{"status":"available","doknr":"OLD364864","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-11-17","aktenzeichen":"3 K 2812/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 2812/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKiesow, \nden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht Oetting und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder sowie die \nehrenamtlichen Richterinnen Jeske und Hegeler aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 17. November 2023 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25.03.2020 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides \nvom \n09.11.2020 \nverpflichtet, der Klägerin Leistungen zur Finanzierung einer \nnotwendigen Arbeitsassistenz ab dem 01.04.2020 in Höhe von bis \n\n2 \n \n \nzu 20 Stunden monatlich zu 14,34 Euro pro Stunde zuzüglich \nRegiekosten in Höhe von bis zu 30 Euro monatlich zu bewilligen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \ngez. Dr. Kiesow \ngez. Oetting \ngez. Schröder \n \n \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt die Bewilligung einer Arbeitsassistenz für die Fortführung einer \nselbständigen Tätigkeit nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze. \n \nDie am \n1954 geborene Klägerin ist blind. Mit Bescheid vom \n2013 wurde für \nsie ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Vorliegen u. a. der Merkzeichen \n„Bl\" (Blindheit) und „H\" (Hilflosigkeit) festgestellt. \n \nDie Klägerin ist seit 2006 selbständig als Körper- und Atemtherapeutin tätig. Für die \nAusübung dieser Tätigkeit waren ihr von der Beklagten über mehrere Jahre, zumindest seit \ndem 01.10.2014 bis zum 31.03.2020, Leistungen der Arbeitsassistenz gewährt worden. \nHiervon beschäftigte sie einen Mitarbeiter zur Übernahme von Arbeiten, die sie wegen ihrer \nBehinderung selbst nicht ausüben konnte. \n \nAm 18.03.2020 beantragte die Klägerin beim Amt \n \n(A\n) eine Verlängerung der Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz \nfür den Zeitraum vom 01.04.2020 bis 31.03.2022 im Umfang von 20 Std./Monat. Sie sehe \nsich gezwungen, ihre selbständige Tätigkeit über den Eintritt in die Altersrente hinaus \nauszuüben, da ihre Einkünfte aus Altersrente und aus Renten aus Lebensversicherungen \nunterhalb ihres monatlichen Grundbedarfs lägen und sie sonst auf Unterstützung durch \ndas Sozialamt angewiesen wäre. Daneben sei ihre selbständige Tätigkeit für sie eine \nwichtige Form der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, die sie ohne eine \nArbeitsassistenz \nnicht \nweiterführen \nkönne. \nDer \nerhöhte \nUmfang \nim \nletzten \nBewilligungszeitraum habe dazu geführt, dass sie den Ertrag aus ihrer Tätigkeit von ca. \n\n3 \n \n \n350 Euro auf ca. 500 Euro/Monat habe steigern können. Da sie ihre Tätigkeit aus \nAltersgründen nun nicht weiter ausweiten wolle, sei eine Assistenz im Umfang von 20 \nStd./Monat ausreichend. \n \nMit Bescheid vom 25.03.2020 lehnte das A\n den Antrag ab. Eine Leistungsverpflichtung \nsei wegen des Erreichens des Alters für den Bezug einer Regelaltersrente ab dem \n01.04.2020 nicht mehr gegeben. Der spezifische Zweck der Förderung der Teilhabe \nschwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben sei mit dem Erreichen der Altersgrenze für \nden Bezug von Rentenleistungen entfallen. Der Begriff des „Arbeitslebens“ setze nicht \nallein an den subjektiven Bedürfnissen und Wünschen des schwerbehinderten Menschen \nan, sondern an den gesellschaftlichen Rahmen der Arbeitsphase, welcher mit Eintritt in \ndas Rentenalter regelmäßig seinen Abschluss finde. Dieser Umstand komme \ngleichermaßen für abhängig Beschäftigte wie für selbständig tätige Menschen zum Tragen. \n \nDen hiergegen am 23.04.2020 