{"status":"available","doknr":"OLD364872","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-10-25","aktenzeichen":"3 V 1712/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 V 1712/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKiesow, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am \n25. Oktober 2023 beschlossen: \nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den \nBescheid vom 18.07.2023 wird wiederhergestellt. \nDie \nKosten \ndes \ngerichtskostenfreien \nVerfahrens \nträgt \ndie \nAntragsgegnerin. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin, mit \nder ihr untersagt wurde, den Betrieb von Betreuungsangeboten für junge Menschen über \nTag und Nacht im Land Bremen fortzusetzen. \n \nDie Antragstellerin bietet an verschiedenen Standorten \n Leistungen der \nKinder- und Jugendhilfe in von ihr betriebenen Wohneinheiten an. Inhalt der Leistung ist \ndabei insbesondere die kurzfristige Aufnahme von sog. Systemsprengern, also Kindern \nund Jugendlichen, die im Regelfall bereits eine Laufbahn durch unterschiedliche \nJugendhilfeeinrichtungen hinter sich haben. Die jungen Menschen werden hierbei \nübergangsweise für mehrere Monate außerhalb ihrer Familie eins zu eins über Tag und \nNacht betreut, bis im weiteren Verlauf eine anderweitige und langfristige Unterbringung \norganisiert werden kann. Über eine Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung im Sinne \ndes § 45 SGB VIII verfügt die Antragstellerin nicht. \n \nFür die einzelnen zu betreuenden Jugendlichen und jungen Volljährigen wurden zwischen \nder Antragstellerin als Leistungserbringerin und dem Amt für Soziale Dienste als Träger \nder öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) jeweils Verträge gem. § 77 bzw. § 78b SGB VIII \ngeschlossen. Die zu leistende Hilfeart wurde darin zum Teil als „Ambulante passgenaue \nEinzelhilfe nach § 27 Abs. 2 SGB VIII“, „Ambulante passgenaue Einzelhilfe in 1:1 \nBetreuung nach § 27 Abs. 2 SGB VIII“ oder „Ambulante intensive sozialpädagogische \nEinzelhilfe (ISE) nach § 27/41 i. V. m. § 35 SGB VIII“, zum Teil aber auch als „Hilfe zur \nErziehung in der Form einer stationären intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung \n(außerhalb der eigenen Familie)“ gem. §§ 27, 35 SGB VIII bezeichnet, wobei die \nvereinbarten Leistungszeiträume zwischen drei und viereinhalb Monaten variierten. \n \nMit Schreiben vom 06.03.2023 hörte das Landesjugendamt bei der Senatorin für Soziales, \nJugend, Integration und Sport die Antragstellerin zur Klärung der Frage an, ob sie entgegen \n§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Einrichtungen ohne Erlaubnis betreibe. In einer zu einem \nEinzelfall durchgeführten Videokonferenz im Februar 2023 habe ein Vertreter der \nAntragstellerin mitgeteilt, dass die Antragstellerin bereits 15 Kinder und Jugendliche in \nBremen betreue. Es sei darauf hingewiesen worden, dass für die Ausübung einer solchen \nTätigkeit eine Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt erforderlich sei. Zu diesem \nSachverhalt solle die Antragstellerin bis zum 20.03.2023 Stellung nehmen und die von ihr \nin Bremen betreuten jungen Menschen sowie die Orte der Betreuung mitteilen. \n \n\n3 \n \n \nMit Bescheid vom 18.07.2023 untersagte die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und \nIntegration als Landesjugendamt der Antragstellerin den weiteren Betrieb von \nBetreuungsangeboten für junge Menschen über Tag und Nacht an allen Standorten im \nLand Bremen ab dem 31.07.2023 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Betroffen seien \nnach derzeitigem Kenntnisstand die von der Antragstellerin betriebenen Standorte unter \nden Anschriften A\n (drei Wohnungen), W\n \n, I\n sowie U\n \n. Die Antragstellerin erbringe genehmigungspflichtige Leistungen i. S. d. \n§§ 45 – 48a SGB VIII, ohne über die erforderliche Genehmigung zu verfügen. Sie habe \nsich auch nach wiederholten Aufforderungen und Fristsetzungen geweigert, eine \nentsprechende Genehmigung zu beantragen. Bei Vor-Ort-Kontrollen an zwei der von der \nAntragstellerin