{"status":"available","doknr":"OLD364871","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-11-07","aktenzeichen":"14 K 1530/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n14 K 1530/23 \n \nBeschluss \nIn der Wahlprüfungssache \ndes Landeswahlleiters, Herr Dr. Andreas Cors c/o Statistisches Landesamt, \nAn der Weide 14 - 16, 28195 Bremen, - \n - \n– Einspruchsführer – \nw e i t e r e B e t e i l i g t e \n \nPräsidentin der Bremischen Bürgerschaft, Antje Grotheer, Haus der Bürgerschaft, \nAm Markt 20, 28195 Bremen, - \n- \nhat das Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 14. Kammer - durch die \nPräsidentin \ndes \nVerwaltungsgerichts \nDr. \nJörgensen, \ndie \nVizepräsidentin \ndes \nVerwaltungsgerichts Dr. Benjes sowie die Bürgerschaftsabgeordneten Güngor, Imhoff, \nSültenfuß, Labetzke und Tuchel am 7. November 2023 beschlossen: \nDer Einspruch wird zurückgewiesen. \nDas Verfahren ist gebührenfrei. Die Auslagen der Beteiligten \nwerden nicht erstattet. \nTatbestand \nDer Einspruchsführer begehrt in seiner amtlichen Eigenschaft als Landeswahlleiter eine \nEntscheidung des Wahlprüfungsgerichts über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der \nWahl zur Bremischen Bürgerschaft. \n \nBei der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft (21. Wahlperiode) am 14.05.2023 ist es im \nWahlbereich Bremen in den Wahlbezirken 112-03 (Bahnhofsvorstadt 03), 213-01 \n(Neustadt 01), 261-01 (Seehausen 01) und 322-02 (Bürgerpark 02) zu einem Verlust von \nStimmzetteln gekommen. \n\n2 \n \n \nFür diese Wahlbezirke wurden von den jeweiligen Auszählwahlvorständen weniger \nStimmzettel gezählt, als von den jeweiligen Urnenwahlvorständen festgestellt und in den \nWahlniederschriften protokolliert wurden: \n \nWahlbezirk \nvom \nAuszählwahlvorstand \nerfasste Stimmzettel \nvom \nUrnenwahlvorstand \ngezählte Stimmzettel \nDifferenz \n112-03 \n(Bahnhofsvorstadt 03) \n358 \n437 \n-79 \n213-01 (Neustadt 01) \n377 \n447 \n-70 \n261-01 \n(Seehausen \n01) \n322 \n376 \n-54 \n322-02 \n(Bürgerpark \n02) \n422 \n499 \n-77 \nGesamt \n1.479 \n1.759 \n-280 \n \nDiese Differenzen wurden bei der Prüfung der Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf \nVollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch die Wahlbereichsleiterin für den \nWahlbereich Bremen gemäß § 60 Abs. 1 BremLWO festgestellt. Die Wahlbereichsleiterin \nhat daraufhin das Wahlamt Bremen aufgefordert, den Sachverhalt so weit wie möglich \naufzuklären. \n \nNachdem das Wahlamt Bremen einen Verlust der Stimmzettel während des Transports \nder Wahlurnen von den Wahllokalen zum Auszählzentrum als ausgeschlossen angesehen \nhat, hat es die Wahlvorsteher:innen, die stellvertretenden Wahlvorsteher:innen und die \nSchriftführer:innen der betroffenen Wahlbezirke um die Beantwortung folgender Fragen \ngebeten: \n \nWie lief der Prozess nach Schließung des Wahllokals bis zur Übergabe der \nWahlurnen an die Gemeindebehörde ab? Das heißt, in welcher Reihenfolge \nwurden welche Arbeitsschritte erledigt? Bitte schildern Sie uns kurz die Abläufe \nnach 18:00 Uhr. \n \nWie wurden der Aufräumprozess und das Verpacken der gezählten \nStimmzettel organisiert? Welche Rollen übernahm wer? \n \nWurden die mitgelieferten Etiketten verwendet, um alle Kartons mit den \nbenutzten Stimmzetteln zu beschriften /kennzeichnen? \n \nHatten Sie einen Datenmüllcontainer, dessen Deckel vollständig geöffnet \nwerden konnte? Wenn ja, wo befand sich der Container? \n\n3 \n \n \nWurden vor dem Öffnen der Wahlurne alle unbenutzten Stimmzettel im \nDatenmüllcontainer entsorgt oder befanden sich diese noch im Wahlraum? \n \nGab es Störungen oder Unterbrechungen, während Sie die Stimmzettel gezählt \nund verpackt haben? \n \nDas Wahlamt Bremen hat zudem eine Übersicht über die Wahlhelfer:innen der betroffenen \nUrnenwahlvorstände erstellt, in der die Daten zur Anmeldung als Wahlhelfer:in, \nPräferenzen zum Einsatzort oder andere Wünsche sowie vorherige Einsätze und \nFunktionen als Wahlhelfer:in aufgeführt sind. \n \nAm 06.07.2023 hat der Landeswahlleiter in amtlicher Eigenschaft Einspruch gegen die \nWahl zur Bremischen Bürgerschaft (21. Wahlperiode) in den Wahlbezirken 112-03 \n(Bahnhofsvorstadt 03), 213-01 (Neustadt 01), 261-01 (Seehausen 01) und 322-02 \n(Bürgerpark 02) eingelegt. \n \nEr trägt vor, das Wahlamt Bremen habe vor der Bürgerschaftswahl sämtliche \nWahlvorsteher:innen und Schriftführer:innen der Urnenwahlvorstände geschult. Darüber \nhinaus seien die Wahlhelfer:innen mithilfe eines Handouts über die Abläufe am \nWahlsonntag informiert worden. Zur Vorbereitung der Zählung der Stimmzettel hätten alle \nnicht genutzten Stimmzettel in den Datenschutzcontainer zur Entsorgung gelegt werden \nsollen. Die ausgefüllten Stimmzettel aus der Urne hätten nach ihrer Zählung in mitgelieferte \nKartons verpackt und die Kartons mit einem Aufkleber und einem Siegel versehen werden \nsollen. Diese Kartons unterschieden sich nicht von den Kartons, in denen die Stimmzettel \nursprünglich \nverpackt \ngewesen \nseien, \nsodass \nes \ndenkbar \nsei, \ndass \ndie \nUrnenwahlvorstände einen Karton mit ausgefüllten Stimmzetteln entsorgt hätten. Dafür \nspreche, dass in einen Karton gut 70 Stimmzettel passten, was in etwa der Zahl der in den \nWahlbezirken jeweils weniger erfassten Stimmzettel entspreche. Zum Zeitpunkt des \nBemerkens des Stimmzettelverlusts seien die Datenmüllcontainer bereits entsorgt \ngewesen. Ein Verlust der Stimmzettel während des Transports der Urnen zum \nAuszählzentrum könne nach Auffassung des Wahlamtes ausgeschlossen werden. Die \nUrnen würden vor dem Verladen in die Fahrzeuge in Gegenwart der