{"status":"available","doknr":"OLD364882","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-09-04","aktenzeichen":"5 K 1389/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 K 1389/21 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Richterin am Verwaltungsgericht \nLammert und den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers sowie die ehrenamtliche \nRichterin Dr. Pundt und den ehrenamtlichen Richter Morstein aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 4. September 2023 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \n\n2 \n \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nTatbestand \nDie Klägerin wendet sich gegen die Untersagung des Inverkehrbringens eines Produktes \nbis zu dessen Zulassung nach der Biozid-Verordnung. \n \nDie Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Bremen und vertreibt das Produkt \n \n bzw \n. Dabei handelt es sich laut aktuellem Sicherheitsdatenblatt \num eine gebrauchsfertige Lösung zur mikrobiologischen Hygienisierung der Medien Luft \nund Prozesswasser für die Lebensmittelindustrie, welche aus Wasser, Wasserstoffperoxid \nund Milchsäure besteht. Die Raumlufthygienisierung erfolgt durch Vernebelung des \nProdukts im laufenden Produktionsbetrieb oder stoßweise mit einer größeren \nAusbringungsmenge ohne gleichzeitige Anwesenheit von Personal und Produkten im \nRaum. Laut einer vorherigen Version seines Sicherheitsdatenblattes, in dem das Produkt \nnoch die Bezeichnung \n führte, war es ursprünglich auch zur \nOberflächenentkeimung in der Lebensmittelindustrie im Rahmen der Lebensmittelhygiene \nund zur Zugabe zu Kühlwasser bestimmt. Eine Zulassung für die Verwendung des \nProdukts als Biozidprodukt durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin \n(BAuA) liegt nicht vor. Das Produkt war zunächst in der Biozidmeldeverordnungs-\nDatenbank registriert und mit seinen Wirkstoffen für die Produktarten 2, 3, 4 und 11 der \nVerordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n22.05.2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von \nBiozidprodukten (im Folgenden: Biozid-VO) gemeldet. Diese Registrierung wurde jedoch \nauf Antrag der Klägerin am 24.11.2020 deaktiviert. \n \nIm Juli 2020 erhielt die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen den Hinweis, dass die \nKlägerin das Produkt \n in den Verkehr bringe und es in einem Schlachtbetrieb \nverwendet worden sei. \n \nNach entsprechender Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 20.10.2020 untersagte \ndie Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ihr mit Untersagungsverfügung vom 17.11.2020 \ndas \nInverkehrbringen \ndes \nProdukts \n \nfür \ndie \nProduktarten \n2 \n(Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei \nMenschen und Tieren bestimmt sind), 3 (Hygiene im Veterinärbereich) und 4 (Lebens- und \nFuttermittelbereich) der Biozid-VO bis zum Vorliegen einer Zulassung gemäß dieser \n\n3 \n \n \nVerordnung. Der Klägerin wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 \nEuro angedroht, sollte die Gewerbeaufsicht nach dem 01.01.2021 feststellen, dass sie das \nProdukt weiterhin für die genannten Produktarten ohne Zulassung nach der Biozid-VO in \nden Verkehr bringe. Zudem wurde für die Untersagungsverfügung eine Gebühr in Höhe \nvon 659 Euro festgesetzt. Die Behörde stützte ihre Untersagungsverfügung auf § 23 \nChemG und Art. 18 Biozid-VO. \n stelle ein Biozidprodukt im Sinne dieser \nVerordnung dar, dessen Inverkehrbringen in den genannten Produktarten der Zulassung \nbedürfe. Es stelle keinen Verarbeitungshilfsstoff dar, da nicht erkennbar sei, wieso das \nProdukt aus technologischen Gründen bei der Ver- und Bearbeitung von Lebensmitteln \nerforderlich sei. Ebenso wie die Hygiene sei auch die Konservierung kein technologisch \nerforderliches Verfahren für die Be- und Verarbeitung, da auch die technischen Verfahren \nohne \nKonservierung \nerfolgen \nkönnten. \nDie \nZwangsgeldandrohung \nstützte \ndie \nGewerbeaufsicht auf §§ 11, 13, 14 und 17 BremVwVG und die Gebührenfestsetzung auf \nZiffer 605.01.03 GesundKostV. \n \nGegen die Untersagungsverfügung erhob die Klägerin am 11.12.2020 Widerspruch, den \nsie im Wesentlichen damit begründete, dass das Produkt einen