{"status":"available","doknr":"OLD364868","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-11-07","aktenzeichen":"14 K 1542/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n14 K 1542/23 \n \nBeschluss \nIn dem Wahlprüfungsverfahren \n \n, \n– Einspruchsführer – \nWeitere Beteiligte: \n1. Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft, Antje Grotheer, Haus der Bürgerschaft, \n \nAm Markt 20, 28195 Bremen, - \n- \n2. Landeswahlleiter, Herr Dr. Andreas Cors c/o Statistisches Landesamt, \n \nAn der Weide 14 - 16, 28195 Bremen, - \n - \nhat das Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 14. Kammer – durch die \nPräsidentin \ndes \nVerwaltungsgerichts \nDr. \nJörgensen, \ndie \nVizepräsidentin \ndes \nVerwaltungsgerichts Dr. Benjes sowie die Bürgerschaftsabgeordneten Güngör, Imhoff, \nSültenfuß, Labetzke und Tuchel am 07.11.2023 beschlossen: \nDer Einspruch wird zurückgewiesen. \nDas Verfahren ist gebührenfrei. Die Auslagen der Beteiligten \nwerden nicht erstattet. \n \nTatbestand \nDer Einspruchsführer wendet sich gegen die Gültigkeit der Wahl zur 21. Bremischen \nBürgerschaft. \n \nAm 29.06.2023 legte der Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zur 21. Bremischen \nBürgerschaft ein. Zuvor war ihm vom Beteiligten zu 2. ein Datensatz mit den Rohdaten der \nStimmzettelerfassung zur Verfügung gestellt worden. Dieser enthielt alle erfassten \n\n2 \n \nStimmzettel mit der erfolgten Stimmabgabe, Angaben zur Gültigkeit und Bemerkungen bei \nbeschlussgefassten Stimmzetteln, ohne Stimmzettel- oder Wahlbezirksnummern. Auf den \nHinweis des Einspruchsführers, bei einem Abgleich ließen sich die Zahlen aus dem \nüberlassenen Datensatz nicht mit dem amtlichen Endergebnis in Übereinstimmung bringen \nund das Wahlergebnis sei daher für ihn nicht nachvollziehbar, erfolgte eine Überprüfung \ndurch den Beteiligten zu 2.. Dieser stellte fest, dass sich die Differenz auf fünf Wahlbezirke \nbezog, in denen Stimmen „nacherfasst“ oder korrigiert worden waren. \n \nDer Beteiligte zu 2. hat den Einspruch am 07.07.2023 an das Wahlprüfungsgericht \nweitergeleitet. Zu der Differenz zwischen der Stimmzetteldatei (den Rohdaten) und dem \namtlichen Endergebnis führt er aus, aus unterschiedlichen Ursachen seien in fünf \nWahlbezirken Stimmzettel vom System nicht ordnungsgemäß erfasst (144 Stimmzettel) \nund z.T. bei der Ermittlung des amtlichen Endergebnisses (107 Stimmzettel) nicht \nberücksichtigt worden. Damit lasse sich erklären, dass die Stimmzetteldatei, die dem \nEinspruchsführer zur Verfügung gestellt worden sei, mehr gültige und ungültige \nStimmzettel aufweise, als im amtlichen Endergebnis festgestellt. Insgesamt seien in über \n100 Wahlbezirken Stimmzettel nacherfasst worden. Die nicht erfassten 354 Stimmen \nhätten keine Auswirkungen auf die Sitzverteilung in der Bremischen Bürgerschaft und es \nergebe sich auch keine Veränderung bei den Personenmandaten; die Stimmen seien \ndaher nicht mandatsrelevant. Die Fehler seien jeweils bei der Übertragung vom \nWahlerfassungssystem (im Folgenden: WES) in das Wahlabwicklungssystem (im \nFolgenden: WAS) erfolgt, die Fehlerdiagnose zu den Vorgängen in den betroffenen fünf \nWahlbezirken habe verschiedene Ursachen offengelegt: Bei zwei Stimmzetteln aus dem \nBriefwahlbezirk 232-98 sei eine fehlerhafte manuelle Korrektur erfolgt. Der Wahlbezirk 251-\n07 sei abgeschlossen worden, obwohl ein Beschluss des Wahlvorstandes über zwei \nStimmzettel gefehlt habe. In den Wahlbezirken 360-05, 513-07 und 522-02 seien \ninsgesamt 138 Stimmzettel nacherfasst worden, die jeweils nicht ordnungsgemäß vom \nWES in das WAS übertragen worden seien. Ursache hierfür sei ein Neustart des WAS \nwegen Problemen mit dem temporären Speicher gewesen. Dies habe dazu geführt, dass \ndie in diesem Zeitraum im WES erfassten Stimmzettel nicht als Stimmen in das WAS \nübernommen worden