{"status":"available","doknr":"OLD364860","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-12-05","aktenzeichen":"14 K 1481/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n14 K 1481/23 \n \nBeschluss \nIn dem Wahlprüfungsverfahren \n1. \n \n \n \n2. \n \n \n \n3. \n \n \n \n– Einspruchsführer – \n \nWeitere Beteiligte \n \n1. Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft, Antje Grotheer, Haus der Bürgerschaft, \n \nAm Markt 20, 28195 Bremen, \n2. Landeswahlleiter, Herr Dr. Andreas Cors c/o Statistisches Landesamt, \n \nAn der Weide 14 - 16, 28195 Bremen, - \n – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 2: \n \n \n \n \nhat das Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 14. Kammer - durch die \nPräsidentin \ndes \nVerwaltungsgerichts \nDr. \nJörgensen, \ndie \nVizepräsidentin \ndes \nVerwaltungsgerichts Dr. Benjes sowie die Bürgerschaftsabgeordneten Güngör, Imhoff, \nLabetzke, Sültenfuß und Reimers-Bruns am 5. Dezember 2023 beschlossen: \nDer Einspruch wird zurückgewiesen. \nDas Verfahren ist gebührenfrei. \n\n2 \n \n \nDie Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. \n \nTatbestand \nDie Einspruchsführer wenden sich gegen die Gültigkeit der Wahl zur 21. Bremischen \nBürgerschaft. Sie waren Kandidaten auf einem für den Landesverband der Partei \nAlternative für Deutschland eingereichten Wahlvorschlag vom 06.12.2022. \n \nFür die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft wurden für die AfD für den Wahlbereich Bremen \nzwei Wahlvorschläge eingereicht, da sich zwei unterschiedliche Landesvorstände zur \nVorbereitung der Wahl berufen sahen. Dem ging Folgendes voraus: \n \nAuf einem Landesparteitag der AfD am 08.05.2022 wurde zur Wahl als Landesvorsitzender \nHerr Heinrich Löhmann vorgeschlagen, der bei 26 abgegebenen Stimmen 10 Ja-Stimmen \nund 16 Nein-Stimmen erhielt. Die Versammlung beschloss daraufhin mehrheitlich, die \nPosition \neinstweilen \nunbesetzt \nzu \nlassen. \nZur \nWahl \nals \nstellvertretender \nLandesvorsitzender wurde Herr Sergej Minich vorgeschlagen, der bei 17 abgegebenen \nStimmen 14 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen erhielt. Zur Wahl als Schatzmeister wurde \nHerr Mertcan Karakaya vorgeschlagen, der bei 17 abgegebenen Stimmen 13 Ja-Stimmen \nund 4 Nein-Stimmen erhielt (vgl. Protokoll des Landesparteitages am 08.05.2022). \n \nNach dem Landesparteitag am 08.05.2022 entstand innerhalb der AfD Streit um die \nGültigkeit der Wahlen. Das Landesschiedsgericht der AfD für das Land Bremen, dem zuvor \ndas Verfahren durch Beschluss des Bundesschiedsgerichts zugewiesen worden war, \nerklärte durch Beschluss vom 20.10.2022 die Wahlen und Abstimmungen des \nLandesparteitags vom 08.05.2022 für nichtig und setzte einen Notvorstand (im Folgenden \nals solcher bezeichnet) u.a. mit Herrn Löhmann als Vorsitzenden, der Einspruchsführerin \nzu 1. als stellvertretende Vorsitzende und Frank Magnitz (als stellvertretender \nSchatzmeister) ein. In dem Beschluss wurde tenoriert, dass der Notvorstand (u.a.) die \nAufgabe hat, im Hinblick auf die anstehenden Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft, den \nBeiräten \nund \nder \nBremerhavener \nStadtverordnetenversammlung \ndie \nAufstellungsversammlungen rechtssicher vorzubereiten und rechtssicher durchzuführen. \nMit Beschluss vom 19.01.2023 bestätigte das Bundesschiedsgericht der AfD die \nEntscheidung des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022. Am 