{"status":"available","doknr":"OLD364875","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-10-10","aktenzeichen":"6 K 371/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 371/22 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Bau, Mobilität und \nStadtentwicklung, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und die Richterin Siemers sowie die ehrenamtlichen Richter Scholz und Schlüter \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2023 für Recht erkannt: \nSoweit \ndie \nKlage \nhinsichtlich \ndes \nAntrags \nauf \nDurchverpflichtung der Beklagten zur Verbeamtung sowie \nauf \nFeststellung \neines \nSchadensersatzanspruches \nzurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\n2 \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren \nBetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrags leistet. \n \nTatbestand \n \nDie am \n1969 geborene Klägerin begehrt nach teilweiser Klagerücknahme die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis. \n \nVon 1993 bis 2001 absolvierte sie den Diplom-Studiengang Architektur an der Hochschule \nBremen. Nach ihrem Abschluss arbeitete sie u. a. teilweise freiberuflich, teilweise \nangestellt als Architektin in Bremen. Seit dem \n.2018 steht die Klägerin im Dienst der \nBeklagten in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis als Technische Beschäftigte. Die \nEingruppierung erfolgte in die Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrags für den öffentlichen \nDienst der Länder (TV-L). Auf ihrem Arbeitsplatz nimmt sie die Tätigkeit einer \nSachbearbeiterin im Bereich Baugenehmigungen, Bauüberwachung, Dispense wahr. \n \nAm 30.06.2021, zum damaligen Zeitpunkt hatte die Klägerin ihr 51. Lebensjahr vollendet, \nbeantragte diese die Übernahme in das Beamtenverhältnis sowie die Prüfung der \nLaufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt in der Fachrichtung \n„Technische Dienste“. Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung \nund Wohnungsbau (heute Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung, im Folgenden \nso bezeichnet) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 06.09.2021, der Klägerin am \n10.09.2021 zugestellt, ab. Gemäß § 48 BremLHO dürften Beamte erstmalig ernannt oder \nin den Dienst der Freien Hansestadt Bremen versetzt werden, wenn die Bewerber das 45. \nLebensjahr noch nicht vollendet hätten. Diese Altersgrenze habe die Klägerin bereits \nüberschritten. Eine Ausnahme lasse die oberste Dienstbehörde nur zu, wenn die \nErnennung oder die Versetzung einen erheblichen Vorteil für die Freie Hansestadt Bremen \nbedeute oder ein dringendes dienstliches Interesse bestehe, den Bewerber zu gewinnen. \nEine Ausnahme lasse das Verbeamtungskonzept vom 31.03.2021 nicht zu, da gemäß der \ndortigen Nr. 3 lit. f) der Antrag auf Verbeamtung vor Vollendung des 43. Lebensjahres \ngestellt werden müsse. \n \n\n3 \n \nDagegen legte die Klägerin am 12.10.2021 Widerspruch ein. Sie übe ihre hauptberufliche \nTätigkeit seit mehr als 28 Jahren aus, zunächst als angestellte Architektin und nunmehr im \nöffentlichen Dienst. Sie habe die ihr übertragenen Aufgaben immer erfolgreich absolviert, \ninsbesondere die Bauordnungsaufgaben der Bezirksingenieurin, wobei es sich um einen \nAufgabenbereich handele, der überwiegend Beamten übertragen werde. Ihre besondere \nEignung ergebe sich aus ihrem aktuellen Zeugnis mit überdurchschnittlicher \nGesamtbeurteilung. Einhergehen würden damit ihre beruflichen Vorerfahrungen, die sie in \nbesonderer Art und Weise befähigten, stets neue Aufgaben in der Bauordnung qualitativ \nhochwertig zu erledigen. So habe sie nicht nur Erfahrungen bei vielfältigen \nWohnungsbauprojekten, sondern auch in verschiedenen Bereichen des Gewerbebaus \neingebracht. Aufgrund ihrer übergeordneten Kenntnisse in innovativen Bereichen erfülle \nsie das Tatbestandsmerkmal der Ausnahmeregelung des erheblichen Vorteils für die Freie \nHansestadt Bremen. Aus diversen Verlautbarungen der Stadtgemeinde Bremen lasse sich \nauch ein besonderer Personalbedarf entnehmen. Insbesondere in ihrem Bereich mangele \nes an Personalausstattung. \n \nDen Widerspruch wies die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung mit Bescheid \nvom \n27.01.2022 \nzurück, \ngegen \nden \ndie \nKlägerin \nentsprechend \nder \nRechtsbehelfsbelehrung \nam \n14.02.2022 \nerneut \nWiderspruch \nerhob. \nMit \nWiderspruchsbescheid vom 24.02.2022 wies die senatorische Behörde den Widerspruch \nzurück. In beiden Bescheiden führte sie aus, dass eine Ausnahme von der Altersgrenze \nnicht in Betracht komme, da die Dienststelle für eine Verbeamtung kein dringendes \ndienstliches Interesse und auch keinen erheblichen Vorteil für die Freie Hansestadt \nBremen sehe. Das dringende dienstliche Interesse liege nicht vor, da die Aufgaben auch \nohne eine Verbeamtung der Klägerin sachgemäß und reibungslos erfüllt würden und der \ndienstliche Betrieb effektiv gewährleistet sei. Zudem sei die Personalstruktur stabil, so dass \nkeine schwerwiegenden Nachteile für die Verwaltung durch mangelnde Funktionsfähigkeit \ndrohten. Somit ergebe sich kein Bedürfnis, dass mit erhöhter Priorität ein bestimmtes \nHandeln erfordere, um einen effektiven dienstlichen Betrieb zu organisieren. \n \nDie Klägerin hat am 01.03.2022 Klage erhoben. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem \nWiderspruch vom 13.12.2021. Die Zeitbeschränkung des § 48 BremLHO sei \nverfassungswidrig, sie stelle eine (mittelbare) Diskriminierung dar. Inzident würde jemand, \nder einen Verbeamtungswunsch habe, in der persönlichen Entscheidung, wann ein \nKinderwunsch realisiert werden, einschränkt. So sei es Frauen erschwert, den Antrag zur \nErnennung im Beamtenverhältnis fristgerecht zu stellen. Zwischenzeitlich sei sogar auf der \nEbene der Europäischen Union die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren abgeschafft worden \nmit der Begründung, dass die Charta der Grundrechte Altersgrenzen verbiete, weil damit \n\n4 \n \neine Diskriminierung aufgrund des Alters verbunden sei. Einstellungshöchstgrenzen für \nden Zugang würden weder ein Eignungsmerkmal noch ein eignungsergänzendes \nHilfskriterium darstellen, sondern eignungsfremden Zwecken dienen. \n \nDie Beklagte habe zudem kein Ermessen ausgeübt. Es existiere eine Ausnahme der \nLebensaltersgrenze von 45 Jahren zur Einstellung, § 48 Abs. 2 BremLHO. Hieraus ergebe \nsich ein subjektives Recht des Bewerbers, das Recht auf Ernennung, sofern die \nentsprechenden Tatbestandsmerkmale der Ausnahme vorlägen. Auch durch den Wortlaut \ndes § 48 Abs. 2 BremLHO „Lässt eine Ausnahme von Abs. 1, S. 1 zu …“ habe der \nGesetzgeber eine „Forderung/Verpflichtung“ der öffentlichen Hand statuiert. Käme diese \nzu dem Ergebnis eines erheblichen Vorteiles respektive eines dringenden dienstlichen \nInteresses, dürfte sich eine Ermessensreduzierung auf null ergeben. Das dringende \nöffentliche Interesse, gerade im Bereich der senatorischen Baubehörde, sei auch \nallgemein durch die Presse bekannt. Dies gelte für das Bauamt\n wie für den \nBauamtsbereich, in welchem sie tätig sei. Es bestehe eine akute Notlage im Hinblick auf \ndie Stellenbesetzung, insbesondere auch mit Beamtenstatus. Das einfache Bestreiten der \nBeklagten, ein Personalmangel läge nicht vor, erfülle nicht die Voraussetzungen eines \nspezifizierten \nSachvortrages. \nSeien \nMitarbeiter \nvorhanden, \ndie \nzwar \ndie \nAltershöchstgrenze überschritten hätten, gleichwohl über eine entsprechende Qualifikation \nverfügten und suche die Beklagte diesbezüglich Personal mit dem Ziel einer Verbeamtung, \nso sei diese verpflichtet, im Rahmen einer „umgekehrten Sozialauswahl“ bei \nvergleichbaren Arbeitnehmern die geeignetste Person auszuwählen, mithin sie. \n \nNachdem die Klägerin ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten zur Verbeamtung \nsowie die Feststellung eines Schadensersatzanspruches begehrt hat, beantragt sie nach \nErörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung nunmehr, \n \nden Bescheid der Beklagten vom 06.09.2021 sowie den Widerspruchsbescheid \nvom 27.01.2022 und den Widerspruchsbescheid vom 24.02.2022 aufzuheben \nund die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Verbeamtung \nneu zu entscheiden. