{"status":"available","doknr":"OLD364867","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-11-10","aktenzeichen":"6 K 125/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 125/21 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Justiz und Verfassung, \nRichtweg 16 - 22, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und den Richter Müller sowie die ehrenamtlichen Richter Scholz und Rösner ohne \nmündliche Verhandlung am 7. November 2023 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \n\n2 \n \n \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \nDie Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen nach vorzeitigem \nAusscheiden aus dem Anwärterverhältnis. \n \nDie am \n geborene Klägerin bewarb sich im Oktober 2016 um einen dualen \nStudienplatz als Rechtspflegerin beim Hanseatischen Oberlandesgericht und wurde mit \nWirkung vom 01.10.2017 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur \nRechtspflegeranwärterin ernannt. \n \nBereits am 20.09.2017 unterzeichnete sie ein Merkblatt, in dem es unter anderem heißt: \n \n„[…] Die Anwärterbezüge werden Ihnen deshalb mit den Auflagen (§ 59 Abs. 5 BBesG) \ngewährt, dass \na) die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften \nfestgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von Ihnen zu \nvertretenden Grunde endet (wichtiger Hinweis: ein von Ihnen zu vertretener Grund ist \ngrundsätzlich auch das endgültige Nichtbestehen der Rechtspfleger-/Laufbahnprüfung) \nund \n[...] \nc) Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf \nJahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst \nausscheiden. \nEine Nichterfüllung dieser Auflagen hat die Rückforderung eines Teils der gezahlten \nAnwärterbezüge zur Folge. \nDie Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag \nvon 650 Euro monatlich übersteigt. \nBei einem Ausscheiden nach der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe \nermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein \nFünftel. [...] \nAuf den Rückzahlungsbetrag kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine \nunzumutbare Härte bedeuten würde. [...]“ \n \nMit Email vom 06.03.2018 wandte sich die Klägerin an ihre damalige Ausbildungsleiterin \nund machte Schwierigkeiten im Rahmen des Studiums geltend. Die Hausarbeiten und \n\n3 \n \n \nKlausuren seien nicht zu ihrer Zufriedenheit gelaufen. Zudem bat die Klägerin um \nMitteilung, ob es die Möglichkeit gebe, seitens der Ausbildungsleitung Nachhilfe zu \nbekommen. Die damalige Ausbildungsleiterin der Klägerin antwortete mit Email vom \n12.03.2018, dass eine Nachhilfemöglichkeit nicht angeboten werde. Zudem gab sie der \nKlägerin Hilfestellungen zum Erlernen des in den Klausuren geforderten Gutachtenstils und \nlegte ihr nahe, möglichst viele Klausuren zu schreiben. \n \nAm 20.09.2018 wurde der Klägerin das Nichtbestehen der Zwischenprüfung mitgeteilt. \nNach Bestehen der Zwischenprüfung im Wiederholungsversuch an der Norddeutschen \nHochschule für Rechtspflege in Hildesheim am 17.09.2019 erfolgte die Zuweisung zur \nPraxisphase an das Amtsgericht Bremerhaven vom 16.09.2019 bis 29.10.2019. Aufgrund \nvon Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche wandte sich die Klägerin mit Email vom \n01.08.2019 an die zuständige Ausbildungsleiterin und bat um Zuweisung an das \nAmtsgericht Blumenthal. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie von Bremen nach \nBremerhaven 66 km pendeln müsse. Mit Email vom 02.08.2019 teilte die zuständige \nAusbildungsleiterin der Klägerin mit, dass am Amtsgericht Blumenthal keine freien \nAusbildungsplätze vorhanden seien. \n \nAb dem 30.09.2019 war die Klägerin aufgrund einer psychischen Erkrankung dienstunfähig \nkrankgeschrieben. Mit amtsärztlicher Stellungnahme zur Prüfungsfähigkeit vom \n04.11.2019 führte die zuständige Amtsärztin unter anderem aus, die Klägerin leide an einer \nausgeprägten depressiven und ängstlichen Symptomatik mit kognitiv-geistiger und \npsychischer \nMinderbelastung. \nEine \nweiterführende \nfachärztlich-therapeutische \nBehandlung sei vor Fortführung des Studiums und Absolvierung von Prüfungen unbedingt \nnotwendig. Eine psychiatrisch-psychologische Behandlung, ggf. auch teil- oder \nvollstationär, sei anzuraten. Es sei von einer längeren Behandlungszeit auszugehen, bis \neine ausreichende Stabilität zur Fortführung des Studiums erreicht werde. Am 02.12.2019 \nfand zwischen der Klägerin, deren Mutter und der Ausbildungsleitung des Hanseatischen \nOberlandesgerichts ein gemeinsames Perspektivgespräch statt, bei dem es vorrangig um \nden Gesundheitszustand der Klägerin und die mögliche Fortsetzung des Studiums ging. \n \nMit Schreiben vom 08.12.2019 beantragte die Klägerin die Entlassung aus dem \nBeamtenverhältnis auf Widerruf und bat um Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. \nFür die Zeit vom 16.12.2019 bis zum 31.12.2019 wurde die Klägerin auf ihren Antrag unter \nAbgeltung \nvon \nAnsprüchen \nauf \nUrlaub \nund \nFreizeitausgleich \nvon \nihrer \nDienstleistungspflicht freigestellt. \n \nMit Wirkung vom 01.01.2020 wurde die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis entlassen. \n\n4 \n \n \n \nMit \nSchreiben \nvom \n16.01.2020 \nsetzte \ndie \nPräsidentin \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen die Klägerin davon in Kenntnis, dass beabsichtigt sei, \ngemäß § 59 Abs. 5 BBesG i.V.m. Nr. 59.5.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum \nBesG einen Teil der ihr gezahlten Anwärterbezüge in Höhe von 14.829,36 Euro \nzurückzufordern. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. \n \nMit anwaltlicher Stellungnahme vom 06.03.2020 machte die Klägerin geltend, dass die \nBeendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht von ihr zu vertreten sei, sondern auf \ndringenden medizinischen Gründen beruhe. Sie leide an Panikattacken und depressiven \nPhasen, die zu einer depressiven und ängstlichen Symptomatik mit kognitiv-geistiger und \npsychischer Minderbelastung führe. Ursächlich seien die hohen Anforderungen des \nStudiums gewesen, sowie die räumliche Entfernung von ihrer Familie und der Heimat. Die \nÄrzte und die Ausbildungsleitung des Hanseatischen Oberlandesgerichts hätten ihr daher \nzur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geraten. Die Klägerin fügte ihrer \nStellungnahme eine Bescheinigung der psychologischen Psychotherapeutin \n vom \n25.02.2020 sowie eine ärztliche Bescheinigung des Arztes Dipl. Med. \n vom \n17.02.2020 ein. Auf den genauen Inhalt wird Bezug genommen. \n \nMit \nBescheid \nvom \n27.03.2020 \nforderte \ndie \nPräsidentin \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen von der Klägerin einen Betrag von 14.829,36 Euro zurück. \nDer Klägerin seien die Auflagen für die Gewährung der Anwärterbezüge aufgrund der \nAushändigung des Merkblattes bekannt gewesen. Zudem sei der Klägerin die räumliche \nTrennung von ihrer Familie bereits zu Beginn der Ausbildung bewusst gewesen und sie \nhabe auch das Nichtbestehen der Zwischenprüfung nicht zum Anlass genommen, eine \nBeendigung der Ausbildung in Erwägung zu ziehen. Bei der Einstellung beim \nHanseatischen Oberlandesgericht in Bremen seien die psychischen Belastungen nicht \nthematisiert worden. Spätestens im weiteren Verlauf der Ausbildung hätte die Klägerin die \npsychischen Probleme vortragen und so den finanziellen Schaden verringern können. Das \nin dem Perspektivgespräch gemachte Angebot, sich für eine Ausbildung zur \nJustizfachangestellten \nzu \nbewerben, \nhabe \ndie \nKlägerin \nabgelehnt. \nDer \nRückforderungsbetrag ergebe sich aus der Differenz der