{"status":"available","doknr":"OLD364866","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-11-10","aktenzeichen":"7 K 1183/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 K 1183/22 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \n \n \n \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKommer, \nden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht Grieff und die Richterin am Verwaltungsgericht Brunkhorst sowie die \nehrenamtlichen Richter Lichtenfeld und Thormählen-Tafeche aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 10. November 2023 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Oktober \n2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2022 \nverpflichtet, die COVID-19-Erkrankung des Klägers als Dienstunfall \n\n2 \n \nnach § 34 Abs. 3 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes \nanzuerkennen. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig \nvollstreckbar. \nTatbestand \n \nDer Kläger – ein Polizeibeamter im Dienst der Beklagten – begehrt die Anerkennung einer \nCOVID-19-Infektion als Dienstunfall. \n \nDer Kläger wurde vom 2.\n mit seiner Einheit im Bereitschaftsdienst in \n \neingesetzt. Die Einheit wurde in einem Hotel untergebracht. Am 3.\n wurde die \nEinheit des Klägers um ca. 17:00 Uhr im Zusammenhang mit der politischen Versammlung \nin den Dienst versetzt. Der Kläger war in einer Gruppe mit insgesamt fünf Polizeibeamten \n– darunter \n (fortan: A) – eingesetzt und hatten während des Einsatzes \ninsbesondere im Gruppenwagen Kontakt zu A. Während der Pausen zur Verpflegung \nnahmen die Gruppenmitglieder im Gruppenwagen ihren Mund-Nasen-Schutz ab. Der \nEinsatz endete am 4.\n um ca. 4:00 Uhr. Bereits am 3. \n waren \nbei A erste grippeähnliche Symptome (Husten und Halsschmerzen) aufgetreten. Am \n5.\n wurde A, der sich einen Tag zuvor bereits von der Gruppe separiert hatte, \npositiv auf SARS-CoV-2 (den Coronavirus) getestet. \n \nNeben A und dem Kläger – letzterer hatte am 8. \n ein positives Befundergebnis \neiner Coronavirus-Infektion mittels PCR-Test – wurden zwei weitere Mitglieder der Gruppe \ndes Klägers positiv auf den Coronavirus getestet. Der Kläger war bis zum 19.\n \ndienstunfähig. \n \nAm 2. \n beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung der \nInfektionserkrankung als Dienstunfall. Infolge des Einsatzes in \n vom 2. bis 4.\n \n sei es in seiner Einheit zu mehreren „Corona-Fällen“ gekommen. Es sei davon \nauszugehen, dass er sich während des mehrstündigen „Face-to-face“-Kontaktes mit \nseinem Kollegen A angesteckt habe. Er habe mit A im Einsatz mehrstündigen Kontakt ohne \nFFP-2-Maske, sowohl während des Einsatzes auf dem Gruppenwagen als auch beim \nFrühstück im Hotel gehabt. Er sei als „Kontaktperson 1“ eingestuft worden und habe am \n7. Oktober 2020 ohne Symptome einen „negativen“ Corona-Test durchgeführt. Am \ndarauffolgenden Tag (8. Oktober 2020) hätten bei ihm die typischen Krankheitssymptome \n\n3 \n \n(wie Schüttelfrost, Fieber, Geruchs- und Geschmacksverlust) angefangen. Am Abend des \n8. Oktober 2020 habe er ein positives Corona-Testergebnis gehabt. In der darauffolgenden \nNacht habe sich sein körperlicher Zustand massiv verschlechtert. Für die folgenden sechs \nTage hätten die Krankheitssymptome angehalten. Er habe während des Einsatzes in \n \nkeinen Kontakt zu anderen Menschen außerhalb seiner Einheit gehabt. Während des \nEinsatzes hätten sie sich in Gruppen aufgehalten und während des Demo-Aufzuges FFP2-\nMasken getragen. Außerhalb der Dienstzeit in\n sei er isoliert auf einem Einzelzimmer \ngewesen. Die Tage unmittelbar vor dem Einsatz in \n habe er seinen Dienst in einem \nEinzelbüro verrichtet und sich privat mit keinem Menschen außer seiner Partnerin \ngetroffen. Sie sei schwanger gewesen, habe seit Wochen nicht gearbeitet und sie beide \nhätten sich seit Wochen mit keinen anderen Personen getroffen. Seine Corona-Infektion \nkönne darüber hinaus nicht durch seine Partnerin auf ihn übertragen worden sein, da sie \nnach seiner Infektion zweimal negativ auf den Coronavirus getestet worden sei. Am Tag \nnach dem Einsatz in \n (am 5. \n) habe er seinen Dienst wiederum in \nseinem Einzelbüro verrichtet und habe sich ebenfalls mit keinen Personen außer meiner \nPartnerin getroffen. Ab dem 6. \n habe er sich in Isolation begeben. \n \nMit Bescheid vom 6. Oktober 2021 lehnte die Performa Nord den Antrag ab. \n \nZur Begründung seines am 1. November 2021 erhobenen Widerspruchs wiederholte der \nKläger im Wesentlichen die im Rahmen seiner Unfallanzeige vorgetragenen Gründe. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. \nEine eindeutige Bestimmung des Unfallereignisses sei vorliegend nicht möglich. Der \nnachweisliche Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Person schließe eine mögliche \nanderweitige Ansteckung im Inkubationszeitraum nicht aus. \n \nDer Kläger hat am 11. Juli 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, \ner sei der Infektion und der Erkrankung durch seine Teilnahme an dem Einsatz in \n \njedenfalls besonders ausgesetzt gewesen. Das belege bereits der Umstand, dass sich im \nunmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Einsatz mehrere dort eingesetzte Kräfte \nder Beklagten mit dem Coronavirus infiziert hätten. Es habe die hohe Wahrscheinlichkeit \nbestanden, sich beim Aufenthalt in geschlossenen Räumen mit einer infizierten Person zu \ninfizieren. Das gelte insbesondere für seinen mehrstündigen Aufenthalt mit seinem \nKollegen A in dem geschlossenen Gruppenfahrzeug. Der Kläger legt eine schriftliche \nErklärung von A vom 9. November 2023 vor. Darin führt A unter anderen aus, er habe im \nRahmen des streitgegenständlichen Einsatzes in\n mehrfach in unmittelbarem Kontakt \n(gemeinschaftliches Essen, dienstliche Zusammenkunft) mit dem Kläger gestanden. \n\n4 \n \nDer Kläger beantragt, \nden Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2021 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 20. Juni 2022 aufzuheben und die Beklagte \nzu verpflichten, seine Infektion und Erkrankung an dem Coronavirus \nSARS-CoV-2 als Dienstunfall, hilfsweise als Berufserkrankung im Sinne \ndes § 34 Abs. 3 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes \nanzuerkennen. \n \nDer Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung führt sie bezüglich einer möglichen Anerkennung nach § 34 Abs. 3 des \nBremischen Beamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG) ergänzend aus: Es sei weder \ndargelegt noch ansonsten ersichtlich, dass der Kläger während der dienstlichen \nVerrichtung der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt gewesen sei. \nDieses Ausgesetztsein müsse von Grad der Gefahr mit der Tätigkeit im Gesundheitsdienst, \nin der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium vergleichbar sein. Das dürfte bei \nPolizeibeamten – auch im Einsatz – nicht der Fall sein. \n \nDer Kläger ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10. November 2023 \ninformatorisch befragt worden. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die \nvom Gericht beigezogene Behördenakte Bezug genommen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie \nals \nVerpflichtungsklage \ngemäß \n§ \n42 \nAbs. \n1 \nAlternative \n2 \nder \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. \nI. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Anerkennung seines dienstlichen Einsatzes vom \n2. Oktober 2020 bis zum 4. Oktober 2020 als Dienstunfall. \nDer \ndies \nablehnende \nBescheid \nvom \n6. \nOktober \n2021 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides vom 20. Juni 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. \nFür die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses \ngegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 2 C 51.11, juris Rn. 8 m.w.N.). Die von dem \nKläger begehrte Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall ist daher nach den Vorschriften \ndes am 5. April 2019 geltenden Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung \n\n5 \n \nvom 4. November 2014 (Brem.GBl. S 