Wahlvorsteher:innen \nin den Wahllokalen verschlossen und versiegelt. Die Urnen der vier betroffenen \nWahlbezirke seien von verschiedenen „Abholtouren\" eingesammelt worden. Zur Wahrung \ndes Vier-Augen-Prinzips seien neben den Fahrer:innen der Transportunternehmen im \nVorfeld umfassend geschulte Beifahrer:innen vom Wahlamt eingesetzt worden. Es habe \nsich in drei Wahlbezirken um Polizeischüler gehandelt und in dem Wahlbezirk 261-01 um \ndie Nachbarin des Leiters des Wahlamtes Bremen, die diesem persönlich und als integer \nbekannt sei. Aus den Besetzungen der Urnenwahlvorstände ergäben sich aus Sicht des \n\n4 \n \nWahlamtes Bremen keine Hinweise darauf, dass die Verluste der Stimmzettel in einem \nZusammenhang miteinander stünden oder vorsätzlich herbeigeführt worden seien. Aus \nden Stellungnahmen der Wahlvorsteher:innen, ihren Stellvertreter:innen und der \nSchriftführer:innen der betroffenen Wahlbezirke werde zudem ersichtlich, dass es keine \neinheitlichen Abläufe gegeben habe. An der Ermittlung der Zahl der Wähler:innen seien \naber immer der Großteil oder sogar alle Mitglieder der Urnenwahlvorstände beteiligt \ngewesen, sodass eine gegenseitige Kontrolle gewährleistet gewesen sei. Die \nUrnenwahlvorstände seien sich sicher, stimmige Ergebnisse bei der Ermittlung der Zahl \nder Wähler:innen erzielt zu haben. Es sei aber auch ersichtlich, dass die Wahlhelfer:innen \nzum Teil unter großem Stress gestanden und sich einem zeitlichen Druck ausgesetzt \ngefühlt hätten. \n \nDie fehlenden Stimmen hätten zunächst keinen Einfluss auf die Verteilung der Sitze gemäß \n§ 7 Abs. 4 BremWahlG. Auch wenn alle möglichen 1.400 Stimmen aus 280 Stimmzetteln \nan die Partei vergeben worden wäre, die von den Parteien, die die 5%-Hürde nicht \nüberschritten hätten, die meisten Stimmen im Wahlbereich Bremen erhalten habe, bleibe \ndiese weiterhin deutlich unter der 5%-Hürde. Auch bei der Verteilung der Sitze nach \nListenwahl und nach Personenwahl für jeden Wahlvorschlag könnten die fehlenden \nStimmen keine Veränderung bewirken. Eine Mandatsrelevanz sei aber bei den \nPersonenmandaten der einzelnen Wahlvorschläge der Parteien CDU, SPD und DIE LINKE \ntheoretisch denkbar, wobei der Abstand zwischen den Bewerber:innen (\n K\n \n[CDU], \n T\n [SPD], \nS\n [DIE LINKE]), die kein Personenmandat \nerhalten hätten, aber jeweils den geringsten Abstand zu den Bewerber:innen mit dem \n„letzten“ Personenmandat (\n S\n [CDU], \n Y\n [SPD], \n \nL\n [DIE LINKE]) aufwiesen, zu diesen mit 36 (CDU), 56 (SPD) und 655 \nPersonenstimmen (DIE LINKE) relativ deutlich sei. Die Bewerber \n \n und\n \nT\n hätten in den betroffenen Wahlbezirken insgesamt nur sehr wenige oder keine \nPersonenstimmen erhalten. \n \nZusammenfassend lasse sich feststellen, dass der Verlust der Stimmzettel in den vier \nWahlbezirken einen Wahlfehler darstelle, der zukünftig eine noch intensivere Organisation, \nSchulung und Kommunikation mit externen Dienstleistern erforderlich mache. Der Verlust \nder Stimmzettel sei jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach versehentlich und aus Sicht des \nWahlamtes nicht vorsätzlich herbeigeführt worden. Eine Mandatsrelevanz sei nur \ntheoretisch gegeben. Dass Bewerber:innen, die von den übrigen Wähler:innen in den vier \nbetroffenen Wahlbezirken keine oder nur sehr wenige Personenstimmen erhalten hätten, \n1.400 zusätzliche Personenstimmen aus den verlorenen Stimmzetteln erhalten hätten, sei \nbei Betrachtung der tatsächlich erzielten Stimmergebnisse höchst unwahrscheinlich. Das \n\n5 \n \nsetze voraus, dass alle 280 Wähler:innen aus den vier Wahlbezirken mit jeweils fünf \nStimmen dieselbe Person gewählt und somit auch keine Listenstimmen abgegeben hätten. \nBei einer möglichen Wiederholungswahl in den vier Wahlbezirken gäbe es zudem die \nSchwierigkeit, dass das endgültige Ergebnis bereits bekannt und so eine bewusste \nHerbeiführung eines anderen Ergebnisses im Zusammenhang mit den Personenmandaten \nmöglich wäre. \n \nDer Einspruchsführer beantragt, \n \ndie Feststellung durch das Wahlprüfungsgericht, ob gegebenenfalls eine \nWiederholungswahl in diesen Wahlbezirken durchzuführen ist. \n \nDie Beteiligte zu 1., die Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft, hat keine \nStellungnahme abgegeben. \n \nDer \nEinspruchsführer \nhat \nauf \nAnforderung \nder \nVorsitzenden \ndes \nWahlprüfungsgerichts eine Übersicht über die Personenstimmen der Bewerber:innen \nvon CDU, SPD und DIE LINKE, die ohne Verlust der Stimmzettel rechnerisch ein \nPersonenmandat hätten erhalten können, für sämtliche Wahlbezirke in Bremen \nvorgelegt. \nEr \nhat \nzudem \ndie \nWahlniederschriften \nder \nUrnen- \nund \nAuszählwahlvorstände der Wahlbezirke 112-03, 213-01, 261-01 und 322-02 \nvorgelegt. Auf Nachfrage hat er erläutert, warum ein Verlust der Stimmzettel im \nAuszählzentrum \nals \nausgeschlossen \nerscheine. \nDanach \nverpacke \nder \nUrnenwahlvorstand die Stimmzettel in Kartons, versiegele diese und lege sie zum \nTransport zurück in die Wahlurne. Diese werde verschlossen und ebenfalls \nversiegelt. Die Wahlurne werde dann unter Wahrung des Vier-Augen-Prinzips ins \nAuszählzentrum transportiert. Bis zur Auszählung werde sie weiterhin verschlossen \nund versiegelt im Lager des Wahlamtes aufbewahrt; das Lager sei verschlossen, \nalarmgesichert und könne ausschließlich von Beschäftigten des Wahlamtes betreten \nwerden. Die Aushändigung der Wahlurne an den Auszählwahlvorstand erfolge aus \ndem Lager heraus. \nGründe \nDer Wahleinspruch führt nicht zur Erklärung der Ungültigkeit von Teilen der Wahl. \n \nI. \nDer Wahleinspruch ist zulässig. \n \n\n6 \n \nNach § 37 Abs. 1 