erhobenen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss \nbei dem Integrationsamt der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2020 als \nunbegründet zurück. Zur Begründung wurde die bereits in dem Ausgangsbescheid \nvertretene Begründung vertieft und ergänzend angeführt, dass eine Übernahme der \nKosten für eine notwendige Arbeitsassistenz auch deshalb ausscheide, weil die Klägerin \nnicht in der Lage sei, ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage durch ihre selbständige Tätigkeit \nsicherzustellen. \nAus \neiner \nSelbständigkeit \nmüsse \nzumindest \nder \njeweilige \nMindestlohnanspruch analog einem abhängig Beschäftigten Menschen erreicht werden. \nDies sei hier nicht der Fall. Aus dem Jahressteuerbescheid der Klägerin aus 2017 ergebe \nsich ein monatlicher Durchschnittswert von 365,17 Euro, der deutlich unter dem \nMindestlohn liege. Auch das nach Angaben der Klägerin auf 500 Euro/Monat gesteigerte \nEinkommen liege noch deutlich unter dem Mindestlohn. Die Klägerin habe trotz ihrer \nlangjährigen Selbständigkeit eine Tragfähigkeit ihres Unternehmens im notwendigen \nUmfang nicht erreichen können und beziehe zwischenzeitlich zudem Regelaltersrente. \n \nDie Klägerin hat am 09.12.2020 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 25.01.2021 ist auf \nübereinstimmenden Antrag der Beteiligten zunächst das Ruhen des Verfahrens bis zum \nAbschluss eines vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahrens \n(Az.: 5 C 6.20) angeordnet worden. Nach Fortführung des Verfahrens hat die Klägerin ihre \nKlage im Wesentlichen damit begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner \nEntscheidung vom 12.01.2022 (Az.: 5 C 6.20) die streitgegenständliche Rechtsfrage in \nihrem Sinne beantwortet habe. Zu der in dem Widerspruchsbescheid angeführten Frage \nder geringen Erträge führt sie an, dass sie zwar in der Pandemie teilweise ihre Leistung \nnicht habe anbieten können, inzwischen aber aufgrund des gesteigerten Bedarfs an \n\n4 \n \n \nAtemtherapien durch Corona-Erkrankungen vermehrte Anfragen nach ihrer Dienstleistung \nverzeichne. Hierzu reicht sie Steuerbescheide für die Jahre 2020 bis 2022 sowie eine \nAufstellung für das erste Halbjahr 2023 zur Gerichtsakte. Sie habe ihre Assistenzkraft auch \nwährend der letzten Jahre weiterbeschäftigt. Zumindest für die nahe Zukunft sei ihre \nselbständige Tätigkeit geeignet, ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen zu sichern, zumal \nsie spätestens mit dem Ablauf des Jahres 2025 ihre Tätigkeit aufgeben wolle. \n \nDie Klägerin beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.03.2020 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 09.11.2020 zu verpflichten, der Klägerin \nLeistungen zur Finanzierung einer notwendigen Arbeitsassistenz ab dem \n01.04.2020 in Höhe von bis zu 20 Stunden monatlich á 14,34 Euro pro Stunde \nzuzüglich Regiekosten in Höhe von bis zu 30 Euro monatlich zu bewilligen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie streitgegenständlichen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht \nin ihren Rechten. Notwendig gem. § 185 Abs. 5 SGB IX sei eine Arbeitsassistenz nur, wenn \nder schwerbehinderte Mensch ohne eine Arbeitsassistenz nicht in der Lage sei, seine \nberufliche bzw. selbständige Tätigkeit so wahrzunehmen, wie es den Zielsetzungen der \nbegleitenden Hilfe im Arbeitsleben gem. § 185 Abs. 2 Satz 2 SGB IX entspreche. Aus ihrer \nSicht sei die begehrte Arbeitsassistenz nach wie vor nicht erforderlich, weil die Klägerin \nbereits Rente beziehe. Soweit es sich um eine selbständige Tätigkeit handele, komme eine \nÜbernahme der Kosten einer notwendigen Assistenz nur in Betracht, sofern die \nselbständige Tätigkeit nachhaltig betrieben