \n \n eingesetzt. Aufgrund \nVerpflichtungserklärung vom 16.06.2017 wurde seine Dienstzeit auf 19 Jahre festgesetzt. \nAls Dienstzeitende wurde wegen Anrechnungszeiten 01.01.2000 bis 31.10.2010 und vom \n01.07.2017 bis 30.07.2017 mit Mitteilungsschreiben vom 13.11.2018 der 31.08.2025 \nfestgesetzt. \n \nDer Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 25.04.2023 unter Berufung auf § 40 Abs. \n7 SG eine Dienstzeitverkürzung um zwei Jahre mit Dienstzeitende zum 31.08.2023. Er \nhabe eine Zusage für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst \n \nam \n ab dem 01.09.2023 und habe seinen Verkürzungswunsch und den \nWechsel in den \nsektor bereits 2021 in seiner letzten dienstlichen Beurteilung \nhinterlegt. \n \nDer nächste und der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte befürworteten den Antrag. \n \nDas Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wies den Antrag mit \nBescheid vom 30.05.2023 zurück. An der Verkürzung bestehe kein dienstliches Interesse. \nDieses erfordere, dass den Streitkräften durch die Verkürzung der erklärten Dienstzeit \nbesser gedient wäre als durch ein Abdienen der ursprünglich festgesetzten \nVerpflichtungszeit. Da sein Dienstposten nicht wegfalle und seine Qualifikation nicht \nüberflüssig geworden sei oder er auch nicht auf einer Planstelle „z.b.V.“ geführt werde, \nliege kein Regelfall für ein dienstliches Interesse an einer Dienstzeitverkürzung vor. Auch \nder Soll-/Ist-Vergleich rechtfertige ein solches dienstliches Interesse nicht, da eine \nKompensation der durch vorzeitiges Ausscheiden verursachten Vakanz nicht möglich sei. \n§ 40 Abs. 7 SG diene ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer ausgewogenen \nPersonalstruktur der Bundeswehr; es sei lediglich das Willkürverbot zu beachten. \n \nDie dagegen am 07.06.2023 erhobene Beschwerde begründete der Antragsteller erneut \ndamit, dass es der Antragsgegnerin seit 2020 bekannt sei, dass der Antragsteller \nbeabsichtige, seine Dienstzeit zu verkürzen, ohne dass bekannt sei, dass diesbezüglich \nMaßnahmen \neingeleitet \nworden \nseien. \nWeder \nin \nder \nVerwendungsreihe \n23 \n(Operationsdienst) noch an der \n, wo er als 61er eingesetzt werde, bestehe eine \nMangelverwendung. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen sei auch zukünftig kein \n\n3 \n \n \nEinsatz in Mangelverwendung geplant. Eine Verlängerung der Dienstzeit auf SaZ 25 sei \nwegen des gesundheitlichen Zustands des Antragstellers abgelehnt worden. Eine \nBewerbung des Antragstellers zum Bootsmann in der Verwendungsreihe 61 (Stabsdienst) \nsei ebenfalls abgelehnt, weil keine Dienstposten vorhanden seien. \n \nMit Beschwerdebescheid vom 21.06.2023 wies das Bundesamt für Personalmanagement \nder Bundeswehr die Beschwerde des Antragstellers zurück. In seiner Verwendungsreihe \n2501 bestehe ein Personalbedarf. Dem Soll von 277 Dienstposten stehe ein Ist von 180 \nSoldaten gegenüber, was einem Fehlbestand von 35% entspreche, welcher sich durch ein \nvorzeitiges Ausscheiden des Antragstellers noch ungünstiger darstellen würde. § 40 Abs. \n7 SG diene nicht dem individuellen Interesse des jeweiligen Soldaten. Der \nBeschwerdebescheid wurde dem Antragsteller am 28.06.2023 zugestellt. \n \nAm 27.06.2023 hat der Antragsteller Klage erhoben (6 K 1419/23) und am 29.06.2023 um \neinstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Es bestehe kein Bedarf an der \nWeiterverwendung des Antragstellers. Die Verwendungsreihe 61, der der Antragsteller \nangehöre, sei überlaufen. Er sei auch der Verwendungsreihe 23 zugeordnet \n(Operationsdienst), werde dort aber seit geraumer Zeit überhaupt nicht verwendet. Die \nAblehnung der Dienstzeitverkürzung sei willkürlich. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilbegehren entgegen. Die Verkürzung der Dienstzeit sei \nnicht vorläufig möglich., sie stelle eine endgültige Regelung dar, mithin begehre der \nAntragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache. Gründe, die eine Vorwegnahme der \nHauptsache rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Der Umstand, dass der Antragsteller ein \nfür sich attraktives Jobangebot nicht wahrnehmen könne, führe für sich allein nicht zu \neinem schweren und nicht wieder gut zu machenden Nachteil. Etwas Anderes gelte nur, \nwenn die Wahrnehmung des Jobangebotes beispielsweise zur Sicherung der Existenz \nnotwendig sei. Hiervon könne nicht die Rede sein. Dem Antragsteller drohe bereits \naufgrund seines Dienstverhältnisses mit der Antragsgegnerin, das bis zum 31.08.2025 \nlaufe, keine Existenzgefährdung, wenn er den Vorbereitungsdienst zum \n \nnicht antrete. Seine berufliche Laufbahn könne er so planen, dass sie an das reguläre \nDienstzeitende anknüpfe. Für das dienstliche Interesse komme es zudem nicht auf die \nPersonalstruktur an dem Standort des Antragstellers an, sondern das dienstliche Interesse \nder Bundeswehr sei schon aufgrund des Verteidigungsauftrages aus Art. 87a GG \nbundesweit zu würdigen. Denn ob ein Bedarf an der Dienstleistung einzelner Zeitsoldaten \nbestehe, sei ausschließlich von der hierfür zuständigen Stelle, der Antragsgegnerin, zu \nbeurteilen, welche allein in der Lage sei, die Gesamtpersonallage einzuschätzen und den \nzukünftigen Bedarf an Soldaten zu prognostizieren. Nur die Antragsgegnerin könne die \n\n4 \n \n \nüberörtliche Personallage und den Gesamtbedarf an Personal im Blick haben; die jeweilige \nPersonallage am einzelnen Standort sei nicht ausschlaggebend. Überdies führe die \ntemporäre Abkommandierung innerhalb derselben Einheit – hier \n \n– zu keiner anderen Bewertung. Auch durch eine Abkommandierung verbleibe der \nAntragsteller in seiner ursprünglichen Verwendungsreihe, an der der Personalbedarf zu \nmessen sei. \n \nII. Bei summarischer Überprüfung fehlt dem Antragsteller der Anordnungsanspruch für \nden Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 \nAbs. 2 ZPO). \n \nDas Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt wie auch die damit \nabzusichernde Hauptsache nach dem Grundsatz in § 42 Abs. 2 VwGO, dass der \nAntragsteller geltend macht, die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts verletze ihn in \nseinen Rechten; eine Verletzung eigener Rechte muss möglich erscheinen. Die \nablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin bemisst sich an § 40 Abs. 7 Satz 1 SG. \nDanach kann die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit auf dessen Antrag verkürzt werden, \nwenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Ob eine auf das dienstliche Interesse, auf \nöffentliche Belange usw. abstellende Norm den von der Entscheidung faktisch Betroffenen \nüberhaupt eigene Rechte einräumt, ist für jedes Gesetz besonders festzustellen. Dient die \nNorm nicht zugleich auch dem Schutz des Einzelnen, darf dieser noch nicht einmal eine \nermessensfehlerfreie Entscheidung verlangen (so in einem anders gelagerten Soldatenfall \ndas BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2014 – 1 WB 39.13 – juris Rn. 17, 21). Zwischen \nden Fällen, in denen der Betroffene das Recht hat, Rechts-, Beurteilungs- bzw. \nErmessensfehler der Behörde gerichtlich beanstanden zu lassen, und dem Ausschluss \njeglicher Antrags- bzw. Klagebefugnis sind die Konstellationen einzuordnen, in denen der \nBetroffene immerhin, aber auch nur die Willkürfreiheit einer ansonsten nur im öffentlichen \nInteresse liegenden Entscheidung der Behörde rügen lassen darf. \n \nEntscheidungen nach § 40 Abs. 7 Satz 1 SG geben dem Betroffenen nicht mehr als das \nRecht, die Willkürfreiheit des behördlichen Handelns überprüfen zu lassen (Bay. VGH, \nBeschl. v. 13.05.2020 – 6 ZB 20.577 –, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 12. September \n2006 – 15 ZB 06.112 – juris). Mit der Regelung des § 40 Abs. 7 Satz 1 SG hat der \nGesetzgeber die Bundeswehr ermächtigt, auf Antrag des Soldaten und zu ausschließlich \ndienstlichen Zwecken in das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit einzugreifen und die \nfestgesetzte Dienstzeit abzukürzen. Die Regelung soll einerseits dem objektiven Interesse \nan einer Reduzierung der Personalstärke der Streitkräfte dienen, wobei aber eine \ndienstgrad- und altersgerechte Personalstruktur der Bundeswehr gewahrt bleiben muss; \n\n5 \n \n \nandererseits soll das Ausscheiden qualifizierten Personals verhindert und die \nEinsatzbereitschaft der Streitkräfte aufrechterhalten werden. Dagegen dient § 40 Abs. 7 \nSatz 1 SG nicht dem individuellen Interesse des jeweiligen Soldaten und gewährt diesem \nsomit kein subjektiv-öffentliches Recht auf Verkürzung seiner Dienstzeit. In die \nEntscheidung über den Verkürzungsantrag sind daher die persönlichen Interessen des \nZeitsoldaten nicht einzustellen. Nach der Systematik des Soldatengesetzes können \npersönliche Interessen des Soldaten an einem vorzeitigen Ausscheiden aus der \nBundeswehr nur im Rahmen einer Entlassung auf eigenen Antrag nach § 55 Abs. 3 SG \nberücksichtigt werden (VG München, Urt. v. 29.01.2020 - M 21a K 18.3014 -, juris Rn. 19). \nDie Einräumung eines Rechts, die willkürfreie Anwendung der Vorschrift geltend zu \nmachen, lässt sich mit der Auswirkung auf den Soldatenstatus rechtfertigen (Bay. VGH, \nBeschl. v. 12.09.2006 – 15 ZB 06.112 – juris Rn. 4). Ob der Soldat die Willkürfreiheit nur \nder Ermessensbetätigung oder auch der Verneinung des dienstlichen Interesses \nerfolgreich rügen darf, kann offenbleiben. \n \nDie Antragsgegnerin handelte jedenfalls nicht willkürlich. Willkürlich ist eine Entscheidung \nnur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher \nder Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; fehlerhafte \nRechtsanwendung allein macht eine Entscheidung nicht willkürlich (BVerfG, Beschl. v. \n07.05.2014 – 1 BvR 3571/13, 1 BvR 3572/13 – juris Rn. 41). Der Antragsteller macht \nWillkür der Antragsgegnerin nicht glaubhaft. Der Meinungsunterschied der Beteiligten, auf \nwelcher Ebene der Soll-Ist-Vergleich der Personallage vorzunehmen sei, lässt Willkür auf \nSeiten der Antragsgegnerin nicht erkennen. \n \nUnabhängig davon unterliegt der Kläger als Soldat auf Zeit der Zentralen Dienstvorschrift \n\"Verkürzung der Dienstzeit, Umwandlung des Dienstverhältnisses\" (ZDv A-1350/64). Nach \nNr. 201 ZDv A-1350/64 ist Dienstzeitverkürzung oder Umwandlung nur im dienstlichen \nInteresse möglich. Dieses kann hiernach zum Beispiel vorliegen, wenn der Dienstposten \ndes Antragstellers wegfällt und strukturelle oder sonstige Gesichtspunkte einem \nVerwendungswechsel entgegenstehen, die bestimmende Qualifikation der bisherigen \nVerwendung des Soldaten auf Zeit nicht mehr benötigt wird, im jeweiligen Geburtsjahrgang \nÜberhang besteht oder der Soldat auf Zeit auf einer Planstelle „z.b.V.