Satz 1 BremWahlG entscheidet (u.a.) über die Gültigkeit der Wahl oder \nvon Teilen der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder \nDurchführung der Wahl sowie über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 \nBremWahlG das Wahlprüfungsgericht. Den insoweit zu erhebenden Einspruch (§ 38 \nAbs. 1 Satz 1 BremWahlG) kann gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG in amtlicher \nEigenschaft der Landeswahlleiter einlegen. \n \nDer Landeswahlleiter hat seinen Einspruch fristgemäß am 06.07.2023 innerhalb eines \nMonats nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Amtsblatt der Freien \nHansestadt Bremen am 13.06.2023 (Brem.ABl. S. 504, berichtigt: Brem.ABl. v. 27.06.2023, \nS. 594) unmittelbar beim Wahlprüfungsgericht eingelegt (§ 38 Abs. 2 Satz 1 und 2 \nBremWahlG). \n \nII. \nDer Wahleinspruch rechtfertigt nicht, die Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft oder Teile \nder Wahl für ungültig zu erklären. \n \n1. \nVoraussetzung für die Erklärung der Ungültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl ist \ndas Vorliegen eines Wahlfehlers. Als Wahlfehler sind alle Verstöße gegen \nWahlvorschriften während des gesamten Wahlverfahrens durch Wahlorgane oder Dritte \nanzusehen. Die Nichtberücksichtigung einer gültigen Stimme stellt ersichtlich einen \nWahlfehler dar. Das Recht, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen \ndie öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, ist das vornehmste Recht der \nBürger:innen \nim \ndemokratischen \nStaat \nund \nelementarer \nBestandteil \ndes \nDemokratieprinzips. Das Wahlrecht vermittelt die Teilhabe an der staatlichen Gewalt (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 12.01.2022 – 2 BvC 17/18 –, juris Rn. 50). Grundsätzlich stellt die \nNichtberücksichtigung einer Stimme mit Blick auf die überragende Bedeutung des \nWahlrechts im demokratischen Staat einen schwerwiegenden Wahlfehler dar. Dadurch \nkann das Vertrauen der betroffenen Wähler:innen in die Ordnungsgemäßheit der Wahl und \ndamit deren Integrationsfunktion beeinträchtigt werden (BVerfG, a.a.O., Rn. 79). \n \na) \nNach den Wahlniederschriften der Urnenwahlvorstände sind in den betroffenen vier \nWahlbezirken 280 Stimmzettel mehr abgegeben worden, als später von den \nAuszählwahlvorständen gezählt wurden. Dass die Stimmzettel tatsächlich nicht \nabgegeben worden sind und die Urnenwahlvorstände sich insoweit verzählt haben, \nerscheint \nausgeschlossen. \nDie \ngezählten \nStimmzettel \nstimmen \nmit \nden \n\n7 \n \nStimmabgabevermerken in den Wählerverzeichnissen überein. Zum Teil wurden die \nStimmzettel auch zweimal gezählt. Die sich aus den 280 Stimmzetteln potentiell \nergebenden 1400 Stimmen wurden mithin bei der Bürgerschaftswahl nicht berücksichtigt. \n \nEin festgestellter Wahlfehler kann von vorneherein nur dann zur Ungültigkeit der Wahl oder \nvon Teilen der Wahl führen, wenn er auf das Ergebnis der Wahl von Einfluss gewesen ist. \nDabei gilt der Grundsatz der potentiellen Kausalität. Es muss nicht der Nachweis einer \nAuswirkung des Wahlfehlers auf das Wahlergebnis erbracht werden. Allerdings genügt die \nnur theoretische Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen Wahlfehler und dem \nErgebnis der angefochtenen Wahl nicht, sondern es muss sich bei der Auswirkung des \nWahlfehlers auf das Wahlergebnis um eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung \nkonkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit handeln (BVerfG, Beschl. v. \n23.03.2022 – 2 BvC 22/19 –, BVerfGE 161, 136-163, juris Rn. 32 sowie Beschl. v. \n19.09.2017 – 2 BvC 46/14 –, BVerfGE 146, 327-375, juris Rn. 40; Austermann in: \nSchreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl., § 49 Rn. 14 m.w.N.). \n \nDie (nicht nur theoretisch mögliche) Auswirkung auf die personelle Zusammensetzung der \nBürgerschaft ist für das Vorliegen einer Mandatsrelevanz ausreichend; es ist nicht \nerforderlich, dass der Wahlfehler auch Einfluss auf die Verteilung der Sitze hat. Die \nBürgerschaft setzt sich aus den einzelnen gewählten Abgeordneten zusammen. Die vom \nVolk ausgehende und in der Wahl ausgeübte Staatsgewalt wird vom Parlament als Ganzes \nim Sinne der Gesamtheit seiner Mitglieder wahrgenommen (BVerfG, Urt. v. 21.07.2000 – \n2 BvH 3/91 –, BVerfGE 102, 224-245, juris Rn. 51). Die Abgeordneten sind nicht einer \nPartei oder einem Wahlkreis, sondern dem ganzen Volk gegenüber verantwortlich, das sie \ngrundsätzlich in ihrer Gesamtheit und nicht als Einzelne repräsentieren (BVerfG, Beschl. \nv. 15.12.2020 – 2 BvC 46/19 –, BVerfGE 156, 224-269, juris Rn. 65). Dementsprechend \nist für die Beurteilung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Parlamentes nicht nur \ndie Sitzverteilung in den Blick zu nehmen; erheblich sind auch die konkreten \nAbgeordneten, die diese Sitze einnehmen (VerfGH des Freistaates Sachsen, Urt. v. \n11.04.2018 – Vf. 108-V-17 –, juris Rn. 67). \n \nb) \nNach den vom Einspruchsführer vorgelegten Berechnungen, an deren Richtigkeit keine \nZweifel bestehen, wirken sich die nichtberücksichtigten Stimmen weder auf die \nSitzverteilung noch auf das Verhältnis der Sitze nach Listenwahl und Personenwahl aus. \nDen Berechnungen sind verschiedene Alternativen zugrunde gelegt worden. \n \n\n8 \n \nDer Wahlfehler berührt jedoch die personelle Zusammensetzung der Bürgerschaft. Bei der \nCDU hätten 9, bei der SPD 36 und bei der Partei DIE LINKE 3 Bewerber:innen des \njeweiligen Listenvorschlags an dem/der letzten Bewerber:in, der/die ein Personenmandat \nerhalten hat und in die Bürgerschaft eingezogen ist, vorbeiziehen können, wenn er/sie \n1400 oder