{"status":"available","doknr":"OLD364885","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-08-17","aktenzeichen":"5 V 1533/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 1533/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \nH\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Richterin am Verwaltungsgericht \nLammert und den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers am 17. August 2023 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Duldung \nihrer Wettvermittlungsstelle bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nüber die Verfassungsmäßigkeit der Bremischen Glücksspielregelungen, hilfsweise bis zu \neiner Entscheidung über ihre Klage. \n \nDie Antragstellerin ist Betreiberin einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten unter der \nAnschrift \n \nin \nBremen. \nSie \nvermittelt \nauf \nBasis \neines \nGeschäftsbesorgungsvertrags (Franchise-Modell) Wetten für die Sportwettveranstalterin \n. Diese besitzt eine Konzession zum Veranstalten von Sportwetten im \nInternet und im stationären Bereich. \n \nDie Antragstellerin selbst verfügte nie über eine Erlaubnis zum Betrieb der \nWettvermittlungsstelle. Einen Antrag ihrer Wettveranstalterin auf Erteilung einer Erlaubnis \nfür die Wettvermittlungsstelle aus dem Jahr 2020 lehnte die Antragsgegnerin mit \nBescheiden vom 21.07.2022 und 30.08.2022, zuletzt wegen Unterschreitens eines \nMindestabstands von 250 Metern zu einer anderen Wettvermittlungsstelle und eines zu \nLasten der Antragstellerin ausgegangenen Auswahlverfahrens, ab. Hiergegen ist eine \nKlage der Antragstellerin anhängig, über die noch nicht entschieden ist (5 K 1805/22). \nEinen in diesem Zusammenhang gestellten Eilantrag der Antragstellerin auf vorläufige \nDuldung des Weiterbetriebs der Wettvermittlungsstelle lehnte die Kammer mit \nrechtskräftigem Beschluss vom 14.12.2022 (5 V 1894/22) ab. \n \nMit Schreiben vom 14.02.2023 beantragte ihre Veranstalterin für die Antragstellerin erneut \ndie Erteilung einer Erlaubnis für die Wettvermittlungsstelle. Mit Bescheid vom 13.06.2023 \nlehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Zeit ab dem \n01.07.2023 ab. Die Ablehnung wurde mit einem Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot \nvon 500 Metern in § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BremGlüG begründet. Die \nWettvermittlungsstelle der Antragstellerin befinde sich in einem Abstand von 335 Metern \nzum \n, \n, unter der \nAnschrift \n, \n Bremen, in einem Abstand von 341 Metern zu der \n unter der Anschrift \n, \n Bremen und in einem \nAbstand von 450,6 Metern zum \n unter der Anschrift\n,\n Bremen. Tatsachen im Sinne des § 5a Abs. 2a BremGlüG, \nwonach hier jeweils eine Abweichung vom festgesetzten Mindestabstand zuzulassen wäre, \nseien nicht ersichtlich. Insbesondere befinde sich zwischen der Wettvermittlungsstelle und \n\n3 \n \n \nder jeweiligen Schule kein Gewässer oder eine stark befahrene, mehrspurige Straße, die \nerst einmal unter Hinnahme eines erheblichen Umwegs überquert werden müsste. \nWeiterhin müsse auch das Interesse der Antragstellerin an der Eröffnung der \nWettvermittlungsstelle hinter dem Schutz vor Glücksspielsucht – gerade bei Kindern und \nJugendlichen – eindeutig zurücktreten. \n \nGegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis für die Zeit ab dem \n01.07.2023 erhob die Antragstellerin am 23.06.2023 Klage (5 K 1354/23), über die noch \nnicht entschieden ist. \n \nAm 06.07.2023 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie trägt zum \nAnordnungsanspruch im Wesentlichen vor, die