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie verweist auf ihre Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden. Zum Zeitpunkt der \nAntragsstellung habe die Klägerin die Altersgrenze für die erste Ernennung gemäß § 48 \nBremLHO bereits überschritten. Diese Altersgrenze sei auch mit höherrangigem Recht \nvereinbar, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung aus April. \n\n5 \n \nAusweislich der Begründung des Gesetzentwurfs des Senats diene die Altersgrenze der \nHerstellung \neines \nangemessenen \nVerhältnisses \nvon \nArbeitsleistung \nund \nVersorgungsansprüchen (Brem. Bü-Drs. 20/395 S. 15). Diese Zielsetzung habe das \nBundesverfassungsgericht grundsätzlich gebilligt und als mögliche Rechtfertigung des \ndurch eine Einstellungshöchstaltersgrenze bewirkten Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 \nAbs. 2 GG anerkannt. Das Interesse des Dienstherrn, „eine angemessene \nBeschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand“ zu gewährleisten, und damit die \nZielsetzung einer „nachhaltigen Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen“ \nwürden auch legitime sozialpolitische Ziele im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs \nder Europäischen Union darstellen. Die Einstellungshöchstaltersgrenze in § 48 BremLHO \nsei zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich; sie lasse insbesondere auch eine \nangemessene Berücksichtigung etwaiger Verzögerungen durch Kinderbetreuungszeiten \netc. zu. \n \nDie Voraussetzungen der Ausnahmeentscheidung seien ebenfalls nicht erfüllt, ein \nErmessen sei nicht eröffnet. Entgegen der Behauptung der Klägerin liege auch kein \nPersonalmangel vor, welcher eine Verbeamtung rechtfertigen könne, sondern ein \nVerbeamtungskonzept \nzur \nAttraktivitätssteigerung \nder \nBehörde. \nDieses \ndiene \nausschließlich, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, der Möglichkeit des Wechsels \ndes Beschäftigtenstatus, leite aber grundsätzlich keinen individualrechtlichen Anspruch auf \neine Verbeamtung her. \n \nAuf die Protokolle des Erörterungstermins vom 14.09.2022 und der mündlichen \nVerhandlung vom 10.10.2023 wird Bezug genommen. \n \nHinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge sowie die Personalakte der Klägerin verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nI. Soweit die Klägerin ursprünglich auch die Verpflichtung der Beklagten zur Verbeamtung \nsowie die Feststellung eines Schadensersatzanspruches beantragt hat, liegt durch die \nBeschränkung des Antrages in der mündlichen Verhandlung auf Verpflichtung der \nBeklagten zur Neubescheidung eine Teilklagerücknahme vor. Nach Erörterung der Sach- \nund Rechtslage hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausschließlich den insofern \nbeschränkten Antrag gestellt. Dies ist als konkludente Teilklagrücknahme auszulegen. Das \nVerfahren ist insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. \n\n6 \n \nII. Die im Übrigen zulässige Klage, gerichtet auf Verpflichtung der Beklagten zur \nNeubescheidung über den Antrag auf Verbeamtung, hat in der Sache keinen Erfolg. \n \nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis. Der Verbeamtung steht die haushaltsrechtliche Vorgabe der \nAltershöchstgrenze entgegen. Die Altershöchstgrenze ist mit höherrangigem Recht \nvereinbar (1.) und der gesetzliche Ausnahmetatbestand ist nicht erfüllt (2.). \n \nMaßgeblich für die Entscheidung der Kammer sind die Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung gelten (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 14.12.2011 – 2 A 326/10 –\n, juris Rn. 24 m. w. N.). Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf \nNeubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis beurteilt sich \ndeshalb nach § 48 BremLHO i. d. F. v. 28.07.2021, zuletzt geändert durch Artikel 2 des \nGesetzes vom 13.07.2021 (Brem.GBl. S. 604, 605). \n \nGemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BremLHO dürfen Beamte erstmalig ernannt oder in den Dienst \nder Freien Hansestadt Bremen versetzt werden, wenn die Bewerber das 45. Lebensjahr \nnoch nicht vollendet haben; für Hochschullehrer liegt die Grenze beim 55. Lebensjahr. Die \nHöchstaltersgrenze gilt nicht für Versetzungen, wenn die Versorgungslasten mit dem bis-\nherigen Dienstherrn geteilt werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BremLHO) oder für – hier nicht \nrelevante – Einstellungen in den Vorbereitungsdienst (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BremLHO). \nDarüber hinaus lässt die oberste Dienstbehörde von der Höchstaltersgrenze gemäß § 48 \nAbs. 2 BremLHO eine Ausnahme zu, wenn die Ernennung oder die Versetzung einen \nerheblichen Vorteil für die Freie Hansestadt Bremen bedeutet oder ein dringendes \ndienstliches Interesse besteht, den Bewerber zu gewinnen. \n \n1. Die in § 48 Abs. 1 Satz 1 BremLHO festgelegte Höchstaltersgrenze des 45. Lebensjah-\nres zur Übernahme in das Beamtenverhältnis ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie \nstellt insbesondere keine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 20.04.2023 – 2 C 1/22, juris). Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass \nsich entsprechende Erschwernisse durch Kinderbetreuungszeiten auch noch in \nsignifikanter Weise auf Frauen auswirken könnten, die die Einstellungshöchstaltersgrenze \nvon 45 Jahren überschritten haben, sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts \nnicht ersichtlich. Derart gravierende Verzögerungen bei der Aufnahme einer \nBerufstätigkeit, die mit der erstmaligen Einstellung in ein Beamtenverhältnis verbunden ist, \ndürften nur in Ausnahmefällen auf die Kinderbetreuung zurückzuführen sein und \nregelmäßig \nauf \nandere \nUrsachen \nzurückgehen. \nDie \nEinschätzung \ndes \nLandesgesetzgebers, die streitgegenständliche Altersgrenze von 45 Jahren sei „so hoch \n\n7 \n \nangesetzt, dass denkbare Verzögerungen in der beruflichen Entwicklung bereits pauschal \nin die Abwägung [...] einbezogen sind“ (Brem. Bü-Drs. 20/395 S. 15), werde durch die \nvorliegenden statistischen Daten jedenfalls nicht erschüttert (vgl. BVerwG, Urt. v. \n20.04.2023 – 2 C 1/22 –, juris Rn. 23). Das Interesse des Dienstherrn, „eine angemessene \nBeschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand“ zu gewährleisten, und damit die \nZielsetzung einer „nachhaltigen Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen“ \nwürden legitime sozialpolitische Ziele im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der \nEuropäischen Union darstellen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.11.2014 - C-416/13, Pérez - Rn. 64 \nf., v. 24.09.2020 - C-223/19, YS - Rn. 61, v. 21.01.2021 - C-843/19, INSS - Rn. 38 und v. \n05.05.2022 - C-405/20, BVAEB - Rn. 57). Die Einstellungshöchstaltersgrenze in § 48 \nBremLHO sei zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich; sie lasse insbesondere \nauch \neine \nangemessene \nBerücksichtigung \netwaiger \nVerzögerungen \ndurch \nKinderbetreuungszeiten zu. Mit der in § 48 Abs. 1 Satz 1 BremLHO festgelegten \nHöchstaltersgrenze von 45 Jahren überschreite der Gesetzgeber den ihm zukommenden \nGestaltungsspielraum nicht. Mit dieser Altersgrenze seien bei typisierender Betrachtung \nauch diejenigen Fälle angemessen berücksichtigt, bei denen sich der bis zur erstmaligen \nErnennung zum Beamten erforderliche Zeitraum aus anerkennenswerten Gründen \nverzögert hat. Insbesondere stehe nicht zu besorgen, dass Frauen aufgrund der von ihnen \ngeleisteten Kinderbetreuungszeiten keine realistische Berufszugangschance mehr hätten. \nKonkrete Bedenken gegen die getroffene Generalisierung bestünden nicht, weil den mit \nder \nEinstellungshöchstaltersgrenze \nverbundenen \nHärten, \ndie \netwa \ndurch \nKinderbetreuungszeiten verursacht sein können, durch die pauschal hoch angesetzte \nAltersgrenze weitestgehend Rechnung getragen sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.2023 – 2 \nC 1/22 –, juris Rn. 34 und 36). \n \n2. Die Höchstaltersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO hat der Verbeamtung der Klägerin \nbereits zum Zeitpunkt der Antragstellung entgegengestanden. Danach dürfen Beamte \nerstmalig ernannt werden, wenn die Bewerber das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet \nhaben. Die Klägerin hat am 30.06.2021 die Übernahme in das Beamtenverhältnis \nbeantragt. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie bereits das 51. Lebensjahr vollendet. \n \na) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein \nAbweichen von der Höchstaltersgrenze. Nach § 48 Abs. 2 BremLHO lässt die oberste \nDienstbehörde eine Ausnahme zu, wenn die Ernennung einen erheblichen Vorteil für die \nFreie Hansestadt Bremen bedeutet oder ein dringendes dienstliches Interesse besteht, den \nBewerber zu gewinnen. Das Ermessen ist nicht eröffnet, denn der Ausnahmetatbestand \ndes § 48 Abs. 2 BremLHO liegt nicht vor. \n\n8 \n \nBei dem Begriff „erheblicher Vorteil“ handelt es sich um einen gerichtlich voll nachprüfbaren \nunbestimmten Rechtsbegriff. Die gerichtliche Nachprüfung hat sich am Gesetzeszweck