werde und dem Aufbau oder der Sicherung \neiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen geeignet sei. Dies sei nach Ziffer 11.2.2. \nder Vorgaben der Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter \nund Hauptfürsorgestellen (BlH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur \nArbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen nur der Fall, wenn der schwerbehinderte \nMensch voraussichtlich auf Dauer aus selbständiger Tätigkeit ein Einkommen erziele, das \nseinen eigenen Lebensunterhalt im Wesentlichen sicherstelle und ihn unabhängig von \nstaatlichen Transferleistungen mache. Die Einkünfte müssten daher mindestens dem \nmaßgeblichen Regelsatz eines Alleinstehenden nach dem ALG II zuzüglich der auf ihn \nentfallenden Anteile seiner Unterkunftskosten ohne Heizkosten entsprechen. Der \nRegelsatz für Alleinstehende nach dem ALG II habe 2020 432,00 Euro und 2021 446,00 \nEuro \nmonatlich \nbetragen. \nHinzu \nkämen \nmonatliche \nUnterkunftskosten \nohne \nHeizungskosten i. H. v. rd. 500,00 Euro. Insgesamt errechne sich ein Betrag i. H. v. \n\n5 \n \n \nmonatlich rd. 900,00 Euro, der erforderlich sei, um den Lebensunterhalt der Klägerin im \nWesentlichen sicherzustellen. Erwirtschaftet habe die Klägerin demgegenüber nach \neigenen Angaben 500,00 Euro. Damit entsprächen ihre Einkünfte nicht mindestens dem \nRegelsatz eines Alleinstehenden nach dem ALG II zuzüglich der Unterkunftskosten ohne \nHeizkosten, woraus folge, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt nicht im Wesentlichen \ndurch ihre selbständige Tätigkeit sicherstellen könne. Erhärtet werde diese Einschätzung \ndadurch, dass die Klägerin mit ihrer selbständigen Tätigkeit die Grenze des \nMindeststundenlohns unterschreite. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des A\n vom 25.03.2020 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 09.11.2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte für den \nstreitgegenständlichen Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 31.03.2022 (1) einen Anspruch \nauf Bewilligung von Leistungen zur Finanzierung einer notwendigen Arbeitsassistenz im \ntenorierten Umfang (2). \n \n1. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der \nKosten für eine Arbeitsassistenz für die Zeit vom 01.04.2020 bis zum 31.03.2022. Allein \nder darauf gerichtete Antrag der Klägerin im behördlichen Verfahren bildet mit dem diesem \nzugrundeliegenden \nLebenssachverhalt \nden \nStreitgegenstand \ndes \ngerichtlichen \nKlageverfahrens. Soweit der wörtliche Klageantrag auf eine Bewilligung „ab dem \n01.04.2020“, ohne Bezeichnung eines konkreten Enddatums gerichtet ist, ergibt dessen \nam objektiven Empfängerhorizont ausgerichtete Auslegung nicht, dass die Klägerin damit \nihre Klage auch auf einen zukünftigen Zeitraum erstrecken wollte, der von der Beklagten \nbisher nicht beschieden worden ist. Die zeitlich offene Formulierung erklärt sich vielmehr \ndaraus, dass der Zeitraum, für den die Klägerin die Übernahme der Kosten für ihre \nArbeitsassistenz beantragt hatte, zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen \nwar, sodass der Antrag nur dahin verstanden werden kann, dass die Klägerin die \nVerpflichtung der Beklagten für den am 01.04.2020 beginnenden Bewilligungszeitraum von \nzwei Jahren begehrt, für den sie die Leistung auch im behördlichen Verfahren beantragt \nhat und auf den sich die verfahrensgegenständlichen Ablehnungsbescheide aus der \nmaßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers allein beziehen (vgl. dazu in einem \nähnlichen Fall BVerwG, Urt. v. 12.01.2022 – 5 C 6.20, juris Rn. 8 ff.). \n\n6 \n \n \n \n2. Für diesen Zeitraum hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bewilligung \nvon