Abstandsvorgaben des BremGlüG (von \nWettvermittlungsstellen zu anderen Wettvermittlungsstellen, zu Spielhallen und zu \nSchulen) seien verfassungswidrig. Sie ziehe bereits die Geeignetheit der Regelungen in \nZweifel, denn sie bewirkten eine nahezu vollständige Reduktion des legalen Marktes \neinhergehend mit Ausweichbewegungen in illegale Wettangebote. Jedenfalls sei die \nKumulation verschiedener Regulierungsmaßnahmen unverhältnismäßig. So verhindere \nbereits das Spielersperrsystem „OASIS“ pathologisches Spiel. Das bis zur Einführung des \nSystems geltende und vom Gesetzgeber als ausreichend angesehene Schutzniveau – \netwa der bislang geltende Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen \n– sei hierdurch nochmals signifikant gesteigert worden. Die Eintrittskontrolle und der \nerfolgende Abgleich mit der Sperrdatei verkörperten bereits jene Zäsur, die die aus der \nErhöhung von Mindestabständen folgende „Abkühlungsphase“ gewährleisten solle. Eine \nihrer Mitbewerberinnen habe bereits zu diesen und anderen verfassungsrechtlichen \nFragen des BremGlüG eine Verfassungsbeschwerde erhoben. Schon deshalb sei es \nangezeigt, ihr vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Der Anordnungsgrund bestehe \ndarin, dass es ihr wegen § 284 StGB nicht zumutbar sei, die Wettvermittlungsstelle weiter \nzu betreiben und die für die Ahndung im Strafverfahren erforderliche Klärung der hier in \nFrage stehenden Zweifelsfragen „auf der Anklagebank“ zu erleben. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n1. ihr vorläufig den Weiterbetrieb der von ihr betriebenen Wettvermittlungsstelle \nunter der Anschrift \n, \n Bremen, bis zu einer Entscheidung \ndes Bundesverfassungsgerichts über die dort von der „\n“ bereits erhobenen \nVerfassungsbeschwerde gegen Regelungen des BremGlüG in seiner seit dem \n01.07.2023 geltenden Fassung zu gestatten, \n2. hilfsweise ihr bis zu einer Entscheidung über die zum Gerichtsaktenzeichen 5 K \n1354/23 erhobene Hauptsacheklage vorläufig den Weiterbetrieb der von ihr \n\n4 \n \n \nbetriebenen Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift \n, \n \nBremen zu gestatten. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie führt zunächst zum Sachverhalt aus, dass die Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin \nseit einem Jahr dauerhaft geschlossen sei, sodass es derzeit keinen Betrieb gebe, der \nweiterzuführen wäre. Eine zwischenzeitliche Duldung komme mangels Erlaubnisfähigkeit \nder Wettvermittlungsstelle nicht in Betracht. Es stünden in Bremen trotz der \nAbstandsvorschriften Plätze für Wettvermittlungsstellen zur Verfügung. Es sei nur ein \nkleiner Teil des Stadtgebiets, auch des besiedelten, durch das Mindestabstandsgebot zu \nSchulen ausgeschlossen. In sämtlichen anderen Kern- und Gewerbegebieten seien \nWettvermittlungsstellen weiterhin möglich. Hierzu hat die Antragsgegnerin eine Karte zum \nStadtgebiet vorgelegt, in dem die Mindestabstände zu Schulen gekennzeichnet sind. Es \ngehe vorliegend lediglich um Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit, indem der \nBetrieb von Wettvermittlungsstellen auf bestimmte Orte beschränkt werde. Dies werde \nschon daran deutlich, dass bereits zwei Wettvermittlungsstellen erlaubt worden seien und \nweitere sieben noch eine Erlaubnis im Losverfahren erhalten könnten. Auch zeige der \nUmstand, dass nach Auskunft des Wirtschaftsressorts ca. 30 Spielhallen trotz der auch für \ndiese geltenden Abstandsregelungen weiterhin übrig blieben, dass der Betrieb von \nWettvermittlungsstellen nicht mangels zur Verfügung stehender Orte grundsätzlich \nunmöglich sei. Die Abstandsregelung zwischen Betrieben, in denen Glücksspiel angeboten \nwerde, \ndiene \nder \nBeschränkung \nder \nVerfügbarkeit \nvon \nterrestrischen \nGlücksspielangeboten, wobei aktuelle einschlägige Studien darauf verwiesen, dass eine \nVerfügbarkeitsreduktion ein wesentliches Mittel zur Prävention darstelle und in der Regel \nmit einem Rückgang der Spielteilnahme, der Anzahl der Häufigspielenden, der \nBehandlungsnachfrage und der Anzahl an Problemspielenden einhergehe. Die Forschung \ngelange zum Ergebnis, dass es in bestimmten Gebieten einer signifikanten \nAngebotsreduktion bedürfe, um „biopsychosoziale“ Vulnerabilitäten nicht auszunutzen. Die \nRegelung ziele damit auch darauf ab, eine Verfügbarkeitsreduzierung gerade in Stadtteilen \nherbeizuführen, in denen im Hinblick auf Glücksspielsucht besonders vulnerable Gruppen \nlebten. Würden die Spielstätten weiter geduldet werden, würde man einen Zustand weiter \nfestigen, der den Zielen des § 1 GlückStV 2021 und den Befunden der Suchtforschung \nerheblich widersprechen würde. Zur Befriedigung des Spieltriebs könne im Übrigen auch \neine kleinere Anzahl an Spielstätten genügen. Eine Unionsrechtswidrigkeit komme aus \ndenselben Gründen nicht in Betracht. \n \n\n5 \n \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen \nVerwaltungsvorgang und die Gerichtsakte Bezug genommen. \n \nII. \nDer Eilantrag hat keinen Erfolg. \n \n1. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat – unabhängig von \nder im Rahmen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ggf. anzuordnenden Dauer einer \nvorläufigen Regelung – keinen Anspruch auf eine vorläufige Gestattung oder Duldung ihrer \nWettvermittlungsstelle. \n \nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO setzt der Erlass \neiner einstweiligen Anordnung voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch \nund einen Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit, glaubhaft macht. \n \nDie Antragstellerin hat keinen Anspruch auf vorläufige Gestattung oder Duldung ihrer \nWettvermittlungsstelle glaubhaft gemacht. Ein entsprechender Anspruch kommt weder aus \nGründen des effektiven Rechtsschutzes noch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in \nBetracht (vgl. etwa zur vorläufigen Duldung von Spielhallen: OVG NRW, Beschl. v. \n30.06.2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 50 ff.). \n \na. Ein entsprechender Anspruch besteht aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes und \nzur Wahrung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht bereits deshalb, weil das \nErlaubnisverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. Denn mit Art. 12 Abs. 1 \nGG ist es vereinbar, den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle auf gesetzlicher Grundlage \neinem Erlaubnisvorbehalt zu unterstellen (BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 – 8 C 17.12 –, juris \nRn. 72). Da Zweck des Erlaubnisvorbehalts gerade ist, zum Schutz des Geschäftsverkehrs \nund anderer Rechtsgüter die vorherige behördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der \nbeabsichtigten Gewerbetätigkeit zu sichern und damit die mit einer unerlaubten Tätigkeit \nverbundenen Gefahren abzuwehren, ist vor der Aufnahme einer erlaubnispflichtigen \nGewerbetätigkeit in aller Regel der reguläre Abschluss des Erlaubnisverfahrens \nabzuwarten. Angesichts dessen kann eine Duldung zur Gewährleistung effektiven \nRechtsschutzes nur ausnahmsweise geboten sein. Ein ausnahmsweiser Anspruch auf \nErteilung einer vorläufigen Duldung aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes wird in \n\n6 \n \n \nder obergerichtlichen Rechtsprechung in Betracht gezogen, wenn nach eingehender \ntatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahrens geltend gemachten \nAnspruchs substantielle Zweifel an der Verfassungs- oder Unionsrechtskonformität der für \ndas Erlaubnisverfahren maßgeblichen Regelungen bestehen und daher eine Vorlage an \ndas Bundesverfassungsgericht bzw. den Europäischen Gerichtshof ernsthaft in Betracht \nkäme, die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen aber zweifelsfrei vorliegen und deshalb eine \nim Einzelfall erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten \ndroht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr \nbeseitigt werden könnte. Außerdem wurde für bestehende Spielhallen ein Anspruch auf \nvorläufige \nDuldung \nobergerichtlich \nin \nFällen \nangenommen, \nin \ndenen \ndie \nAuswahlentscheidung zwischen zwei konkurrierenden Spielhallen rechtswidrig und offen \ngewesen ist, wie eine erneute Auswahlentscheidung ausfällt (OVG NRW, Beschl. v. \n26.09.2019 4 B 256/18 –, juris Rn. 74; VGH BW, Beschl. v. 25.11.2021 –, 6 S 2239/21 – \njuris Rn. 37; OVG SL, Beschl. v. 13.12.2018 – 1 B 248/18 –, juris Rn. 84). \n \nDem \nAnspruch \nder \nAntragstellerin \nauf \nErteilung \neiner \nErlaubnis \nfür \ndie \nstreitgegenständliche Wettvermittlungsstelle steht bereits das Mindestabstandsgebot zu \nSchulen gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BremGlüG entgegen. Danach ist die Erlaubnis \nzum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle zu versagen, wenn die Wettvermittlungsstelle \neinen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer Schule in öffentlicher oder freier \nTrägerschaft der Schularten des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c sowie Nr. 2 BremSchulG \noder einer Schule für Gesundheitsfachberufe unterschreitet. Die Wettvermittlungsstelle der \nAntragstellerin unter der Anschrift \n befindet sich u.a. in einem Abstand \nvon deutlich unter 500 Metern zum \n unter der Anschrift \n. Bei dieser Schule handelt es sich um eine staatlich anerkannte private \nFachschule für Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege sowie um eine staatlich \nanerkannte private Berufsfachschule für Sozialpädagogische Assistenz und Kinderpflege \nund damit um eine Schule i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 BremSchulG. \n \naa. Es bestehen keine substantiellen Zweifel daran, dass die Mindestabstandsvorschrift \nmit höherrangigem Recht vereinbar ist. \n \nDie Kammer hat bereits mit Urteil vom 10.11.2022 (5 K 388/22) entschieden, dass ein \nMindestabstandsgebot von 250 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen \nnicht gegen höherrangiges Recht verstößt, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 \nAbs. 1 GG und der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit nach Art. 56, 49 AUEV \nvereinbar ist (VG Bremen, Urt. v. 10.11.2022 – 5 K 388/22 – juris Rn. 45 ff.). Auf die \nEntscheidungsgründe des Urteils wird insoweit verwiesen. \n\n7 \n \n \nIm Hinblick auf ein zwingendes Mindestabstandsgebot von 500 Metern Luftlinie für \nSpielhallen zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in § 42 Abs. 3 \nLandesglücksspielgesetz \nBaden-Württemberg \nhat \ndas \nBundesverwaltungsgericht \nebenfalls keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung geäußert \n(BVerwG, Beschl. v. 01.08.2022 – 8 B 15.22 –, juris Rn. 5). \n \nDie Kammer sieht keinen Anlass, im Hinblick auf die nunmehr erfolgte Verschärfung des \nMindestabstandsgebots von 250 Metern