betriebenen Standorten am 11.07.2023 seien erhebliche strukturelle \nMängel bei der Betreuung festgestellt worden, aufgrund derer die Mindeststandards zum \nSchutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und sonstigen betreuten \nWohnformen nicht gewährleistet seien. Die dort angetroffenen und von der Antragstellerin \nzur Betreuung der jungen Menschen eingesetzten Personen seien keine Fachkräfte \ngewesen. Die von einem der Mitarbeitenden telefonisch dazu gerufene pädagogische \nFachkraft der Antragstellerin habe keine Dienstpläne vorlegen oder vollständige Namen \naller als Betreuungskräfte eingesetzter Personen nennen können oder wollen. Eine \nschriftliche Dokumentation der Betreuungsleistungen sei nicht vorhanden gewesen. Auch \nein pädagogisches Konzept sei nicht erkennbar gewesen und habe nicht vorgelegt werden \nkönnen. In einer der Wohnungen sei die Tür um 09:30 Uhr von einer nur mit Unterwäsche \nbekleideten dort eingesetzten Betreuungsperson geöffnet worden. In der Küche in einer \nder Wohnungen seien verdorbene Lebensmittel und ein allgemein schlechter hygienischer \nZustand vorgefunden worden. Eine pädagogische Fachkraft sei auf Anforderung erst nach \nAblauf von 120 Minuten hinzugekommen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde \ndamit begründet, dass eine Gefährdung der Entwicklung der jungen Menschen aufgrund \nder benannten erheblichen Mängel in der Betreuung, die eine Unterschreitung der \nMindeststandards in der Kinder- und Jugendhilfe darstellten, nicht ausgeschlossen werden \nkönne. Die Fristsetzung zum 31.07.2023 erfolge unter Abwägung der schutzwürdigen \nInteressen der von der Antragstellerin betreuten jungen Menschen, damit eine geordnete \nÜberleitung in andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen könne. \n \nAm 25.07.2023 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Sie meint, \nder Bescheid vom 18.07.2023 sei sowohl hinsichtlich der Untersagungsverfügung als auch \nbezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig. Die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung habe nicht erkennen lassen, dass sich das Landesjugendamt des \nAusnahmecharakters des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bewusst gewesen sei, zudem \n\n4 \n \n \nergebe sich schon aus der Anordnung der sofortigen Vollziehung erst zum 31.07.2023, \ndass keine dringende Notwendigkeit gesehen worden sei, den Betrieb unverzüglich \neinzustellen. Eine die besondere Eilbedürftigkeit gem. § 45 Abs. 7 SGB VIII begründende \nKindswohlgefährdung habe überdies nicht vorgelegen. Für die Untersagungsverfügung \nselbst fehle es schon an einer Rechtsgrundlage, da die Vorschriften des SGB VIII lediglich \ndie Entziehung der Genehmigung, nicht aber eine Betriebsschließung vorsähen. Jedenfalls \nsei das Landesjugendamt für den Erlass des Verwaltungsaktes sachlich unzuständig, weil \nes sich bei den angebotenen Leistungen der Antragstellerin nicht um solche im Sinne der \nLegaldefinition des § 45a Satz 1 SGB VIII handele. Die Leistungen seien eher mit einer \nUnterbringung in einer Familie nach dem Modell des „Nestings“ vergleichbar und \nunterfielen daher den §§ 33 Satz 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII oder den Regelungen über \nFormen der ambulanten Hilfe. Jedenfalls aber liege aufgrund der jeweils gegebenen \nfamilienähnlichen Betreuungsform schon aufgrund von § 45a Satz 2 SGB VIII keine \nEinrichtung vor. Die Genehmigungsfreiheit ihres Betriebs ergebe sich auch aus den mit ihr \ngeschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträgen, in denen sich das Landesjugendamt in die \nPosition der Aufsichtsbehörde begeben habe. Zudem spreche der vorübergehende \nCharakter der Unterbringung gegen das Vorliegen einer Einrichtung, zumal in den \nVerträgen auf § 42 SGB VIII verwiesen werde. Im Übrigen sei die Anhörung fehlerhaft \nerfolgt. Eine Stellungnahme habe nicht erfolgen können, da keine Akteneinsicht gewährt \nworden sei. \n \nNachdem die Antragstellerin am 18.08.2023 Klage gegen den Bescheid vom 18.07.2023 \nerhoben