Leistungen zur Finanzierung einer notwendigen Arbeitsassistenz. Rechtsgrundlage für \ndiesen Anspruch ist § 185 Abs. 5 SGB IX. Danach haben schwerbehinderte Menschen im \nRahmen der Zuständigkeit des Integrationsamts für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben \naus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln einen Anspruch \nauf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Dabei ist anerkannt, dass \ndie Regelung nicht nur auf abhängige Beschäftigungsverhältnisse Anwendung findet, \nsondern auch auf die selbständige Tätigkeit eines schwerbehinderten Menschen (vgl. § 49 \nAbs. 8 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 und 7 SGB IX). Arbeitsassistenz i. S. d. § 185 Abs. 5 SGB \nIX ist die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, bei der Arbeitsausführung \nzeitlich \nwie \ntätigkeitsbezogen \nregelmäßig \nwiederkehrende \nUnterstützung \nvon \nschwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen mit Assistenzbedarf in \nForm einer von ihnen selbst beauftragten persönlichen Arbeitskraft zur Erlangung oder \nErhaltung eines Arbeitsplatzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Kossens/von der \nHeide/Maaß, 5. Aufl. 2023, SGB IX § 185 Rn. 28; Weber, br 2004, 193, jeweils m.w.N.). \n \na) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fallen die von dem Assistenten der \nKlägerin für diese ausgeführten Tätigkeiten unstreitig in den Anwendungsbereich des \n§ 185 Abs. 5 SGB IX. Auch die Beklagte hielt an ihren ursprünglichen Bedenken daran, \ndass die Art der hier erbrachten Unterstützungshandlungen zum Teil keine von § 185 \nAbs. 5 SGB IX umfassten Handreichungen darstellten, nach der informatorischen \nAnhörung der Klägerin und ihres Assistenten hierzu, ausdrücklich nicht mehr fest. \n \nb) Dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitpunkt bereits die Regelaltersgrenze für \nRentenleistungen überschritten hat, schließt den Anspruch auf eine notwendige \nArbeitsassistenz gem. § 185 Abs. 5 SGB IX nicht aus. Hierzu hat das \nBundesverwaltungsgericht \nentschieden, \ndass \neine \nzu \ngewährende \nArbeitsassistenzleistung ihren Charakter als begleitende Hilfe im Arbeitsleben i. S. v. § 185 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX nicht deshalb verliert, weil der Berechtigte das Rentenregelalter \noder eine nach dem Gesichtspunkt der Üblichkeit zu bestimmende Altersgrenze erreicht \nhat und eine Altersrente bezieht (BVerwG, Urt. v. 12.01.2022 – 5 C 6.20, juris Leitsatz und \nRn. 14). Soweit die Beklagte an ihrer gegenteiligen Auffassung festhält, ist sie der auch in \nder Literatur zustimmend aufgenommenen Position des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. \nbspw. Luik, jurisPR-SozR 16/2022, Anm. 4), argumentativ nicht mehr entgegengetreten. \n \n\n7 \n \n \nc) Anders als die Beklagte meint, ist der Anspruch auf eine notwendige Arbeitsassistenz \nauch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die von der Klägerin selbständig ausgeübte \nTätigkeit als Körper- und Atemtherapeutin wirtschaftlich nicht hinreichend tragfähig wäre. \n \naa) Die Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz kommt nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts für solche selbständigen Tätigkeiten schwerbehinderter \nMenschen in Betracht, die nachhaltig betrieben werden und dem Aufbau bzw. der \nSicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen geeignet sind (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 23.01.2018 – 5 C 9.16, juris Rn. 10). Ein Rückgriff auf § 21 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAV \nunterbleibt (BVerwG, Beschl. v. 27.07.2018 – 5 B 1.18, juris Rn. 10; Voigt, in: \nFeldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 