{"status":"available","doknr":"OLD364877","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-09-15","aktenzeichen":"2 V 691/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 V 691/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht \nDr. Pawlik und die Richterin Dr. Kruse am 15. September 2023 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller wendet sich im Eilverfahren gegen den seiner Duldung beigefügten \nZusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ und begehrt zugleich die Erlaubnis einer \nErwerbstätigkeit. \nDer Antragsteller reiste nach eigenen Angaben im Mai 2014 unbegleitet in die \nBundesrepublik Deutschland ein und wurde zunächst wegen seiner Minderjährigkeit, \nanschließend wegen einer Einstiegsqualifizierung und zuletzt wegen fehlender \nReisedokumente geduldet. Aufgrund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen befand sich \nder Antragsteller vom 26. Mai 2020 bis zum 14. März 2023 in Haft in der JVA Bremen. Mit \nBescheid vom 14. September 2020 wies der Senator für Inneres der Antragsgegnerin den \nAntragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus und ordnete ein auf fünf Jahre \nbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Die hiergegen erhobene Klage wies das \nerkennende Gericht mit Urteil vom 30. Juli 2021 (Az.: 2 K 2232/20) ab. Den Antrag auf \nZulassung der Berufung lehnte das OVG Bremen mit Beschluss vom 22. Oktober 2021 ab \n(Az.: 2 LA 356/21). \nSeit dem 13. Februar 2020 erteilt das Migrationsamt der Antragsgegnerin dem \nAntragsteller nur noch Duldungen gemäß § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit dem Zusatz \n„für Personen mit ungeklärter Identität“, zuletzt am 11. August 2023 mit einer \nGültigkeitsdauer von drei Monaten. \nHinsichtlich der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf das Urteil des \nerkennenden Gerichts vom 30. Juli 2021 (Az.: 2 K 2232/20) sowie auf den Beschluss vom \n28. März 2023 (Az.: 2 V 1407/22) Bezug genommen. \nMit seiner am 05. April 2023 erhobenen Klage (Az.: 2 K 690/23) wendet sich der \nAntragsteller gegen den Duldungszusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ in den \nDuldungen vom 22. Juli 2022 und 22. März 2023. Er hat zugleich die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt sowie den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung hinsichtlich der Ausstellung einer Duldung gemäß § 60 Abs. 4 AufenthG ohne \nden Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ und unter Rücknahme des \nErwerbstätigkeitsverbots und der Wohnsitzauflage nach § 60b Abs. 5 Sätze 2 und 3 \nAufenthG. Zur Begründung seines Eilrechtsgesuchs trägt er im Wesentlichen vor, er sei \nnicht ordnungsgemäß auf seine Pflichten gemäß § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG \nhingewiesen worden. Erst mit der ersten Duldung gemäß § 60b AufenthG vom 13. Februar \n2020 sei eine Belehrung erfolgt, und dies auch nur durch formelhafte Wiedergabe des \n\n3 \n \n \nGesetzestextes. Jedenfalls für die Zeit seiner Inhaftierung sei es ihm unmöglich gewesen, \neinen Pass zu beschaffen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei erforderlich, um \ndie durch den Verweis in § 60b Abs. 6 AufenthG entstehenden Nachteile zu verhindern \nund auszugleichen. Der Antragsteller habe ab dem 15. April 2023 einen Arbeitsplatz in \nAussicht. Diesbezüglich hat der Antragsteller eine Erklärung der \n GmbH \nvorgelegt. \nDer Antragsteller beantragt, \ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 05. April 2023 anzuordnen, \nsowie \ndie Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung gemäß \n§ 60a Abs. 4 AufenthG ohne den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ zu \nerteilen und insofern das Verbot der Erwerbstätigkeit und der Wohnsitzauflage nach \n§ 60b Abs. 5 Sätze 2 und 3 AufenthG zurückzunehmen. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nZur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, eine Glaubhaftmachung über die \nBemühungen zur Passbeschaffung sei trotz mehrmaliger Aufforderung nicht erfolgt. Der \nAntragsteller \nsei \nmehrfach \nerfolglos \nauf \nseine \nMitwirkungspflichten \nbei \nder \nPassbeschaffung hingewiesen worden. Zuletzt sei er weder bereit gewesen, ein \nalgerisches Identifikationsformular auszufüllen, noch Kontakt zu seinen Eltern \naufzunehmen, um anderweitige identitätsklärende Dokumente zu beschaffen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin \nverwiesen. \n \nII. \nDas Antragsbegehren ist sachdienlich dahin auszulegen (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), dass \nder Antragsteller beantragt, \n\n4 \n \n \ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 05. April 2023 hinsichtlich des \nZusatzes „für Personen mit ungeklärter Identität“ in der ihm zuletzt am 11. August \n2023 auf der Grundlage des § 60b AufenthG erteilten Duldung anzuordnen \nund \ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO zu verpflichten, ihm vorläufig bis zur Rechtskraft einer Entscheidung \nin der Hauptsache die Beschäftigung bei der \n GmbH zu erlauben. \nDer Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auf den dem Antragsteller zuletzt ausgestellten und \nnoch gültigen Duldungszusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ zu beschränken. \nZwar dürften sich die Duldungszusätze in den zuvor erteilten und zwischenzeitlich wegen \nZeitablaufs ungültigen Duldungen nicht erledigt haben, weil sie jedenfalls in Bezug auf den \nAnrechnungsausschluss in § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG noch Rechtswirkungen entfalten \n(vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. September 2022 – 18 E 493/22 –, juris Rn 13). Wie \nsich jedoch aus dem Verweis in § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG auf § 84 Abs. 2 Satz 3 \nAufenthG sinngemäß ergibt, kann der Anrechnungsausschluss nur durch eine behördliche \noder unanfechtbare gerichtliche Aufhebungsentscheidung beseitigt werden. Einem \ndahingehenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist wegen \nder damit im Erfolgsfall allein einhergehenden Hemmung der Vollziehbarkeit (sog. \nVollziehbarkeitstheorie) – und nicht der Beseitigung der Wirksamkeit des Verwaltungsakts \n(sog. Wirksamkeitstheorie) (vgl. in Bezug auf § 60b AufenthG: OVG Lüneburg, Beschluss \nvom 9. Juni 2021 – 13 ME 587/20 –, juris Rn. 22 und allgemein: BVerwG, Urteil vom 20. \nJanuar 2016 – 9 C 1/15 –, juris Rn. 12) – das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen (vgl. \nWittmann, in: BeckOK MigR, 16. Ed., 15. Juli 2023, AufenthG § 60b Rn. 104 m.w.N.). Das \nRechtsschutzbedürfnis dürfte überdies auch mangels Eilbedürftigkeit fehlen. Es ist weder \nvorgetragen \nnoch \nersichtlich, \ndass \ndem \nAntragsteller \nin \nBezug \nauf \nden \nAnrechnungsausschluss ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren \nunzumutbar wäre und effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht auf diese Weise \ngewährleistet werden könnte. Entgegen dem Dafürhalten des Antragstellers trägt der \nAntrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch den sonstigen Nebenfolgen des Duldungszusatzes \ngemäß § 60b Abs. 5 AufenthG – darunter insbesondere die Wohnsitzauflage gemäß § 61 \nAbs. 1d AufenthG – hinreichend Rechnung und bedarf es insoweit keines zusätzlichen \nAntrags gemäß § 123 Abs. 1 VwGO (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juni 2021 – \n13 ME 587/20 –, juris Rn. 22). Denn die Ausländerbehörde ist im Falle der Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage verpflichtet, für die Dauer der aufschiebenden Wirkung \nalle Maßnahmen zu unterlassen, die als Vollziehung zu qualifizieren sind, d.h. der \nVerwirklichung der mit dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsfolge und der sich \n\n5 \n \n \naus ihr ergebenden weiteren Nebenfolgen dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar \n2016 – 9 C 1/15 –, juris Rn. 12). Sie darf dem Duldungsinhaber die Folgen, die ansonsten \naus der rechtsgestaltenden Wirkung des suspendierten Zusatzes resultierten, vorläufig \nnicht entgegengehalten. Das gilt selbstredend auch für die – von Gesetzes wegen \nbestehende – Wohnsitzauflage gemäß § 60b Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 61 Abs. 1d AufenthG. \nSoweit der Antragsteller daneben dargelegt hat, eine konkrete Beschäftig bei der \n \n GmbH aufnehmen zu wollen, ist sein Begehren in der Hauptsache auf die \nErteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 