hat (Az.: 3 K 1943/23), über die noch nicht entschieden ist, beantragt die \nAntragstellerin zuletzt sinngemäß, \ndie aufschiebende Wirkung der Klage vom 18.08.2023 gegen die \nUntersagungsverfügung \nder \nAntragsgegnerin \nvom \n18.07.2023 \n wiederherzustellen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nFür den Betrieb der von der Antragstellerin unterhaltenen Einrichtungen sei eine \nGenehmigung erforderlich, über die die Antragstellerin nicht verfüge. Insbesondere könne \nbei einer Tag- und Nachtbetreuung nicht von einer ambulanten Hilfe gesprochen werden. \nAuf die einzelnen mit der Antragstellerin geschlossenen Verträge komme es für die \nBeurteilung der Erlaubnispflicht nicht an, für die lediglich die Vorgaben der §§ 45 – 48a \nSGB VIII maßgeblich seien. Auch für die Dauer der Maßnahme komme es nicht auf die \ngeschlossenen Verträge, sondern auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Dem \n\n5 \n \n \nAnhörungserfordernis sei genüge getan, da der Sachverhalt feststehe und die \nAntragstellerin die Möglichkeit gehabt habe, zu dem Vorgang umfassend Stellung zu \nnehmen. \n \nNach weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten hat die Antragstellerin am \n27.07.2023 beim Landesjugendamt die Erteilung von Betriebserlaubnissen bezüglich \nzweier Standorte beantragt. Die zugehörigen Verwaltungsverfahren sind, soweit \nersichtlich, noch nicht abgeschlossen. \n \nII. Der Antrag ist zulässig und begründet. \n \n1. Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. In der Hauptsache wird die \nAufhebung eines Verwaltungsakts begehrt (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), so dass eine \nAnfechtungsklage und damit ein Fall des § 80 Abs. 1 VwGO vorliegt, womit der Antrag \ngem. § 123 Abs. 1 VwGO subsidiär ist (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Die aufschiebende \nWirkung dieser Anfechtungsklage entfällt hier auf Grund der behördlichen Anordnung der \nsofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und nicht schon wegen einer \ngesetzlichen Anordnung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Die Regelung des \n§ 45 Abs. 7 Satz 4 SGB VIII, nach der Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die \nRücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis keine aufschiebende Wirkung haben, ist auf \ndie vorliegende Konstellation der Untersagung des weiteren Betriebs einer ohne Erlaubnis \nbetriebenen Einrichtung auch nicht entsprechend anzuwenden (vgl. dazu OVG Saarland, \nBeschl. v. 11.08.2010 – 3 B 178/10, juris Rn. 40 ff. m.w.N.). \n \nAuch ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin gegeben. Insbesondere \nist die in der Hauptsache mittlerweile am 18.08.2023 erhobene Klage gegen den Bescheid \nvom 18.07.2023 nicht offensichtlich unzulässig. \n \n2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Zwar genügt die Anordnung der sofortigen \nVollziehung durch die Behörde den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO (a), allerdings \nüberwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse \nan der sofortigen Vollziehung (b). \n \na) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie genügt den Anforderungen, \ndie nach § 80 Abs. 3 VwGO an deren Begründung zu stellen sind. Eine hinreichende \nBegründung setzt voraus, dass die Anordnung mit einer auf den konkreten Einzelfall \n\n6 \n \n \nbezogenen und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen \nöffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung versehen wird. Die Begründung soll \nden Adressaten über die leitenden Erwägungen in Kenntnis setzen und das gerichtliche \nVorgehen gegen die Anordnung selbst erleichtern (vgl. bspw. OVG Bremen, Beschl. v. \n24.09.2020 – 2 B 187/20, juris Rn. 15). Dies ist hier erfolgt. Die Behörde hat in ihrer \nBegründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung die aus ihrer Sicht für die \nUntersagung sprechenden Gründe, wie Verstöße gegen das Fachkräftegebot und das \nFehlen eines pädagogischen Konzeptes, angeführt und damit zum Ausdruck gebracht, \ndass hier im