458) in der vom 1. August 2020 bis zum \n31. Dezember 2020 geltenden Fassung (fortan: BremBeamtVG) zu beurteilen. \nAnspruchsgrundlage für die Anerkennung eines Vorfalls als Dienstunfall ist § 51 Abs. 3 \nSatz 2 BremBeamtVG. Danach entscheidet die oberste Dienstbehörde, ob ein Dienstunfall \nvorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. \n \nZwar liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BremBeamtVG nicht vor (hierzu 1.). Der \nKläger hat jedoch einen Anspruch auf Anerkennung seiner aufgrund des Einsatzes vom \n2. Oktober 2020 bis zum 4. Oktober 2020 aufgetretenen COVID-19 Erkrankung als \nDienstunfall nach § 34 Abs. 3 BremBeamtVG (hierzu 2.). \n1. Die Voraussetzungen eines Dienstunfalls nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG liegen \nnicht vor. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, \nörtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in \nAusübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. \n \na. Das Tatbestandsmerkmal des ursächlichen Zusammenhangs verlangt einen \nZusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes. Der \nZusammenhang des Unfalls mit dem Beamtendienst muss das entscheidende Kriterium \nsein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2004 – 2 C 66.03, juris Rn. 24). Der Dienstherr \nsoll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie \nzurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Der Beamtin oder dem Beamten \nsollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen \nGründen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 – 2 C 22.01, juris Rn. 11; OVG \nBremen, Beschluss vom 11. Februar 2020 – 2 LA 84/20). \n \nGrundsätzlich kann auch eine Infektionskrankheit – und damit auch eine Infektion mit \nCOVID-19 – ein solches Ereignis sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 C \n22/90; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 1990 - 4 S 1743/88; VG Würzburg, \nUrteil vom 26. Oktober 2021 - W 1 K 21.536, alle juris). Es fehlt vorliegend jedoch an der \nörtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit der Ansteckung. Wann und wo sich das Ereignis \nabgespielt hat, muss sich genau bestimmen lassen. Ort und Zeitpunkt müssen feststehen. \nFür die zeitliche Bestimmbarkeit genügt es nicht, dass sich ein über mehrere Tage \nerstreckender Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen lässt. Demnach reicht \nes bei Infektionen nicht aus, dass die Inkubationszeit und der Ort, an dem sich der Beamte \nwährend dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt sind, um die Infektionserkrankung als einen \nDienstunfall zu bewerten (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 2 B 46.05; Urteil vom \n25. Februar 2010 - 2 C 81.08 – alle juris). Erst die eindeutige Bestimmung des Ereignisses \n\n6 \n \nermöglicht \nes, \nsicher \nfestzustellen, \nob \nund \ninwieweit \nVeränderungen \ndes \nGesundheitszustandes des Beamten auf einen Dienstunfall zurückzuführen sind und von \nder Dienstunfallfürsorge umfasst werden. Deshalb müssen die Angaben zu den \nUmständen des konkreten Ereignisses in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in ihrer \nGesamtheit so bestimmt sein, dass es Konturen erhält, aufgrund derer es von anderen \nGeschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann. Jede Verwechslung mit einem \nanderen Ereignis muss ausgeschlossen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 \na.a.O.). \n \nDie Frage, wie bei einem Dienstunfall die Darlegungs- und Beweislastverteilung liegt, ist in \nder höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Danach gelten im Dienstunfallrecht \ngrundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist \ngrundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Wenn sich die anspruchsbegründenden \nVoraussetzungen nicht klären lassen, trägt die Beamtin oder der Beamte die materielle \nBeweislast (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 5 LA 155/07, juris \nRn. 4 m.w.N.). \n \nb. Hiervon ausgehend genügt für