{"status":"available","doknr":"OLD364862","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-12-05","aktenzeichen":"14 K 1620/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n14 K 1620/23 \n \nBeschluss \nIn dem Wahlprüfungsverfahren \n1. \n \n \n, \n2. \n \n \n \n3. \n \n \n \n4. \n \n \n, \n5. \n \n \n \n– Einspruchsführer – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-5:\n, \n \n, \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft, Antje Grotheer, Haus der Bürgerschaft, \n \nAm Markt 20, 28195 Bremen, \n2. Landeswahlleiter, Herr Dr. Andreas Cors c/o Statistisches Landesamt, \n \nAn der Weide 14 - 16, 28195 Bremen, \nProzessbevollmächtigter: \nzu 2: Herr Prof. Dr. Philipp Austermann c/o Statistisches Landesamt, \n \nAn der Weide 14 - 16, 28195 Bremen, - \n- \n\n2 \n \nhat das Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 14. Kammer - durch die \nPräsidentin \ndes \nVerwaltungsgerichts \nDr. \nJörgensen, \ndie \nVizepräsidentin \ndes \nVerwaltungsgerichts Dr. Benjes sowie die Bürgerschaftsabgeordneten Güngor, Imhoff, \nLabetzke, Sültenfuß und Reimers-Bruns am 5. Dezember 2023 beschlossen: \nDer Einspruch wird zurückgewiesen. \nDas Verfahren ist gebührenfrei. \nAuslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. \nTatbestand \nDie Einspruchsführer wenden sich gegen die Gültigkeit der Wahl zur Bürgerschaft der \nFreien Hansestadt Bremen (21. Wahlperiode). \n \nDer Einspruchsführer zu 1. ist der Landesverband Bremen der AfD. Er wird in diesem \nVerfahren durch den Einspruchsführer zu 2. und den Einspruchsführer zu 4. vertreten. Die \nEinspruchsführer zu 2. bis 5. sind Bewerber eines für den Einspruchsführer zu 1. von den \nEinspruchsführern zu 2. bis 4. eingereichten Wahlvorschlags für die 21. Wahl zur \nBremischen Bürgerschaft am 14.05.2023. Umstritten ist, ob die Einspruchsführer zu 2. bis \n4. (im Folgenden auch als „Rumpfvorstand“ bezeichnet) handlungsbefugter Vorstand des \nEinspruchsführers zu 1. sind. \n \nAm 08.05.2022 fand ein Landesparteitag des Landesverbands Bremen der AfD statt. Bei \nden Vorstandswahlen wurde Herr Heinrich Löhmann zur Wahl als Landesvorsitzender \nvorgeschlagen; er erhielt keine Mehrheit. Die Versammlung beschloss daraufhin \nmehrheitlich, die Position einstweilen unbesetzt zu lassen. Zur Wahl als stellvertretender \nLandesvorsitzender wurde der Einspruchsführer zu 2. vorgeschlagen, der bei 17 \nabgegebenen Stimmen 14 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen erhielt. Der Einspruchsführer \nzu 4. wurde bei 13 Ja-Stimmen und 4 Nein-Stimmen zum Schatzmeister gewählt und die \nEinspruchsführerin \nzu \n3. \nmehrheitlich \nzur \nSchriftführerin \n(vgl. \nProtokoll \ndes \nLandesparteitages vom 08.05.2022). \n \nNach dem Landesparteitag am 08.05.2022 gab es innerhalb des Landesverbands eine \nAuseinandersetzung um die Gültigkeit der Vorstands- und auch der Schiedsrichterwahlen. \nDas Landesschiedsgericht der AfD für das Land Bremen, dem - in der Zusammensetzung \nvor dem 08.05.2022 - zuvor das Verfahren durch Beschluss des Bundesschiedsgerichts \nvom 23.09.2022 zugewiesen worden war, erklärte durch Beschluss vom 20.10.2022 die \nWahlen und Abstimmungen des Landesparteitags vom 08.05.2022 für nichtig und setzte \neinen Notvorstand mit den Mitgliedern Heinrich Löhmann (Vorsitzender), Silke Jünemann \n(stellvertr. Vorsitzende) sowie\n und\n \n\n3 \n \n ein. In dem Beschluss wurde tenoriert, dass der Notvorstand (u.a.) die Aufgabe \nhat, im Hinblick auf die anstehenden Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft, den Beiräten \nund der Bremerhavener Stadtverordnetenversammlung die Aufstellungsversammlungen \nrechtssicher vorzubereiten und rechtssicher durchzuführen. \n \nIn einer E-Mail vom 14.11.2022 an die Mitglieder des AfD-Landesverbands wies der \nVorstand des AfD-Bundesverbands darauf hin, dass sich der Notvorstand nicht \nordnungsgemäß im Amt befinde. \n \nMit Beschluss vom 03.01.2023 wies das Amtsgericht Bremen einen Antrag des \nEinspruchsführers zu 2. auf Bestellung eines Notvorstandes für den Landesverband gem. \n§ 29 BGB mit der Begründung ab, es sei fraglich, ob § 29 BGB überhaupt auf politische \nParteien Anwendung finde, jedenfalls sei der Vorstand (Anm. d. Gerichts: gemeint ist der \n„Rumpfvorstand“) handlungsfähig. \n \nMit Beschluss vom 19.01.2023 bestätigte das Bundesschiedsgericht der AfD die \nEntscheidung des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022, entschied, dass bis zur \nregulären Wahl eines neuen Landesvorstandes der Notvorstand im Amt bleibe, und zu \neinem Landesparteitag zur Durchführung einer neuen Landesvorstandswahl spätestens \nvier Wochen nach Durchführung der Bürgerschaftswahl in Bremen einzuladen sei. \n \nAm 06.12.2022 reichte der durch das Landesschiedsgericht eingesetzte Notvorstand für \nden \nAfD-Landesverband \nnach \neiner \nam \n26.11.2022 \ndurchgeführten \nAufstellungsversammlung bei der Wahlbereichsleiterin für den Wahlbereich Bremen einen \nWahlvorschlag für die Bürgerschaftswahl am 14.05.2023 ein. \n \nAm 16.01.2023 reichte der „Rumpfvorstand“, ebenfalls für den AfD-Landesverband, bei der \nWahlbereichsleiterin für den Wahlbereich Bremen einen Wahlvorschlag für die \nBürgerschaftswahl sowie am 10.02.2023 einen Wahlvorschlag beim Wahlbereichsleiter für \nden Wahlbereich Bremerhaven ein. Letzterer wurde vom Wahlbereichsausschuss \nBremerhaven zunächst zugelassen. \n \nDie Wahlbereichsleiterin teilte dem Einspruchsführer zu 2. in einem zusammenfassenden \nGesprächsvermerk vom 03.02.2023 mit, dass zwei Wahlvorschläge, die beide dem AfD-\nLandesverband zuzurechnen seien, eingereicht worden seien. Wegen eines Verstoßes \ngegen § 7 Abs. 2 Satz 2 BremWahlG, wonach eine Partei in jedem Wahlbereich nur einen \nWahlvorschlag einreichen könne, seien beide Wahlvorschläge zurückzuweisen, ohne dass \neine Prüfverpflichtung der Wahlorgane bestehe, ob die Wahlvorschläge aus anderen \n\n4 \n \nGründen unzulässig seien. Mit Schreiben vom 15.02.2023 und 19.02.2023 forderten die \nEinspruchsführer zu 2. und 4. die Wahlbereichsleiterin auf, den von ihnen eingereichten \nWahlvorschlag gemäß § 22 Abs. 1 BremWahlG zu prüfen. \n \nMit Mängelanzeige vom 27.02.2023 wies die Wahlbereichsleiterin auf die Entscheidung \ndes Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022 hin und forderte den Einspruchsführer zu 2. \nals Vertrauensperson auf, nachzuweisen, dass entgegen der Feststellung des \nLandesschiedsgerichts vom 20.10.2022 die Vorstandswahlen auf dem Parteitag am \n08.05.2022 rechtswirksam erfolgt seien und die Einspruchsführer zu 2. bis 4. legitimiert \nseien, als Vorstand den Wahlvorschlag für den Landesverband einzureichen. Die \nstellvertretende \nVertrauensperson \nerwiderte, \ndass \ndie \nEntscheidungen \nder \nSchiedsgerichte vom 20.10.2022 und 19.01.2023 bereits aus verschiedenen formalen \nGründen und weil die Landesschiedsrichter nicht mehr im Amt gewesen seien, keine \nrechtlichen Wirkungen entfalteten und eine weitere Anfechtung der Vorstandswahlen vom \n08.05.2022 wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist nicht mehr möglich sei. \n \nEinen Antrag des Einspruchsführers zu 1., vertreten durch den „Rumpfvorstand“, gegen \nMitglieder des Notvorstandes auf Feststellung, dass die von dem Notvorstand \nvorgenommene Einreichung eines Wahlvorschlags zur Bürgerschaftswahl im Wahlbereich \nBremen rechtswidrig sei und die Antragsgegner zur Beseitigung verpflichtet seien, sowie \nden Antragsgegnern zu gebieten, umgehend die Zurücknahme des Wahlvorschlags zu \nbewirken, wies das Landgericht Bremen mit Beschluss vom 09.03.2023 zurück (7 O \n325/23). Mit weiterem Beschluss vom 14.03.2023 hat es einen Antrag des Vorstands des \nBundesverbands der AfD gegen Mitglieder des Notvorstands, den von ihnen für den \nLandesverband der AfD eingereichten Wahlvorschlag vom 06.12.2022 zurückzuziehen, \nebenfalls zurückgewiesen (7 O 314/23). \n \nAm 16.03.2023 erwirkte der Einspruchsführer zu 1., vertreten durch die Einspruchsführer \nzu 2. und 4., gegen den Bundesverband der AfD ein Anerkenntnisurteil des Landgerichts \nBerlin, mit dem festgestellt wird, dass der am 08.05.2022 gewählte Vorstand nach \nMaßgabe von § 14 Abs. 5 der Landessatzung beschlussfähig sei und den Landesverband \nnach Maßgabe von § 13 Abs. 3 der Landessatzung im Rechtsverkehr vertrete (22 O 55/23). \n \nIn seiner Sitzung am 17.03.2023 wies der Wahlbereichsausschuss für Bremen sowohl den \nWahlvorschlag des Notvorstands als auch den Wahlvorschlag der Einspruchsführer zu 2. \nbis 4. wegen des Verbots der doppelten Einreichung von Wahlvorschlägen zurück. \n \n\n5 \n \nDagegen legte der Einspruchsführer zu 2. am 17.03.2023 Beschwerde ein. Zur \nBegründung führte er aus, die vom Notvorstand durchgeführte Mitgliederversammlung am \n26.11.2022 zur Aufstellung von Wahlbewerbern weise durchgreifende wahlrechtliche \nMängel auf, wie der Wahlbereichsausschuss selbst festgestellt habe. Bei der \nPersonenzusammenkunft am 26.11.2022 habe es sich evident nicht um eine \nMitgliederversammlung im Sinne des § 19 BremWahlG gehandelt, die einen gültigen \nWahlvorschlag hätte hervorbringen können. Der Wahlvorschlag sei dem Landesverband \nnicht zuzurechnen. Da es sich bei dem Wahlvorschlag des Notvorstandes um einen \nevident ungültigen Wahlvorschlag handele, hätte nur dieser zurückgewiesen werden \ndürfen, aber nicht auch der von ihnen eingereichte Wahlvorschlag. Es liege gerade kein \nFall des doppelten Auftretens vor. Sofern in der Mängelanzeige vom 27.02.2023 darauf \nhingewiesen worden sei, dass im Binnenbereich des Landesverbands die Legitimation des \nauf dem Parteitag gewählten Vorstands in Abrede gestellt werde, habe das Landgericht \nBerlin mit Feststellungsurteil vom 16.03.2023 festgestellt, dass der am 08.05.2022 \ngewählte Vorstand des Landesverbands nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 der \nLandessatzung beschlussfähig sei und den Landesverband nach Maßgabe von § 13 Abs. \n3 der Landessatzung im Rechtsverkehr vertrete. Die Vertretung des Landesverbandes sei \ndamit parteiintern abschließend geklärt. \n \nMit E-Mail vom 22.03.2023 wies der Landeswahlleiter die Vertrauensperson darauf hin, \ndass \naufgrund \nder \nparteischiedsgerichtlichen \nEntscheidungen \nu.U. \nauch \neine \nZurückweisung des Wahlvorschlages unter dem Gesichtspunkt der fehlenden \nUnterzeichnung durch den Vorstand des Landesverbandes in Betracht komme. \n \nBereits am 20.03.2023 hatte auch der Wahlbereichsleiter für den Wahlbereich \nBremerhaven gegen die Zulassung des am 10.02.2023 eingereichten Wahlvorschlags \ndurch den Wahlbereichsausschuss Bremerhaven Beschwerde eingelegt. \n \nIn seiner Sitzung am 23.03.2023 wies der Landeswahlausschuss (unter anderem) \n \n• \ndie Beschwerde gegen den Beschluss des Wahlbereichsausschusses vom \n17.03.2023 betreffend den am 16.01.2023 für den Wahlbereich Bremen \neingereichten Wahlvorschlag der Alternative für Deutschland zurück und \n \n• \nhob den Beschluss des Wahlbereichsausschusses Bremerhaven vom \n17.03.2023, den Wahlvorschlag der Alternative für Deutschland zuzulassen, auf und \nwies den Wahlvorschlag der Alternative für Deutschland für den Wahlbereich \nBremerhaven in seiner Gesamtheit zurück. \n\n6 \n \n \nZur Begründung wird ausgeführt, dass die Wahlvorschläge des „Rumpfvorstands“ nicht \nden Anforderungen des § 18 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG genügten. Danach müsse jeder \nWahlvorschlag