{"status":"available","doknr":"OLD364878","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-09-15","aktenzeichen":"7 K 573/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 K 573/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n \n \n– Klägerinnen – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \n \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer – durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKommer, \nden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht Grieff und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Weidemann sowie \ndie ehrenamtlichen Richter Leinert und Scholz ohne mündliche Verhandlung am \n15. September 2023 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird verpflichtet, die Asylanträge der Klägerinnen vom \n30. Mai 2016 zu bescheiden. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. \n\n2 \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \nTatbestand \nDie Klägerinnen begehren eine Entscheidung der Beklagten über ihren Asylantrag. \n \nDie im Jahre \n geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter der im Jahre 2014 geborenen \nKlägerin zu 2. und der im Dezember 2015 geborenen Klägerin zu 3. Die Klägerinnen sind \nStaatsangehörige Eritreas vom Volke der Tigrinya mit christlicher Religionszugehörigkeit. \nDie Klägerinnen zu 1. und zu 2. reisten nach eigenen Angaben am 4. August 2015 auf dem \nLandweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin zu 3. kam in H\n zur \nWelt. Die Klägerinnen stellten am 30. Mai 2016 einen förmlichen Asylantrag. \n \nDie Klägerin zu 1. wurde am 6. Juni 2016 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(Bundesamt) in der Außenstelle Bremen angehört. Auf die Niederschrift der Anhörung vom \n6. Juni 2016 wird Bezug genommen. Es folge eine weitere Anhörung der Klägerin zu 1. zur \nZulässigkeit des Asylantrags am 17. Oktober 2017 in Bremen. \n \nMit Bescheid vom 21. Februar 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge wegen \nvorangegangener Zuerkennung internationalen Schutzes für die Klägerin zu 1. in Italien \nals unzulässig ab. In dem gegen diesen Bescheid angestrengten Klageverfahren \nerreichten die Klägerinnen – nach zwischenzeitlichem Ruhen im Hinblick auf ein \nVorlageverfahren beim Europäischen Gerichtshof – die Aufhebung des Bescheides vom \n21. Februar 2018 durch rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 6. Mai 2022 (Az. 6 K \n689/18). Auf den Gerichtsbescheid vom 6. Mai 2022 wird umfassend Bezug genommen. \n \nUnter dem 16. August 2022 fertigte eine Sachbearbeiterin des Bundesamts einen \nAktenvermerk, nach der der Sachverhalt hinsichtlich einer Diaspora-Registrierung sowie \nhinsichtlich der Familienkonstellation weiter aufklärungsbedürftig sei und verfügte eine \nLadung zur ergänzenden Anhörung der Klägerin zu 1. Eine Ladung erfolgte zunächst nicht. \n \nUnter dem 29. November 2022 bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen das \nBundesamt um Mitteilung, wann über den Asylantrag entschieden werde. Eine Antwort des \nBundesamts ist aus den Akten nicht ersichtlich. \n \n\n3 \n \nNach Ladung vom 18. April 2023 fand am 30. Mai 2023 eine ergänzende Anhörung der \nKlägerin zu 1. in der Außenstelle des Bundesamtes in Bremen statt. Im Rahmen der \nAnhörung gab die Beklagte ausweislich der Niederschrift der Klägerin zu 1. auf, ein \ngynäkologisches Attest hinsichtlich ihrer Beschneidung sowie kinderärztliche Atteste \nhinsichtlich eines Bestehens/Nichtbestehens weiblicher Genitalbescheidung ihrer Töchter \nvorzulegen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 legte der Prozessbevollmächtigte der \nKlägerinnen die geforderten Atteste hinsichtlich der Beschneidung der Klägerin zu 1. sowie \nder diesbezüglichen Unversehrtheit der Klägerinnen zu 2. und zu 3. dem Bundesamt vor. \n \nBereits am 21. März 2023 hatten die Klägerinnen Untätigkeitsklage in Form einer \nBescheidungsklage erhoben. Gründe für das Ausbleiben einer Entscheidung seien nicht \nersichtlich. \n \nDie Klägerinnen beantragen schriftsätzlich, \ndie Beklagte zu verpflichten, über die Asylanträge der Klägerinnen zu \nentscheiden. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \nSie ist der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei. In Fällen wie dem vorliegenden, \nin \ndenen \nbereits \neine \nAnhörung \nstattgefunden \nhabe, \nergebe \nsich \nkein \nRechtsschutzbedürfnis \nfür \neine \nUntätigkeitsbescheidungsklage. \nDie \nbesonderen \nVerfahrensgarantien \ndes \nAsylverfahrens seien gewahrt, wenn \neine \nAnhörung \nstattgefunden habe, daher sei die Untätigkeitsklage als Vornahmeklage und nicht als reine \nBescheidungsklage zu erheben. Zudem sei die Klage auch unbegründet. Es liege ein \nzureichender Grund für die noch nicht erfolgte Bescheidung vor. Der Sachverhalt sei von \nder Entscheiderin hinsichtlich einer Diaspora-Registrierung und hinsichtlich der \nFamilienkonstellation noch weiter aufzuklären. \n \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung mit Schriftsätzen vom 7. August 2023 und vom 5. September 2023 \nzugestimmt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \n\n4 \n \nEntscheidungsgründe \nDie Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n \nA. Die Klage ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). \n \nI. Die Klage ist als Untätigkeitsklage in Form der Bescheidungsklage zulässig. \n \n1. Die Verpflichtungsklage ist als Untätigkeitsklage statthaft. \n \nEine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO in Gestalt der Untätigkeitsklage \nnach § 75 VwGO kann in Verfahren, in denen ein Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht \ndurchzuführen ist – hier wegen § 11 des Asylgesetzes (AsylG) –, gemäß § 75 Satz 1 VwGO \nerhoben werden, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne \nzureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist. \n \nDie dreimonatige Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO ist abgelaufen. Die Aufhebung des \nUnzulässigkeitsbescheids \ndes \nBundesamts \ndurch \nGerichtsbescheid \ndes \nVerwaltungsgerichts Bremen ist seit dem 21. Mai 2022 rechtskräftig. Die vorliegende Klage \nwurde am 21. März 2023, und damit erst nach Ablauf von drei Monaten erhoben. \n \n2. Der Kläger hat nach Auffassung der Kammer auch das für eine auf Bescheidung \nbeschränkte Untätigkeitsklage erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis. \n \na. Wird über einen Antrag auf Vornahme eines rechtlich gebundenen, begünstigenden \nVerwaltungsakts ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist \nentschieden, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich nur für die auf Vornahme \ngerichtete Untätigkeitsklage. Bei materiellen Rechten, auf die bei Vorliegen der \ntatbestandlichen Voraussetzungen ein rechtlich gebundener Anspruch auf behördliche \nZuerkennung besteht, folgt aus § 113 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit dem \nAmtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO, dass bei verweigerter sachlicher \nEntscheidung der Behörde die Klage grundsätzlich auf eine konkrete behördliche \nSachentscheidung zu beziehen ist und das Gericht die Sache spruchreif zu machen hat \n(vgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 – 9 C 264.94, Rn. 14, und vom 11. Juli 2018 – \n1 C 18.17, Rn. 22 ff.; beide juris). Bei der von den Klägerinnen begehrten Gewährung von \ninternationalem Schutz nach §§ 3 ff. AsylG handelt es sich um einen rechtlich gebundenen, \nbegünstigenden Verwaltungsakt. \n \n\n5 \n \nDie hiernach erforderlichen Gründe für eine reine Bescheidungsklage müssen nach Art \nund Gewicht hinreichen, um ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschränkung annehmen \nzu können. Dies kann schon dann der Fall sein, wenn sie eine Bescheidungsklage \nrechtfertigen, und erfordert nicht notwendig, dass sie diese Beschränkung gebieten (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018, a. a. O. Rn. 31). \n \nb. Ein berechtigtes Interesse an der Durchführung eines behördlichen Verfahrens liegt \naufgrund der besonderen Ausgestaltung des Asylverfahrens regelmäßig vor. \n \nDies gilt unabhängig davon, ob bereits – wie hier – eine Anhörung des Klägers nach § 25 \nAsylG stattgefunden hat (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 30. September 2022 – A \n10 K 2893/21, Rn. 23 ff.; VG Minden, Urteil vom 14. Februar 2022 – 1 K 6191/21.A, Rn. \n42 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Februar 2022 – 8 K 2764/21, Rn. 18 ff.; alle juris jeweils \nm. w. N.). Auch wenn der Anhörung vor dem Bundesamt eine herausragende Stellung im \nAsylverfahren zukommt, lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nnicht entnehmen, dass bei bereits durchgeführter Anhörung kein Rechtsschutzinteresse \nfür eine reine Bescheidung mehr bestünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018, a. a. O. \nRn. 32 ff. und Rn. 48). \n \nDie Durchführung des behördlichen Verfahrens ist auch noch nach einer Anhörung \ngeeignet, für den Kläger einen rechtlichen Vorteil zu begründen. Das gerichtliche Verfahren \nin Asylsachen kann die Durchführung des behördlichen Asylverfahrens