Bewusstsein des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung eine \nEinzelfallabwägung erfolgt ist. Wie tragfähig die vorgebrachten Gründe im konkreten Fall \nsind und ob trotz der erfolgten Fristsetzung ein besonderes Vollziehungsinteresse \nangenommen werden kann, ist keine Frage der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 \nVwGO, sondern im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen. \n \nb) Die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung geht zuungunsten der Antragsgegnerin aus. Gemäß § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \ndie aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wobei es eine eigene \nAbwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung eines Verwaltungsaktes gegen das Interesse der Antragstellerin an der \naufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Maßgebliches Kriterium bei der \nvorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig das private \nAussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Stellt sich der \nVerwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, bedarf es grundsätzlich auch bei \nVorliegen eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes eines besonderen Interesses an der \nsofortigen Vollziehung. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine \nOffensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung \nzwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem \nInteresse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Bei der Abwägung fällt der \nRechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm \nauferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Exekutive Unabänderliches \nbewirkt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.05.2015 – 2 BvR 869/15, juris Rn. 12). \n \n\n7 \n \n \nVorliegend überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 18.07.2023. Die in der \nHauptsache angefochtene Untersagungsverfügung erweist sich als derzeit formell \nrechtswidrig. \n \naa) Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 18.07.2023 ist § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG. \nDieser berechtigt die Polizeibehörden, Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für die \nöffentliche Sicherheit abzuwehren. Eine vorrangig zu prüfende Rechtsgrundlage besteht \nnicht, denn die §§ 45 – 48a SGB VIII berechtigen den Träger der Jugendhilfe lediglich zur \nEntziehung der Betriebserlaubnis oder zur Untersagung der Beschäftigung bestimmter \nPersonen. Auch existiert für den vorliegenden Fall einer Betriebsuntersagung keine \neinschlägige landesrechtliche Spezialregelung im Sinne von § 49 SGB VIII, die die \nAnwendung der grundsätzlich subsidiären polizeirechtlichen Generalklausel sperren würde \n(vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 11.08.2010 – 3 B 178/10, juris Rn. 48; \nWiesner/Wapler, 6. Auflage 2022, § 45 SGB VIII, Rn. 137; Busse in: Schlegel/Voelzke, \njurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 45 SGB VIII (Stand: 15.12.2022), Rn. 90, jeweils m.w.N.). \n \nbb) Die Untersagungsverfügung ist jedoch formell rechtswidrig. Zwar sind die behördlichen \nZuständigkeiten entgegen der Auffassung der Antragstellerin gewahrt (1), die von der \nAntragstellerin gerügte Anhörung war jedoch fehlerhaft und dieser Verfahrensfehler würde \nim maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Entscheidung voraussichtlich \nauch zur Aufhebung des in der Hauptsache streitgegenständlichen Bescheides führen (2). \n \n(1) Anders als die Antragstellerin meint, war die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und \nIntegration als Landesjugendamt für den Erlass der Untersagungsverfügung zuständig. \nGem. § 126 Abs. 1 Nr. 1 BremPolG nehmen die senatorischen Behörden als \nLandespolizeibehörden Aufgaben der Gefahrenabwehr wahr. Landespolizeibehörden in \ndiesem Sinne sind gem. § 128 Abs. 1 BremPolG die zuständigen Senatoren, denen durch \nRechtsvorschrift oder die Geschäftsverteilung des Senats bestimmte Zuständigkeiten für \nAufgaben der Gefahrenabwehr übertragen worden