06.12.2022 reichte der \nNotvorstand nach einer am 26.11.2022 durchgeführten Aufstellungsversammlung bei der \nWahlbereichsleiterin für den Wahlbereich Bremen einen Wahlvorschlag für die \nBürgerschaftswahl am 14.05.2023 ein. Der Wahlvorschlag enthielt insgesamt neun \nBewerber und Bewerberinnen und war von drei Mitgliedern des Notvorstands \n\n3 \n \n \nunterzeichnet. Ihm war die Niederschrift der Aufstellungsversammlung vom 26.11.2022 \nbeigefügt, an der neun stimmberechtigte AfD-Mitglieder teilgenommen hatten. Ausweislich \nder Niederschrift war die Einladung zur Aufstellungsversammlung durch Bekanntmachung \nin der Rubrik „Bekanntmachungen“ im Weser-Kurier am 11.11.2022 erfolgt. Bereits am \n14.11.2022 hatte die Bundesgeschäftsstelle im Namen des Bundesvorstands der AfD eine \nE-Mail an die Mitglieder des Landesverbands Bremen verschickt, in der auf die \nveröffentlichte Bekanntmachung im Weser-Kurier wie folgt Bezug genommen wurde: „Der \n[…] vermeintliche Notvorstand […] befindet sich nicht ordnungsgemäß im Amt […]. Daraus \nergibt sich, dass die […] veröffentlichte Bekanntmachung […] als gegenstandslos zu \nbetrachten und unrechtmäßig ist.“ \n \nAm 16.01.2023 reichte auch der auf dem Landesparteitag am 08.05.2022 gewählte \nVorstand für die AfD bei der Wahlbereichsleiterin für den Wahlbereich Bremen einen \nWahlvorschlag für die Bürgerschaftswahl am 14.05.2023 ein. Am 01.02.2023 informierte \ndie Wahlbereichsleiterin die Vertrauenspersonen der beiden Wahlvorschläge in einem \ngemeinsamen Gespräch darüber, dass zwei Wahlvorschläge der AfD Bremen eingereicht \nworden seien und damit ein Verstoß gegen das Gebot des § 7 Abs. 2 Satz 2 BremWahlG \nvorliege, wonach eine Partei oder Wählervereinigung in jedem Wahlbereich nur einen \nWahlvorschlag einreichen könne. \n \nAm 17.03.2023 wies der Wahlbereichsausschuss beide für die AfD eingereichte \nWahlvorschläge zurück. Die Evidenzkontrolle habe ergeben, dass beide Wahlvorschläge \nvon Mitgliederversammlungen der AfD eingereicht worden seien. Die jeweiligen \nVorstandsmitglieder beriefen sich auf unterschiedliche Legitimationen, einerseits auf die \nVorstandswahl vom 08.05.2022 sowie Erklärungen des Bundesvorstandes der AfD zu \ndessen \nAnerkennung \nsowie \nandererseits \nauf \ndie \nEinsetzung \ndurch \ndas \nLandesschiedsgericht der AfD und die Bestätigung des Bundesschiedsgerichts der AfD. \nBeide Wahlvorschläge seien daher der AfD zuzurechnen, so dass gegen das Gebot des \n§ 7 Abs. 2 Satz 2 BremWahlG verstoßen worden sei. Es könne nicht ohne eingehende \ninhaltliche und rechtliche Überprüfung festgestellt werden, welcher der beiden \nWahlvorschläge an dem Mangel leide, von einem nicht rechtmäßigen Vorstand \nunterzeichnet worden zu sein. Eine solche Prüfung der Wirksamkeit parteiinterner \nVorgänge könne im Rahmen eines Mängelfeststellungsverfahrens nicht geleistet werden. \n \nAm 23.03.2023 wies der Landeswahlausschuss der Freien Hansestadt Bremen eine \nBeschwerde des Notvorstands gegen den Beschluss des Wahlbereichsaussschusses \neinstimmig als unbegründet zurück. Die Entscheidung wurde darauf gestützt, dass der \nWahlvorschlag nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG i.V.m. § 19 \n\n4 \n \n \nBremWahlG an eine demokratische Kandidatenaufstellung genüge. Nach § 19 Abs. 1 \nSatz 1 BremWahlG sei es erforderlich, dass die wahlberechtigten Mitglieder der Partei \nKenntnis von der Wahl