im Regelfall nicht \ninsgesamt gleichwertig ersetzen. \n \nDas besondere Rechtsschutzbedürfnis folgt aus den unions- und bundesrechtlichen \nVorgaben zur Struktur des Asylverfahrens mit der daraus folgenden hervorgehobenen \nStellung \ndes \nbehördlichen \nVerfahrens \n(dazu \naa.), \nden \ndaran \nanknüpfenden \nVerfahrensgarantien für das behördliche Verfahren (dazu bb.) und dem Recht auf einen \nwirksamen Rechtsbehelf (dazu cc.). Aus der Gesamtschau dieser Umstände folgt ein \nberechtigtes und schützenswertes Interesse der Asylantragstellerinnen, dass zunächst das \nBundesamt über ihren Asylantrag entscheidet und diese Entscheidung gegebenenfalls \ndann gerichtlich kontrolliert wird. Dies gilt auch, wenn das Bundesamt die \nAsylantragstellerinnen bereits – wie im vorliegenden Fall – zu ihren Asylgründen \n(wiederholt) angehört hat (dazu dd.). \n \naa. Das dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltete behördliche Asylverfahren ist eine \nzusätzliche, zugunsten der Asylantragsteller bestehende Instanz. Es ist durch seine \nhervorgehobene Stellung und daran anknüpfende Verfahrensgarantien gekennzeichnet. \n\n6 \n \nDiese dienen der effektiven Durchsetzung des materiellen Rechts, indem sie jedem \nAntragsteller und jeder Antragstellerin die Gelegenheit verschaffen, mit den zuständigen \nBehörden zu kooperieren und zu kommunizieren, den ihn bzw. sie betreffenden \nSachverhalt ausreichend darzulegen, sein bzw. ihr Vorbringen zu ergänzen und etwaige \nMissverständnisse auszuräumen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018, a. a. O. Rn. 38). \n \nNach der gesetzgeberischen Konzeption sowohl des Unions- als auch des \nBundesgesetzgebers wird über einen Asylantrag zunächst durch eine Behörde \nentschieden. Dies ergibt sich für das Unionsrecht aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und Art. 10 \nAbs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. \nJuni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des \ninternationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60 – Asylverfahrens-RL), \nwonach die Mitgliedstaaten für alle Verfahren eine Asylbehörde benennen, die für eine \nangemessene Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz nach den Vorgaben der \nAsylverfahrens-RL zuständig ist. Diese Aufgabe obliegt in Deutschland nach § 5 AsylG \ndem Bundesamt. \n \nDas in den §§ 12 ff. AsylG geregelte behördliche Asylverfahren ist auf das Bundesamt \nausgerichtet. Den besonderen Stellenwert des behördlichen Asylverfahrens, im \nSprachgebrauch des Unionsrechts des erstinstanzlichen Verfahrens, heben auch die \nErwägungsgründe 16 und 22 zur Asylverfahrens-RL hervor. Dementsprechend stellt „die \nPrüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch eine Verwaltungsstelle oder eine \ngerichtsähnliche Behörde, die mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestattet ist, \neine wesentliche Phase der mit dieser Richtlinie eingeführten gemeinsamen Verfahren“ \ndar (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16, juris Rn. 116; BVerwG, Urteil vom \n11. Juli 2018, a. a. O. Rn. 47). \n \nDas behördliche Asylverfahren ist in mehrere Phasen gegliedert. Nach der Antragstellung \n(Art. 6 und 7 Asylverfahrens-RL, § 14 AsylG) hat das Bundesamt den Sachverhalt \naufzuklären und die notwendigen Beweise zu erheben (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Im \nRahmen der Aufklärung des Sachverhalts hat das Bundesamt den Antragsteller anzuhören \n(Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a und b, 14 Abs. 1, 15 bis 17 und 23 Abs. 3 Asylverfahrens-RL, \n§§ 24 Abs. 1 Satz 3, 25 AsylG). Das behördliche Asylverfahren wird mit der schriftlichen \nEntscheidung des Bundesamts (§ 31 AsylG) abgeschlossen. Dementsprechend hat das \nBundesamt das ihm sowohl vom Unionsrecht als auch vom nationalen Recht auferlegte \n„Pflichtenprogramm“ mit der Durchführung einer Anhörung noch nicht abgearbeitet (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 7. März 1995, a. a. O. Rn. 16). \n \n\n7 \n \nbb. Damit das behördliche Asylverfahren seiner Funktion gerecht werden kann, ist es mit \numfassenden Verfahrensgarantien ausgestattet. \n \nDiese beschränken sich nicht auf die Anhörung des Asylantragstellers durch das \nBundesamt, sondern gehen darüber hinaus. So haben die Mitgliedstaaten unter anderem \nsicherzustellen, dass über Asylanträge einzeln, objektiv und unparteiisch entschieden wird \n(Art. 10 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a Asylverfahrens-RL), Erkenntnismittel zu den \nVerhältnissen im Herkunftsstaat