{"status":"available","doknr":"OLD364883","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-08-22","aktenzeichen":"3 V 666/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 V 666/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Bau, Mobilität und \nStadtentwicklung, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKiesow, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am \n22. August 2023 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie \nKosten \ndes \ngerichtskostenfreien \nVerfahrens \nträgt \ndie \nAntragstellerin. \n \n \n\n2 \n \n \nGründe \nDer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, mit dem die Antragstellerin sinngemäß begehrt, \ndie Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu \nverpflichten, ihr Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hat keinen Erfolg. \n \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Die Antragstellerin hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen \nRegelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, \nden \nsog. \nAnordnungsanspruch, \nglaubhaft \nzu \nmachen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO \ni. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \nMaßgebend \nsind \ndie \nrechtlichen \nund \ntatsächlichen \nVerhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. \n \nDie Antragstellerin hat vorliegend keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. \n \nWohngeld wird gemäß § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) zur wirtschaftlichen Sicherung \nangemessenen und familiengerechten Wohnens als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss \nfür den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Eine vorläufige Gewährung von Wohngeld \nim Wege der einstweiligen Anordnung kommt daher nur dann in Betracht, wenn ohne \ndessen Leistung der Teilbetrag der Miete oder der Belastung, der andernfalls durch \nWohngeld finanziert würde, von der Antragstellerin nicht mehr aufgebracht werden könnte \nund deshalb mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen wäre (vgl. VG Göttingen, Beschluss \nvom 28. März 2022 – 2 B 55/22 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Der Erlass einer einstweiligen \nAnordnung kommt nur dann in Betracht, wenn dies zur Vermeidung schlechthin \nunzumutbarer Folgen für die Antragstellerin notwendig ist. Zur bloßen Vermeidung \nfinanzieller Engpässe ist die Anordnung der Zahlung von Wohngeld im Wege des \neinstweiligen Rechtsschutzes dagegen nicht erforderlich (vgl. VG Aachen, Beschluss vom \n20. August 2008 – 6 L 338/08 –, juris Rn. 6). \n \nDie Antragstellerin hat nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht, dass ihr ohne den Erlass \nder begehrten einstweiligen Anordnung konkret und unmittelbar die Gefahr des \nWohnraumverlusts droht. Insoweit fehlt es schon an einem substantiierten Vortrag \ndahingehend, dass mangels der Leistung von Wohngeld und dadurch bedingt \nunterbliebene Mietzahlungen an die Vermieterin alsbald die Voraussetzungen für eine \naußerordentliche fristlose Kündigung eintreten würden. \n\n3 \n \n \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kiesow \nDr. Weidemann \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364883","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-08-22/3-v-666-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364883","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364883","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-08-22/3-v-666-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364883","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.119021+00:00"}}