von dem Vorstand des Landesverbandes persönlich und handschriftlich \nunterzeichnet sein. Daran fehle es. Bereits rein faktisch seien bei der Entscheidung über \ndie \neingelegte \nBeschwerde \nder \nPrüfungsumfang \nund \ndie \nPrüfungstiefe \ndes \nLandeswahlausschusses limitiert. Die eingereichten Unterlagen ermöglichten nach einer \nSchlüssigkeitsprüfung nicht die Feststellung, dass der Wahlvorschlag den gesetzlichen \nAnforderungen entspreche. Der am 16.01.2023 eingereichte Wahlvorschlag sei von Sergej \nMinich und Mertcan Karakaya als vermeintliche Landesvorstandsmitglieder unterzeichnet \nworden, die vom Landeswahlausschuss aber nicht als Mitglieder des AfD-Landesvorstands \nangesehen werden könnten. Das Landesschiedsgericht der AfD habe mit Beschluss vom \n20.10.2022 einen Notvorstand eingesetzt, der auch die Aufgabe habe, im Hinblick auf die \nanstehenden Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft, den Beiräten und der Bremerhavener \nStadtverordnetenversammlung \ndie \nAufstellungsversammlungen \nrechtssicher \nvorzubereiten und rechtssicher durchzuführen. Das Bundesschiedsgericht habe diesen \nBeschluss bestätigt. In anderen vom „Rumpfvorstand“ vor dem Bundesschiedsgericht \nbetriebenen Verfahren habe das Bundesschiedsgericht in den Entscheidungen jeweils \nausgeführt, dass die Anträge nicht vom Vorstand i.S.d. Landessatzung gestellt worden \nseien. Der Landesverband Bremen verfüge nach wie vor über keinen gewählten \nLandesvorstand. Herr Minich und Herr Karakaya seien daher nicht als Mitglieder des \nLandesvorstandes der AfD anzusehen. Nichts Abweichendes ergebe sich aus dem \nAnerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin vom 16.03.2023. Es sei bereits nicht ersichtlich, \ndass Streitgegenstand des Klageverfahrens vor dem Landgericht Berlin der Beschluss des \nLandesschiedsgerichts vom 20.10.2022 über die Einsetzung eines Notvorstands oder der \nbestätigende Beschluss des Bundesschiedsgerichts vom 19.01.2023 gewesen sei. Der \nNotvorstand sei nicht am Verfahren beteiligt gewesen. Dem Landeswahlausschuss sei es \nauch verwehrt, im Sinne einer „zulassungsfreundlichen\" Sichtweise freiwillig der \nEntscheidung des Landgerichts Berlin trotz ihrer fehlenden Bindungswirkung zu folgen. \nNach § 14 Abs. 1 Satz 1 PartG seien zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten \nder Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über \nAuslegung und Anwendung der Satzung zumindest bei der Partei und den \nGebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe Schiedsgerichte zu bilden. Damit habe der \nGesetzgeber es den Parteien überantwortet, institutionelle Vorkehrungen zur Sicherung \nder \ndemokratischen \nWillensbildung \ndurch \nSchaffung \ninsbesondere \nvon \nRechtsschutzmöglichkeiten zugunsten von Parteimitgliedern vorzusehen, die gegenüber \neinem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte vorrangig seien. Die juristische Überprüfung \nder Wirksamkeit von Vorstandswahlen oder die Ernennung von Notvorständen obliege \n\n7 \n \ndaher jedenfalls vorrangig der innerparteilichen Schiedsgerichtsbarkeit. Es lägen auch \nkeine Entscheidungen staatlicher Gerichte vor, die die parteischiedsgerichtlichen \nEntscheidungen \nüberprüft \nhätten. \nDer \nLandeswahlausschuss \nhabe \ndie \nparteischiedsgerichtlichen Entscheidungen zugrunde zu legen, da er andernfalls \nschwerwiegend und ohne Rechtfertigung in die Parteienfreiheit aus Art. 21 GG eingreifen \nwürde. Etwas Anderes ergebe sich nicht daraus, dass Herr Minich und Herr Karakaya vom \nBundesvorstand der AfD als Landesvorstandsmitglieder anerkannt würden. Der Beschluss \ndes AfD-Bundesvorstandes vom 14.11.2022, den Notvorstand nicht anzuerkennen, \nbeseitige nicht die Wirksamkeit des Beschlusses des Landesschiedsgerichts vom \n20.10.2022, da für die Überprüfung von Entscheidungen der Landesschiedsgerichte \ngemäß § 9 Nr. 1 der Schiedsgerichtsordnung das Bundesschiedsgericht und nicht der \nBundesvorstand zuständig sei. Die Anerkennung sei auch im Rahmen des § 18 Abs. 2 \nBremWahlG unbeachtlich, denn nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG müsse der \nWahlvorschlag, wenn ein Landesverband nicht bestehe, von den Vorständen der \nnächstniedrigen Gebietsverbände der Partei unterzeichnet werden. Darin zeige sich die \nklare gesetzgeberische Wertung, dass die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit \nder Bürgerschaftswahl bei Ausfall eines Landesverbandes nicht den übergeordneten \nParteiorganisationen, sondern den untergeordneten und damit regional tätigen \nGebietsverbänden einer Partei zugeordnet werden sollten. \n \nVorläufige Rechtsschutzverfahren des Landesverbandes der AfD, vertreten durch die \nEinspruchsführer zu 2. und 4., auf Zulassung ihres Wahlvorschlags zur Bürgerschaftswahl \nvor dem Wahlprüfungsgericht, dem Staatsgerichtshof und dem Verwaltungsgericht \nBremen blieben erfolglos (Wahlprüfungsgericht, Beschl. v. 27.04.2023 – 14 V 778/23 –; \nStGH Bremen, Beschl. v. 27.04.2023 – St 4/23 –; VG Bremen, Beschl. v. 28.04.2023 – 1 V \n779/23 – veröffentlicht auf der Homepage der Gerichte). \n \nGegen die Gültigkeit der 21. Wahl zur Bremischen Bürgerschaft am 14.05.2023 legten die \nEinspruchsführer am 12.07.2023 beim Beteiligten zu 2. Einspruch ein. Der Beteiligte zu 2. \nhat den Einspruch dem Wahlprüfungsgericht am 17.07.2023 vorgelegt. \n \nDie Einspruchsführer tragen vor, der Landeswahlausschuss sei bei seiner Entscheidung \nfehlerhaft zusammengesetzt gewesen. Der Einspruchsführer zu 1. hätte jeweils mit einem \nBeisitzer im Landeswahlausschuss und im Wahlbereichsausschuss Bremen berücksichtigt \nwerden müssen, denn nach § 11 Abs. 3 BremWahlG seien bei der Berufung der Beisitzer \ndie in dem jeweiligen Gebiet vertretenen Parteien und Wählervereinigungen nach \nMöglichkeit zu berücksichtigen. Es seien sechs Beisitzer-Positionen zu besetzen gewesen \nund er stelle die landesweit fünftstärkste Partei dar. Der Heranziehung des § 4 Abs. 2 \n\n8 \n \nBremLWO stehe entgegen, dass es an einer - dem parlamentarischen Gesetzgeber \nvorbehaltenen - Anordnung einer Sitzzuteilungsmethode fehle. Einer stärkeren Partei \neinen zweiten Sitz zu geben, sei erst zulässig, wenn jede in der Bürgerschaft vertretene \nPartei einmal zum Zuge gekommen sei. Für die Bundeswahlordnung sei anerkannt, dass \nnur „Splittergruppen\" nicht berücksichtigt würden. Der Landeswahlausschuss habe über \nden Wahlvorschlag eines Konkurrenten entschieden, den man vorher zu Unrecht von der \nEntscheidungsfindung ausgeschlossen habe. \n \nNach § 22 Abs. 1 BremWahlG habe der Wahlbereichsleiter die Wahlvorschläge \nunverzüglich zu prüfen und bei Mängeln die Vertrauensperson aufzufordern, diese zu \nbeseitigen. Die Wahlbereichsleiterin habe sich trotz zahlreicher Ermahnungen seitens des \nEinspruchsführers zu 1. wochenlang geweigert, in die Prüfung des Wahlvorschlags \neinzutreten. Die von ihr gegebene Begründung des Doppelauftretens sei nicht tragbar. Der \nWahlvorschlag des Notvorstandes hätte bereits wegen Fehlens einer Ladung zur \nAufstellungsversammlung zurückgewiesen werden müssen. Zwischen der Entscheidung \ndes Wahlbereichsausschusses und der des Landeswahlausschusses sei dann auch die \nBegründung \nausgetauscht \nund \nerst \neinen \nTag \nvor \nder \nSitzung \ndes \nLandeswahlausschusses durch E-Mail auf das Problem der Vorstandsunterschriften \nhingewiesen worden. Daraus erwachse ein erheblicher Wahlfehler, denn Fehler bei der \nListenaufstellung hätten nicht mehr rechtzeitig korrigiert werden können. Die Nachholung \nvon Begründungen oder ein Nachschieben von Gründen zwischen der Entscheidung des \nWahlbereichsausschusses und der des Landeswahlausschusses zu Lasten des \nWahlbewerbers seien nicht zulässig, jedenfalls nicht bei schweren Fehlverhalten der \nWahlbereichsleiterin und des Wahlbereichsausschusses. Zudem greife der vom \nLandeswahlausschuss angeführte Grund der fehlenden Vorstandsunterschriften auch \nmateriell nicht durch, denn der „(Rumpf-)Vorstand“ sei durch die Entscheidung des \nLandgerichts Berlin als rechtmäßig anerkannt. Der Landeswahlausschuss hätte nicht bei \nZweifeln stehen bleiben dürfen, sondern den Sachverhalt aufklären oder zugunsten des \nWahlvorschlags entscheiden müssen. Letztlich habe er aber nur eine eigene rechtliche \nPrüfung unterlassen, denn der Sachverhalt sei geklärt gewesen. \n \n§ 28 Abs. 2 Satz 1 BremLWO könne den Ausschluss eines politischen Konkurrenten von \nder Wahl nicht tragen. Jede einzelne Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an der \nWahl bedürfe im Hinblick auf die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb und nach \ndem Grundsatz der Wesentlichkeit bis in die Einzelheiten einer Regelung durch den \nparlamentarischen Gesetzgeber. § 23 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG sei verfassungswidrig, \nweil er Fragen der Wahlzulassung dem Verordnungsgeber überantworte, jedenfalls aber \n\n9 \n \nkeine dem Bestimmtheitsgebot entsprechende Vorordnung von Rechtsverordnungen \ntreffe. \n \nDer Landeswahlausschuss habe in eklatanter Weise gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz \nverstoßen. Die materiellen Verhandlungen und Beratungen des Landeswahlausschusses \nhätten nahezu abschließend hinter verschlossenen Türen stattgefunden. Dort seien das \nErgebnis und die Begründung erarbeitet worden. Im öffentlichen Teil seien dann nur noch \neine vorgefertigte Niederschrift und vorgefertigte Beschlüsse verwendet worden. An der \nNiederschrift habe sich weniger als 1% des Textumfangs geändert. \n \nDer Landeswahlausschuss begründe seine Zweifel an einem unstreitig demokratisch \ngewählten Vorstand, indem er auf ersichtlich demokratiewidrig und rechtsstaatswidrig \nsowie unter Verstoß gegen das Parteiengesetz zustande gekommene parteiinterne Akte \nzurückgreife, um sich sodann darauf zurückzuziehen, dass er nur grobrastig prüfen dürfe. \nDer Prüfungsdurchgriff auf parteiinterne Vorgänge habe aber jedenfalls dann zu erfolgen, \nwenn diese im Verdacht stünden, dem Kernbestand demokratischer und rechtsstaatlicher \nAnforderungen nicht zu genügen. Ein auf einem solchen Vorgang beruhender \nWahlvorschlag sei nicht zuzulassen. Der Wahlvorschlag des Notvorstandes sei zudem \nauch deshalb abzulehnen gewesen, weil ein Notvorstand sich darauf beschränken müsse, \ndie notwendigen Maßnahmen zu einer ordnungsgemäßen Bestellung des Vorstandes zu \nergreifen, er könne aber keinen Wahlvorschlag einreichen. Keinesfalls könne man aber, \nselbst wenn die Wahlen vom 08.05.2022 tatsächlich ungültig gewesen seien, zur \nrechtlichen Schlussfolgerung des Landeswahlausschusses kommen. Denn die drei \nVorstandsmitglieder Minich, Karakaya und \n seien Mitglieder des Altvorstandes \nbis zum 08.05.2022 gewesen und führten die Geschäfte des Landesverbands bis zur Wahl \neines neuen Vorstands weiter. \n \nDie Einspruchsführer beantragen, \n \ndie Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft für ungültig zu erklären. \n \nDer Beteiligte zu 2. beantragt, \n \ndie Einsprüche zurückzuweisen. \n \nDer Wahleinspruch des Einspruchsführers zu 1. sei bereits unzulässig. Die \nEinspruchsführer zu 2. und 3. seien tatsächlich keine Mitglieder des Vorstandes des AfD-\nLandesverbandes Bremen und dürften für diesen keine rechtsverbindlichen Erklärungen \nabgeben. \n \n\n10 \n \nWahlfehler lägen nicht vor. Der Landeswahlausschuss habe seine Entscheidung in \nkorrekter Zusammensetzung