Verarbeitungshilfsstoff \ndarstelle. Es werde aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung von \nRohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten verwendet. Die technologische Wirkung \nliege in der Konservierung. Konservierungsstoffe seien Stoffe, die die Haltbarkeit von \nLebensmitteln verlängerten, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von \nMikroorganismen und/oder vor dem Wachstum pathogener Mikroorganismen schützten. \nEin solcher Schutz finde mit dem Produkt statt. \n \nMit Änderungsbescheid vom 23.04.2021 zum Bescheid vom 17.11.2020 untersagte die \nGewerbeaufsicht der Klägerin auch das Inverkehrbringen von \n für die \nProduktart \n11 \nder \nBiozid-VO \n(Schutzmittel \nfür \nFlüssigkeiten \nin \nKühl- \nund \nVerfahrenssystemen) bis zum Vorliegen einer Zulassung nach der Biozid-VO und drohte \nihr die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 Euro an, sollte sie nach dem \n01.06.2021 feststellen, dass die Klägerin das Produkt weiterhin für die Produktart 11 ohne \nZulassung in den Verkehr bringe. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass die \nNutzung \nfür \ndie \nProduktart \n11 \nzwar \naufgrund \nder \nRegistrierung \nin \nder \nBiozidmeldeverordnungs-Datenbank zunächst zulässig gewesen sei, dies durch die \nDeaktivierung der Registrierung am 24.11.2020 jedoch nicht mehr der Fall sei. \n \nAuch hiergegen erhob die Klägerin am 05.05.2021 Widerspruch. \n \n\n4 \n \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2021 wies die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz die Widersprüche der Klägerin zurück. Es liege keine Ausnahme von \nder Zulassungspflicht nach der Biozid-VO vor. Insbesondere liege kein Fall des Art. 2 \nAbs. 2 Unterabs. 1 Buchst. e Biozid-VO vor, da der Verwendungszweck des Produkts \n \n nicht spezifisch im Bereich der Lebensmittelhygiene liege. Es liege auch kein Fall \ndes Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. f Biozid-VO vor, denn das Produkt werde nicht als \nLebensmittelzusatzstoff verwendet. Ferner komme auch nicht Art. 2 Abs. 5 Buchst. b \nBiozid-VO als Ausschlusstatbestand in Betracht, da es sich bei dem Produkt nicht um einen \nVerarbeitungshilfsstoff i.S.d. Art. 3 der Lebensmittelzusatzstoffe-Verordnung handele. Das \nhierfür erforderliche Merkmal des Einsatzes bei der Verarbeitung von Rohstoffen, \nLebensmitteln oder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Be- oder \nVerarbeitung \nsei \nnur \nerfüllt, \nwenn \ndurch \nden \nZusatz \ndes \nProduktes \nder \nHerstellungsvorgang als solcher unmittelbar beeinflusst werde. Dies sei hier nicht der Fall. \nDie bestimmungsgemäße Anwendung des Produkts der Klägerin sei vielmehr der \nDesinfektion \nzuzurechnen, \nwelche \nnicht \nzu \nden \nVerfahrensschritten \nder \nLebensmittelherstellung oder –verarbeitung gehöre. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, \ndas Produkt entfalte eine technologische Wirkung im Sinne einer Konservierung, \nwiderspreche sie ihrer eigenen Argumentation, wonach es sich bei dem Produkt um einen \nVerarbeitungshilfsstoff und nicht um einen Lebensmittelzusatzstoff handele, denn \nandernfalls würde das Produkt noch eine technologische Wirkung im Lebensmittel \nerzeugen. Schließlich sei das Produkt nicht aufgrund einer Übergangsregelung nach der \nVerordnung (EU) Nr. 1062/2014 zulässig. Die Übergangsfristen seien abgelaufen bzw. es \nfehle \nan \neiner \nMeldung \ndes \nProdukts \nin \nder \nDatenbank \nder \nBAuA. \nDie \nUntersagungsverfügung sei verhältnismäßig, um den Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 Biozid-\nVO zu beseitigen und künftig zu verhindern. Die Zulassungspflicht für Biozidprodukte habe \nden Zweck, die für den EU-Binnenmarkt geltenden Vorschriften zu harmonisieren, um ein \nmöglichst effizientes Funktionieren des Marktgeschehens sicherzustellen und gleichzeitig \nein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Menschen, Tieren und für die Umwelt zu \ngewährleisten. Hinter diesen Zielen müssten die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin \nzurücktreten. Die Klägerin könne durch Zulassung des Produkts Einfluss auf die Dauer der \nUntersagung nehmen. \n \nDie Klägerin hat am 09.07.2021 