eingeholt werden und den Beteiligten zur Verfügung \ngestellt werden (Art. 10 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b und Art. 12 Abs. 1 Buchstabe d \nAsylverfahrens-RL). Ferner müssen die für die Entscheidung über den Asylantrag \nzuständigen Bediensteten des Bundesamts über eine gewisse Qualifikation verfügen \n(Art. 10 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe c Asylverfahrens-RL) und nicht vertretene \nAsylantragsteller über das Ergebnis der Entscheidung des Bundesamts in einer Sprache \nunterrichtet werden, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen \nwerden darf, dass sie sie verstehen (Art. 12 Abs. 1 Buchstabe f Asylverfahrens-RL, § 31 \nAbs. 1 Satz 4 AsylG). Zudem ist nachträgliches Vorbringen im behördlichen Asylverfahren \ntrotz der Regelung in § 25 Abs. 3 AsylG umfassender zu berücksichtigen als im \nasylrechtlichen Gerichtsverfahren, für das die Präklusionsfristen des § 74 Abs. 2 AsylG \neinen strikteren Ausschluss nachträglichen Vorbringens vorsehen (vgl. VG Minden, Urteil \nvom 14. Februar 2022, a. a. O. Rn. 48 m. w. N.). \n \nIm behördlichen Asylverfahren ist es somit im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren eher \nmöglich, das bisherige Vorbringen zu ergänzen, vermeintliche Widersprüche auszuräumen \noder sonstige Missverständnisse aufzuklären. Die Häufigkeit solcher Missverständnisse \noder vermeintlicher Widersprüche im Rahmen der Anhörung unterscheidet das behördliche \nAsylverfahren typischerweise wesentlich von nahezu allen weiteren inländischen \nVerwaltungsverfahren, in denen für die Kommunikation zwischen Antragsteller und \nBehörden zwar in Einzelfällen, aber nicht im Regelfall ein Dolmetscher erforderlich ist (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018, a. a. O. Rn. 43). \n \nUnabhängig davon ist die Durchführung einer persönlichen Anhörung für den Betroffenen \noftmals mit der Offenlegung von Umständen aus seinem persönlichen Lebensbereich \nverbunden, \ndie \netwa \ndas \nFamilien-, \nBeziehungs- \nund \nSexualleben, \nseinen \nGesundheitszustand sowie weltanschauliche, religiöse und politische Einstellungen \nbetreffen, mithin von Umständen, die unbeteiligten Dritten nicht ohne Weiteres zugänglich \nsind und Schutz vor dem Einblick Außenstehender verdienen (vgl. BVerwG, Urteil vom \n30. März 2021 – 1 C 41.20, juris Rn. 27). Art. 15 Abs. 2 Asylverfahrens-RL sieht daher vor, \ndass eine persönliche Anhörung im behördlichen Asylverfahren unter Bedingungen erfolgt, \n\n8 \n \ndie eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten. Diese Anhörung findet nach Art. 15 \nAbs. 1 RL Asylverfahrens-RL in der Regel selbst unter Ausschluss der Anwesenheit von \nFamilienangehörigen statt, soweit nicht die Asylbehörde deren Anwesenheit zwecks einer \nangemessenen Prüfung für erforderlich hält. Auch die Anwesenheit Dritter steht nach \nArt. 15 Abs. 2 Asylverfahrens-RL unter dem Vorbehalt der Gewährleistung angemessener \nVertraulichkeit und setzt nach Art. 15 Abs. 4 Asylverfahrens-RL zudem voraus, dass die \nMitgliedstaaten entsprechende Vorschriften über die Anwesenheit Dritter bei der \npersönlichen Anhörung erlassen. Demgegenüber ist die Verhandlung vor dem \nerkennenden Gericht nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtsverfassungsgesetzes (GVG) grundsätzlich öffentlich, wobei ein Ausschluss der \nÖffentlichkeit im Interesse des Schutzguts der öffentlichen Kontrolle der Gerichte nach \n§ 171b Abs. 1 Satz 1 und 2 GVG nur dann in Betracht kommt, soweit Umstände aus dem \npersönlichen Lebensbereich zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung \nschutzwürdige Interessen verletzen würde, und – kumulativ – das Interesse an der \nöffentlichen Erörterung dieser Umstände nicht überwiegt. Diese unterschiedliche \nAusgestaltung des grundsätzlich nichtöffentlich ausgestalteten Anerkennungsverfahrens \nvor dem Bundesamt und des auf die Überprüfung der in diesem Verfahren ergangenen \nEntscheidung gerichteten, grundsätzlich öffentlichen Gerichtsverfahrens gebietet es, ein \nberechtigtes Interesse des Schutzsuchenden an der Vermeidung einer erneuten \nErörterung seiner höchstpersönlichen Belange im Rahmen eines Klageverfahrens \njedenfalls so lange anzuerkennen, wie er sein materielles Rechtsschutzbegehren auf \nAnerkennung als Asyl- oder international Schutzberechtigter auch durch Fortsetzung des \nnicht abgeschlossenen behördlichen Asylverfahrens noch verwirklichen kann (VG \nKarlsruhe, Urteil vom 9. Februar 2022, a. a. O. Rn. 23). \n \ncc. Durch das Ausbleiben einer behördlichen Entscheidung