“ geführt wird. Ein \nAnspruch auf Dienstzeitverkürzung oder Umwandlung besteht nach der besagten ZDv \nnicht. Keiner der genannten Regelbeispiele ist vorliegend einschlägig. \n \nFür das dienstliche Interesse kommt es hierbei nicht auf die Personalstruktur an dem \nStandort des Klägers in \n an, sondern das dienstliche Interesse der \nBundeswehr ist schon aufgrund des Verteidigungsauftrages aus Art. 87a GG bundesweit \n\n6 \n \n \nzu würdigen. Denn ob ein Bedarf an der Dienstleistung einzelner Zeitsoldaten besteht, ist \nausschließlich von der hierfür zuständigen Stelle, dem Bundesamt, zu beurteilen, welches \nallein in der Lage ist, die Gesamtpersonallage einzuschätzen und den zukünftigen Bedarf \nan Soldaten zu prognostizieren. Nur das Bundesamt kann die überörtliche Personallage \nund den Gesamtbedarf an Personal im Blick haben; die jeweilige Personallage am \neinzelnen Standort ist nicht ausschlaggebend (Bay. VGH, Beschluss vom 13.05.2020 - 6 \nZB 20.577 -, juris, Rn. 5). \n \nDanach wird im Ausgangs- bzw. Beschwerdebescheid nachvollziehbar dargelegt und vom \nAntragsteller nicht bestritten, dass in der Verwendungsreihe des Antragstellers ein \nerhebliches Fehl an Personal von 97 Soldaten (180 statt 277 Dienstposten) besteht. Dies \ngenügt, um ein dienstliches Interesse der Bundeswehr an der Verkürzung der Dienstzeit \ndes Klägers zu verneinen. Denn es liegt auf der Hand, dass die Bundeswehr auf die \nDienste eines Zeitsoldaten, dessen Arbeitskraft sie weiterhin benötigt, nur unter \nZurückstellung eigener dienstlicher Interessen verzichten könnte. Diese Darstellung der \nBeklagten hat der Kläger nicht substantiiert angegriffen. Er hat lediglich Ausführungen zur \nSituation an seinem Standort gemacht. \n \nDa § 40 Abs. 7 Satz 1 SG, wie ausgeführt, nicht dem individuellen Interesse des jeweiligen \nSoldaten dient, bleiben die beruflichen Belange des Klägers – der Beginn der geplanten \nRechtspflegerausbildung zum 01.09.2023 – für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses \nder Bundeswehr ohne Belang. Einen eigenen Antrag auf Entlassung hat der Kläger nach \nAktenlage – soweit ersichtlich – (noch) nicht gestellt. \n \nDass die Beklagte bei ihrer Entscheidung kein Ermessen ausgeübt hat, kann nicht \nbeanstandet werden. Ein Ermessen kann im Rahmen von § 40 Abs. 7 Satz 1 SG erst dann \nbetätigt werden, wenn die tatbestandliche Voraussetzung des dienstlichen Interesses an \nder Verkürzung der Dienstzeit vorliegt; anderenfalls muss – wie hier – der Antrag des \nSoldaten zwingend abgelehnt werden, ohne dass es zu einer Ermessensausübung \nkommen kann. \n \nSchließlich entsteht dem Antragsteller, was im Falle der hier begehrten Vorwegnahme der \nHauptsache erforderlich wäre, auch kein besonderer Nachteil durch den Nichtantritt der \nausbildung zum 01.09.2023. Er kann seinen beruflichen Weg an das \nreguläre Dienstzeitende anpassen oder die Ausbildung zum 01.09.2023 im Wege der \nEntlassung beginnen. \n \n\n7 \n \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2, 3 GKG; eine Kürzung im Hinblick auf das \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist wegen der begehrten Vorwegnahme der \nHauptsache nicht vorzunehmen. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nKorrell \nBuns \nSiemers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364887","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-08-11/6-v-1454-23","cited_norms":[{"jurabk":"SG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87a","ref_norm":"87a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364887","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364887","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-08-11/6-v-1454-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364887","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.235069+00:00"}}