Klage erhoben. \n \nIm Klageverfahren hat sie ein neues Sicherheitsdatenblatt für das Produkt \n \nvorgelegt, das den oben beschriebenen Verwendungszweck zur mikrobiologischen \nHygienisierung der Medien Luft und Prozesswasser für die Lebensmittelindustrie enthält. \nNach dem aktuellen Sicherheitsdatenblatt wird die Verwendung des Produkts zudem näher \n\n5 \n \n \ndahingehend eingeschränkt, dass es nicht Nahrungsmitteln/Getränken/Futtermitteln als \nZutat zugegeben werde und kein Einsatz zum Zwecke der Entfernung von \nOberflächenverunreinigungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs im Sinne von Art. 3 \nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für \nLebensmittel tierischen Ursprungs erfolge. Es handele sich bei dem in diesem \nSicherheitsdatenblatt \ngenannten \nProdukt \num \ndasselbe, \ndas \nbereits \nim \nVerwaltungsverfahren Streitgegenstand gewesen sei; die Rezeptur habe sich insoweit \nnicht geändert. \n \nDie Klägerin ist weiterhin der Ansicht, es handele sich bei ihrem Produkt um einen \nVerarbeitungshilfsstoff, sodass die Biozid-VO hierfür nicht gelte. Es diene der \nHygienisierung der Umgebungsmedien Luft und Wasser und nicht dem unmittelbaren \nEinsatz in oder auf Lebensmitteln. Dabei erfolge die Hygienisierung während Lebensmittel \nin dem hygienisierten Medium behandelt oder verarbeitet würden. Damit sei der zeitliche \nBezug zum Prozessschritt der Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln gegeben. Welche \ntechnologischen Gründe lebensmittelrechtlich anerkannt seien, zeige die Aufzählung der \nFunktionsklassen für Zusatzstoffe nach Anhang I der Lebensmittelzusatzstoffe-\nVerordnung, welcher unter Ziffer 3 die Funktionsklasse „Konservierungsstoffe“ nenne und \ndefiniere. Das Produkt erfülle die technologische Wirkung der Konservierung, da es die \nHaltbarkeit von Lebensmitteln verlängere, indem es sie vor schädlichen Auswirkungen von \nMikroorganismen bzw. vor dem Wachstum pathogener Mikroorganismen schütze. Durch \ndie Hygienisierung der Umgebungsluft werde die (normale) Luftbelastung mit \nMikroorganismen in einer Weise gesenkt, die dem mikrobiologischen Keimstatus der in der \nUmgebungsluft behandelten oder verarbeiteten Lebensmittel zuträglich sei, da den \nLebensmitteln deutlich weniger Mikroorganismen aus der (normalen) Umgebungsluft \n„mitgegeben“ würden. In diesem Zusammenhang komme es in beschränktem Umfang \nüber das Medium Luft auch zu einem stofflichen Kontakt mit dem Lebensmittel selbst; die \ntechnologische Wirkung beruhe aber nicht auf diesem Stoffkontakt. Sollte das \nstreitgegenständliche Produkt keinen bioziden Verarbeitungshilfsstoff darstellen, stelle sich \ndie Frage, welcher Stoffeinsatz sonst als Verarbeitungshilfsstoff mit biozider Wirkung \nangesehen werden könne. Bei dem Produkt handele es sich gewissermaßen um den \nPrototyp eines solchen Verarbeitungshilfsstoffes. Dass es Verarbeitungshilfsstoffe mit \nbiozider Wirkung geben müsse, werde durch Art. 2 Abs. 5 Buchst. b Biozid-VO bestätigt. \n \nZu einer von der Kammer in der mündlichen Verhandlung in Betracht gezogenen \nmöglichen Ausnahme vom Geltungsbereich der Biozid-VO nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 \nBuchst. e Biozid-VO führt die Klägerin aus, dass das Hygienerecht generell offen sein \nmüsse für die Anwendung von zumindest bestimmten Biozidprodukten. Denn \n\n6 \n \n \nDesinfektionsmittel zur Oberflächenreinigung von Arbeitsflächen, welche klassische \nzulassungspflichtige \nBiozidprodukte \ndarstellten, \nseien \nnatürlich \nTeil \nder \nlebensmittelrechtlichen Hygiene. Das Hygienerecht regele aber Stoffeinsätze mit biozider \nWirkung am Lebensmittel selbst, was die Regelung zur Oberflächenreinigung von \nErzeugnissen tierischen Ursprungs in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 \nzeige. Bei dem streitgegenständlichen Produkt sei zu beachten, dass es trotz des \nunvermeidbaren mittelbaren Stoffkontaktes über die hygienisierte Luft zu keiner direkten \nAnwendung auf Lebensmitteln komme. \n \nDie Klägerin beantragt, \ndie Verfügung der Freien Hansestadt Bremen vom 17.11.2020 in Form des \nÄnderungsbescheids \nvom \n23.04.2021, \nbeide \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids der Freien Hansestadt Bremen vom 18.06.2021, \naufzuheben. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSowohl die in der alten Version des Sicherheitsdatenblattes als auch in der neuen Version \ngenannten Produkte stellten zulassungspflichtige Biozidprodukte dar. Die Beklagte \nverweist in Bezug auf den zwischen den Beteiligten streitigen Ausschluss der Biozid-VO \nim Hinblick auf das Vorliegen eines Verarbeitungshilfsstoffs erneut darauf, dass der \neigentliche Herstellungsprozess von Lebensmitteln durch das Produkt nicht beeinflusst \nwerde. Zudem fehle es an der Voraussetzung, dass das Produkt nur technisch \nunvermeidbare Rückstände im Enderzeugnis hinterließe, die sich technologisch nicht auf \ndas Enderzeugnis auswirkten. Denn die Klägerin trage selbst vor, dass ihr Produkt \nunmittelbar und mittelbar (über die Produktionsanlagen) mit den Lebensmitteln in Kontakt \nkäme und nachhaltig deren Entkeimung bewirke. Schließlich handele es sich bei dem \nProdukt der Klägerin um ein Gemisch, nicht um einen einzelnen (Verarbeitungshilfs-)stoff. \nDas Produkt falle auch nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 \noder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, da diese restriktiv auszulegenden Rechtsakte im \nBereich des Lebensmittelhygienerechts die Anwendung von Biozidprodukten wie dem \nstreitgegenständlichen Produkt nicht ausdrücklich zuließen. Es entspreche auch nicht dem \nSinn und Zweck der Ausschlusstatbestände des Art. 2 Abs. 2 Biozid-VO, Stoffe und \nGemische, die unter die in Anhang V der Biozid-VO gelisteten Produktarten fielen, aus dem \nAnwendungsbereich der Biozid-VO herauszunehmen. Andernfalls wären sämtliche \nBiozide gleich welcher Zusammensetzung generell nicht mehr unter die Biozid-VO zu \nfassen, sofern sie in der Lebensmittelhygiene angewandt werden sollen. Vielmehr müsse \neine \neindeutige \nAbgrenzung \ngetroffen \nwerden \nzwischen \nBiozidprodukten, \ndie \nausschließlich den Vorschriften der Biozid-VO unterfielen, weil das von ihrer Verwendung \n\n7 \n \n \nausgehende Risiko für Mensch, Tier oder Umwelt in dieser Verordnung abschließend \ngeregelt sei, und Biozidprodukten, die auch in den Geltungsbereich anderer Rechtsakte \nfielen, weil von ihnen zusätzliche spezifische Risiken für bestimmte Bereiche ausgingen, \ndie in diesen Rechtsakten geregelt seien. Das streitgegenständliche Produkt berge \ninsoweit jedoch keine spezifischen Risiken für den Bereich der Lebensmittelhygiene, die \nspeziell in den beiden genannten Lebensmittelhygieneverordnungen geregelt seien. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n \nI. Der Zulässigkeit der Anfechtungsklage steht zunächst nicht entgegen, dass die Klägerin \nnach Erlass der angefochtenen Bescheide in einem neuen Sicherheitsdatenblatt den \nAnwendungsbereich des Produktes \n bzw. \n konkretisiert bzw. \nenger gefasst hat. Damit hat sich die Untersagungsverfügung nicht erledigt. Die Klägerin \nhat hierzu erklärt, es handele sich in der Sache um dasselbe Produkt in derselben \nchemischen Zusammensetzung. Die Beklagte wiederum hat nicht erklärt, dass sie ihre \nUntersagungsverfügungen nunmehr als gegenstandslos und nicht für das im neuen \nSicherheitsdatenblatt genannte Produkt geltend ansieht. \n \nII. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \n1. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des Inverkehrbringens des Produktes \n bzw. \n ist § 23 Abs. 1 ChemG. Danach kann die zuständige \nLandesbehörde im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter \noder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die nach diesem \nGesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen eine in § 21 Abs. 2 Satz 1 genannte \nEG- oder EU-Verordnung notwendig sind. \n \nDie Untersagungsverfügungen, gegen deren formelle Rechtmäßigkeit keine Bedenken \nbestehen, sind materiell rechtmäßig. Die Klägerin hat mit dem Inverkehrbringen des \nProdukts \n bzw. \n gegen Art. 17 Abs. 1 Biozid-VO verstoßen. \nDie Biozid-VO betrifft einen Sachbereich des ChemG, deren Durchführung gemäß Art. 65 \nAbs. 1 Biozid-VO die Mitgliedstaaten zu überwachen haben, und ist damit von § 21 Abs. 2 \nSatz 1 ChemG erfasst. \n \n\n8 \n \n \nGemäß Art. 17 Abs. 1 Biozid-VO