{"status":"available","doknr":"OLD364874","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-10-20","aktenzeichen":"5 V 2513/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 2513/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n2. \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-2:\n, \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer – durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow am 20. Oktober \n2023 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller \nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \n \n \nGründe \nI. \nDie Antragsteller begehren Eilrechtsschutz gegen ein Versammlungsverbot. \n \nSie meldeten am 14.10.2023 eine Versammlung zum Thema „Free Palestine! Aufstehen \nfür Gaza“ bei der Antragsgegnerin an. Die Versammlung soll am 21.10.2023 auf einer \nWiese am Osterdeich als stationäre Kundgebung durchgeführt werden. \n \nAuf seiner Instagram-Seite teilte der Antragsteller zu 1. am Tag des Angriffs der \npalästinensischen Terrororganisation Hamas auf Israel am 07.10.2023 Postings, die die \nVerteilung von Süßspeisen zeigen und mit dem Satz „In Palästina ist es Tradition bei \nwichtigen Ereignissen Süßigkeiten zu verteilen“ überschrieben ist. Zudem wurde ein \nPosting geteilt, das den Schriftzug „FROM THE RIVER TO THE SEA PALESTINE WILL \nBE FREE“ zum Inhalt hat. Ein weiteres Posting hatte den Inhalt: „Bevor euch Medien \nvermitteln wollen, dass Palästinenser*innen Terroristen seien, solltet ihr wissen, dass diese \nillegalen Siedler bis gestern noch unschuldige Palästinenser*innen getötet haben. Die \nmassive Unterdrückung der palästinensischen Identität führt zu Widerstand. Wo waren die \ndeutschen Medien als Palästinenser*innen in Huwara, Jenin, Al Bireh, oder Jerusalem \ngetötet wurden? Es wird mich nicht wundern, dass wir wieder als Terroristen dargestellt \nwerden. Von einem Land mit einer Nazi Vergangenheit ist in der Gegenwart leider nichts \nAnderes zu erwarten.“ \n \nAm 17.10.2023 rief der Antragsteller zu 1. auf seiner Instagram-Seite zur Teilnahme an der \nVersammlung am 21.10.2023 auf. Dabei wurde unter anderem in einem Beitrag \ngeschrieben, dass Gaza als das größte Freiluftgefängnis der Welt gelte. Weiter hieß es: \n„Am 07.10.2023 hat Gaza sich erhoben und seine Gefängnismauern gesprengt !, junge \nGazawis konnten zum ersten Mal ihre Heimat Palästina 48 besuchen“. Als Bildunterschrift \nwurde unter anderem der Hashtag „fromtherivertotheseapalestinewillbefree“ verwendet. \nDieser befand sich auch unter einem weiteren Beitrag zur Durchführung der Versammlung \nam 18.10.2023. \n \nIm Kooperationsgespräch am 18.10.2023 teilten die Antragsteller mit, die Aussage zur \nSprengung der Gefängnismauern beziehe sich nur darauf, dass Bulldozer den Grenzzaun \neingerissen hätten; von Raketen sei da noch nichts bekannt gewesen. Mit der Aussage \nzum „Besuch junger Gazawis“ sei lediglich gemeint, dass junge Menschen aus ihrem \n„Freiluftgefängnis“ in die Freiheit gelangen könnten. Sie seien in einem neuen Post der \n\n3 \n \n \nKritik an diesen Aussagen begegnet und hätten erklärt, die Hamas oder die Angriffe nicht \nzu unterstützen. Der Satz „From the river to the sea palestine will be free“ sei historisch \nbegründet und werde von den Behörden falsch interpretiert, sodass er diesen auch auf der \nVersammlung benutzen wolle. Im Nachgang wurde der neue Instagram-Post wieder \ngelöscht. \n \nMit Verfügung vom 19.10.2023 verbot das Ordnungsamt der Antragsgegnerin die \nVersammlung (Ziff. 1) und erstreckte das Verbot auch auf jegliche Ersatzversammlungen, \ndie im Zeitraum bis zum 23.10.2023 als Ersatz für die in Ziffer 1 genannte Versammlung \ndurchgeführt werden sollen (Ziff. 2). Zudem ordnete es die sofortige Vollziehung der \nVerbotsverfügung an (Ziff. 3). Die Verbotsverfügung wurde im Wesentlichen mit einer \nunmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet, da bei der Versammlung mit \nder Begehung einer