{"status":"available","doknr":"OLD364886","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-08-11","aktenzeichen":"2 K 2089/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 K 2089/21 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \n- \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes als Einzelrichterin aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 11. August 2023 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 5. des \nBescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n27.9.2021 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft \nzuzuerkennen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \n\n2 \n \n \nnicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 \n% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \n \nDie Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die \nGewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten. \n \nDie am \n geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige türkischer \nVolkszugehörigkeit. Sie stellte mit englischsprachigem Schreiben vom 26.1.2021 einen \nAsylantrag für sich, ihren Ehemann und den gemeinsamen Sohn. Sie habe am \n.2020 \nwegen einer Geburtsurkunde beim türkischen Konsulat in H\n vorgesprochen. Dort \nseien ihr Personalausweis und ihr Reisepass eingezogen worden und ihr sei mitgeteilt \nworden, es liege ein Haftbefehl gegen sie vor. Ihr sei weiter mitgeteilt worden, es handele \nsich vermutlich um eine Bagatelle und ihr sei geraten worden, in die Türkei zu reisen, um \ndie Angelegenheit zu klären, hierfür könne ein befristetes Reisedokument ausgestellt \nwerden. Sie habe daraufhin ihren Rechtsanwalt in die Türkei konsultiert und dieser habe \nihr mitgeteilt, dass seit dem 11.10.2019 ein Verfahren gegen sie bei der Terror-Verfolgung \nin Istanbul anhängig sei. Wegen Geheimhaltung könne er keine weiteren Auskünfte \nbekommen. Sie habe ihren Bachelor an der \n Universität erlangt. Diese sei \ngeschlossen worden, da sie der Gülen-Bewegung zugeordnet worden sei. Sie selbst habe \nkeine weiteren Verbindungen zur Gülen-Bewegung. Sie habe die Türkei 2014 für ein \nMaster-Studium in Stockholm verlassen und lebe seit 2016 in Bremen. Ihr Bruder, \n \n sei im Mai 2018 wegen eines ähnlichen Vorwurfes festgenommen worden. \nEr habe fliehen können und sei in Deutschland als Asylberechtigter anerkannt worden. Die \npersönliche Asylantragstellung erfolgte am 16.2.2021. Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge am 27.5.2021 gab die Klägerin an, sie sei zuletzt im \nSeptember 2019 für 10 Tage besuchsweise in der Türkei gewesen. Ihr Pass sei vom \ntürkischen Konsulat eingezogen worden. In der Türkei liege ein Haftbefehl gegen sie vor. \nIhr Anwalt hat erfahren, dass ein Ermittlungsverfahren gegen sie laufe, welches der \nGeheimhaltung unterliege; es handele sich um eine Fetö-Akte. Dieser Vorwurf könne damit \nzusammenhängen, dass sie an der \n Universität ihren Bachelor-Abschluss gemacht \nhabe und ein Bankkonto bei der Asya-Bank unterhalte. Sie habe der Gülen-Gruppe nicht \nangehört, diese habe jedoch versucht, erfolgreiche Studenten anzuwerben. Ihr Bruder sei \nwegen des gleichen Vorwurfs acht Monate in Haft gewesen mit anschließendem \nHausarrest. Die Ermittlungen gegen sie hätten im Oktober 2019 begonnen. Die Klägerin \nlegte Unterlagen aus einem Ermittlungsverfahren gegen sie (abgerufen aus dem UYAP-\n\n3 \n \n \nPortal), eine Vollmacht für den türkischen Rechtsanwalt \n und ein undatiertes \nSchreiben des Rechtsanwalts \n vor. Mit Bescheid vom 27.9.2021, zugestellt am \n1.10.2021, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die \nAsylanerkennung und den subsidiären Schutz ab. Es wurde festgestellt, dass \nAbschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Vom \nErlass einer Abschiebungsandrohung wurde abgesehen. Auf die Begründung des \nBescheides wird Bezug genommen. \n \nDie Klägerin hat am 7.10.2021 Klage erhoben. Ihr drohe in der Türkei eine politisch \nmotivierte Strafverfolgung auch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft. Ihre letzte \nAusreise aus der Türkei sei im September 2019 erfolgt und ihr Bruder habe sich der \nTeilnahme an einer Gerichtsverhandlung gegen ihn am 4.10.2019 durch Flucht entzogen. \nDieser zeitliche Zusammenhang könne einen Grund für das Verfolgungsinteresse an ihr \nbegründen. Die Klägerin hat eine Kopie ihrer Maestro-Karte bei der Bank Asya, eine Kopie \nihres Diploms an der \n Universität und mit Schriftsatz vom 4.8.2023 einen \ntürkischsprachigen Sachbericht des Rechtsanwaltes \n vorgelegt. \n \nDie Klägerin beantragt, \n1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.9.2021 - zugestellt am \n1.10.2021 - zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, \n§ 3 Abs. 1 AsylG; \nhilfsweise: \n2. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin (internationalen) subsidiären Schutz \nzuzuerkennen, § 4 Abs. 1 AsylG, \nweiter hilfsweise wird beantragt: \n3. die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. \n§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, wegen des \nBesuches der \n- Universität und des hiermit verbundenen Kontobesitzes bei der Asya-\nBank sei zu erwarten, dass die Klägerin von den türkischen Behörden lediglich zu einer \nunteren Hierarchie-Ebene der Gülen-Bewegung eingestuft werde. \n \nMit Beschluss vom 12.5.2023 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. \nDiese hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört und Beweis \n\n4 \n \n \nerhoben durch Augenscheinnahme eines Videos; insoweit wird auf das Protokoll der \nmündlichen Verhandlung Bezug genommen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten bezüglich der \nKlägerin und ihres Bruders, \n, verwiesen. Die in das Verfahren \neingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit \nsie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \ndie Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß \nund unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 \nVwGO). \n \nDie Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung \nder Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig \nund verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). \n \nNach § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, \nwenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, \nNationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er \nbesitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht \nnicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen \ngewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser \nFurcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen \nvon einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des \nStaatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor \ngenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht \nin der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu \nbieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht \nvorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche \nFluchtalternative bestehen, § 3e AsylG. Maßgeblich ist, ob der Schutzsuchende im \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einer Verfolgung \n\n5 \n \n \nausgesetzt ist. Für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der (einheitliche) Maßstab \nder beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. \n \nDer Ausländer hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt \nzu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung \neine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden \nEreignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die \ngeeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der \nStimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und \nHerkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Das Gericht muss dabei von der \nWahrheit - nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten \nindividuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen (vgl. BVerwG, B. v. \n21.7.1989 – 9 B 239/89, juris). Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom \nAsylbewerber geschilderten Sachverhalts erfordert regelmäßig einen substantiierten, im \nWesentlichen \nwiderspruchsfreien \nund \nanschaulichen \nTatsachenvortrag. \nEin \nim \nWesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches \nVorbringen eines Asylbewerbers bleibt unbeachtlich; die Unglaubwürdigkeit des \nAsylvorbringens kann allein bereits zur Unbegründetheit der Asylklage führen (vgl. BVerfG, \nB. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90, juris). \n \nAusgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren der Klägerin zum Erfolg. Gegen \nsie läuft in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen der Zugehörigkeit zur Gülen-\nBewegung, aus diesem Grunde unterliegt sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer \nVerfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. \n \nDie Gülen- oder Hizmet-Bewegung ist eine gut organisierte Gemeinschaft, benannt nach \ndem in Pennsylvania, in den Vereinigten Staaten lebenden islamischen Geistlichen \nFethullah Gülen. Gülen fördert einen toleranten Islam, der Altruismus, Bescheidenheit, \nharte Arbeit und Bildung hervorhebt. Die Gülen-Bewegung betreibt Schulen rund um den \nGlobus. In der Türkei soll es zahllose, möglicherweise Millionen Anhänger geben, oft in \neinflussreichen Positionen. Mit ihrem Fokus auf islamische Werte waren Gülen und seine \nAnhänger natürliche Verbündete von Erdogan, als letzterer die Macht übernahm. Erdogan \nnutzte die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um \ndas Militär aus der Politik zu drängen. Mit der Kritik Gülens am Einsatz der Flottile Mavi \nMarmara gegen die israelische Blockade des Gaza-Streifens brach der Streit zwischen \nGülens Bewegung und Erdogans Partei offen aus und eskalierte im Dezember 2013, als \nStaatsanwälte, die Gülen nahegestanden haben sollen, gegen vier