dürfen Biozidprodukte nur auf dem Markt bereitgestellt \noder verwendet werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung zugelassen wurden. \n \na. Das Produkt \n bzw. \n, das nicht nach der Biozid-VO \nzugelassen ist, stellt ein Biozidprodukt im Sinne der Biozid-VO dar. \n \nGemäß Art. 3 Abs.1 Buchst. a Biozid-VO ist ein Biozidprodukt jeglicher Stoff oder jegliches \nGemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem oder \nmehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf \nandere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen \nzu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie \nin anderer Weise zu bekämpfen. Dies ist im Fall des u.a. aus Wasserstoffperoxid und \nMilchsäure bestehenden Produkts der Klägerin, welches der Entkeimung und hygienischen \nStabilisierung der Raumluft und von Prozesswasser dient, der Fall. \n \nb. Das Produkt der Klägerin ist auch nicht vom Geltungsbereich der Biozid-VO \nausgeschlossen. \n \nSofern in der Biozid-VO oder in anderen Unionsvorschriften nicht ausdrücklich geregelt, \ngilt diese Verordnung nicht für Biozidprodukte, die in den Geltungsbereich der in Art. 2 \nAbs. 2 Unterabs. 1 Biozid-VO genannten Rechtsakte fallen. Zudem gilt die Biozid-VO nicht \nin den in Art. 2 Abs. 5 Biozid-VO genannten Fällen. \n \nDas Produkt der Klägerin fällt nicht unter einen dieser Tatbestände. \n \naa. Insbesondere ist der Geltungsbereich nicht nach Art. 2 Abs. 5 Buchst. b Biozid-VO \nausgeschlossen. Danach gilt die Biozid-VO nicht für Biozidprodukte, die als \nVerarbeitungshilfsstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 22.09.2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der \nTierernährung und der Verordnung und (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments \nund des Rates vom 16.12.2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (im Folgenden: \nLebensmittelzusatzstoffe-VO) verwendet werden. \n \nDas streitgegenständliche Produkt wird nicht als Verarbeitungshilfsstoff in der \nLebensmittelindustrie verwendet. \n \nEin Verarbeitungshilfsstoff i.S.d. Lebensmittelzusatzstoffe-VO ist gemäß Art. 3 Abs. 2 \nBuchst. b dieser Verordnung ein Stoff, der \n\n9 \n \n \n- \nnicht als Lebensmittel verzehrt wird, \n- \nbei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten aus \ntechnologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet wird und \n- \nunbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände des Stoffes oder seiner \nDerivate im Enderzeugnis hinterlassen kann, sofern diese Rückstände \ngesundheitlich unbedenklich sind und sich technologisch nicht auf das \nEnderzeugnis auswirken. \n \nDas Produkt der Klägerin wird nicht bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln \noder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung \nverwendet. Allein der Umstand, dass das Produkt im zeitlichen Zusammenhang mit der \nBe- oder Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten verwendet wird \nund durch eine Hygienisierung der Produktionsumgebung verhindert, dass Lebensmittel \neiner zusätzlichen mikrobiologischen Belastung ausgesetzt werden, was letztlich deren \nHaltbarkeit fördert, genügt nicht. \n \nBereits begrifflich sind „Verarbeitungshilfsstoffe“ solche Stoffe, die die Be- oder \nVerarbeitung eines Produktes fördern, unterstützen oder unerwünschte Abläufe während \ndes Produktionsprozesses verhindern. Verarbeitungshilfsstoffe sollen ihren positiven \nEinfluss auf den Herstellungsprozess, nicht aber auf das Endprodukt entfalten (VG \nBremen, Urt. v. 12.07.2012 – 5 K 230/19 –, juris Rn. 41). Die Verwendung eines Stoffes \nbei der Verarbeitung aus technologischen Gründen setzt damit voraus, dass der Stoff \nbestimmungsgemäß mit dem Lebensmittel in Berührung kommt, um aus technologischen \nGründen, d.h. zur Beeinflussung des Herstellungsvorgangs als solchen, eine bestimmte \nReaktion im Lebensmittel selbst oder seinen Vorprodukten auszulösen oder zu \nunterbinden. Um eine solche Verwendung des Produktes der Klägerin geht es vorliegend \njedoch nicht. Es unterstützt zwar eine kontaminationsfreie Herstellung von Lebensmitteln \nund damit ihre Haltbarkeit. Dies geschieht jedoch nicht wie bei herkömmlichen \nKonservierungsstoffen durch