könnte außerdem das Recht \ndes Asylbewerbers auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 46 \nAbs. 3 Asylverfahrens-RL) beeinträchtigt werden, indem das gerichtliche Verfahren dem \nKonzentrationsgrundsatz (§ 87 Abs. 1 VwGO), strikteren Präklusionsvorschriften (etwa \n§ 87b Abs. 3 VwGO) und eingeschränkter prozessualer Überprüfbarkeit (§ 78 AsylG) \nunterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018, a. a. O. Rn. 51). Dafür spricht schließlich \nauch der Wortlaut des Art. 32 Abs. 1 Asylverfahrens-RL, wonach die Mitgliedstaaten einen \nAntrag nur dann [Hervorhebung durch das Gericht] als unbegründet betrachten können, \nwenn die Asylbehörde – und nicht das Gericht (siehe Art. 2 Buchst. f Asylverfahrens-RL) – \nfestgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen \nSchutzes nicht vorliegen (VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 30. September 2022, a. a. O. \nRn. 23 f.). \n \n\n9 \n \nArt. 46 Asylverfahrens-RL und Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. §§ 74 ff. AsylG gewährleisten das \nRecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Nach Art. 46 Abs. 1 Buchstabe a \nAsylverfahrens-RL müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Antragsteller gegen \neine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz das Recht auf einen \nwirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben. Unionsrecht wie nationales Recht \ngehen somit davon aus, dass die Prüfung der relevanten Tatsachen durch die fachkundige \nBehörde und - auf einen Rechtsbehelf des Asylantragstellers hin - zusätzlich durch ein \nGericht erfolgt. Diese im gewaltengeteilten Rechtsstaat generell vorzusehende gerichtliche \nKontrolle hat wegen der spezifischen Fehlerquellen, die sich im behördlichen Asylverfahren \nergeben können, eine besondere Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018, \na. a. O. Rn. 45). \n \ndd. Ausgehend von den vorstehend dargelegten normativen Vorgaben und den \nBesonderheiten des Asylverfahrens kann die erstmalige Entscheidung des Gerichts über \nden Asylantrag eine entsprechende Entscheidung des Bundesamts auch dann nicht \ninsgesamt gleichwertig ersetzen, wenn das Bundesamt den Asylantragsteller bereits \nangehört hat. Entscheidet das Verwaltungsgericht auf eine Untätigkeitsklage in der Sache, \nwird ein Asylantrag auch dann, wenn das Bundesamt den Asylantragsteller zuvor bereits \nangehört hat, nur einmal in der Sache geprüft. Die – sowohl im Unionsrecht als auch im \nnationalen Recht vorgesehene – asylbehördliche Prüfung unter Wahrung der im \nbehördlichen Asylverfahren geltenden Verfahrensgarantien entfällt. Dies widerspricht dem \nvorstehend dargestellten gesetzgeberischen Konzept. \n \nWäre eine auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage nicht zulässig, wären \nAsylantragsteller auf eine auf ein „Durchentscheiden“ gerichtete Untätigkeitsklage \n(„Vornahmeklage“) verwiesen und ihnen würde faktisch eine von zwei (möglichen) \nÜberprüfungen ihres Asylbegehrens entzogen. Dies hat auch Auswirkungen auf die \nEffektivität \nder \nihnen \ngewährten \nRechtsschutzmöglichkeiten. \nDa \nsowohl \ndie \ngesetzgeberische Konzeption einer doppelten Prüfung des Asylantrags als auch die für \ndas behördliche Asylverfahren geltenden Verfahrensgarantien und das Recht auf einen \nwirksamen Rechtsbehelf (so die amtliche Überschrift zu Art. 46 Asylverfahrens-RL) \nzumindest auch dem Schutz der Asylantragsteller, nämlich der besseren Durchsetzung \nihrer materiell-rechtlichen Ansprüche, dienen, darf ihnen dieser Schutz jedenfalls nicht \ngegen ihren Willen entzogen werden. \n \nDie gesetzgeberische Konzeption einer doppelten Überprüfung von Asylanträgen trägt der \nspezifischen Kommunikationssituation des Asylverfahrens Rechnung, die vor allem \ndadurch gekennzeichnet ist, dass zwei Personen mit unterschiedlichem kulturellen und oft \n\n10 \n \nauch sozialen Hintergrund sich regelmäßig nur über einen Dolmetscher verständigen \nkönnen. Dies gilt zunächst unterschiedslos sowohl für das behördliche als auch für das \ngerichtliche Asylverfahren. Der spezifischen Kommunikationssituation des Asylverfahrens \nhat der Gesetzgeber unter anderem auch dadurch Rechnung getragen, dass er bestimmte \nAnforderungen an die Anhörung von Asylantragstellern stellt (vgl. Art. 12 Abs. 1 \nBuchstabe a und b, § 14 Abs. 1, §§ 15 bis 17 und 23 Abs. 3 Asylverfahrens-RL, § 24 Abs. 1 \nSatz 3, § 25 AsylG), um eine gelingende Kommunikation zwischen Asylantragsteller und \nBehörde sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018, a. a. O. Rn. 