Minister der Regierung \nErdogan Ermittlungen wegen Korruption einleiteten (Bundesamt für Fremdenwesen und \n\n6 \n \n \nAsyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 11.1.2018). Seit Ende \n2013 hat die türkische Regierung in mehreren Wellen Tausende mutmaßliche Anhänger \nder Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen suspendiert, versetzt, entlassen \noder angeklagt. Noch in der Nacht des Putschversuches vom 15./16.7.2016 machte die \ntürkische Regierung die Gülen-Bewegung für den Putsch verantwortlich. Die Bewegung \nwurde als terroristische Organisation eingestuft. Nach dem Putschversuch hat die \nRegierung sog. „Säuberungsmaßnahmen“ gegen Individuen und Institutionen eingeleitet, \ndie sie der Gülen-Bewegung zurechnet. Die Maßnahmen zielen erklärtermaßen darauf ab, \ndie Anhänger der Gülen-Bewegung aus allen relevanten Institutionen in der Türkei zu \nentfernen. Bei diesen „Säuberungen“ wird nicht zwischen Personen unterschieden, denen \nlediglich eine Nähe zur Gülen-Bewegung vorgeworfen wird und jenen Personen, die einer \naktiven Beteiligung am Putschversuch verdächtigt werden. Zur Unterstützung dieser \nMaßnahmen verhänget die Regierung am 20.7.2016 den Notstand, der siebenmal um \njeweils drei Monate verlängert wurde, bis er am 19.7.2018 schließlich auslief (Auswärtiges \nAmt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand \nMai 2019). Die türkische Regierung hat die Gülen-Bewegung als terroristische \nOrganisation eingestuft, die sie „FETÖ“ oder auch „FETÖ/PDY“ nennt. Nach aktuellen \nErkenntnissen des Auswärtigen Amtes dauert die systematische Verfolgung mutmaßlicher \nAnhänger der Gülen-Bewegung an (Lagebericht, Stand Juni 2022). \n \nTürkische Behörden ordnen Personen nicht nur dann als Terroristen ein, wenn diese \ntatsächlich aktives Mitglied der Gülen-Bewegung sind, sondern auch dann, wenn diese \nz.B. lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhalten, eine von \nder Bewegung betriebene Schule besucht haben oder im Besitz von Schriften Gülens sind. \nDas Auswärtige Amt nennt folgende Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als \nmutmaßlicher „Gülenist“ einzuleiten: \n- \nNutzen der verschlüsselten Kommunikations-App ByLock; \n- \nGeldeinlage bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013; \n- \nAbonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; \n- \nSpenden an den Gülen-Strukturen zugeordneten Wohltätigkeitsorganisationen; \n- \nBesuch Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder; \n- \nKontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen (inklusive \nabhängig Beschäftigte); \n- \nTeilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung. \nEine Verurteilung setze in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien \nvoraus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass man nicht formell Mitglied der Gülen-Bewegung \nwerden kann. Eine Person, die sich dieser Bewegung anschließt, erhält keine \nMitgliedskarte. In der Vergangenheit umfasste die Gülen-Bewegung in der Türkei \n\n7 \n \n \nverschiedene Einrichtungen wie Schulen, 23 Studentenhäuser, Krankenhäuser sowie \nkulturelle und karitative Einrichtungen, welche infolge ihres guten Rufes auch Nicht-\nGülenisten anzogen. Folglich ist es durchaus möglich, dass jemand an einer Gülen-\nEinrichtung studiert, für diese gearbeitet, oder etwa ein Konto bei der Asya Bank (galt als \nHausbank der Gülen-Bewegung) gehabt hat, ohne Gülenist im ideologischen Sinne zu \nsein. Eine solche Person kann dennoch mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht \nwerden und infolgedessen persönliche Probleme mit den türkischen Behörden bekommen \n(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, \nTürkei, Stand 29.6.2023). \n \nNach den vorgelegten Unterlagen und der Beweisaufnahme in der mündlichen \nVerhandlung steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass gegen die Klägerin in \nder Türkei wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung FETÖ \nein Ermittlungsverfahren läuft. Hierauf deuten zunächst bereits die Erlebnisse der Klägerin \nim türkischen Generalkonsulat in H\nim Januar 2020 hin. Die Klägerin berichtete \nglaubwürdig, dort seien bei einer Vorsprache wegen einer Geburtsurkunde ihr \nPersonalausweis und ihr Reisepass eingezogen worden und man habe ihr mitgeteilt, sie \nwerde in der Türkei gesucht. Andererseits habe man versucht, sie zu einer Rückkehr in die \nTürkei mit einem vorübergehenden Reisedokument zu überreden. Des Weiteren wurden \nDokumente aus einem in der Türkei gegen die Klägerin laufenden Strafverfahren vorgelegt \nund auf dem in Augenschein genommenen Video war ersichtlich, dass der türkische \nRechtsanwalt der Klägerin auf die Akte online keinen Zugriff nehmen konnte, da es sich \num eine Akte zu einem Terror-Verfahren handelt, die der Geheimhaltung unterliegt. \nZusätzlich wurde der Sachverhalt belegt durch die Schreiben des Rechtsanwaltes \n \n. \n \nEs ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei den Verfolgungsmaßnahmen um eine nicht \nasylrelevante Reaktion des türkischen Staates auf terroristische Aktivitäten der Klägerin \nhandelt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Klägerin in der Türkei ein unfaires und \nnicht rechtstaatliches Gerichtsverfahren droht, wobei auch die Gefahr von Misshandlungen \nbesteht. \n \nNach Angaben des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl \n(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, Stand 29.6.2023) habe die \nMissachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz \nund die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme \nHandlungen vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität zu einem \nGrad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates \n\n8 \n \n \ngefährde. Das Auswärtige Amt führt aus (Lagebericht, Stand Juni 2022), bereits im \nRahmen von Ermittlungen würden noch vor formeller Anklageerhebung gezielt \nweitgehende freiheitsbeschränkende Maßnahmen erwirkt wie Untersuchungshaft oder \nAusreisesperren, \ngestützt \nauf \npauschale \nBehauptungen \nohne \nkonkreten \nund \nindividualisierten Tatvorwurf. Damit würden die Betroffenen bereits vor einem gerichtlichen \nUrteil erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, was eine abschreckende Wirkung bei der \nAusübung von Rechten bewirke. Generell gelte, dass die Justiz überlastet und in Teilen \ndysfunktional geworden sei und Verfahren sich dadurch häufig lange hinzögen. Das \nProblem überlanger Dauer von Verfahren werde nach den zahlreichen Entlassungen in der \nJustiz in Folge des Putschversuches vom 15.7.2016 nicht kurzfristig zu lösen sein. Seit \ndem Putschversuch vom 15.7.2016 seien ca. 4.000 Richter und Staatsanwälte entlassen \nund durch unerfahrenes Personal ersetzt worden. Dies habe zu Kapazitätsengpässen \ngeführt. Mängel gebe es auch beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden \nInformationen, insbesondere persönlichen Daten, beim Zugang zu den erhobenen \nBeweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte und - jedenfalls in Terrorprozessen - bei \nden Verteidigungsmöglichkeiten: Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der \nGülen-Bewegung, der PKK oder deren zivilem Arm KCK (Union der Gemeinschaften \nKurdistans) würden häufig als geheim eingestuft mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur \nAnklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen könnten. Gleichwohl fänden sich wiederholt \nTeile von Akten oder vertrauliche Informationen in AKP-nahen Medien wieder. \nGerichtsprotokolle würden mit wochenlanger Verzögerung erstellt, Beweisanträge der \nVerteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger im Rahmen \nder Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen könnten im \nProzess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand werde nicht erörtert, \nsondern als gegeben unterstellt. Häufig werde auch ein individueller Tatbeitrag allenfalls \nkursorisch dargestellt. \n \nGlaubwürdig wird weiterhin von Folter und Misshandlung durch Sicherheitskräfte berichtet. \nZwar liegen Anhaltspunkte zu systematischer Folter oder Misshandlungen nicht vor, \ninternationale und türkische NROs und Rechtsanwälte erheben jedoch mit zuletzt wieder \nsteigender \nTendenz \nFolter- \nbzw. \nMisshandlungsvorwürfe, \ninsbesondere \nin \nPolizeigewahrsam im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, und berichten über \nMisshandlungen an mutmaßlichen Gülen-Anhängern. Es wird weiterhin auch über \nzahlreiche Einzelfälle von Misshandlungen in Gefängnissen einschl. unzureichenden \nZugangs zu ärztlicher Versorgung von Gefangenen berichtet. Zudem herrsche eine weit \nverbreitete Kultur der Straflosigkeit für Mitglieder der Sicherheitskräfte und betroffene \nBeamte (AA, Lagebericht, Stand Juni 2022). \n \n\n9 \n \n \nVor diesem Hintergrund beinhaltet eine Rückkehr in die Türkei für die Klägerin ein \nunkalkulierbares \nRisiko. \nIhr \ndrohen \nmit \nbeachtlicher \nWahrscheinlichkeit \nVerfolgungshandlungen i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AsylG von Seiten des türkischen \nStaates, einem Akteur i.S.d. § 3c Nr. 1 AsylG. \n \nDa die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, bedurfte es keiner Entscheidung über \ndie Hilfsanträge. \n \n \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht \nauf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDr. Benjes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364886","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-08-11/2-k-2089-21","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364886","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364886","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-08-11/2-k-2089-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364886","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.207263+00:00"}}