erheblichen Anzahl von Straftaten zu rechnen sei. Es bestünde der \nVerdacht, dass der Antragsteller mit seinen Äußerungen und den verwendeten Losungen \nbereits selbst eine Straftat nach § 140 Nr. 2 StGB i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB sowie \nnach § 130 Abs. 1 StGB und § 126 Abs. 1 Nr. 3, § 111 StGB begangen habe, u.a. indem \ner den Angriff der Hamas durch Verbreitung eines Inhalts, der geeignet sei, den öffentlichen \nFrieden zu stören, gebilligt habe und gegen eine nationale und religiöse Gruppe zu Hass \naufgestachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgefordert habe. Weiterhin sei \nzu erwarten, dass die Versammlungsteilnehmenden die vom Antragsteller verbreiteten \nParolen und Losungen replizieren und damit ihrerseits Straftaten begehen würden. Zudem \nseien bei einer pro-palästinensischen Versammlung am 17.10.2023 durch die Polizei \nBremen zahlreiche Anzeigen aufgrund von Verstößen gegen § 130 StGB und § 140 StGB \ngefertigt worden. Aufgrund der aufgeheizten Lage und den Aufrufen des Antragstellers sei \nauch ein Replizieren solcher Taten bei dessen Versammlung zu erwarten. Es sei nicht \nanzunehmen, dass selbst bei einer Intervention durch die Versammlungsleitung \nRechtsverstöße eingestellt würden, unabhängig davon, dass nicht zu erwarten sei, dass \nder Antragsteller solche unterbinden wolle. Durch die erwarteten Straftaten sowie die \nDurchführung der Versammlung bestünde zudem die konkrete Gefahr eines Verstoßes \ngegen das Friedensgebot aus Art. 26 GG. Die Verwendung des Hashtags/Slogans „From \nthe river to the sea. Palestine will be free.“ mache deutlich, dass der Antragsteller das \nExistenzrechts Israels negiere. Vor dem Hintergrund des anhaltenden Konflikts und der \ndynamischen Entwicklung werde die Versammlung von Dritten als Befürwortung des \nVorgehens der Hamas bzw. weiterer Gruppen mit vergleichbaren Zielen wahrgenommen. \nWeiterhin gefährde die Versammlung die öffentliche Ordnung, da zu besorgen sei, dass \nTeilnehmende die terroristischen Aktivitäten der Hamas guthießen, strafbare Parolen \nskandierten sowie ggf. verbotene Symbole zeigten. Die Versammlung werde die öffentliche \nSicherheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in so hohem Maße verletzen, \n\n4 \n \n \ndass sich ihr Verbot geradezu aufdränge. Eine Einschränkung durch Auflagen sei \nungeeignet, da deren Einhaltung nicht zu erwarten sei. Es sei zudem zu berücksichtigen, \ndass die Straftaten sehr wahrscheinlich einen wesentlichen Teil der öffentlichen Kundgabe \numfassen würden. Das Verbot erstrecke sich auch auf Ersatzversammlungen, da aufgrund \nder in den vergangenen Tagen durchgeführten unangemeldeten pro-palästinensischen \nVersammlungen zu erwarten sei, dass der Antragsteller aufgrund des Verbots eine \nErsatzversammlung durchführen werde, bei der dieselben Gefahren bestünden. \n \nDie Antragsteller haben am 20.10.2023 Klage erhoben und das Verwaltungsgericht \nzugleich um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Sie tragen vor, die Gefahrenprognose sei \nfehlerhaft. Die Begehung von Straftaten werde aus Postings geschlossen, die keine \nStraftaten darstellten. Der Satz „from the river to the sea\" und der Slogan „free palestine\" \nseien strafrechtlich nicht relevant. Viel entscheidender sei, dass der notwendige \nZwischenschritt zwischen den Postings und einer versammlungsrechtlich relevanten \nGefahrenlage fehle. Es müsse aufgrund von Tatsachen anzunehmen sein, dass der Inhalt \neinmaliger Postings auf die Versammlung getragen werde. Gleiches gelte für die \nVersammlungsteilnehmenden. \nDie \nzu \nerwartende \nEmotionalisierung \nsei \nkein \nversammlungsrechtliches Argument, da emotionale Aufregung oft der Grund für \nVersammlungen sei. Um den Versammlungsteilnehmenden abzusprechen, diese \nEmotionen zu kontrollieren und eine friedliche Versammlung durchzuführen, bedürfe es \nallerdings konkreter Nachweise, die in dem