und in einem rechtmäßigen Verfahren getroffen. Bei der \nBerufung der Beisitzer in den Landeswahlausschuss seien die in dem jeweiligen Gebiet \nvertretenen Parteien und Wählervereinigungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen (§ 11 \nAbs. 3 BremWahlG). Die Worte „nach Möglichkeit“ eröffneten einen Ermessensspielraum. \nDas Ermessen sei so auszuüben, dass unter anderem das Ergebnis der Parteien bei der \nletzten Wahl berücksichtigt werde. Das Zuteilungsverfahren müsse nicht vorab geregelt \nsein. § 4 Abs. 2 BremLWO entspreche den Vorgaben des § 11 Abs. 3 BremWahlG. Die \nVorgabe „sollen in der Regel […] angemessen berücksichtigt […] werden“ in § 4 Abs. 2 \nBremLWO besage inhaltlich nichts anderes als die wahlgesetzliche Anordnung „sind […] \nnach Möglichkeit zu berücksichtigen“. Das danach ebenfalls eingeräumte Ermessen sei \ndurch eine Auswahl entsprechend den üblichen und bewährten Zuteilungsverfahren nach \nSainte Laguë/Schepers bzw. D’Hondt sachgerecht ausgeübt worden. Eine fehlerhafte \nZusammensetzung des Landeswahlausschusses könne die Gültigkeit der Wahl auch nur \ninfrage stellen, wenn es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die Entscheidung in der Sache \nhiervon beeinflusst sein könnte. Solche Anhaltspunkte fehlten angesichts der einstimmigen \nEntscheidung des Landeswahlausschusses. Dass die Anwesenheit einer Vertreterin oder \neines Vertreters der AfD die übrigen Mitglieder des Landeswahlausschusses von ihrer \nSichtweise hätte überzeugen können, sei angesichts des Umstandes, dass dem \nLandeswahlausschuss die für seine Entscheidung erforderlichen Fakten bekannt gewesen \nseien, \nauszuschließen. \nDasselbe \ngelte \nfür \ndie \nZusammensetzung \ndes \nWahlbereichsausschusses. \n \nDie Fertigung von Entwürfen einer Niederschrift und von Beschlussentwürfen im Vorfeld \neiner Ausschusssitzung, über die sodann in öffentlicher Sitzung beraten werde, verletze \nnicht den Öffentlichkeitsgrundsatz. Sie sei eine notwendige Vorbereitungsmaßnahme im \nSinne einer gründlichen Erfassung des Sachverhalts und der Rechtslage und diene der \nzügigen Bekanntmachung der Sitzungsergebnisse. Niederschrifts- und Beschlussentwürfe \nantizipierten lediglich ein in Betracht kommendes Ergebnis einer Sitzung, nähmen es aber \nnicht vorweg. Die Vertrauenspersonen des Wahlvorschlages seien in der Sitzung gehört \nworden; die Sach- und Rechtslage sei vom Landeswahlausschuss beraten worden. Ein \ninsinuiertes sinistres Geheimverfahren habe es nicht gegeben. Die zahl- und \numfangreichen handschriftlichen Eintragungen in dem Entwurf zeigten, dass die \nBeratungen des Landeswahlausschusses Grundlage der Entscheidung des Gremiums \ngewesen seien. \n \nDie Entscheidung des Landeswahlausschusses sei auch inhaltlich richtig, denn der \nWahlvorschlag des Einspruchsführers zu 1. sei wegen eines Verstoßes gegen die \n\n11 \n \nlandeswahlgesetzlichen Vorgaben unzulässig gewesen. Er sei nicht gemäß § 18 Abs. 2 \nSatz 1 BremWahlG, § 28 Abs. 2 Satz 1 BremLWO von dem Vorstand des \nLandesverbandes unterzeichnet worden. Die Einspruchsführer zu 2. und 4. seien nicht \nberechtigt gewesen, im Namen des AfD-Landesverbandes tätig zu werden, weil sie keine \nLandesvorstandsmitglieder der AfD Bremen gewesen seien. Dies folge aus den \nverbindlichen und parteienrechtlich nachvollziehbaren Entscheidungen des Landes- und \ndes Bundesschiedsgerichts. Auf diese parteischiedsgerichtlichen Feststellungen zur \nUngültigkeit der Vorstandswahlen vom 08.05.2022 habe sich der Landeswahlausschuss \nbeziehen dürfen und müssen. Für die Einsetzung eines Notvorstandes sei das \nParteischiedsgericht des betreffenden Verbandes und nicht etwa gemäß § 29 BGB das \nAmtsgericht zuständig. \n \nDie Entscheidungen der Parteienschiedsgerichte seien nicht offenkundig rechtswidrig \ngewesen, sondern stützten sich nachvollziehbar auf das Satzungsrecht der AfD, indem sie \ndie Wahl nur eines „Rumpfvorstands“ als nicht gültige Vorstandswahl angesehen hätten. \n§ 12 Abs. 1 der Satzung des AfD-Landesverbandes schreibe vor, dass der Landesvorstand \naus \neinem \nLandesvorsitzenden, \n(mindestens) \neinem \nstellvertretenden \nLandesvorsitzenden, \neinem \nLandesschatzmeister, \neinem \nstellvertretenden \nLandesschatzmeister und bis zu vier Beisitzern – also aus mindestens fünf Personen – \nbestehen müsse. Auch aus der systematischen Zusammenschau des § 11 Abs. 1 Satz 3 \nPartG mit § 9 Abs. 4 PartG ergebe sich, dass der Vorstand jedenfalls einen Vorsitzenden \nund einen Stellvertreter haben müsse. Der am 08.05.2022 gewählte Landesvorstand habe \naus \nlediglich \nvier \nPersonen \nohne \nVorsitzenden \nbestanden. \nDass \ndie \nSchiedsgerichtsentscheidungen \naus \npersönlichen \nAnimositäten \ngegen \nden \n„Rumpfvorstand“ heraus getroffen worden seien, werde nicht hinreichend nachprüfbar \nbelegt. Überdies seien parteiinterne Streitigkeiten Sache der Parteischiedsgerichte und \nnicht der Wahlorgane, denen neben der Befugnis auch die Zeit zu einer derartigen \nSachverhaltsaufklärung fehlten. \n \nDas Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin vom 16.03.2023 setze sich ersichtlich nicht \nmit der Wirksamkeit der Vorstandswahl am 08.05.2022 und der damit womöglich \nerforderlichen Einsetzung eines Notvorstandes durch das Landesschiedsgericht \nauseinander. Das sei von der stellvertretenden Vertrauensperson des Wahlvorschlags in \nder Sitzung des Landeswahlausschusses bestätigt worden. Ohnehin sei hinsichtlich der \nFrage, wer dem Landesvorstand angehöre, die Parteischiedsgerichtsbarkeit vorrangig \nzuständig. Deren Auslegung des Satzungsrechts und des Parteienrechts wiederum dürfe \nein staatliches Gericht nur einer Willkürkontrolle unterziehen. Eine Entscheidung eines \n\n12 \n \nstaatlichen Gerichts, in der die genannten Beschlüsse der AfD-Parteischiedsgerichte \nüberprüft oder gar bemängelt würden, liege nicht vor. \n \nDie Ansicht des Bundesgeschäftsführers der AfD in einer E-Mail vom 14.11.2022 sei \nrechtlich unerheblich. \n \nDie Entscheidung des Landeswahlausschusses sei nicht deswegen fehlerhaft, weil der \nLandeswahlausschuss diese – anders als der Wahlbereichsausschuss – nicht auf § 7 Abs. \n2 BremWahlG, sondern auf § 18 Abs. 2 BremWahlG gestützt habe. Der \nLandeswahlausschuss sei befugt und sogar verpflichtet gewesen, auf die zulässige \nBeschwerde der Vertrauensperson des Wahlvorschlags für Bremen die (ablehnende) \nEntscheidung des Wahlbereichsausschusses unter allen tatsächlichen und rechtlichen \nGesichtspunkten zu überprüfen. Ratio legis des § 23 BremWahlG sei es, durch die (im \nFalle \neiner \nBeschwerde \nzweistufige) \nPrüfung \nsicherzustellen, \ndass \ndie \nZulassungsvoraussetzungen des BremWahlG (§ 7 Abs. 2 Satz 2, § 8, § 11 und §§ 17 ff.) \nbefolgt \nwürden. \nDer \nLandeswahlausschuss \nmüsse \ndaher \nebenso \nwie \nder \nWahlbereichsausschuss prüfen, ob ein Wahlvorschlag zuzulassen sei. \n \nEntgegen der Auffassung der Einspruchsführer sei § 28 Abs. 2 Satz 1 BremLWO nicht \nverfassungswidrig. Die BremLWO enthalte die zur gesetzmäßigen Durchführung \nallgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahlen notwendigen \nKonkretisierungen des BremWahlG, § 28 Abs. 2 Satz 1 BremLWO konkretisiere § 18 \nAbs. 2 BremWahlG. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses beruhe auch nicht auf \n§ 28 Abs. 2 Satz 1 BremLWO, sondern auf dem Umstand, dass die Unterzeichnenden \nkeine Vorstandsmitglieder des AfD-Landesverbandes Bremen seien. \n \nDer Umstand, dass der Notvorstand des AfD-Landesverbandes ebenfalls einen \nrechtswidrig erstellten Wahlvorschlag eingereicht habe, sorge nicht dafür, dass der hier zu \nbetrachtende \nWahlvorschlag \ndes \nvermeintlichen \nAfD-Landesvorstandes \nquasi \n„ersatzweise“ als gültig anzusehen und zur Wahl zuzulassen sei. \n \nEs sei schließlich nicht ein angeblich verfassungskräftiger „Grundsatz der im Zweifel \nzulassungsfreundlichen Auslegung“ verletzt worden, denn der Landeswahlausschuss \nhabe keine Zweifel gehegt. Der Grundsatz passe gerade in dem Fall nicht, dass zwei \nGruppen darum streiten, wer den einreichungsfähigen Parteivorstand bilde. Würde man in \neinem solchen Fall dem „Zweifelsgrundsatz“ folgen, wären beide Wahlvorschläge \nzuzulassen, was § 7 Abs. 2 Satz 2 BremWahlG ausschließe. \n \n\n13 \n \nDie Beteiligte zu 1. beantragt, \n \ndie Einsprüche zurückzuweisen. \n \nSie trägt vor, mit § 18 Abs. 2 Alt. 1 BremWahlG werde sichergestellt, dass nur \nWahlvorschläge eingereicht würden, die durch den zuständigen und satzungsmäßigen \nParteivorstand unterzeichnet seien und der Partei aufgrund klarer Vertretungsverhältnisse \nzugerechnet werden könnten. Im vorliegenden Fall seien die innerparteilichen \nVertretungsverhältnisse gerade nicht klar. Die für innerparteiliche Streitigkeiten \nzuständigen Parteischiedsgerichte hätten den Notvorstand bestellt. Die Aufstellung der \nWahlvorschläge und damit auch die Sicherstellung legitimer Vertretungsverhältnisse liege \nim genuinen Verantwortungsbereich der Parteien und entziehe sich der Kontrolle der \nWahlorgane, die nur begrenzt Einblick in innerparteiliche Abläufe hätten. Die Prüfung der \nZulässigkeit von Wahlvorschlägen durch die Wahlorgane sei ein summarisches \nVorprüfverfahren. Gelinge es einer Partei nicht, im Rahmen der parteiinternen \nWillensbildung über Wahlvorschläge den gesetzlichen Vorgaben Rechnung zu tragen, \nhabe dies die Ungültigkeit des Wahlvorschlags zur Folge. Wahlgesetze als materielles \nVerfassungsrecht stellten den demokratischen Charakter der Wahl als solcher sicher. Die \nParteien würden hier besonders in die Pflicht genommen, genügten sie dieser Pflicht nicht, \nseien demokratisch legitimierte Volksvertretungen nicht mehr gewährleistet. \n \nDas Wahlprüfungsgericht hat die Akten des Landgerichts Berlin (22 0 55/23), des \nLandgerichts Bremen in den Verfahren 7 O 18/23, 7 O 47/23 und 7 O 314/23, die Akten \ndes Oberlandesgerichts Bremen in dem Verfahren 2 W 11/23 und die Vorgänge des \nLandeswahlausschusses beigezogen. Auf deren Inhalt wird verwiesen. \nGründe \n \nDas Wahlprüfungsgericht konnte trotz Ausbleibens des Prozessbevollmächtigten der \nEinspruchsführer und trotz Ausbleibens der Einspruchsführer zu 3. bis 5. in der mündlichen \nVerhandlung über den Einspruch verhandeln und entscheiden, da diese rechtzeitig und \nordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folgen ihres Ausbleibens geladen worden sind \n(§§ 38 Abs. 4 Satz 1 BremWahlG, 102 Abs. 2 VwGO; Bl. 382, 411 GA). Der \nEinspruchsführer zu 2. hat dazu erklärt, dass der Prozessbevollmächtigte der \nEinspruchsführer erkrankt sei und deswegen Herr\nals weitere Vertrauensperson des \nWahlvorschlags die Einspruchsführer in der mündlichen Verhandlung unterstütze. \n \nI. \nDie Einsprüche der Einspruchsführer zu 1. bis 5. sind zulässig. \n \n\n14 \n \nNach § 38 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG kann gegen die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen \nder Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der \nWahl jeder Wahlberechtigte, jede an der Wahl beteiligte Partei und Wählervereinigung \nsowie jede sonstige Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der \nLandeswahlleiter und die Präsidentin der Bürgerschaft Einspruch einlegen. \n \nDie Einspruchsführer zu 2. bis 5. waren am Tag der Wahl am 14.05.2023 zur Bürgerschaft \nwahlberechtigt und sind damit einspruchsberechtigt. \n \nDer Einspruchsführer zu 