{"status":"available","doknr":"OLD364879","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-09-12","aktenzeichen":"6 K 1042/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 1042/21 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, \nSchillerstraße 1, \n– Beklagte – \n \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und die Richterin Siemers sowie die ehrenamtliche Richterin Maj und den \nehrenamtlichen Richter Spring aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. September \n2023 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \n\n2 \n \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 \n% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \ngez. Korrell \ngez. Buns \ngez. Siemers \n \nTatbestand \nDie Klägerin wendet sich gegen die Neufestsetzung ihrer Erfahrungsstufe. \n \nDie \n geborene Klägerin steht seit dem \nim Dienst der Beklagten. Sie wurde \nzunächst mit Wirkung zum vorgenannten Zeitpunkt als \n \n \nernannt. Mit Wirkung vom \n wurde sie unter Verleihung der Eigenschaft einer \nBeamtin auf Lebenszeit zur \n ernannt, \n \n. Das Besoldungslebensalter \ngemäß § 1 Abs. 2 BremBesG i. V. m. § 38 Abs. 3 BBesG i. d. F. v. 06.08.2002 wurde auf \nden \n festgesetzt. Mit der Änderung des BremBesG zum 01.01.2014 (Brem.GBl. \nS. 607) und der Einführung der Erfahrungsstufen erfolgte die Festsetzung der \nErfahrungsstufe 5. \n \nMit Schreiben vom 27.03.2017 beantragte die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft Bremen \nfür den Zeitraum vom \n bis zum \n eine Beurlaubung (ohne Bezüge) \ngemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 BremBG, da ihr Ehemann \n \n von \nseinem Dienstherrn ins Ausland (\n) versetzt werde. Mit Schreiben vom \n11.04.2017 gewährte der \n der Klägerin Urlaub ohne \nDienstbezüge gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 BremBG für den beantragten Zeitraum. \n \nMit Schreiben vom 12.07.2017 beantragte die Klägerin sodann bei \n \n die Beurlaubung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BremBeamtVG sowie § 15b \nAbs. 3 Nr. 3 BremBesG als öffentlichen Belangen dienend anzuerkennen und bezog sich \nzur Begründung auf das diesem Antrag beigefügte Schreiben des \nvom \n2017, in welchem dieses das dienstliche Interesse des Mitumzuges der Klägerin als \nEhefrau nach \n attestierte. Im Rahmen der Fürsorgepflicht des \n sei in \n\n3 \n \n \nAuslandsverwendungen die Vereinbarkeit von Dienst und Familie ein wichtiger Faktor bei \nder Erfüllung der Aufträge. \n \nIn ihrer Stellungnahme im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 BremBeamtVG vom 31.07.2017 \nteilte die Senatorin für Finanzen mit, dass die Beurlaubung keinen dienstlichen Interessen \noder öffentlichen Belangen diene. Die Klägerin habe einen Antrag auf Beurlaubung gemäß \n§ 64 Abs. 1 Nr. 1 BremBG gestellt, die Anerkennung öffentlicher Belange oder dienstlicher \nInteressen \nscheide \ndamit \naus. \nDie \nAnerkennungsmöglichkeiten \nstellten \nAusnahmeregelungen dar, seien deshalb eng auszulegen. Sie würden sich auf \nBeurlaubungen nach dem Sonderurlaubsrecht (§ 26 BremUrlVO) beschränken, denn nur \nhier sei die gesetzliche Möglichkeit zur Anerkennung öffentlicher Belange oder dienstlicher \nInteressen vorgesehen, unabhängig davon, dass dies bei der Klägerin auch nicht der Fall \nsei. Die Begleitung des Ehegatten diene in erster Linie privaten Interessen. Auch wenn \nseitens des\n dargelegt werde, dass die Vereinbarkeit von Dienst und \nFamilie ein wichtiger Faktor bei der Erfüllung der Aufträge sei, könne man zu keinem \nanderen Ergebnis gelangen. Der verfassungsrechtlich durch Art. 6 GG geschützten Ehe \nsei bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen worden, dass die Klägerin zur \nBegleitung ihres Ehemanns beurlaubt worden sei. \n \nMit Schreiben vom 16.08.2017 lehnte der \n den Antrag auf \nAnerkennung öffentlicher Belange mit der Begründung ab, dass der Klägerin bereits kein \nUrlaub als Sonderrechtsurlaub (§ 26 