seien; die im System vorgesehenen Kontrollmechanismen bei der \nÜbertragung zwischen WES und WAS seien kurzfristig ausgehebelt gewesen. \n \nDer Einspruchsführer führt aus, die detaillierten Ausführungen zu den aufgetretenen \nFehlern und die Art der Korrekturen erschienen glaubwürdig und plausibel. Da ihm jedoch \nkein Datensatz mit Wahlbezirksnummern vorliege, könne er die Ausführungen nicht \nvollständig nachvollziehen. Damit sei nach wie vor eine öffentliche Nachvollziehbarkeit des \nWahlergebnisses nicht gegeben, so dass ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz \n\n3 \n \nin § 30a Satz 2 BremWahlG vorliege. Die verwendete Software sei nicht quelloffen, er habe \ndaher keine Möglichkeit, sich die Software herunterzuladen und deren Quellcode zu \nanalysieren. Der Umstand, dass er als interessierter und technisch versierter Bürger nicht \nhabe herausfinden können, welche Software für die Auszählung eingesetzt worden sei, \nmache ein weiteres Transparenzdefizit deutlich. Auch seien die vollständigen Rohdaten \nder \nStimmzettelerfassung \nnicht \nveröffentlicht \nworden. \nSoweit \ndies \naus \nDatenschutzgründen erfolgt sei, erweise sich die Begründung als nicht stichhaltig; § 30a \nSatz 2 BremWahlG fordere die öffentliche Nachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses ohne \nirgendwelche Einschränkungen. Es sei daher zwingend erforderlich, mit den Rohdaten \nauch die Wahlbezirksnummern und die Stimmzettelnummern zu veröffentlichen. Durch sie \nbestehe die theoretische Möglichkeit, die Korrektheit der Auszählung stichprobenartig zu \nüberprüfen, zudem ließen sich versehentlich gedoppelte oder nachträglich gelöschte \nDatensätze erkennen. Nach § 52 Abs. 3 BremLWO sei es u.a. erforderlich, dass die \nverwendete Software über eine Schnittstelle verfüge, die den Export der erfassten Daten \nermögliche. Diese Vorschrift laufe ins Leere, wenn dieser Datenexport dann nicht auch \nvollständig veröffentlicht werde. Es bleibe die Frage offen, welche Fehler möglicherweise \nnoch ans Tageslicht kämen, wenn die vollständigen Daten (inklusive Wahlbezirks- und \nStimmzettelnummern) einer Überprüfung durch eine breitere Öffentlichkeit unterzogen \nwürden. Schließlich sei es ihm als Wahlbeobachter im Auszählzentrum nicht möglich \ngewesen, beim Erfassen der einzelnen Stimmzettel die fortlaufende Aufsummierung zu \nverfolgen, jedenfalls nicht aus dem Abstand, den man als Unbeteiligter üblicherweise \neinhalte. Zudem sei es ihm mit vertretbarem Aufwand nicht möglich gewesen, die \nErgebnisse gerade seines Wahllokals zu verfolgen, da es im Auszählzentrum keine \nÜbersicht gegeben habe, wann wo welches Wahllokal ausgezählt werde. \n \nDer Einspruchsführer beantragt, \n \ndie Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft für ungültig zu erklären \n \nDie Beteiligte zu 1. hat keinen Antrag gestellt. \n \nDer Beteiligte zu 2. beantragt, \n \nden Antrag abzuweisen. \n \nEr trägt vor, der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen habe in seinem Urteil \nvom 13.08.2020 (St 3/19) ausgeführt, dass die Auszählung der Stimmzettel unter \nVerwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsprogrammes keinen Wahlfehler \nbeinhalte. Bei der Bürgerschaftswahl könne die interessierte Öffentlichkeit nicht nur die \nEingabe der Stimmen, sondern gerade auch die Addition der Stimmen durch die Software \n\n4 \n \nnachvollziehen und kontrollieren. Zur Auszählung sei die Software „IVU.elect \nWahlerfassungssoftware (WES)\" (Version 2.29.1) der Firma elect iT GmbH verwendet \nworden. Diese sei entsprechend § 52 Abs. 4 BremLWO am 05.05.2023 zum Einsatz als \nelektronische Datenverarbeitung für die Ermittlung des Wahlergebnisses inklusive der \nStimmauszählung für die Wahl der Bremischen Bürgerschaft, die Wahl der \nStadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven und die Wahl der Beiräte