weniger Stimmen erhalten hätten. \n \nSoweit der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (Urt. v. 16.11.2022 – 154/21 –, juris \nRn. 128) ausführt, bei der Prüfung der Mandatsrelevanz verbiete es sich, ein bestimmtes \nhypothetisches Wählerverhalten zur Verteilung der von Wahlfehlern betroffenen Stimmen \nzu unterstellen, ist dem insoweit zuzustimmen, dass eine Hinzurechnung von Stimmen zur \nBerichtigung des Wahlfehlers nicht in Betracht kommt. Für die Frage, ob nur eine \ntheoretische Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen Wahlfehler und dem \nErgebnis der angefochtenen Wahl besteht, muss hingegen das tatsächliche Wahlverhalten \nbetrachtet werden, denn anders ließe sich die Mandatsrelevanz nicht sinnvoll beurteilen. \n \nc) \nHinsichtlich der ganz überwiegenden Zahl dieser Personen erscheint es fernliegend, dass \nsie sich ohne den Stimmzettelverlust gegenüber dem/der letzten Bewerber:in, der/die ein \nPersonenmandat erhalten hat, durchgesetzt hätte. \n \naa) Dies gilt zunächst einmal für die drei Bewerber:innen der Partei DIE LINKE, die \ntheoretisch ein Personenmandat hätten erhalten können. Um an der Bewerberin mit dem \nletzten Personenmandat vorbeiziehen zu können, wären 656, 714 bzw. 1394 zusätzliche \nStimmen erforderlich gewesen. Eine Auswertung der Personenstimmen für diese \nWahlbewerber:innen in sämtlichen Stimm- und Briefwahlbezirken im Wahlbereich Bremen \nergibt jedoch, dass die höchste erreichte Stimmenzahl bei 54 Stimmen in einem \nBriefwahlbezirk liegt. Niemand von den drei Bewerber:innen hat in einem Stimmbezirk oder \nBriefwahlbezirk mehr als 54 Stimmen erreicht. Es ist daher lediglich theoretisch denkbar, \ndass einer der Bewerber:innen bei Auszählung der verlorenen Stimmzettel in den vier \nbetroffenen Wahlbezirken die für ein Personenmandat erforderlichen 656, 714 bzw. 1394 \nStimmen erreicht hätte. Selbst bei (nur) 656 zusätzlich erforderlichen Stimmen hätten \ndurchschnittlich in einem Wahlbezirk 164 zusätzliche Stimmen erreicht werden müssen. \n \nbb) Ähnlich verhält es sich mit den Wahlbewerber:innen des Listenvorschlags der CDU, \ndie zu dem Bewerber mit dem letzten Personenmandat einen Stimmenunterschied von 545 \nund mehr Stimmen aufweisen (das sind alle ohne die Bewerber K\n und S\n). Von \ndiesen Personen hat lediglich die Bewerberin T\n in einem Briefwahlbezirk mehr als 100 \nStimmen (132 im Briefwahlbezirk Grohn) erreicht, wobei ihre nächsthöheren \n\n9 \n \nStimmenzahlen bei jeweils 44 Stimmen im Briefwahlbezirk Fähr-Lobbendorf II und dem \nStimmbezirk Lüssum-Bockhorn 05 liegen. Sie weist insgesamt eine Stimmenhäufung in \nBremen-Nord auf, keiner der vom Stimmzettelverlust betroffenen Wahlbezirke liegt dort. \nVon den weiteren Bewerber:innen hat niemand in einem Stimmbezirk mehr als 100 \nStimmen erreicht. Der Bewerber F\n, der im Briefwahlbezirk Borgfeld III 93 und im \nStimmbezirk Borgfeld 06 82 Stimmen erreicht hat, ist vor allem im Verwaltungsbezirk \nBorgfeld stark gewählt worden. Die Bewerber:innen hätten bei (nur) 545 zusätzlich \nerforderlichen Stimmen durchschnittlich in einem Wahlbezirk ca. 136 zusätzliche Stimmen \nerreichen müssen. \n \ncc) Bei den Wahlbewerber:innen der Liste der SPD, die zu der Bewerberin mit dem letzten \nPersonenmandat einen Stimmenunterschied von 427 und mehr Stimmen aufweisen und \ndie daher durchschnittlich in einem Wahlbezirk mehr als 100 zusätzliche Stimmen für einen \nPersonenmandat benötigten (das sind alle ohne die Bewerber:innen T\n, E\n, T\n \nund K\n), hat ebenfalls kein(e) Bewerber:in in einem Stimmbezirk mehr als 100 \nStimmen erreicht, sodass es auch insoweit fernliegend erscheint, dass sie ohne den \nStimmzettelverlust in den vier betroffenen Wahlbezirken die für ein Personenmandat \nerforderlichen zusätzlichen 427 oder darüber hinausgehend erforderlichen Stimmen \nerreicht hätten. \n \nDies gilt auch für die Bewerber:innen St\n und G\n. \n \nDer Bewerber St\n, der in dem von den Stimmzettelverlust betroffenen Wahlbezirk \n213-01 immerhin 13 Stimmen erreicht hat, ist insgesamt im Verwaltungsbezirk Neustadt in \nden sieben Wahlbezirken mit 16, 15, 13, 32, 14, 7 und 10 Stimmen stark gewählt worden. \nIn \nden \nBriefwahl- \nund \nStimmbezirken \n112-99, \n112-01, \n112-02 \nund \n112-03 \n(Bahnhofsvorstadt), 261-99 und 261-01 (Seehausen) sowie 322-97, 322-98, 322-01, 322-\n02 und 322-03 (Bürgerpark) hat er hingegen entweder nur sehr wenige oder keine Stimmen \nerhalten. Da dem Bewerber St\n 980 Stimmen fehlen, um an der Bewerberin mit dem \nletzten Personenmandat vorbeizuziehen, erscheint es auch unter Berücksichtigung der \nstärkeren Wahlergebnisse in den Briefwahl- und Stimmbezirken des Verwaltungsbezirks \nNeustadt ausgeschlossen, dass er diese weiteren Stimmen ohne den Stimmzettelverlust \nerhalten hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in dem Wahlbezirk 213-01 der \nVerlust von „nur“ 70 Stimmzettel (350 mögliche Stimmen) festgestellt worden ist. \n \nFrau G\n hat in dem von dem Stimmzettelverlust betroffenen Wahlbezirk 213-01 \nebenfalls immerhin 10 Stimmen erhalten, jedoch in den anderen Briefwahl- und \nStimmbezirken der Verwaltungsbezirke Bahnhofsvorstadt, Neustadt, Seehausen und \n\n10 \n \nBürgerpark nur vereinzelte oder keine Stimmen erhalten. Ihr fehlen 1.030 Stimmen für ein \nPersonenmandat. \n \nDen Wahlbewerber:innen K\n und T\n fehlen mit 349 bzw. 241 Stimmen \nzwar weniger als 400 Stimmen für einen Personenmandat, aber auch bei ihnen erscheint \nes fernliegend, dass sie ohne den Stimmzettelverlust ein Personenmandat erreicht hätten. \nFrau K\n hat in den vom Stimmzettelverlust betroffenen Wahlbezirken \nzusammen 10 Stimmen