der aufzustellenden Wahlkandidaten hätten. Die Bekanntmachung \nder Einladung zur Aufstellungsversammlung im Weser Kurier genüge diesen \nMindestanforderungen für eine demokratische Kandidatenaufstellung nicht. Auch die am \n14.11.2022 von der Bundesgeschäftsstelle der AfD im Namen des Bundesvorstands an \ndie Mitglieder des Landesverbandes Bremen versandte E-Mail, in der auf die \nBekanntmachung Bezug genommen worden sei, könne nicht als Einladung verstanden \nwerden, da mit dieser E-Mail gerade die wahlberechtigten Mitglieder von einer Teilnahme \nan der Aufstellungsversammlung abgehalten werden sollten. Für zulassungsfreundliche \nVerhältnismäßigkeitserwägungen („in dubio pro libertate“) sei kein Raum, da die \nzuständigen Parteigremien nicht sämtliche ihnen zumutbare organisatorische Maßnahmen \nzur Wahrung der elementaren Wahlrechtsregelungen getroffen hätten. So sei es ihnen \nmöglich und zumutbar gewesen, den Versand der Einladung oder die Herausgabe der \nMitgliederdaten über die parteiinterne Schiedsgerichtsbarkeit oder die Zivilgerichtsbarkeit \nzu erzwingen. \n \nDa auch die Beschwerde gegen die Zurückweisung des am 16.01.2023 eingereichten \nWahlvorschlags zurückgewiesen wurde, stand die AfD am 14.05.2023 nicht zur Wahl. \n \nDie Einspruchsführer haben am 23.06.2023 beim Beteiligten zu 2. Wahleinspruch \neingelegt. Sie tragen vor, durch die Nichtzulassung des Wahlvorschlages des \nNotvorstandes seien sie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht verletzt. Der \nLandesverband Bremen der Alternative für Deutschland werde durch den Notvorstand und \ndieser durch zwei Mitglieder, darunter der Landesvorsitzende, nach außen vertreten. Der \nauf der Aufstellungsversammlung vom 26.11.2022 beschlossene Wahlvorschlag für die \nAfD sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Nur der Notvorstand habe den \nLandesverband der AfD wirksam vertreten; insoweit seien die Entscheidungen der Partei-\nSchiedsgerichte gemäß § 14 Abs. 1 PartG bindend. Daher sei die Annahme des \nWahlbereichsausschusses, es seien zwei Wahlvorschläge eingereicht worden, die der AfD \nzuzurechnen seien, fehlerhaft. Soweit der Landeswahlausschuss die Ladung zur \nAufstellungsversammlung über eine Anzeige im „Weser-Kurier“ beanstandet habe, könne \ndem Notvorstand nicht vorgeworfen werden, er habe nicht alle ihm zumutbaren und auch \nerfolgversprechenden Versuche unternommen, um eine Herausgabe der Mitgliederdaten \nüber die parteiinterne Schiedsgerichtsbarkeit und/oder die Zivilgerichtsbarkeit zu \nerzwingen. Die Bundesgeschäftsstelle der AfD habe dem Notvorstand die Herausgabe des \nParteimanagers, welcher die Namen und Adressen der Mitglieder enthalte, verweigert. Der \nLandeswahlausschuss habe verkannt, dass Urteile und Beschlüsse von Schiedsgerichten \n\n5 \n \n \nder politischen Parteien nicht mit Hilfe staatlicher Organe vollstreckt werden könnten. Der \nNotvorstand hätte daher im November 2022 zunächst erfolglos zwei Instanzen durchlaufen \nmüssen, um sich sodann an das bei Streitigkeiten mit dem Bundesverband der AfD \nzuständige Landgericht Berlin wenden zu können; es sei zudem eine Berufung vor dem \nKammergericht \nBerlin \nzu \nerwarten \ngewesen. \nHinzu \nkomme, \ndass \ndas \nBundesschiedsgericht ein einstweiliges Anordnungsverfahren nur bei eröffnetem \nHauptsacheverfahren für zulässig erachte. Es wäre daher nicht möglich gewesen, die \nHerausgabe des Parteimanagers