der \nLandeshaushaltsordnung zu orientieren. Hiernach lässt sich ein erheblicher Vorteil für die \nFreie Hansestadt Bremen durch eine Verbeamtung bereits nicht herleiten. Die \nLandeshaushaltsordnung gibt Vorgaben für die Aufstellung des Haushalts, dessen \noberstes Gebot die Sparsamkeit der Mittelverwendung ist (vgl. OVG Bremen, Urt. v. \n14.12.2011 – 2 A 326/10 –, juris Rn. 47 - 50). Angesichts dessen und im Hinblick auf die \nmit der Begründung von Beamtenverhältnissen entstehenden Versorgungslasten liegt ein \nerheblicher Vorteil für die Freie Hansestadt Bremen nicht vor, wenn die Klägerin in das \nBeamtenverhältnis übernommen würde. \nEin dringendes dienstliches Bedürfnis im Sinne von § 48 Abs. 2 LHO für die Übernahme \nder Klägerin in das Beamtenverhältnis besteht ebenfalls nicht. Über das Vorliegen eines \ndringenden dienstlichen Interesses entscheidet die oberste Dienstbehörde zwar ohne \nBeurteilungsspielraum, so dass seine Entscheidung gerichtlich voll nachprüfbar ist. \nAllerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass dienstliche Belange vom \nDienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgeblich geprägt \nwerden durch verwaltungspolitische Entscheidungen, die nur beschränkter gerichtlicher \nÜberprüfung unterliegen. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn zur Umsetzung \ngesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität \nzu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu \nsichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.2004 – 2 C 21.03 – juris). Inhaltlich sind unter einem \n„dringenden dienstlichen Bedürfnis“ solche aus dem Dienstbetrieb resultierenden \nBedürfnisse anzusetzen, die mit erhöhter Prioritätsstufe ein bestimmtes Handeln oder \nUnterlassen erfordern, um einen effektiven dienstlichen Betrieb zu gewährleisten (vgl. zum \nBegriff der „dringenden dienstlichen Belange“ in § 88a Abs. 3 des Schleswig-\nHolsteinischen Landesbeamtengesetzes: BVerwG, Urt. v. 29.04.2004 a. a. O, vgl. \ninsgesamt OVG Bremen, Urt. v. 14.12.2011 – 2 A 326/10 –, juris Rn. 47 - 50). \nDie Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung führt hierzu in den \nstreitgegenständlichen Widerspruchsbescheiden aus, dass auch ohne Verbeamtung der \nKlägerin die Aufgaben sachgemäß und reibungslos erfüllt würden und der dienstliche \nBetrieb effektiv gewährleistet sei. Die Personalstruktur sei so stabil, dass keine \nschwerwiegenden Nachteile für die Verwaltung durch mangelnde Funktionsfähigkeit \ndrohten. Es ergebe sich kein Bedürfnis, dass mit erhöhter Priorität ein bestimmtes Handeln \nerfordere, um einen effektiven dienstlichen Betrieb zu organisieren. Dies hält – selbst unter \nBerücksichtigung des Vortrags der Klägerin, dass in ihrer Behörde ein Personalmangel \nbestehe – der gerichtlichen Überprüfung stand. Die senatorische Behörde hat ihrer \n\n9 \n \nEntscheidung offensichtlich keine sachwidrigen Argumente zugrunde gelegt, sondern auf \ndie Effektivität des dienstlichen Betriebes verwiesen und den Sachverhalt vollständig \nberücksichtigt. Die Übernahme der bereits im Angestelltenverhältnis tätigen Klägerin in das \nBeamtenverhältnis besitzt keine Priorität, die das dringende dienstliche Interesse \nbegründen könnte. \nb) Ein etwaiger Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Konzept zur \nWiedereinführung von Verbeamtungen bei der Senatorin für Bau, Mobilität und \nStadtentwicklung i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG. Das Konzept sieht unter II. Ziff. 3 f) vor, dass der \nAntrag auf Verbeamtung grundsätzlich vor Vollendung des 43. Lebensjahres gestellt \nwerden muss. Auch diese Voraussetzung hat die Klägerin mit ihrer Antragsstellung nach \nVollendung des 51. Lebensjahres nicht eingehalten. \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, \n§ 711 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nKorrell \nBuns \nSiemers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364875","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-10-10/6-k-371-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364875","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364875","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-10-10/6-k-371-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364875","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.881340+00:00"}}