{"status":"available","doknr":"OLD364876","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-10-10","aktenzeichen":"2 V 1604/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 V 1604/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - \n \n– Antragsgegnerin – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Rich-\nter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik als Einzelrichter am 10. Oktober 2023 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfah-\nrens. \nDer Gegenstandswert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n2.500,00 Euro festgesetzt. \n \n \n \n\n2 \n \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen die Androhung seiner Abschiebung nach \nBulgarien in Folge der Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig. \nDer am \n 1997 in \n (Syrien) geborene Antragsteller ist syrischer Staats-\nangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 23. Dezember 2022 u.a. über die Türkei \nund Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 01. Februar 2023 ei-\nnen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). \nEin EURODAC-Abgleich ergab in Bezug auf den Antragsteller einen Treffer der Katego-\nrie 1 für Bulgarien. Demzufolge habe der Antragsteller bereits am 24. Februar 2022 einen \nAntrag auf internationalen Schutz in Bulgarien gestellt. \nDer Antragsteller wurde am 01. Februar 2023 befragt gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Du-\nblin III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates \nvom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-\ngliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen \nin einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. EU \nNr. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31). Dabei gab der Antragsteller an, sich vor der Einreise \nin die Bundesrepublik Deutschland ca. sechs Monate in Bulgarien aufgehalten zu haben. \nIhm seien dort Fingerabdrücke genommen worden. \nAm 22. Februar 2023 fand die persönliche Anhörung des Antragstellers sowie dessen An-\nhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags statt. Dabei gab er an, sich ca. zehn Monate in \nBulgarien aufgehalten zu haben. Bulgarische Grenzbeamte hätten ihm den Arm gebro-\nchen. \nAm 27. Februar 2023 ersuchte das Bundesamt die bulgarische Dublin-Einheit um Wieder-\naufnahme des Antragstellers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO. Das Bundesamt \nverwies dabei auf die Treffer in der EURODAC-Datenbank. Die bulgarische Dublin-Einheit \nlehnte mit Schreiben vom 08. März 2023 die Wiederaufnahme ab mit der Begründung, \ndass dem Antragsteller in Bulgarien am 22. Juni 2022 subsidiärer Schutz zuerkannt wor-\nden sei. \nMit Bescheid vom 28. Juni 2023, dem Antragsteller laut aktenkundiger Empfangsbestäti-\ngung am 12. Juli 2023 in der Erstaufnahmeeinrichtung ausgehändigt, lehnte das Bundes-\namt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziff. 1) und stellte fest, dass Ab-\nschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 2). Der \nAntragsteller wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekannt-\n\n3 \n \n \ngabe der Entscheidung zu verlassen. Widrigenfalls würde er nach Bulgarien abgeschoben. \nDer Antragsteller dürfe jedoch nicht nach Syrien abgeschoben werden Die Vollziehung der \nAbschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwö-\nchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags \ndurch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziff. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot \nwurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Ab-\nschiebung befristet (Ziff. 4). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen \naus, dass dem Antragsteller bereits in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden \nsei. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bulgarien führten nicht zu der Annahme, \ndass der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dorthin einer Art. 3 EMRK verletzenden \nBehandlung ausgesetzt würde. \nDer Antragsteller hat am 14. Juli 2023 Klage (Az.: 2 K 1603/23) erhoben und zugleich einen \nAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt. Zur Begründung \nseines Eilantrags trägt er im Wesentlichen vor, der Asylbescheid sei rechtswidrig, weil ihm \nin Bulgarien aufgrund bestehender systemischer Mängel im bulgarischen Aufnahme- und \nAsylsystem und im Umgang mit anerkannten Schutzberechtigten die Gefahr einer un-\nmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 3 ERMK drohe. Zudem sei ihm \nder internationale Schutz zwischenzeitlich wieder entzogen worden. \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Zu Begründung nimmt sie Bezug auf \nden Asylbescheid. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Asylverfahrensakte der Antragsgegnerin \nBezug genommen. \n \nII. \nDer Antrag hat keinen Erfolg. \nDas Gericht entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als \nEinzelrichter. \nDer zulässige Antrag ist unbegründet. \n1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. \nDie nach §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG erlassene Abschie-\n\n4 \n \n \nbungsandrohung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. \n§ 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die einwöchige Antragsfrist, § 36 Abs. 3 Satz 1 Hauptsatz 1 \nAsylG, wurde gewahrt. \n2. Der Antrag ist unbegründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung \n(§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hauptsatz 2 AsylG) bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Recht-\nmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. \nDas Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage \nanordnen, wenn die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO auf-\ngrund einer gesetzlichen Bestimmung entfällt, was vorliegend wegen § 75 Abs. 1 Satz 1 \nAsylG der Fall ist. Gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in \nden Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 2 und 4 AsylG nur \nangeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Ver-\nwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebli-\nche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich \nnicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99). „An-\ngegriffener Verwaltungsakt“ und damit alleiniger Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen \nPrüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 Hauptsatz 1 \nAsylG die nach § 36 Abs. 1 i. V. m. § 35 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung (vgl. \nBergmann, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AsylG, § 36 Rn. 21). \nHiervon ausgehend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ab-\nschiebungsandrohung. Die Abschiebungsandrohung entspricht den Vorgaben, die sich \naus dem Unionsrecht für eine Verbindung von ablehnender Asylentscheidung mit der \nRückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung ergeben (hierzu a)). Es \nbestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentschei-\ndung (hierzu b)). Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG vor (hierzu c)). \na) Die Abschiebungsandrohung entspricht den Vorgaben, die sich aus dem Unionsrecht \nfür eine Verbindung von ablehnender Asylentscheidung mit der Rückkehrentscheidung in \nGestalt einer Abschiebungsandrohung ergeben. Das Bundesamt hat die Vollziehung der \nAbschiebungsandrohung und den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen \nKlagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der auf-\nschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch \ndas Verwaltungsgericht ausgesetzt. Dadurch ist gewährleistet, dass der Antragsteller ein \nBleiberecht bis zur Entscheidung über den maßgeblichen Rechtsbehelf gegen die Ableh-\nnung des Antrags hat und dieser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet (vgl. \nBVerwG Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19/19 –, juris unter Bezugnahme auf EuGH, \n\n5 \n \n \nUrteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 (Gnandi) –, juris Rn. 59 ff.; Beschluss vom 5. Juli 2018 \n– C-269/18 PPU –, juris Rn. 48 ff.). \nb) Die Unzulässigkeitsentscheidung (Ziff. 1 des Asylbescheids), auf der die Abschiebungs-\nandrohung materiell beruht, begegnet hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit keinen ernstlichen \nZweifeln. \naa) Das Bundesamt hat die Unzulässigkeitsentscheidung zu Recht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 \nAsylG gestützt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der \nEuropäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 \nNr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Antragsteller vor. \nDenn dem Antragsteller wurde in Bulgarien zur Überzeugung des Einzelrichters am \n22. Juni 2022 subsidiärer Schutz und damit internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 \nNr. 2 AsylG gewährt. Das folgt aus der Antwort der bulgarischen Dublin-Einheit vom \n08. März 2023 auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes. \nbb) Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Antragsteller den in Bulgarien gewährten \ninternationalen Schutz auf Grund der in der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU \ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für \ndie Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit An-\nspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für \nPersonen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden \nSchutzes) abschließend (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim \nu.a.) –, juris Rn. 76) benannten Gründe nicht mehr innehat. Der in Bulgarien gewährte in-\nternationale Schutz ist unbefristet (aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 103; \nOVG Lüneburg, Urteil vom 07. Dezember 2021 – 10 LB 257/20 –, juris Rn. 41; OVG Berlin-\nBrandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 33.19 –, juris Rn. 24). Einzig die \nGültigkeitsdauer von Ausweisdokumenten, die anerkannten Schutzberechtigten aufgrund \nihres Schutzstatus ausgehändigt werden, ist zeitlich beschränkt. Während Ausweisdoku-\nmente für anerkannte Flüchtlinge fünf Jahre gültig sind, beschränkt sich die Gültigkeits-\ndauer von Ausweisdokumenten für subsidiär Schutzberechtigte auf drei Jahre. Nach Ablauf \nder Gültigkeit werden die Ausweisdokumente auf Antrag verlängert (aida, Country Report: \nBulgaria, 2022 update, S. 110). \nSoweit von einer Praxis der bulgarischen Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Minis-\nterrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, im Folgenden: SAR) be-\nrichtet wird, wonach anerkannten Schutzberechtigten in mutmaßlich unionrechtswidriger \nWeise nach Durchlauf eines Überprüfungsverfahrens über die in der Qualifikationsrichtlinie \nvorgesehenen Fälle hinaus der Schutzstatus wieder entzogen wird (aida, Country Report: \nBulgaria, 2022 update, S. 105 ff.), ist dieser Umstand nicht entscheidungserheblich. Po-\n\n6 \n \n \ntentiell betroffen sind hiervon nur anerkannte Schutzberechtigte, die es versäumen, recht-\nzeitig – d.h. binnen 30 Tagen – die Verlängerung ihrer abgelaufenen bulgarischen Aus-\nweisdokumente zu beantragen. Zu diesem Personenkreis gehört der Antragsteller nicht. \nIhm wurde am 22. Juni 2022 subsidiärer Schutz gewährt. Die auf dieser Grundlage ausge-\nhändigten Ausweisdokumente sind noch gültig, da seitdem noch keine drei Jahre vergan-\ngen sind. Die Schutzgewähr besteht daher zur Überzeugung des Einzelrichters fort. \nIm Übrigen sind auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel auch keine konkreten \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Initiierung des obigen Überprüfungsverfahren \ndurch die SAR, das einer gerichtlichen Überprüfung über zwei Instanzen unterzogen wer-\nden kann, nicht den sich aus Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union \n(ABl. C 326 vom 26. Oktober 2012; Im Folgenden: GRCh) und Art. 3 EMRK genügenden \nAnforderungen genügt (dazu sogleich), die für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rück-\nführung nach Bulgarien allein maßgeblich sind (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. August \n2023 – 11 A 892/21.A –, juris Rn. 31, 32; OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Dezember 2021 – \n10 LB 257/20 –, juris Rn. 72). \ncc) Die Unzulässigkeitsentscheidung erweist sich als unionsrechtskonform. Sie ist nicht \naus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen. \nDas wäre nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann der Fall, \nwenn die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller als anerkannten Schutzberechtigten in \nBulgarien erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmensch-\nliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Unter diesen \nVoraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 lit. a) \nAsylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung \ndes internationalen Schutzes) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag \nauf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschluss \nvom 13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) –, juris Rn. 35; siehe \nauch EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 88, 101). \nDamit ist zugleich geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der ander-\nweitigen Schutzgewähr nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungs-\nandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässig-\nkeitsentscheidung führen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 –, juris \nRn. 15 und vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 23). Der Antragsteller läuft indes \nnicht die ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine unmenschliche oder \nerniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. \n\n7 \n \n \n(1) Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie verbietet einem Mitgliedstaat nicht, die \ndurch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis zur Ablehnung eines Asylantrags als un-\nzulässig auszuüben, wenn der Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen \nSchutz gewährt hat, keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensum-\nstände, die ihn dort als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmensch-\nliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Allein der \nUmstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen \nder Art. 20 ff. im Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europä-\nischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerken-\nnung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf inter-\nnationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit An-\nrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gerecht \nwerden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseiti-\ngen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung \nder in Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie vorgesehenen Befugnis, solange die \nSchwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRCh nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitglieds-\ntaat – vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände – davon ausgehen, dass alle anderen \nMitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte be-\nachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems \nauch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie. Verstöße gegen \nBestimmungen des Kapitels VII der Qualifikationsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung \nvon Art. 4 GRCh führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 \nlit. a) Asylverfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der \nSchutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine \noder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang \nexistenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mit-\ngliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh ver-\nstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 20. Mai \n2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 16 und vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 24 jeweils \nunter Bezugnahme auf: EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, \njuris Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar \nu.a.) –, juris Rn. 34). Systemische Mängel des Asylverfahrens selbst mögen zwar ein Ver-\ntragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat rechtfertigen, schränken \naber die Befugnis der übrigen Mitgliedstaaten nicht ein, einen neuen Antrag als unzulässig \nabzulehnen (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris \nRn. 95 -100). \n\n8 \n \n \nAnders verhält es sich nur dann, wenn das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der \nPraxis in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, auf größere Funkti-\nonsstörungen stößt und dadurch eine Person tatsächlich der ernsthaften Gefahr einer un-\nmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt \nwäre. In diesen Fällen darf sich ein anderer Mitgliedstaat nicht auf Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asyl-\nverfahrensrichtlinie berufen, um einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz als \nunzulässig abzulehnen. Begründet hat der Europäische Gerichtshof diese Einschränkung \nder in Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie enthaltenen Ermächtigung zur Ableh-\nnung eines Asylantrags als unzulässig mit dem allgemeinen und absoluten Charakter des \nVerbots in Art. 4 GRCh, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist \nund ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, \nohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstel-\nlung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht (vgl. EuGH, Urteile \nvom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 86 ff. und in Bezug auf Dublin-\nVerfahren EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 88). \nAllein der Umstand, dass der Betroffene in diesen Fällen nach nationalem Recht ohnehin \nnicht abgeschoben werden darf, verbunden mit der Möglichkeit einer humanitären Aufent-\nhaltserlaubnis und der Gewährung von Rechten und Vorteilen zur Deckung seiner Grund-\nbedürfnisse, rechtfertigt keine andere Auslegung des Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrens-\nrichtlinie (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und \nOmar u.a.) –, juris Rn. 40). \n(2) Dem Antragsteller als anerkannten Schutzberechtigten droht bei Zugrundelegung der \nvom Europäischen Gerichtshof geforderten besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit \nbei Rückkehr nach Bulgarien keine Verletzung des Art. 4 GRCh wegen systemischer, all-\ngemeiner oder aber bestimmte Personengruppen betreffender Schwachstellen. \n(a) In den Urteilen Jawo sowie Ibrahim u.a. hat der Europäische Gerichtshof den Maßstab \nfür eine Verletzung von Art. 4 GRCh aufgrund systemischer, allgemeiner oder aber be-\nstimmte Personengruppen betreffender Schwachstellen im zuständigen Mitgliedstaat bzw. \nim Mitgliedstaat der Schutzgewähr näher konkretisiert. Dieser Maßstab gilt gleichermaßen \nfür Rückführungen nach der Dublin III-VO (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 \n(Jawo) –, juris) als auch – wie im vorliegenden Fall – für Abschiebungen in Fällen bereits \nerfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. EuGH, \nUrteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris; EuGH, Beschluss vom \n13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) –, juris). Danach fallen sys-\ntemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen \nnur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit \n\n9 \n \n \nerreichen. Diese Schwelle hängt von sämtlichen Umständen des Falles ab. Sie ist erst \ndann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, \ndass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig \nvon ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer ma-\nterieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedi-\ngen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, \nund die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zu-\nstand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. \nEuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 92; EuGH, Urteile vom \n19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 90). Bei der Gefahrenprognose \nist auf den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile \nvom 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 15 und vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris \nRn. 27). \nDie Schwelle der Erheblichkeit ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Ver-\nschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situati-\nonen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, auf-\ngrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befin-\ndet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden \nkann (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar \nu.a.) –, juris Rn. 39). Gleichermaßen ist für sich genommen ohne Bedeutung, ob aner-\nkannte Schutzberechtigte auf familiäre Solidarität zurückgreifen können, Integrationspro-\ngramme mangelhaft sind oder keine existenzsichernden staatlichen Leistungen bestehen, \nsoweit dies für Inländer ebenso gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 \n(Jawo) –, juris Rn. 93 ff.). \nZugleich erkennt der Europäische Gerichtshof – in Übereinstimmung mit der Tarakhel-\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom \n04. November 2014 – 29217/12 –, juris) – an, dass die Schwelle der Erheblichkeit in Bezug \nauf Personen mit besonderer Verletzbarkeit – sog. Vulnerable – schneller erreicht sein \nkann, als bei Personen, die eine solche Verletzbarkeit nicht aufweisen (vgl. EuGH, Urteil \nvom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 95; EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – \nC-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 93). Im Rahmen der Prüfung, ob im konkret zu \nentscheidenden Einzelfall das Mindestmaß an Schwere erreicht ist, sind daher stets die \nindividuellen Umstände und Faktoren des