{"status":"available","doknr":"OLD364863","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-11-30","aktenzeichen":"2 V 2344/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 V 2344/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \nFrau Müller, Senator für Inneres und Sport, Referat 24, \nFeuerkuhle 32, 28207 Bremen, - \n - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Rich-\nter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik, den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht \nStahnke und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Kruse am 30. November 2023 be-\nschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin, eine kolumbianische Staatsangehörige, begehrt einstweiligen Rechts-\nschutz gegen ihre Abschiebung nach Kolumbien. \nDie am \n 1979 in \n (Kolumbien) geborene Antragstellerin reiste erstmals im \nJahr 1991 gemeinsam mit ihrer Mutter in die Bundesrepublik Deutschland ein. Vom 07. De-\nzember 1992 bis zum 31. Oktober 2000 erhielt die Antragstellerin eine Aufenthaltsbewilli-\ngung, die fortlaufend verlängert wurde. Nachdem die Mutter der Antragstellerin einen deut-\nschen Staatsangehörigen geheiratet hatte, erhielt die Antragstellerin am 30. Januar 2002 \naus Härtefallgründen eine für zwei Jahre gültige Aufenthaltsbefugnis nach dem seinerzeit \ngeltenden Ausländergesetz (AuslG). Aufgrund ihrer Eheschließung mit einem deutschen \nStaatsangehörigen erhielt die Antragstellerin am 17. September 2002 eine für drei Jahre \ngültige Aufenthaltserlaubnis. Wegen Getrenntlebens des Paares und späterer Scheidung \nwurde der Antragstellerin ab dem 13. September 2004 eine Aufenthaltserlaubnis nur noch \naus Härtefallgründen erteilt, die sodann als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Auf-\nenthG auf Antrag der Antragstellerin fortlaufend bis zum 11. November 2015 verlängert \nwurde. Seit dem 14. Juni 2017 wird die Antragstellerin fortlaufend geduldet. \nDie Antragstellerin brach ihre Schulausbildung in der 11. Klasse ab und arbeitete von 2006 \nbis 2008 als Stewardess bei der \n AG. Im Anschluss absolvierte sie eine \nAusbildung zur kaufmännischen Assistentin für die Fremdsprachen Englisch und Spanisch. \nNach einer Weiterbildung zur Finanzbuchhalterin arbeitete die Antragstellerin von Juli bis \nDezember 2011 in der Buchhaltung eines Unternehmens. Nach mehreren mehrmonatigen \nAufenthalten in Kolumbien in den Jahren 2011 bis 2013 zog die Antragstellerin im April \n2013 wieder dauerhaft zurück nach Deutschland, ohne zunächst einer Arbeit nachzuge-\nhen. \nDer Auszug aus dem Bundeszentralregister weist in Bezug auf die Antragstellerin zwei \nEinträge auf. Mit Strafbefehl vom 24. Juni 2015 verurteilte sie das Amtsgericht Syke wegen \nversuchter Nötigung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 70 Ta-\ngessätzen. Der Verurteilung lagen folgende Sachverhalte zugrunde: Am 06. Februar 2015 \nschrieb die Antragstellerin über das Internet an Herrn \n „Wenn du das Le-\nben, was du jetzt noch hast, retten willst, dann entsperrst du mich bei Whatsapp. Wenn du \nes verlieren willst, dann ignorier mich weiter“. Am 01. März 2015 zerkratzte die Antragstel-\nlerin einen von Herrn \n genutzten PKW und verursachte dadurch einen Schaden in \nHöhe von 3.000,00 Euro. \n\n3 \n \n \nMit Urteil vom 12. August 2016 verurteilte das Landgericht Bremen die Antragstellerin we-\ngen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und ordnete ihre Unterbringung in einem \npsychiatrischen Krankenhaus an. Den Feststellungen des Landgerichts Bremen zufolge \ngriff die Antragstellerin am 27. Oktober 2015, ihrem Geburtstag, Herrn \n vor \ndessen Wohnungstür zunächst mit einem Elektroschocker an, um ihn nach einem vorher \ngefassten Tatplan zu überwältigen und zu töten. In der Vergangenheit hatte die Antrags-\ntellerin von Herrn \n Marihuana erworben und auch mit ihm Geschlechtsverkehr \nausgeübt. Eine feste Beziehung zwischen beiden bestand nicht. Noch während der sich \nentwickelnden körperlichen Auseinandersetzung am 27. Oktober 2015 im Wohnungsflur \nstach die Antragstellerin mit einem mitgeführten Jagdmesser mit einer Klingenlänge von \nca. 23 cm zwei Mal in den Rücken des Opfers und weitere zwei Male in dessen Hals ein. \nDas Opfer schleppte sich schwer verletzt zu einer gegenüberliegenden Arztpraxis und er-\nlag dort den ihm zugefügten Verletzungen. Das Landgericht Bremen holte zur Frage der \nSchuldfähigkeit und einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Gut-\nachten ein. Die Sachverständige stellte bei der Antragstellerin eine sehr ausgeprägte Form \neiner Borderline-Persönlichkeitsstörung fest, die durch ein tiefgreifendes Muster von Insta-\nbilität in zwischenmenschlichen Beziehungen, im Selbstbild und in den Affekten sowie \ndurch deutliche Impulsivität gekennzeichnet sei. Die Borderline-Persönlichkeitsstörung sei \nauf einem narzisstischen Niveau zu verorten. Es gebe den episodischen Verlust der Im-\npulskontrolle (Prügeleien, Übergriffe, Drogenkonsum), Suizidalität als Ausdruck narzissti-\nscher Krisen, Drogenkonsum und antisoziales Verhalten einschließlich Gewalttätigkeit. Die \ntiefste Störungsebene auf psychotischem Niveau erreiche die Antragstellerin hingehen ein-\ndeutig nicht. Es seien keine klinisch-psychiatrischen Zweifel vorhanden, dass die Fähigkeit \nder Antragstellerin zur Unrechtseinsicht im Tatzeitpunkt aufgehoben oder vermindert ge-\nwesen sei. Der Geschädigte \n habe im Grunde ein Ersatzopfer für Herrn \n \ndargestellt. Die Antragstellerin habe sich auch in der Exploration nicht von ihren Tötungs-\nfantasien in Bezug auf Herrn \n distanziert. Sie habe zwar bedauert, dass Herr \n gestorben sei, sich aber