sind. Dies ist hier erfolgt. Gem. § 85 \nAbs. 2 Nr. 6 SGB VIII hat der überörtliche Träger der Jugendhilfe die Aufgaben zum Schutz \nvon Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a) wahrzunehmen. Gem. § 1 \nAbs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande \nBremen (BremAGKJHG) werden die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen \nJugendhilfe durch das Landesjugendamt bei der Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport (nunmehr die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration) \nals Landesjugendamt wahrgenommen, soweit nicht Satz 3 etwas anderes bestimmt. Ein \nFall des Satzes 3, nach dem der Bereich der Tageseinrichtungen und der \n\n8 \n \n \nKindertagespflege der Zuständigkeit der Senatorin für Kinder und Bildung zugewiesen ist, \nliegt hier nicht vor. Die streitgegenständliche Verfügung betrifft mit der Untersagung des \nweiteren Betriebs einer Jugendhilfeeinrichtung den von § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII und \n§ 1 Abs. 2 Satz 2 BremAGKJHG dem Landesjugendamt bei der Antragsgegnerin \nzugewiesenen Aufgabenkreis. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die \nAntragstellerin erlaubnispflichtige Einrichtungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1, § 45a \nSatz 1 SGB VIII betreibt, oder ob die von ihr betriebenen Settings gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 \nSGB VIII oder § 45a Satz 2 SGB VIII erlaubnisfrei sind, ist dabei keine Frage der sachlichen \nZuständigkeit, \nsondern \nim \nRahmen \nder \nmateriellen \nRechtmäßigkeit \nder \nstreitgegenständlichen Untersagungsverfügung zu beantworten. \n \n(2) Die Antragstellerin wurde jedoch nicht den Anforderungen des § 24 Abs. 1 SGB X \nentsprechend angehört. \n \n(a) Zunächst sind für das vorliegende Verwaltungsverfahren die Vorschriften des Zehnten \nBuchs Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) – \nund nicht diejenigen des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes einschlägig, so dass \nfür die Anhörung § 24 Abs. 1 SGB X und nicht § 28 Abs. 1 BremVwVfG zu beachten ist. \n§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass die Vorschriften dieses Kapitels, mithin auch § 24 \nSGB X, für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden gelten, die nach \ndiesem Gesetzbuch, also dem SGB, ausgeübt wird. Eine Behörde handelt nach dem SGB, \nwenn sie Handlungen vor- oder Aufgaben wahrnimmt, die sie aufgrund einer Ermächtigung \nim SGB vollzieht (vgl. BeckOGK/Mutschler, Stand: 1.3.2022, SGB X § 1 Rn. 15). Zwar \nfindet sich die für die Untersagungsverfügung einschlägige Rechtsgrundlage des § 10 \nAbs. 1 BremPolG nicht im SGB. Für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X genügt \njedoch, dass die Aufgabe der Behörde mittelbar durch das SGB zugewiesen oder \nübertragen wird (vgl. BSG, Urt. v. 21.10.1999 – B 11 AL 25/99 R, juris Orientierungssatz 2 \nund Rn. 19 f.; Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. Stand: 07.09.2020, \n§ 1 SGB X, Rn. 21, jeweils m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die streitgegenständliche \nUntersagungsverfügung stützt sich allein auf Verstöße gegen die speziellen Vorgaben des \nSGB VIII und dient ausweislich ihrer Begründung dem Schutz von Kindern und \nJugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a SGB VIII). Die Wahrnehmung dieser Aufgabe \nhat das SGB in § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe und \ndamit \nder \nAntragsgegnerin \nzugewiesen, \nwomit \nsich \nauch \nder \nErlass \nder \nstreitgegenständlichen \nUntersagungsverfügung \nbzw. \ndas \nvorgeschaltete \nVerwaltungsverfahren als Ausführung des SGB VIII darstellt. \n \n\n9 \n \n \n(b) Gem. § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte \neines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung \nerheblichen Tatsachen zu äußern. Dies war hier nicht der Fall. Die angefochtene \nUntersagungsverfügung beschränkt den Rechtskreis der am Untersagungsverfahren \nbeteiligten Antragstellerin und stellt damit einen sie belastenden