{"status":"available","doknr":"OLD364870","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-11-07","aktenzeichen":"14 K 1480/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n14 K 1480/23 \n \nBeschluss \nIn dem Wahlprüfungsverfahren \n \n \n– Einspruchsführer – \nW e i t e r e B e t e i l i g t e : \n \n1. Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft, Antje Grotheer, Haus der Bürgerschaft, \n \nAm Markt 20, 28195 Bremen, - \n- \n2. Landeswahlleiter, Herr Dr. Andreas Cors c/o Statistisches Landesamt, \n \nAn der Weide 14 - 16, 28195 Bremen, -\n- \nhat das Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 14. Kammer - durch die \nPräsidentin \ndes \nVerwaltungsgerichts \nDr. \nJörgensen, \ndie \nVizepräsidentin \ndes \nVerwaltungsgerichts Dr. Benjes sowie die Bürgerschaftsabgeordneten Güngör, Imhoff, \nSültenfuß, Labetzke und Tuchel am 07.11.2023 beschlossen: \n \nDer Einspruch wird als unzulässig verworfen. \nDas Verfahren ist gebührenfrei. Die Auslagen der Beteiligten \nwerden nicht erstattet. \n \nGründe \nI. \nDer Einspruchsführer wendet sich gegen die Gültigkeit der Wahl zur 21. Bremischen \nBürgerschaft. \n \n\n \n \nAm 29.06.2023 hat der in \n(Rheinland-Pfalz) wohnende Einspruchsführer \nbeim Beteiligten zu 2. Wahleinspruch eingelegt. Er hat ausgeführt, es sei zwingend \nnotwendig, dass für die Sicherstellung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit durch \nVerwaltungsakt die deutsche Staatsangehörigkeit der Wahlberechtigten bzw. der zu \nWählenden festgestellt werde. Nicht ausreichend sei die Erstellung der Wahllisten gemäß \n§ 12 BremLWO, denn die diese Listen aufstellenden Behörden seien für die Feststellung \nder deutschen Staatsangehörigkeit nicht zuständig. Es werde bestritten, dass dieses \nerforderliche Prüfverfahren hinsichtlich der deutschen Staatsangehörigkeit bei der Wahl \nzur 21. Bremischen Bürgerschaft durchgeführt worden sei. Er habe gemäß Art. 33 Abs. 1 \nGG als Deutscher in allen Landesteilen die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und \nPflichten, daher sei er berechtigt, in jedem Bundesland Wahleinsprüche einzulegen und er \nhabe die Pflicht, sich für die Einhaltung des Grundgesetzes, der Länderverfassung und der \ndemokratischen Grundordnung einzusetzen. Werde ihm dies verwehrt, habe er \nentsprechend Art. 20 Abs. 4 GG das Recht, Widerstand zu leisten. Der Status als deutscher \nStaatsangehöriger gemäß Art. 116 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 Satz 1 GG könne nicht durch \nunterrangiges Recht aufgespalten werden; § 38 BremWahlG sei daher verfassungswidrig. \nZudem könne er jederzeit nach Bremen zuziehen und die Vertreter Bremens wirkten über \nden Bundesrat an der Bundesgesetzgebung mit, der auch er unterliege. Schon aus diesen \nGründen habe er ein Interesse daran, dass in Bremen kein Wahlbetrug stattfinde. \n \nDer Beteiligte zu 2. hat den Einspruch am 03.07.2023 an das Wahlprüfungsgericht \nweitergeleitet. \n \nDer Einspruchsführer beantragt, \n \ndie Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft für ungültig zu erklären. \n \nDie Beteiligte zu 1. beantragt, \n \nden Einspruch als unzulässig zurückzuweisen. \n \nDer Beteiligte zu 2. beantragt, \n \nden Einspruch als unzulässig zurückzuweisen. \n \nDie Beteiligten zu 1. und 2. tragen vor, der Einspruchsführer sei nicht gemäß § 38 Abs. 1 \nSatz 1 BremWahlG einspruchsberechtigt; der Wahleinspruch sei daher unzulässig. \n \nII. \nDer Einspruch ist unzulässig. \n\n \n \n \nGemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG kann die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft nur \nvon Wahlberechtigten, an der Wahl beteiligten Parteien und Wählervereinigungen sowie \njeder sonstigen Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft von dem \nLandeswahlleiter und der Präsidentin der Bürgerschaft angefochten werden. Der \nEinspruchsführer \ngehört \nunstreitig \nnicht \nzum \nKreis \nder \nhier \nbenannten \nEinspruchsberechtigten. Er war insbesondere nicht gemäß § 1 Abs. 1 BremWahlG \nwahlberechtigt, da er zum Wahltag nicht seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Freien \nHansestadt Bremen eine Wohnung innehatte oder sich sonst dort i.S.d. § 1 Abs. 3 \nBremWahlG gewöhnlich aufhielt. \n \nDas Wahlprüfungsgericht hat keine Zweifel an der Vereinbarkeit des § 38 Abs. 1 Satz 2 \nBremWahlG mit höherrangigem Recht. Hierzu hat der Staatsgerichtshof der Freien \nHansestadt Bremen in einer Entscheidung vom 28.01.1989 (St 2/88, juris) ausgeführt: \n \n„Die \nRegelung \ndes \n§ \n38 \nAbs. \n1 \nSatz \n2 \nBremWG \nbegegnet \nkeinen \nverfassungsrechtlichen Bedenken. Die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft ist ein Akt \ndes bremischen Staatsvolkes (Art. 66 LV). Es ist daher verfassungsrechtlich nur \nkonsequent, daß § 38 BremWG das Recht, eine gerichtliche Überprüfung der \nGesetzmäßigkeit dieses Aktes zu beantragen, neben den in seinem Text genannten \namtlichen Stellen, Parteien und Wählervereinigungen ausschließlich den bremischen \nWahlbürgern zuerkennt.“ \n \nIII. \nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 38 Abs. 5 BremWahlG. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss kann mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof \nangerufen werden. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die \nEntscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder das Bremische Wahlgesetz \nverletzt. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses \nschriftlich bei dem \n \nWahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, \nAm Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich \nzu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt \n\n \n \nworden ist, bei dem Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. \n \n \nDr. Jörgensen \nDr. Benjes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364870","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-11-07/14-k-1480-23","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364870","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364870","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-11-07/14-k-1480-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364870","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.716346+00:00"}}