keineswegs von dem Gefühl distanziert, dass es mit Herrn \nDayioglu den Richtigen getroffen und sie dessen Tod keinesfalls bedauert hätte. \nDie Antragstellerin befand sich aufgrund der Tat vom 27. Oktober 2015 seit dem 30. Okto-\nber 2015 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bremen. Seit dem 01. Septem-\nber 2016 ist die Antragstellerin im Maßregelvollzug in der Klinik für Forensische Psychiatrie \nund Psychotherapie des Klinikums \n untergebracht. \nAm 28. September 2017 heiratete die Antragstellerin einen deutschen Staatsangehörigen, \nder zu diesem Zeitpunkt ebenfalls im Klinikum \n im Maßregelvollzug unterge-\nbracht war. \n\n4 \n \n \nMit Schreiben vom 14. Dezember 2018 teilte der Senator für Inneres – Referat 24 – der \nAntragsgegnerin der Antragstellerin die Übernahme der Zuständigkeit in ihrer Sache mit. \nMit Bescheid vom 15. Januar 2019 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin für die \nDauer von acht Jahren aus dem Bundesgebiet aus, lehnte ihren Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis ab und drohte ihr die Abschiebung nach Kolumbien an. Auf die hier-\ngegen erhobene Klage verpflichtete das erkennenden Gericht die Antragsgegerin unter \nentsprechender Aufhebung der Ausweisungsverfügung mit Urteil vom 18. Februar 2021 \n(Az. 2 K 298/19) dazu, über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beach-\ntung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wurde die \nKlage abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Befristungsentschei-\ndung an einem Ermessensdefizit leide, weil die Antragsgegnerin neue Erkenntnisse, die \nsich während des gerichtlichen Verfahrens zu den weiteren sozialen Kontakten der An-\ntragstellerin im Bundesgebiet ergeben hätten nicht hinreichend gewürdigt und berücksich-\ntigt habe. Das betreffe beispielsweise die Beziehung zu ihrem Stiefvater und ihrem lang-\njährigen Freund Herrn\n, sowie die Intensität der Beziehung zu ihrem Ehemann. Die \nAntragstellerin habe aber keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, die \nDauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf höchstens zwei Jahre festzusetzen. Dem \nstehe bereits die erhebliche Wiederholungsgefahr entgegen. Das Urteil ist rechtskräftig. \nIhrer Verpflichtung aus dem Urteil ist die Antragsgegnerin bis heute nicht nachgekommen. \nSeit dem 07. Januar 2022 befindet sich die Antragstellerin zur Erprobung unter erhöhter \nAußenorientierung im offenen Maßregelvollzug. Sie bewohnt auf dem Klinikgelände ein \nkleines Appartement mit Duschbad und Küche. Gemäß dem aktuellen Behandlungsplan \nder Klinik vom 06. September 2023 hat die Antragstellerin in Bremen feste Bezüge zu ih-\nrem Ehemann, ihrer Mutter, alten Freunden aus der Schulzeit und neu gewonnenen Kon-\ntakten durch berufliche Umschulungen. In der Regel verlässt sie früh morgens die Station, \nbefindet sich bis nachmittags in der Umschulung zur Elektronikerin, ist anschließend ver-\nabredet oder macht Erledigungen und kehrt meist gegen 22:00 Uhr in die Klinik zurück. \nNeben ihrer Umschulung arbeitet die Antragstellerin als geringfügig Beschäftigte seit Ok-\ntober 2022 an ihrem freien Samstag als Kassiererin in einer Supermarkt-Filiale. \nMit Schreiben vom 21. Oktober 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Bremen der Antragstel-\nlerin mit, dass mit dem Tage ihrer Abschiebung, frühestens jedoch ab 12. Oktober 2023, \ngemäß § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung der Unterbringung aus dem Urteil des \nLandgerichts Bremen vom 12. August 2016 abgesehen werde. \nDie Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen hat in der Maßregelvoll-\nstreckungssache der Antragstellerin mit Beschlüssen vom 23. August 2017, vom 19. Sep-\ntember 2018, vom 29. April 2020 und zuletzt vom 15. August 2023 fortlaufend die Fort-\n\n5 \n \n \ndauer der Unterbringung der Antragstellerin im Maßregelvollzug angeordnet. Auf die durch \ndas Landgericht Bremen jeweils eingeholten psychiatrischen Prognosegutachten des \nFacharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr.\n vom 30. März 2020 \nsowie der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie forensische \nPsychiatrie Dr. \n vom 19. Juli 2023 wird Bezug genommen. In ihrem Beschluss vom \n15. August 2023 lehnte die Große Strafvollstreckungskammer – unter Bezugnahme auf \ndas Prognosegutachten von Dr. \n sowie die Ausführungen der Klinik des Klinikums \n in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2023 – die Erledigung der Maßregel \nsowie deren Aussetzung zur Bewährung mit der Begründung ab, dass im Falle der An-\ntragstellerin eine negative Legalprognose vorliege. Die Gefahr der Begehung erheblicher \nrechtswidriger Straftaten i.S.d. in § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB durch die Antragstellerin infolge \nihres Zustandes bestehe trotz des mittlerweile sechs Jahre andauernden Maßregelvollzugs \nfort. Es müsse abgewartet werden, ob es der Antragstellerin gelinge, auch unter den Um-\nständen des als weiteren Lockerungsschritt bevorstehenden betreuten Probewohnens au-\nßerhalb des Klinikgeländes bei fortdauerndem Maßregelvollzug stabil zu bleiben. Bei einer \nEntlassung zum jetzigen Zeitpunkt sei aus Sicht der Großen Strafvollstreckungskammer \nnoch mit einer zeitnahen Reaktivierung alter deliktspezifischer Sicht- und Verhaltenswei-\nsen und somit auch mit hoher Wahrscheinlichkeit mit erheblichen Straftaten gegen Leib \nund Leben Dritter zu rechnen. Nach erfolgreichem Abschluss des Probewohnens beab-\nsichtigt die Große Strafvollstreckungskammer bei Dr.