BremUrlVO) gewährt worden sei. Das Schreiben \nwurde nebst der Stellungnahme der Senatorin für Finanzen vom 31.07.2017 an die \nKlägerin übersandt. \n \nAm \n trat die Klägerin ihre bezügelose Beurlaubung an. Zu diesem Zeitpunkt \nbefand sie sich in der Erfahrungsstufe 7. \n \nMit Schreiben vom 22.01.2019 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Beurlaubung \nbis zum \n, welche ihr mit Schreiben des \n vom \n07.02.2019 gewährt wurde. \n \nZum 01.01.2021 befand sich die Klägerin laut Besoldungsakte in Erfahrungsstufe 9. Mit \nBescheid vom 26.01.2021 setzte die Performa Nord für die Klägerin die Erfahrungsstufe \nmit Wirkung vom 01.01.2021 nach der Beurlaubung vom \n bis \nauf \nErfahrungsstufe 7 zurück. Gemäß §§ 25 ff. BremBesG führten Zeiten des unbezahlten \nLangzeiturlaubs, welcher nicht aus dienstlichen Interessen bewilligt worden sei, zum \nHinausschieben der Erfahrungsstufe. \n\n4 \n \n \nHiergegen legte die Klägerin am 24.02.2021 Widerspruch ein. Sie habe mit Schreiben vom \n12.07.2017 beantragt, dass die Beurlaubung als öffentlichen Belangen dienend \nanzuerkennen sei. Bis heute hätte sie diesbezüglich lediglich eine Anhörung und keinen \nBescheid erhalten. Daher sei sie davon ausgegangen, dass die Prüfung ihrer Einwände \nweiterhin andauere. Der Dienstherr ihres Ehemannes,\n \n, habe frühzeitig dargetan, dass es den öffentlichen Belangen und dienstlichen \nInteressen \n entspreche, dass sie diesen an seine Dienststelle begleite. Die \nvielfältigen Aufgaben eines \n würden insbesondere \nrepräsentative Aufgaben sowie die Fürsorge für \n \n beinhalten. Nach internationalen protokollarischen Gepflogenheiten werde \nhierbei stets die Begleitung durch den Ehe- oder Lebenspartner erwartet. Ihre Anwesenheit \nhabe den dienstlichen Interessen des\n und damit der \nBundesrepublik Deutschland gedient, indem sie ihren Ehemann bei der Wahrnehmung \nseiner Aufgaben als Repräsentant der \n durchgehend \nunterstützt habe. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. \nGemäß § 33 i. V. m. § 25 Abs. 4 Satz 1 BremBesG werde der Aufstieg in den Stufen um \nZeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge hinausgeschoben. Dies gelte gemäß § 25 Abs. 4 \nSatz 2 Nr. 3 BremBesG nicht für Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die \noberste Dienstbehörde vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt habe, dass der \nUrlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen diene. Diese Anerkennung habe \ndie Klägerin mit Schreiben vom 12.07.2017 zwar beantragt. Der \n \nhabe ein dienstliches Interesse indes verneint und der Klägerin dies mit Schreiben vom \n16.08.2017 mitgeteilt. Bei der Auslegung der Rechtsbegriffe „öffentliche Belange\" \nrespektive „dienstliches Interesse\" sei von dem Grundsatz auszugehen, dass die Zeit einer \nBeurlaubung ohne Dienstbezüge nicht ruhegehaltsfähig sei. Dem Sinn und Zweck dieses \nGrundsatzes und seinem eindeutig beamtenrechtlichen und versorgungsrechtlichen \nFunktionszusammenhang entspreche es, die Voraussetzung dafür, dass eine Beurlaubung \nöffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diene, eng zu fassen. Hierbei sei in \nerster Linie auf das dienstliche Interesse, d.h., auf ein die Aufgaben des Dienstherrn und \ndie in diesem Rahmen von den Beamten wahrgenommenen Obliegenheiten \nberücksichtigendes Interesse, abzustellen. Öffentliche Belange im Sinne dieser Vorschrift \nseien überdies die Interessen anderer öffentlicher Dienstherren und Einrichtungen, sofern \ndiese Interessen am Gemeinwohl orientiert seien oder zugleich mit dienstlichen Interessen \nin dem oben erläuterten Sinne korrespondierten. Die Anerkennung setze nicht voraus, \ndass der Urlaub ausschließlich öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diene; \ndiese müssten aber überwiegen. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die \n\n5 \n \n \nBegleitung des Ehemannes nicht überwiegend öffentlichen Belangen, sondern in erster \nLinie privaten Interessen diene. Die Beurlaubung vom \n bis \n führe \nsomit gemäß § 33 i. V. m. § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BremBesG zu einer Verschiebung, da \nkein dienstliches Interesse vorgelegen habe. Dies führe dazu, dass die 7. Erfahrungsstufe \nfestgesetzt werde. \n \nAm 20.05.2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie sei ab dem 01.01.2021 in die 9. \nErfahrungsstufe einzustufen. Als öffentlicher Belang i. S. d. § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 \nBremBesG würden nicht nur die eigenen Interessen des Dienstherrn des Beamten gelten, \nsondern auch die Interessen anderer öffentlicher Dienstherren und Einrichtungen, sofern \ndiese am Gemeinwohl orientiert seien. Folglich komme es nicht darauf an, ob ihre \nAnwesenheit in \n in Begleitung ihres Ehemannes für die Freie Hansestadt Bremen \nvon Interesse gewesen sei. Der Dienstherr ihres Ehemannes, das \n \n, respektive das \n, habe ihr vor Urlaubsantritt \nmitgeteilt, dass es öffentlichen Belangen und den dienstlichen Interessen\n \nentspreche, dass sie ihren Ehemann begleite. Dessen Aufgabe als \n \n sei es unter anderem, als Vertreter des \n repräsentative Aufgaben wahrzunehmen, mithin \n \n nach außen zu vertreten. Zudem habe ihm die Fürsorge und \nVertretung der ihm unterstellten \n \n im Hauptquartier oblegen. In dieser Funktion habe er als Repräsentant \nder ca. \n am Standor\n agiert. Hieraus hätten sich \nVeranstaltungen, Einladungen und Empfänge ergeben, an denen ihr Ehemann in seiner \noben genannten Funktion zusammen mit ihr habe teilnehmen müssen. Zudem hätten \nsolche Veranstaltungen von ihnen beiden als Gastgeber ausgerichtet werden müssen. Im \nRahmen der Fürsorge der \n habe ihr Ehemann u. a. \nauch die Aufgabe, sich beispielsweise um \n zu kümmern. Aus \ndiesem Grund seien diese \n zu Feiertagen von ihnen beiden nach Hause \neingeladen worden. Zum Aufgabenbereich ihres Ehemannes habe auch der Kontakt zu \nanderen, internationalen Offizieren und deren Familien bei offiziellen – nicht privaten – \nVeranstaltungen und Terminen gehört. Sie sei in die Aufgaben ihres Ehemannes derart \ninvolviert gewesen, dass sie persönlich bei den oben genannten offiziellen Veranstaltungen \nanwesend gewesen sei. Zudem habe sie solche Veranstaltungen vorbereitet. Dieses wäre \nvon ihrem Ehemann aufgrund der beruflichen Auslastung nicht zu leisten gewesen. Sie sei \nzudem Ansprechpartnerin für die \n vor Ort gewesen, \nwegen des Dienstgrades ihres Ehemannes aber auch der\n. Ihre Beteiligung sei sowohl seitens des \n als \nauch des \n erwünscht gewesen. Denn nach internationalen \n\n6 \n \n \nprotokollarischen Gepflogenheiten werde bei Einladungen auf \n, bei offiziellen Empfängen, Einladungen und Veranstaltungen mit \nhochrangigen Vertretern des \n, des \n \n die Begleitung der Ehe- oder Lebenspartner erwartet. Abgesehen \ndavon ergebe sich das dienstliche Interesse aus der Fürsorgepflicht\n \nInsbesondere in Auslandseinsätzen sei die Vereinbarkeit von Dienst und Familie ein \nwichtiger Faktor bei der Erfüllung der Aufgaben und Aufträge. Zudem seien Zeiten einer \nBeurlaubung ohne Dienstbezüge ruhegehaltsfähig, wenn spätestens bei Beendigung des \nUrlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden sei, dass dieser dienstlichen \nInteressen oder öffentlichen Belangen diene, § 6 Abs. 1 Nr. 3 BremBeamtVG. Insofern sei \nauch irrelevant, dass die oberste Dienstbehörde dies nicht vor Beginn der Beurlaubung \nschriftlich anerkannt habe. \n \nDie Klägerin beantragt, \nden \nBescheid \nder \nBeklagten \nvom \n26.01.2021 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides vom 13.04.2021 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, ihren unbezahlten Langzeiturlaub vom \n bis zum\n \nals \nden \nöffentlichen \nBelangen \ndienend \nanzuerkennen \nund \nsie \nohne \nHinausschiebung des Aufstieges ab dem 01.01.2021 in die 9. Erfahrungsstufe \neinzustufen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Klägerin habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Dienstzeiten im Rahmen \nder Festsetzung ihrer Erfahrungsstufe. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands \nlägen nicht vor. Die oberste Dienstbehörde habe nicht vor Beginn der Beurlaubung \nschriftlich anerkannt, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen \ndiene. Es komme deshalb nicht darauf an, dass die \n Wert darauf lege, dass \ndie Ehepartner bei längeren Auslands\n den im Ausland eingesetzten Beamten \nbegleiteten. Unstreitig habe die Anwesenheit der Klägerin in \n keinen Interessen \nihres Dienstherrn gedient; für die Freie Hansestadt Bremen sei der Aufenthalt ohne Belang \ngewesen. Die Senatorin für Finanzen habe zudem mit Schreiben vom 31.07.2017 \nmitgeteilt, dass ihre Beurlaubung keinen dienstlichen Interessen oder öffentlichen \nBelangen diene. Für die Einordnung der dienstlichen Interessen könne es nur auf den \nDienstherrn des Beamten ankommen. Der Aufenthalt der Klägerin in \n habe indes \nauch nicht öffentlichen Belangen gedient. Bei dieser Entscheidung stehe dem Dienstherrn \nein verwaltungspolitischer Ermessensspielraum zu, der nur einer beschränkten \nverwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliege. Es bestehe kein Anspruch darauf, \nSonderurlaub unter Wegfall der Bezüge zum Zwecke der Begleitung des im dienstlichen \n\n7 \n \n \nInteresse in den Auslandsdienst beurlaubten Ehepartners als öffentlichen Belangen oder \ndienstlichen Interessen dienend anzuerkennen. Es liege auf der Hand, dass bei einem \nmehrjährigen Auslandsaufenthalt eines Ehepartners ein großes Interesse daran bestehe, \ndie eheliche Gemeinschaft auch im Ausland fortsetzen zu können. Dieses Interesse \nüberwiege ein etwaiges dienstliches Interesse bei weitem. Sie sei hier auch nicht wegen \ndes durch Art. 6 Abs. 1 GG normierten Schutzes von Ehe und Familie verpflichtet gewesen, \ndie Beurlaubung als öffentlichen Belangen dienend anzusehen. Denn dem Schutzzweck \ndes Art. 6 Abs. 1 GG sei bereits mit der Gewährung des Sonderurlaub Genüge getan. \nSchließlich scheitere der geltend gemachte Anspruch auch an dem Umstand, dass der \nKlägerin kein Sonderurlaub gewährt worden sei. Die Klägerin habe Urlaub ohne \nDienstbezüge gemäß § 64 Nr. 1 BremBG beantragt. Die Möglichkeit der Berücksichtigung \ndienstlicher Interessen respektive öffentlicher Belange bestehe allerdings nur im Falle der \nGewährung von Sonderurlaub gemäß § 26 BremUrlVO. Dieser Anspruch auf Freistellung \nsei auf sechs Monate begrenzt. Gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 BremBG könne ein Sonderurlaub \nhingegen für bis zu insgesamt sechs Jahre gewährt werden. Es sei nicht anzunehmen, \ndass der Gesetzgeber gewollt habe, dass für einen so langen Zeitraum die Fortschreibung \nder Erfahrungsstufe nicht aufgeschoben werde. Es sei auch kein Grund ersichtlich, \nweshalb andere dienstliche Interessen – hier der \n – zu \nberücksichtigen sein sollten, insbesondere wenn dies mit einer finanziellen Belastung \nverbunden wäre. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe die Klägerin keinen Dienst \ngeleistet. Sie habe demnach auch keine dienstliche Erfahrung gewonnen, die im Rahmen \nder Erfahrungsstufenfestsetzung zu berücksichtigen wäre. Dass ihr Aufenthalt ggf. für die \nvon Vorteil gewesen sei, könne keine Rolle spielen. \n \nZum 01.07.2021 ist die Klägerin in die 8. Erfahrungsstufe aufgestiegen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie \ndie Personalakte der Klägerin verwiesen. \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n8 \n \n \nEntscheidungsgründe \n \nI. Die nur teilweise zulässige Klage gerichtet auf Hochstufung der Erfahrungsstufe der \nKlägerin ist unbegründet. \n \n1. Statthafte Klageart ist hier allein die Anfechtungsklage. Denn mit Aufhebung des \nstreitgegenständlichen Bescheides vom 26.01.2021, durch welchen die Klägerin von \nErfahrungsstufe 9 auf Erfahrungsstufe 7 zurückgestuft wurde, würde sie mit