rechtzeitig vor dem 26.11.2022 zu erzwingen. Auch sei \naus der Vorgeschichte ersichtlich, dass sich der Bundesvorstand nicht an die \nEntscheidungen seiner eigenen Schiedsgerichte halte, vielmehr habe die AfD in ihrer \nFührungsspitze aufgehört, eine Rechtsstaatspartei zu sein. Es habe daher für den \nNotvorstand keine andere Möglichkeit gegeben, als die Benachrichtigung über eine \nZeitung. Zudem verfüge der „Weser Kurier“ über eine Homepage, auf welcher die Online-\nAusgabe eingesehen werden könne. Dort hätte jedes Mitglied durch die Rundmail der \nBundesgeschäftsstelle vom 14.11.2022 den Versammlungsort finden können. Der \nNotvorstand \nhabe \nzwar \nwegen \nder \nrechtswidrigen \nVerhaltensweise \nder \nBundesgeschäftsstelle nicht den üblichen Weg beschreiten können, aber es habe sich \ndennoch jeder über den Termin und den Ort der Versammlung informieren können. Es sei \nauch zu berücksichtigen, dass der Mangel einer fehlerhaften Aufstellungsversammlung \nnicht zeitnah vom Wahlbereichsausschuss oder dem Landeswahlausschuss gerügt \nworden \nsei. \nDamit \nliege \nbezüglich \nder \nformgerechten \nEinladung \nzur \nAufstellungsversammlung kein erkennbar schwerwiegender Fehler vor. Weder das \nBremWahlG noch das Parteiengesetz oder das BGB regelten die Mindestansprüche an die \nArt und Form der Einladung für eine Aufstellungsversammlung. Mangels einer Regelung \nin der Landessatzung der AfD Bremen sei lediglich erforderlich, dass alle Mitglieder im \nWahlkreis rechtzeitig informiert gewesen seien oder hätten informiert sein können. Es habe \nauch \nkein \nMitglied \ndes \nLandesverbandes \ngegen \ndas \nErgebnis \nder \nAufstellungsversammlung wirksam widersprochen; die Frist für die Anfechtung sei \nentsprechend der Bundesschiedsordnung der AfD am 06.01.2023 abgelaufen. Spätestens \ndamit sei ein möglicher Mangel der Einladung zur Aufstellungsversammlung geheilt. Die \nvom Landeswahlausschuss als Zeugen für eine angebliche Nichtbenachrichtigung \ngeladenen\n und \n hätten jedenfalls nicht bestätigt, dass sie \ndie Mail der Bundesgeschäftsstelle vom 14.11.2022 nicht erhalten hätten. Für die \nAufstellungsversammlung sei auch mit einer ausreichenden Frist von 16 Tagen geladen \nworden; normierte Vorschriften für die Ladungsfrist zu einer Aufstellungsversammlung \ngebe es nicht. Der Notvorstand habe damit alles ihm Mögliche und Zumutbare \nunternommen, um die Mindestregeln für eine demokratische Kandidatenaufstellung zu \ngewährleisten. Grobe Rechtsverstöße der eigenen Bundesgeschäftsstelle und von \n\n6 \n \n \nMitgliedern des eigenen Bundesverbandes seien ihm nicht zuzurechnen. Noch mit \nSchreiben vom 04.03.2023 sei vom Bundesgeschäftsführer der AfD die Herausgabe des \nZugangs zum Parteimanager verweigert worden. \n \nDer Beteiligte zu 2. hat den Einspruch am 03.07.2023 an das Wahlprüfungsgericht \nweitergeleitet. \n \nDie Einspruchsführer beantragen, \n \ndie Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft am 14.05.2023 für ungültig zu \nerklären \n \nDie Beteiligte zu 1. beantragt, \n \nden Einspruch zurückzuweisen. \n \nDer Beteiligte zu 2. beantragt, \n \nden Einspruch zurückzuweisen. \n \nEr trägt vor, der Wahlvorschlag des Notvorstandes sei zwingend zurückzuweisen \ngewesen, da er auf einer Versammlung verabschiedet worden sei, zu welcher der \nNotvorstand nicht ordnungsgemäß eingeladen habe. Für Einladungen zu Mitglieder- oder \nVertreterversammlungen, auf denen