\n ein weiteres Gutachten zur \nLegalprognose einzuholen. \nAm 02. September 2023 beantragte die Antragstellerin beim Senator für Inneres die Auf-\nhebung des gegen sie verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots und zugleich die Ertei-\nlung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären, hilfsweise aus humanitären Gründen und \nweiter hilfsweise die Erteilung einer Duldung. Die Antragsgegnerin hat den Antrag noch \nnicht beschieden. \nDie Antragstellerin hat am 29. September 2023 um einstweiligen Rechtsschutz nachge-\nsucht. Sie begehrt Abschiebungsschutz. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, \ndie Wiederholungsgefahr habe sich mittlerweile auf ein derart minimales Mas reduziert, \ndass eine Aufrechterhaltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht gerechtfertigt er-\nscheine. Das ergebe sich aus dem Prognosegutachten von Dr.\n. Unter Berücksichti-\ngung der Ausführungen von Dr. \n und der Großen Strafvollstreckungskammer des \nLandgerichts Bremen sei erkennbar, dass bei der Antragstellerin seit der mündlichen Ver-\nhandlung vor dem erkennenden Gericht am 18. Februar 2021 ein tiefgreifender Lebens-\nwandel und eine erhebliche Nachreifung erfolgt sei. Unter Berücksichtigung dieser äußerst \ngünstigen Entwicklung sei der Zweck der Ausweisung als erfüllt zu betrachten. Die geringe \nverbliebene Wiederholungsgefahr, der im Rahmen des Probewohnens mit einer engma-\n\n6 \n \n \nschigen ambulanten Betreuung entgegengewirkt werden solle, sei in Anbetracht der um-\nfassenden schutzwürdigen Belange der Antragstellerin hinzunehmen. Der Vollzug der Aus-\nweisung erweise sich zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls als offensichtlich unverhältnismä-\nßig. Sie habe mittlerweile wieder engen Kontakt zu ihrer Mutter und das Verhältnis habe \nsich erheblich verbessert. Auch die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihr und ihrem \nEhemann bestehe fort und habe sich aufgrund des offenen Maßregelvollzugs trotz gele-\ngentlicher Konflikte intensiviert. Ihre Leistungen und intellektuellen Fähigkeiten würden \nvom Ausbildungsinstitut als vorbildlich beschrieben. Auch im Hinblick auf die Reintegrati-\nonsschwierigkeiten im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien erweise sich die Ausweisung \nzum aktuellen Zeitpunkt als unverhältnismäßig. Das Ermessen der Antragsgegnerin im \nHinblick auf die begehrte Aufhebung des gegen sie, die Antragstellerin, angeordneten Ein-\nreise- und Aufenthaltsverbot sei mithin auf Null reduziert, wenn nicht ohnehin von einem \ngebundenen Anspruch ausgegangen werde. In Bezug auf Kolumbien liege zudem ein \nkrankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. \nDie Antragstellerin beantragt, \ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, \nbis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über ihren Antrag vom 02. September \n2023 von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen und ihre Abschiebung \nauszusetzen. \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Zur Begründung trägt sie vor, die An-\ntragstellerin habe keinen Anspruch auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots \ngem. § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Eine Ermessensreduktion auf Null sei zweifellos nicht \nanzunehmen. Wenngleich eine positive Entwicklung der Antragstellerin erkennbar sei, be-\nstehe die Wiederholungsgefahr fort. Aufgrund der noch nicht erfolgreich abgeschlossenen \nTherapie sei weiterhin von einem nicht unerheblichen Risiko der erneuten Straffälligkeit im \nBereich der Gewaltdelikte auszugehen. Im Übrigen habe auch die Große Strafvollstre-\nckungskammer des Landgerichts Bremen in ihrem Beschluss vom 15. August 2023 fest-\ngestellt, dass gem. § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB weiterhin die Gefahr bestehe, dass die An-\ntragstellerin infolge ihres Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Daher \nsei der Zweck der Ausweisung noch nicht erreicht und eine Aufhebung des Einreise- und \nAufenthaltsverbots komme nicht in Betracht. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbotes \ndürfe der Antragstellerin gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch im Falle eines Anspruchs \nnach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Unabhängig davon liege ein Aus-\nweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. \n\n7 \n \n \n \nII. \nDer Antrag hat keinen Erfolg. \nDas Antragsbegehren ist sachdienlich dahin auszulegen (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), dass \ndie Antragstellerin im Wege einstweiliger Anordnung die vorläufige Aussetzung der Ab-\nschiebung bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf Aufhebung \ndes bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots und Erteilung einer Aufenthaltserlaub-\nnis (sog. Verfahrensduldung) hilfsweise die vorläufige Aussetzung der Abschiebung nach \n§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begehrt. \nDer so verstandene Antrag ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. \nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf \nAntrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die \nGefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirkli-\nchung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. \nDie Antragstellerin hat dazu gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 \nZPO einen im Wege einstweiliger Anordnung sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungs-\nanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) darzulegen und glaub-\nhaft zu machen. Die Glaubhaftigkeit der maßgeblichen Tatsachen ist gegeben, wenn deren \nVorliegen als überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. Happ, in: Eyermann/Happ, \nVwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 51 m. w. N.). \nHiervon ausgehend hat die Antragstellerin bereits die tatsächlichen Voraussetzungen ei-\nnes Anordnungsanspruchs nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen-\nden Maße glaubhaft gemacht, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO. \nDas gilt sowohl für den Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung (hierzu 1.) als auch \nfür den Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 GG \nund Art. 8 EMRK (hierzu 2.). Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kann daher dahin-\nstehen. \n1. Die Antragstellerin hat nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Ver-\nfahrensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. \na) Dieser Anspruch ist zwar vorliegend trotz der in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zum Aus-\ndruck kommenden gesetzlichen Wertung ausnahmsweise sicherungsfähig. \n\n8 \n \n \nEin verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgel-\ntungsfiktion ist nach dem Willen des Bundesgesetzgebers grundsätzlich nur unter den Vor-\naussetzungen des § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG für die Dauer eines Aufenthaltser-\nlaubnisverfahrens zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34/18 –\n, juris Rn. 30). Eine hierdurch nicht geschützte Ausländerin muss daher grundsätzlich aus-\nreisen und die Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Auf-\nenthaltserlaubnis im Ausland abwarten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Oktober \n2023 – 13 ME 184/23 –, juris Rn. 4; OVG Bremen, Urteil vom 20. Mai 2020 – 2 B 34/20 –, \njuris Rn. 34). Der Antrag der Antragstellerin vom 02. September 2023 auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis und Aufhebung des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots \nlöste weder eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 noch nach Abs. 4 AufenthG aus. Die \nAntragstellerin war in Folge ihrer bestandskräftigen Ausweisung vom 15. Januar 2019 im \nZeitpunkt der Antragstellung vollziehbar ausreisepflichtig. Ihr Aufenthalt wurde lediglich ge-\nduldet. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 18. De-\nzember 2019 – 1 C 34/18 –, juris Rn. 30) kann es aber im Falle eines Antrags auf Erteilung \noder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auch bei Nichtvorliegen der Fiktionswirkung \ngemäß § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG ausnahmsweise geboten sein, für die Dauer von Ver-\nwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes \nnach Art. 19 Abs. 4 GG eine sog. Verfahrensduldung zu erteilen. Das ist der Fall, wenn \neine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufent-\nhaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzun-\ngen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine \naufenthaltsrechtliche Regelung einer möglicherweise begünstigten Person zugutekommen \nkann. Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzun-\ngen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechts-\nschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 \nAufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein. \nHiervon ausgehend ist die im Bundesgebiet beabsichtigte Durchsetzung eines Anspruchs \nauf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie Erteilung einer Aufenthaltser-\nlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV geeig-\nnet, eine im einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 123 VwGO ausnahmsweise si-\ncherungsfähige Verfahrensduldung zu vermitteln. Denn gemäß § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV \nkann eine gemäß § 60a AufenthG geduldete ausländische Person, die auf Grund einer \nEheschließung im Bundesgebiet während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet einen An-\nspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat, in Abweichung von dem Vi-\nsumerfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet \n\n9 \n \n \neinholen. Diese aufenthaltsrechtliche Privilegierung würde im Falle der – erzwungenen \noder freiwilligen – Ausreise aus dem Bundesgebiet beseitigt, da eine Duldung gemäß § 60a \nAbs. 5 Satz 1 AufenthG mit der Ausreise erlischt. Die Antragstellerin wird geduldet und hat \nihren deutschen Ehemann im September 2017 im Bundesgebiet geheiratet, so dass ihr \ngrundsätzlich die Privilegierung des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV zu Teil würde, wenn sie \nauf Grund der Eheschließung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis er-\nworben hat (dazu sogleich). Eine Verfahrensduldung wäre daher darauf gerichtet, die für \ndie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbe-\nstandlichen Voraussetzungen für die Dauer des behördlichen und eines sich ggf. anschlie-\nßenden Klageverfahrens aufrechtzuerhalten. \nDer Vollständigkeit halber weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass \neine Verfahrensduldung von vornherein ausscheiden würde, wenn in der Sache lediglich \nein Anspruch auf Aufhebung oder Verkürzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots be-\nantragt und streitig wäre, ohne zugleich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu begeh-\nren (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Oktober 2023 – 13 ME 184/23 –, juris). \nb) Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltser-\nlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV jedoch \nnicht glaubhaft gemacht, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO. Der \nAnspruch scheitert bereits an der Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG \n(hierzu aa)). Die Antragstellerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 