Wirkung vom \n01.01.2021 um diese zwei Erfahrungsstufen hochgestuft werden. Einer gesonderten \nVerpflichtung der Beklagten hierzu bedarf es nicht, der darauf gerichtete Antrag der \nKlägerin unzulässig. \n \n2. Die Klage ist unbegründet. Denn die Festsetzung der Erfahrungsstufe 7 erweist sich als \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n \na) Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung von Zeiten ohne Anspruch auf \nDienstbezüge als Erfahrungszeiten ist § 25 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 BremBesG in \nder Fassung vom 01.01.2021 (Brem.GBl. 2016, S. 924). Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- \nund Rechtslage der Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über die \nFestsetzung der Erfahrungsstufe getroffen wird. In dem Fall der Berücksichtigung \nvordienstlicher Erfahrungszeiten wird die Rechtslage in dem Zeitpunkt als maßgebend \nanerkannt, in dem der Anspruch auf Dienstbezüge erstmals entstanden ist, da die \nErfahrungsstufe eine dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung \nab dem Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge bildet (vgl. VG Bremen, Urt. v. 28.08.2018 \n– 6 K 544/17 –, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.08.2018 – 1 A 1044/16 \n–, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.07.2018 – 4 S 1462/17 –, juris Rn. 22). \nDies ist auf den hiesigen Fall übertragbar. Vorliegend geht es darum, außerdienstliche \nErfahrungszeiten in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit zu bewerten. Maßgebender \nZeitpunkt ist, wenn die Erfahrungsstufe nach Ablauf des Zeitraums ohne Dienstbezüge neu \nfestgesetzt wird, mithin der Bescheiderlass vom 26.01.2021. Hierdurch wird eine neue \nverlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung gebildet. \n \nNach § 33 Abs. 3 BremBesG gilt § 25 Abs. 4 BremBesG für die Besoldung in der \nBesoldungsgruppe R entsprechend. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BremBesG wird \ndas Grundgehalt nach Stufen bemessen, wobei der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe \nnach dienstlichen Erfahrungszeiten erfolgt. Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 BremBesG wird der \nAufstieg in den Stufen in den Besoldungsgruppen um Zeiten ohne Anspruch auf \nDienstbezüge hinausgeschoben. Dies gilt nach Satz 2 Nr. 3 nicht für Zeiten einer \n\n9 \n \n \nBeurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde vor Beginn der \nBeurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder \nöffentlichen Belangen dient. \n \nb) Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahmeregelung sind nicht erfüllt. Für das \nAufsteigen in den Stufen bleiben die Zeiten der Beurlaubung unberücksichtigt. \n \n(1) Zwar handelt es sich bei der Beurlaubung vom \n bis zum\n gemäß \n§ 64 BremBG um eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge. \n \nJedoch greift die Ausnahme bereits deshalb nicht, da es an einer vor Beginn der \nBeurlaubung erfolgten positiven Anerkennung der obersten Dienstbehörde fehlt. \n \nDie oberste Dienstbehörde der Klägerin ist, anders von der Beklagten vertreten, nicht der \n, sondern die Senatorin für Justiz und Verfassung. Ihre \nZuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 BremBG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der \nÜbertragungsanordnung vom 03.08.2010 (Brem.GBl. S. 442). Hiernach ist der Senat für \ndie Stadtgemeinde Bremen die oberste Dienstbehörde, die Befugnisse als solche sind auf \ndie einzelnen Mitglieder für ihren Geschäftsbereich übertragen. Befugnisse des \n \n als Dienstvorgesetzten der Klägerin für die streitgegenständliche \nEntscheidung sind gemäß §§ 2, 3 der Übertragungsanordnung nicht ersichtlich. § 25 Abs. \n4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 BremBesG begrenzt zudem die Befugnis zur Entscheidung \nausdrücklich auf die oberste Dienstbehörde. \n \nEine positive Anerkennungsentscheidung der Senatorin für Justiz und