{"status":"available","doknr":"OLD364869","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-11-07","aktenzeichen":"14 K 1400/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n14 K 1400/23 \nBeschluss \nIn dem Wahlprüfungsverfahren \n \n \n– Einspruchsführerin – \nw e i t e r e B e t e i l i g t e : \n1. Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft, Antje Grotheer, Haus der Bürgerschaft, \n \nAm Markt 20, 28195 Bremen, -\n- \n2. Landeswahlleiter, Herr Dr. Andreas Cors c/o Statistisches Landesamt, \n \nAn der Weide 14 - 16, 28195 Bremen, -\n - \nhat das Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 14. Kammer - durch die \nPräsidentin \ndes \nVerwaltungsgerichts \nDr. \nJörgensen, \ndie \nVizepräsidentin \ndes \nVerwaltungsgerichts Dr. Benjes sowie die Bürgerschaftsabgeordneten Güngör, Imhoff, \nSültenfuß, Labetzke und Tuchel am 07.11.2023 beschlossen: \nDer Einspruch wird als unzulässig verworfen. \nDas Verfahren ist gebührenfrei. Die Auslagen der Beteiligten \nwerden nicht erstattet. \n \nGründe \nI. \nDie Einspruchsführerin wendet sich gegen die Gültigkeit der Wahl zur 21. Bremischen \nBürgerschaft. \n \nAm 19.06.2023 hat die in \n (Nordrhein-Westfalen) wohnende Einspruchsführerin beim \nBeteiligten zu 2. Wahleinspruch eingelegt. Sie trägt vor, da wahlberechtigt nur deutsche \nStaatsangehörige seien, sei es zwingend notwendig, für die Erstellung der Wählerlisten die \ndeutsche Staatsangehörigkeit der Wahlberechtigten durch Verwaltungsakt festzustellen; \n\n \n \nauch am Tage der Wahl selbst müsse die Deutscheneigenschaft nachweislich vorliegen. \nGleiches gelte für die Wählbarkeit. Da die Wählerlisten erstellenden Behörden \nentsprechend § 30 StAG zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht befugt \nseien, müssten sie diese Prüfung den zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden im \nWege der Amtshilfe übertragen. Es stehe der berechtigte Vorwurf im Raum, dass es auf \nGrund von fehlenden Prüfverfahren und Rechtsverletzungen sowohl keine legitimen \nWähler als auch keine legitimen sogenannten Wählbaren gegeben habe, womit die Wahl \nnichtig sei und niemanden legitimieren könne. Sie habe gemäß Art. 33 Abs. 1 GG als \nDeutsche in allen Landesteilen die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, daher \nsei sie berechtigt, in jedem Bundesland Wahleinsprüche einzulegen und habe die Pflicht, \nsich für die Einhaltung des Grundgesetzes, der Länderverfassung und der demokratischen \nGrundordnung einzusetzen. Werde ihr dies verwehrt, habe sie entsprechend Art. 20 \nAbs. 4 GG das Recht, Widerstand zu leisten. Der Status als deutsche Staatsangehörige \ngemäß Art. 116 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 Satz 1 GG könne nicht durch unterrangiges \nRecht aufgespalten werden; § 38 BremWahlG sei daher verfassungswidrig. Zudem könne \nsie jederzeit nach Bremen zuziehen und die Vertreter Bremens wirkten über den Bundesrat \nan der Bundesgesetzgebung mit, der auch sie unterliege. Schon aus diesen Gründen habe \nsie ein Interesse daran, dass in Bremen kein Wahlbetrug stattfinde. \n \nDer Beteiligte zu 2. hat den Einspruch am 21.06.2023 an das Wahlprüfungsgericht \nweitergeleitet. \n \nDie Einspruchsführerin beantragt, \n \ndie Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft für ungültig zu erklären. \n \nDie Beteiligte zu 1. beantragt, \n \nden Einspruch als unzulässig zurückzuweisen. \n \nDer Beteiligte zu 2. beantragt, \n \nden Einspruch als unzulässig zurückzuweisen. \n \nDie Beteiligten zu 1. und 2. tragen vor, die Einspruchsführerin sei nicht gemäß § 38 Abs. 1 \nSatz 1 BremWahlG einspruchsberechtigt; der Wahleinspruch sei daher unzulässig. \n \nII. \nDer Einspruch ist unzulässig. \n \n\n \n \nGemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG kann die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft nur \nvon Wahlberechtigten, an der Wahl beteiligten Parteien und Wählervereinigungen sowie \njeder sonstigen Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft von dem \nLandeswahlleiter und der Präsidentin der Bürgerschaft angefochten werden. Die \nEinspruchsführerin \ngehört \nunstreitig \nnicht \nzum \nKreis \nder \nhier \nbenannten \nEinspruchsberechtigten. Sie war insbesondere nicht gemäß § 1 Abs. 1 BremWahlG \nwahlberechtigt, da sie zum Wahltag nicht seit mindestens drei Monaten im Gebiet der \nFreien Hansestadt Bremen eine Wohnung innehatte oder sich sonst dort i.S.d. § 1 Abs. 3 \nBremWahlG gewöhnlich aufhielt. \n \nDas Wahlprüfungsgericht hat keine Zweifel an der Vereinbarkeit des § 38 Abs. 1 Satz 2 \nBremWahlG mit höherrangigem Recht. Hierzu hat der Staatsgerichtshof der Freien \nHansestadt Bremen in einer Entscheidung vom 28.01.1989 (St 2/88, juris) ausgeführt: \n \n„Die \nRegelung \ndes \n§ \n38 \nAbs. \n1 \nSatz \n2 \nBremWG \nbegegnet \nkeinen \nverfassungsrechtlichen Bedenken. Die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft ist ein Akt \ndes bremischen Staatsvolkes (Art. 66 LV). Es ist daher verfassungsrechtlich nur \nkonsequent, daß § 38 BremWG das Recht, eine gerichtliche Überprüfung der \nGesetzmäßigkeit dieses Aktes zu beantragen, neben den in seinem Text genannten \namtlichen Stellen, Parteien und Wählervereinigungen ausschließlich den bremischen \nWahlbürgern zuerkennt.“ \n \nIII. \nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 38 Abs. 5 BremWahlG. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss kann mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof \nangerufen werden. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die \nEntscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder das Bremische Wahlgesetz \nverletzt. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses \nschriftlich bei dem \n \nWahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, \nAm Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich \nzu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt \n\n \n \nworden ist, bei dem Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. \n \nDr. Jörgensen \nDr. Benjes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364869","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-11-07/14-k-1400-23","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364869","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364869","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-11-07/14-k-1400-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364869","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.695188+00:00"}}