die Annahme eines Dienstunfalls im Sinne von § 34 \nAbs. 1 Satz 1 BremBeamtVG der Rückschluss nicht, dass sich der Kläger aller \nWahrscheinlichkeit nach während des Zeitraums zwischen dem 2. \n und dem \n4. \n im Rahmen seines (Bereitschaft-)Dienstes i\n bei seinem Kollegen A \nmit dem Corona-Virus angesteckt hat. Zwar legen die Angaben des Klägers sowie die \nschriftlichen Ausführungen des A vom 9. November 2020 es nahe, dass sich der Kläger im \nRahmen des streitgegenständlichen Einsatzes aufgrund seines unmittelbaren Kontaktes \nmit dem (unerkannt) infizierten A mit dem Coronavirus angesteckt hat. Allerdings ist eine \nfür die Anerkennung eines Dienstunfalls notwendige Eingrenzung auf einen bestimmten \nKontakt bzw. ein bestimmtes Ereignis während des genannten dreitägigen Einsatzes nicht \nmit der hinreichenden Gewissheit möglich. Auch das positive PCR-Testergebnis des \nKlägers vom 8. \n lässt keinen hinreichend verlässlichen Rückschluss auf den \ngenauen Ansteckungszeitpunkt zu (so auch VG Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 \na.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21, juris Rn. 25). \n \nDie Forderung eines örtlich und zeitlich bestimmbaren Schadensereignisses legt zum \neinen den Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge fest und dient zum anderen der \nBegrenzung des Risikos des Dienstherrn. Dieser soll nur für Schadensereignisse \neinstehen müssen, die einem Nachweis zugänglich sind. Daher geht die Rechtsprechung \nauch im Grundsatz davon aus, dass sich Ort und Zeitpunkt einer Infektion regelmäßig nicht \nmit der erforderlichen Genauigkeit feststellen lassen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom \n\n7 \n \n19. Januar 2006 a.a.O. Rn. 6; Urteil vom 25. Februar 2010 a.a.O. Rn. 15; VG Augsburg \n21. Oktober 2021 - Au 2 K 20.2494, juris; VG Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 \na.a.O.). Damit reicht es dienstunfallrechtlich betrachtet vorliegend nicht, den \nstreitgegenständlichen (Bereitschaft-)Dienst des Klägers in Berlin zugrunde zu legen. Der \nSchwierigkeit, dass sich der Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit fast \nausnahmslos nicht mit der erforderlichen Genauigkeit feststellen lässt, hat der \nGesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Infektionskrankheiten, die in der Anlage 1 \nder Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind, gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 \nBremBeamtVG als Dienstunfälle gelten, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt \nsind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 a.a.O. Rn. 6). \n \n2. Ein Anspruch auf Anerkennung der COVID-19-Infektion als Dienstunfall folgt aus § 34 \nAbs. 3 Satz 1 BremBeamtVG. \n \nDanach gilt, erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach der Art ihrer oder \nseiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten \nbesonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, dies als Dienstunfall, es sei denn, \ndass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen \nhat (Satz 1). Die in Betracht kommenden Krankheiten ergeben sich aus der \nBerufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 in der jeweils geltenden Fassung \n(Satz 3). \n \na. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber der häufig schwierigen Beweislage der \nBeamtin oder des Beamten sowie dem Umstand Rechnung getragen, dass sich Ort und \nZeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit – wie dargelegt – grundsätzlich \nnicht mit der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG erforderlichen Genauigkeit \nbestimmen lassen. Nach Nr. 