Verfassung liegt \nnicht vor, insbesondere ist eine solche auch nicht vor Beginn der Beurlaubung im \nSeptember 2017 ergangen. Vielmehr hat der \n als \nDienstvorgesetzter der Klägerin vor Antritt der Beurlaubung seine ablehnende Haltung mit \nSchreiben vom 16.08.2017 kundgetan. \n \n(2) Aus § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 BremBeamtVG ergibt sich nichts Anderes. \nHiernach ist die Dienstzeit ruhegehaltsfähig, die der Beamte vom Tage der ersten Berufung \nin das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im \nBeamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit einer Beurlaubung ohne \nDienstbezüge. Diese kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung der \nBeurlaubung schriftlich zugestanden worden ist, dass diese öffentlichen Belangen oder \ndienstlichen Interessen dient. \n \n\n10 \n \n \nAbgesehen davon, dass eine positive Anerkennung auch bis zum Ende der Beurlaubung \nnicht vorlag, ist diese Norm auf den vorliegenden Fall nicht – auch nicht entsprechend – \nanwendbar. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BremBeamtVG bezieht sich auf die Anerkennung von \nUrlaubszeiten als ruhegehaltsfähige Zeiten, welche Voraussetzung für die Gewährung von \nRuhegehalt sind. Sie sind von Erfahrungszeiten, wie sie im vorliegenden Fall \nstreitgegenständlich sind, zu unterscheiden. So ist auch die Anerkennungsfrist des § 6 Abs. \n1 Satz 2 Nr. 3 BremBeamtVG bis zur Beendigung der Beurlaubung bezogen auf das ihm \nzugrundeliegende Regelungssystem des zukünftig von dem Beamten zu erhaltenden \nRuhegehalts zu verstehen. § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BremBesG bezieht sich hingegen auf \ndie Anerkennungsfrist bis zum Beginn der Beurlaubung auf die, die Höhe des Gehalts des \nBeamten direkt beeinflussenden, Erfahrungszeiten. \n \n(3) Die Klägerin kann sich für eine spätere Geltendmachung auch nicht auf das \nRundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 22/2020 vom 20.10.2020 – \nBesoldungsrechtliche Änderungen durch das 20. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher \nVorschriften – (dort unter Ziff. I., 7. c)), berufen. Hierin wird ausgeführt: „Zeiten einer \nBeurlaubung ohne Dienstbezüge führen nicht zu einer Verzögerung im Stufenaufstieg, \nwenn sie nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen oder öffentlichen \nBelangen dienen. Eine Verzögerung im Stufenaufstieg findet ebenfalls nicht statt, wenn die \noberste Dienstbehörde (nach Artikel 1 Abs. 1 der Anordnung des Senats zur Übertragung \ndienstrechtlicher Befugnisse die senatorischen Behörden für ihren Geschäftsbereich) \nschriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen \nBelangen dient. Die Anerkennung muss spätestens bis zum Ende der Beurlaubung erteilt \nworden sein.“ \n \nDiese Ausführungen hinsichtlich der Möglichkeit der Anerkennung bis zum Ende der \nBeurlaubung widersprechen dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 \nBremBesG. Zudem lag eine positive Anerkennung auch bis zum Ende der Beurlaubung \nnicht vor. \n \n(4) Zuletzt ist auch keine Abweichung von dem Wortlaut des § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 \nBremBesG aufgrund eines etwaigen Vertrauensschutzes der Klägerin anzunehmen. Die \nhierfür vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien sind nicht erfüllt. \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 09.02.1972 – VI C \n20.69, BeckRS 1972, 30431715, beck-online) können die besonderen Umstände im \nHinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine sich vom Gesetzeswortlaut lösende \nrechtliche \nBeurteilung \ngebieten. \nEinen \nsolchen \nAusnahmefall \nhat \ndas \n\n11 \n \n \nBundesverwaltungsgericht angenommen in einem Fall, in dem durch Bescheid kurz vor \nBeginn des Urlaubs hinsichtlich eines Antrages, von einer Kürzung der ruhegehaltfähigen \nDienstzeit abzusehen, eine besondere Verfügung in Aussicht gestellt wurde, sodass der \nBeamte bei Urlaubsantritt