im Gebiet \nder Stadt Bremen am 14.05.2023 zugelassen worden. Sie gewährleiste die Vorgaben der \n§ 52 Abs. 2 und 3 BremLWO, zudem habe am 28.03.2023 eine Testauszählung im \nAuszählzentrum des Statistischen Landesamtes stattgefunden. Die Gemeindebehörden \nseien auf ihre Verpflichtungen gemäß § 52 Abs. 5 BremLWO hingewiesen worden. Die \nStimmzetteldatei sei dem Einspruchsführer ohne Angabe von Stimmzettel- und \nWahlbezirksnummern übersandt worden, da eine Zuordnung einzelner Stimmen \nausgeschlossen werden solle. Bei der statistischen Auswertung der Wahlergebnisse seien \ndie zuständigen Stellen gehalten, das auch für die Zeit nach der Wahl geltende und von \nallen staatlichen Instanzen zu beachtende Wahlgeheimnis zu wahren. Im Übrigen werde \nder Öffentlichkeit durch die sogenannten „Open-Data-Dateien“ ein umfangreiches \nDatenangebot zur Verfügung gestellt. Würde die Stimmzetteldatei zusätzlich mit den \nWahlbezirksnummern versehen, berge dies ein erhöhtes Deanonymisierungsrisiko. \n \nGründe \nDer zulässige Einspruch ist unbegründet. Der Antrag, die Wahl zur 21. Bremischen \nBürgerschaft für ungültig zu erklären, bleibt ohne Erfolg. Zwar wurden bei der Ermittlung \ndes Wahlergebnisses 354 gültige Stimmen zu Unrecht nicht berücksichtigt, mangels \nMandatsrelevanz bleibt dieser Fehler im Wahlprüfungsverfahren jedoch ohne Folgen (I.). \nAus den Rügen des Einspruchsführers im Übrigen – auf die die Prüfung durch das \nWahlprüfungsgericht beschränkt ist (vgl. Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. \n2021, § 49, Rn. 26; StGH Bremen, Urt. v. 13.09.2016 – St 2/16 –; Urt. v. 05.11.2004 – \nSt 3/04 – beide juris) – ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen weiterer Verstöße \ngegen Wahlrechtsgrundsätze (II.). \n \nI. \nAuf den Hinweis des Einspruchsführers, die ihm übersandte Stimmzetteldatei lasse sich \nnicht in Einklang bringen mit dem amtlichen Endergebnis der Wahl, hat der Beteiligte zu 2. \nbei einem erneuten Abgleich festgestellt, dass es in fünf Wahllokalen bei der \nNacherfassung von Stimmzetteln zu Fehlern gekommen war, so dass 354 gültige Stimmen \nbei der Feststellung des amtlichen Endergebnisses nicht berücksichtigt wurden. Nach den \nüberzeugenden Ausführungen des Beteiligten zu 2. im Schriftsatz vom 04.09.2023 \n\n5 \n \n(ergänzt durch E-Mails vom 03. und 06.11.2023), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, \nhaben diese Stimmen jedoch weder Auswirkungen auf die Sitzverteilung in der Bremischen \nBürgerschaft noch auf deren personelle Zusammensetzung. \n \nDie 21. Wahl zur Bremischen Bürgerschaft ist wegen des festgestellten Auszählfehlers \nnicht für ungültig zu erklären. Das Wahlprüfungsverfahren dient der Gewährleistung der \ngesetzmäßigen \nZusammensetzung \ndes \nParlaments. \nDementsprechend \nkönnen \ngrundsätzlich nur solche festgestellten Gesetzesverletzungen zu Eingriffen der \nWahlprüfungsinstanzen führen, die auf die gesetzmäßige Zusammensetzung der \nVolksvertretung, also auf die konkrete Mandatsverteilung, von Einfluss sind oder sein \nkönnen (StGH Bremen, Urt. v. 13.09.2016 – St 2/16 –, juris Rn. 58). Absolute Wahl- oder \nAbstimmungsfehler in dem Sinne, dass sie ohne Berücksichtigung ihrer Auswirkung auf \ndas Wahl- oder Abstimmungsergebnis zur Ungültigkeit der Wahl oder Abstimmung führen \nwürden, gibt es nicht (StGH Bremen, Entsch. v. 29.07.1996 – St 3/95 –, juris Rn. 73). \n \nAuch eine Abänderung des amtlichen Endergebnisses der Wahl durch das \nWahlprüfungsgericht kommt nicht in Betracht. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BremWahlG \nentscheidet das Wahlprüfungsgericht über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der \nWahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl. \nSoweit eine Wahl für ungültig erklärt wird, sind die sich daraus ergebenden Folgerungen \nfestzustellen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BremWahlG). Sofern die Wahl nicht für ungültig erklärt \nwird und bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte einer einsprechenden \nPerson oder einer Gruppe einsprechender Personen verletzt wurden, stellt das \nWahlprüfungsgericht die Rechtsverletzung fest, wenn ein öffentliches Interesse an einer \nsolchen Feststellung besteht (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BremWahlG). Weder ein solches \nöffentliches Interesse noch eine Verletzung der subjektiven Rechte des Einspruchsführers \nsind ersichtlich. \n \nII. \nDie Auszählung der Stimmen bei der Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft erfolgte – \nohne Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl – entsprechend den \nVorgaben des BremWahlG bzw. der BremLWO. \n \nDie Öffentlichkeit der Wahl ist Grundvoraussetzung für eine demokratische politische \nWillensbildung. Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der \nWahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes \nVertrauen der Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl. Der Grundsatz der Öffentlichkeit \nder Wahl gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit \n\n6 \n \nunterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme \nrechtfertigen (BVerfG, Urt. v. 03.03.2009, – 2 BvR 3/07 – juris Rn. 106, 111). Dies bedeutet \njedoch nicht, dass für den einzelnen Wahlberechtigten eine lückenlose Nachvollziehbarkeit \njedes Wahlschrittes möglich sein muss. Dass es dem Einzelnen bei der klassischen \nUrnenwahl nicht möglich ist, alle Wahlvorstände gleichzeitig zu überwachen, berührt nicht \nden Grundsatz der Öffentlichkeit (StGH Bremen, Urt. v. 09.05.2023, – St 1/22 – juris Rn. \n45; Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses des Bundestages, Anlage 1, \nBT-DrS 16/3600). Die mit Blick auf das Demokratieprinzip unverzichtbare flächenmäßige \nKontrolle der Wahl als der wichtigsten Willensbildung im demokratischen Staat erfolgt \ndemgemäß nicht (vorrangig) durch einzelne Wahlberechtigte oder durch die Parteien \nselbst, sondern durch die Öffentlichkeit an sich. Die Kontrolle des Wahlverfahrens ist eine \nAngelegenheit und Aufgabe der Bürgerinnen und Bürger (StGH, Urt. v. 09.05.2023 – St \n1/22 –, juris Rn. 45; VerfGH NRW, Beschl. v. 18.12.2018 – 16/17 – juris Rn. 38). \n \nEs ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers zu regeln, wie die Nachvollziehbarkeit der \nwesentlichen Schritte des Wahlverfahrens sichergestellt wird. Ihm steht bei der \nKonkretisierung der Wahlrechtsgrundsätze ein weiter Entscheidungsspielraum zu, \ninnerhalb dessen er entscheiden muss, ob und inwieweit Abweichungen von einzelnen \nWahlrechtsgrundsätzen im Interesse der Einheitlichkeit des ganzen Wahlsystems und zur \nSicherung der mit ihm verfolgten staatspolitischen Ziele gerechtfertigt sind (BVerfG, Urt. v. \n03.03.2009 – 2 BvC 3/07 – juris Rn. 115 f.). \n \nDer Bremische Gesetzgeber hat in § 30a BremWahlG geregelt, dass die Ermittlung des \nWahlergebnisses inklusive der Stimmauszählung im Auszählwahlvorstand unter Einsatz \nelektronischer Datenverarbeitung erfolgen kann. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 BremLWO \nmuss die eingesetzte Software für die Verwendung bei Wahlen in der Freien Hansestadt \nBremen zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet der Landeswahlleiter nach den \nMaßgaben der § 52 Abs. 2 bis 4 BremLWO, wobei u.a. sicherzustellen ist, dass die \nErmittlung des Wahlergebnisses in öffentlich nachvollziehbarer Weise erfolgt (§ 52 Abs. 2 \nZiff. 