5. Aufl. 2023, § 185, Rn. 11 m.w.N.), so dass die an \ndiese Regelung anknüpfende Rechtsprechung, nach der aus dem Begriff der Gründung \noder Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz gefolgert wurde, dass die Tätigkeit \nein „Auskommen“ im Sinne einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage \nsicherstellen müsse (vgl. bspw. VG Augsburg, Urt. v. 09.10.2012 – Au 3 K 11.1545, juris \nRn. 35 m.w.N.), überkommen ist. \n \nbb) Eine Begrenzung des Anwendungsbereiches des § 185 Abs. 5 SGB IX in Bezug auf \neine etwaige Wirtschaftlichkeit der selbständigen Tätigkeit lässt sich vielmehr allein aus \ndem Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit herleiten. Insoweit ist jedoch anerkannt, dass \nder voller gerichtlicher Überprüfung unterliegende Begriff der Notwendigkeit i. S. v. § 185 \nAbs. 5 SGB IX weit auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 – 5 C 9.16, juris Rn. \n12 ff.). Im modernen Arbeitsleben kann nicht davon ausgegangen werden, dass jemand \nwährend des gesamten Erwerbslebens derselben Tätigkeit nachgeht oder denselben Beruf \nausübt. Vielmehr ist es - ebenso wie bei einem nichtbehinderten Menschen - grundsätzlich \nSache des schwerbehinderten Menschen zu entscheiden, welchem Beruf er nachgeht, ob \ner diesem seine Arbeitskraft vollumfänglich widmet oder ob er sie anteilig für mehrere \nErwerbstätigkeiten einsetzt, und ob er eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben \nwill (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 – 5 C 9.16 –, juris Rn. 13 ff.). Nichts Anderes kann für \ndie hier vorliegende Situation des von der Klägerin gewählten flexiblen bzw. stufenweisen \nAusstiegs aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem Erreichen ihrer \nRegelaltersgrenze gelten. Die Klägerin bezieht ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten \nEinkommenssteuerbescheide neben ihrem Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit als \nKörper- und Atemtherapeutin noch Einkommen aus der gesetzlichen Rentenversicherung \nin Höhe von zwischen ca. 8.800 Euro und 12.000 Euro/Jahr, Einkommen aus zwei privaten \nRenten aus Lebensversicherungen in Höhe von zusammen ca. 2.000 Euro/Jahr und \nEinkommen aus einer unselbständigen Tätigkeit beim „Dinner im Dunkeln“ in Höhe von ca. \n1.000 Euro/Jahr. Vor dem Hintergrund dieses sich aus dem Zusammenfluss verschiedener \n\n8 \n \n \nQuellen ergebenden Gesamteinkommens ist es erkennbar notwendig, wie die Klägerin es \nauch in ihrem Antrag dargelegt hat, zur Vermeidung einer sozialrechtlichen \nHilfebedürftigkeit ihre selbständige Tätigkeit fortführen zu wollen, diese aus Altersgründen \naber nicht ausweiten zu wollen. Dass bereits ein relativ geringer Ertrag aus dieser \nselbständigen Tätigkeit - in den streitgegenständlichen Bescheiden wurde auf der \nGrundlage des Einkommenssteuerbescheides aus dem Jahr 2017 von einem Einkommen \nin Höhe von durchschnittlich 365,17 Euro/Monat ausgegangen - bereits zur Abwendung \neiner solchen Hilfebedürftigkeit genügt, kann im Umkehrschluss jedoch nicht dagegen \nangeführt werden, dass die selbständige Tätigkeit wegen ihrer Geringfügigkeit hier nicht \nnotwendig wäre. Denn das gleiche Recht auf größtmögliche und selbstbestimmte Teilhabe \nam Arbeitsleben (Art. 27 UN-BRK; vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.2022 – 5 C 6/20, juris Rn. 27 \nunter Verweis auf BT-Drs. 18/9522, insbes. S. 1, 188 ff., 193 f. und BT-Drs. 19/13399 \ninsbes. S. 39) umfasst auch die sich im Ausklang einer Erwerbsbiografie ergebenden \nGestaltungsmöglichkeiten und -notwendigkeiten. \n \ncc) Dafür, dass die in der jüngeren Rechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht \ndiesbezüglich aus dem Merkmal der „notwendigen Arbeitsassistenz“ aufrechterhaltene \nAbgrenzung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu einem bloßen Hobby oder einer \nLiebhaberei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.07.2018 – 5 B 1.18, juris Rn. 10) unterschritten \nwürde, ist hier nichts ersichtlich. Dagegen spricht bereits, dass die Klägerin mit dem \nEinkommen aus ihrer selbständigen Tätigkeit in Kombination mit den Einkommen aus der \ngeringfügigen \nunselbständigen \nTätigkeit, \nder \nbeiden \nRenten \naus \nprivaten \nLebensversicherungen und aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Lage ist, eine \nsozialrechtliche Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. \n \ndd) Die von der Beklagten zur Ermittlung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der \nselbständigen Tätigkeit der Klägerin vorgenommenen Berechnungen verfangen hiergegen \nnicht. \n \n(1) Soweit sich die Beklagte im gerichtlichen Verfahren auf die Ausführungen unter \nNr. 11.2.2 der Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und \nHauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz \nschwerbehinderter Menschen gemäß § 185 Abs. 5 SGB IX (BIH-Empfehlungen) beruft, \nkann ihr darin nicht gefolgt werden. Nach dieser Regelung ist eine selbständige Tätigkeit \nzur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage des schwerbehinderten Menschen \ngeeignet, wenn voraussichtlich auf Dauer aus der selbständigen Tätigkeit ein Einkommen \nerzielt wird, das den eigenen Lebensunterhalt im Wesentlichen sicherstellt und unabhängig \nvon staatlichen Transferleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld II, macht. \n\n9 \n \n \n \nInsoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch nach Nr. 11.2.2 der BIH-\nEmpfehlungen das im Steuerbescheid ausgewiesene Einkommen bei Freiberuflern nur \nbedingt herangezogen werden kann und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des \nEinzelfalls angemessen zu erhöhen ist. Weiter ist die Leistung nach den BIH-\nEmpfehlungen nur dann zu versagen, wenn nach Abschluss einer Gründungsphase das \nEinkommen (ALG II zzgl. 300 Euro) um 30 % unterschritten wird und dies nicht durch \nNachfrageschwankungen erklärt werden kann. Hier hat die Beklagte bei ihrer Berechnung \nweder das den Einkommenssteuerbescheiden der Klägerin entnommene Einkommen \nangemessen erhöht, noch wurde der 30%ige Abschlag vorgenommen, so dass auch das \nvon der Klägerin behauptete Einkommen in Höhe von 500 Euro/monatlich nach der \nBerechnung der Beklagten nicht genügte. Letztlich bleibt die unzureichende Anwendung \nder unverbindlichen BIH-Empfehlungen hier jedoch unerheblich, weil eine schematische \nAnwendung der Nr. 11.2.2 der BIH-Empfehlungen die oben dargelegten gesetzlichen \nVorgaben des § 185 Abs. 5 SGB IX überproportional beschränkt. Mit der Anforderung, \ndass allein das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit den schwerbehinderten \nMenschen unabhängig von staatlichen Transferleistungen machen müsse, bleibt schon die \nzulässige Kombination verschiedener Einkommensquellen unberücksichtigt, die in dem \nvorliegenden Fall die Inanspruchnahme staatlicher Transferleistungen durch die Klägerin \ngerade vermeidet. Eine Anwendung der Nr. 11.2.2 der BIH-Empfehlungen würde die \nKlägerin hier gerade abhängig von staatlichen Transferleistungen machen, oder von ihr \nverlangen, den Umfang der Tätigkeit deutlich zu steigern, was sie aus Altersgründen \nablehnt. Es ist jedoch wie bereits ausgeführt (ebenso wie bei einem nichtbehinderten \nMenschen) grundsätzlich Sache des schwerbehinderten Menschen zu entscheiden, \nwelchem Beruf er nachgeht, ob er diesem seine Arbeitskraft vollumfänglich widmet oder \nob er sie anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetzt, und ob er eine Vollzeit- oder \nTeilzeitbeschäftigung ausüben möchte (BVerwG, Urt. v. 12.01.2022 – 5 C 6.20, juris \nRn. 21). In diesem Sinne vermag selbst der hier vermeidbare ergänzende Bezug von \nLeistungen nach dem SGB II (bzw. SGB XII) den Anspruch aus § 185 Abs. 5 SGB IX nicht \nauszuschließen (vgl. bspw. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 06.10.2017 – OVG 6 B 86.15, \nRn. 37 ff.). \n \n(2) Soweit in den streitgegenständlichen Bescheiden darauf abgestellt wird, dass die \nKlägerin mit ihrer selbständigen Tätigkeit den gesetzlichen Mindestlohn unterschreite, \nvermag auch dieses Kriterium nicht zu überzeugen. Zunächst ist festzustellen, dass die \nvon der Beklagten angeführte Rechtsprechung zu diesem Kriterium sich auf das \nMindesterwerbsgebot gem. § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB \nIX n.F. bezieht und dieses bei vergleichbaren Zahlen wie den hier von der Klägerin \n\n10 \n \n \nbehaupteten und auch in den streitgegenständlichen Bescheiden zugrunde gelegten \n(500,00 Euro/Mon.), als erfüllt angesehen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. \n06.10.2017 – OVG 6 B 86.15, juris Rn. 34 ff., 36, die einen von abhängig Beschäftigten \ngeforderten Mindesterwerb von „rund 500 Euro“ bei monatlichen Einkünften von 477,25 \nEuro als „nahezu erreicht“ ansehen). Für die Ermittlung eines etwaigen wirtschaftlichen \nMindestumfangs einer selbständigen Tätigkeit ist dieses Kriterium aber schon deshalb \nebenso wenig tragfähig, weil gerade bei der Ausübung einer (solo)selbständigen Tätigkeit \ndas erzielte Einkommen nicht ohne weiteres hinreichenden Aufschluss über den zu seiner \nErwirtschaftung investierten Stundenumfang bieten kann (vgl. zur Empirie etwa \nHlava/Klebe, FES impuls, Mindesthonorare für Soloselbständige, S. 2, abrufbar unter: \nhttps://library.fes.de/pdf-files/a-p-b/18381.pdf, die darauf verweisen, dass bereits nach \nfrüheren Untersuchungen etwa jeder vierte Selbständige weniger als den gesetzlichen \nMindestlohn erwirtschaftete). \n \n(3) Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beklagten zu treffenden \nwirtschaftlichen Prognoseentscheidungen im März 2020 (Ausgangsbescheid) und \nNovember 2020 (Widerspruchsentscheidung) zu Zeitpunkten erfolgt sind, in denen die \nselbständige Tätigkeit der Klägerin als körpernahe Dienstleistung im Sinne der jeweils \ngeltenden Coronaverordnungen nicht bzw. nur unter starken Einschränkungen ausgeübt \nwerden durfte. Da vor diesem Hintergrund eine valide wirtschaftliche Prognose zu diesen \nZeitpunkten kaum möglich gewesen sein dürfte, hätte hier insbesondere die in dem \nunmittelbar vorangegangenen Zeitraum erfolgte Bewilligung der Leistung unter weitgehend \nunveränderten wirtschaftlichen Bedingungen überzeugender für eine Verlängerung der \nLeistung, ggf. für einen zunächst verkürzten Zeitraum, angeführt werden können. \n \nd) Die Höhe des tenorierten Anspruchs ergibt sich aus dem von der Klägerin für den \nstreitgegenständlichen Zeitraum im behördlichen Verfahren beantragten Stundensatz. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n\n11 \n \n \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kiesow \nOetting \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364864","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-11-17/3-k-2812-20","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SchwbAV 1988","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364864","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364864","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-11-17/3-k-2812-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364864","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.545769+00:00"}}