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung stellen \nInfektionskrankheiten – und damit auch COVID-19 – dann eine Berufserkrankung dar, \nwenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem \nLaboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem \nMaße besonders ausgesetzt war. Das Ansteckungsrisiko der Beamtin oder des Beamten \nmuss im entscheidenden Maße wesentlich höher sein als das der allgemeinen \nBevölkerung (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 a.a.O.). Dabei ist nicht auf den \ngenerellen Inhalt der dienstlichen Verrichtung abzustellen. Vielmehr ist zu prüfen, ob die \nkonkret auszuführende dienstliche Verrichtung unter den besonderen zur Zeit der \nKrankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen \ndie Beamtin oder den Beamten der Gefahr der betreffenden Erkrankung besonders \naussetzte. Es kommt darauf an, ob der von der einzelnen Beamtin oder dem einzelnen \n\n8 \n \nBeamten zur Zeit der Infektion ausgeübten Tätigkeit eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade \ndieser Erkrankung anhaftete (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 1960 - VI C 144.58; \nvom 4. September 1969 - II C 106.67, vom 28. Januar 1993 - 2 C 22.90; sowie Beschluss \nvom 15. Mai 1996 - 2 B 106.95 – alle juris). Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um \nein derart erhöhtes Ansteckungsrisiko handelt, ist daher nicht die der Tätigkeit generell \nanhaftende Gefährdung, sondern die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 21. Januar 1986 - 4 S 2468/85; OVG Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 13. Oktober 2010 - 1 A 3299/08 – alle juris). Die generelle \nAnsteckungsgefahr, der eine Beamte oder ein Beamter ausgesetzt sein kann, wenn sie \noder er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, genügt insoweit nicht (vgl. VG \nWürzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 a.a.O.). \n \nFür den insoweit anzusetzenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab können etwa auch die von \nder sozialgerichtlichen Rechtsprechung zum Vorliegen einer Berufskrankheit entwickelten \nKriterien entsprechend herangezogen werden (hierzu und zum Folgenden: VG Karlsruhe, \nUrteil vom 22. Januar 2014 - 4 K 1742/11, juris); danach beurteilt sich die Frage, ob die \nversicherte Person einer besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt ist, nach dem \nGrad der Durchseuchung des Tätigkeitsbereichs und dem Übertragungsrisiko der im \nGefahrenbereich vorgenommenen Verrichtungen. Dabei legt der Nachweis einer infizierten \nKontaktperson bei gleichzeitiger übertragungsgefährdender Tätigkeit das Vorliegen einer \nbesonders erhöhten Infektionsgefahr nahe, ohne dass dieser Schluss aber zwingend wäre \n(so im Zusammenhang einer Hepatitis C-Infektion: BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U \n30/07 R, juris). \n \nb. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht das Gericht im vorliegenden Fall davon \naus, dass der Einsatz des Klägers vom 2. \n bis zum 4. \n unter \nden gegebenen tatsächlichen Umständen mit einer besonderen Gefährdung einer \nAnsteckung mit dem SARS-CoV-2 Erreger bzw. einer Erkrankung an COVID-19 \neinhergegangen ist und mit einer hohen Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an \ndieser Krankheit verbunden war (hierzu: aa.), wobei diese Ansteckungsgefahr trotz eines \npandemischen Geschehens in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung \nbestand (hierzu: bb.). \n \naa. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im Rahmen seines \nBereitschaftsdienstes ab dem 2. \n (generell zu der Möglichkeit der \nAnerkennung eines Ereignisses während des Bereitschaftsdienstes als Dienstunfall: BSG, \nUrteil vom 25. Januar 1974 – 10 RV 7/73, juris Rn. 17 bis 20) sowie seines sich daran \nunmittelbar anschließenden dienstlichen Einsatzes im Rahmen einer Demonstration vom \n\n9 \n \n3. \n bis zum 4.