{"status":"available","doknr":"OLD364880","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-09-08","aktenzeichen":"3 K 1833/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 1833/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKiesow, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder \nsowie die ehrenamtliche Richterin Jakobowska und den ehrenamtlicher Richter Kirst \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2023 für Recht erkannt: \nDer Heranziehungsbescheid des Amtes für Soziale Dienste vom \n15.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nSenatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport vom \n30.07.2020 wird aufgehoben. \n\n2 \n \n \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die seiner \nTochter nach dem SGB VIII gewährten Hilfeleistungen. \n \nDie am \n12.1997 geborene Tochter des Klägers L wandte sich im August 2018 an das \nJugendamt der Beklagten und bat um Unterstützung. Nach einer Allgemeinen Förderung \nder Erziehung in der Familie gem. § 16 SGB VIII vom 04.10.2018 bis 23.10.2018 bewilligte \ndas Amt für soziale Dienste der L nach entsprechender Hilfeplanung mit Bescheid vom \n19.11.2018 ab sofort „Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 41, 35a SGB VIII in Form von \nÜbernahme der Kosten der Betreuung“. L lebte daraufhin zunächst in einer \ntherapeutischen Wohngruppe in B. Nach Hilfeplanfortschreibung bewilligte das Amt für \nsoziale Dienste der \nL mit \nBescheid vom 15.07.2019 ab dem 12.06.2019 \n„Jugendhilfeleistungen gemäß § 41 i.V.m. § 35a Sozialgesetzbuch VIII“ für eine stationäre \nUnterbringung in einer Mädchenwohngruppe in A. Dort zog sie auf eigenen Wunsch am \n08.11.2019 aus, womit die Hilfeleistung endete. \n \nDas Amt für Soziale Dienste wies den Kläger bereits mit Schreiben vom 19.11.2018, ihm \nzugestellt am 21.11.2018, darauf hin, dass seiner Tochter seit dem 24.10.2018 „Hilfe für \njunge Volljährige in Vollzeitpflege, in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform \noder in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 41 SGB VIII)“ gewährt werde. \nGrundlage der Hilfegewährung bei Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe und Hilfe für \njunge Volljährige sei der Hilfeplan gem. § 36 SGB VIII. Nach §§ 91 ff. SGB VIII hätten auch \ndie Eltern zu den Kosten der vorgenannten Jugendhilfe beizutragen. Für den Fall einer \nVerpflichtung zum Barunterhalt werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl die \ngewährte Jugendhilfeleistung als auch die Erhebung des Kostenbeitrags Auswirkungen auf \ndie Unterhaltsverpflichtung dem Kind gegenüber haben könnten. Die Höhe des \nKostenbeitrags richte sich im Wesentlichen nach den persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnissen. Der Kläger wurde um Vorlage eines ausgefüllten Fragebogens nebst \nEinkommensnachweisen gebeten. \n \n\n3 \n \n \nNachdem der Kläger Fragebogen und Belege aus den Jahren 2017 und 2018 vorgelegt \nhatte, forderte das Amt für Soziale Dienste den Kläger im März 2019 zwecks Feststellung \ndes Kostenbeitrags ab dem 01.01.2019 zur Vorlage von Einkommensnachweisen aus dem \nJahr 2018 auf und gab hierbei an, dass der Kostenbeitrag bis zur Neufestsetzung in der \nbisherigen Höhe weiter zu zahlen sei. Daraufhin meldete sich der Prozessbevollmächtigte \ndes Klägers zur Verwaltungsakte und beantragte Akteneinsicht, die bis zum Abschluss des \nbehördlichen Verfahrens nicht gewährt wurde. Seiner Tochter sei eine Leistung für junge \nVolljährige bewilligt worden, kurz bevor sie ihr 21. Lebensjahr vollendet habe und \ndemzufolge unter den regelhaften Leistungsausschluss des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII \ngefallen wäre. Das hier ein begründeter Einzelfall vorliegen würde, der ein Abweichen \nrechtfertige, sei nicht nachvollziehbar. Schon die Hilfeart werde derart unbestimmt \nbeschrieben, dass eine Zuordnung nicht möglich sei. \n \nNach Auswertung der Einkommensnachweise des Klägers aus 2017 und 2018 zog das \nAmt für Soziale Dienste den Kläger mit Heranziehungsbescheid vom 15.07.2019 mit \nWirkung vom 01.12.2018 zu einem Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 437,00 Euro \nheran und forderte ihn auf, den rückständigen Betrag sowie die laufenden Zahlungen zu \nüberweisen. Für sein Kind werde seit dem 24.10.2018 Hilfe zur Erziehung nach § 41 i.V.m. \n§ 35 SGB VIII gewährt. Der Kläger habe zu den Kosten der Jugendhilfeleistung \nbeizutragen, soweit ihm dies zumutbar sei. Umfang und Zusammensetzung des \nKostenbeitrags seien der