{"status":"available","doknr":"OLD364865","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-11-13","aktenzeichen":"7 K 1384/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 K 1384/22 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \n \n \n \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKommer, \nden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht Grieff und die Richterin am Verwaltungsgericht Brunkhorst sowie die \nehrenamtliche Richterin Uhe und den ehrenamtlichen Richter Lichtenfeld ohne mündliche \nVerhandlung am 13. November 2023 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n\n2 \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nTatbestand \n \nDie Beteiligten streiten über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung für \nBeamte, die vor dem 29. November 2021 in den Ruhestand eingetreten sind. \n \nDer Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 1. August 2021 \n \n im Dienst der Beklagten. \n \nMit dem am 8. April 2022 verkünden Bremischen Corona-Sonderzahlungsgesetz \n(BremCoronaSZG) beschloss die Bürgerschaft (Landtag) für Beamtinnen und Beamte \nrückwirkend eine einmalige Sonderzahlung, die für Vollzeitkräfte 1.300,- Euro beträgt. \nGemäß § 1 Abs. 1 BremCoronaSZG soll die Sonderzahlung zur Abmilderung der \nzusätzlichen Belastung durch die Covid-19-Pandemie in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis \nzum 29. November 2021 dienen. Ausweislich der Gesetzesbegründung dient das Gesetz \nder Übertragung des am 29. November 2021 geschlossenen Tarifvertrages der \nTarifgemeinschaft der Länder und den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes auf die \nRechtsverhältnisse der bremischen Beamtinnen und Beamten. \n \nMit Schreiben vom 4. Mai 2022 beantragte der Kläger die Nachzahlung der Corona-\nSonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro bei der Beklagten. Zur Begründung führte er im \nWesentlichen an, dass auch der Ruhestandsbeamte weiterhin in einem nach § 2 Abs. 2 \nBremCoronaSZG erforderlichen Dienstverhältnis zu der Beklagten gestanden habe. Dies \nergebe sich aus § 50 des Bremischen Beamtengesetzes und § 47 Abs. 2 des \nBeamtenstatusgesetzes sowie den Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Daher sei bei \nverfassungskonformer Auslegung des Begriffs des Dienstverhältnisses auch der \nRuhestandsbeamte einbezogen. Die Festlegung auf den Stichtag des 29. November 2021 \nsei willkürlich und sein darauf basierender Ausschluss altersdiskriminierend, was nach § 7 \ndes Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verboten sei. Ohne eine Auslegung, \ndie die Ruhestandsbeamten einschließe, verstoße § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremCoronaSZG \ngegen höherrangiges Recht. Es liege eine Ungleichbehandlung vor. So würde eine Person \nmit erheblich niedrigerem Dienstgrad, die einen Tag vor dem Stichtag in das \nBeamtenverhältnis berufen worden sei – also erheblich kürzer für die Beklagte tätig \ngewesen sei –, anders als der Kläger die Sonderzahlung erhalten. \n \n\n3 \n \nMit Bescheid vom 13. September 2022 lehnte die Beklagte den Antrag auf Nachzahlung \nab. Die Auszahlung einer Corona-Zulage sei ausgeschlossen, da die Voraussetzungen \ndes § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremCoronaSZG nicht vorlägen. Durch die Versetzung in den \nRuhestand zum 1. August. 2021 sei das erforderliche aktive Dienstverhältnis beendet \nworden. Der Kläger beziehe seitdem nicht die nach dem Gesetz erforderlichen \nDienstbezüge, sondern erhalte als Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge. \n \nHiergegen legte der Kläger am 21. September 2022 Widerspruch ein. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2022 wies die Beklagte den vom Kläger am 21. \nSeptember gegen den Bescheid vom 13. September 2022 erhobenen Widerspruch zurück. \n \nBereits am 22. August 2022 hatte der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung \nseiner Klage wiederholt er im Wesentlichen die in seinem Antrag vom 4. Mai 2022 \ngenannten Gründe und führt ergänzend aus, seine Ausgrenzung durch den willkürlich \nfestgelegten Stichtag auch eine nach den maßgeblichen EU-Richtlinien und nach § 7 AGG \nverbotene Altersdiskriminierung sei, so dass auch nach richtlinienkonformer Auslegung der \nBegriff Dienstverhältnis den Ruhestandsbeamten mit beinhalte. \n \nDer Kläger beantragt schriftsätzlich, \n \nbei Aufhebung des Bescheides vom 13. September 2022 in der Gestalt des \nWiderspruchbescheides vom 6. Oktober 2022 die Beklagte zu verurteilen, an ihn \n1.300 Euro zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm \nSteuern und Sozialabgaben, die durch die Zahlung der 1.300 Euro anfallen \nsollten, zu erstatten. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung trägt sie vor, dass § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremCoronaSZG ein \nDienstverhältnis voraussetze. Dieses ende nach § 4 Abs. 2 des Bremischen \nBesoldungsgesetzes (BremBesG) mit dem Tag, an dem der Anspruch auf Besoldung \nende, also mit dem Tag, in den der Beamte in den Ruhestand gehe. Der Anspruch bestehe \nalso nur für Beamte im aktiven Dienstverhältnis, in dem sich der Kläger zum Stichtag nicht \nmehr befunden habe. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Norm. So solle das \nGesetz die Übernahme des Tarifabschlusses auf die bremischen Beamtinnen und \nBeamten gewährleisten. \n \n\n4 \n \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung mit Schriftsätzen vom 10. und 12. Oktober 2023 zugestimmt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). \n \nDie Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Leistungsklage (I.) ist unbegründet; der Kläger \nhat keinen Anspruch auf die begehrte Vornahme der Sonderzahlung (II.). \n \nI. Die Klage ist zulässig. Die Leistungsklage ist der statthafte Rechtsbehelf. \n \nBegehrt eine Klägerin oder ein Kläger ein tatsächliches Handeln der Verwaltung, wie \nvorliegend eine Geldleistung, ist die Leistungsklage nur statthaft, wenn es für die \nVornahme der Leistung nicht eines vorherigen Verwaltungsaktes bedarf. Denn andernfalls \nist die Verpflichtungsklage, gerichtet auf den notwendigen Erlass des Verwaltungsaktes, \nder vorrangige Rechtsbehelf. Ob ein solcher vorheriger Verwaltungsakt erforderlich ist, \nhängt maßgeblich davon ab, ob der Rechtsgrundlage für die begehrte Leistungshandlung \nein entsprechendes Erfordernis zu entnehmen ist oder die Leistungshandlung eine \nvorangehende Ermessens- und Auswahlentscheidung erfordert, die die Verwaltung \ninsoweit im Wege eines Verwaltungsaktes trifft. Demnach ist die Leistungsklage vor allem \nin \nFragen \nder \nBesoldung \neines \nBeamten \ndie \nrichtige \nKlageart, \nweil \nAnspruchsvoraussetzungen und Höhe der (Sonder-)Zahlung sich unmittelbar aus dem \nGesetz ergeben und insoweit keiner (konstitutiven) Begründung durch einen \nzusprechenden Verwaltungsakt bedürfen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Februar \n2023 – 1 K 3232/22, juris Rn. 18 m.w.N.). \n \nDies zugrunde gelegt ist die vom Kläger begehrte Geldzahlung im Wege der \nLeistungsklage zu erstreiten, weil diese sich ausschließlich aus dem Gesetz über die \nGewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung im Jahr 2021 aus Anlass der COVID-\n19-Pandemie für das Land Bremen vom 29. März 2022 (BremGBl. S. 200) – Corona-\nSonderzahlungsgesetz (BremCoronaSZG) – ergibt. Es kommt hier nicht maßgeblich auf \ndie besondere Situation des Einzelfalls an, so dass keine konstitutive behördliche \nEinzelfallprüfung erforderlich ist (vgl. zum Corona-Sonderzahlungsgesetz NRW: VG \nGelsenkirchen, Urteil vom 1. Februar 2023, a.a.O. Rn. 22). \n\n5 \n \nII. Die Klage ist unbegründet. \n \nDem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung der sogenannten Corona-Sonderzulage \nzu. Das maßgebliche Gesetz sieht einen solchen nicht vor (dazu 1.). Er ergibt sich auch \nnicht aus gleichheitsverfassungsrechtlichen Gründen (dazu 2.) Es liegt auch weder ein \nVerstoß gegen das Leistungsprinzip (3.) noch eine unzulässige Diskriminierung wegen des \nAlters (dazu 4.) vor. \n \n1. Anspruchsgrundlage für die Sonderzahlung ist § 2 BremCoronaSZG, das gemäß dessen \n§ 1 Abs. 2 BremCoronaSZG auf Landesbeamtinnen und Landesbeamte und damit auch \nden Kläger grundsätzlich Anwendung findet. \n \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Sonderzahlung gemäß § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1, \nAbs. 2 Satz 1 BremCoronaSZG. Seitens des Klägers bestand am maßgeblichen Stichtag \n– am 29. November 2021 – kein nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremCoronaSZG \nerforderliches Dienstverhältnis, da dieser bereits zum 1. August 2021 in den Ruhestand \nversetzt worden war. \n \nDer Begriff des Dienstverhältnisses im Sinne der Norm erfasst nur Beamtinnen und \nBeamte, die am Stichtag im Dienst der Beklagten gewesen sind und erstreckt sich darüber \nhinaus nicht auch auf am Stichtag bestehende Ruhestandsverhältnisse (vgl. auch VG \nGelsenkirchen, Urteil vom 1. Februar 2023, a.a.O. Rn. 31). \n \nZwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass das öffentlich-rechtliche Pflichten- und \nTreueverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten nicht mit dem Eintritt oder die \nVersetzung in den Ruhestand vollständig endet. Dies wird auch dadurch deutlich, dass \nauch Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte gemäß § 50 des Bremischen \nBeamtengesetzes (BremBeamtG) und § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes \n(BeamtStG) Dienstvergehen begehen können. Allerdings wandelt sich durch den Eintritt in \nden Ruhestand das Dienstverhältnis mit dem Beklagten in ein sogenanntes \nRuhestandsverhältnis (vgl. BeckOK BeamtenR Bund/Sauerland, 31. Ed. 15.7.2023, \nBeamtStG § 21 Rn. 17). \n \nDass der Gesetzgeber bei Gesetzeserlass den Begriff des Dienstverhältnisses über die \nübliche Begriffszuweisung hinaus auch auf das Ruhestandsverhältnis erstrecken wollte, ist \nnicht ersichtlich. Im Gegenteil geht aus der Gesetzesbegründung (Bremische Bürgschaft \n(Landtag), Drucksache 20/1395, S. 1, 3 und 4) eindeutig hervor, dass Empfängerinnen und \nEmpfänger von Versorgungsbezügen vom persönlichen Anwendungsbereich des \n\n6 \n \nGesetzes generell ausgeschlossen sein sollen. Durch das Gesetz soll zudem der \nTarifvertrag vom 29. November 2021 über eine einmalige Corona-Sonderzahlung – der \nnach § 2 Abs. 1 ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraussetzt – auf die Rechtsverhältnisse \nder aktiven bremischen Beamtinnen und Beamten übertragen werden. \n \n2. Soweit der Kläger einwendet, er habe einen Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung, \nweil das Abstellen auf den 29. November 2021 als Stichtag für die Gewährung \nSonderzahlung gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße und daher \nverfassungswidrig sei, dringt er damit nicht durch. \n \na. Dabei vermag Art. 3 Abs. 1 GG zwar grundsätzlich bei einem rechtswidrigen \nBegünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, \neinem anderen Personenkreis ohne rechtfertigenden Grund vorenthalten wird, einen \nAnspruch auf Teilhabe zu begründen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Februar 2023, \na.a.O. Rn. 33 m.w.N.). \n \nVorliegend ergibt sich die beanstandete Ungleichbehandlung dadurch, dass § 2 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 BremCoronaSZG für die Frage des Bestehens des Dienstverhältnisses auf \nden 29. November 2021 abstellt und an sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BremCoronaSZG \nAnspruchsberechtigte, die vor dem 29. November 2021 aus dem aktiven Dienstverhältnis \nausgeschieden sind – wie den Kläger – nicht begünstigt. \n \nEs handelt sich bei § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremCoronaSZG insoweit jedoch um eine \nStichtagsregelung. Unter einer solchen ist jede Regelung zu verstehen, die im Sinne einer \n„Typisierung in der Zeit“ für Gesetzeswirkungen auf Grundlage typisierender Betrachtung \nauf einen bestimmten Zeitpunkt abstellt (ausführlich zur „parallelen“ Vorschrift des Corona-\nSonderzahlungsgesetzes NRW: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Februar 2023, a.a.O. \nRn. 37 bis 39 m.w.N.). \n \nDem Gesetzgeber ist es nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung durch \nArt. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte \nStichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit \nsich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags notwendig \nist und dass sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit \nsachlich vertretbar ist. Ungleichheiten, die durch einen solchen gerechtfertigten Stichtag \nentstehen, sowie mit ihm verbundene Härten müssen hingenommen werden (vgl. BVerfG, \nBeschlüsse vom 18. März 2013 - 1 BvR 2436/11 u.a., Rn. 34, vom 20. April 2011 - 1 BvR \n\n7 \n \n1811/08, Rn. 7, und vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00, Rn. 73, sowie Urteil vom 23. \nNovember 1999 - 1 BvF 1/94, Rn. 113 – alle juris). \n \nEtwas Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die durch den Stichtag begründete \nUngleichbehandlung eines der besonderen Differenzierungskriterien des Art. 3 Abs. 3 GG \nberührt (vgl. Nußberger, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 3 Rn. 113). \n \nb. Demnach erweist sich die hier vom Gesetzgeber getroffene Stichtagsregelung objektiv \nals gerechtfertigt. \n \nIhre Erforderlichkeit ergibt sich bereits vor dem Hintergrund, dass es im Zusammenhang \nmit dem Bestehen und der Ausgestaltung von Dienstverhältnissen regelmäßig und \nzahlreich zu Veränderungen kommt (z.B. Ernennung, Beurlaubung, Ruhestand, \ndisziplinarrechtlicher Verlust der Besoldung, freiwillige Entlassung), der Gesetzgeber die \nGewährung der Corona-Sonderzahlung aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft hat, \nfür deren Prüfung es folglich eines bestimmten festgelegten Zeitpunktes bedarf, um die \nGesetzeswirkungen nicht uferlos werden zu lassen und ihnen im Sinne einer typisierenden \nBetrachtung Herr zu werden. Auch ist aus Sicht der Kammer zu berücksichtigen, dass das \nGesetz lediglich eine einmalige Sonderzahlung zur Abmilderung eines bestimmten \nKrisenereignisses – der Covid-19-Pandemie – vorsieht und es sich somit um ein \nvergleichsweise einfach gelagertes Regelungsgefüge handelt. Auch erleichtert das \npauschale Abstellen auf die maßgeblichen Dienstverhältnisse zu einem bestimmten \nStichtag, die finanziellen Auswirkungen der Sonderzahlung hinreichend verlässlich zu \nprognostizieren. \n \nDie Wahl des konkreten Stichtages ist aus Sicht der Kammer auch nicht als willkürlich, d.h. \nsachgrundlos, zu bezeichnen. Das Datum liegt in dem Zeitraum der Corona-Pandemie, \nderen Herausforderungen und Widrigkeiten auszugleichen Ziel der Corona-Sonderzahlung \nist, und soll eine Gleichbehandlung zu den tarifvertraglich betroffenen Arbeitnehmern \ngewährleisten, für die nach Besagtem derselbe Zeitpunkt maßgeblich ist. Der gewählte \nStichtag weist demnach auch einen hinreichenden Sachbezug zur Leistungsregelung auf. \n \nZwar mag – wie der Kläger vorträgt – die im Gesetz erfolgte Wahl des 29. November 2021 \nals maßgebliches Datum nicht zwingend sein, sondern der Gesetzgeber hätte sich \nwomöglich auch für einen anderen Stichtag entscheiden können. In diesem Fall wäre es \naber – wenn auch möglicherweise nicht für den Kläger – zu den gleichen Friktionen und \nUngleichbehandlungen gekommen. Zudem kann sich die Setzung des Stichtags am Ende \n\n8 \n \ndes