die Zugabe eines Stoffes zum Lebensmittel, sondern \ndadurch, dass es verhindert, dass das Lebensmittel durch die Umgebungsluft oder das \nProzesswasser kontaminiert wird. Die Verarbeitung des Lebensmittels als solche wird \ndurch die Verwendung des Produkts in technologischer Hinsicht nicht unmittelbar \nbeeinflusst. Das Produkt ist vielmehr wie andere Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittel \nanzusehen, die zur Herstellung einer sauberen Produktionsumgebung genutzt werden und \nallenfalls mittelbar in Kontakt mit den Lebensmitteln kommen können. Auch solche Mittel \ndienen der Verhinderung einer Kontamination von Lebensmitteln und damit letztlich der \nlängeren Haltbarkeit von Lebensmitteln, ohne dass diese als Stoffe zur Konservierung der \nLebensmittel anzusehen wären. \n\n10 \n \n \n \n \nbb. Auch der Ausschlusstatbestand des Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. e Biozid-VO ist \nnicht einschlägig. \n \nDanach gilt die Biozid-VO nicht für Biozidprodukte, die in den Geltungsbereich der \nVerordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n29.04.2004 über Lebensmittelhygiene (im Folgenden: Lebensmittelhygiene-VO) und der \nVerordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n29.04.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (im \nFolgenden: VO (EG) Nr. 853/2004) fallen. \n \nGemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-VO enthält diese Verordnung \nallgemeine \nLebensmittelhygienevorschriften \nfür \nLebensmittelunternehmer \nunter \nbesonderer Berücksichtigung bestimmter, näher bezeichneter Grundsätze. Sie gilt gemäß \nArt. 1 Abs. 1 Satz 2 für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von \nLebensmitteln und für Ausfuhren sowie unbeschadet spezifischer Vorschriften für die \nHygiene von Lebensmitteln. Die VO (EG) Nr. 853/2004 enthält gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 \nvon Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für \nLebensmittel tierischen Ursprungs und ergänzt die Vorschriften der Lebensmittelhygiene-\nVO. Sie gilt für unverarbeitete Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse tierischen \nUrsprungs. Der Begriff der „Lebensmittelhygiene“ bezeichnet gemäß Art. 2 Abs. 1 \nBuchst. a Lebensmittelhygiene-VO die Maßnahmen und Vorkehrungen, die notwendig \nsind, um Gefahren unter Kontrolle zu bringen und zu gewährleisten, dass ein Lebensmittel \nunter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für den menschlichen Verzehr \ntauglich ist. Die Zulässigkeit der Verwendung von Biozidprodukten im Rahmen der \nReinigung und Desinfektion der Produktionsstätten wird darin nicht im Einzelnen geregelt. \nDie geregelten Hygienemaßnahmen sind vielmehr grundsätzlich allgemein gehalten. \n \nEs kann dahinstehen, ob der Ausschlusstatbestand des Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. e \nBiozid-VO dahingehend (restriktiv) auszulegen ist, dass nur Lebensmittel mit biozider \nWirkung (z.B. Salatessig) hiervon erfasst sein sollen, oder ob eine Abgrenzung der \nGeltungsbereiche anhand der nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmenden \nVerwendung des Biozidprodukts zur Lebensmittelhygiene zu erfolgen hat. \n \nDer Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Biozid-VO spricht zunächst für eine \nstoffbezogene Abgrenzung, da er voraussetzt, dass das Biozidprodukt in den \nGeltungsbereich der genannten Rechtsakte fallen muss. Allerdings wäre in diesem Fall \n\n11 \n \n \neine deutlich einfachere Negativformulierung möglich gewesen, wonach die Biozid-VO \nnicht für Lebensmittel (auch solche tierischen Ursprungs) gelte (vgl. hierzu OLG Frankfurt, \nUrt. v. 09.09.2021 – 6 U 61/21 –, juris Rn. 24; vgl. auch zum Ausschlusstatbestand des Art. \n2 Abs. 6 Buchst. a Biozid-VO). Jedenfalls stellt das streitgegenständliche Produkt unstreitig \nkein Lebensmittel dar. \n \nGegen eine rein produkt- bzw. stoffbezogene Abgrenzung der Anwendungsbereiche der \nBiozid-VO und dieser beiden Lebensmittelhygiene-Verordnungen spricht, dass der \nGeltungsbereich der Lebensmittelhygiene-VO nicht produkt- oder stoffbezogen, sondern \nim Schwerpunkt verfahrens- bzw. handlungsbezogen definiert ist. Dies hat jedoch nicht zur \nFolge, dass sämtliche