2 BremLWO). Der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen hat mit Urteil vom \n13.08.2020 (St 3/19, juris) festgestellt, dass die Auszählung der bei der Wahl zur 20. \nBremischen Bürgerschaft abgegebenen Papierstimmzettel unter Verwendung eines \nelektronischen Datenverarbeitungsprogramms keinen Wahlfehler begründete. § 30a \nBremWahlG sowie §§ 52 ff. BremLWO seien mit höherrangigem Recht vereinbar. \n \n1. \nGemäß § 30a BremWG, § 52 Abs. 1 BremLWO muss die für die Stimmauszählung im \nAuszählzentrum eingesetzte Software vom Landeswahlleiter zugelassen worden sein; die \n\n7 \n \nKriterien für die Zulassung sind in § 52 Abs. 2 bis 4 BremLWO näher ausgeführt. Daneben \nhaben gemäß § 52 Abs. 5 BremLWO die Gemeindebehörden sicherzustellen, dass die \neingesetzten \nComputer \nordnungsgemäß \nfunktionieren, \nkeine \nManipulationen \nvorgenommen werden, Unbefugte keinen Zugang zu den Computern haben und den \nbefugten Nutzern nur die jeweils erforderlichen technischen Rechte eingeräumt werden. \nZur Einhaltung dieser Vorschriften hat der Landeswahlleiter mit Schriftsatz vom 25.09.2023 \nausführlich vorgetragen: Die eingesetzte Software gewährleiste die nachprüfbare \nErfassung eines jeden Stimmzettels gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 BremLWO, da jeder \nStimmzettel im Sechs-Augen-Prinzip erfasst und mit einer Nummer versehen werde, unter \nder dessen Erfassung in der Software und in der Stimmzettelprüfliste kontrollierbar sei. Es \nsei zudem eine Schnittstelle gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 BremLWO gegeben, die den Export \nder \nerfassten \nDaten \nin \nein \nanderes \nProgramm, \ninsbesondere \nein \nTabellenkalkulationsprogramm \nermögliche, \nso \ndass \ndort \nunabhängig \nvon \nder \nErfassungssoftware eine zweite Berechnung erfolgen und eine eigenständige speicher- \nund druckfähige Prüfliste erstellt werden könne. Die Software enthalte einen Zähler gemäß \n§ 52 Abs. 3 Nr. 3 BremLWO, der für jeden Wahlvorschlag während der Stimmauszählung \ndie Zahl der durch das jeweilige Zählteam bereits erfassten Listen- und Personenstimmen \nfortlaufend anzeige. Außerdem verfüge die Software über eine Funktion gemäß § 52 Abs. \n3 Nr. 4 BremLWO, mit der Stichprobenkontrollen durchgeführt werden könnten. Darüber \nhinaus habe am 28.3.2023 eine Testauszählung im Auszählzentrum des Statistischen \nLandesamtes stattgefunden. Die Software habe ohne ersichtliche Fehler ein korrektes \nErgebnis ermittelt. Nach der Durchführung der Testauszählung habe er gemäß § 54b \nAbs. 4 Satz 2 BremLWO Art, Umfang und Dokumentation der Überprüfung der korrekten \nErfassung und Summierung der Stimmen durch die Auszählwahlvorstände festgelegt. Er \nhabe die Gemeindebehörden (Wahlamt Bremen und Wahlamt Bremerhaven) zudem auf \n§ 52 Abs. 5 BremLWO hingewiesen, wonach diese sicherzustellen haben, dass die \neingesetzten \nComputer \nordnungsgemäß \nfunktionieren, \nkeine \nManipulationen \nvorgenommen werden, Unbefugte keinen Zugang haben, den befugten Nutzer:innen nur \ndie technisch notwendigen Rechte eingeräumt werden und die Rechner vor dem Einsatz \ndurch sachverständige Mitarbeiter:innen zu überprüfen sind. Die Überprüfung sei zu \ndokumentieren. \n \nDie Stimmzettelerfassung im Wahlerfassungssystem hat der Beteiligte zu 2. zudem in der \nmündlichen Verhandlung mittels einer Power-Point-Präsentation erläutert. Nach alldem hat \ndas Wahlprüfungsgericht keine Zweifel, dass die Vorschriften des BremWahlG und der \nBremLWO bei der Stimmauszählung zur Wahl am 14.5.2023 beachtet wurden. \n \n \n\n8 \n \n2. \nDer Umstand, dass durch einen Übermittlungsfehler vom WAS in das WES 354 gültige \nStimmen aus fünf Wahlbezirken bei der Ermittlung des Endergebnisses nicht berücksichtigt \nwurden, deutet nicht auf ein Systemversagen hin, welches die Vermutung eines \nordnungsgemäßen Wahlverfahrens widerlegen könnte. \n \nNach den überzeugenden Ausführungen des Beteiligten zu 2. hat die Fehlerdiagnose zu \nden Vorgängen in den betroffenen fünf Wahlbezirken verschiedene Ursachen offengelegt: \nIm Briefwahlbezirk 232-98 sind zwei gültige Stimmzettel nacherfasst, jedoch nicht \nordnungsgemäß vom