39, 43 und \n52). Trotz dieser Vorkehrungen lassen sich Missverständnisse nicht vollständig vermeiden. \nEs lassen sich nicht sämtliche Missverständnisse durch die Rückübersetzung der \nAnhörungsniederschrift ausräumen. Häufig treten Missverständnisse erst dadurch zutage, \ndass die Person, die über einen Asylantrag entscheidet, das Vorbringen des \nAsylantragstellers wertet und ausgehend davon über den Asylantrag entscheidet. Erst \ndurch diesen Schritt und nicht bereits durch die Anhörung werden Asylantragstellerinnen \nund Asylantragsteller in die Lage versetzt, etwaige Missverständnisse zu erkennen und \n(vermeintliche) \nWidersprüche \nauszuräumen. \nDementsprechend \nwerden \nAsylantragstellerinnen und Asylantragsteller durch den Wegfall einer Entscheidung des \nBundesamts \nauch \npotenziell \nder \nMöglichkeit \nberaubt, \nMissverständnisse \nund \n(vermeintliche) Widersprüche zu identifizieren und im erstinstanzlichen gerichtlichen \nVerfahren auszuräumen. \n \nTreten \nMissverständnisse \nund \n(vermeintliche) \nWidersprüche \nerstmals \nmit \nder \nverwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung \nzutage, \nist \neine \nKorrektur \ndurch \ndas \nBerufungsgericht nur ausnahmsweise möglich. Aufgrund der Einschränkung der \nBerufungszulassungsgründe für asylrechtliche Verfahren (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG) führen \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts – anders als bei \nandere Bereiche des Verwaltungsrechts betreffenden Verfahren (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) – nicht zur Zulassung der Berufung; dementsprechend rechtfertigen auch \nkommunikative Missverständnisse für sich genommen keine Zulassung der Berufung. Dies \nzeigt, dass durch den Wegfall einer Entscheidung des Bundesamts zugleich die Effektivität \ndes zu gewährenden Rechtsschutzes beeinträchtigt wird. Zwar gebietet Art. 46 \nAsylverfahrens-RL kein Rechtsmittel gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung in \nAsylverfahren, so dass der nationale Gesetzgeber die Rechtsmittelbeschränkungen in § 78 \nAsylG grundsätzlich vornehmen durfte. Die spezifischen Kommunikationsprobleme im \n(behördlichen wie gerichtlichen) Asylverfahren vermitteln dann aber ein besonders \nschutzwürdiges Interesse des Asylantragstellers an der vollständigen Durchführung des \nbehördlichen Erstverfahrens und der Möglichkeit einer erst daran anschließenden \n\n11 \n \ngerichtlichen Kontrolle (VG Minden, Urteil vom 14. Februar 2022, a. a. O. Rn. 55 ff. \nm. w. N.). \n \nZusammenfassend ergibt sich das besondere Rechtsschutzbedürfnis für eine auf \nBescheidung gerichtete Untätigkeitsklage in Fällen, in denen die Anhörung durch das \nBundesamt bereits erfolgt ist, daraus, dass Asylantragstellern anderenfalls – bei \nausschließlicher \nZulässigkeit \neiner \nauf \nein \n„Durchentscheiden“ \ngerichteten \nUntätigkeitsklage – ein wesentlicher, mit eigenständigen, über die Gewährleistung einer \nsachgerechten \nAnhörung \nhinausgehenden \nVerfahrensgarantien \nverbundener \nVerfahrensabschnitt \nverloren \nginge. \nDiesem \nVerfahrensabschnitt \nkommt \nunter \nBerücksichtigung der spezifischen Kommunikationssituation des Asylverfahrens eine \nhervorgehobene Bedeutung zu, weil er durch eine erstmalige Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts über den Asylantrag nicht adäquat ersetzt werden kann. Der Wegfall \neiner Entscheidung des Bundesamts beeinträchtigt zudem die Effektivität des den \nAsylantragstellern zu gewährenden Rechtsschutzes. Die Gesamtschau dieser Umstände \nunter Hervorhebung der spezifischen Kommunikationsprobleme sowohl im behördlichen \nals auch im gerichtlichen Asylverfahren vermitteln Asylantragstellern ein besonderes \nschutzwürdiges Interesse an der vollständigen Durchführung des behördlichen \nErstverfahrens einschließlich einer dieses Verfahren abschließenden Entscheidung \n(VG Minden, Urteil vom 14. Februar 2022, a. a. O. Rn. 63). \n \nee. Ob ein Asylantragsteller seine Klage unter Verzicht auf die vorstehend beschriebenen \nVerfahrensgarantien auch auf ein „Durchentscheiden“, das heißt auf die Verpflichtung zur \nZuerkennung des begehrten Schutzstatus richten kann, bedarf vorliegend keiner \nErörterung, da die Klägerinnen ihre Klage nur auf die Verpflichtung des Bundesamts zur \nBescheidung ihres Asylantrags gerichtet haben. \n \nc. Andere Aspekte stehen der Annahme eines besonderen Rechtsschutzinteresses für \neine auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage nicht entgegen. Insbesondere aus dem \nim \nbehördlichen \nund \ngerichtlichen \nAsylverfahren \ngleichermaßen \ngeltenden \nBeschleunigungsgebot ergibt sich keine abweichende Bewertung (vgl. BVerwG, Urteil vom \n11. Juli 2018, a. a. O. Rn. 53). Unionsrecht fordert jedenfalls nicht, dass im gerichtlichen \nVerfahren auf eine Untätigkeitsklage hin „durchzuentscheiden“ ist. Das Unionsrecht trifft \nkeine direkte Aussage zum gerichtlichen Rechtsschutz in Fällen der Untätigkeit. Dessen \nAusgestaltung ist grundsätzlich Sache der nationalen Gesetzgeber, allerdings sind die sich \naus den vorstehenden Ausführungen ergebenden Vorgaben zu beachten. Dem \nunionsrechtlichen Gebot eines wirksamen Rechtsbehelfs mit einer umfassenden Prüfung \nex nunc, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt (Art. 46 Abs. 3 \n\n12 \n \nAsylverfahrens-RL), kann daher in Fällen, in denen es – wie hier – an einer zu \nüberprüfenden behördlichen Entscheidung bislang fehlt, keine unionsrechtliche Pflicht des \nGerichts zum „Durchentscheiden“ entnommen werden (VG Minden, Urteil vom 14. Februar \n2022, a. a. O. Rn. 67 f.). \n \n3. Die Frage, ob die Beklagte mit „zureichendem Grund“ noch nicht entschieden hat, ist \nnicht im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu prüfen. Es handelt sich vielmehr um eine \nFrage der Spruchreife als Teil der Begründetheit der Klage, denn bei Vorliegen eines \n„zureichenden Grundes“ ist die Klage gleichwohl zulässig, das Verfahren jedoch gemäß \n§ 75 Satz 3 VwGO auszusetzen und der Beklagten eine Frist zur Entscheidung zu \ngewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 30.86, Rn. 12; VG Minden, Urteil \nvom 14. Februar 2022, a. a. O. Rn. 14; beide juris). \n \nII. Die Klage ist auch begründet. \n \nDie Unterlassung, über den Asylantrag der Klägerinnen zu entscheiden, ist rechtswidrig \nund verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerinnen haben \neinen Anspruch auf eine Entscheidung über ihren Asylantrag aus §§ 3 ff. AsylG in \nVerbindung mit § 31 AsylG. Da die Klägerinnen ihre Klage in zulässiger Weise auf einen \nbloßen Bescheidungsausspruch beschränkt haben, kommt ein „Durchentscheiden“ unter \nHerbeiführung der Spruchreife nach ihrem maßgeblichen Rechtschutzbegehren nicht in \nBetracht, § 88 VwGO. \n \nEs war auch nicht geboten, der Beklagten im Rahmen der ausgesprochenen Verpflichtung \neine Frist für die Entscheidung über den Asylantrag zu setzen. \n \n§ 75 VwGO sieht eine Fristsetzung ausdrücklich nur in den Fällen vor, in denen ein \nzureichender Grund für die Nichtbescheidung besteht. Besteht ein solcher Grund nicht, ist \ndie Behörde nach Ablauf der angemessenen Entscheidungsfrist nach § 75 Satz 1 VwGO \ngehalten, unverzüglich zu entscheiden. Bereits während der Dauer des auf Verpflichtung \nzur Bescheidung gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wirkt die Pflicht zur \nbehördlichen Entscheidung fort; die Rechtshängigkeit des Bescheidungsbegehrens sperrt \nnicht die gebotene Durchführung des der Entscheidung vorgelagerten behördlichen \nVerfahrens. Die gerichtliche Verpflichtung zur Entscheidung über den Antrag, die zudem \neine beklagte Behörde nicht überraschend treffen und auf die sich diese vorbereiten kann, \nbekräftigt \ndiese \nRechtspflicht \nin \nallerdings \nverbindlicherer, \nweil \ngrundsätzlich \nvollstreckbarer Weise. Soweit die Behörde für die Vorbereitung und Durchführung nicht \nschon den Zeitraum zwischen dem Ergehen der gerichtlichen Entscheidung und ihrer \n\n13 \n \nRechtskraft nutzen kann, um der auf sie zukommenden Verpflichtung unverzüglich \nnachzukommen, \nist \nim \nVollstreckungsverfahren \nhinreichend \nRaum, \nobjektiv \nunvermeidbare Verzögerungen der unverzüglich geschuldeten Entscheidung zu \nberücksichtigen: § 172 Satz 1 VwGO setzt für die Festsetzung eines Zwangsgelds voraus, \ndass es erst nach Ablauf einer vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Frist \nfestgesetzt werden kann; diese Frist ist so zu bemessen, dass es der Behörde möglich ist, \nihrer Verpflichtung nachzukommen (VG Minden, Urteil vom 14. Februar 2022, a. a. O. \nRn. 91). \n \n§ 75 Satz 3 VwGO bestimmt, dass das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von \nihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzt, wenn ein zureichender Grund \ndafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist. Im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – ist \nein solcher zureichender Grund nicht ersichtlich. \n \n1. Zureichend im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO ist ein Grund, wenn er mit der \nRechtsordnung im Einklang steht und im