Verwaltungsakt dar. Zwar \nhat die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 06.03.2023 zu der \nbeabsichtigten Betriebsuntersagung wegen der ihrer Auffassung nach bestehenden \nVerstöße gegen die Erlaubnispflicht des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angehört. Diese \nAnhörung kann den Anforderungen des § 24 SGB X jedoch schon deshalb nicht genügen, \nweil sich die angefochtene Untersagungsverfügung vom 18.07.2023 maßgeblich nicht nur \nauf die zwischen den Beteiligten streitige Frage der formellen Illegalität, sondern \nausweislich ihrer Begründung insbesondere auch auf die im Rahmen der am 11.07.2023 \nin zwei Einrichtungen der Antragstellerin durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen gewonnenen \nErkenntnisse stützt. Hierzu konnte das Anhörungsschreiben vom 06.03.2023 noch keine \nAngaben enthalten, so dass der Antragstellerin entgegen § 24 Abs. 1 SGB X nicht die \nGelegenheit gegeben wurde, sich zu diesen für die Untersagungsentscheidung \nerheblichen Tatsachen vor dem Erlass der Verfügung zu äußern. Entgegen der Auffassung \nder Antragsgegnerin war es der Antragstellerin daher nicht möglich, sich sachgerecht mit \nden \nfür \ndie \nUntersagung \nangeführten \nErkenntnissen \nder \nAntragsgegnerin \nauseinanderzusetzen. Die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen gewonnenen Erkenntnisse \nsind jedenfalls nicht in einem der Antragstellerin oder dem Gericht zur Verfügung gestellten \nVerwaltungsvorgang dokumentiert worden, sondern wurden erstmals im Rahmen der \nUntersagungsverfügung angeführt, so dass eine Auseinandersetzung damit erstmals nach \nErlass des Bescheides möglich war. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob auch \ndie von der Antragsgegnerin mit der Begründung, es gebe keinen Verwaltungsvorgang, \nabgelehnten Akteneinsichtsgesuche der Antragstellerin aus März und Mai 2023 einen \nweiteren Anhörungsmangel begründen (vgl. zum Zusammenhang von Anhörungs- und \nAkteneinsichtsrecht, VG Gelsenkirchen, Urt. v. 30.11.2020 – 19 K 5423/19, juris Rn. 21). \n \n(c) Die Anhörung war hier auch nicht entbehrlich. Insbesondere erschien eine sofortige \nEntscheidung hier nicht wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig \n(vgl. § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Dagegen spricht bereits die zwischen dem unzureichenden \nAnhörungsschreiben aus März 2023 bis zum Erlass der Untersagungsverfügung im Juli \n2023 verstrichenen Zeitspanne. Dass die Erkenntnisse aus den Vor-Ort-Kontrollen vom \n11.07.2023 eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug begründet hätten, \nwiderlegt bereits der bis zum Erlass des Bescheides vom 18.07.2023 vergangene Zeitraum \nvon zumindest einer Woche und die in der Verfügung erfolgte Fristsetzung bis zum \n31.07.2023, die Gelegenheit zur Nachholung einer ordnungsgemäßen Anhörung geboten \n\n10 \n \n \nhätte. Zudem hätte es selbst im Falle einer Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 2 \nNr. 1 SGB X einer Ausübung des der Antragsgegnerin von § 28 Abs. 2 SGB X \neingeräumten Ermessens bedurft, was hier nicht erfolgt ist. \n \n(d) Der Verfahrensfehler ist hier auch bisher nicht geheilt worden. Gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3 \nSGB X ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den \nVerwaltungsakt nach § 40 SGB X nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche \nAnhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Dies ist hier jedoch bisher nicht erfolgt. Zwar \nhatte die Antragstellerin im gerichtlichen Hauptsache- und Eilverfahren nunmehr die \nGelegenheit, sich zu den für die Untersagungsverfügung herangezogenen Umständen zu \näußern und die Antragsgegnerin hat unter teilweiser Würdigung dieses Vorbringens erklärt, \nan der Untersagungsverfügung festhalten zu wollen. Allerdings setzt die Heilung eines \nAnhörungsmangels während des Gerichtsverfahrens ein „mehr oder minder förmliches \nVerwaltungsverfahren“ voraus, in dem regelmäßig die beklagte Behörde dem Beteiligten \nin einem gesonderten Anhörungsschreiben