maßgeblichen Zeitraums motivierend auf die weiterhin „aktiven“ Beamtinnen und \nBeamte im Dienst auswirken. \n \nDie durch die Festlegung des maßgeblichen Zeitpunkts für das Vorliegen der \nGewährungsvoraussetzung entstandene Ungleichbehandlung geht daher insgesamt nicht \nüber das für Stichtagsregelungen übliche Maß hinaus und ist daher auch vom Kläger \nhinzunehmen. \n \nEs kommt aus Sicht der Kammer nicht darauf an, ob der mit dem Corona-\nSonderzahlungsgesetz verfolgte Zweck – die zusätzliche Belastung durch die Covid-19-\nPandemie in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 abzumildern (vgl. \n§ 1 Abs. 1 BremCoronaSZG) – auch in Form einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage ohne \neine Stichtagsregelung hätte umgesetzt werden können. Im Übrigen wäre zu bedenken, \ndass eine anderweitige gesetzliche Ausgestaltung ohne Stichtag – etwa das alleinige \nAbstellen auf eine bestimmte Dienstzeit – zur Markierung einer erforderlichen \n„Belastungsdauer“ in der Zeit der Covid-19-Pandemie – insgesamt nicht nur zu einem \nerhöhten Prüfaufwand bei der zuständigen Behörde, sondern auch zu einer erheblichen \nBegrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten hätte führen können. Umgekehrt hätte \ndie Statuierung einer „großzügigeren“ Generalklausel – etwa in isolierter Anlehnung an § 2 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BremCoronaSZG – zu erheblichen finanziellen Mehrkosten für die \nöffentliche Hand führen können. \n \nEine Ungleichbehandlung des Klägers wegen dessen Geschlechtes, Abstammung, Rasse, \nSprache, Heimat und Herkunft, Glaubens, religiöser oder politischer Anschauungen oder \nwegen einer Behinderung und damit die Anknüpfung an ein Differenzierungskriterium des \nArt. 3 Abs. 3 GG ist ersichtlich nicht gegeben. \n \n3. Auch der Umstand, dass der Kläger ein vergleichsweise hohes Statusamt innehat, führt \nzu keinem anderen Ergebnis. \n \nDies gilt schon deshalb, weil das Leistungsprinzip durch das BremCoronaSZG nach \nAuffassung der Kammer nicht tangiert ist. Das Leistungsprinzip gehört zu den \nhergebrachten Strukturgrundlagen des Berufsbeamtentums und ist zudem in Art. 33 \nAbs. 2 GG festgehalten. Nach den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums \nsind mit der Übertragung eines höheren Amtes in aller Regel auch höhere Dienstbezüge \nverbunden, weil sich die dem Beamten zustehenden Bezüge nach dem Inhalt des ihm \nübertragenen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richten (vgl. \nDürig/Herzog/Scholz/Badura, 101. EL Mai 2023, GG Art. 33 Rn. 68). Die vorgesehene \n\n9 \n \nSonderzahlung knüpft jedoch zu Recht nicht an den besonderen Inhalt oder die besondere \nVerantwortung des Amtes, sondern an die grundsätzlich für alle Beamtinnen und Beamten \ngleichermaßen in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 bestehende \nzusätzliche Belastung durch die Covid-19-Pandemie an. \n \n4. In der getroffenen Stichtagsregelung ist entgegen der Ansicht des Klägers auch keine \nnach der Richtlinie 2000/78/EG oder dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) \nunzulässige Diskriminierung bzw. Benachteiligung wegen des Alters zu sehen. \n \nZwar ist der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG auch für \nRuhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April \n2023 – 2 C 11/22, juris Rn. 26). Dies gilt auch für das AGG, das unter Berücksichtigung \nihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamtinnen und Beamte gilt (vgl. § 24 \nNr. 1 AGG). Allerdings fehlt es an einer verbotenen Diskriminierung aufgrund des Alters \nbzw. an einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG. \n \nHierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht generell den Ausschluss von \nVersorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern rügt. Vielmehr ordnet sich der \nKläger nachvollziehbar der (kleineren) aus