Lichte der Wertentscheidungen des \nGrundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 2406/16, juris Rn. 9). Dabei sind in einer \neinzelfallbezogenen Abwägung neben den vielfältigen Umständen, die eine verzögerte \nbehördliche Entscheidung dem Grunde nach zu rechtfertigen geeignet sind, auch eine \netwaige besondere Dringlichkeit einer Angelegenheit für den Kläger zu berücksichtigen \n(vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018, a. a. O. Rn. 16). Der Grund darf nicht nur objektiv \nvorliegen, sondern muss auch tatsächlich die wesentliche Ursache für die ausgebliebene \nBehördenentscheidung \nsein \n(VGH \nBaden-Württemberg, \nBeschluss \nvom \n26. November 2010 – 4 S 2071/10, juris Rn. 3). Die Darlegung obliegt regelmäßig der \nBehörde. Mit der Rechtsordnung ist es indes nicht vereinbar, wenn die Behörde die \nEntscheidung verzögert, um den Antrag nach einer absehbaren Rechtsänderung ablehnen \nzu können (BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 7 B 58.03, juris Rn. 4). Bei \nrechtlichen Schwierigkeiten des Falles liegt regelmäßig kein zureichender Grund vor, weil \ndie Behörde in der Lage sein muss, schwierige Rechtsfragen in angemessener Zeit zu \nentscheiden (VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 30. September 2022, a. a. O. Rn. 26 f. \nm. w. N.). \n \nBis zu welchem Zeitpunkt die Frist für eine Entscheidung über einen Asylantrag danach \nnoch als angemessen zu bewerten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, \ninsbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem \nVerhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom \n\n14 \n \n14. Oktober 2015 – 5 A 390/15, juris Rn. 26 ff.). Bei alldem ist aber dem asylrechtlichen \nBeschleunigungsgebot \nRechnung \nzu \ntragen, \nfür \ndas \nsich \naus \nArt. \n31 \nAbs. 3 ff. Asylverfahrens-RL – auch ohne Umsetzung in das nationale Recht – mit Blick auf \n§ 75 Satz 3 VwGO Orientierungspunkte ergeben. Hiernach bedarf die Überschreitung einer \nFrist von sechs Monaten grundsätzlich einer besonderen Rechtfertigung; dies wurde \numgesetzt in § 24 Abs. 4 AsylG (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Februar 2022, a. a. O. \nRn. 29). Außerdem gilt die in Art. 31 Abs. 5 Asylverfahrens-RL genannte absolute \nHöchstgrenze von 21 Monaten ab Antragstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018, \na. a. O. Rn. 20). \n \n2. Vorliegend hat das Bundesamt nicht hinreichend substantiiert dargelegt, warum es über \nden am 30. Mai 2016 gestellten Asylantrag der Klägerinnen nach Aufhebung des zunächst \nergangenen Bescheids vom 21. Februar 2018 durch Gerichtsbescheid vom 6. Mai 2022 \nnoch immer nicht entschieden hat. Ein zureichender Grund ist nicht dargetan. \n \nZur Begründung hat das Bundesamt im Wesentlichen ausgeführt, dass die zuständige \nEntscheiderin im August 2022 weiteren Aufklärungsbedarf gesehen habe und eine \nergänzende Anhörung erforderlich gewesen sei. Eine Aktualisierung der Begründung nach \ndurchgeführter ergänzender persönlicher Anhörung ist nicht erfolgt. \n \nDas Bundesamt war zum Zeitpunkt der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung \ngehalten, das bereits über sechs Jahre andauernde Asylverfahren der Klägerinnen mit \nbesonderem Nachdruck zu betreiben. Stattdessen wurde die Klägerin zu 1. zunächst für \nweitere acht Monate nicht zur im August 2022 verfügten ergänzenden persönliche \nAnhörung geladen. Der diesbezüglich vorgebrachte Erklärungsansatz einer steigenden \nAnzahl an Verfahren bleibt gänzlich vage. Auch seit der ergänzenden persönlichen \nAnhörung am 30. Mai 2023 und der Vorlage der im Rahmen der Anhörung \nnachgeforderten Unterlagen am 13. Juni 2023 ist – soweit ersichtlich – bis zum heutigen \nTag und damit für weitere drei Monate keine Entscheidung getroffen worden. Seit dem \nGerichtsbescheid vom 6. Mai 2022 sind bereits über 16 Monate vergangen; seit der \nAsylantragstellung sind es nunmehr sieben Jahre und vier Monate. \n \nB. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). \n \n\n15 \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kommer \nGrieff \nDr. Weidemann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364878","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-09-15/7-k-573-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364878","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364878","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-09-15/7-k-573-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364878","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.974357+00:00"}}