{"status":"available","doknr":"OLD364881","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-09-08","aktenzeichen":"3 K 100/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 100/22 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n- \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKiesow, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder \nsowie die ehrenamtliche Richterin Jakobowska und den ehrenamtlichen Richter Kirst ohne \nmündliche Verhandlung am 8. September 2023 für Recht erkannt: \nDer Bescheid des Amtes für Soziale Dienste vom 11.09.2019 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Senatorin für Soziales, \nJugend, Integration und Sport vom 21.12.2021 wird aufgehoben. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. \n\n2 \n \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten der Unterbringung seines \nSohnes im Betreuten Jugendwohnen nach dem SGB VIII. \n \nAm 20.09.2017 erließ das Amt für Soziale Dienste gegenüber dem Kläger erstmalig einen \nHeranziehungsbescheid \nnach \n§§ 91 \nbis \n94 \nSGB \nVIII \nzu \nden \nKosten \nder \nJugendhilfeleistungen gemäß § 34 SGB VIII für seinen Sohn E\n, geb. \n.2000. Der Kläger habe ab dem 01.08.2017 einen Kostenbeitrag aus eigenem \nEinkommen von monatlich 210,00 Euro zu zahlen. Nachdem der Kläger gegen diesen \nBescheid Widerspruch mit der Begründung einlegte, dass seine Kreditverbindlichkeiten \nnicht vollständig berücksichtigt worden seien, hob das Amt für Soziale Dienste mit \nBescheid vom 29.01.2018 den Heranziehungsbescheid vom 20.09.2017 auf. Nach \nerneuter Berechnung betrage der zu zahlende Kostenbeitrag mit Wirkung vom 01.08.2017 \nmonatlich 0,00 Euro. \n \nNach Abbruch der Jugendhilfemaßnahme am 18.10.2017 wurde der Sohn des Klägers am \n27.11.2017 zunächst in Obhut genommen. Mit Schreiben vom 30.11.2017, zugestellt am \n22.12.2017, wies das Amt für Soziale Dienste den Kläger darauf hin, dass seit dem \n30.11.2017 für seinen Sohn erneut Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung in einem \nHeim oder einer sonstigen betreuten Wohnform gemäß § 34 SGB VIII gewährt werde. Nach \n§§ 91 ff. SGB VIII habe er als Elternteil zu den Kosten der Jugendhilfe beizutragen. Um die \nHöhe der monatlichen Kostenbeitragspflicht feststellen zu können, werde er gebeten, den \nbeigefügten Fragebogen auszufüllen. \n \nNach Einreichung entsprechender Einkommensnachweise erließ das Amt für Soziale \nDienste gegenüber dem Kläger am 11.09.2019 einen Heranziehungsbescheid nach §§ 91 \nbis 94 SGB VIII zu den Kosten der Jugendhilfeleistungen gemäß § 34 SGB VIII für seinen \nSohn. Die abschließende Prüfung der Einkommensverhältnisse habe ergeben, dass der \nKläger ab dem 01.01.2018 einen Kostenbeitrag aus eigenem Einkommen von monatlich \n210,00 Euro und ab dem \n.2018 von monatlich 50,00 Euro zu zahlen habe. Er wurde \ngebeten, den bereits für die Monate Januar 2018 bis September 2019 angefallenen \n\n3 \n \n \nRückstand \n sowie die ab dem 01.10.2019 laufenden Zahlungen \nin Höhe von monatlich 50,00 Euro an die Behörde zu überweisen. \n \nDer Kläger erhob gegen den Bescheid vom 11.09.2019 am 23.09.2019 Widerspruch. Es \nsei irritierend, dass Ansprüche ab dem 01.01.2018 geltend gemacht werden, obwohl mit \nBescheid vom 29.01.2018 mitgeteilt worden sei, dass er aufgrund der neuen Berechnung \nzu keinem Kostenbeitrag aus Einkommen verpflichtet sei. Er habe davon ausgehen \nkönnen, zumindest im Jahr 2018 zu keinerlei Zahlungen mehr herangezogen zu werden. \nDie Berechnung sei zudem fehlerhaft. Bei dem Abzug der Belastungen nach § 93 Abs. 3 \nSGB VIII seien die Kreditverbindlichkeiten in Höhe von monatlich 1.000,00 Euro nicht \nberücksichtigt worden. Zudem seien seine vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen \ngegenüber seinen zwei weiteren Kindern zu berücksichtigen. Dass eine Weiterbetreuung \nnach Eintritt der Volljährigkeit seines Sohnes E\n im \n 2018 erfolgt sei, sei ihm zu \nkeinem Zeitpunkt angezeigt worden. Insofern stelle die Geltendmachung von Forderungen \nauch eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII dar. Darüber hinaus müsse \nin Abrede genommen werden, dass eine Hilfe gemäß § 41 SGB VIII überhaupt notwendig \nsei. Auf die weitere Widerspruchsbegründung wird Bezug genommen. \n \nDie Hilfemaßnahme für den Sohn des Klägers wurde zum 28.02.2021 beendet. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2021 wies die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport den Widerspruch als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom \n30.11.2017 sei der Kläger über die Kostenheranziehung in Form eines Kostenbeitrages je \nnach persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII \ninformiert worden. Aufgrund der Zustellung dieser Mitteilung am 22.12.2017 könne der \nKostenbeitrag auch mit Wirkung vom 01.01.2018 erhoben werden. Die Kostenbeiträge \nseien korrekt bemessen worden. Das in Ansatz zu bringende Einkommen sei gemäß § 93 \nSGB VIII zutreffend ermittelt worden. Da die geltend gemachten Belastungen des Klägers \nhöher seien, als der Pauschalabzug nach 93 Abs. 3 SGB VIII, habe die Behörde die \nnachgewiesenen tatsächlichen Kosten berücksichtigt. Hieraus errechne sich für den \nmonatlichen Kostenbeitrag 2018 ein kostenbeitragsrelevantes Monatseinkommen von \n1.954,38 Euro. Die Zuordnung zur Kostenbeitragsstufe und des Pauschalbetrages sei \nvorschriftsmäßig ausgeführt worden. Aufgrund von zwei weiteren vor-/gleichrangig \nBerechtigten sei der Kostenbeitrag in Höhe von 210,00 Euro festgesetzt worden. Mit \nVolljährigkeit des Sohnes sei der Kostenbeitrag gemäß § 6 KostenbeitragsV auf 50,00 Euro \nmonatlich reduziert worden. Der festgesetzte Kostenbeitrag sei auch nicht unter \nHärtefallgesichtspunkten ganz oder teilweise aufzuheben. Hinweise, die auf eine \nbesondere Härte hindeuten würden, lägen nicht vor. Da die jeweiligen Kinder- und \n\n4 \n \n \nJugendhilfemaßnahmen gesondert festgesetzt würden, seien diese nicht Gegenstand \ndieses Kostenbeitragsverfahrens. So bestehe die Kostenbeitragspflicht unabhängig von \nden Zweifeln gegenüber der Maßnahme. \n \nDer Kläger hat am 11.01.2022 Klage erhoben. Er wiederholt seine Ausführungen aus dem \nVerwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die von der Beklagten vertretene \nAuffassung, dass die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme im Rahmen der \nHeranziehung eines Kostenbeitrages nicht zu prüfen sei, nur zutreffend sei, wenn der zu \nden Kosten einer Jugendhilfemaßnahme Herangezogene an dem der Bewilligung der \nJugendhilfemaßnahme zu Grunde liegende Verfahren beteiligt gewesen sei. Dies sei aber \nvorliegend nicht der Fall gewesen. Er habe als sorgeberechtigter Vater weder sein \nEinverständnis zu einer derartigen Hilfegewährung erteilt, noch sei diese notwendig \ngewesen. Er sei bereit gewesen, seinen Sohn in seinem Haushalt aufzunehmen und \nentsprechend seinen Begabungen zu fördern. Mangels Kenntnis sei ihm die Möglichkeit \ngenommen \nworden, \nWiderspruch \noder \nKlage \ngegen \ndie \nBewilligung \nder \nJugendhilfemaßnahme zu erheben. Er wisse bis zum heutigen Tage nicht, wann, durch \nwen und warum eine derartige Maßnahme veranlasst worden sei. Auf die weitere \nKlagebegründung wird Bezug genommen. \n \nDer Kläger beantragt schriftsätzlich, \nden Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 11.09.2019 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides \nvom \n21.12.2021, \nzugestellt \nam \n27.12.2021, \naufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass lediglich \ndie Kindesmutter als Personenberechtigte erfasst worden sei, so dass eine Beteiligung des \nKlägers hinsichtlich des Zeitraums der Minderjährigkeit seines Sohnes nicht erforderlich \ngewesen sei. \n \nDas Gericht hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.03.2022 um Vorlage der \nJugendamtsakte betreffend E\n gebeten. Mit Schriftsatz vom 11.03.2022 hat die \nBeklagte dies abgelehnt. Die Akten enthielten Sozialdaten, die dem Jugendamt zum \nZwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden seien und die daher einem \nbesonderen Datenschutz unterlägen. Elternteile dürften ohne Einverständnis der \nBetroffenen keine Akteneinsicht erhalten. Im Anschluss hat Beklagte auch die gerichtliche \n\n5 \n \n \nAnfrage vom 29.06.2022, die Akte unter Schwärzung geheimhaltungsbedürftiger Daten \nvorzulegen, abgelehnt. Der Aufwand für die Anfertigung einer geschwärzten Akte stehe in \nkeinem Verhältnis zu einem ggf. erwarteten Nutzen und sei daher nicht beabsichtigt. \n \nMit Schriftsatz vom 24.05.2023 hat die Beklagte die Jugendamtsakten vorgelegt und \nvorgetragen, dass das Gericht die Akte freilich zur Entscheidungsfindung einsehen könne, \nder Kläger ohne Zustimmung der beteiligten Dritten jedoch keine Akteneinsicht erhalten \ndürfe. Daraufhin hat das Gericht die Akten ungesehen an die Beklagte zurückgereicht und \ndarauf hingewiesen, dass die dem Gericht vorgelegten Behördenakten grundsätzlich \nverfahrensöffentlich sind. Auf die gerichtliche Anfrage vom 04.07.2023, ob die Beklagte \ndennoch beabsichtige, die Behördenakten erneut vorzulegen, reagierte die Beklagte nicht. \n \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung mit Schriftsätzen vom 05.06.2023 und vom 04.07.2023 zugestimmt. Wegen \nder weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n \nDie zulässige Klage ist begründet. \n \nDer Heranziehungsbescheid des Amtes für Soziale Dienste vom 11.09.2019 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport vom \n21.12.