im Rahmen der Lebensmittelhygiene i.S.d. Lebensmittelhygiene-\nVerordnungen eingesetzten und (ausschließlich) für diesen Zweck bestimmte \nBiozidprodukte vom Geltungsbereich der Biozid-VO ausgenommen sind. Denn der \nNormgeber der Biozid-VO hat in Anhang V der Biozid-VO mit der Produktgruppe 4 \n(„Lebens- und Futtermittelbereich“) der Hauptgruppe 1 („Desinfektionsmittel“) ausdrücklich \nProdukte zur Desinfektion im Lebens- und Futtermittelbereich als Produktart von \nBiozidprodukten geregelt. Die Produktart 4 erfasst Produkte zur Desinfektion von \nEinrichtungen, Behältern, Besteck und Geschirr, Oberflächen und Leitungen, die im \nZusammenhang mit der Herstellung, Beförderung, Lagerung oder dem Verzehr von \nLebens- oder Futtermitteln (einschließlich Trinkwasser) für Menschen und Tiere \nVerwendung finden. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Biozid-VO enthält der Anhang V eine Liste \nder unter diese Verordnung fallenden Arten von Biozidprodukten mit ihrer Beschreibung. \nAusweislich des 18. Erwägungsgrundes der Biozid-VO seien bestimmte Biozidprodukte \nund behandelte Waren im Sinne dieser Verordnung auch in anderen Unionsvorschriften \ngeregelt. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei es notwendig, eine eindeutige Abgrenzung \nvorzunehmen. Ein Verzeichnis der unter diese Verordnung fallenden Produktarten mit \nBeispielbeschreibungen innerhalb jeder Produktart sollte in einem Anhang dieser \nVerordnung festgelegt werden. Dies spricht dafür, dass der Normgeber der Biozid-VO \ndavon ausging, dass Desinfektionsmittel auch im Bereich der Lebensmittelherstellung und \nin Abgrenzung zu anderen Rechtsakten von der Biozid-VO erfasst sein sollen. Er hat damit \nim Grundsatz auch die Risiken bei der Verwendung von Biozidprodukten für Menschen, \nTiere und die Umwelt im Umfeld der Lebensmittelherstellung in den Blick genommen. In \nAnbetracht des im Grundsatz weiten Anwendungsbereichs der Biozid-VO und der darin in \nden Blick genommenen allgemeinen Risiken sowohl für Mensch, Tier als auch die Umwelt \nwäre bei einer nicht stoffbezogenen Abgrenzung der Geltungsbereiche der Biozid-VO und \nder \nLebensmittelhygieneverordnungen \ndaher \ndarauf \nabzustellen, \nob \nder \nUnionsgesetzgeber in einem anderen Rechtsakt Biozidprodukte oder ihre Verwendung \neinem spezielleren oder abschließenden Regelungsregime unterworfen hat. \n\n12 \n \n \n \nFür Biozidprodukte, die zur Hygienisierung und damit letztlich zur Desinfektion im Rahmen \nder Lebensmittelherstellung verwendet werden, stellen die Lebensmittelhygiene-\nVerordnungen damit nur dort ein spezielleres Regelungsregime dar, wo sie speziellere \noder abschließende Regelungen zur Anwendung von Bioziden im Rahmen der von diesen \nVerordnungen erfasste Bereiche der Lebensmittelhygiene bereithalten. Dies ist etwa für \nden Bereich der Oberflächenreinigung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs \nanzunehmen, für den die VO (EG) Nr. 853/2004 in Art. 3 Abs. 2 vorsieht, dass zur \nOberflächenreinigung von tierischen Lebensmitteln nur Trinkwasser oder sauberes \nWasser zulässig ist, es sei denn, die Verwendung des Stoffes ist von der Kommission \ngenehmigt worden, was im Fall der Verwendung von Milchsäure zur Oberflächenreinigung \nvon Rinderschlachtköpern der Fall ist (vgl. VO (EU) Nr. 101/2013). Hingegen ist die \nZulässigkeit der Verwendung von (konkreten) Biozidprodukten als Reinigungs- und \nDesinfektionsmittel für die Produktionsstätten und –mittel nicht speziell oder abschließend \nin den Lebensmittelhygieneverordnungen geregelt. \n \nEin anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der von der Klägerin dargestellten Abgrenzung \ndanach, ob ein Biozid unmittelbar auf dem Lebensmittel oder lediglich in dessen \nUmgebung angewandt werden soll und in letzterem Fall nur mittelbar in Kontakt mit dem \nLebensmittel kommt. Auch in diesem Fall wäre das Produkt der Klägerin nicht vom \nGeltungsbereich der Biozid-VO ausgeschlossen, da es gerade nicht auf den Lebensmitteln \nverwendet werden soll, sondern (allenfalls) über dessen Umgebung mittelbar mit ihnen in \nKontakt kommt. Es soll gerade nicht das Lebensmittel als solches gereinigt oder desinfiziert \nwerden, sondern dessen