1. ist als eine an der Wahl beteiligte Partei gemäß § 38 \nAbs. 1 Satz 2 BremWahlG einspruchsberechtigt. Ihm kann nicht bereits bei der Frage der \nZulässigkeit \nseines \nEinspruchs \ndas \nVorliegen \neines \nVertretungsmangels \nentgegengehalten werden. Er hat einen von den Einspruchsführern zu. 2. bis 4. \nunterzeichneten Wahlvorschlag vorgelegt. Damit ist er – bezogen auf diesen \nWahlvorschlag – eine an der Wahl beteiligte Partei i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG. \nOb der Wahlvorschlag ordnungsgemäß war und die Einspruchsführer zu 2. bis 4. nach \n§ 11 Abs. 3 PartG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zur Vertretung des \nEinspruchsführers zu 1. berechtigt waren, ist vorliegend eine Frage der Begründetheit des \nEinspruchs. \n \nDer Einspruch ist auch gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG form- und fristgemäß am \n12.07.2023 \ninnerhalb \neines \nMonats \nnach \nBekanntmachung \ndes \nendgültigen \nWahlergebnisses im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen am 13.06.2023 (Brem.ABl. \nS. 504, ber. S. 594) beim Beteiligten zu 2. eingelegt worden. \n \nII. \nDie Einsprüche sind unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführer lässt sich keine \nVerletzung von Wahlrechtsvorschriften, die zur Erklärung der Ungültigkeit der \nBürgerschaftswahl am 14.05.2023 führen könnte, entnehmen. \n \nDer Wahlbereichsausschuss und der Landeswahlausschuss haben in ordnungsgemäßer \nBesetzung entschieden (1.). Der Landeswahlausschuss hat bei seiner Entscheidung über \ndie Beschwerde gegen die Zurückweisung des Wahlvorschlags des Einspruchsführers zu \n1. nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit verstoßen (2.). Die Zurückweisung des \nWahlvorschlags ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Weder hat der \nLandeswahlausschuss seine Prüfpflichten verkannt, noch war er gehindert, seine \nEntscheidung auf die mangelnde Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den \nParteivorstand zu stützen (3.). \n\n15 \n \n \n1. \nDie Besetzung des Wahlbereichsausschusses für den Wahlbereich Bremen und des \nLandeswahlausschusses der Freien Hansestadt Bremen weist keinen Wahlfehler auf. \n \nNach § 11 Abs. 2 BremWahlG bestehen die Wahlausschüsse aus dem Wahlleiter als \nVorsitzenden und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzer; in den \nLandeswahlausschuss \nsind \nzudem \nzwei \nRichter \noder \nRichterinnen \nder \nVerwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Bremen zu berufen. \n \nDem Wahlbereichsausschuss gehörten die Wahlbereichsleiterin als Vorsitzende sowie \njeweils zwei von der CDU und der SPD und jeweils ein von Bündnis90/Die Grünen und Die \nLinke vorgeschlagene(r) Beisitzer:innen an. Dem Landeswahlausschuss gehörten der \nStellvertreter des Landeswahlleiters als Vorsitzender sowie eine Richterin und ein Richter \ndes Oberverwaltungsgerichts Bremen an. Als Beisitzer:innen gehörten ihm jeweils zwei \nvon der CDU und der SPD sowie jeweils eine von Bündnis90/Die Grünen und Die Linke \nvorgeschlagene Personen an. \n \nDie von den Einspruchsführern angegriffene Berufung der Beisitzer:innen widerspricht \nnicht § 11 Abs. 3 BremWahlG, § 4 Abs. 2 BremLWO. Gemäß § 11 Abs. 3 BremWahlG sind \nbei der Berufung der Beisitzer:innen die in dem jeweiligen Gebiet vertretenen Parteien und \nWählervereinigungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen, wobei nach § 4 Abs. 2 \nBremLWO bei der Auswahl der Beisitzer:innen in der Regel die Parteien und \nWählervereinigungen in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl zur Bürgerschaft in dem \njeweiligen Gebiet errungenen Stimmenzahlen angemessen berücksichtigt und die von \nihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden sollen. \n \nMit der Einrichtung von Wahlausschüssen wird ein Teil der Wahlvorbereitung und \nmateriellen \nEntscheidungsbefugnis \nder \nAlleinentscheidungskompetenz \nder \nWahlbereichsleiterin \nund \ndes \nLandeswahlleiters \nentzogen \nund \npluralistisch \nzusammengesetzten Ausschüssen übertragen. Die Berufung von Beisitzer:innen aus dem \nKreis „der Wahlberechtigten“ in die Wahlausschüsse dient der Kontrolle staatlichen \nHandelns, der Gewährleistung des Grundsatzes der Öffentlichkeit, der Verbreiterung der \nEntscheidungsgrundlagen sowie der Herstellung von Akzeptanz durch pluralistische \nEntscheidungsfindung. Sie verschafft der Entscheidung eine gesteigerte Legitimation. \nDurch die vorgesehene Berücksichtigung der Parteien wird zudem eine gegenseitige \nKontrollmöglichkeit der Hauptakteure der Wahl geschaffen (Jäger, Die Zulassung von \nParteien zur Bundestagswahl, Dissertation 2021, S. 98 f.). \n\n16 \n \n \n§ 11 Abs. 3 BremWahlG vermittelt den Parteien in ihrer Gesamtheit einen Anspruch auf \nRepräsentation in den Wahlausschüssen. Bei der Berufung der Beisitzer:innen in die \nWahlausschüsse nach § 11 Abs. 2 und Abs. 3 BremWahlG wird dem Wahlleiter ein großer \nErmessensspielraum eingeräumt (Thum in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl., \n2021, § 9 Rn. 10 und 11; StGH Bremen, Beschl. v. 27.04.2023 – St 4/23 –, juris Rn. 28). \nDie Formulierung „sind zu berücksichtigen“ besagt zunächst nur, dass der Wahlleiter bei \nseiner Berufungsentscheidung Rücksicht auf die Parteien nehmen und diese mit \neinbeziehen muss. Hingegen gibt § 11 Abs. 3 BremWahlG nicht vor, wie die Berufung im \nEinzelnen vorzunehmen ist. Insbesondere schreibt § 11 Abs. 3 BremWahlG nicht i.S. einer \n„strikten Rechtsfolgenanordnung“ vor, dass einer stärkeren Partei erst dann ein zweites \nVorschlagsrecht eingeräumt werden darf, wenn zuvor jede andere in der Bürgerschaft \nvertretene Partei einen „Sitz“ erhalten hat. Auch § 4 Abs. 2 BremLWO, der das dem \nWahlleiter durch § 11 Abs. 3 BremWahlG eingeräumte Ermessen näher konkretisiert, aber \nnicht vollständig einhegt, sieht eine dahingehende strikte Ermessensbindung nicht vor, wie \ndie Worte „in der Regel“ und „angemessen berücksichtigt“ ergeben. Eine angemessene \nBerücksichtigung der Parteien und Wählervereinigungen in der Reihenfolge der bei der \nletzten Wahl zur Bürgerschaft in dem jeweiligen Gebiet errungenen Stimmenzahlen lässt \nauch eine am Wahlproporz orientierte Zuweisung des Vorschlagsrechts zu. Eine solche \nlegen § 11 Abs. 3 BremWahlG, § 4 Abs. 2 BremLWO zwar nicht fest, sie verbieten sie aber \nauch nicht. Es ist daher nicht sachwidrig oder ermessensfehlerhaft, wenn der Wahlleiter \nfür das Vorschlagsrecht ein als bewährt anerkanntes Sitzzuteilungsverfahren nach Sainte \nLaguë/Schepers oder D’Hondt wählt. Mit einer solchen Festlegung wird sogar eine \nEinflussnahme des Wahlleiters zugunsten oder zuungunsten einer Partei verhindert. \n \nSoweit an der vergleichbaren institutionellen Struktur des Bundeswahlausschusses \nverschiedentlich Kritik geübt wurde, die sich auf eine fehlende fachliche Eignung der in den \nWahlausschuss berufenen Personen, das faktische Besetzungsmonopol der etablierten \nParteien sowie fehlende Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Entscheidungen des \nBundeswahlausschusses richteten (vgl. den von den Einspruchsführern zitierten Aufsatz \nvon Morlok/Bäcker, NVwZ 2011, 1153, 1156; aber auch: Meinel, Zeitschrift für \nParlamentsfragen 2010, S. 67, 70, der eine mangelnde Neutralität bemängelt), hat der \nBundesgesetzgeber auf diese Kritik reagiert. Durch das Gesetz zur Verbesserung des \nRechtsschutzes in Wahlsachen vom 12.07.2012 (BGBl. 2012, S. 1501) hat er die \nZusammensetzung \ndes \nBundeswahlausschusses \num \nzwei \nRichter \ndes \nBundesverwaltungsgerichts ergänzt und die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht \ngegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses nach § 18 Abs. 4 BWG (Feststellung \nder Parteieigenschaft) eingeführt. Eine entsprechende Beschwerdemöglichkeit ist im Land \n\n17 \n \nBremen seit dem Jahr 2022 in § 16 Abs. 5 BremWahlG, § 30a des Gesetzes über den \nStaatsgerichtshof geregelt (G. v. 12.07.2022, Brem.GBl. 409). Die Mitwirkung von \nRichter:innen aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Landeswahlausschuss war bereits \nzuvor vorgesehen. \n \nDer \ndurch \nEntscheidungen \nder \nWahlausschüsse \nmögliche \nEingriff \nin \ndas \nWahlvorschlagsrecht der Parteien gibt nicht notwendig Anlass zu einer gesetzlichen \nRegelung der Sitzzuteilungsmethode. Der im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot \nwurzelnde Parlamentsvorbehalt gebietet, dass in grundlegenden normativen Bereichen, \nzumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit dieser staatlicher Regelung \nzugänglich ist, die wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber getroffen werden. \nDabei betrifft die Normierungspflicht nicht nur die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand \nüberhaupt gesetzlich geregelt werden muss, sondern auch, wie weit diese Regelungen im \nEinzelnen zu gehen haben (BVerfG, Urt. v. 03.03.2009 – 2 BvC 3/07 –, BVerfGE 123, 39-\n88, juris Rn. 132). Der Bremische Gesetzgeber war nicht verpflichtet, über die Regelung in \n§ 11 Abs. 3 BremWahlG hinaus die Berufung der Beisitzer:innen im Einzelnen zur regeln. \nMit der Zahl der Beisitzer:innen, dem Erfordernis ihrer Wahlberechtigung und dem \nParteiberücksichtigungsgebot sind die grundlegenden Voraussetzungen für deren \nBerufung genannt. Insbesondere geht es – anders als bei der von den Einspruchsführern \nzitierten Entscheidung des VerfGH Berlin vom 19.10.1992 – bei der Besetzung der \nWahlausschüsse nicht unmittelbar um eine die Parlamentswahl selbst beeinflussende \nSitzverteilung. \n \nIm Übrigen kann auch eine fehlerhafte Besetzung des Landeswahlausschusses die \nGültigkeit der Wahl nur in Frage stellen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, \ndass das Wahlergebnis hierdurch beeinflusst worden ist (StGH Bremen, Beschl. v. \n27.04.2023 – Az. St 4/23; Thum in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl., 2021, § 9 \nRn. 12). Dabei ist den Einspruchsführern grundsätzlich darin zuzustimmen, dass eine \nfehlerhafte \nZusammensetzung \neines \nAusschusses \nAuswirkungen \nauf \ndas \nEntscheidungsergebnis haben kann, weil dieses im Diskurs gewonnen wird. Hingegen \nführt der Beteiligte zu 2. zu Recht aus, dass es vorliegend an Anhaltspunkten für eine \nBeeinflussung des Wahlergebnisses fehlt, weil dem Landeswahlausschuss die für seine \nEntscheidung erforderlichen Tatsachen bekannt waren, die Vertrauenspersonen des \nWahlvorschlags in der Sitzung des Landeswahlausschusses Gelegenheit hatten, alle \nEinwände gegen dessen Zurückweisung vorzubringen, und der Landeswahlausschuss in \nöffentlicher Verhandlung und Beratung einen einstimmigen Beschluss gefasst hat. Das \nWahlprüfungsgericht folgt der Einschätzung, dass es als nahezu ausgeschlossen \nanzusehen ist, dass die Entscheidung des Landeswahlausschusses bei Beteiligung eines \n\n18 \n \nvon der AfD (und ggf. auch von der FDP) vorgeschlagenen Mitglieds anders getroffen \nworden wäre. \n \n2. \nDer Landeswahlausschuss hat bei seiner Entscheidung nicht gegen den Grundsatz der \nÖffentlichkeit verstoßen. \n \nNach § 12 Abs. 1 BremWahlG verhandeln, beraten und entscheiden die Wahlausschüsse \nund \nWahlvorstände \nin \nöffentlicher \nSitzung. \nDie \nÖffentlichkeit \nder \nWahl \nist \nGrundvoraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung. Sie sichert die \nOrdnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine \nwesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürger in den korrekten Ablauf \nder Wahl. Die grundsätzlich gebotene Öffentlichkeit im Wahlverfahren umfasst das \nWahlvorschlagsverfahren, \ndie \nWahlhandlung \n(in \nBezug auf die \nStimmabgabe \ndurchbrochen durch das Wahlgeheimnis) und die Ermittlung des Wahlergebnisses \n(BVerfG, Urt. v. 03.07.2008 – 2 BvC 1/07 –, BVerfGE 121, 266-317, juris Rn. 82). \n \nTrotz des hohen Stellenwerts des verfassungsrechtlichen Gebots der Öffentlichkeit der \nWahl folgt daraus jedoch nicht, dass sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der \nWahl \nunter \nBeteiligung \nder \nÖffentlichkeit \nstattfinden \nmüssen. \nSo \nhat \ndas \nBundesverfassungsgericht entschieden, dass bspw. Tätigkeiten des Kreiswahlleiters bei \nBundestagswahlen, mit denen die öffentliche Ermittlung des Wahlergebnisses durch den \nKreiswahlausschuss vorbereitet wird, nicht von Verfassungs wegen zwingend dem Gebot \nunmittelbarer Öffentlichkeit unterliegen (BVerfG, Urt. v. 03.07.2008, a.a.O., juris Rn. 83; \nvgl. auch: BVerfG, Urt. v. 03.03.2009 – 2 BvC 3/07 –, BVerfGE 123, 39-88, juris Rn. 113). \nNach Auffassung des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen bedarf es bei der \nÜberprüfung der Wahlniederschriften auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit und der \nZusammenstellung des Wahlergebnisses keiner Öffentlichkeit, da der Wahlbereichsleiter \nweder die Entscheidung der Wahlvorstände berichtigen noch die Entscheidungsbefugnis \ndes Wahlprüfungsausschusses vorwegnehmen könne. In der Sache ging es um die \nkomplette Neuauszählung von acht Wahlbezirken durch den Wahlbereichsleiter (StGH \nBremen, Urt. v. 05.11.2004 – St 2/04 –, juris Rn. 79). \n \nEntgegen der Behauptung der Einspruchsführer, die materiellen Verhandlungen und \nBeratungen \ndes \nLandeswahlausschusses \nhätten \nhinter \nverschlossenen \nTüren \nstattgefunden, hat der Landeswahlausschuss nicht vor der öffentlichen Sitzung am \n23.03.2023 materiell über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Wahlvorschlags \nunter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt und beraten. Den Mitgliedern des \n\n19 \n \nLandeswahlausschusses wurden lediglich vor der Sitzung am 23.03.2023 die \nBeschwerden übersandt sowie am 22.03.2023 auf der bisherigen Aktenlage basierende \nbegründete Beschlussentwürfe und ein Entwurf der Niederschrift zur Sitzung sowie am \n23.03.2023 nochmals konsolidierte Beschlussvorschläge. \n \nIn der Fertigung von Beschluss- und Niederschriftsentwürfen im Vorfeld einer \nAusschusssitzung, über die sodann in öffentlicher Sitzung beraten wird, liegt keine \nVerletzung des in § 12 Abs. 1 BremWahlG verankerten Grundsatzes der Öffentlichkeit. Der \nBeteiligte zu 2. hat zutreffend ausgeführt, dass es sich dabei um notwendige \nVorbereitungsmaßnahmen einer ausgesprochen komplexen und weitreichenden Sitzung \nhandelte (vgl. auch: StGH Bremen, Beschl. v. 27.04.2023 – St 4/23 –, juris Rn. 27). Die \nBeschlussentwürfe dienten der sachbezogenen Unterrichtung der Ausschussmitglieder \nund deren Vorbereitung und sollten sie in die Lage versetzen, eine informierte \nEntscheidung zu treffen. Es entspricht einer ordnungsgemäß agierenden Verwaltung, \nkomplexe Entscheidungsprozesse auch schriftlich vorzubereiten. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass das Wahlverfahren einem strikten Zeitplan unterworfen ist. So muss \ngemäß § 23 Abs. 2 BremWahlG die Entscheidung des Landeswahlausschusses über eine \nBeschwerde spätestens am 52. Tage vor der Wahl getroffen werden. Insofern wurde mit \nder Vorbereitung der Sitzung auch dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung Rechnung \ngetragen. \n \nDass der Landeswahlleiter mit den begründeten Beschlussentwürfen zugleich seine \nAuffassung von den Erfolgsaussichten der Beschwerde gegenüber den anderen \nAusschussmitgliedern kundgetan hat, überschreitet nicht die Grenze des Verbots der \nnichtöffentlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung. Von den Beschlussentwürfen \ngingen keine den Öffentlichkeitsgrundsatz verletzenden einengenden Vorwirkungen aus. \nEs ist den Mitgliedern des Landeswahlausschusses zuzutrauen, sich nach öffentlicher \nVerhandlung und Anhörung der Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags in einer \nergebnisoffenen Erörterung von der den Beschlussentwürfen zugrundeliegenden \nrechtlichen Beurteilung zu lösen und sich eine eigene Auffassung zu bilden. \n \n3. \nDie Zurückweisung des Wahlvorschlags durch den Wahlbereichsausschuss und die \nZurückweisung der dagegen gerichteten Beschwerde durch den Landeswahlausschuss \nsind auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. \n \nNach § 23 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG hat der Wahlbereichsausschuss Wahlvorschläge \nzurückzuweisen, wenn sie den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Bremische \n\n20 \n \nWahlgesetz oder die Landeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen \nVorschriften etwas anderes bestimmt ist. Der von den Einspruchsführern zu 2. bis 4. \neingereichte Wahlvorschlag entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben des Bremischen \nWahlgesetzes und der Bremischen Landeswahlordnung. \n \nNach § 18 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG muss jeder Wahlvorschlag von dem Vorstand des \nLandesverbandes oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der \nnächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Freien \nHansestadt Bremen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. § 28 Abs. 2 Satz 1 \nBremLWO konkretisiert dies dahin, dass der Wahlvorschlag von mindestens drei \nMitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, \npersönlich und handschriftlich zu unterzeichnen ist. \n \na. \nSoweit die Einspruchsführer rügen, § 28 Abs. 2 Satz 1 BremLWO könne die Zurückweisung \ndes Wahlvorschlags nicht tragen, weil jede einzelne Wahlzulassungsvoraussetzung einer \nRegelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedürfe, greift dies nicht durch. \n \nDas Erfordernis, dass der Wahlvorschlag von dem Vorstand des Landesverbandes \npersönlich und handschriftlich unterzeichnet sein muss, ist nicht allein in der \nLandeswahlordnung als Rechtsverordnung, sondern in § 18 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG \nselbst – als parlamentarisches Gesetz – geregelt. Die Zurückweisung des Wahlvorschlags \nberuhte nicht darauf, dass nicht, wie es § 28 Abs. 2 Satz 1 BremLWO verlangt, mindestens \ndrei Mitglieder des Landesvorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, \nihn unterzeichnet haben, sondern dass er von Personen unterzeichnet worden war, die \nden Landesverband nicht wirksam vertreten und für den Landesverband nicht als Vorstand \nhandeln konnten. \n \nDer Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 PartG \nvertritt er den Gebietsverband gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB gerichtlich und \naußergerichtlich, soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft. Fehlt es den \nden Wahlvorschlag einreichenden und ihn unterzeichnenden Personen an der \nVertretungsmacht können sie den Wahlvorschlag weder wirksam unterzeichnen noch \nordnungsgemäß einreichen (Wolf in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl., § 20 Rn. 5 \n§ 27 Rn. 6). Das Erfordernis der Vertretungsmacht bei der Vertretung juristischer \nPersonen, wie er auch in § 18 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG zum Ausdruck kommt, ist ein \nallgemeiner Rechtsgrundsatz. \n \n\n21 \n \nb. \nDer Landeswahlausschuss hat den Wahlvorschlag zu Recht nicht zugelassen. Er hat bei \nseiner Entscheidung nicht seinen Prüfungsmaßstab verkannt. \n \naa. \nDie Prüfung der Wahlausschüsse bezieht sich in sachlicher Hinsicht auf die Einhaltung von \nWahlvorschriften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22 Abs. 2 BremWahlG. Die Einhaltung \nparteiinterner satzungsrechtlicher Regelungen unterliegt nur dann der Überprüfung durch \ndie Wahlausschüsse, wenn sie zugleich gegen Verfassungsrecht oder Vorschriften des \nWahlrechts verstoßen und unter keinem demokratisch-rechtsstaatlichen Gesichtspunkt \nvertretbar sind (Boehl in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl., § 21 Rn. 46; VerfGH \ndes Freistaates Sachsen, Urt. v. 16.08.2019 – Vf. 76-IV-19 (HS) –, juris Rn. 79 zur \nZurückweisung \ndes \nWahlvorschlags \nwegen \nNichteinhaltung \ndemokratischer \nKernanforderungen der parteiinternen Kandidatenaufstellung; vgl. auch: HambVerfG, Urt. \nv. 04.05.1993 – 3/92 –, juris Rn. 126 und 142; OVG RP, Urt. v. 22.07.2015 – 10 A 10410/15 \n–, juris Rn. 38 beide ebenfalls zur Kandidatenaufstellung). Diese beschränkte Überprüfung \nder Einhaltung des Satzungsrechts ist Ausdruck der Staatsfreiheit der Parteien nach \nArt. 21 Abs. 1 GG (vgl. dazu: BVerfG, Beschl. v. 27.05.2020 – 2 BvR 121/14 –, juris Rn. 38 \nff.). \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Wahlorgane \nverpflichtet, im Maße des ihnen praktisch Möglichen Feststellungen darüber zu treffen, ob \ndie eingereichten Wahlvorschläge den Anforderungen des Wahlrechts genügen, um so \nGefahren für den Bestand der Wahl rechtzeitig zu begegnen (BVerfG, Beschl. v. \n20.10.1993 – 2 BvC 2/91 –, BVerfGE 89, 243-265, juris Rn. 43; HessVGH, Urt. v. \n27.01.2005 – 8 UE 211/04 –, juris Rn. 104; VG S-H, Urt. v. 09.11.2020 – 6 A 267/18 –, juris \nRn. 17). Die Zulassungsentscheidungen der Wahlausschüsse sind innerhalb kurzer Zeit \nzu treffen. Mit den strikten zeitlichen Vorgaben des Wahlverfahrens geht notwendigerweise \neinher, dass sowohl der Prüfungsumfang als auch die Prüfungstiefe der Wahlausschüsse \nfaktischen Begrenzungen unterliegt (vgl. zum Streitstand hinsichtlich der Frage, ob das \nBundesverfassungsgericht \nbei \neiner \nNichtanerkennungsbeschwerde \nauf \neine \nEvidenzkontrolle beschränkt ist oder ihm eine Vollkontrolle obliegt BVerfG, Beschl. v. \n22.07.2021 – 2 BvC 10/21 –, BVerfGE 159, 105-131, juris Rn. 47 ff.). Der Beschränkung \ndes Prüfungsumfangs stehen dabei gesetzliche Vorkehrungen gegenüber. So sind die zur \nEntscheidung berufenen Wahlausschüsse pluralistisch zusammengesetzt, ihre Mitglieder \nsind verpflichtet, ihr Amt unparteiisch wahrzunehmen und die Wahlausschüsse \nverhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. \n \n\n22 \n \nInsbesondere \nhinsichtlich \nder \nEinhaltung \nder \nwesentlichen \nForm- \nund \nVerfahrensvorschriften, die sich auf die Gültigkeit des Wahlvorschlags auswirken, \nunterliegen \ndie \nWahlvorschlagsträger \neiner \nbesonderen \nVerantwortung \nund \nMitwirkungsobliegenheit. \nDass \netwa \ndie \nEinhaltung \nbestimmter \nwahlrechtlicher \nVorschriften durch die Parteien urkundlich zu belegen oder eidesstattlich zu versichern ist \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993 – 2 BvC 2/91 –, BVerfGE 89, 243-265, juris Rn. 43 f.; \nvgl. auch: BayVGH, Entsch. v. 28.01.1993 – Vf. 25-VI-92 –, juris Rn. 66), trägt den \nbegrenzten Prüfungsmöglichkeiten der Wahlausschüsse Rechnung. Außerdem zeigt sich \nin dem Umstand, dass ungültige Wahlvorschläge nicht mehr geheilt werden können (§ 22 \nAbs. 2 BremWahlG), dass rechtzeitig vor der Wahl feststehen soll, welche Vorschläge \nzugelassen werden können. \n \nAufgrund des eingeschränkten Prüfungsumfangs der Wahlausschüsse sowie der \nausgeprägten Mitverantwortung der Wahlvorschlagsträger dürfte das Wahlprüfungsgericht \n– jedenfalls im Bereich der die Gültigkeit der Wahlvorschläge berührenden Form- und \nVerfahrensfehler – lediglich zu prüfen haben, ob der letztentscheidende Wahlausschuss \nzum Zeitpunkt seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei gehandelt hat. Letztlich kann dies hier \njedoch dahinstehen, da den Einspruchsführern auch weiterhin nicht der ihnen obliegende \nNachweis gelungen ist, dass ihr Wahlvorschlag den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Satz 1 \nBremWahlG entsprach. \n \nbb. \nDer \nLandeswahlausschuss \ndurfte \nmaßgeblich \ndie \nEntscheidungen \nder \nParteischiedsgerichte der AfD in den Blick nehmen. Streitigkeiten über die Auslegung und \nAnwendung parteiinterner Vorschriften sind gemäß § 14 PartG von den zwingend \neinzurichtenden Schiedsgerichten zu entscheiden, gegen deren Entscheidungen der \nordentliche Rechtsweg offensteht (Ipsen in: Ipsen, ParteienG, 2. Aufl. 2018, ParteiG § 14 \nRn. 24). \n \nDas Landesschiedsgericht des Einspruchsführers zu 1. hat am 20.10.2022 auf einen \nAntrag des Kreisverbands der AfD Bremerhaven, dem ausweislich des Beschlusses der \nKreisverband der AfD Bremen-Nord als Streitgenosse beigetreten war, festgestellt, dass \ndie Wahlen und Beschlüsse des Landesparteitages am 08.05.2022 nichtig seien. Zugleich \nhat es einen Notvorstand eingesetzt (Az.: LSG Bremen 2022-07). Für seine Entscheidung \nhat \nsich \ndas \nLandesschiedsgericht \ndie \nGründe \ndes \nBeschlusses \ndes \nBundesschiedsgerichts vom 23.09.2022 zu eigen gemacht, mit dem das Verfahren dem \nLandesschiedsgericht Bremen in der Besetzung vor dem 08.05.2022 zugewiesen worden \nwar (Az.: 34_22_HB_KV-Bremerhaven_LaVo_BSG). Das Bundesschiedsgericht hatte in \n\n23 \n \ndiesem Beschluss ausgeführt, dass der Landesparteitag an offenkundig schwerwiegenden \nMängeln leide, weil die Versammlungsleitung Herrn Minich und Herrn \n entgegen \nEntscheidungen des Landesschiedsgerichts über ein gegen diese gerichtetes \nParteiausschlussverfahren und der Suspendierung von deren Parteimitgliedsrechten habe \nkandidieren lassen und die Schriftstücke nicht einmal überprüft worden seien, obwohl klar \nerkennbar gewesen sei, dass es sich um Beschlüsse des Landesschiedsgerichts \ngehandelt habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Entscheidungen des \nLandesschiedsgerichts Bremen rechtmäßig gewesen seien, denn es habe sich um \nEilentscheidungen gehandelt. Eine (Wahl-)Entscheidung einer Mitgliederversammlung \nkönne die Entscheidungen des Landesschiedsgerichts Bremen nicht außer Kraft setzen. \nDas Landesschiedsgericht hat im Beschluss vom 20.10.2022 zudem weiter ausgeführt, \ndass dem Vorstand nicht die nach § 12 Abs. 1 der Landessatzung der AfD notwendige \nMindestanzahl an Vorstandsmitgliedern angehöre. Das Bundesschiedsgericht hat mit \nBeschluss vom 19.01.2023 den Beschluss des Landesschiedsgerichts Bremen vom \n20.10.2022 \nzur \nEinsetzung \neines \nNotvorstandes \nbestätigt \n(07_23_HB_Notvorstand_LaVo_BSG). \n \nDiese Entscheidungen sind bis zu ihrer Aufhebung bindend. Nach § 13 Abs. 5 der \nSchiedsgerichtsordnung des Bundesverbandes der AfD, die nach § 20 Abs. 2 der \nLandessatzung auch im Landesverband Bremen gilt, sind rechtskräftige Entscheidungen \nder Schiedsgerichte für alle Verfahrensbeteiligten verbindlich. Zwar war der \n„Rumpfvorstand“ nicht als solcher förmlich an den Verfahren vor den Schiedsgerichten \nverfahrensbeteiligt, weil Antragsgegner der Landesverband „in der Besetzung vor dem \n8.5.2022“ war, zumindest waren aber die Einspruchsführer zu 2. und 4. auch Mitglieder \ndes Vorstands vor dem 08.05.2022. Jedenfalls aber muss aufgrund der umfassenden \nZuständigkeit der Schiedsgerichte nach den §§ 8 und 9 der Schiedsgerichtsordnung und \nder Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 der Schiedsgerichtsordnung, nach der sich die Mitglieder \nbei Streitfragen, für deren Entscheidung die Schiedsgerichte zuständig sind, immer \nzunächst an die Schiedsgerichte wenden müssen, den Entscheidungen der \nSchiedsgerichte Bindungswirkung auch gegenüber den weiteren Parteimitgliedern \nzukommen (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 05.10.2020 – 22 W 1035/20 –, juris Rn. 16). \nZumindest der Beschluss über die Einsetzung eines Notvorstandes hat erga omnes-\nWirkung. \n \nDie Entscheidungen der Parteischiedsgerichte vom 20.10.2022 und 19.01.2023 waren \nzum Zeitpunkt der Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Beschwerde \ngegen die Zurückweisung des durch die Einspruchsführer zu 2. bis 4. für den \nLandesverband der AfD eingereichten Wahlvorschlags nicht durch ein staatliches Gericht \n\n24 \n \naußer Kraft gesetzt worden (vgl. auch: StGH Bremen, Beschl. v. 27.04.2023 – St 4/23 –, \njuris Rn. 25). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Überprüfung der Entscheidungen \nvon Parteischiedsgerichten ohnehin nur eine eingeschränkte Kontrolldichte der staatlichen \nGerichte besteht. Der Grundsatz der Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG und die \nverfassungsrechtlich \nverbürgten \nRechte \nder \nvon \nder \nMaßnahme \nbetroffenen \nParteimitglieder sind jeweils angemessen zur Geltung zu bringen. Die vom Grundgesetz \nvorausgesetzte Staatsfreiheit der Parteien erfordert nicht nur die Gewährleistung ihrer \nUnabhängigkeit vom Staat, sondern auch, dass die Parteien sich ihren Charakter als frei \ngebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen bewahren können. \nDer Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes muss grundsätzlich \"staatsfrei\" \nbleiben. Die Parteienfreiheit umfasst die freie Wahl der Rechtsform, der inneren \nOrganisation sowie der Zielsetzung einschließlich Name, Satzung und Programm, die \nTeilnahme an Wahlen sowie die Verfügung über Einnahmen und Vermögen. In personeller \nHinsicht verbürgt sie die freie Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von \nMitgliedern bis hin zur Selbstauflösung der Partei und der Vereinigung mit anderen \nParteien. Hieraus folgt eine eingeschränkte Kontrolldichte der staatlichen Gerichte bei der \nÜberprüfung der Entscheidungen von Parteischiedsgerichten, die nicht über die Auslegung \nder Satzung und der bestimmenden Parteibeschlüsse zu entscheiden haben. Sie bleiben \naber zur Missbrauchs- und Evidenzkontrolle verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n28.03.2002 – 2 BvR 307/01 –, juris Rn. 15, m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 27.05.2020 – 2 BvR \n121/14 –, juris Rn. 38 ff.). \n \nEine von einem staatlichen Gericht getroffene Entscheidung, dass die Beschlüsse des \nLandesschiedsgerichts vom 20.10.2022 und des Bundesschiedsgerichts vom 19.01.2023 \nunwirksam oder nichtig sind, liegt (bis heute) nicht vor. Dabei ist die Inanspruchnahme \nstaatlicher Gerichte sogar im Fall des Vorrangs der Schiedsgerichtsbarkeit dann nicht \nausgeschlossen, \nwenn \ndem \nRechtssuchenden \nein \nAbwarten \nder \nendgültigen \nparteiinternen Klärung nicht länger zuzumuten und ein effektiver Rechtsschutz dort nicht \nmehr zu erwarten ist (OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.07.2017 – 1 U 80/17 –, juris Rn. 29). \nKann auf andere Weise effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht erreicht \nwerden, wird auch ein Feststellungsantrag im einstweiligen Verfügungsverfahren als \nzulässig angesehen (OLG Köln, Urt. v. 01.06.2023 – 18 U 29/23, BeckRS 2023, 20967 \nRn. 5, beck-online; OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.07.2017 – 1 U 80/17 –, juris Rn. 42 f.; LAG \nKöln, Beschl. v. 24.11.2010 – 5 Ta 361/10 –, juris Rn. 14). \n \nSoweit sich die Einspruchsführer auf das Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin vom \n16.03.2023 (22 O 55/23) berufen, sind die Entscheidungen der Parteischiedsgerichte vom \n20.10.2022 und 19.01.2023 nicht durch dieses außer Kraft gesetzt worden. In dem \n\n25 \n \nVerfahren vor dem Landgericht Berlin hat der Einspruchsführer zu 1., vertreten durch die \nEinspruchsführer zu 2. und 4., gegen den Bundesverband der AfD Klage erhoben mit dem \nAntrag festzustellen, dass der am 08.05.2022 gewählte Vorstand des Landesverbands \nBremen nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 der Landessatzung beschlussfähig ist und den \nLandesverband nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 der Landessatzung im Rechtsverkehr \nvertritt. Der Bundesverband, vertreten durch den Bundesvorstand, hat den Klageanspruch \nim Verfahren anerkannt. An ein wirksam erklärtes Anerkenntnis ist das Gericht gebunden. \nEs hat zur Folge, dass das Gericht nicht mehr prüft, ob der Anspruch in tatsächlicher und \nrechtlicher Hinsicht besteht, es ist verpflichtet, entsprechend dem Anerkenntnis des \nBeklagten ein Urteil zu erlassen. \n \nMit dem Ausspruch eines Anerkenntnisses hat sich der Bundesvorstand über den \nSchiedsspruch seines eigenen Bundesschiedsgerichts über die Einsetzung eines \nNotvorstands \nhinweggesetzt, \nobwohl \nauch \ner \nder \nEntscheidung \ndes \nBundesschiedsgerichts unterworfen ist. Dies ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 1 Satz 1 der \nSchiedsgerichtsordnung, nach der die Mitglieder der Schiedsgerichte unabhängig und an \nkeine Weisungen – auch nicht durch den Bundesvorstand – gebunden sind. Der \nBundesvorstand ist nicht befugt, über Schiedssprüche des Bundesschiedsgerichts zu \nbestimmen. Die Entscheidungen der Parteischiedsgerichte vom 20.10.2022 und \n19.01.2023 über die Bestellung eines Notvorstandes sind von den Beteiligten nicht zum \nGegenstand oder Inhalt des Verfahrens vor dem Landgericht Berlin gemacht worden. Ihre \nExistenz wird in den Schriftsätzen der Beteiligten nicht einmal erwähnt. Lediglich der \nBeschluss des Bundesschiedsgerichts vom 13.01.2023 wird in Bezug genommen, mit dem \nder Antrag des Landesverbands, vertreten durch den „Rumpfvorstand“, auf Zuweisung \neines \nParteiausschlussverfahrens \ngegen \nHerrn \nLöhmann \nan \nein \nanderes \nLandesschiedsgericht der AfD als das Landesschiedsgericht Bremen mit der Begründung \nabgelehnt worden ist, es fehle an einem wirksamen Antrag, weil der Landesverband \nBremen nach wie vor über keinen gewählten Landesvorstand verfüge. Gegen diesen wird \nin dem Verfahren vor dem Landgericht argumentiert, dass aus dem Umstand, dass die \nPosition des Vorsitzenden auf dem Parteitag am 08.05.2022 nicht besetzt worden sei, nicht \nfolge, dass der Landesverband über gar keinen Vorstand verfüge. Die Einspruchsführer \nmachen geltend, der in dem Verfahren vor dem Landgericht eingeführte Schiedsspruch \nvom 13.01.2023 stehe exemplarisch für die (Streit-)Frage, ob es der Besetzung der \nVorsitzendenposition bedürfe, um von einem handlungsfähigen Vorstand auszugehen. \nDiese Frage liege auch den Schiedssprüchen vom 20.10.2022 und 19.01.2023 zugrunde. \nDas Landgericht Berlin habe ein Anerkenntnisurteil nur erlassen dürfen, wenn es zuvor \ngeprüft habe, ob die Beklagte den Anspruch anerkennen dürfe. Somit sei mit der \nEntscheidung des Landgerichts Berlin die Frage tatsächlich inhaltlich geklärt. Dies \n\n26 \n \nüberzeugt nicht. Die explizite Bestellung eines Notvorstandes durch Beschluss eines \nLandesschiedsgerichts hat eine andere Bedeutung als die nur inzident behandelte Frage \nder Handlungsbefugnis, wie sie dem Schiedsspruch vom 13.01.2023 zugrunde lag. Es \nkann nicht davon ausgegangen werden, dass das Landgericht Berlin mit dem \nAnerkenntnisurteil auch eine Überprüfung der