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n \nI. \nRechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Kosten von Maßnahmen der Kinder- und \nJugendhilfe sind die §§ 91 ff. SGB VIII. Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit b., 8 i.V.m. § 92 Abs. 1 \nNr. 5 SGB VIII in der bis zum 01.01.2023 geltenden Fassung werden Elternteile eines \nJugendlichen bzw. jungen Volljährigen zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung in einem \nHeim oder einer sonstigen betreuten Wohnform aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der \n§§ 93, 94 SGB VIII herangezogen. Nach § 92 Abs. 2 SGB VIII erfolgt die Heranziehung \ndurch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. \n \n\n6 \n \n \nDie Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII setzt die Rechtmäßigkeit \nder zugrundeliegenden Jugendhilfemaßnahme voraus. Diese Voraussetzung ist zwar in \nden gesetzlichen Vorschriften zur Kostenbeteiligung (§§ 91 ff. SGB VIII) nicht ausdrücklich \ngenannt. Sie folgt aber aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der \nVerwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie dem in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verankerten \nPrinzip, dass eine Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern nur dann stattzufinden \nhat, wenn „die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht“, also \nrechtmäßig erfolgt. Dies muss erst recht gelten, wenn es – wie bei der Heranziehung zu \nKostenbeiträgen – um das Verhältnis zwischen dem Bürger und dem Jugendhilfeträger \ngeht (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 17.09.2013 – 4 LA 50/12 –, juris Rn. 5). Jedenfalls in Fällen \nwie dem Vorliegenden, in denen der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene am \nvorherigen Verwaltungsverfahren zu der Jugendhilfemaßnahme nicht beteiligt war und dort \nkeine Einwendungen vorbringen konnte, ist die inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der \nbewilligten Jugendhilfemaßnahme erforderlich (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 27.08.2018 – 10 \nLA 7/18 –, juris Rn. 8 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2011 – 12 S 2823/08 –, \njuris Rn. 35 ff.). \n \nIn Fällen, in denen die behördliche Übermittlung von Informationen über die dem \nKostenbeitrag zugrundeliegende Hilfeleistung an das Verwaltungsgericht wegen des \nSozialdatenschutzes i.S.v. § 65 SGB VIII vollständig oder in einer Weise unterbleibt, die \neine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme gänzlich \nunmöglich macht, ist eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ausgeschlossen (vgl. VG \nMünster, Urt. v. 29.04.2014 – 6 K 1702/13 –, juris Rn. 61; VG Augsburg, Urt. v. 21.07.2015 \n– Au 3 K 14.1550 –, juris Rn. 56). \n \nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze sieht sich die Kammer nicht im \nStande, die von dem Kläger bestrittene Rechtmäßigkeit der seinem Sohn bewilligten \nJugendhilfemaßnahme zu beurteilen, da die Beklagte die entsprechenden Informationen \nzur Beurteilung der Geeignetheit und Notwendigkeit der Maßnahme nach § 34 (i.V.m. § 41) \nSGB VIII nicht vorgelegt hat. Aus diesem Grund ist nach Maßgabe der materiellen \nBeweislast zu entscheiden und der Kostenbescheid aufzuheben (vgl. ebenso VG Frankfurt, \nUrt. v. 15.07.2014 – 7 K 1450/13.F –, juris Rn. 28). \n \nII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 \nSatz 2 ZPO. \n\n7 \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kiesow \nDr. Weidemann \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364881","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-09-08/3-k-100-22","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"KostenbeitragsV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364881","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364881","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-09-08/3-k-100-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364881","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.061666+00:00"}}