Produktionsumgebung. \n \nc. Das Produkt der Klägerin ist schließlich nicht aufgrund einer Übergangsvorschrift von \nder Zulassungspflicht für Biozidprodukte befreit. \n \nFür sog. Altwirkstoffe nach der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom \n04.08.2014 \nüber \ndas \nArbeitsprogramm \nzur \nsystematischen \nPrüfung \naller \nin \nBiozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gelten gemäß Art. 89 Biozid-VO i.V.m. § 28 \nAbs. 8 ChemG Übergangsregelungen. \n \nDie Anwendung der Übergangsregelung in den Produktarten 2, 3 und 4 der Biozid-VO setzt \nvoraus, dass spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung des letzten Wirkstoffs für das \njeweilige Produkt ein Antrag auf Zulassung oder zeitlich parallele gegenseitige \nAnerkennung gestellt worden ist (§ 89 Abs. 3 Unterabs. 2 Biozid-VO i.V.m. § 28 Abs. 8 \nSatz 2 Nr. 3 ChemG). Die Wirkstoffe Wasserstoffperoxid und Milchsäure wurden als \n\n13 \n \n \nAltwirkstoffe für die Produktarten 2, 3 und 4 am 01.02.2017 bzw. 01.05.2019 genehmigt. \nEinen entsprechenden Antrag hat die Klägerin bis dahin nicht gestellt. Auch die in diesem \nFall noch greifende Übergangsfrist für das Bereitstellen auf dem Markt von 180 Tagen nach \ndem Zeitpunkt der Genehmigung der Wirkstoffe gemäß Art. 89 Abs. 3 Unterabs. 3 \nBuchst. a Biozid-VO i.V.m. § 28 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 ChemG ist verstrichen. \n \nAuch eine Verwendung des Produkts in der Produktart 11 ist nicht aufgrund einer \nÜbergangsregelung zulassungsfrei möglich. Gemäß § 3 Abs. 1 ChemBiozidDV dürfen \nBiozidprodukte, die der Übergangsvorschrift nach § 28 Abs. 8 Satz 1 ChemG unterliegen, \nim Geltungsbereich dieser Verordnung nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn auf \ndem Biozidprodukt die nach § 5 von der Bundestelle für Chemikalien für das Biozidprodukt \nerteilte Registriernummer aufgebracht ist. Gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 3, 5 ChemBiozidDV \nerfolgt die Zuteilung der Registiernummer mit Meldung des Produkts in der Bundesstelle \nfür Chemikalien. Eine solche liegt nicht vor. \n \nd. Der Umfang der Untersagungsverfügung ist nicht zu beanstanden. Die Behörde hat sich \nan der von der Klägerin selbst vorgenommenen ursprünglichen Meldung ihres Produktes \nfür die Produktarten 2, 3, 4 und 11 orientiert. Die Klägerin hat gegen den Umfang der \nUntersagungsverfügung nichts vorgebracht. \n \ne. Als Unternehmen, das das streitgegenständliche Produkt in den Verkehr bringt, kann die \nKlägerin vorliegend als Verhaltensstörerin in Anspruch genommen werden. \n \nf. Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO sind nicht erkennbar. \n \nDie Beklagte hat ihr Ermessen ausgeübt und die Maßnahme zur Sicherstellung eines \nhohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt als \nverhältnismäßig angesehen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Es ist insbesondere auch \nnicht erkennbar oder dargelegt, dass das Produkt offensichtlich zulassungsfähig ist. \n \n2. Gründe für die Annahme einer Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohungen und der \nGebührenfestsetzung sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgebracht. \nInsbesondere ist die zugrundeliegende Untersagungsverfügung wie festgestellt \nrechtmäßig. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \n\n14 \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Jörgensen \nLammert \nKaysers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364882","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-09-04/5-k-1389-21","cited_norms":[{"jurabk":"ChemG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"ChemG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ChemBiozidDV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ChemBiozidDV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ChemBiozidDV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ChemG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364882","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364882","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-09-04/5-k-1389-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364882","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.087704+00:00"}}