auf 500 Metern substantielle Zweifel an der \nVereinbarkeit dieser Regelung mit höherrangigem Recht zu haben. \n \n(1) An der Geeignetheit des Mindestabstandsgebots bestehen entgegen der Ansicht der \nAntragstellerin nicht deshalb substantielle Zweifel, weil es zu einer deutlichen Reduktion \ndes legalen terrestrischen Glücksspielangebots im Land Bremen führt und hierdurch \nmöglicherweise vermehrt illegale Spielangebote in Anspruch genommen werden. \n \nDas Abstandsgebot zu Schulen bezweckt, Glücksspielsucht bei Minderjährigen in einem \nmöglichst frühen Stadium durch Vermeidung einer Gewöhnung von Kindern und \nJugendlichen an das Angebot von Wettvermittlungsstellen als einer unbedenklichen \nFreizeitbeschäftigung entgegenzuwirken. Indem Wettvermittlungsstellen aus dem \nalltäglichen Umfeld der Kinder und Jugendlichen herausgenommen werden, soll erreicht \nwerden, dass diese in geringerem Maße einen Bestandteil der Lebenswirklichkeit von \nKindern und Jugendlichen darstellen (Bremische Bürgerschaft, Drs. 20/1465 vom \n10.05.2022, S. 25, 12; VG Bremen, Urt. v. 10.11.2022 – 5 K 288/22 –, juris Rn. 61). Es ist \nnicht ersichtlich, dass illegale terrestrische Glücksspielangebote ähnlich wie legal \nbetriebene Wettvermittlungsstellen für Kinder und Jugendliche im Alltag erkennbar sind, \nsind diese doch darauf angewiesen, nicht als solche aufzufallen, um behördlichem \nEinschreiten zu entgehen. Soweit die Geeignetheit des Abstandsgebots aufgrund eines \nAusweichens \nauf \nOnline-Glücksspielangebote \nangezweifelt \nwird, \nist \ndem \nentgegenzuhalten, dass der „Normalisierungseffekt“, dessen Verhinderung das \nAbstandsgebot dient, nicht im selben Maße bei entsprechendem Online-Angebot \nstattfindet. Denn die direkte Konfrontation mit Glücksspiel setzt in diesem Fall eine \nbewusste Entscheidung voraus, etwa eine entsprechende Internetseite aufzurufen. Eine \nBegegnung mit anderen Spielenden findet nicht statt (VG Bremen, Urt. v. 10.11.2022 – 5 \nK 388/22 –, juris Rn. 67). \n \n(2) Substantielle Zweifel an der Vereinbarkeit des Mindestabstandsgebots von 500 Metern \nzu Schulen mit höherrangigem Recht bestehen auch nicht in Anbetracht der damit im \nVergleich \nzu \ngeringeren \nMindestabständen \nverbundenen \nstärkeren \nfaktischen \n\n8 \n \n \nKontingentierung und folglich stärkeren Eingriffstiefe auf Seiten der Betreiberinnen von \nWettvermittlungsstellen (noch offengelassen: VG Bremen, Urt. v. 10.11.2022 – 5 K 388/22 \n–, juris Rn. 69). Insoweit besteht kein Anlass, von der oben genannten Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts zum Mindestabstandsgebot von 500 Metern zwischen \nSpielhallen und Schulen auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Stadtstaat \nabzuweichen. \n \nEin Mindestabstandsgebot von 500 Metern führt nicht dazu, dass die damit verbundenen \nBelange des Minderjährigenschutzes so weit abnehmen, dass sie hinter den betroffenen \nBetreiberinteressen \nzurücktreten. \nInsoweit \nsteht \ndem \nGesetzgeber \neine \nEinschätzungsprärogative zu. Die Einschätzung, dass mit einem Mindestabstandsgebot \nvon 500 Metern einem Gewöhnungseffekt bei Kindern und Jugendlichen entgegengewirkt \nwird und diese Maßnahme zur Vermeidung von Glücksspielsucht erforderlich ist, erweist \nsich nicht als offensichtlich fehlerhaft. Insbesondere liegen Wettvermittlungsstellen in \neinem Abstand von 500 Metern zu den in § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BremGlüG genannten \nEinrichtungen nicht in einer derart weiten Entfernung zu diesen Einrichtungen, dass sie \nnicht mehr zu dem alltäglichen Umfeld