Bescheid nicht geliefert würden. Die Ableitung \neines allgemeinen Willens zur Begehung von Straftaten aus der von den Antragstellern \nvertretenen Position sei nicht belegt. Dieses Vorgehen widerspreche der grundsätzlichen \ninhaltlichen Neutralität des Versammlungsrechts. Bei der Bewertung der Gefahrenlage \nwerde das Verhalten der Antragsteller nicht berücksichtigt. Im Kooperationsgespräch \nhätten sie sich einsichtig gezeigt, sich von Terrorismus distanziert und im Nachgang sogar \neigene Inhalte gelöscht. In einer E-Mail vom 14.10.2023 hätten sie auf das Anliegen der \ngeplanten Versammlung hingewiesen, öffentlichkeitswirksam ein Bild zu erzeugen, dass \npro-palästinensischer Protest sicher und offen sein könne. Das Versammlungsverbot sei \nunverhältnismäßig, das Verhalten der Antragsteller im zeitlichen Umfeld des \nKooperationsgesprächs habe bewiesen, dass sie in der Lage seien, auf staatliche \nWeisungen zu reagieren. Eine Beauflagung wäre ein milderes, gleich geeignetes Mittel \ngewesen. \n \nII. \nDer Antrag ist zulässig. Die Antragsteller haben durch E-Mail glaubhaft gemacht, dass sie \nden Antrag um 15.06 Uhr per beA an das Verwaltungsgericht übersandt haben. Der Antrag \nist jedoch unbegründet. \n\n5 \n \n \n \n1. Die Vollziehungsanordnung genügt den formellen Anforderungen. \n \nNach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei einer behördlichen Anordnung der sofortigen \nVollziehung das besondere Vollzugsinteresse schriftlich zu begründen. Das bedeutet, dass \ndie Behörde die Erwägungen, die aus ihrer Sicht die sofortige Vollziehung geboten \nerscheinen lassen, in einer für den Betroffenen nachvollziehbaren Weise darzulegen hat. \nErforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen \nöffentlichen Interesses. Nicht ausreichend sind demgegenüber formelhafte Begründungen. \nDiesen gesetzlichen Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der Begründung der \nVollziehungsanordnung in der Verfügung vom 19.10.2023 hinreichend Rechnung \ngetragen. Die Antragsgegnerin hat in der Verfügung die Gefahren aufgezeigt, mit denen \nim Fall der Durchführung der Versammlung ihrer Ansicht nach zu rechnen wäre. Nur durch \ndie sofortige Wirksamkeit des Versammlungsverbots könnten diese Gefahren vermieden \nwerden. \n \n2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die \nsofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende \nWirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei \neine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem \nvon der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres \nBescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines \nRechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene \nVerwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig \ndas private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt \nsich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, tritt das Interesse des \nAntragstellers regelmäßig zurück; es bedarf in den Fällen der behördlichen \nVollzugsanordnung grundsätzlich aber eines besonderen Interesses an der sofortigen \nVollziehung. \n \na. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragsteller \naus, weil sich die Verbotsverfügung bei summarischer Prüfung als voraussichtlich \nrechtmäßig erweist. \n \n\n6 \n \n \nFormelle Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Die Verfügung ist nach der im Eilverfahren \nallein möglichen und zugleich gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich auch \nmateriell rechtmäßig. \n \naa) Nach § 15 Abs. 1 Alt. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung \nverbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen \ndie öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar \ngefährdet ist. \n \nVersammlungsbeschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 \nAbs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz \ngleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit \nzulässig (BVerfG, Beschl. v. 17.04.2020 – 1 BvQ 37/20 –, juris Rn. 18). Die Rechtsgüter, \nzu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, sind \ndann unmittelbar gefährdet, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts \nbesteht. Die Versammlungsbehörde muss eine gesicherte Gefahrenprognose erstellen \nund sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte beziehen können; \nbloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus (OVG Bremen, Beschl. v. \n23.10.2020 – OVG 1 B 331/20 –, juris Rn. 13; Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, \nVersammlungsgesetze, 17. Aufl. 2016, § 15 Rn. 27). Das Verbot einer Versammlung setzt \nals ultima ratio neben der unmittelbaren Gefährdung des öffentlichen Schutzguts voraus, \ndass \neine \nGüterabwägung \nunter \nBerücksichtigung \nder \nBedeutung \nder \nVersammlungsfreiheit und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergibt, \ndass \ndieses \nMittel \nzum \nSchutz \nanderer \ngleichwertiger \nRechtsgüter \nbzw. \nGemeinschaftsgüter \nnotwendig \nist \n(Dürig-Friedl, \nin: \nDürig- \nFriedl/Enders, \nVersammlungsrecht, 2. Aufl. 2016, § 15 Rn. 112, 113). \n \nDabei ist zu berücksichtigen, dass der Inhalt einer im Rahmen der Versammlung getätigten \nKundgebung vorliegend grundsätzlich von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckt ist \nund Beschränkungen von Versammlungen, die sich auf den Inhalt von Versammlungen \nbeziehen, nicht allein am Maßstab des Art. 8 GG, sondern vor allem am Maßstab des Art. \n5 GG zu messen sind. Dies hat zur Folge, dass eine inhaltliche Begrenzung von \nMeinungsäußerungen vorbehaltlich von Maßnahmen zum Zwecke des Schutzes der \nJugend oder des Rechts der persönlichen Ehre nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze \nim Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht kommt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2020 \n– 1 B 323/20 –, m.w.N.). \n \n\n7 \n \n \nbb) Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für ein Verbot der angemeldeten \nVersammlung vor. \n \nDas Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst – wie im allgemeinen Polizei- und \nOrdnungsrecht – die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und \nRechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder \nsonstiger Träger der Hoheitsgewalt (vgl. § 2 Nr. 2 BremPolG). Die Rechtsordnung umfasst \nneben den Rechtsnormen des öffentlichen Rechts auch das gesamte Straf- und \nOrdnungswidrigkeitenrecht. In der Regel wird daher eine Gefährdung der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung angenommen, wenn ein Verstoß gegen Strafvorschriften droht. \n \nEin Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit liegt danach insbesondere vor, wenn eine \nhohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Rahmen der Versammlung Äußerungen \ngetätigt werden, die gegen Strafgesetze verstoßen würden. \n \nDies ist vorliegend der Fall. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass im Rahmen der \nVersammlung Äußerungen getätigt werden, die den Straftatbestand des § 140 Nr. 2 StGB \ni.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklichen würden. \n \nGemäß § 140 Nr. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe \nbestraft, wer eine der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten in einer Weise, die \ngeeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder \ndurch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3) billigt. § 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst die \nStraftaten \nMord \n(§ \n211), \nTotschlag \n(§ \n212) \noder \nVölkermord \n(§ \n6 \ndes \nVölkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des \nVölkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des \nVölkerstrafgesetzbuches). \n \nDass die im Rahmen des Überfalls der Hamas vom 07.10.2023 begangenen Taten die in \n§ 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB genannten