beigefügten Berechnung zu entnehmen. \n \nDen hiergegen am 06.08.2019 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Senatorin für \nSoziales, Jugend, Integration und Sport mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2020, dem \nKläger zugestellt am 05.08.2020, als unbegründet zurück. Die Tochter des Klägers habe \nin der Zeit vom 24.10.2018 bis zum 30.11.2019 gem. § 41 SGB VIII Hilfe für junge \nVolljährige in Vollzeitpflege erhalten. Teilweise sei diese Leistung gem. § 41 SGB VIII i.V.m. \n§ 35a SGB VIII und teilweise gem. § 41 SGB VIII i.V.m. § 34 SGB VIII bewilligt worden. \n \nHiergegen hat der Kläger am 07.09.2020, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung \nvertieft er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und die \nAuffassung, dass die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung für seine Tochter, \ninsbesondere gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, hier nicht vorgelegen hätten. \n \nDer Kläger beantragt, \nden Bescheid vom 15.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n30.07.2020 aufzuheben. \n \n\n4 \n \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie meint, dass der Kostenbeitrag rechtmäßig erhoben wurde und verweist auf dessen \nfiskalische Relevanz. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nI. Die zulässige Klage ist begründet. \n \nDer Heranziehungsbescheid des Amtes für Soziale Dienste vom 15.07.2019 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport \nvom 30.07.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). \n \n1. Rechtsgrundlage der Heranziehung sind die § 91 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 6 i.V.m. § 35a \nAbs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Hiernach werden zu einer vollstationären Leistung der \nEingliederungshilfe für junge Volljährige mit seelischer Behinderung in Einrichtungen über \nTag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen Kostenbeiträge erhoben. Eine derartige \nEingliederungshilfe in Form der Unterbringung in Wohngruppen hat die Beklagte der \nTochter des Klägers mit Bescheiden vom 19.11.2018 und vom 15.07.2019 bewilligt. In der \nzugehörigen Hilfeplanung bzw. Hilfeplanfortschreibung wurde jeweils darauf abgestellt, \ndass die Tochter des Klägers aufgrund ihres Krankheitsbildes und der daraus \nresultierenden Entwicklungsverzögerung dem Personenkreis nach § 35a SGB VIII \nzuzuordnen sei. \n \nBeitragspflichtige für einen derartigen Kostenbeitrag sind u.a. nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB \nVIII a.F. (seit dem 01.01.2023 nunmehr § 92 Abs. 1 und Abs. 1a Nr. 4 SGB VIII) die \nElternteile des jungen Menschen, dem die Leistung bewilligt worden ist. Diese Personen \nsind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII heranzuziehen (§ \n92 Abs. 1 SGB VIII). \n \n2. Auf dieser Grundlage ist der Kläger dem Grunde nach kostenbeitragspflichtig für die \nseiner Tochter bewilligten Jugendhilfemaßnahmen. Allerdings kann gemäß § 92 Abs. 3 \nSatz 1 SGB VIII ein Kostenbeitrag u.a. bei Eltern erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, \n\n5 \n \n \nab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen \nfür seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt worden ist. \nHierbei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung des \nKostenbeitrags, die das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. VG Würzburg, Urt. v. \n24.10.2019 – W 3 K 17.1353, juris Rn. 33 m.w.N.). \n \na) Die Mitteilung über die Gewährung der Leistung ist im Gesetz deshalb vorgesehen, weil \nan \ndie \njugendhilferechtliche \nLeistungserbringung \nunterhaltsrechtliche \nund \nkostenbeitragsrechtliche Folgen anknüpfen, über die zu belehren ist. Insbesondere die \nkostenbeitragsrechtlichen Folgen erfordern es, dass in dem Hinweis auf die Gewährung \nder Leistung die konkrete Art der im Einzelfall erbrachten Jugendhilfeleistung genannt wird. \nDenn nur bei einer konkreten Bezeichnung der Leistung wird der Empfänger der Mitteilung \nin die Lage versetzt, aus ihrem Inhalt nachzuvollziehen, dass die Leistungsgewährung \ngemäß § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII eine Kostenbeitragspflicht auszulösen vermag und dass \ner zu dem nach § 92 Abs. 1 SGB VIII gerade für diese Einzelleistung festgelegten Kreis \nder beitragspflichtigen Personen gehört. Außerdem soll die Belehrung nach § 92 Abs. 3 \nSatz 1 SGB VIII es den unterhaltspflichtigen Personen ermöglichen, im Hinblick auf die \ndrohende \nKostenbeitragspflicht \nvermögensrechtliche \nDispositionen \nzu \ntreffen, \ninsbesondere Rücklagen für die Beitragszahlung zu bilden (vgl. BVerwG, Urt. v. \n11.10.2012 - 5 C 22.11, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.04.2019 – \n12 S 1899/18, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.12.2014 – 4 LA 46/14, juris Rn. 8). \n \nb) Hier fehlt es an einer diesen Anforderungen genügenden Mitteilung an den Kläger. \n \naa) Die in dem Mitteilungsschreiben gewählte Formulierung enthält keine hinreichend \nbestimmten Angaben zu der konkreten Art der im Einzelfall erbrachten Jugendhilfeleistung \nund kann den Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII daher nicht genügen. In \ndem Mitteilungsschreiben an den Kläger vom 19.11.2018 wird die seiner Tochter gewährte \nLeistung mit „Hilfe für junge Volljährige in Vollzeitpflege, in einem Heim oder einer \nsonstigen betreuten Wohnform oder in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung \n(§ 41 SGB VIII)“ benannt. Dabei handelt es sich um eine Aufzählung der in § 33, § 34 und \n§ 35 SGB VIII geregelten Leistungsformen, die mit einem Komma und einem „oder“ \nverknüpft in ein Alternativitätsverhältnis zueinander gestellt werden. Die dazu genannte \nVorschrift des § 41 SGB VIII verweist in ihrem Abs. 2 unter anderem auf die §§ 28 bis 30, \n33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII, sagt also über die konkret erbrachte Hilfeleistung noch nicht \nviel aus und vermag daher auch nicht, die vorstehende Aufzählung hinreichend zu \nkonkretisieren. Eine unzureichende Bestimmtheit der gewählten Formulierung bestätigt \nsich insbesondere mit Blick auf die Regelung des § 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII, die einen \n\n6 \n \n \nKostenbeitrag im Falle der Hilfe für junge Volljährige nur zulässt, soweit die gewährte \nLeistung \nden \nin \nden \nNummern \n5 \nund \n6 \ngenannten \nentspricht. \nDiesem \nKonkretisierungsniveau des § 91 SGB VIII folgend kann die hier erfolgte alternative \nAufzählung der in § 91 Abs. 1 Nr. 5 a), b) und c) SGB VIII genannten Leistungen in dem \nMitteilungsschreiben nicht genügen. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass \nes sich schon bei § 33 SGB VIII und § 34 SGB VIII um dergestalt unterschiedliche \nHilfearten handelt, die im Falle eines Wechsels eine erneute Belehrung mit einer konkreten \nBezeichnung der neuen Leistungsart voraussetzen (vgl. - wie hier - jeweils i.V.m. § 41 SGB \nVIII: OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2018 – 10 LA 366/18, juris Rn. 6). Dieses \nKonkretisierungsniveau darf auch bei der erstmaligen Leistungsbewilligung nicht \nunterschritten werden; erst Recht, wenn die zu bewilligende Leistung ausweislich des \nebenfalls vom 19.11.2018 datierenden Bewilligungsbescheides an die Tochter des Klägers \nbereits hinreichend konkret feststeht. \n \nbb) Zudem genügt die hier gegenüber dem Kläger erfolgte Mitteilung vom 19.11.2018 den \nAnforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auch deshalb nicht, weil dem Kläger durch \ndieses Schreiben die seiner Tochter tatsächlich gewährte Leistung überhaupt nicht \nmitgeteilt wurde. Gewährt wurden der Tochter des Klägers ausweislich der Bescheide vom \n19.11.2018 und vom 15.07.2019 Leistungen gem. § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII bzw. \nkonkreter bezeichnet in dem an die Tochter des Klägers ebenfalls unter dem 19.11.2018 \nabgesandten Mitteilungsschreiben: „Hilfe zur Erziehung über Tag und Nacht außerhalb des \nElternhauses nach §§ 41, 35a SGB VIII“. Dabei handelt es sich um eine Leistung gem. \n§ 41 i.V.m. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII, mithin eine solche, die in der Aufzählung des an \nden Kläger gerichteten Mitteilungsschreibens vom 19.11.2018 überhaupt nicht genannt \nwar. \n \nII. Die Kostenentscheidung in dem gem. § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien \nVerfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n\n7 \n \n \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kiesow \nDr. Weidemann \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364880","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-09-08/3-k-1833-20","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":11},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364880","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364880","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-09-08/3-k-1833-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364880","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.036764+00:00"}}