\n in\n zahlreiche intensive Kontakte mit einer \ninfektiösen Person („Indexperson“) – seinem Kollegen A – hatte, so dass unter \nBerücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles für ihn – den Kläger – die \nhohe Wahrscheinlichkeit einer Infektion mit dem Coronavirus bestand. \n \nNach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse (vgl. Empfehlung des \nRobert-Koch-Institutes „Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, \nStand 14. Januar 2022, außer Kraft seit 2. Mai 2022, abrufbar unter https://www.rki.de/ – \nfortan: RKI Empfehlungen) werden Kontaktpersonen zu einem bestätigten Covid-19-Fall \nbei Vorliegen mindestens einer der folgenden Situationen als enge Kontaktpersonen (mit \nerhöhtem Infektionsrisiko) definiert: \n \n1. Aufenthalt im Nahfeld des Falls (<1,5 m) länger als 10 Minuten ohne adäquaten \nSchutz (adäquater Schutz = Fall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt \nMund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske). \n \n2. Gespräch mit dem Fall (Face-to-face-Kontakt, <1,5 m, unabhängig von der \nGesprächsdauer) ohne adäquaten Schutz oder direkter Kontakt (mit respiratorischem \nSekret). \n \n3. Aufenthalt von Kontaktperson (und Fall) im selben Raum mit wahrscheinlich hoher \nKonzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten, \nauch wenn durchgehend und korrekt Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske getragen \nwurde. \n \nDiese Einschätzung des RKI, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, macht sich \ndie Kammer zu eigen. Demnach bestanden an verschiedenen Orten und Zeiten während \ndes streitgegenständlichen Einsatzes erhöhte Infektionsrisiken für den Kläger, \ninsbesondere aufgrund der gemeinsamen Mahlzeiten im Hotel sowie des gemeinsamen \nAufenthalts mit einer „Indexperson“ – A – im Dienstfahrzeug im Sinne der zuvor genannten \nKategorien 1 bis 3. \n \nZudem kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass gerade der gemeinsame Aufenthalt im \nGruppenfahrzeug durch eine Vielzahl risikoerhöhender Faktoren (vgl. RKI Empfehlungen, \nAnhang 1) geprägt gewesen ist. \n \nZunächst hat es sich bei A rückblickend um eine besonders infektiöse „Indexperson“ \ngehandelt. Grundsätzlich wird nach Angaben des RKI die Infektiösität einer Person um den \nErkrankungsbeginn herum höher als später im Erkrankungsverlauf. Die Viruslast ist, mit \nanderen Worten, in der Anfangsphase der Infektion höher. Insbesondere der dienstliche \nEinsatz am 3. Oktober 2020 fiel nach Überzeugung des Gerichts in die Anfangsphase der \n\n10 \n \nCOVID-19-Erkrankung der „Indexperson“. A hat in seiner schriftlichen Erklärung den \nVortrag des Klägers bestätigt, wonach bei ihm – A – bereits am 3.\n erste \ngrippeähnliche Symptome (Husten und Halsschmerzen) aufgetreten sind. Für eine erhöhte \nInfektiösität von A als „Indexperson“ spricht aus Sicht der Kammer zudem der Umstand, \ndass nach den Angaben des Klägers – die von der Beklagten nicht bestritten wurden – \nneben A und dem Kläger zwei weitere Mitglieder der fünfköpfigen Gruppe im Anschluss an \nden gemeinsamen Dienst ein positives Befundergebnis einer Coronavirus-Infektion hatten. \n \nAuch ist nach Überzeugung der Kammer von einem mindestens fünfstündigen \ngemeinsamen Aufenthalt des Klägers und A im Dienstfahrzeug – das heißt in einem \ngeschlossenen Raum bei einem Abstand von weniger als anderthalb Metern – \nauszugehen. Der Kläger auch hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, \ndass seine Gruppe – zu der auch A gehörte – die überwiegende Zeit während des \ninsgesamt ca. elfstündigen Dienstes – Beginn am 3. \n um ca. 17:00 Uhr, Ende \nam Folgetag (4. \n) um ca. 4:00 Uhr – insgesamt im Gruppenwagen verbracht \nhaben. Der vom Kläger anschaulich geschilderte gemeinsame Aufenthalt in einem \nDienstfahrzeug ist nach Auffassung der Kammer für sich genommen mit der Konstellation \neiner fünfstündigen Flugreise vergleichbar, die vom Robert Koch Institut – insbesondere \nfür Passagiere, die in derselben Reihe wie der bestätigte COVID-19-Fall oder in den zwei \nReihen vor oder hinter diesem gesessen hatten – als ein Beispiel für eine enge \nKontaktpersonen genannt wird (RKI Empfehlungen Nr. 3.1.1.). \n \nAuch der Umstand, dass der Kläger wie die übrigen Gruppenmitglieder während des \nEinsatzes die meiste Zeit eine FFP2-Maske getragen haben, führt zu keinem anderen \nErgebnis. So geht das Robert Koch Institut in Hinblick auf das bereits genannte Beispiel \neines einer fünfstündigen Flugreise mit einem