davon ausgehen durfte, dass ihm nicht schon daraus ein \nNachteil erwachsen würde, wenn bis zum Urlaubsende eine Entscheidung über seinen \nAntrag auf Abstandnahme von der Kürzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht mehr \ngetroffen werden könnte. Diese dem Beamten gegenüber obliegende Betreuungspflicht \nwäre nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt, wenn der Dienstherr unter \nBerufung auf den Gesetzeswortlaut einen Antrag auf Berücksichtigung des Urlaubs als \nruhegehaltfähige Dienstzeit allein aus einem formalen Gesichtspunkt, nämlich wegen \nFehlens eines fristgerechten Zugeständnisses, ablehnen würde, obwohl er zuvor - sogar \nnoch vor Urlaubsantritt - durch sein Verhalten den Beamten in dem Glauben gelassen und \nbestärkt habe, dass es hierauf für die Entscheidung über den Antrag nicht ankomme. \n \nUnabhängig davon, dass eine Lösung von dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, welcher \ngrundsätzlich die Grenze für eine etwaige Auslegung darstellt, durch die Kammer nicht \nbefürwortet wird, ist im vorliegenden Fall auch kein vergleichbar schutzwürdiges Vertrauen \nder Klägerin entstanden, welches unter der zuvor zitierten Rechtsprechung eine solche \nLösung rechtfertigen könnte. Die Klägerin erhielt gerade keinen Bescheid dahingehend, \ndass die Entscheidung über die öffentlichen Belange zurückgestellt werde. Vielmehr erhielt \nsie einen ablehnenden Bescheid vor ihrem Urlaubsantritt. Zwar erging dieser Bescheid von \nunzuständiger Stelle, da es sich aber um eine Ablehnung handelte, konnte bei der Klägerin \nkein schützenswertes Vertrauen entstehen, dass eine Entscheidung noch erfolgen werde. \n \nAuch aus den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe nach Erhalt \nder Ablehnung durch den\nnoch einmal mit einem Mitarbeiter \nder Senatorin für Finanzen telefoniert und dieser habe ihr mitgeteilt, dass eine weitere \nEntscheidung ergehen werde, lässt sich kein Vertrauensschutz herleiten. Denn hieraus \nergibt sich – anders als in dem, der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nzugrundeliegenden, Fall – gerade kein Verzicht auf die Anerkennungsfrist seitens ihrer \nobersten Dienstbehörde. Die Senatorin für Finanzen ist nur zuständig für die – hier nicht \nrelevante – Entscheidung über ruhegehaltsfähige Dienstzeiten und damit bereits nicht die \nfür diese Entscheidung zuständige Behörde (vgl. I. 2. b) (2)). Sofern die Klägerin weiterhin \nauf eine etwaige Fürsorgepflicht der Behörde durch diese Auskunft verweist, hat sie selbst \nes zudem trotz des eindeutigen Wortlauts des § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BremBesG \nunterlassen, bis zu Beginn ihrer Beurlaubung eine für sie verbindliche Entscheidung \nherbeizuführen. Dies hätte sie durch Ergreifen gerichtlichen Eilrechtsschutzes erreichen \nkönnen und müssen. \n\n12 \n \n \nII. Soweit die Klägerin zusätzlich die Anerkennung der Zeiten ihrer Beurlaubung von \n bis \n als den öffentlichen Belangen dienend begehrt, \nwelche Voraussetzung des Erfolgs der Anfechtungsklage wäre, ist dieser Antrag bereits \nunzulässig. Der Klägerin fehlt hierfür das Rechtsschutzbedürfnis. Denn eine solche \nAnerkennung wäre zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits verspätet und \nwürde damit nicht zum Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 25 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 \nBremBesG führen (vgl. I. 1. b) (1)). \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nKorrell \nBuns \nSiemers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364879","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-09-12/6-k-1042-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364879","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364879","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-09-12/6-k-1042-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364879","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.008295+00:00"}}