Wirksamkeit oder Ordnungsmäßigkeit der \nBeschlüsse der Parteischiedsgerichte vom 20.10.2022 und 19.01.2023 vorgenommen hat. \nHerr \nhat in der mündlichen Verhandlung vor dem Wahlprüfungsgericht selbst \nerklärt, das Anerkenntnis sei ausgesprochen worden, weil den Einspruchsführern zu 1. bis \n4. im Hinblick auf die Sitzung des Wahlbereichsausschusses die Zeit davongelaufen sei. \n \nUnabhängig davon, dass die Wirksamkeit der Beschlüsse der Parteischiedsgerichte vom \n20.10.2022 und 19.01.2023 nicht Streitgegenstand des Verfahrens 22 O 55/23 vor dem \nLandgericht Berlin und auch nicht Streitgegenstand eines anderen Verfahrens waren, \ndürfte dem, insoweit wohl passiv legitimierten, Bundesverband in einem solchen Verfahren \ndie Befugnis fehlen, durch ein Anerkenntnis materiell über die Beschlüsse der \nSchiedsgerichte zu verfügen. Das Anerkenntnis ist eine Prozesshandlung, die auf der \nDispositionsbefugnis der Parteien beruht. Das materielle Recht muss der anerkennenden \nPartei \ndie \nVerfügung \nüber \nden \nanzuerkennenden \nAnspruch \nzugestehen \n(MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, ZPO § 307 Rn. 16). Dass dem Bundesverband, \nvertreten durch seinen Vorstand, bei einer Klage, die sich inhaltlich gegen Beschlüsse der \nSchiedsgerichte richtet, die materiell-rechtliche Dispositionsbefugnis zusteht, erscheint \nzweifelhaft, denn Beschlüsse der Parteischiedsgerichte können nach Ausschöpfung des \ninnerparteilichen Rechtswegs nur durch staatliche Gerichte korrigiert werden. Sollte man \nhingegen die Auffassung vertreten, dass die Beschlüsse der Parteischiedsgerichte nicht \naußerhalb der Parteidisposition des Bundesverbands stehen und der für ihn handelnde \nBundesvorstand in einem Nichtigkeits- oder Anfechtungsprozess ein Anerkenntnis \nerklären könnte, stünde dies wohl unter dem Vorbehalt, dass ihm nicht durch den (dann \nzwingend am Verfahren zu beteiligenden) Notvorstand, der der durch die Beschlüsse \nbegünstigt wird, widersprochen wird. \n \nHat danach das Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin vom 16.03.2023 die \nBeschlüsse der Parteischiedsgerichte inhaltlich unberührt gelassen, bleibt es dabei, dass \nzwei konkurrierende Vorstände jeweils für sich in Anspruch nehmen, den Einspruchsführer \nzu 1. wirksam zu vertreten. Das Anerkenntnisurteil hat den Streit nicht beendet, sondern \nlediglich perpetuiert. \n \nNichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 03.01.2023 \n\n27 \n \n(Az.: 38 AR 1580/22 HB), in dem ausgeführt wird, dass der Vorstand (Anm.: gemeint ist \nder „Rumpfvorstand“) handlungsfähig sei, denn mit weiterem Beschluss vom 24.02.2023 \n(Az.: 38 AR 144/23 HB) führt das Amtsgericht - nunmehr auf einen Antrag von Herrn \nLöhmann auf Bestellung eines Notvorstandes - aus, dass es aufgrund der Bestellung eines \nNotvorstandes durch das Landesschiedsgericht mit Beschluss vom 20.10.2022 nicht mehr \nan den notwendigen Vorstandsmitgliedern fehle. \n \nDie Beschlüsse der Parteischiedsgerichte vom 20.10.2022 und 19.01.2023 sind auch nicht \nohne weiteres als nichtig anzusehen. Zwar ist den Einspruchsführern zuzugeben, dass die \nVorgänge um die Bestellung des Notvorstandes Anlass zu Zweifeln an ihrer vollständigen \nRechtmäßigkeit \ngeben, \nes \nist \naber \nnicht \nerkennbar, \ndass \ndie \nvon \nden \nParteischiedsgerichten \ngefundene \nAuslegung \nder \nmateriellen \nVorschriften \ndes \nSatzungsrechts jedes sachlichen Grundes entbehren und daher als willkürlich anzusehen \nsind. \n \nDem Beschluss des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022 lag ein Antrag des \nKreisverbandes der AfD Bremerhaven gegen den Vorstand des Landesverbands in der \nBesetzung vor dem 08.05.2022 zugrunde, mit dem die Erklärung der Nichtigkeit der \nBeschlüsse und Wahlen auf dem Landesparteitag am 08.05.2022 und die Einsetzung \neines Notvorstandes begehrt wurde. Das Landesschiedsgericht hat sich den Inhalt des \nBeschlusses \ndes \nBundeschiedsgerichts \nvom \n23.09.2022 \n(Az.: \n34_22_HB_KV_Bremerhaven_LaVo_BSG) zu eigen gemacht (s.o.) und darauf abgestellt, \ndass unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Wahlen am 08.05.2022 im Übrigen, der \ngewählte Vorstand nicht rechtsfähig sei, weil ihm nicht die nach § 12 Abs. 1 der \nLandessatzung der AfD notwendige Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern angehöre. \nNach § 12 Abs. 1 der Landessatzung besteht der Landesvorstand aus einem \nLandesvorsitzenden, einem oder zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden, dem \nLandessschatzmeister, dem stellvertretenden Landesschatzmeister, einem Schriftführer \nund bis zu vier Beisitzern. Die Auslegung, dass diese Vorschrift bei einer Neuwahl die Wahl \nvon mindestens fünf Vorstandsmitgliedern zwingend vorschreibt, ist eben so wenig \nwillkürlich, wie die darin liegende Annahme, dass § 13 Abs. 3 der Landessatzung, wonach \nder Landesverband durch zwei Mitglieder des Landesvorstandes, darunter mindestens der \nLandesvorsitzende \noder \nein \nstellvertretender \nLandesvorsitzender \noder \nder \nLandesschatzmeister, gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird, und § 14 \nAbs. 5 der Landessatzung, wonach der Landesvorstand beschlussfähig ist, wenn \nmindestens die Hälfte seiner amtierenden stimmberechtigten Mitglieder teilnimmt, die \nFrage der notwendigen Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern bei einer Neuwahl \nunberührt lässt. Auch § 9 Abs. 4 PartG bestimmt, dass der Parteitag den Vorsitzenden des \n\n28 \n \nGebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes wählt, \nsoweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelassen ist. \n \nDa Unsicherheit über die Zuständigkeit des Landesschiedsgerichts hinsichtlich der \nEinsetzung eines Notvorstandes bestand, hat der durch den Beschluss eingesetzte \nNotvorstand das Bundesschiedsgericht um Bestätigung gebeten. Dieses hat sich auf eine \nanaloge Anwendung der § 29 BGB bzw. § 15 Abs. 3 der Bundessatzung gestützt, wonach \nbei Fehlen der Vertretungsberechtigung des Vorstands die erforderlichen Mitglieder zu \nbestellen sind. Gleichwohl § 15 Abs. 3 der Bundessatzung vorsieht, dass das \nBundesschiedsgericht (nur) die nötige Anzahl kommissarischer Vorstandsmitglieder \nernennt, ist es zumindest nicht unvertretbar, dass das Bundesschiedsgericht aus dieser \nVorschrift die Befugnis zur Bestellung eines Notvorstandes herleitet, wenn die \nRechtmäßigkeit der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder insgesamt in Streit steht. Soweit \ndie Einspruchsführer geltend machen, durch die Rücknahme des Antrags des AfD-\nKreisverbands Bremerhaven sei den Beschlüssen vom 22.10.2022 und 19.01.2023 die \nGrundlage entzogen, ist die Frage, ob § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, wonach bei \nKlagerücknahme ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos \nwird, nach den Regeln der selbst gesetzten autonomen Ordnung der Partei auf die \nBestellung eines Notvorstandes Anwendung findet, ebenfalls nicht ohne Weiteres zu \nbejahen. \n \nSoweit die Einspruchsführer bereits die Zuweisung der Streitigkeit durch Beschluss des \nBundesschiedsgerichts vom 23.09.2022 an das Landesschiedsgericht in der Besetzung \nvor dem 08.05.2022 (Az.: 34_22_HB_KV-Bremerhaven_LaVo_BSG) für eklatant \nrechtswidrig \nhalten, \ngreift \nauch \ndies \nnicht \ndurch. \nDie \nZuweisung \nan \ndas \nLandesschiedsgericht \nBremen \nwurde \ndamit \nbegründet, \ndass \ndie \nWahl \nder \nLandesschiedsrichter auf dem Parteitag am 08.05.2022 an schweren Mängeln leide, da \ndie Vorstellungszeit von 1 Minute zu kurz gewesen sei und eine Vorstellungszeit von \nmindestens 5 Minuten erforderlich sei. Diese Annahme, die unter Bezugnahme auf eine \nEntscheidung des Kammergerichts Berlin (Beschl. v. 23.12.2019 – 22 W 92/17 –) und eine \nfrühere Entscheidung des Bundesschiedsgerichts erfolgte, ist nicht willkürlich. Auch \nentbehrt eine Anwendung der Vorschrift des § 2 Abs. 2 letzter Satz der \nSchiedsgerichtsordnung, die für den Fall, dass keine Ersatzschiedsrichter mehr vorhanden \nsind, bestimmt, dass sich die Amtszeit der amtierenden Schiedsrichter bis zur Wahl neuer \nSchiedsrichter verlängert, auf den Fall, dass eine Wahl von neuen Schiedsrichtern nicht \nrechtmäßig erfolgte, nicht jeden sachlichen Grundes. \n \n\n29 \n \nAuch die verschiedenen Beschlüsse des Landgerichts Bremen bestätigen, dass sich dem \nLandeswahlausschuss nicht die Nichtigkeit der Notvorstandsbestellung und daraus \nfolgend die Handlungsbefugnis des „Rumpfvorstands“ aufdrängen musste. Das \nLandgericht Bremen hat in einem Beschluss vom 13.01.2023 (Az.: 7 O 18/23) ausgeführt, \ndass Zweifel an der Aktivlegitimation des „Rumpfvorstands“ bestünden, da ausweislich des \nBeschlusses des Bundesschiedsgerichts vom 12.12.2022 der Landesverband derzeit über \nkeinen gewählten Landesvorstand verfüge (gleichlautend in einem weiteren Beschluss \nvom selben Tag, dem ein Antrag des Notvorstandes auf Untersagung der von dem \n„Rumpfvorstand“ für den 15.01.2023 einberufenen Aufstellungsversammlung zugrunde \nlag; Az.: 7 O 47/23). In einem Beschluss vom 09.03.2023 (Az.: 7 O 325/23), mit dem ein \nAntrag u.a. des Einspruchsführers zu 1., vertreten durch die Einspruchsführer zu 2. und 4., \ngegen Mitglieder des Notvorstandes auf Rücknahme des von diesen im Namen des \nLandesverbands eingereichten Wahlvorschlags abgelehnt wurde, hat das Landgericht \nausgeführt, es sei nicht berufen, die Vorfrage zu entscheiden, welche der beiden als \nVorstand auftretenden Personengruppen vertretungsberechtigter Vorstand sei, weil dies \nder innerparteilichen Schiedsgerichtsbarkeit obliege und von der ordentlichen \nGerichtsbarkeit anschließend im Rahmen einer Willkürkontrolle auf gravierende \nRechtsfehler überprüft werden könne. Das Landgericht würde sich mit einer dauerhaften \nFestlegung der innerparteilichen Organisation in Widerspruch zu dem Beschluss vom \n19.01.2023 setzen und die Entscheidung des Landgerichts Berlin in der Hauptsache \nvorwegnehmen (ebenso im Beschluss v. 14.03.2023, Az.: 7 O 314/23, dem ein Antrag des \nBundesvorstandes gegen Herrn Löhmann, Frau Jünemann und Herrn \n auf \nZurückziehung des Wahlvorschlags vom 06.12.2022 zugrunde lag). Auch das Landgericht \nBremen hat die Beschlüsse vom 22.10.2022 und 19.01.2023 zu keinem Zeitpunkt als \noffensichtlich und evident nichtig angesehen. \n \nAngesichts dieser Umstände war es nicht Sache des Landeswahlausschusses, die \nVertretungsmacht der Einspruchsführer zu 2. bis 4. für den Landesverband zu klären und \nüber die Auslegung der Satzung und der bestimmenden Parteibeschlüsse zu entscheiden. \nVielmehr durfte er auf die beim Wahlvorschlagsträger liegende Verantwortung für die \nOrdnungsgemäßheit des Wahlvorschlags verweisen. \n \nEntgegen der Auffassung der Einspruchsführer liegt auch kein Widerspruch darin, den \nInhalt des Anerkenntnisurteils zu überprüfen, hingegen die Schiedssprüche keiner (voll-\n)inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Das Anerkenntnisurteil unterlag nur hinsichtlich \nseiner Reichweite und Auswirkungen auf die Schiedssprüche einer Überprüfung, hingegen \nging es nicht um die Einhaltung innerparteilichen Satzungsrechts. \n \n\n30 \n \nDer Landeswahlausschuss war schließlich nicht verpflichtet, den Wahlvorschlag nach dem \nGrundsatz „im Zweifel für den Wahlbewerber und die Wahlfreiheit des Wahlbürgers“ \nzuzulassen. Eine zulassungsfreundliche