Wahlerfassungssystem in das Wahlabwicklungssystem übertragen \nworden, dies ist auf Fehleingaben durch die Auszählteams zurückzuführen, welche \nmanuell korrigiert worden sind. Im Wahlbezirk 251-07 sind zwei Stimmzettel zur späteren \nBeschlussfassung durch den Wahlvorstand ausgesondert worden, der Wahlbezirk ist \njedoch ohne die entsprechenden Beschlüsse abgeschlossen worden. Das WES war \ninsoweit unzureichend programmiert. Der Beteiligte zu 2. hat ausgeführt, dass eine \nentsprechende Anpassung in der Programmierung vorgenommen wird. In den \nWahlbezirken 360-05, 513-07 und 522-02 sind insgesamt 138 Stimmzettel nacherfasst \nworden, die jeweils nicht ordnungsgemäß vom WES in das WAS übertragen worden sind. \nUrsache hierfür war jeweils ein Datenbankproblem. Während der Nacherfassungen am \n22.05.2023 war wegen eines Problems mit dem temporären Speicher der Datenbank das \nWAS im Auszählzentrum neu gestartet worden. Dies hat dazu geführt, dass die im WES \nerfassten Stimmzettel nicht als Stimmen in das WAS übernommen worden sind, weil die \nim System vorgesehenen Kontrollmechanismen bei der Übertragung zwischen WES und \nWAS kurzfristig ausgehebelt waren. \n \nDiese Fehler deuten in einer Zusammenschau nicht auf ein Systemversagen hin. Allein \nhinsichtlich des im Wahlbezirk 251-07 aufgetretenen Fehlers war die eingesetzte Software \nnicht hinreichend programmiert, dies betraf jedoch nur zwei Stimmzettel. Der Fehler im \nBriefwahlbezirk 232-98 war auf eine manuelle Korrektur zurückzuführen und betraf \noffensichtlich einen Einzelfall. Die Fehler in den übrigen drei Wahlbezirken resultierten aus \neinem vorübergehenden Speicherproblem. Die Anzahl der hier nicht erfassten (103) bzw. \ndoppelt erfassten (35) Stimmzettel ist jedoch sehr gering und vermag die Annahme eines \nSystemversagens nicht zu begründen. Auszählungs- und Verfahrensfehler können bei \nkeiner Wahl vollständig ausgeschlossen werden und sind damit dem Wahlvorgang \nimmanent (StGH, Urt. v. 13.09.2016 – St 2/16 – juris Rn. 71). \n \n \n \n\n9 \n \n3. \nDer Umstand, dass dem Einspruchsführer die Stimmzetteldatei (Rohdaten) ohne die \nAngabe von Stimmzettelnummern und Wahlbezirken übermittelt wurde, beinhaltet keinen \nerheblichen Verfahrensfehler. \n \nDas Ergebnis der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft ist für Interessierte unter \nwww.wahlen.bremen.de abzurufen. Weitere Daten, wie die dem Einspruchsführer \nübersandte Stimmzetteldatei (Rohdaten), werden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. \nGegen eine Veröffentlichung der Stimmzetteldatei mit Angabe der Stimmzettelnummern \nhat der Beteiligte zu 2. zuletzt keine Bedenken mehr geäußert. \n \nDie Verweigerung der Veröffentlichung der Stimmzetteldatei mit Angabe der Wahlbezirke \nbeinhaltet keinen wahlrechtlichen Verfahrensverstoß. \n \nDer in § 30a S. 2 BremWahlG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Öffentlichkeit der \nWahl ist mit den anderen Wahlrechtsgrundsätzen in einen schonenden Ausgleich zu \nbringen (vgl. Kluth in: Schmidt-Bleibtreu, GG, 15. Aufl. 2022, Art. 38 Rn. 10). Hinsichtlich \nder Veröffentlichung des Wahlergebnisses ist dabei insbesondere der Grundsatz der \nGeheimheit der Wahl von Bedeutung (Art. 38 Abs. 1 GG, Art. 75 Abs. 1 BremVerf). Dieser \nschützt den Einzelnen davor, dass seine Wahlabsicht oder Wahlentscheidung, also wie er \nwählen will, wählt oder gewählt hat, Dritten bekannt wird. Zwar erlaubt der Grundsatz der \nGeheimheit der Wahl prinzipiell eine Veröffentlichung von Wahlergebnissen. Es darf jedoch \nkeine Entscheidung des Einzelnen individualisierbar offenbart werden (BVerfG, Beschl. v. \n21.04.2009 – 2 BvC 2/06 –, BVerfGE 124, 1-25 –, juris Rn. 98 f.). Das Gewinnen von \nErkenntnissen über das Wahlverhalten einer Gruppe von Wählern im Rahmen \nwahlstatistischer Erhebungen ist demnach zulässig, vorausgesetzt es ist