erhalten sowie insgesamt 42 Stimmen in den Briefwahl- und \nStimmbezirken der Verwaltungsbezirke Bahnhofsvorstadt, Neustadt, Seehausen und \nBürgerpark. Die meisten Stimmen (23) überhaupt hat sie in einem Stimmbezirk in Hastedt \nbekommen. Der Bewerber T\n ist in den Verwaltungsbezirken Lindenhof, Gröpelingen, \nOhlenhof und Oslebshausen besonders stark gewählt worden, wobei er die höchste \nStimmenzahl im Stimmbezirk Lindenhof 03 (74 Stimmen) erhalten hat. Außerhalb der \nVerwaltungsbezirke Lindenhof, Gröpelingen, Ohlenhof und Oslebshausen hat er mit \nAusnahme des Stimmbezirks Burg-Grambke 02 (21 Stimmen) in keinem Briefwahl- oder \nStimmbezirk 20 oder mehr Stimmen erreicht. In den vom Stimmzettelverlust betroffenen \nWahlbezirken hat er insgesamt lediglich 2 Stimmen erhalten und in den Briefwahl- und \nStimmbezirken der Verwaltungsbezirke Bahnhofsvorstadt, Neustadt, Seehausen und \nBürgerpark insgesamt 9 Stimmen. Angesichts eines Stimmenunterschieds von 349 \n(K\n) bzw. 241 Stimmen (T\n) zu der Bewerberin mit dem letzten \nPersonenmandat erscheint es auch hier ausgeschlossen, dass die für ein Personenmandat \nerforderlichen zusätzlichen Stimmen ohne den Stimmzettelverlust erreicht worden wären. \n \ndd) Zu berücksichtigen sind zudem die Wahlbewerber:innen mit einem Listenmandat, \ndenen „wenige“ Stimmen fehlten, um ein Personenmandat zu erreichen, die jedoch im \nFalle des Erhalts eines Personenmandats eine andere Person mit einem Personenmandat \nverdrängt hätten, die wiederum aufgrund ihres schlechten Listenplatzes nicht über die Liste \nin die Bürgerschaft eingezogen wäre. Eine solche Konstellation könnte sich nur innerhalb \ndes Wahlvorschlags der SPD ergeben. Bei der Partei DIE Linke beträgt der Abstand \nzwischen \ndem \nBewerber \nmit \ndem \nvorletzten \nPersonenmandat \nund \nallen \nWahlbewerber:innen, die ein Listenmandat erhalten haben, 1459 und mehr Stimmen. Die \nBewerberin mit dem letzten Personenmandat hat hingegen den Listenplatz 3 und wäre, \nhätte sie kein Personenmandat erreicht, über die Liste in die Bürgerschaft eingezogen; es \nhätte sich also nur ein „Tausch“ von Personen- und Listenmandat ergeben. Bei der CDU \nbeträgt der Abstand zu dem Bewerber, der ohne Personenmandat aufgrund seines \nschlechten Listenplatzes kein Mandat erhalten hätte 4.045 und mehr Stimmen. \n \n\n11 \n \nFrau R\n (SPD) hingegen ist über die Liste in die Bürgerschaft eingezogen. Ihr \nfehlen zum letzten Personenmandat 372 Stimmen. Im Falle eines Personenmandats würde \nsie die Bewerberin mit dem letzten Personenmandat verdrängen, die aufgrund ihres \nschlechten Listenplatzes kein Mandat erhalten hätte. Dieses wäre hingegen der \nBewerberin mit dem Listenplatz 16 zugefallen. Frau R\n ist in den \nVerwaltungsbezirken Blumenthal, Farge, Rönnebeck. Lüssum-Bockhorn (höchste \nerreichte Stimmenzahl 59) verstärkt gewählt worden. Keiner der vom Stimmzettelverlust \nbetroffenen Wahlbezirke liegt dort. Es ist fernliegend, dass in den verlorenen Stimmzetteln \nzusätzliche 372 Stimmen für sie enthalten waren. Denn in den Verwaltungsbezirken \nBahnhofsvorstadt, Seehausen, Bürgerpark und Neustadt hat sie lediglich vereinzelte \nStimmen erhalten. Das gilt gleichermaßen für Frau K\n und Herrn W\n, \ndenen 549 bzw. 585 Stimmen für das letzte Personenmandat fehlen. Frau K\n \nist in den Verwaltungsbezirken Mittelshuchting, Kirchhuchting, Sodenmatt und Grolland \nstärker gewählt wurden und Die höchste erreichte Stimmenzahl von Herrn W\nliegt in \neinem (Brief-)wahlbezirk bei 27 Stimmen. Hinsichtlich der übrigen Bewerber mit einem \nListenmandat hat das Wahlprüfungsgericht davon abgesehen, weitere Zahlen \nauszuwerten. \n \nBei all diesen Bewerber:innen ist bereits von dem Fehlen einer Mandatsrelevanz \nauszugehen, weil zwar die theoretische Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs \nzwischen Wahlfehler und dem Ergebnis der angefochtenen Wahl besteht, die Auswirkung \ndes Wahlfehlers auf das Wahlergebnis nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedoch \nnicht konkret, sondern fernliegend erscheint (s. zu dem Maßstab oben unter II.1.a.). \n \nd) \nAnders stellt es sich bei den Wahlbewerbern T\n, E\n, K\n und S\n dar, denen 57, \n63, 37 bzw. 55 Stimmen für ein Personenmandat fehlen. \n \naa) Der Wahlbewerber T\n (SPD) hätte wegen seines schlechteren Listenplatzes weitere \n57 Stimmen benötigt, um das letzte Personenmandat zu erlangen. Er ist vermehrt in den \nVerwaltungsbezirken Hemelingen, Arbergen, Sebaldsbrück und Hastedt gewählt worden. \nDarüber hinaus hat er aber in mehreren Wahlbezirken anderer Verwaltungsbezirke 10 und \nmehr Stimmen erhalten. Insgesamt hat er in 44 von 505 Stimm- und Briefwahlwahlbezirken \n10 oder mehr Stimmen erreicht. In den vom Stimmzettelverlust betroffenen Wahlbezirken \nhat er keine Stimme erhalten, allerdings in dem Briefwahlbezirk Neustadt II 213-97 \nbeachtliche 21 Stimmen. Gleichwohl der Wahlbewerber T\n in weniger als 10% der \nWahlbezirke 10 oder mehr Stimmen erreicht hat, kann es nicht als ganz fernliegende und \nlediglich theoretische Möglichkeit angesehen werden, dass er in den vier betroffenen \n\n12 \n \nWahlbezirken ohne den Stimmzettelverlust 57 weitere Stimmen erhalten hätte. \nInsbesondere \nfür \nden \nWahlbezirk \n213-01 \nNeustadt \n01 \nist \nangesichts \ndes \nBriefwahlergebnisses im selben Verwaltungsbezirk nicht ausgeschlossen, dass deutlich \nmehr Stimmen auf ihn entfallen sind. \n \nDabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob nur eine theoretische Möglichkeit eines \nKausalzusammenhangs zwischen Wahlfehler und dem Ergebnis der angefochtenen Wahl \nbesteht, bereits darüber entscheidet, ob