die Wahlbewerber einer Partei gewählt würden, seien \nvon Verfassungs wegen bestimmte Vorgaben zu beachten. Denn die Aufstellung der \nWahlbewerber sei wesentlicher Vorbereitungsbestandteil und personale Grundlage einer \ndemokratischen Wahl und berühre als notwendige Voraussetzung für die Wahl selbst das \naktive und passive Wahlrecht nach Art. 75 Abs. 1 Satz BremLV. Auch für die \ninnerparteiliche \nDemokratie \ngemäß \nArt. \n21 \nAbs. \n1 \nSatz \n3 \nGG \nsei \ndie \nMitwirkungsmöglichkeit der einzelnen Mitglieder wesentlich. Daher gehöre es zu den \nelementaren Verfahrensgrundsätzen der parteiinternen Vorbereitung einer Wahlliste, dass \ndie wahlberechtigten Mitglieder der Partei von einer Wahl i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 \nBremWahlG Kenntnis erhielten; alle wahlberechtigten Mitglieder seien hierzu einzuladen. \nDer Vorstand habe dafür Sorge zu tragen, dass eine Einladung aller im betreffenden \nWahlbereich wahlberechtigten Parteimitglieder in einer Form erfolge, die begründet \nerwarten lasse, dass der einzuladende Personenkreis Kenntnis von der Einladung erlange. \nHierfür seien alle rechtlich möglichen und zumutbaren organisatorischen Maßnahmen zu \nergreifen. Demgegenüber sei die Ladung im „Weser-Kurier“ bereits mit einer irreführenden \nÜberschrift („Aufstellungsversammlung für die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft im \nBereich der Stadt Bremen am 14.5.2022“) versehen gewesen. Zudem habe sie nicht alle \n\n7 \n \n \nwahlberechtigten AfD-Mitglieder erreichen können; Ladungsversuche durch Anzeigen in \nweiteren Zeitungen oder durch Bekanntmachung in anderen Medien seien nicht erfolgt. \nDie vorgetragene Ladung „auch auf Facebook“ sei nicht weiter konkretisiert worden, es sei \nnicht ersichtlich, dass alle Mitglieder des Landesverbandes damit erreicht worden seien. \nDer Notvorstand habe damit nicht alle rechtlich möglichen und zumutbaren \norganisatorischen Maßnahmen ergriffen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Konflikt \nzwischen dem Notvorstand und dem auf dem Landesparteitag am 08.05.2022 gewählten \nVorstand bereits länger geschwelt habe und eine Aufstellungsversammlung auch erst im \nFebruar oder Anfang März 2023 hätte stattfinden können. Die E-Mail des \nBundesvorstandes vom 14.11.2022 habe die fehlende Ladung nicht geheilt. In der E-Mail \nseien Termin und Ort der Versammlung nicht genannt worden, zudem habe es sich gerade \nnicht um eine Einladung gehandelt, sondern die Bekanntmachung des Notvorstandes sei \nals „gegenstandslos“ bezeichnet worden. Auch der Umstand, dass es keine Widersprüche \nvon AfD-Mitgliedern gegen die Versammlung gegeben habe, könne den Mangel der \nordnungsgemäßen Ladung nicht heilen. Der Notvorstand sei auch bereits mit Schreiben \nvom 08.12.2022 auf die Ladungsfehler hingewiesen worden, aber selbst ein fehlender \nHinweis durch die Wahlorgane hätte nichts daran ändern können, dass die Ladung zur \nAufstellungsversammlung am 26.11.2022 nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. \n \nGründe \nDas Wahlprüfungsgericht konnte trotz Ausbleibens der Einspruchsführer zu 1. und 3. in \nder mündlichen Verhandlung über den Einspruch verhandeln und entscheiden, da diese \nrechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folgen ihres Ausbleibens \ngeladen worden sind (§§ 38 Abs. 4 Satz 1 BremWahlG, 102 Abs. 2 VwGO; Bl. 205 f., 208 f. \nGA). \n \nDer zulässige Einspruch