sichergestellt, \ndass daraus keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Mitglieder der Gruppe \ngezogen werden können (BVerfG, Beschl. v. 30.03.2017 – 2 BvC 25/14 –, unter Verweis \nauf die Ausführungen im Berichterstatter-Schreiben v. 17.02.2017 zur WahlprE BT-Drs. \n18/1710 v. 16.06.2014 [Anlage 57]). Aus dem Grundsatz der Geheimheit der Wahl ergeben \nsich Beschränkungen für die Wahlstatistik. Im Rahmen der Wahlstatistik muss eine \nhinreichend große Grundgesamtheit vorhanden sein, damit sichergestellt ist, dass der \nEinzelne anonym bleibt (Hahlen in Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, Anhang \nWahlstatistikgesetz Rn. 6). Insbesondere verbietet § 99 Abs. 2 Satz 2 BremLWO \n(Parallelregelung auf Bundesebene in § 8 Satz 2 WStatG) die Veröffentlichung der \nErgebnisse einzelner Wahlbezirke in der Wahlstatistik. \n \n\n10 \n \nNichts Anderes als für die Wahlstatistik kann aber hinsichtlich der Stimmzetteldatei gelten, \nwenn sie Bürgern zugänglich gemacht wird. Stellt die Veröffentlichung nach Wahlbezirken \nin der Wahlstatistik nach der Wertung von § 99 Abs. 2 Satz 2 BremLWO und § 8 S. 2 \nWStatG eine Verletzung des Wahlgeheimnisses dar (Gesetzesentwurf, BT-Drs. 14/401 v. \n23.02.1999, S. 5 zu § 8 S. 2 WStatG und Hahlen in Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, \nAnhang Wahlstatistikgesetz Rn. 20: § 8 S. 2 WStatG), so gilt selbiges hinsichtlich der \nStimmzetteldaten der Bürgerschaftswahl, die Bürgern zugänglich und damit öffentlich \ngemacht werden. \n \n4. \nEntgegen dem Vortrag des Einspruchsführers ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Nr. 2 BremLWO, \nwonach die eingesetzte Software über eine Schnittstelle verfügen muss, die den Export \nder erfassten Daten in ein anderes Programm ermöglicht, kein Anspruch jedes \nWahlberechtigten auf vollständige Einsichtnahme in die durch einen solchen Export \ngewonnenen Daten. Der Wortlaut der Norm gibt keine Hinweise für eine derart umfassende \nAuslegung, die zudem nach dem oben unter 3. gesagten in Widerspruch zu § 99 Abs. 2 \nSatz 2 BremLWO stünde. Die Vorschrift läuft auch nicht – wie vom Einspruchsführer \nvorgetragen – ins Leere, vielmehr bietet der Export der erfassten Daten über die \nSchnittstelle die erforderliche Möglichkeit, unabhängig von der Erfassungssoftware eine \nzweite Berechnung und der Erstellung eigenständiger Speicher- und druckfähiger \nPrüflisten vorzunehmen (vgl. den Wortlaut des § 53 Abs. 3 Nr. 2 BremLWO). \n \n5. \nSchließlich stellte es keinen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz dar, dass wegen \nder Organisation im Auszählzentrum für Beobachter nicht zu erkennen war, wann und an \nwelchem Tisch welches Wahllokal ausgezählt wurde. \n \nDer Umstand, dass ein Wahlberechtigter möglicherweise längere Zeit im Auszählzentrum \nverbringen musste, um der Auszählung gerade seines Wahllokals beizuwohnen, berührt \nnicht den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. Die Öffentlichkeit (s.o. II.) ist vielmehr \nbereits dann gewährleistet, wenn Interessierte grundsätzlich jederzeit Zugang zum \nAuszählzentrum \nhaben \nund \nihnen \ndie \nBeobachtung \nder \nTätigkeit \nder \nAuszählwahlvorstände \nmöglich \nist. \nWeitere \nBeschwerlichkeiten \nfür \neinzelne \nWahlberechtigte stellen Fragen der individuellen Disponierung dar und berühren nicht den \nGrundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (StGH Bremen, Urt. v. 13.08.2020 – St 3/19 – juris \nRn. 79, 86). \n \n \n \n\n11 \n \nIII. \nSoweit der Einspruchsführer vorgetragen hat, es sei nicht auszuschließen, dass bei einer \nVeröffentlichung der Stimmzetteldatei mit Stimmzettel- und Wahlbezirksnummern noch \nweitere Fehler festgestellt werden könnten, und er in der mündlichen Verhandlung zudem \nauf die Möglichkeiten von Manipulationen bei elektronischen Auszählvorgängen \nhingewiesen hat, erscheint