seiner Sicht zu Unrecht benachteiligten Gruppe \nder Beamtinnen und Beamten zu, die in der maßgeblichen Zeit der Corona-Pandemie (vgl. \n§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BremCoronaSZG) im „aktiven“ Dienst gewesen sind, allerdings vor \ndem Stichtag wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind. \n \na. Es liegt jedoch nach Auffassung der Kammer keine Benachteiligung „wegen“ des Alters \nvor. Denn die Stichtagsregelung sollte gerade nicht „ältere“ Beamtinnen und Beamte von \nder Begünstigung ausschließen, knüpft also nicht unmittelbar an das Merkmal des Alters \nan (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Februar 2023 a.a.O. Rn. 48). \n \nb. Es liegt auch keine mittelbare Benachteiligung aufgrund des Alters vor. \n \nEine mittelbare Benachteiligung aufgrund des Alters liegt vor, wenn eine dem Anschein \nnach neutrale Vorschrift ihrem Wesen nach geeignet ist, Personen oder Personengruppen \naufgrund des Alters in besonderer Weise zu benachteiligen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b \nRichtlinie 2000/78/EG und § 3 Abs. 2 AGG). \n \nFür die Annahme einer mittelbaren Benachteiligung ist nicht zwingend ein statistischer \nNachweis erforderlich, dass Personen aufgrund ihres Altes zahlenmäßig wesentlich stärker \nvon einer Vorschrift benachteiligt werden als Personen, bei denen dieses Merkmal nicht \n\n10 \n \nvorliegt. Mittelbare Diskriminierungen können statistisch nachgewiesen werden, können \nsich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Die Kausalität zwischen Benachteiligung \nund verpöntem Merkmal hat der Beschäftigte bzw. Beamte als Anspruchsteller darzulegen \n(vgl. BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 10 AZR 718/11, juris Rn. 21 w.w.N.). \n \nEine solche mittelbare Benachteiligung ist weder dargelegt noch drängt sie sich auf. Die \nVorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremCoronaSZG schließt nicht allein Beamtinnen \nund Beamte, die vor dem Stichtag wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand \ngetreten sind, als anspruchsberechtigte Personengruppe aus. Vielmehr handelt es sich um \neine „neutrale“ Stichtagsregelung, die nicht auf den Grund der Beendigung des aktiven \nBeamtenverhältnisses abstellt. Deshalb sind tatbestandlich auch „junge“ Beamtinnen und \nBeamte von der Begünstigung ausgeschlossen, deren aktive Dienstzeit etwa aus \ngesundheitlichen, leistungsbezogenen oder disziplinarrechtlichen Gründen vor dem \nStichtag geendet hat (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Februar 2023, a.a.O. Rn. 48). \n \nZudem sind nach § 2 Abs. 2 BremCoronaSZG auch („ältere“) Beamtinnen und Beamte \nanspruchsberechtigt, die erst im Dezember 2021 – und damit nach dem Stichtag – wegen \nErreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind. Gleichzeitig hat die \nStichtagsregelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremCoronaSZG zur Folge, dass auch \n(„junge“) Beamtinnen und Beamte, die erst nach dem 29. November 2021 in den Dienst \ngetreten sind, vom persönlichen Anwendungsbereich von vornherein ausgeschlossen sind \nund demnach keinen Anspruch auf die einmalige Corona-Sonderzahlung im Jahr 2021 \ngeltend machen können. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 \nSatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n\n11 \n \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kommer \nGrieff \nBrunkhorst","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364865","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-11-13/7-k-1384-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364865","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364865","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-11-13/7-k-1384-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364865","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.575383+00:00"}}