eine Mandatsrelevanz anzunehmen ist, oder ob \nder festgestellte Wahlfehler wegen Fehlens der Mandatsrelevanz von vorneherein nicht \nzur Ungültigkeit der Wahl führen kann. \n \nbb) Dem Wahlbewerber E\n (SPD) fehlen 63 Stimmen für ein Personenmandat. Er ist \nvor allem in den Verwaltungsbezirken Oberneuland und Horn stark gewählt worden, bspw. \nhat er dort in einem Stimmbezirk 96 Stimmen erreicht. Außerhalb dieser \nVerwaltungsbezirke hat er in lediglich drei Stimmbezirken 10 oder mehr Stimmen erreicht, \ndarüber hinaus in fünf Briefwahlbezirken. In den vom Stimmzettelverlust betroffenen \nWahlbezirken hat er 10 Stimmen im Wahlbezirk 112-03 erhalten. Auch hier kann es als \nnicht ganz fernliegend und rein theoretisch angesehen werden, dass er in den vier \nbetroffenen Wahlbezirken ohne Stimmzettelverlust 63 weitere Stimmen erhalten hätte. \nDabei ist zu berücksichtigen, dass in dem Wahlbezirk 112-03, in dem er bereits 10 Stimmen \nerhalten hat, der Stimmzettelverlust mit 79 Stimmzetteln am höchsten ist. \n \ncc) Dem Wahlbewerber S\n (CDU) fehlen 55 Stimmen, um an dem letzten Bewerber, \nder ein Personenmandat erhalten hat, vorbeizuziehen. Er ist besonders stark in den \nVerwaltungsbezirken Vegesack, Grohn, Schönebeck, Aumund-Hammersbeck und Fähr-\nLobbendorf gewählt worden. In 7 weiteren Stimmbezirken anderer Verwaltungsbezirke hat \ner 10 oder mehr Stimmen erhalten (höchste Stimmzahlen dort 16 und 21 Stimmen). Er hat \nin den vom Stimmzettelverlust betroffenen Wahlbezirken keine Stimmen erhalten, \nallerdings in einem anderen Stimmbezirk aus dem Verwaltungsbezirk Neustadt 4 Stimmen \nund im Briefwahlbezirk Neustadt II 5 Stimmen erreicht. Zwar erscheint es nicht sehr \nwahrscheinlich, dass der Wahlbewerber S\n bei Berücksichtigung der verlorenen \nStimmzettel weitere 55 Stimmen erhalten hätte, es ist aber auch nicht als nur ganz \nfernliegende Möglichkeit zu betrachten. \n \ndd) Der Wahlbewerber K\n (CDU) weist von allen vom Stimmzettelverlust potentiell \nbetroffenen Wahlbewerber:innen den niedrigsten Abstand zu dem Bewerber mit dem \nletzten Personenmandat auf. Ihm fehlen lediglich 37 Stimmen für ein Personenmandat. \nDurchschnittlich hätte er in den 4 vom Stimmzettelverlust betroffenen Wahlbezirken 9,25 \n\n13 \n \nStimmen erreichen müssen, um ein Personenmandat zu erhalten Er ist verstärkt in den \nVerwaltungsbezirken Hemelingen und Arbergen gewählt worden. Über die Wahlbezirke in \nden Verwaltungsbezirken Hemelingen und Arbergen hinaus hat er jedoch in 54 weiteren \nStimm- und Briefwahlbezirken 8 oder mehr Stimmen erreicht. Aufgrund der Vielzahl der \nverschiedenen Stimmbezirke, in denen der Bewerber K\n 8 oder mehr Stimmen erreicht \nhat, ist auch hier, selbst unter Berücksichtigung, dass er in den vom Stimmzettelverlust \nbetroffenen Wahlbezirken insgesamt nur 4 Stimmen erhalten hat, die Möglichkeit eines \nKausalzusammenhangs zwischen Wahlfehler und dem Ergebnis der angefochtenen Wahl \nnicht nur theoretisch denkbar. \n \n2. \na) \nDas Vorliegen eines Wahlfehlers, so schwerwiegend er auch sein mag, führt nicht \nautomatisch zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl (BVerfG, Beschl. v. 09.06.2020 – 2 \nBvC 37/19 –, BVerfGE 154, 372-383, juris Rn. 34). Die Ungültigkeitserklärung der Wahl \noder von Teilen der Wahl ist keine Sanktion für einen festgestellten Wahlfehler. Das \nWahlprüfungsverfahren soll die Verwirklichung des Wahlrechts und die rechtmäßige \nZusammensetzung \ndes \nParlaments \nals \nwesentliche \nAusprägungen \ndes \nDemokratiegebotes gewährleisten. Die Ausübung des Wahlrechts als Grundrecht auf \nMitwirkung an der demokratischen Selbstherrschaft des Volkes legitimiert die Tätigkeit der \nAbgeordneten demokratisch. Diese Legitimation ist wiederum Grundlage allen weiteren \nstaatlichen Handelns. Liegen Wahlfehler vor, die das Wahlergebnis beeinflussen, spiegelt \nsich in der Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses der Wille der Wählenden nicht \nunverfälscht wider. Die Legitimationsgrundlage des politischen Prozesses ist beeinträchtigt \n(BVerfG, Beschl. v. 12.01.2022 – 2 BvC 17/18 –, juris Rn. 51). \n \nDiese verfassungsrechtlichen Grundsätze des Wahlrechts und der Sicherstellung \ndemokratischer Legitimation des Parlaments gelten jedoch nicht absolut. Einem einmal \ngewählten Parlament kommt ein sich aus dem Demokratieprinzip ergebender \nBestandsschutz zu, der die kontinuierliche Arbeitsfähigkeit des Parlaments sichern soll. Es \nbesteht grundsätzlich ein Interesse an der Erhaltung einer einmal gewählten \nVolksvertretung. In den Fällen, in denen ein Wahlfehler mandatsrelevant ist, unterliegt die \nWahlprüfungsentscheidung dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs. Die Entscheidung \ndarf nur so weit gehen, wie es der festgestellte Wahlfehler verlangt (BVerfG, Beschl. v. \n09.06.2020 – 2 BvC 37/19 –, juris Rn. 34). Kommt eine Berichtigung des Wahlfehlers nicht \nin Betracht, ist das Erfordernis des sich aus dem Demokratieprinzip ergebenden \nBestandsschutzes mit den Auswirkungen des festgestellten Wahlfehlers abzuwägen. Je \ntiefer und weiter die Wirkungen eines Eingriffs in den Bestand und die Zusammensetzung \n\n14 \n \nder gewählten Volksvertretung reichen, desto schwerer muss der Wahlfehler wiegen, auf \nden dieser Eingriff gestützt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.01.2023 – 2 BvR 2189/22 –, juris \nRn. 145; v. 20.07.2021 – 2 BvF 1/21 –, BVerfGE 159, 40-90, juris Rn. 67; Urt. v. \n09.11.2011 – 2 BvC 4/10 –, BVerfGE 129, 300-355, juris Rn. 139; StGH Bremen, Urt. v. \n13.09.2016 – St 2/16 –, juris Rn. 56). Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt \neinen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in \ndieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene (BVerfG, Urt. v. \n09.11.2011 – 2 BvC 4/10 –, BVerfGE 129, 300-355, juris Rn. 139). \n \nDer mandatsrelevante Fehler lässt sich wegen des Verlusts der Stimmzettel nicht durch \nNachzählung heilen. Aufgrund des Gebots des geringstmöglichen Eingriffs in den Bestand \nder Bürgerschaft scheidet auch die Ungültigerklärung der gesamten Bürgerschaftswahl \nvon vorneherein aus, weil sich der Wahlfehler lediglich in vier Wahlbezirken ereignet hat \n(vgl. BVerfG, Urt. v. 03.07.2008 – 2 BvC 1/07 –, BVerfGE 121, 266-317, juris Rn. 134). \n \nb) \nAuch wenn der festgestellte Wahlfehler die Wahlrechtsgrundsätze in ihrem Kern \nverletzt, ist eine Neuwahl in den vier vom Stimmzettelverlust betroffenen Wahlbezirken \nnicht anzuordnen, weil im Rahmen der gebotenen Abwägung das Bestandsinteresse das \nKorrekturinteresse überwiegt. \n \nEs liegt im öffentlichen Interesse, dass die Bremische Bürgerschaft nach ihrer \nKonstituierung kontinuierlich arbeitsfähig ist und für die vollständige Wahlperiode \nverlässlich planen kann. Die Bürger:innen sollen auf den Bestand der Bürgerschaft und die \nEndgültigkeit des im Amtsblatt bekanntgemachten Wahlergebnisses vertrauen können. \nDie Abgeordneten sollen Planungssicherheit haben und sich darauf verlassen können, \nihr Mandat für den vollständigen Zeitraum der Wahlperiode auszuüben. \n \nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Bürgerschaft in ihrer gegenwärtigen \nZusammensetzung nicht grundsätzlich die demokratische Legitimation fehlt. Zwar ist die \nIntegrität des Wahlergebnisses durch die Schwere des Wahlfehlers beschädigt, weil 280 \nWahlberechtigte trotz Ausübung ihres Wahlrechts keinen Einfluss auf die Wahl nehmen \nkonnten. Da der Stimmzettelverlust zudem nicht einzelnen Wähler:innen zugeordnet \nwerden kann, muss jede(r) einzelne Wähler:in der betroffenen Wahlbezirke, die/der seinen \nStimmzettel im Wahllokal abgegeben hat (insgesamt 1.759 Personen) davon ausgehen, \ndass gerade ihre/seine Stimmen nicht berücksichtigt worden sind. Gerade bei diesen \nWähler:innen könnte eine Neuwahl das Vertrauen in die Demokratie stärken. Andererseits \nkönnte sich der mit der Anordnung einer Neuwahl verbundene Eingriff auf die \n\n15 \n \nZusammensetzung der Bürgerschaft in einer Weise auswirken, die von dem Wählerwillen \nzum ursprünglichen Zeitpunkt der Wahl am 14.05.2023 weiter entfernt ist, als wenn es bei \ndem \nWahlergebnis \nunter \nInkaufnahme \neiner \npotentiell \nanderen \npersonellen \nZusammensetzung der Bürgerschaft verbleibt. Denn eine Neuwahl würde alle \nWahlberechtigten in den vier Stimmbezirken erfassen; zur Wahl am 14.05.2023 waren das \n4.307 Wahlberechtigte, die über 21.535 Stimmen verfügten. Eine Neuwahl könnte damit – \nwenngleich es dafür eine wohl nur schwer erreichbare, erhebliche Zahl an zusätzlichen \nStimmen für eine Partei bedürfte – sogar zu einer Änderung der Sitzverteilung in der \nBremischen Bürgerschaft führen, die hingegen bei Berücksichtigung der fehlenden 1400 \nStimmen von vorneherein nicht bewirkt werden könnte. Zudem ist nicht auszuschließen, \ndass eine Neuwahl angesichts der Kenntnis der übrigen Ergebnisse der Bürgerschaftswahl \nzu einem strategischen Wahlverhalten – insbesondere bezogen auf einzelne \nWahlbewerber:innen und damit auf die personelle Zusammensetzung der Bürgerschaft – \nführen würde. Dies birgt die Gefahr, dass demokratisch legitimierte Mandate, die von dem \nWahlfehler nicht betroffen sind, vorzeitig beendet werden und damit das passive Wahlrecht \ndieser Abgeordneten beeinträchtigt wird. Zugleich könnte dies zu einem Vertrauensverlust \nder Wähler:innen führen, die nicht zur Neuwahl berechtigt sind und - aus ihrer Sicht - keine \nzweite Chance für eine Wahl erhalten. \n \nDem Interesse am Bestandsschutz der Zusammensetzung der Bremischen Bürgerschaft \nsteht damit ein zwar schwerwiegender, aber nicht unerträglicher Wahlfehler gegenüber. \nDer Wahlfehler betrifft nur wenige Abgeordnete. Es ist zwar nicht ausgeschlossen oder nur \nrein theoretisch denkbar, dass einer dieser Abgeordneten ohne den Wahlfehler ein \nPersonenmandat erhalten hätte, es ist jedoch auch nicht überwiegend wahrscheinlich. Die \noben für die Frage der Mandatsrelevanz angestellten Berechnungen lassen \nunberücksichtigt, dass in den verlorenen Stimmzetteln auch Stimmen für die Personen, die \ndas letzte Personenmandat erreicht haben, enthalten sein können, sodass davon \nauszugehen ist, dass auch diese ohne den Stimmzettelverlust weitere Stimmen erreicht \nhätten, was sich wiederum auf die Erfolgsaussichten der o.g. Kandidaten auswirkt. \n \nZudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Wahlfehler vorsätzlich oder \nmanipulativ herbeigeführt worden ist. Der Inhalt der vom Wahlamt eingeholten \nAntworten \nder \nWahlvorsteher:innen, \nihrer \nStellvertreter:innen \noder \nder \nSchriftführer:innen auf mehrere Fragen zu den Abläufen in den Wahllokalen nach \n18:00 Uhr ergeben solche Hinweise nicht. Die Mitglieder der Wahlvorstände \nbeschreiben in den Stellungnahmen ihr Vorgehen bei der Stimmzettelzählung und \nschließen zum Teil aus, dass Stimmzettel versehentlich entsorgt worden sind: \n \n\n16 \n \n• \n„Wir hatten ein Datenmüllcontainer der mit einem Schlüssel zu öffnen \nwäre gehabt. Da wir diesen aber nicht geöffnet haben kann ich nicht \nmitteilen ob der Schlüssel dazu passte. Wir haben mehrfach gezählt und \ndas alle unabhängig voneinander. Es kann nicht sein das sich irgendwie \nverzählt wurde. Auch haben wir keine Stimmzettel die in der Wahlurne \nwar, in den Datencontainer geworfen.