geleisteten Anwärterbezüge für \n27 Monate und dem Eigenbehalt in Höhe von 650 Euro monatlich. \n \nHiergegen erhob die Klägerin am 21.04.2020 Widerspruch und wiederholte im \nWesentlichen die Ausführungen im Anhörungsverfahren. Ergänzend trug sie vor, bei \nFortführung der Ausbildung wären weitere erhebliche, nachteilige Entwicklungen der \npsychischen Erkrankung zu erwarten gewesen, da der Ausbildungsdruck gerade zum \n\n5 \n \n \nEnde der Ausbildung nochmals steige. Auch sei ihr immer wieder mitgeteilt worden, sie \nmüsse die Ausbildung zu Ende führen, da sonst eine Rückforderung drohe. Zudem seien \nErkrankungen regelmäßig nicht vom Erkrankten zu vertreten. Auch sei ihr in dem \nPerspektivgespräch von der Ausbildungsleitung mitgeteilt worden, dass eine Rückzahlung \nerst noch zu prüfen sei, also im Falle einer Krankheit keinesfalls per se erfolgen müsse. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2020 – zugestellt am 21.12.2020 – wies die \nSenatorin für Justiz und Verfassung den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin \nhabe das Ausscheiden aus dem Dienst zu vertreten, da die Umstände ihrem \nVerantwortungsbereich zuzurechnen seien. Eine Ausnahme von der grundsätzlichen \nVerantwortung bestehe nur dann, wenn die Nichteignung für die gewählte Laufbahn \nangenommen \nwerden \nkönne. \nBei \neiner \nvorübergehenden \nkrankheitsbedingten \nDienstunfähigkeit sei dies nicht der Fall. Ausweislich des amtsärztlichen Attests vom \n04.11.2019 \nsei \neine \nWiederherstellung \nder \nDienstfähigkeit \ndurch \ngeeignete \nTherapiemaßnahmen möglich. Mithin habe die Klägerin die Wahl gehabt zwischen einer \nmedizinischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung mit anschließender Verlängerung \ndes Anwärterdienstes und der sofortigen Beendigung desselben. Anhaltspunkte für einen \nVerzicht auf die Rückforderung im Rahmen des Ermessens bestünden nicht. \n \nAm 21.01.2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt im Wesentlichen den \nVortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, während des Gespräches \nvom 02.12.2020 habe Herr \n die Klägerin darauf hingewiesen, dass diese das \nStudium jederzeit abbrechen könne. Andernfalls müsse auch die Beklagte tätig werden, \nwenn der Amtsarzt die Klägerin für unbestimmte Zeit dienstunfähig schreiben würde. In \ndiesem Zusammenhang habe die Klägerin dies als Aufforderung zur eigenständigen \nBeendigung des Dienstes verstehen müssen, da sonst die Beklagte die Klägerin \ngegebenenfalls aus dem Dienst entlassen hätte. Es sei absehbar gewesen, dass die \nBeklagte die Klägerin aus dem Dienst entlassen würde, wenn eine Behandlung nicht nach \nsechs Monaten abgeschlossen und erfolgreich gewesen wäre. Aus Sicht ihres \nbehandelnden Arztes und ihrer Psychotherapeutin sei der Abbruch der Ausbildung \nnotwendig gewesen. \n \nDie Klägerin beantragt, \nden Bescheid der Beklagten vom 27.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 16.12.2020 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \n\n6 \n \n \nSie wiederholt die den Widerspruchsbescheid tragenden Erwägungen. Es sei amtsärztlich \nnicht festgestellt worden, dass die Klägerin für den mit der Laufbahnausbildung \nangestrebten Beruf gesundheitlich ungeeignet sei. Vielmehr sei ausweislich des \namtsärztlichen Attests vom 04.11.2019 eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit durch \ngeeignete, längerfristige Therapiemaßnahmen möglich; es habe sich ersichtlich um eine \nvorübergehende Dienstunfähigkeit gehandelt. \n \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung mit Schriftsätzen vom 03.11.2023 zugestimmt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n \nI. \nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 27.03.2020 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 16.12.