von Kindern und Jugendlichen, die diese \nEinrichtungen aufsuchen, gezählt werden können. Auch ist zu berücksichtigen, dass mit \ndem Mindestabstandsgebot in § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BremGlüG wie auch mit den \nweiteren Abstandsregelungen des § 5a Abs. 2 Satz 2 BremGlüG eine übermäßige \nKonzentration \nvon \nWettvermittlungsstellen \nvermieden \nwerden \nsoll \n(Bremische \nBürgerschaft, Drs. 20/1465 vom 10.05.2022, S. 25, 12). Damit verbleibt es bei dem \nbesonders schweren Gewicht des mit der Regelung verfolgten Gemeinwohlziels des \nMinderjährigenschutzes, das sich hier daraus ergibt, dass die Teilnahme an Sportwetten \nmit erheblichen Risiken verbunden ist, welche sich nach Auffassung der Kammer nur im \ngeringen Maße von denen des Spiels in Spielhallen unterscheiden (vgl. hierzu ausführlich: \nVG Bremen, Urt. v. 10.11.2022 – 5 K 388/22 –, juris Rn. 62 ff.), und die Reduzierung der \nVerfügbarkeit von Spielmöglichkeiten nach Einschätzung der Suchtwissenschaft- und \nberatungspraxis eine besonders wirksame Maßnahme zur Verhinderung und Bekämpfung \nvon Glücksspielsucht ist (vgl. zu Spielhallen BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR \n1314/12 u.a. –, juris Rn. 158). \n \nHinter diesem besonders schwerwiegenden Gemeinwohlziel treten die Interessen der \nBetreiber von Wettvermittlungsstellen weiterhin zurück. Insbesondere führt das \nMindestabstandsgebot auch bezogen auf das Land Bremen nicht dazu, dass von einem \nfaktischen Berufsverbot bzw. einer erdrosselnden Wirkung für die Berufsfreiheit der \nWettvermittler auszugehen wäre. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin zu den \nWettvermittlungsstellen in der Stadtgemeinde Bremen, für die Erlaubnisanträge für die Zeit \n\n9 \n \n \nab dem 01.07.2023 gestellt wurden, können neun Wettvermittlungsstellen eine Erlaubnis \nerhalten und sind damit von dem Mindestabstandsgebot zu Schulen nicht betroffen. Damit \nführt das Mindestabstandsgebot zwar zu einer (deutlichen) Reduzierung der möglichen \nStandorte für Wettvermittlungsstellen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, \ndass die Ausweichmöglichkeiten in Stadtstaaten anders als bei entsprechenden \nMindestabstandsgeboten in Flächenstaaten in deutlich geringerem Umfang zu erwarten \nsind. Allein die von der Antragsgegnerin in der Stadtgemeinde Bremen anhand der \nWettvermittlungsstellen, für die Erlaubnisanträge gestellt wurden, dargelegten Zahlen, \ngegen die die Antragstellerin nichts vorgebracht hat und an denen die Kammer keinen \nAnlass hat zu zweifeln, verdeutlichen, dass das Mindestabstandsgebot jedenfalls nicht \ndazu führt, dass Wettvermittlungsstellen im Land Bremen faktisch nicht mehr betrieben \nwerden können. Auch eine Erdrosselung des terrestrischen Wettvermittlungsmarktes ist \nbei – allein im Hinblick auf die Wettvermittlungsstellen, für die Erlaubnisanträge für den \nZeitraum ab 01.07.2023 gestellt wurden, und auf den Bereich der Stadtgemeinde Bremen \nbezogen – verbleibenden neun Standorten, die nicht im Widerspruch zum \nMindestabstandsgebot stehen, nicht erkennbar. \n \nDies gilt auch, soweit man die weiteren Vorgaben des BremGlüG, die mögliche Standorte \nfür Wettvermittlungsstellen einschränken, berücksichtigt. \n \nMehrere für sich betrachtet möglicherweise angemessene oder zumutbare Eingriffe in \ngrundrechtlich geschützte Bereiche können in ihrer Gesamtwirkung zwar zu einer \nschwerwiegenden Beeinträchtigung führen, die das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren \nEingriffsintensität überschreitet (sog. „kumulativer“ oder „additiver“ Grundrechtseingriff, vgl. \nBVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 71 m.w.N.). Aus diesem Grund ist bei \nder Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Regulierungsmaßnahme im Glücksspielsektor \nauch die Gesamtbelastung, die auf einer konkreten Antragstellerin lastet, zu \nberücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 157). \nDie weiteren Standorteinschränkungen im Glücksspielrecht, namentlich insbesondere die \nMindestabstandsgebote zu anderen Wettvermittlungsstellen und Spielhallen von \n500 Metern in § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1a BremGlüG, führen dazu, dass die Möglichkeiten \nder Antragstellerin, eine Wettvermittlungsstelle an einem anderen, nicht von dem hier in \nRede stehenden Mindestabstandsgebot des § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BremGlüG \nbetroffenen Standort betreiben zu können, weiter eingeschränkt sind. Der durch das \nMindestabstandsgebot des § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BremGlüG bewirkte Eingriff in die \nBerufsfreiheit der Antragstellerin wiegt mithin in Anbetracht der weiteren gesetzlichen \nEinschränkungen schwerer. Es erscheint vor diesem Hintergrund möglich, dass die \nAntragstellerin mangels attraktiver Standorte keine „Ausweichmöglichkeit“ findet und \n\n10 \n \n \ndeshalb im Land Bremen ihren Beruf nicht mehr ausüben kann. Doch selbst in diesem Fall \nwäre das Mindestabstandsgebot in § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BremGlüG nach Überzeugung \nder \nKammer \nin \nAnbetracht \ndes \nSchutzzwecks \nnoch \nverhältnismäßig. \nDas \nBundesverfassungsgericht hat bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des \nVerbundverbotes und von Abstandsgeboten im Spielhallenrecht die Verhältnismäßigkeit \nsolcher Maßnahmen ausdrücklich auch für den Fall angenommen, dass die \nGesamtbelastung es als möglich erscheinen lässt, dass nicht nur in Einzelfällen \nSpielhallenbetreiber ihren Beruf aufgrund einer starken Beschränkung der Anzahl an \nattraktiven Standorten aufgeben müssen (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 \nu.a. –, juris Rn. 157). Dass bei Berücksichtigung der Gesamtbelastung aufgrund der \nAbstandsgebote der Betrieb von Wettvermittlungsstellen im Land Bremen faktisch \nunmöglich wird, ist nicht erkennbar. Dies ergibt sich auch hier am Bespiel der von der \nAntragsgegnerin dargelegten Zahlen zu den Wettvermittlungsstellen in der Stadtgemeinde \nBremen, für die Erlaubnisanträge für die Zeit ab dem 01.07.2023 gestellt wurden. Die Zahl \nvon neun Erlaubnissen für Wettvermittlungsstellen, die erteilt wurden bzw. erteilt werden, \nliegt in einem Bereich, in dem noch nicht von einem faktischen Berufsverbot bzw. einer \nerdrosselnden Wirkung der Regelungen ausgegangen werden kann. Nicht berücksichtigt \nwurden hierbei insbesondere mögliche neue Standorte im Stadtgebiet, die bisher noch \nnicht von Bestandswettvermittlungsstellen besetzt werden bzw. für die derzeit noch keine \nAnträge gestellt wurden. Auch sind bei den dargestellten Zahlen noch nicht mögliche \nStandorte in der Stadt Bremerhaven berücksichtigt. \n \nAuch ist in Anbetracht dessen nicht erkennbar, dass der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 GlüStV 2021 \nvorgesehene sog. Kanalisierungseffekt, d.h. die Lenkung des natürlichen Spieltriebs der \nBevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen durch ein begrenztes, eine geeignete \nAlternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot verfehlt \nwird. \n \n(3) Soweit die Antragstellerin einwendet, der