Tatbestände erfüllen, ist unzweifelhaft. Ein \nverschiedentlich proklamiertes „Recht“ auf eine Verteidigung der Palästinenser gegen \nIsrael würde selbst unter Geltung des Kriegsvölkerrechts die insbesondere gegen die \nisraelische Zivilbevölkerung begangenen Taten nicht rechtfertigen. \n \nDiese Taten würden auf der angemeldeten Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit \ngebilligt werden. Hierunter versteht man das nachträgliche Gutheißen einer Tat, das \nausdrücklich oder konkludent erfolgen kann (vgl. Hohmann, in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2021, \n§ 140 StGB Rn. 17, 21 m.w.N.). Schon die als Hashtag für die Veranstaltung genutzte \n\n8 \n \n \nParole „From the River to the Sea – Palestine will be free“ stellt eine solche Billigung dar. \nDies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der Parole selbst, jedoch aus dem Kontext, in \ndem sie verwendet wird (vgl. etwa zur Verwendung des Buchstabens „Z“ als Billigung des \nrussischen Angriffskriegs: Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. \nAufl. 2022, § 15 VersG Rn. 44a). Es dürfte zwar nicht grundsätzlich gegen § 140 Nr. 2 \nStGB verstoßen, die Existenz eines Palästinenserstaates zu fordern, der sich auch auf das \nStaatsgebiet Israels erstreckt. Die Parole steht aber offensichtlich und unmissverständlich \nin unmittelbarem Zusammenhang mit den jüngsten Taten der Hamas. Nach der insoweit \nvorzunehmenden objektiven Auslegung aus Sicht eines unbefangenen Betrachters können \ndiese Äußerungen (derzeit) nur als Billigung dieser Taten verstanden werden. Dies ergibt \nsich im Übrigen auch aus den mit diesem Hashtag versehenen Postings. Mit den \nAussagen, „Am 07.10.2023 hat Gaza sich erhoben“ und „seine Gefängnismauern \ngesprengt“ sowie „junge Gazawis konnten zum ersten Mal ihre Heimat Palästina 48 \nbesuchen“, wird der Überfall der Hamas bei objektiver Betrachtungsweise ebenfalls \nkonkludent gutgeheißen. \n \nDie im Rahmen der Kooperationsgespräche erfolgte Erläuterung dieser Postings stellen \nganz offensichtlich Schutzbehauptungen dar. Dies betrifft insbesondere die Aussage, man \nhabe bei dem Kommentar hinsichtlich der „Sprengung“ der „Gefängnismauern“ nichts von \nRaketenangriffen der Hamas gewusst. Dies ist schlicht lebensfremd. Auch soweit die \nAntragsteller darauf verweisen, dass der Ausdruck „Gefängnismauern sprengen“ nicht \nwörtlich zu nehmen sei, da die Grenze zwischen Israel und dem Gazastreifen in Form eines \nZaunes und nicht einer Mauer bestehe, ändert das nichts an dem Sinngehalt im konkreten \nKontext mit dem Angriff der Hamas am 07.10.2023. \n \nDie genannten Parolen und Äußerungen sind auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu \nstören. Öffentlicher Friede ist sowohl der Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und des \nbefriedeten Zusammenlebens der Bürger als auch das im Vertrauen der Bevölkerung in \ndie Fortdauer dieses Zustandes begründete Sicherheitsgefühl. Dabei dürfen neben dem \nInhalt der billigenden Äußerung auch die konkreten Umstände der Situation, in der die \nBilligung kundgetan wird, Berücksichtigung finden (Hohmann, in: MüKo StGB, 4. Aufl. \n2021, § 140 StGB Rn. 29 m.w.N). Sollte die geplante Versammlung stattfinden, würde die \ngenannte Billigung schwerster terroristischer Straftaten öffentlich und medienwirksam an \neinen großen Adressatenkreis verbreitet. Dies wäre geeignet, in der derzeitig aufgeheizten, \nemotionalen und noch im Fluss befindlichen Gesamtsituation die in Deutschland lebenden \nPalästinenser und Juden gegeneinander aufzubringen und insbesondere Angst und \nUnsicherheit in der Bevölkerung zu verursachen. \n \n\n9 \n \n \nDass die genannten Straftaten im Rahmen der Veranstaltung verwirklicht werden, drängt \nsich schließlich schon deshalb auf, weil die gesamte Veranstaltung unter diesem Hashtag \nbeworben wurde. Besteht mithin schon der Veranstaltungszweck darin, eine Straftat im \nSinne