Betroffenen zu berücksichtigen wie etwa das \nAlter, das Geschlecht, der Gesundheitszustand, die Volkszugehörigkeit, die Ausbildung, \ndas Vermögen und die familiären und freundschaftlichen Verbindungen (vgl. OVG Saar-\nland, Beschluss vom 16. März 2020 – 2 A 324/19 –, juris Rn. 12). Im Falle von Vulnerablen \nmuss zudem gegebenenfalls eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der \n\n10 \n \n \nZielstaatsbehörden eingeholt werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. \nOktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris Rn. 16; Stattgebender Kammerbeschluss vom \n31. Juli 2018 – 2 BvR 714/18 –, Juris Rn. 19). \nDie gerichtliche Beurteilung muss zudem – jedenfalls, wenn gegen Art. 4 GRCh versto-\nßende Aufnahmebedingungen ernsthaft zu besorgen sind – auf einer hinreichend verläss-\nlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. \nBVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris \nRn. 15 m. w. N.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris \nRn. 90: „[…] auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktuali-\nsierter Angaben […]“). \n(b) Hiervon ausgehend wäre der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung nach Bulgarien \nzur Überzeugung des Gerichts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der ernsthaften \nGefahr ausgesetzt, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort erwarten würden, eine un-\nmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Ihm \nwürde nicht ein von seinem Willen unabhängiger Zustand der Verelendung in Form der \nObdachlosigkeit drohen. Die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes \nerforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist vorliegend nicht erreicht. Der \nvolljährige Antragsteller ist – soweit ersichtlich – gesund sowie arbeitsfähig und gehört nicht \nzur Gruppe der vulnerablen Personen im Sinne des Art. 21 der Aufnahmerichtlinie (Richt-\nlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-\nlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-\ngen). Auch sonst sind keine individuellen Umstände erkennbar, die auf eine besondere \nSchutzbedürftigkeit des Antragstellers schließen lassen würden. \nGesunden und arbeitsfähigen anerkannten Schutzberechtigten droht im Falle der Rückfüh-\nrung nach Bulgarien auch mit Blick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie und unter \nBerücksichtigung der zahlreich in Bulgarien aufgenommenen ukrainischen Flüchtlinge \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behand-\nlung im Sinne von Art. 4 GRCh in Form von Obdachlosigkeit und Verelendung. Es beste-\nhen keine konkreten Erkenntnisse, wonach es gesunden und arbeitsfähigen anerkannten \nSchutzberechtigten gegenwärtig in Bulgarien nicht möglich wäre, ihren Lebensunterhalt in \neinem überschaubaren Zeitraum („alsbald“) nach der Rückführung auf dem vom Europäi-\nschen Gerichtshof benannten Niveau selbst zu erwirtschaften. Der Einzelrichter nimmt in-\nsoweit Bezug auf die ständige Rechtsprechung der Kammer, die auch dem Antragsteller \nbekannt sein dürfte (vgl. jeweils mit zahlreichen Nachweisen: VG Bremen, Urteil vom 18. \nAugust 2023 – 2 K 147/23 –, juris; VG Bremen, Beschluss vom 4. Juli 2022 – 2 V 153/22 –, \njuris; VG Bremen, Urteil vom 04. Juni 2021 – 2 K 262/19 –, juris), sowie auf die einhellige \n\n11 \n \n \nobergerichtliche Rechtsprechung (vgl. statt vieler OVG Münster, Beschlüsse vom 22. Au-\ngust 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 53 und vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, \njuris Rn. 59 jeweils m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 24. Februar 2022 – A 4 S 162/22 \n–, juris Rn. 32; OVG Lüneburg, Urteil vom 07. Dezember 2021 – 10 LB 257/20 –, juris; \nVGH Kassel, Urteil vom 26. Oktober 2021 – 8 A 1852/20.A –, juris Rn. 35) \nc) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote \ngemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Bulgarien. Die Vorausset-\nzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abge-\nschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. \nEine Unzulässigkeit der Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien folgt insbesondere \nnicht aus einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen \nzu Art. 4 GRCh verwiesen, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRCh die \ngleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird (vgl. EuGH, \nUrteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 91). \nAuch auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann kein Abschiebungsverbot \nfestgestellt werden. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Hinblick auf die obigen Ausfüh-\nrungen spricht hierfür ebenfalls nichts. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. \n4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Gründe für \neine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. \nHinweis \nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. \n \nDr. Pawlik","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364876","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-10-10/2-v-1604-23","cited_norms":[{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":16},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364876","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364876","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-10-10/2-v-1604-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364876","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.909221+00:00"}}