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in \nihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \nDie Beklagte ist berechtigt, für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 31.12.2019 von der \nKlägerin Anwärterbezüge in Höhe von 14.829,36 Euro zurückzufordern. \n \n1. \nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Erlass des \nWiderspruchsbescheides am 16.12.2020 als letzte Behördenentscheidung. \n \nRechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Beträge ist § 16 Abs. 2 Bremisches \nBesoldungsgesetz in der vom 01.09.2020 bis 31.12.2020 gültigen Fassung (im Folgenden: \nBremBesG a.F.) i.V.m. den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten \nBereicherung, § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB. Nach § 16 Abs. 2 BremBesG a.F. regelt \nsich die Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung nach den Vorschriften des \nBürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. \nDer Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grunds der Zahlung steht es gleich, wenn der \n\n7 \n \n \nMangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte \nerkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise \nabgesehen werden. Nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ist der Beamte zur Rückzahlung \nvon Bezügen auch dann verpflichtet, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht \neintritt. Der Kondiktionsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erfordert demnach \neine Zweckvereinbarung zwischen den Parteien. Danach muss der Leistende dem \nEmpfänger mindestens konkludent zu verstehen geben, dass die Zuwendung nur in \nErwartung des Eintritts des betreffenden Erfolgs gemacht wird, während der Empfänger \nmindestens konkludent erklären muss, dass er die Zweckbestimmung des Leistenden \nkennt und billigt. \n \nAls besondere Zweckbestimmung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB wird in § \n59 Abs. 5 BremBesG a.F. für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf im \nVorbereitungsdienst, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium oder einem \nStudium gleichgestellte Zeiten ableisten, die Gewährung der Anwärterbezüge von der \nErfüllung von Auflagen abhängig gemacht. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, \nsicherzustellen, dass Anwärter, die zunächst im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes an \neiner Fachhochschule studieren, aber nicht als Beamte im Dienst eines öffentlich-\nrechtlichen Dienstherrn verbleiben, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen \nStudierenden erlangen. Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung \numfasst daher auch die Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung \nausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung zu koppeln, das Studium im Rahmen des \nVorbereitungsdienstes bis zum Abschluss zu absolvieren, im Anschluss daran in den \nöffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben. \nDer Dienstherr darf die Zahlung der Anwärterbezüge daran knüpfen, dass der Anwärter \nnicht aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.2000 - 2 A 6.99 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 10 S. 2 und v. \n13.09.2001 - 2 A 9.00 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 11 S. 6 sowie Beschl. v. 03.07.2009 \n- 2 B 13.09 - juris Rn. 5 zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 59 Abs. 5 BBesG). \n \nDie danach grundsätzlich zulässige Zweckbestimmung ist vorliegend auch wirksam. Sie ist \nder Klägerin durch das „Merkblatt“ hinreichend bekannt gegeben worden. Die Klägerin hat \nam 20.09.2017 die Kenntnisnahme der Zweckbestimmung gegengezeichnet. \n \n2. \nDie Voraussetzungen des Kondiktionsanspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB sind \nerfüllt. Die Klägerin hat die ihr gewährten Anwärterbezüge erlangt. Dies geschah auch \ndurch Leistung der Beklagtenseite, denn diese wollte bewusst und zweckgerichtet das \n\n8 \n \n \nVermögen der Klägerin mehren und deren im Rahmen der Anwärterzeit erbrachten Dienste \nabgelten. Zudem wurde der vereinbarte Zweck der Leistung von Anwärterbezügen im \nSinne des § 59 Abs. 5 BremBesG a.F. an die Klägerin verfehlt, da diese ihr \nAnwärterdienstverhältnis vor Ablauf des Endes der Ausbildungszeit beendet hat (zur \nhinreichenden Bestimmtheit der Zweckbestimmung vgl. VG Bremen, Urt. v. 06.03.2018 – \n6 K 2049/16 –, juris Rn. 33). \n \n3. \nDas Ausscheiden aus dem Anwärterverhältnis geschah auch aus von der Klägerin zu \nvertretenden Gründen. \n \na. \nDer Begriff des von dem Beamten \"zu vertretenden\" Grundes liegt nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im öffentlichen Dienstrecht zwischen \ndem engeren Begriff des \"Verschuldens\", der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv \nvorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der \"in der Person des \nBeamten liegenden Gründe\", von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv \nUmstände erfasst werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des \nBediensteten bestimmt sind. Der Begriff ist wertneutral auszulegen. Es ist erforderlich, aber \nauch ausreichend, dass das Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst auf Umständen \nberuht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Das ist in der \nRegel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt \nsind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen sind. \nEntscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten auf Widerruf bei der Einbeziehung der \nMotivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht, \"billigerweise\" \ndem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich \nzuzuordnen ist (BVerwG, Urt. v. 16.01.1992 – 2 C 30/90 –, BVerwGE 89, 293-296, Rn. 17). \nOb dies anzunehmen ist, bedarf einer Prüfung und Würdigung der Umstände des \njeweiligen Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 04.07.2022 – 2 B 5/22 –, juris Rn. 8). Hiernach \nerfordert die Frage der Zuordnung zu der Sphäre des Beamten oder aber der des \nDienstherrn eine an Billigkeitsgesichtspunkten orientierte wertende Betrachtung, bei \nwelcher der Motivation, insbesondere der Zuordnung zu der Willenssphäre des Beamten \nbzw. des Dienstherrn maßgebliche Bedeutung zukommt. \n \nIn Anwendung dieser Grundsätze geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, \ndass eine Entlassung, die auf eigenen Antrag des Beamten erfolgt, grundsätzlich von ihm \nzu vertreten ist (BVerwG, Urt. v. 16.01.1992 – 2 C 30/90 –, BVerwGE 89, 293-296, Rn. 18). \n\n9 \n \n \nAusnahmsweise kann aber trotz einer Entlassung des Beamten auf eigenen Antrag ein \nAusscheiden aus dem Dienst nicht auf einem „von ihm zu vertretenden Grund“ beruhen. \nEine solche Ausnahme hiervon im Fall einer Nichteignung des ausgeschiedenen Beamten \nfür die gewählte Laufbahn angenommen, die ihre Ursache in außerhalb seiner \nWillenssphäre liegenden Umständen hat. Diese kann sich beispielsweise darin äußern, \ndass trotz ernsthaften Bemühens Prüfungen nicht bestanden werden (BVerwG, Urt. v. \n12.03.1987 – 2 C 22/85 -, DVBl. 1987, 1156), oder der Beamte aus anlagebedingten \ngesundheitlichen Gründen zu einer erfolgreichen Absolvierung des Vorbereitungsdienstes \noder zur anschließenden Dienstverrichtung außerstande ist (OVG NRW, Beschl. v. \n10.11.1999 – 6 A 4344/97 -, ZBR 2000, 357). Anders verhält es sich im Falle einer \nvorübergehenden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit mit der Möglichkeit der vollen \nWiederherstellung der Dienstfähigkeit (BVerwG, Beschl. v. 15.06.2011 – 2 B 82/10 –, IÖD \n2011, 190, m. w. N.). Dabei ist der Begriff der Dienstunfähigkeit objektiv zu verstehen, \nsubjektive Einschätzungen des Beamten über seinen Gesundheitszustand sind irrelevant. \nFolglich hat der Beamte sein Ausscheiden dann zu vertreten, wenn er im Zeitpunkt des \nEntlassungsantrags die Wahl hatte zwischen einer medizinischen, insbesondere auch \npsychotherapeutischen Behandlung mit einer anschließenden Verlängerung des \nBeamtenverhältnisses \nauf \nWiderruf \nund \nder \nsofortigen \nBeendigung \ndes \nBeamtenverhältnisses. \n \nb. \nSolche Ausnahmegründe sind hier nicht ersichtlich. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass \nsie im Zeitpunkt des Entlassungsantrages dauerhaft dienstunfähig und damit ungeeignet \nfür die Ausübung der Laufbahn als Rechtspflegerin war. Vielmehr ist davon auszugehen, \ndass sie ein Wahlrecht zwischen einer medizinischen bzw. psychotherapeutischen \nBehandlung mit anschließender Verlängerung des Anwärterdienstes und der sofortigen \nBeendigung desselben hatte. \n \nZwar macht die Klägerin geltend, sie sei mit den hohen Anforderungen und Schwierigkeiten \ndes Studiums überfordert gewesen und habe aufgrund des Ausbildungsverhältnisses und \nder räumlichen Trennung von ihrer Familie eine schwere psychische Erkrankung \nentwickelt. Zudem hätten ihr ihre behandelnden Ärzte zu einer Beendigung der Ausbildung \ngeraten, um eine Chronifizierung der Erkrankung zu verhindern. Die dauerhafte objektive \nUngeeignetheit zur Ausübung der Laufbahn als Rechtspflegerin im Zeitpunkt des \nEntlassungsantrages hat die Klägerin durch dieses Vorbringen jedoch nicht zu belegen \nvermocht. \n \n\n10 \n \n \nNach § 26 BeamtStG i.V.m. § 41 Abs. 2 BremBG ist dienstunfähig, wer wegen seines \nkörperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner \nDienstpflichten dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer \ninfolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate \nkeinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb von sechs Monaten \ndie Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist ein \nunbestimmter \nRechtsbegriff, \nder \nder \nuneingeschränkten \nNachprüfung \nder \nVerwaltungsgerichte \nunterliegt. \nFür \ndie \nFeststellung \nder \ngesundheitsbedingten \nEinschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der \nKontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. \n07.07.2022 – 2 A 4.21 – juris Rn. 45 m.w.N.). Der Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne \ndieser Vorschrift setzt voraus, dass das dauernde Unvermögen des Beamten, seine \nDienstleistungspflicht zu erfüllen, auf einer gesundheitlichen Beeinträchtigung beruht. Zur \nBeurteilung \nder \nDienstfähigkeit \nmüssen \ngrundsätzlich \ndie \ngesundheitlichen \nLeistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet \nwerden. Dies setzt in der Regel medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein Arzt \nverfügt (BVerwG, Urt. v. 16.11.2017 – 2 A 5.16 – juris Rn. 21 m.w.N.). Weicht die \nmedizinische Beurteilung des Amtsarztes hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der \nBeurteilung des behandelnden Privatarztes ab, so kommt der Beurteilung des Amtsarztes \ngrundsätzlich Vorrang zu. Dieser Vorrang im Konfliktfall hat seinen Grund in der Neutralität \nund Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich \nbestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine \nBeurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht \nBeamten und Dienststelle gleichermaßen fern (BVerwG, Urt. v. 11.10.2006 – 1 D 10/05 –, \nRn. 36 - 37, juris). \n \nAusweislich der amtsärztlichen Stellungnahme zur Prüfungsfähigkeit vom 04.11.2019 litt \ndie Klägerin zum damaligen Zeitpunkt unter anderem an einer ausgeprägten depressiven \nund ängstlichen Symptomatik mit kognitiv-geistiger