des § 140 Nr. 2 StGB zu billigen, ist die Prognose auf der Hand liegend, dass es zu \ndieser Billigung tatsächlich kommen wird (vgl. auch Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, \nVersammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 15 VersG Rn. 62). Insoweit kommt das bloße \nVorgehen gegen einzelne Teilnehmer als potenzielle Störer nicht in Betracht (vgl. Dürig-\nFriedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 15 VersG Rn. 69). \n \nOb die zu befürchtenden Äußerungsdelikte zugleich eine Aufforderung zu Straftaten (§ 111 \nAbs. 1 StGB) oder eine Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 StGB) darstellen, kann vor dem \nHintergrund des Gesagten dahinstehen. \n \nDas Versammlungsverbot erweist sich schließlich als ermessensfehlerfrei. Andere mildere \nMittel, wie bspw. die Auflage, bestimmte Losungen und Parolen nicht zu verwenden, sind \nnicht geeignet. Der Antragsteller zu 1. hat im Kooperationsgespräch insbesondere deutlich \ngemacht, dass er von der genannten Losung keinen Abstand nehmen wird. Es ist daher \nauch nicht ersichtlich, dass die Antragsteller willens sind, eine entsprechende Auflage \ngegenüber den Versammlungsteilnehmenden effektiv durchzusetzen. Auch die Auflösung \nder Versammlung ist nicht in gleicher Weise geeignet, die Gefahr der Verwirklichung von \nStraftatbeständen abzuwehren, da sich die Gefahrensituation dann bereits verwirklicht \nhätte und damit die Störung im Sinne des Sicherheitsrechts eingetreten wäre. Ist die \nAuflösung einer Versammlung durch die Polizei aufgrund der Gefahrensituation absehbar, \ndarf die Versammlungsbehörde diese Versammlung auch präventiv verbieten. \n \ncc) Auch das in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids verfügte Verbot der Veranstaltung \njeglicher Ersatzversammlungen bis zum 23.10.2023 begegnet keinen rechtlichen \nBedenken. Das Verbot von Ersatzveranstaltungen findet seine Rechtsgrundlage ebenfalls \nin § 15 Abs. 1 VersG, da es sich bei Ersatzveranstaltungen faktisch um die verbotene \nHauptveranstaltung handelt. Somit tragen die Erwägungen des Verbots der angemeldeten \nVersammlung auch das Verbot von Ersatzversammlungen. Aufgrund der zeitlichen \nBeschränkung des Verbots bis zum 23.10.2023 ist das Verbot auf geringe Dauer angelegt. \nEs besteht danach nicht die Gefahr, dass die Antragsgegnerin über einen längeren \nZeitraum propalästinensische Versammlungen allein unter Hinweis auf das Verbot von \nErsatzveranstaltungen verbieten oder auflösen könnte. \n \nb. Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Verfügung. Das Interesse der Antragsteller, die Versammlung trotz der \n\n10 \n \n \nhohen Wahrscheinlichkeit, dass dort die o.g. Straftaten begangen werden, durchzuführen, \nmuss gegenüber dem öffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr und dem Interesse an \nder Beibehaltung des öffentlichen Friedens als Zweck des § 140 Nr. 2 StGB zurücktreten. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 45.4 und 1.5 Satz 2 \ndes Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und berücksichtigt, dass \ndie gerichtliche Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt; eine \nHalbierung des Regelstreitwertes war daher nicht angezeigt. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Jörgensen \nRichter \nKaysers, \nder \nan \nder \nEntscheidung mitgewirkt hat, musste \ndas Gericht verlassen und ist an der \nUnterschriftsleistung gehindert. \nDr. Kiesow \n\n11 \n \n \nDr. Jörgensen","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364874","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-10-20/5-v-2513-23","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364874","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364874","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-10-20/5-v-2513-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364874","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.851591+00:00"}}