Auf-\nenthV (hierzu bb)). Im Übrigen liegt ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Auf-\nenthG vor (hierzu cc)). \naa) Dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nAufenthG i.V.m. § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV steht die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 \nSatz 2 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer, gegen den ein Einreise- und \nAufenthaltsverbots erlassen wurde, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem AufenthG \nkein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf eine \nnachträgliche behördliche Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 \nAbs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 AufenthG. \nDie Antragstellerin wurde mit bestandskräftiger Ausweisungsverfügung vom 15. Januar \n2019 mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von acht Jahren belegt. \nGründe für eine behördliche Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 \nAbs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 AufenthG liegen entgegen dem Dafürhalten der \nAntragstellerin nicht vor. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann das Einreise- und Auf-\nenthaltsverbot im Wege einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde zur Wah-\nrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es dessen Zweck nicht mehr \n\n10 \n \n \nerfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. \nGemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden, wenn – \nwie im Fall der Antragstellerin – gemäß Abs. 5 Satz 1 eine längere Frist als fünf Jahre \ngemäß Abs. 3 bestimmt wurde. Ob eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreise- und \nAufenthaltsverbots erfolgt oder beides abgelehnt wird, hängt vom Gewicht der beteiligten \nprivaten und öffentlichen Belange – etwa auch dem Grad einer nach wie vor vom Ausländer \nausgehenden Gefahr – ab. Insoweit gelten spiegelbildlich die gleichen Grundsätze wie bei \nder Festsetzung der ursprünglichen Frist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Januar \n2021 – 12 S 2894/20 –, juris Rn. 10 m.w.N.). \nBei der Bestimmung der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen der Behörde ste-\nhenden Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots gilt ein zweistufiges Prüfungspro-\ngramm. Die Ausländerbehörde muss bei der vorzunehmenden Befristung der Geltungs-\ndauer des ausweisungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und \nGewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung und anderer-\nseits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen. Schützenswert sind \nsolche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche \nRückkehrperspektive vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6/21 –, \njuris Rn. 57 m.w.N.). Es bedarf daher in einem ersten Schritt der prognostischen Einschät-\nzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zu-\ngrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr trägt. Die auf diese Weise \nan der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde \nin einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wer-\ntentscheidungen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlichen \nVorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK gemessen und gegebenenfalls relativiert wer-\nden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung \ndie einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Le-\nbensführung des Betroffenen begrenzen. Das Erfordernis einer Ermessensentscheidung \nändert nichts am behördlichen Prüfprogramm (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 \n– 1 C 6/21 –, juris Rn. 58). Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG \nvor, steht es grundsätzlich ebenfalls im Ermessen der Ausländerbehörde, ob u. ggfs. wel-\nche Maßnahme sie bei geltend gemachten schutzwürdigen Belangen zugunsten des Aus-\nländers oder der Ausländerin trifft (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Januar 2021 – \n12 S 2894/20 –, juris Rn. 14 m.w.N.). \nHiervon ausgehend liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufhe-\nbung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht vor. Von der Antragstellerin geht nach wie \nvor eine nicht unerhebliche Gefahr der Begehung schwerer Straftaten gegen Leib und Le-\nben Dritter aus. Das Ausweisungsinteresse besteht fort; das öffentliche Interesse an der \n\n11 \n \n \nGefahrenabwehr ist weiterhin gegeben (hierzu (1)). Auch sind keine neuen schutzwürdigen \nBelange der Antragstellerin ersichtlich, zu deren Wahrung – ungeachtet des fortbestehen-\nden Ausweisungsinteresses – nicht nur die Fristverkürzung, sondern gerade die Aufhe-\nbung des Einreise- und Aufenthaltsverbots geboten wäre. Da § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG \nüberdies als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist, stünde ein Anspruch auf Aufhebung des \nEinreise- und Aufenthaltsverbots der Antragstellerin nur im Falle einer Ermessensreduzie-\nrung auf Null zu. Davon ist nicht auszugehen (hierzu (2)). \n(1) Von der Antragstellerin geht weiterhin eine Wiederholungsgefahr aus. Das Auswei-\nsungsinteresse besteht fort. \nZur Überzeugung der Kammer stellt sich die Begehung vergleichbarer Straftaten wie der \nAnlasstat für die Ausweisung im Falle der Antragstellerin nicht bloß als entfernte Möglich-\nkeit, sondern als ernsthaft möglich dar. Die Wiederholungsgefahr ist zwar nicht mehr so \nerheblich, wie im Zeitpunkt der Ausweisung im Jahre 2019. Mit Blick auf die deliktsrele-\nvante psychopathologische Verfasstheit der Antragstellerin und die Größe und Folgen-\nschwere eines möglicherweise eintretenden Schadens (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. \nOktober 2012 – 1 C 13/11 –, juris Rn. 18) an Leib und Leben Dritter, geht die Kammer \ngleichwohl nicht von einer nur geringen, sondern noch im mittleren Bereich des Möglichen \nanzusiedelnden Wiederholungsgefahr aus. Die Kammer folgt insoweit dem Beschluss der \nGroßen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 15. August 2023 (Az. \n70 StVK 176/23), der auch auf dem Prognosegutachten der Ärztin für Neurologie, Psych-\niatrie und Psychotherapie sowie forensische Psychiatrie Dr. \n vom 19. Juli 2023 \n(im Folgenden: Prognosegutachten) beruht. \nMit seinem Beschluss vom 15. August 2023 hat die Großen Strafvollstreckungskammer \ndie Fortdauer der Unterbringung der zu diesem Zeitpunkt bereits seit über sechs Jahren in \neinem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Antragstellerin angeordnet. Beacht-\nlich ist dabei, dass das Gericht die Fortdauer entgegen der Regelvermutung des § 67d \nAbs. 6 Satz 2 StGB angeordnet hat. Danach ist die Fortdauer einer bereits sechs Jahre \nwährenden Unterbringung in der Regel als unverhältnismäßig anzusehen, wenn nicht die \nGefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswid-\nrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschä-\ndigt oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht \nwerden. Die Vorschrift ändert damit nach sechsjähriger Unterbringung aus Gründen der \nVerhältnismäßigkeit das bis dahin geltende Regel-Ausnahme-Verhältnis aus § 67d Abs. 6 \nSatz 1 StGB, wonach für die Erledigung der Maßregel deren Unverhältnismäßigkeit – \ngleichbedeutend mit einer positiven Prognose – durch das Gericht festgestellt werden \n\n12 \n \n \nmuss, dahingehend, dass nunmehr die Fortdauer der Unterbringung von einer fortdauern-\nden negativen Prognose abhängig gemacht wird. \nDie Große Strafvollstreckungskammer hat der Antragstellerin unter Berufung auf das Pro-\ngnosegutachten sowie die Ausführungen der Klinik in ihrer Stellungnahme vom 10. März \n2023 eine solche negative Prognose attestiert. Danach bestehe die in § 67d Abs. 6 Satz 2 \nStGB bezeichnete Gefahr trotz des mittlerweile sechs Jahre andauernden Maßregelvoll-\nzugs fort. Dabei hat die Große Strafvollstreckungskammer zwar positiv bewertet, dass sich \nder Zustand der Antragstellerin auch im vergangenen Behandlungszeitraum weiter stabili-\nsiert habe. Sie stehe in einem guten Kontakt zum Behandlungsteam und werde durchge-\nhend als offen und transparent erlebt. Auch bei Auftreten höherer Belastungen sei die An-\ntragstellerin weitestgehend psychisch stabil geblieben und habe weiterhin mit hohem En-\ngagement an ihrem persönlichen und beruflichen Fortkommen gearbeitet. Aufgrund des \npositiven Verlaufs habe die Antragstellerin im vergangenen Behandlungszeitraum im offe-\nnen Maßregelvollzug in zunehmenden Freiheitsgraden erprobt werden können, wobei sie \nsich weit überwiegend zuverlässig und absprachefähig gezeigt habe. Zur weiteren Erpro-\nbung sei geplant, dass die Antragstellerin zeitnah in eine eigene Wohnung ziehe. Dabei \nmüsse auf einen sanften Übergang geachtet werden, um eine Überforderung zu vermei-\nden. Denn der Störung der Antragstellerin sei inhärent, dass es mit einer Verringerung der \nIntensität der professionellen sozialen Kontakte zu einer Verschlechterung ihres Zustandes \nkommen könnte. Die Antragstellerin werde zeigen müssen, dass es ihr gelänge, auch unter \ndiesen Umständen stabil zu bleiben. Diese Entwicklung bliebe abzuwarten. Bei einer Ent-\nlassung zum jetzigen Zeitpunkt sei aus Sicht der Strafvollstreckungskammer noch mit einer \nzeitnahen Reaktivierung alter deliktspezifischer Sicht- und Verhaltensweisen und somit \nauch mit hoher Wahrscheinlichkeit mit erheblichen Straftaten gegen Leib und Leben Dritter \nzu rechnen. Da der aufgestellten Negativprognose auch nicht (allein) durch Weisungen \nwirksam begegnet werden könne, hat die Strafvollstreckungskammer ebenfalls die Aus-\nsetzung der Maßregel zur Bewährung abgelehnt. \nDiesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Die Ausführungen ba-\nsieren auf dem schlüssigen und konsistenten Prognosegutachten, deren Richtigkeit auch \ndie Antragstellerin nicht in Frage stellt. Ausweislich des Prognosegutachtens sei deliktre-\nlevantes Problemverhalten (sog. Offence Paralleling Behaviour) bei der Antragstellerin in \neiner überscharfen Wahrnehmung von Ungleichbehandlung/Ungerechtigkeitsempfinden \nmit Schuldzuweisungen und sehr intensiven, unangenehmen Gefühlen (und daraus resul-\ntierendem abwertenden Verhalten) zu sehen (Prognosegutachten, S. 126). Im Maßregel-\nvollzug sei eine Verbesserung der deliktrelevanten Psychopathologie mit Nachreifung ein-\ngetreten. Das betreffe die Frustrationstoleranz, die Fähigkeit zur Regulation von starken \nEmotionen und zur angemesseneren Gestaltung von Beziehungen. Auch das Funktions-\n\n13 \n \n \nniveau der Persönlichkeit habe sich innerhalb der strukturgebenden Bedingungen des \nMaßregelvollzugs gegenüber dem deliktischen Zeitraum gebessert. Zusammenfassend sei \nder Behandlungsverlauf störungsbedingt von Fluktuationen geprägt gewesen, wobei so-\nwohl die Amplitude als auch Frequenz und Dauer dieser Fluktuation mit der Zeit abgenom-\nmen hätten. Eindeutige Fortschritte seien ab 2021 nachhaltig zu verzeichnen (ebd., \nS. 109). Die Gutachterin stellt ebenfalls heraus, dass im Zentrum der deliktrelevanten Psy-\nchopathologie eine Beziehungs- und Selbstwertstörung stehe. Die Antragstellerin sei ei-\nnerseits stark auf eigene Autonomie und Wahrung von Distanz bedacht, benötige anderer-\nseits aber äußere Orientierung und haltgebende Strukturen. In diesem Spannungsfeld sei \naufgrund der