4a Abs. 4 \nAufenthG gerichtet. Dem entspricht im gerichtlichen Eilverfahren der Antrag nach § 123 \nAbs. 1 VwGO. \nDie so verstandenen Anträge haben keinen Erfolg. \n1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage ist zulässig aber unbegründet. \na) Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Die aufschiebende \nWirkung der Klage gegen den isoliert anfechtbaren Duldungszusatz „für Personen mit \nungeklärter Identität“ entfällt gemäß § 60b Abs. 6 Halbsatz 1 AufenthG i.V.m. § 84 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 3 AufenthG und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes, so dass \nvorläufiger Rechtsschutz durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nder Klage hinsichtlich des angefochtenen Zusatzes zu erreichen ist (vgl. OVG Lüneburg, \nBeschluss vom 9. Juni 2021 – 13 ME 587/20 –, juris Rn. 10, 22; VG Bremen, Beschluss \nvom 09. August 2023 – 2 V 760/23 –, juris Rn. 10). Ein Widerspruchsverfahren findet \ngemäß § 83 Abs. 2 AufenthG nicht statt. Die Vorschrift umfasst auch den Duldungszusatz \ngemäß § 60b Abs. 1 AufenthG (vgl. Bergmann, in: Dienelt/Dollinger, 14. Aufl. 2022, \nAufenthG § 60b Rn. 32). \nb) Der Antrag ist unbegründet. \nDas Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage \nanordnen, wenn – wie vorliegend – die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 VwGO aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung entfällt. Maßgeblich hierfür ist die im \nRahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende originäre Ermessensentscheidung des \nGerichts, die aufgrund einer Interessenabwägung vorzunehmen ist. Abzuwägen sind unter \nbesonderer Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache das Interesse des \nAntragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das \nöffentliche Interesse an der Vollziehung der erlassenen Verfügung. Ergibt die im \nEilverfahren einzig mögliche und gebotene summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf \n\n6 \n \n \noffensichtlich aussichtslos sein wird, kommt ein schutzwürdiges Anordnungsinteresse nicht \nin Betracht. Umgekehrt besteht kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich \nrechtswidrigen Verfügung. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs hingegen offen, \nverbleibt es bei einer Interessenabwägung, wobei das Vollzugsinteresse in diesem Fall \naufgrund der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO mit erheblichem \nGewicht zu Buche schlägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005/04 –, \njuris Rn. 12). \nHiervon ausgehend geht die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers. Nach der \nim vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der \nDuldungszusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ gemäß § 60b Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG zur aktuell gültigen Duldung vom 11. August 2023 als offensichtlich rechtmäßig. \nDie Voraussetzungen von § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen vor. Danach wird einem \nvollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer die Duldung im Sinne des § 60a als „Duldung für \nPersonen mit ungeklärter Identität“ erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu \nvertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis \ndurch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene \nfalsche Angaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der \nbesonderen Passbeschaffungspflicht nicht vornimmt. Die Erteilung des Duldungszusatzes \nstellt eine gebundene Entscheidung dar, ein Ermessensspielraum besteht nicht. Dem \nAusländer ist die Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Abs. 4 AufenthG mit dem \nZusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ auszustellen (§ 60b Abs. 1 Satz 2 \nAufenthG). \naa) Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig i.S.d. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 \nAufenthG. Er ist im Mai 2014 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und \nwurde seitdem fortlaufend geduldet (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Einen \nAufenthaltstitel hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt besessen. Überdies wurde der \nAntragsteller mit bestandkräftigen Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2020 \nausgewiesen, sodass ein solcher gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG ohnehin erloschen \nwäre (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). \nbb) Der Antragsteller kommt seiner besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b \nAbs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG gegenwärtig nicht nach. \nNach § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der \nkeinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, unbeschadet des § 3 AufenthG verpflichtet, \nalle ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbaren Handlungen zur \nBeschaffung eines Passes oder Passersatzes selbst vorzunehmen. Regelmäßig zumutbar \n\n7 \n \n \nist es gemäß § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG u.a., in der den Bestimmungen des deutschen \nPassrechts entsprechenden Weise an der Ausstellung eines Passes mitzuwirken (Nr. 1), \nbei Behörden des Herkunftsstaates persönlich vorzusprechen, an Anhörungen \nteilzunehmen, Lichtbilder nach Anforderung anzufertigen und Fingerabdrücke abzugeben, \nnach der Rechts- und Verwaltungspraxis des Herkunftsstaates erforderliche Angaben oder \nErklärungen abzugeben oder sonstige nach der dortigen Rechts- und Verwaltungspraxis \nerforderliche Handlungen vorzunehmen (Nr. 2) sowie erneut um die Ausstellung des \nPasses oder Passersatzes im Rahmen des Zumutbaren nachzusuchen und die \nHandlungen nach den Nummern 1 bis 5 vorzunehmen, sofern auf Grund einer Änderung \nder Sach- und Rechtslage mit der Ausstellung des Passes oder Passersatzes durch die \nBehörden des Herkunftsstaates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden \nkann und die Ausländerbehörde ihn zur erneuten Vornahme der Handlungen auffordert \n(Nr. 5). \nDer Antragsteller verstößt gegenwärtig gegen seine besondere Passbeschaffungspflicht. \nSie gilt auch nicht im Sinne des § 60b Abs. 3 Satz 3 AufenthG als erfüllt. Denn der \nAntragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die ihm zumutbaren Handlungen zur \nBeschaffung eines algerischen Passes oder Passersatzes vorgenommen hat. \nDer Antragsteller ist weder im Besitz eines gültigen Passes noch eines Passersatzes. \nSeine Identität ist weiterhin ungeklärt. Der Antragsgegnerin ist es trotz des bald \nzehnjährigen Aufenthalts des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland nicht \ngelungen, dessen Identität zu ermitteln. Dabei hat die Antragsgegnerin sich nicht damit \nbegnügt, den Antragsteller mehrfach auf seine Mitwirkungspflichten hinzuweisen (Bl. 307 \nund 319 der Behördenakte), sondern ist auch selbst umfassend tätig geworden. Bisherige \nausländerbehördliche bzw. bundespolizeiliche Identifizierungsverfahren blieben erfolglos. \nDer Antragsteller behauptet zwar einerseits, algerischer Staatsangehöriger zu sein. \nAbfragen über Interpol mittels Übersendung seiner Personalien nebst Fingerabdrücken \nblieben jedoch sowohl in Bezug auf Marokko und Tunesien als auch in Bezug auf Algerien \nohne Erfolg (Bl. 634-636 der Behördenakte). Zugleich verweigert der Antragsteller – trotz \nentsprechender Belehrungen über seine diesbezügliche Pflicht – kategorisch jede \nMitwirkung an der Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit. So hat er es abgelehnt, \nein algerisches Identifikationsformular auszufüllen oder seine Familie in Algerien \naufzufordern, anderweitige identitätsklärende Dokumente zu beschaffen (Bl. 637-639 der \nBehördenakte). Der Vollzugsfortschreibung der JVA Bremen vom 14. April 2022 ist zudem \nzu entnehmen, dass der Antragsteller seine Identität während seiner Inhaftierung nicht \nklären wollte (Bl. 738 der Behördenakte). Das hat der Antragsteller zuletzt auch gegenüber \ndem Senator für Inneres der Antragsgegnerin kundgetan (Bl. 757 der Behördenakte). Es \n\n8 \n \n \nsind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich an der Einstellung des Antragstellers \nseit der Haftentlassung im März 2023 etwas geändert hätte. \ncc) Der Antragsteller ist auf seine besondere Passbeschaffungspflicht gemäß § 60b Abs. 3 \nSatz 2 AufenthG ordnungsgemäß hingewiesen worden. \nDie Hinweispflicht dient dem Zweck, den Ausländer zur Erfüllung seiner besonderen \nPassbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu \nbewegen. Durch den Hinweis muss daher für den Ausländer hinreichend erkennbar \nwerden, welche konkreten Handlungspflichten von ihm eingefordert werden (vgl. OVG \nBautzen, Beschluss vom 03. Juni 2021 – 3 B 164/21 –, juris Rn. 11). Bei der \nKonkretisierung der jeweils individuell zumutbaren Passbeschaffungsbemühungen besteht \nzwischen \nder \nAusländerbehörde \nund \ndem \nAusländer \neine \nwechselseitige \nKooperationspflicht (vgl. Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und \nIntegrationsrecht, 15. Edition, Stand 15. April 2023, AufenthG, § 60b Rn. 57). Macht der \nAntragsteller glaubhaft, dass und auf welche Weise er versucht hat, den \nHandlungspflichten nachzukommen, und woran die Erfüllung der Passbeschaffung im \nEinzelnen scheitert, so obliegt es der Ausländerbehörde mitzuteilen, welche \ndarüberhinausgehenden Passbeschaffungsbemühungen sie für zumutbar hält. \nDie Antragsgegnerin hat den Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt, welche konkreten \nHandlungen er zwecks Passbeschaffung vorzunehmen hat. Das geschah zunächst in \nallgemeiner Weise unter Wiedergabe des Gesetzeswortlautes in einem Hinweis zu § 60b \nAufenthG am 13. Februar 2020. Zuletzt forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu \nkonkreten Mitwirkungshandlungen auf, wie z.B. dem Ausfüllen eines algerischen \nIdentifikationsformulars oder der Kontaktaufnahme zu seiner Familie in Algerien, um \nanderweitige identitätsklärende Dokumente zu beschaffen. Der Antragsteller verweigert bis \nheute jede Mitwirkung bei der Passbeschaffung, so dass eine weitere Konkretisierung \nseiner Handlungspflichten durch die Antragsgegnerin nicht angezeigt war. \ndd) Die aktuell fehlende Mitwirkung des Antragstellers an der Passbeschaffung ist \ngegenwärtig alleinursächlich (monokausal) dafür, dass dessen Abschiebung nicht \nvollzogen werden kann. \nAls Verstöße gegen die besondere Passbeschaffungspflicht kommen nur die Abschiebung \naktuell-kausal hindernde Verhaltensweisen bzw. Unterlassungen des Ausländers in \nBetracht. In der Vergangenheit liegende und nicht mehr fortwirkende Versäumnisse sind \nhingegen nicht relevant (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juni 2021 – 13 ME 587/20 \n–, juris Rn. 49 m.w.N.). Die Erteilung des Duldungszusatzes gemäß § 60b Abs. 1 AufenthG \nkommt zudem nur dann in Betracht, wenn nicht zugleich ein weiterer Duldungsgrund \n\n9 \n \n \nvorliegt, der unabhängig von dem in § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Verhalten \noder Unterlassen besteht (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 2 LA 8/23 –, \njuris Rn. 8). Denn in diesem Fall wäre keine Alleinursächlichkeit gegeben. Vorliegend ist \nweder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass in der Person des Antragstellers \ngegenwärtig ein weiterer Duldungsgrund vorliegt. \n2. Auf Grund der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Duldungszusatzes bleibt auch der \neinstweilige Anordnungsantrag ohne Erfolg, die Antragsgegnerin nach § 123 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur Rechtskraft einer Entscheidung \nin der Hauptsache die Beschäftigung bei der \n GmbH zu erlauben. Es fehlt \nam Anordnungsanspruch. Da nach dem oben Gesagten eine Suspendierung der \nNebenbestimmung nach § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht kommt, darf die \nAusübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht erlaubt \nwerden. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \n\n10 \n \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Benjes \nDr. Pawlik \nDr. Kruse","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364877","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-09-15/2-v-691-23","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60b","ref_norm":"60b","n":23},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364877","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364877","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-09-15/2-v-691-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364877","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.945208+00:00"}}