und psychischer Minderbelastung. Eine \nweiterführende fachärztlich-therapeutische Behandlung sei vor Fortführung des Studiums \nund Absolvierung von Prüfungen unbedingt notwendig. Es sei von einer längeren \nBehandlungszeit auszugehen, bis eine ausreichende Stabilität zur Fortführung des \nStudiums erreicht werde. Die amtsärztliche Stellungnahme zeigt damit eine klare \nTherapiemöglichkeit auf und stellt keine dauerhafte Dienstunfähigkeit bzw. Nichteignung \nbezogen auf die Laufbahn als Rechtspflegerin fest. Und auch die Seitens der Klägerin \nvorgelegten privatärztliche Stellungnahmen bzw. Einschätzungen der Psychotherapeutin \nbelegen bereits nicht, dass eine Therapie mit anschließender Fortführung der Ausbildung \nunmöglich ist, also eine dauerhafte Nichteignung für die Laufbahn besteht. Die \n\n11 \n \n \nbehandelnde Psychologische Psychotherapeutin\n bescheinigt der Klägerin in ihrer \nStellungnahme vom 25.02.2020 Panikattacken und depressive Phasen. Zudem führt sie \nweiter aus, ein Abbruch des Studiums sei dringend indiziert, um eine weitere \nChronifizierung der Erkrankung zu verhindern. Die Ausführungen der Psychologischen \nPsychotherapeutin ersetzen bereits nicht die Stellungnahme eines Facharztes. Zudem \nzeigt die Therapeutin konkrete Therapiemöglichkeiten auf, setzt sich jedoch nicht mit der \nBehandlungsdauer der Erkrankung auseinander. Und auch die privatärztliche \nStellungnahme des Dipl. Med. \n vom 17.02.2020 attestiert der Klägerin zwar eine \nakute Belastungssituation verbunden mit Anpassungsstörung und Belastungsreaktion \naufgrund der Trennung von ihrer Familie und empfiehlt eine Beendigung der Ausbildung, \ndamit keine Chronifizierung drohe. Eine Aussage zur dauerhaften Dienstunfähigkeit bzw. \nNichteignung bezogen auf die Laufbahn als Rechtspflegerin trifft der behandelnde Arzt \nhingegen nicht. Insbesondere wird nicht attestiert, dass aufgrund der Schwere der \npsychischen Erkrankung sämtliche Therapien von vornherein zum Scheitern verurteilt \ngewesen wären. \n \nDaher bestand für die Klägerin im Zeitpunkt des Entlassungsantrages durchaus die \nMöglichkeit, durch Inanspruchnahme psychotherapeutischer oder psychiatrischer \nMaßnahmen die Krankheit zu überwinden und sodann das Anwärterverhältnis mit \nentsprechender \nVerlängerung \nfortzusetzen. \nDie \nsubjektive \nVorstellung \nder \nAusweglosigkeit, die die Klägerin offenbar zu dem Abbruch der Ausbildung veranlasst hat, \nändert nichts daran, dass sie die Wahl zwischen einer medizinischen Behandlung mit einer \nanschließenden Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf zum Abschluss der \nAusbildung und einer sofortigen Beendigung der Ausbildung hatte. Die Ursachen für die \nBeendigung des Anwärterverhältnisses können folglich nicht billigerweise dem \nVerantwortungsbereich der Beklagten zugeschlagen werden. \n \nc. \nAuch im Übrigen entspricht es hier bei wertender Betrachtung der Billigkeit, die \nVerantwortung für die Beendigung des Anwärterverhältnisses bei der Klägerin zu sehen. \n \nEin für den Abbruch der Ausbildung wesentliches Motiv war nach eigenen Angaben die \nstarke familiäre Bindung der Klägerin. Die Klägerin hat sich allerdings bewusst dazu \nentschieden, ihre Ausbildung am Standort Bremen zu beginnen, obwohl dies zwangsläufig \neine räumliche Trennung von ihrer Familie nach sich gezogen hat. Gleiches gilt für die \nSchwierigkeiten bei der Wohnungssuche am Standort Bremerhaven. Es war der Wunsch \nder Klägerin ihre erste Praxisstation am dortigen Amtsgericht zu absolvieren. Für die \nWohnungssuche ist weder der Dienstherr noch der jeweilige Ausbildungsleiter, sondern \n\n12 \n \n \nallein der Anwärter bzw. die Anwärterin verantwortlich. Vor diesem Hintergrund kann auch \nder Umstand, dass die Klägerin ein tägliches Pendeln zwischen Bremen und