{"status":"available","doknr":"OLD364861","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-12-05","aktenzeichen":"14 K 1660/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n14 K 1660/23 \n \nBeschluss \nIn dem Wahlprüfungsverfahren \n \n \n– Einspruchsführer – \nW e i t e r e B e t e i l i g t e : \n1. Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft, Antje Grotheer, Haus der Bürgerschaft, \n \nAm Markt 20, 28195 Bremen, \n2. Landeswahlleiter, Herr Dr. Andreas Cors c/o Statistisches Landesamt, \n \nAn der Weide 14 - 16, 28195 Bremen, \nProzessbevollmächtigter: \nzu 2: \n \n \n, \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 14. Kammer - durch die \nPräsidentin \ndes \nVerwaltungsgerichts \nDr. \nJörgensen, \ndie \nVizepräsidentin \ndes \nVerwaltungsgerichts Dr. Benjes sowie die Bürgerschaftsabgeordneten Güngör, Imhoff, \nSültenfuß, Labetzke und Reimers-Bruns am 05. Dezember 2023 beschlossen: \nDer Einspruch wird zurückgewiesen. \nDas Verfahren ist gebührenfrei. \nAuslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. \n \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDer Einspruchsführer wendet sich gegen die Gültigkeit der Wahl zur 21. Bremischen \nBürgerschaft. Er war Kandidat auf einem für den Landesverband der Partei Alternative für \nDeutschland eingereichten Wahlvorschlag vom 06.12.2022. \n \nFür die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft wurden für die AfD zwei Wahlvorschläge \neingereicht, da sich zwei unterschiedliche Landesvorstände zur Vorbereitung der Wahl \nberufen sahen. Dem ging Folgendes voraus: \n \nAuf einem Landesparteitag der AfD am 08.05.2022 wurde der Einspruchsführer zur Wahl \nals Landesvorsitzender vorgeschlagen, er erhielt bei 26 abgegebenen Stimmen 10 Ja-\nStimmen und 16 Nein-Stimmen. Die Versammlung beschloss daraufhin mehrheitlich, die \nPosition \neinstweilen \nunbesetzt \nzu \nlassen. \nZur \nWahl \nals \nstellvertretender \nLandesvorsitzender wurde Herr Sergej Minich vorgeschlagen, der bei 17 abgegebenen \nStimmen 14 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen erhielt. Zur Wahl als Schatzmeister wurde \nHerr Mertcan Karakaya vorgeschlagen, der bei 17 abgegebenen Stimmen 13 Ja-Stimmen \nund 4 Nein-Stimmen erhielt (vgl. Protokoll des Landesparteitages am 08.05.2022). \n \nNach dem Landesparteitag am 08.05.2022 entstand innerhalb der AfD Streit um die \nGültigkeit der Wahlen. Das Landesschiedsgericht der AfD für das Land Bremen, dem zuvor \ndas Verfahren durch Beschluss des Bundesschiedsgerichts zugewiesen worden war, \nerklärte durch Beschluss vom 20.10.2022 die Wahlen und Abstimmungen des \nLandesparteitags vom 08.05.2022 für nichtig und setzte einen Notvorstand (im Folgenden \nals solcher bezeichnet) u.a. mit dem Einspruchsführer als Vorsitzenden, Silke Jünemann \nals stellvertretende Vorsitzende und Frank Magnitz (als stellvertretender Schatzmeister) \nein. In dem Beschluss wurde tenoriert, dass der Notvorstand (u.a.) die Aufgabe hat, im \nHinblick auf die anstehenden Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft, den Beiräten und der \nBremerhavener \nStadtverordnetenversammlung \ndie \nAufstellungsversammlungen \nrechtssicher vorzubereiten und rechtssicher durchzuführen. Mit Beschluss vom 19.01.2023 \nbestätigte \ndas \nBundesschiedsgericht \nder \nAfD \ndie \nEntscheidung \ndes \nLandesschiedsgerichts vom 20.10.2022. Am 06.12.2022 reichte der Notvorstand nach \neiner \nam \n26.11.2022 \ndurchgeführten \nAufstellungsversammlung \nbei \nder \nWahlbereichsleiterin für den Wahlbereich Bremen einen Wahlvorschlag für die \nBürgerschaftswahl am 14.05.2023 ein. Der Wahlvorschlag enthielt insgesamt neun \nBewerber und Bewerberinnen und war von drei Mitgliedern des Notvorstands \nunterzeichnet. Ihm war die Niederschrift der Aufstellungsversammlung vom 26.11.2022 \nbeigefügt, an der neun stimmberechtigte AfD-Mitglieder teilgenommen hatten. Ausweislich \n\n3 \n \nder Niederschrift war die Einladung zur Aufstellungsversammlung durch Bekanntmachung \nin der Rubrik „Bekanntmachungen“ im Weser-Kurier am 11.11.2022 erfolgt. Bereits am \n14.11.2022 hatte die Bundesgeschäftsstelle im Namen des Bundesvorstands der AfD eine \nE-Mail an die Mitglieder des Landesverbands Bremen verschickt, in der auf die \nveröffentlichte Bekanntmachung im Weser-Kurier wie folgt Bezug genommen wurde: „Der \n[…] vermeintliche Notvorstand […] befindet sich nicht ordnungsgemäß im Amt […]. Daraus \nergibt sich, dass die […] veröffentlichte Bekanntmachung […] als gegenstandslos zu \nbetrachten und unrechtmäßig ist.“ \n \nAm 16.01.2023 reichte auch der auf dem Landesparteitag am 08.05.2022 gewählte \nVorstand für die AfD bei der Wahlbereichsleiterin für den Wahlbereich Bremen einen \nWahlvorschlag für die Bürgerschaftswahl am 14.05.2023 ein. Am 01.02.2023 informierte \ndie Wahlbereichsleiterin die Vertrauenspersonen der beiden Wahlvorschläge in einem \ngemeinsamen Gespräch darüber, dass zwei Wahlvorschläge der AfD Bremen eingereicht \nworden seien und damit ein Verstoß gegen das Gebot des § 7 Abs. 2 Satz 2 BremWahlG \nvorliege, wonach eine Partei oder Wählervereinigung in jedem Wahlbereich nur einen \nWahlvorschlag einreichen könne. \n \nAm 17.03.2023 wies der Wahlbereichsausschuss beide für die AfD eingereichte \nWahlvorschläge zurück. Die Evidenzkontrolle habe ergeben, dass beide Wahlvorschläge \nvon Mitgliederversammlungen der AfD eingereicht worden seien. Die jeweiligen \nVorstandsmitglieder beriefen sich auf unterschiedliche Legitimationen, einerseits auf die \nVorstandswahl am 08.05.2022 sowie Erklärungen des Bundesvorstandes der AfD zu \ndessen \nAnerkennung \nsowie \nandererseits \nauf \ndie \nEinsetzung \ndurch \ndas \nLandesschiedsgericht der AfD und die Bestätigung des Bundesschiedsgerichts der AfD. \nBeide Wahlvorschläge seien daher der AfD zuzurechnen, so dass gegen das Gebot des \n§ 7 Abs. 2 Satz 2 BremWahlG verstoßen worden sei. Es könne nicht ohne eingehende \ninhaltliche und rechtliche Überprüfung festgestellt werden, welcher der beiden \nWahlvorschläge an dem Mangel leide, von einem nicht rechtmäßigen Vorstand \nunterzeichnet worden zu sein. Eine solche Prüfung der Wirksamkeit parteiinterner \nVorgänge könne im Rahmen eines Mängelfeststellungsverfahrens nicht geleistet werden. \n \nAm 23.03.2023 wies der Landeswahlausschuss der Freien Hansestadt Bremen eine \nBeschwerde des Notvorstands gegen den Beschluss des Wahlbereichsaussschusses \neinstimmig als unbegründet zurück. Die Entscheidung wurde darauf gestützt, dass der \nWahlvorschlag nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG i.V.m. § 19 \nBremWahlG an eine demokratische Kandidatenaufstellung genüge. Nach § 19 Abs. 1 \nSatz 1 BremWahlG sei es erforderlich, dass die wahlberechtigten Mitglieder der Partei \n\n4 \n \nKenntnis von der Wahl der aufzustellenden Wahlkandidaten hätten. Die Bekanntmachung \nder Einladung zur Aufstellungsversammlung im Weser Kurier genüge diesen \nMindestanforderungen für eine demokratische Kandidatenaufstellung nicht. Auch