Bremische Gesetzgeber habe ausweislich der \nbis zum 30.06.2023 geltenden Rechtslage die bisher geltenden Regelungen, insbesondere \nden bisher geltenden Mindestabstand von 250 Metern zu Schulen, für eine \nSuchtprävention als ausreichend erachtet, vermag sie damit keine Zweifel an der \nVereinbarkeit des Mindestabstandsgebots mit höherrangigem Recht begründen. Der \nGesetzgeber ist nicht daran gehindert, weitere dem verfolgten Ziel förderliche und im \nÜbrigen verhältnismäßige Maßnahmen zu erlassen und ein bereits geltenden \nRegelungsregime zu ergänzen bzw. zu verschärfen. \n \n\n11 \n \n \nEine unverhältnismäßige Überregulierung ist nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere auch \nim Hinblick auf die von der Antragstellerin genannten Eintrittskontrolle und das \nSperrsystem „OASIS“. Das hier in Rede stehende Mindestabstandsgebot i.S.d. § 5a Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 1 BremGlüG setzt nicht erst beim Besuch einer Wettvermittlungsstelle an, \nsondern bei der Vorbeugung von Spielsucht in einem möglichst frühen Stadium durch \nHerausnahme \nvon \nWettvermittlungsstellen \naus \ndem \nalltäglichen \nUmfeld \nvon \nMinderjährigen (vgl. zu Spielhallen BVerwG, Beschl. v. 01.08.2022 – 8 B 15.22 –, juris \nRn. 10). Das Sperrsystem „OASIS“ wirkt zudem bereits nicht präventiv gegen die \nEntwicklung einer Glücksspielsucht an sich, sondern soll nachgelagert weitere Gefahren \nfür bereits oder potentiell spielsüchtige Personen begrenzen (OVG Bremen, Beschl. v. \n02.08.2023 – 1 LA 80/22 –, m.w.N. aus der obergerichtl. Rspr.). \n \nbb. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin trotz \nUnterschreitens des Mindestabstands von 500 Metern zu einer Schule wegen § 5a Abs. 2a \nBremGlüG erlaubnisfähig ist. Danach kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung \nder Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls \nAusnahmen von diesem Mindestabstand zulassen (ausführlich zu dieser Vorschrift: VG \nBremen, Urt. v. 5 K 388/22 –, juris Rn. 95 ff.). Ein gebundener Anspruch auf Zulassung der \nWettvermittlungsstelle im Wege dieser Ausnahme besteht nicht. Die Entscheidung der \nAntragsgegnerin lässt insoweit auch keine Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO \nerkennen. \n \nb. Schließlich kommt keine vorläufige Duldung der Wettvermittlungsstelle der \nAntragstellerin aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Betracht. Aus Gründen \nder Verhältnismäßigkeit kann sich eine Pflicht ergeben, eine ohne Erlaubnis und damit \nformell illegal betriebene Wettvermittlungsstelle bis zu einer Entscheidung über den \nErlaubnisantrag zu dulden, wenn sie die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen \noffensichtlich erfüllt. Vorliegend wurde der Erlaubnisantrag der Antragstellerin für die \nWettvermittlungsstelle bereits von der Antragsgegnerin abgelehnt. Zudem ist, wie oben \nausgeführt, die Wettvermittlungsstelle nicht offensichtlich erlaubnisfähig, da ihr das \nMindestabstandsgebot des § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BremGlüG entgegensteht. \n \n2. Aus den dargelegten Gründen hat auch der Hilfsantrag der Antragstellerin keinen Erfolg. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \n \n\n12 \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Jörgensen \nLammert \nKaysers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-08-17/5-v-1533-23","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-08-17/5-v-1533-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364885","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.176767+00:00"}}