Betrachtungsweise (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n23.03.2022 – 2 BvC 22/19 –, BVerfGE 161, 136-163, juris Rn. 55; VerfGH des Freistaates \nSachsen, Urt. v. 16.08.2019 – Vf. 76-IV-19 (HS) –, juris Rn. 82) kommt jedenfalls dann \nnicht in Betracht, wenn zwei Personengruppen jeweils für sich in Anspruch nehmen, den \nLandesverband zu vertreten und sich dafür auf unterschiedliche – jede für sich nicht \noffenkundig nichtige – Legitimationsgrundlagen berufen. Auch dass der Wahlvorschlag des \nNotvorstands wegen Mängel der Aufstellungsversammlung nicht zuzulassen war, führt \nnicht nach einem Grundsatz „im Zweifel für den Wahlvorschlag“ dazu, dass ein \nWahlvorschlag von nicht legitimierten Personen dadurch legitimiert wird und anerkannt \nwerden könnte (StGH Bremen, Beschl. v. 27.04.2023 – St 4/23 –, juris Rn. 26). \n \nc. \nDer Landeswahlausschuss durfte seine Entscheidung darauf stützen, dass der \nWahlvorschlag nicht von einem handlungsfähigen Vorstand eingereicht worden ist. Er war \ndaran weder durch eine fehlende Vorprüfung der Wahlbereichsleiterin noch durch ein \nVerbot des Austauschs von Begründungen gehindert. \n \nNach § 22 Abs. 1 BremWahlG hat die Wahlbereichsleiterin die Wahlvorschläge \nunverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie dabei Mängel fest, so benachrichtigt sie \nsofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu \nbeseitigen. Durch die Prüfung sollen die Wahlvorschläge für die Entscheidung des \nWahlbereichsausschusses über deren Zulassung (§ 23 Abs. 1 BremWahlG) \nentscheidungsreif gemacht werden. Wahlvorschläge sollen möglichst nicht an leicht \nfeststellbaren und nach Rüge behebbaren Mängeln scheitern. Bei der Prüfung durch die \nWahlbereichsleiterin handelt es sich um eine Vorprüfung, da die verbindliche Entscheidung \nüber die Mängelfreiheit des Wahlvorschlags vom Wahlausschuss getroffen wird (Wolf in: \nSchreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl. § 25 Rn. 1). \n \nEs begründet keinen Wahlanfechtungsgrund, dass der Wahlbereichsausschuss die \nZurückweisung des Wahlvorschlags auf das Verbot des Doppelauftretens gestützt hat, der \nLandeswahlausschuss hingegen auf die fehlende Vertretungsmacht der als Vorstand \nauftretenden Personen. Ein Wahlanfechtungsgrund wird angenommen, wenn im Einzelfall \nvorsätzlich und nachweislich die Vorprüfung unterlassen oder schuldhaft verzögert wurde, \ndie mögliche rechtzeitige Mitteilung von Mängeln unterlassen, offenkundige, behebbare \nMängel nicht gerügt oder der Wahlleiter eindeutig (evident) fehlerhafte Auskünfte, \nAufforderungen oder Hinweise/Empfehlungen gegeben hat und die dadurch bedingte \n\n31 \n \nZurückweisung des Wahlvorschlags allein in dessen Verantwortungssphäre liegt (OVG \nNRW, Urt. v. 21.01.1977 – XV A 305/76 –, juris Rn. 49; Urt. v. 20.05.1986 – 15 A 2237/85 \n–, juris; VG Aachen, Urt. v. 06.05.2015 – 4 K 2085/14 –, juris Rn. 77 ff.). Die \nVorprüfungspflicht bedeutet indes nicht, dass die primär beim Wahlvorschlagsträger \nliegende Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit des Wahlvorschlags insgesamt auf den \nWahlleiter übergeht. Sie gibt dem Wahlvorschlagsträger nicht die Gewähr, dass ein nicht \nbeanstandeter Wahlvorschlag auch tatsächlich in jeder Hinsicht mangelfrei ist (OVG Bdbg., \nUrt. v. 18.10.2001 – 1 A 200/00 –, juris Rn. 49; VG Aachen, Urt. v. 06.05.2015 – 4 K \n2085/14 –, juris Rn. 106). Insbesondere beinhaltet die Vorprüfungspflicht nicht eine \nallgemeine Pflicht zur Beratung und Betreuung der Wahlvorschlagsträger in rechtlicher \nHinsicht (OVG NRW, Urt. v. 21.01.1977 – XV A 305/76 –, juris Rn. 57; VG Aachen, Urt. v. \n06.05.2015 – 4 K 2085/14 –, juris Rn. 112). \n \nAuch schutzwürdige Vertrauenspositionen werden nur ausnahmsweise und auf Grund \nbesonderer Umstände anerkannt, bspw. wenn der Wahlleiter bewusst unrichtige Auskünfte \nerteilt und durch ein solches manipulatives Verhalten seine Neutralitätspflicht verletzt hat \noder den sich rechtmäßig verhaltenden Wahlvorschlagsberechtigten veranlasst hat, einen \nfehlerhaften Wahlvorschlag einzureichen, oder in Widerspruch zu seinen ausdrücklichen \nErklärungen im Vorprüfungsverfahren selbst Beschwerde gegen den Beschluss des \nWahlausschusses eingelegt hat (vgl. VG Aachen, Urt. v. 06.05.2015 – 4 K 2085/14 –, juris \nRn. 70 ff. m.w.N.). \n \nLiegen diese Ausnahmevoraussetzungen nicht vor, ist ein ungültiger Wahlvorschlag \nzurückzuweisen und darf auch nicht vom Landeswahlausschuss, dessen Prüfungsumfang \nnicht beschränkt ist, zugelassen werden (BVerwG, Beschl. v. 22.09.1976 – VII B 49.76 –, \njuris Rn. 7 ff.; BayVGH, Beschl. v. 22.02.2021 – 4 ZB 20.3109 –, juris Rn. 19). Die \nZurückweisung des Wahlvorschlags des Einspruchsführers zu. 1. hat seine Ursache \nbereits nicht in einer fehlerhaften Vorprüfung durch die Wahlbereichsleiterin. Die \nEinspruchsführer suggerieren mit ihrer Rüge, dass der Landeswahlausschuss die \nZurückweisung \ndes \nWahlvorschlags \nauf \ngänzlich \nandere \nGründe \nals \nder \nWahlbereichsausschuss gestützt hat, und sie diese, der Zulassung ihres Vorschlags \nentgegenstehenden \nGründe \naufgrund \neiner \nfehlenden \nVorprüfung \nund \nMängelbeseitigungsaufforderung nicht rechtzeitig ausräumen konnten. Das überzeugt \nnicht. \n \nIn einem Gespräch am 01.02.2023, an dem unter anderem der Einspruchsführer zu 2., \naber auch die Vertrauensperson des am 06.12.2022 für den Landesverband eingereichten \nWahlvorschlags teilnahmen, hat die Wahlbereichsleiterin darauf hingewiesen, dass zwei \n\n32 \n \nWahlvorschläge für den Landesverband eingereicht worden seien, wobei der Notvorstand \nseine Legitimation unter anderem auf die Beschlüsse des Bundesschiedsgerichts vom \n23.09.2022 und 19.01.2023 sowie auf den Beschluss des Landesschiedsgerichts vom \n20.10.2022 stütze, die Einspruchsführer zu 2. bis 4. ihre Legitimation hingegen auf die \nVorstandswahl vom 08.05.2022, das Schreiben des Bundesverbandes vom 14.11.2022 \nsowie den Beschluss des Amtsgerichtes Bremen vom 03.01.2023. Damit war für die \nVertrauensperson – den Einspruchsführer zu 2. – hinreichend klar, dass eine \nZurückweisung des Wahlvorschlags aufgrund des Umstands drohte, dass zwei \nPersonengruppen für sich in Anspruch nahmen, den Landesverband wirksam zu vertreten. \nAuch wurde deutlich, dass die Wahlbereichsleiterin die zwei für den Landesverband \neingereichten Wahlvorschläge nicht als solche von zwei verschiedenen Wählergruppen \nbetrachtete, obwohl ihr bekannt war, dass keine Personenidentität der Wahlbewerber der \njeweiligen Wahlvorschläge bestand. Zudem wies die Wahlbereichsleiterin darauf hin, dass \nder Wahlbereichsausschuss eine begrenzte Prüfpflicht habe, die sich nicht auf die \nparteiinterne Auseinandersetzung um die Legitimation des einen oder des anderen \nWahlvorschlagsträgers erstrecke. \n \nDer der Zurückweisung des Wahlvorschlags zugrundeliegende Sachverhalt war damit \noffensichtlich. Dass die Wahlbereichsleiterin daraus die rechtliche Bewertung zog, dass ein \nFall des Doppelauftretens vorliege, anstatt den als Vorständen auftretenden \nPersonengruppen die Handlungsbefugnis abzusprechen, ändert nichts daran, dass die \nWahlbereichsleiterin – für die Vertrauensperson erkennbar – gerade nicht davon ausging, \ndass allein die Einspruchsführer zu 2. bis 4. für den Landesverband handlungsbefugt sind. \nDenn die Annahme eines Doppelauftretens setzt im Umkehrschluss voraus, dass sowohl \ndie Legitimation des einen oder des anderen Wahlvorschlagsträgers in Betracht kommt, \nsie aber jedenfalls nicht geklärt ist. Dass die Wahlbereichsleiterin nicht von der \nHandlungsbefugnis der Einspruchsführer zu 2. bis 4. ausging, zeigt sich auch darin, dass \nsie mit Mängelanzeige vom 27.02.2023 den Einspruchsführer zu 2. aufforderte, \nnachzuweisen, dass entgegen der Feststellung des Landesschiedsgerichts vom \n20.10.2022 die Vorstandswahlen auf dem Parteitag am 08.05.2023 rechtswirksam erfolgt \nund die Unterzeichner des Wahlvorschlags legitimiert seien, als Vorstand den \nWahlvorschlag für die AfD einzureichen. \n \nZudem waren dem Einspruchsführer zu 2., wie sich aus den Beschlüssen des Landgerichts \nBremen vom 13.01.2023 und aus seinem Antrag vom 09.11.2022 an das \nBundesschiedsgericht auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses des \nLandesschiedsgerichts vom 20.10.2022 ergibt, hinreichend die Gefahren für den eigenen \nWahlvorschlag bekannt, die sich dadurch ergaben, dass auch der Notvorstand für sich in \n\n33 \n \nAnspruch nahm, den Landesverband zu vertreten. Vor diesem Hintergrund konnte die \nrechtliche Bewertung der Wahlbereichsleiterin jedenfalls keine Vertrauensposition \nbegründen. \n \nDie Zurückweisung des Wahlvorschlags beruhte mithin nicht auf einer unterlassenen \nVorprüfung der Wahlbereichsleiterin, sondern auf der Spaltung des Landesverbands in \nzwei Gruppen, die jeweils für sich in Anspruch nehmen, den Landesverband wirksam zu \nvertreten und dem Umstand, dass es den Einspruchsführern bis zur Sitzung des \nLandeswahlausschusses nicht gelungen ist, Zweifel an der Gültigkeit ihres Wahlvorschlags \nauszuräumen und den Wahlorganen nachzuweisen, dass der „Rumpfvorstand“ für den \nLandesverband allein handlungsbefugt ist. Soweit die Einspruchsführer vortragen, sie \nhätten sich darauf konzentriert, das Argument des Doppelauftretens zu entkräften, und der \nLandeswahlausschuss sei ihrer Argumentation letztlich gefolgt, begründet dies keine \nVertrauensposition. Daraus folgt nicht, dass die Einspruchsführer schützenswert darauf \nvertrauen \nkonnten, \nder \nLandeswahlausschuss \nfolge \nauch \nihrer \nrechtlichen \nSchlussfolgerung, sie seien allein legitimiert, den Landesverband zu vertreten. Die \nEinspruchsführer, die geltend machen, die Zweifel des Landeswahlausschusses \nhinsichtlich der Vorstandsunterschriften wären ohne das Fehlverhalten der Wahlbehörde \n„ohne weiteres auszuräumen gewesen“, müssen sich vorhalten lassen, dass es in ihrer \nprimären Verantwortung liegt, dass sie entsprechende Maßnahmen zur Klärung der \nLegitimation der Einspruchsführer zu 2. bis 4., von denen sie selbst behaupten, sie seien \nohne weiteres möglich gewesen, nicht rechtzeitig ergriffen haben. \n \n4. Da keine Wahlfehler festgestellt werden können, sind die Einspruchsführer zu 2. bis 5. \nauch nicht in ihren subjektiven Wahlrechten verletzt worden.  \n \nIII. \nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 38 Abs. 5 BremWahlG. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss kann mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof \nangerufen werden. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die \nEntscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder das Bremische Wahlgesetz \nverletzt. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses \nBeschlusses bei dem \n \nStaatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, \nAm Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich \nzu begründen. \n\n34 \n \nJörgensen \nDr. Benjes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364862","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-12-05/14-k-1620-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364862","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364862","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-12-05/14-k-1620-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364862","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.460286+00:00"}}