die am \n14.11.2022 von der Bundesgeschäftsstelle der AfD im Namen des Bundesvorstands an \ndie Mitglieder des Landesverbandes Bremen versandte E-Mail, in der auf die \nBekanntmachung Bezug genommen worden sei, könne nicht als Einladung verstanden \nwerden, da mit dieser E-Mail gerade die wahlberechtigten Mitglieder von einer Teilnahme \nan der Aufstellungsversammlung abgehalten werden sollten. Für zulassungsfreundliche \nVerhältnismäßigkeitserwägungen („in dubio pro libertate“) sei kein Raum, da die \nzuständigen \nParteigremien \nnicht \nsämtliche, \nihnen \nzumutbare, \norganisatorische \nMaßnahmen zur Wahrung der elementaren Wahlrechtsregelungen getroffen hätten. So sei \nes ihnen möglich und zumutbar gewesen, den Versand der Einladung oder die Herausgabe \nder \nMitgliederdaten \nüber \ndie \nparteiinterne \nSchiedsgerichtsbarkeit \noder \ndie \nZivilgerichtsbarkeit zu erzwingen. \n \nDa auch die Beschwerde gegen die Zurückweisung des am 16.01.2023 eingereichten \nWahlvorschlags zurückgewiesen wurde, stand die AfD am 14.05.2023 nicht zur Wahl. \n \nDer Einspruchsführer hat am 23.06.2023 beim Beteiligten zu 2. Wahleinspruch eingelegt. \nEr trägt vor, die Nichtzulassung des Wahlvorschlages der AfD sei rechtsfehlerhaft erfolgt \nund gründe auf falscher Beurteilung der vorgebrachten Fakten. Alle zur Beurteilung des \nEinspruchs relevanten Unterlagen und Erklärungen lägen dem Wahlamt bereits vor. \n \nDer Beteiligte zu 2. hat den Einspruch am 03.07.2023 an das Wahlprüfungsgericht \nweitergeleitet. \n \nDer Einspruchsführer beantragt, \n \ndie Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft am 14.05.2023 für ungültig zu \nerklären. \n \nDie Beteiligte zu 1. beantragt, \n \nden Einspruch zurückzuweisen. \n \nDer Beteiligte zu 2. beantragt, \n \nden Einspruch zurückzuweisen. \n \n\n5 \n \nEr trägt vor, das Vorbringen des Einspruchsführers sei unsubstantiiert, denn die \nBehauptung, die Nichtzulassung des Wahlvorschlages der AfD sei rechtsfehlerhaft erfolgt, \nwerde nicht weiter begründet. Jedenfalls könne der Einspruch in der Sache keinen Erfolg \nhaben. Der Wahlvorschlag des Notvorstands sei zwingend zurückzuweisen gewesen, da \ner auf einer Versammlung verabschiedet worden sei, zu welcher der Notvorstand nicht \nordnungsgemäß eingeladen habe. \n \nII. \nDer zulässige Einspruch hat keinen Erfolg. Er ist nicht hinreichend substantiiert, denn er \nenthält keine aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem \nerkennbar wird, worin ein Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf das Wahlergebnis haben \nkann. \n \nNach § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BremWahlG erfolgt die Wahlprüfung nur auf \nEinspruch, der zu begründen ist. Die Begründung muss mindestens den Tatbestand, auf \nden die Anfechtung gestützt wird, erkennen lassen und genügend substantiierte Tatsachen \nenthalten. Die Wahlprüfung findet also weder von Amts wegen statt (Offizialprinzip), noch \nerfolgt sie stets in Gestalt einer Durchprüfung der gesamten Wahl (Totalitätsprinzip). \nVielmehr richtet sich ihr Umfang nach dem Einspruch, durch den der Einspruchsführer den \nAnfechtungsgegenstand bestimmt. Der Prüfungsgegenstand ist nach dem erklärten, \nverständig zu würdigenden Willen des Einspruchsführers unter Berücksichtigung des \ngesamten Einspruchsvorbringens sinngemäß abzugrenzen. Aus der Begründungspflicht \nfolgt, dass diese Abgrenzung auch danach vorzunehmen ist, wieweit der Einspruchsführer \nden \nEinspruch \nsubstantiiert \nhat. \nNur \nim \nRahmen \ndes \nso \nbestimmten \nAnfechtungsgegenstandes hat das Wahlprüfungsgericht dann den Tatbestand, auf den die \nAnfechtung gestützt wird, von Amts wegen zu erforschen und alle auftauchenden \nrechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.06.1975 – 2 \nBvC 1/74 –, BVerfGE 40, 11-41, juris Rn. 68; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. \n2021, § 49 Rn. 26; StGH Bremen, Urt. v. 13.09.2016 – St 2/16 –; Urt. v. 05.11.2004 – St \n3/04 – beide juris). \n \nDas im Wahlprüfungsrecht enthaltene Substantiierungsgebot soll sicherstellen, dass die \nsich auf der Grundlage der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses ergebende \nZusammensetzung des Parlaments nicht vorschnell in Frage gestellt wird und dadurch \nZweifel an seiner Rechtmäßigkeit geweckt werden (BVerfG, Beschl. v. 12.12.1991 – 2 BvR \n562/91 –, BVerfGE 85, 148-164, juris Rn. 39). Behauptete Verstöße gegen \nWahlvorschriften, die nicht substantiiert gerügt wurden, begründen keinen Wahlfehler \n(StGH Bremen, Urt. v. 13.09.2016 – St 2/16 – juris Rn. 64). Eine ordnungsgemäße \n\n6 \n \nBegründung verlangt dabei eine hinreichend substantiierte und aus sich heraus \nverständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar wird, worin ein \nWahlfehler liegen soll, der Einfluss auf das Wahlergebnis haben kann. Andeutungen \nmöglicher Wahlfehler oder allgemeine Behauptungen über solche Fehler oder nicht \nunwahrscheinliche Fehlerquellen reichen zur Substantiierung einer Rüge nicht aus \n(HambVerfG, Urt. v. 02.12.2022 – 13/20 –, juris Rn. 59). \n \nDer Einspruchsführer hat in seinem Einspruchsschreiben vom 22.06.2023 keine konkreten, \nauf \nbestimmte \nVorschriften \ndes \nbremischen \nWahlrechts \noder \ngrundlegende \nWahlrechtsgrundsätze bezogenen Rügen erhoben. Solche Rügen erschließen sich auch \nnicht aus dem Verweis auf Unterlagen und Erklärungen, die dem Wahlamt bereits \nvorlagen, denn es bleibt unklar, auf welche Unterlagen und auf wessen Erklärungen der \nEinspruchsführer Bezug nehmen will. Aufgrund der Begründungspflicht aus § 38 Abs. 2 \nSatz 1 BremWahlG kann auch nicht der Vortrag aus anderen Wahlprüfungsverfahren (hier \ninsbesondere aus dem Verfahren weiterer Kandidaten auf der Wahlliste des Notvorstands, \n14 K 1481/23) zur Auslegung des vorliegend zu bewertenden Einspruchs herangezogen \nwerden. Der Einspruch ist daher als unsubstantiiert zurückzuweisen. \n \nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 38 Abs. 5 BremWahlG. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss kann mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof \nangerufen werden. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die \nEntscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder das Bremische Wahlgesetz \nverletzt. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses \nBeschlusses bei dem \n \nStaatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, \nAm Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich \nzu begründen. \n \n \nDr. Jörgensen \nDr. Benjes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364861","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-12-05/14-k-1660-23","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364861","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364861","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-12-05/14-k-1660-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364861","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.435211+00:00"}}