alle Haupttatsachen mitzuteilen hat, auf die sie \ndie belastende Entscheidung stützen will, ihm dabei eine angemessene Frist zur Äußerung \nsetzt und schließlich dessen Vorbringen zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum \nErgebnis der Überprüfung äußert (vgl. BSG, Urt. v. 09.11.2010 – B 4 AS 37/09 R, juris Rn. \n14 ff.; Schütze, 9. Aufl. 2020, SGB X § 41 Rn. 17 jeweils m.w.N.). Zudem scheidet eine \nHeilung im gerichtlichen Verfahren in dem vorliegenden Fall auch deshalb aus, weil es sich \nbei der auf § 10 Abs. 1 BremPolG gestützten Untersagungsverfügung um eine \nErmessensentscheidung handelt, deren Fehlerhaftigkeit regelmäßig nur durch eine \nerneute förmliche Verwaltungsentscheidung auszuräumen ist (vgl. dazu Schütze, 9. Aufl. \n2020, SGB X § 41 Rn. 17). \n \n(e) Es kann für das vorliegende Eilverfahren auch nicht davon ausgegangen werden, dass \nein Anhörungsmangel im Hauptsacheverfahren noch geheilt werden wird (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 10.05.2023 – 2 B 298/22, Rn. 96 m.w.N. zu § 45 Abs. 2 Nr. 3 \nBremVwVfG). \n \n(f) Der Anhörungsfehler ist auch nicht gem. § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich. Nach dieser \nVorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der – wie vorliegend – nicht nach \n§ 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung \nvon Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande \ngekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache \nnicht beeinflusst hat. Der danach erforderliche hypothetische Kausalzusammenhang setzt \ndie nach den Umständen des Einzelfalls bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die \nangefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die \n\n11 \n \n \nbloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 24.02.2022 – 2 B 456/21, juris Rn. 17 m.w.N.). Eine solche konkrete Möglichkeit \neiner abweichenden Entscheidung ist hier insbesondere mit Blick auf das von § 10 Abs. 1 \nBremPolG eingeräumte Ermessen, die Mehrzahl der von der Verfügung betroffenen \nEinrichtungen und die mittlerweile für zwei Einrichtungen gestellten Erlaubnisanträge \ngegeben. Allein die Frage der formellen Illegalität, der auch nach Auffassung der Kammer \ngenehmigungspflichtigen Einrichtungen der Antragstellerin, vermag eine Offensichtlichkeit \nhier nicht zu begründen. Denn diese Frage wird zwischen den Beteiligten bereits seit \nlängerer Zeit diskutiert und würde eine Untersagung wohl nur dann rechtfertigen, wenn \nnicht eine Erlaubnis für die Einrichtungen offensichtlich zu erteilen wäre (vgl. zu diesem \nRechtsgedanken bspw. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 09.08.2023 – 3 M 50/23, juris Rn. \n7; VG Hannover, Beschl. v. 07.08.2023 – 4 B 3754/23, juris Rn. 62, jeweils m.w.N.). \nHiergegen stützt sich die angefochtene Verfügung insbesondere auch auf die im Rahmen \nder Vor-Ort-Kontrollen erfolgten Feststellungen, zu denen sich die Antragstellerin vorab \nmangels ordnungsgemäßer Anhörung nicht verhalten konnte. Zudem scheidet eine \nHeilung des Verfahrensfehlers hier bereits nach § 42 Satz 2 SGB X aus. Nach dieser \nRegelung gilt die gem. § 42 Satz 1 SGB X vorgesehene Heilungsmöglichkeit nicht, wenn \ndie erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist. Dies ist nach \nden obigen Ausführungen hier der Fall. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n\n12 \n \n \nDr. Kiesow \nDr. Weidemann \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364872","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-10-25/3-v-1712-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":11},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":9},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 45a","ref_norm":"45a","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364872","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364872","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-10-25/3-v-1712-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364872","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.771363+00:00"}}