bestätigten COVID-19-Fall selbst dann von \neinem engen Kontakt aus, wenn durchgehend ein Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske \ngetragen wurde (vgl. RKI Empfehlungen Nr. 3.1.1.). \n \nHinzu kommt, dass der Kläger – ebenfalls glaubhaft – geschildert hat, dass die \nGruppenmitglieder während des Einsatzes gelegentlich im Rahmen von gemeinsamen \nEssens- und Trinkpausen im Dienstfahrzeug ihre FFP2-Maske abgesetzt haben. Hierbei \ndürfte es bei lebensnaher Betrachtungsweise auch zu kurzen Gesprächen zwischen den \nBeamten gekommen sein. Dies gilt ebenso für die Zeit vor dem dienstlichen Einsatz, in der \nder Kläger mit A und den anderen Gruppenmitgliedern in einem Hotel untergebracht \ngewesen sind und während gemeinsamer Mahlzeiten am Tisch ihren Mund-Nasen-Schutz \nabgelegt haben. \n \n\n11 \n \nbb. Es bestand im Rahmen des (Bereitschafts-)Dienstes des Klägers vom 2. \n \nbis zum 4. \n für diesen nach Überzeugung des Gerichts auch eine \nAnsteckungsgefahr hinsichtlich des Coronavirus, die trotz eines pandemischen \nGeschehens ein erheblich höheres Maß als bei der übrigen Bevölkerung aufwies. \n \nHierbei ist nach Auffassung der Kammer in die Gesamtbetrachtung einzustellen, das zum \nZeitpunkt des Einsatzes aufgrund der zahlreichen Neuinfektionen mit dem Coronavirus \nstrenge Abstandsregelungen und Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich galten und \neine \nReduzierung \nvon \nsozialen Kontakten, insbesondere Zusammenkünfte in \ngeschlossenen Räumen, sowie die Einhaltung eines Mindestabstandes soweit möglich \nauch im beruflichen Umfeld dringend empfohlen wurde. \n \nNach § 1 Abs. 1 Satz 1 der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Siebzehnten \nCoronaverordnung vom 15. September 2020 (Brem.GBl. S. 925), die zuletzt durch \nVerordnung vom 2. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 954) geändert wurde, war außerhalb der \neigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum, soweit möglich, ein Abstand von \nmindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Zwar galt diese und andere \nEinschränkungen ausdrücklich nicht für den öffentlichen Dienst (vgl. § 2 Abs. 5 Nr. 3 \nCoronaverordnung). Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der \nsogenannten „Corona-Grundregeln“ (Abstand, Hygiene und Mund-Nasen-Schutz) auch im \nbetrieblichen Kontext dringend empfohlen und später auch durch die SARS-CoV-2-\nArbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 verbindlich geregelt wurden. \n \nZudem war der maßgebliche Diensteinsatz nach Auffassung der Kammer mit einer Vielzahl \nan risikoerhöhenden Faktoren behaftet (oben aa.), so dass diese insgesamt betrachtet mit \neiner deutlich über das allgemeine Infektionsrisiko, der eine Beamtin oder ein Beamter \nausgesetzt sein kann, wenn sie oder er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, \nhinausgehenden Gefahr, sich mit dem Coronavirus zu infizieren, verbunden war. \n \nInsbesondere musste im maßgeblichen Zeitraum bei Beachtung grundsätzlich gebotener \nVorsichtsmaßnahmen weder im dienstlichen noch im sonstigen beruflichen Kontext damit \ngerechnet werden, zusammen mit vier weiteren Personen in einem geschlossenen Raum \n(oder Fahrzeug), in dem ein Abstand zwischen den Personen von mindestens anderthalb \nMetern nicht eingehalten werden kann, für eine Dauer von mehr als fünf Stunden zu \nverweilen. \n \nII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, § 709 \nSatz 2 der Zivilprozessordnung. \n\n12 \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kommer \nGrieff \nBrunkhorst","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364866","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-11-10/7-k-1183-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364866","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364866","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-11-10/7-k-1183-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364866","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.604360+00:00"}}