Vulnerabilität gegenüber Veränderungen in Beziehungen ein geplantes, \ntransparentes Vorgehen in der Loslösung aus dem Maßregelvollzug erforderlich. Störungs-\nspezifische Psychotherapie und professionelle Beziehungen müssten die Erreichung wei-\nterer Freiheitsgrade begleiten. Der Einfluss haltgebender Beziehungen und Strukturen in-\nnerhalb des Maßregelvollzugs auf die Verbesserung der Psychopathologie dürfe keines-\nfalls unterschätzt werden. Gleichzeitig seien weitere Fortschritte jetzt außerhalb der Klinik \nzu erreichen und zu erproben. Daher sei eine engmaschige Begleitung der weiteren \nSchritte erforderlich (ebd., S. 127). Der Störung sei inhärent, dass mit einer Verringerung \nder Intensität der professionellen sozialen Kontakte eine vorübergehende Verschlechte-\nrung wieder auftreten könne. Daher sei eine übergangslose Entlassung und wäre eine Ent-\nlassung ohne entsprechende Weisung und Auflagen noch als riskant für die Entwicklung \ndeliktnaher Verhaltensweisen anzusehen (ebd., S. 137). Im Ergebnis könne die klinische \nglobale Prognoseeinschätzung zwar nicht als günstig, jedoch als ausreichend bezeichnet \nwerden (ebd., S. 136). Mit Blick auf die Entwicklung der Antragstellerin nach über sechs \nJahren des Maßregelvollzugs sowie ihres aktuellen Zustands hält die Gutachterin deshalb \neine Langzeitbeurlaubung in Form eines Probewohnens unter strengen Bedingungen für \nverantwortbar und indiziert. Diese Bedingungen umfassen einen engmaschigen Kontakt \nzu ihrem Fallmanager, die Mitwirkung an einer störungsspezifischen Psychotherapie und \ndie Möglichkeit, in etwaigen belastenden oder Krisensituationen zeitnah eine professionelle \nKrisenintervention zu erhalten. Die Antragstellerin müsse zudem Kontrollen auf Substanz-\nkonsum zustimmen. Nur unter diesen Bedingungen sei nicht mehr davon auszugehen, \ndass die Antragstellerin keine Delikte mehr gegen Leib und Leben anderer begehen würde. \nErst im Anschluss an die erfolgreiche Erprobung der Antragstellerin im Rahmen eines Pro-\nbewohnens, die einen Zeitraum von sechs Monaten umfassen solle, sei aus gutachterlicher \nSicht eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung unter Weisungen und Auflagen ver-\nantwortbar. Diese müssten aus forensisch-psychiatrischer Sicht die oben genannten Be-\ndingungen abbilden: Kooperation mit dem ambulant betreuten Wohnen und mit der foren-\nsischen Ambulanz, psychotherapeutische Begleitung, Kontrollen der Abstinenz. \n\n14 \n \n \nZusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die Behandlung der Antragstellerin \nnach langjährigem Maßregelvollzug an einem Punkt angelangt ist, an dem fachärztlich ver-\nantwortet werden kann, sie unter engmaschiger professioneller Begleitung erstmals im \nRahmen eines betreuten Probewohnens außerhalb des Klinikgeländes aber bei fortdau-\nerndem Maßregelvollzug weiter zu erproben. Mit Blick auf das deliktsrelevante Störungs-\nbild der Antragstellerin ist diese Lockerungsstufe entscheidend für Frage, ob die im ge-\nschlossenen System des Maßregelvollzugs erzielten Behandlungserfolgte auch in der Le-\nbenswirklichkeit der Antragstellerin außerhalb der Klinik Früchte tragen werden. Denn das \npsychopathologische Störungsbild der Antragstellerin ist dadurch gekennzeichnet, dass \nmit einem Wegfall der Anwesenheit und Verfügbarkeit verlässlicher Bezugs- und Vertrau-\nenspersonen oder deren Ersetzung durch andere eine Verschlechterung der Symptomatik \nund damit ein Rückfall in deliktspezifische – also fremdschädigende – Sicht- und Verhal-\ntensweisen einhergehen kann. Vor diesem Hintergrund kann von einem Wegfall der Wie-\nderholungsgefahr keine Rede sein. Mit der Großen Strafvollstreckungskammer ist vielmehr \nder Verlauf und Einfluss dieses entscheidenden Lockerungsschrittes auf das Verhalten und \ndie psychische Stabilität der Antragstellerin abzuwarten, um eine Abmilderung oder gar \nden Wegfall der Wiederholungsgefahr annehmen zu können. \n(2) Es sind keine neuen schutzwürdigen Belange der Antragstellerin ersichtlich, zu deren \nWahrung nicht nur die Fristverkürzung, sondern gerade die Aufhebung des Einreise- und \nAufenthaltsverbots gerechtfertigt wäre. In diesem Zusammenhang weist die Kammer dar-\naufhin, dass die Aufhebung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots oder dessen Fristver-\nkürzung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nur mit nachträglich – d.h., nach Bestands-\nkraft der mit der Ausweisungsverfügung einhergehenden Erstbefristung gemäß § 11 Abs. 2 \nund 3 AufenthG – eingetretenen Tatsachen begründet werden kann (vgl. Bayerischer VGH, \nBeschluss vom 22. Februar 2021 – 10 ZB 20.1592 –, juris Rn. 7 m.w.N.; Katzer, in: \nBeckOK MigR, 17. Ed. 15. Oktober 2023, AufenthG § 11 Rn. 31a). \nWeder die Entwicklung der Ehe der Antragstellerin mit ihrem deutschen Ehemann noch die \nder sonstigen sozialen Kontakte der Antragstellerin im Bundesgebiet sind insoweit von hin-\nreichendem Gewicht. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Ehe vorlie-\ngend nur geminderten aufenthaltsrechtlichen Schutz genießt. Die Antragstellerin hat ihren \ndeutschen Ehemann erst im Maßregelvollzug kennengelernt. Die Eheschließung erfolgte \nin Kenntnis der strafrechtlichen Vorgeschichte der Antragstellerin. Wegen des fortdauern-\nden Maßregelvollzugs hat das Paar auch noch nie in familiärer Lebensgemeinschaft ge-\nlebt. Ein gemeinsamer Alltag existiert nicht. Auch die übrigen sozialen Kontakte gebieten \nnicht die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Nichts anderes gilt für eventu-\nelle Reintegrationsschwierigkeiten in Kolumbien. Insoweit wird auf die zutreffenden Aus-\nführungen im Urteil des Gerichts vom 18. Februar 2021 (Az. 2 K 298/19) Bezug genom-\n\n15 \n \n \nmen. Entgegen dem Dafürhalten der Antragstellerin lässt sich dem Prognosegutachten von \nDr. \n nicht entnehmen, dass im Falle ihrer Abschiebung nach Kolumbien mit einer \nerheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen wäre, welche zu \neinem akuten Behandlungs- und Therapiebedarf führen würde. Die Gutachterin führt ledig-\nlich aus, dass der soziale Empfangsraum in Kolumbien als deutlich ungünstiger zu bewer-\nten wäre. Ein akuter Behandlungs- und Therapiebedarf folgt daraus nicht. \nLiegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung des Einreise- und \nAufenthaltsverbots nicht vor, ist für eine Ermessensreduzierung auf Null nichts ersichtlich. \nbb) Die Antragstellerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV. \nDenn sie hat während ihres Aufenthalts in Deutschland keinen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis erworben, wie dies § 39 Nr. 5 AufenthV voraussetzt. Unter einem „An-\nspruch“ im Sinne der Vorschrift ist grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verste-\nhen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften \nTatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben \nhat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 C 15/14 –, juris Rn. 15). Einen solchen \nAnspruch hat die Antragstellerin nicht erworben, da sie die Regelerteilungsvoraussetzung \ndes § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt. Es liegt ein Ausweisungsinteresse vor. Eine von \nder Antragstellerin ausgehende Wiederholungsgefahr ist nach den obigen Ausführungen \nweiterhin zu bejahen. Es liegt auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinter-\nesse gemäß § 54 Abs. 1 Nrn. 1 und 1a lit. a) und b) AufenthG vor. \ncc) Im Übrigen scheitert der Anspruch auch am Vorliegen eines Ausweisungsinteresses \ni.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Mit Blick auf die obigen Ausführungen zur Wiederholungs-\ngefahr und zu den Ausweisungs- sowie den Bleibeinteressen kann ein atypischer Fall nicht \nangenommen werden. \nc) Die Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung auch keinen Anspruch auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. \nDer Senator für Inneres der Antragsgegnerin ist für die Entscheidung über das Vorliegen \neines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG \nsachlich (und auch örtlich) zuständig, weil die Antragstellerin keinen Asylantrag gestellt hat \n(vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14/05 –, juris Rn. 12). \nDer Anspruch scheitert bereits an der Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 Auf-\nenthG, insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Im Übrigen liegen \ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Danach soll von der Ab-\nschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für die-\n\n16 \n \n \nsen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Es \nist keine existenzielle Gefahr vorgetragen oder sonst ersichtlich, die der Antragstellerin in \nKolumbien individuell drohen würde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 \nC 15/12 –, juris Rn. 37). Insbesondere liegt kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot \nvor. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus ge-\nsundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkran-\nkungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Daran fehlt es. \nDie Antragstellerin hat im Maßregelvollzug erkennbar Behandlungsfortschritte bei der post-\ndeliktischen Persönlichkeitsentwicklung erzielt und sich zunehmend psychisch stabilisiert. \nEine akut behandlungsbedürftige Eigengefährdung ist nicht erkennbar. \n2. Die Antragstellerin hat schließlich auch keinen sicherungsfähigen Duldungsanspruch \nnach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK wegen \nder Eheschließung mit ihrem deutschen Ehemann. Nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK \nschutzwürdige Belange können zwar einer (zwangsweisen) Beendigung des Aufenthalts \neiner Ausländerin dann entgegenstehen, wenn es der Ausländerin nicht zuzumuten ist, ihre \nfamiliären Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen (vgl. OVG Lü-\nneburg, Beschluss vom 16. Oktober 2023 – 13 ME 184/23 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Davon \nkann hier jedoch keine Rede sein, denn die Ehe der Antragstellerin genießt nur geminder-\nten aufenthaltsrechtlichen Schutz. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begrün-\nden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, \nbei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, \naus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefoch-\ntenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \n\n17 \n \n \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Be-\nschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der \nHauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei \ndem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Pawlik \nStahnke \nDr. Kruse","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364863","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-11-30/2-v-2344-23","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":10},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":9},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456a","ref_norm":"456a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364863","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364863","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-11-30/2-v-2344-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364863","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.509910+00:00"}}