dies rein spekulativ. \n \nDer Einspruchsführer konnte diesen Vortrag nicht durch konkrete Hinweise auf mögliche \nFehlerquellen \noder \naufgetretene \nUnstimmigkeiten \nsubstantiieren. \nDie \ngenerelle \nBefürchtung, der Einsatz von Wahlgeräten ermögliche Manipulationen bei der Wahl, \ngenügt nicht für die Feststellung eines Wahlfehlers. Manipulationen sind – wie auch bei der \nherkömmlichen Auszählung ohne Einsatz elektronischer Datenverarbeitung – zwar nicht \nauszuschließen, der Beteiligte zu 2. hat jedoch detailliert dargelegt, dass bei der Wahl zur \n21. Bremischen Bürgerschaft die bremischen Wahlvorschriften eingehalten wurden. Die \numfänglichen Regelungen in § 52 Abs. 2 bis 5 BremLWO beugen insoweit einer \nManipulation \nder \nelektronischen \nDatenauszählung \nvor. \nZusammen \nmit \nden \norganisatorischen Bestimmungen in den §§ 53 ff. LWO wird die theoretische Möglichkeit \neiner Manipulation in demselben Umfang ausgeschlossen, wie bei einer herkömmlichen \nStimmzettelauszählung (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.03.2009 – 2 BvC 3/07 – unter Bezug auf \ndie Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses des Bundestages, Anlage 1, BT-\nDrS 16/3600). Gerade aus dem Umstand, dass auf den Hinweis des Einspruchsführers \neine Nachermittlung erfolgen konnte und die Abweichungen zwischen dem amtlichen \nEndergebnis und der dem Einspruchsführer übersandten Stimmzetteldatei nachvollziehbar \naufzuklären waren, lässt erkennen, dass der Auszählvorgang durch einen Abgleich mit den \ngemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 BremLWO exportierten Daten kontrolliert werden kann und somit \ndas System hinreichend transparent ist. \n \nDem Einspruchsführer ist darin zuzustimmen, dass der Einsatz eines quelloffenen \nProgramms für die Auszählung der Wahlen der fortschreitenden Digitalisierung der \nGesellschaft Rechnung tragen und eine weitergehende Öffentlichkeit des Wahlvorgangs \nherbeiführen könnte (zur Diskussion vgl. Seedorf in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, \n§ 35, Rn. 12). Eine entsprechende Vorgabe ist in den bremischen Wahlvorschriften jedoch \nnicht enthalten und sie erscheint durch den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl auch \nnicht zwingend geboten. Der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen hat in \nseinem Urteil vom 13.8.2020 auch den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl umfassend \ngeprüft (St 3/19, Rn. 66 ff. juris) und sah diesbezüglich keine Bedenken gegen die \nVereinbarkeit der § 30a BremWahlG sowie §§ 52 ff. BremLWO mit höherrangigem Recht. \n \n\n12 \n \nIV. \nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 38 Abs. 5 BremWahlG. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss kann mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof \nangerufen werden. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die \nEntscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder das Bremische Wahlgesetz \nverletzt. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses \nschriftlich bei dem \n \nWahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, \nAm Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich \nzu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt \nworden ist, bei dem Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. \n \nDr. Jörgensen \nDr. Benjes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364868","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-11-07/14-k-1542-23","cited_norms":[{"jurabk":"WStatG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364868","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364868","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-11-07/14-k-1542-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364868","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.667048+00:00"}}