Bremerhaven \nin Kauf nehmen musste, billigerweise nicht der Sphäre der Beklagten zugerechnet werden. \nAuch der Einwand der Klägerin, sie sei während der Studiums seitens der \nAusbildungsleitung nicht hinreichend unterstützt worden, vermag keine abweichende \nBetrachtung rechtfertigen. Das Absolvieren von Prüfungen und der Umgang mit dem jeder \nAusbildung immanenten Leistungsdruck obliegt allein dem bzw. der Auszubildenden. Der \nDienstherr ist nicht gehalten seine Anwärter durch besondere Nachhilfeangebote zu \nunterstützen. \n \nd. \nEs ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin von der Beklagten zur Beendigung der \nAusbildung gedrängt worden ist. Anhaltspunkte, wonach ein Verhalten des Beklagten die \nklägerische Entscheidungsfindung maßgeblich beeinflusst haben könnte, sind nicht \nersichtlich. Insbesondere die Aussage von Herrn\n in dem Perspektivgespräch, dass \nGesundheit das Wichtigste sei, ist nicht als Drängen auf Beendigung der Ausbildung zu \nverstehen. Gleiches gilt für die Aussage, dass der Dienstherr in der Regel nach sechs \nMonaten Dienstunfähigkeit eine Entscheidung treffen müsse. Dieser Hinweis auf die \ngeltende Rechtslage im Falle längerer Dienstunfähigkeit kann nicht dahingehend gewertet \nwerden, dass die Beendigung die einzige Option für die Klägerin war und andernfalls in \njedem Fall eine Entlassung durch die Beklagte veranlasst werden würde. \n \n4. \nDie Höhe des Rückforderungsbetrages ist rechnerisch zutreffend ermittelt worden. \nInsbesondere hat die Beklagte bei ihrer Berechnung zu Recht einen Betrag von monatlich \n650 Euro in Abzug gebracht. Dieser Betrag ergibt sich aus dem von der Klägerin \nunterzeichneten Merkblatt selbst und entspricht im Übrigen auch dem seit dem 14.06.2017 \nin Tz. 59.5.2 der BBesGVwV geregelten Freibetrag. \n \nDie Entscheidung der Beklagten, von der Klägerin einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von \n14.829,36 Euro einzufordern, ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Nach § 16 Abs. 2 \nBremBesG a.F. kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung \nabgesehen werden. Diese Regelung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls \ngerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Besoldungsempfänger tragbare \nLösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige \nLebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (BVerwG, \nU.v. 26.4.2012 – 2 C 4/11 – juris Rn. 18 m.w.N.). \n \n\n13 \n \n \nDie Beklagte hat bei ihrer Entscheidung von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem \nZweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § \n114 Satz 1 VwGO). Es sind seitens der Klägerin weder im Verwaltungs- noch im \nKlageverfahren besondere Umstände vorgetragen worden, die Anlass zu einem (Teil-) \nVerzicht auf die Rückforderung der Anwärterbezüge aus Billigkeitsgründen gegeben \nhätten. Die von der Klägerin vorgebrachten Umstände betreffen weder die Modalitäten der \nRückabwicklung noch ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände der Klägerin. Zudem \nhandelt es sich bei dem nach § 16 Abs. 2 BremBesG eingeräumten Ermessen um ein \nintendiertes \nErmessen, \nbei \ndem \nmit \nTatbestandserfüllung \ntypischerweise \ndie \nErmessensausübung vorgezeichnet ist. \n \nII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nKorrell \nBuns \nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364867","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-11-10/6-k-125-21","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364867","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364867","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-11-10/6-k-125-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364867","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.634882+00:00"}}