“ \n \noder beschreiben ein Vorgehen, dass diese Frage offenlässt: \n \n• \n„Die Tische wurden zusammen geschoben, die Wahlurnen an die Tische \ngefahren. Bevor diese geöffnet bzw. ausgekippt wurden, erfolgte noch \nder Hinweis, alle noch vorhandenen \"Gegenstände\" und Unterlagen, die \nnichts mit den Wahlunterlagen in den Urnen zu tun haben, in der \nDatenmülltonne zu entsorgen.“ \n• \n„Der Datenmüllkontainer befand sich vor dem Öffnen der Urnen noch im \nWahlraum (von mehreren Wahlbezirken genutzt); ob bzw. wann die \nunbenutzten Stimmzettel im Datenmüllkontainer entsorgt wurden, kann \nich nicht sagen. Aus meiner Erinnerung waren nach 18 Uhr noch recht \nviele Kartons mit unbenutzen Stimmzetteln im Raum. Diese waren \nräumlich deutlich getrennt von den ausgezählten Stimmzetteln \ngelagert.“; \n• \n„Ja, wir hatten einen Datenmüllcontainer mit geöffnetem Deckel. Dieser \nbefand sich im Nebenraum des Wahllokals. … \nJa, vor dem Öffnen der Wahlurne wurden alle unbenutzten Stimmzettel \nentsorgt.“ \n• \n„Die abgegebenen Stimmzettel wurden daraufhin vom Wahlvorstand in \ndie Wahlurne gegeben. Ob die leeren Stimmzettel im Datenmüll entsorgt \nwurden oder ebenfalls in die Wahlurne gelegt wurden, kann ich nicht \nmehr sagen. Es gab einen silbernen Datenmüllcontainer, der kurz vor \ndem Tisch stand, an dem die Stimmzettel ausgeteilt wurden. Der Tisch \nmit der Wahlurne befand sich auf der gegenüberliegenden Seite im \nWahllokal. Es gab während des Auszählens keine Unterbrechungen \noder andere Zwischenfälle.“ \n \noder halten einen versehentlichen Einwurf in den Datenmüllcontainer für möglich: \n \n• \n„Sodann haben wir die Urnen geöffnet und in zwei Gruppen die \nStimmzettel gezählt und in 50er Stapeln sortiert. Die Stapel wurden \ndann ein zweites Mal nachgezählt, die Zahlen stimmten dann auch \nüberein. Dann hat eine Gruppe begonnen, die Stimmzettel in Kartons zu \npacken und diese zu versiegeln und zu beschriften (mit den \nmitgelieferten Etiketten). Die andere Gruppe hat ungültige Stimmzettel, \ndie zB während des Wahltages dadurch entstanden sind, dass jemand \nsich \"verkreuzt\" hat und nach einem neuen Stimmzettel gefragt hat, und \nden Papiermüll in der Datenmüllcontainer entsorgt. Dieser wurde zu uns \nan den Raum befördert und konnte dort direkt benutzt werden. \n…Ich gehe davon aus, dass die Stimmzettel höchstwahrscheinlich im \nDatenmüllcontainer gelandet sein werden, weil jemand dachte, dass das \nunbeschriebene Stimmzettel, die übrig waren, seien.“ \n• \n„Da wir noch aufzuräumen hatten, nahmen diese Personen unsere \nleeren Stimmzettel zur Entsorgung mit. Ggf. ist es hier zu einer \nVerwechslung gekommen?“ \n \n\n17 \n \nAlle geben an, dass während des Auszählvorgangs und Verpackens immer mehrere \nPersonen anwesend waren. Auch wird von einem erheblichen Zeitdruck nach \nSchließen der Wahllokale berichtet. \n \nDas Wahlprüfungsgericht hat angesichts der ausführlichen und nachvollziehbaren \nschriftlichen Stellungnahmen davon abgesehen, diese durch entsprechende \nZeugenvernehmungen nochmals zu verifizieren. \n \nAuch die Besetzung der Urnenwahlvorstände gibt keine Hinweise darauf, dass der Verlust \nder Stimmzettel vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Der Einspruchsführer hat zudem \nnachvollziehbar erläutert, warum ein Verlust der Stimmzettel während des Transports der \nWahlurnen von den Wahllokalen zum Auszählzentrum und im Auszählzentrum \nausgeschlossen erscheint. \n \nDer Wahlfehler fällt zwar in die Sphäre des Wahlamtes, da keine hinreichenden \nVorkehrungen gegen den Stimmzettelverlust getroffen wurden, der Stimmzettelverlust \nberuht aber weder auf systemischen Mängeln bei der Wahlvorbereitung oder der \nWahldurchführung, sodass auch kein erheblicher Vertrauensverlust der Bremer \nBürger:innen in demokratische Strukturen droht (bspw. anders als bei der Wahl zum \nBerliner Abgeordnetenhaus; vgl. dazu: VerfGH Berlin, Urt. v. 16.11.2022 – 154/21 –, juris \nRn. 236). Zudem lassen sich Wahlfehler nie ganz ausschließen oder ist jeder Wahlfehler \nvorhersehbar (StGH, Urt. v. 13.09.2016 – St 2/16 –, juris Rn. 71). \n \nDer Landeswahlleiter selbst hat die nötigen Vorkehrungen, bspw. verschiedenfarbige \nKartons für ausgefüllte und nicht benutzte Stimmzettel, spätere Entsorgung der \nDatenmüllcontainer, bessere Schulung der Wahlhelfer:innen, angekündigt, um jedenfalls \ndiesen Wahlfehler zukünftig möglichst auszuschließen. \n \n3. \nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 38 Abs. 5 BremWahlG. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss kann mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof \nangerufen werden. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die \nEntscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder das Bremische Wahlgesetz \nverletzt. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses bei \ndem \n \nWahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, \n\n18 \n \nAm Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich \nzu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt \nworden ist, bei dem Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. \n \n \nDr. Jörgensen \n \n \n \n \n \n \nDr. Benjes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364871","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-11-07/14-k-1530-23","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364871","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364871","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-11-07/14-k-1530-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364871","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.739218+00:00"}}