ist unbegründet. Der Antrag, die Wahl zur 21. Bremischen \nBürgerschaft für ungültig zu erklären, bleibt ohne Erfolg. \n \nDas Wahlprüfungsgericht lässt es dahingestellt, ob der Notvorstand parteiintern berechtigt \nwar, für den Landesverband Bremen der AfD einen Wahlvorschlag zur Wahl zur 21. \nBremischen Bürgerschaft einzureichen (vgl. hierzu die Wahlprüfungsverfahren 14 K \n1620/23 und 14 K 1621/23 betreffend den Wahlvorschlag des auf dem Landesparteitag am \n08.05.2022 gewählten Vorstandes). Denn jedenfalls entsprach der Wahlvorschlag vom \n06.12.2022 insoweit nicht den Vorgaben des bremischen Wahlrechts, als nicht \nsichergestellt war, dass alle wahlberechtigten Mitglieder der Partei Kenntnis von der \nAufstellungsversammlung zur Wahl der Kandidaten hatten. Der Wahlvorschlag litt damit \n\n8 \n \n \nunter einem erheblichen Fehler und wurde vom Wahlbereichsausschuss und vom \nLandeswahlausschuss der Freien Hansestadt Bremen zu Recht zurückgewiesen. \n \n1. \nGemäß § 7 Abs. 1 BremWahlG erfolgt die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft auf der \nGrundlage von Wahlvorschlägen der Parteien und Wählervereinigungen. § 19 Abs. 1 \nSatz 1 BremWahlG bestimmt, dass als Bewerber einer Partei in einem Wahlvorschlag nur \nbenannt werden kann, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer \nMitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber oder in einer besonderen oder allgemeinen \nVertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Das Nähere über die Wahl der Vertreter \nfür die Vertreterversammlung, über die Einberufung und die Beschlussfähigkeit der \nMitglieder- und Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber \nregeln die Parteien durch ihre Satzung (§ 19 Abs. 5 BremWahlG). \n \nDie Satzung des Landesverbandes Bremen der AfD enthält keine konkreten Vorgaben für \ndie Einladung zu einer Aufstellungsversammlung. Deren § 18 „Bewerberaufstellung für die \nWahlen zu Volksvertretungen/Mandatsträgerabgabe“ verweist in seinem Absatz 1 für die \nAufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen auf die Bestimmungen der \nWahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und des Landesverbandes (letzteres \ndürfte eine inhaltslose Zirkel-Verweisung darstellen). Die Bundessatzung der AfD enthält \nlediglich in § 16 „Europawahlversammlung“ eine Regelung für die Wahl von Bewerbern für \ndie Wahl zum Europäischen Parlament und verweist für die Zusammensetzung, \nVorbereitung und Durchführung auf die Bestimmungen über den Bundesparteitag. Sowohl \nnach der Satzung des Landesverbandes als auch nach der Bundessatzung (jeweils § 5 \nAbs. 1 Satz 2) hat jedes Mitglied das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen \nund Abstimmungen im Rahmen der Satzungen teilzunehmen und sich an der politischen \nund organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. \n \nAus der Bedeutung der Aufstellung von Wahllisten durch die Parteien für die \ndemokratische Grundordnung ergeben sich jedoch verfassungsrechtliche Vorgaben an die \nOrganisation einer Aufstellungsversammlung. Die Aufstellung der Wahlkreis- und \nListenkandidaten durch die Parteien ist ein wesentlicher Bereich der Wahlvorbereitung; \nhierdurch wird eine notwendige Voraussetzung für die Wahl selbst geschaffen und das \naktive und passive Wahlrecht unmittelbar berührt. Die Aufstellung der Wahlkandidaten \nbildet die Nahtstelle zwischen den von den Parteien weitgehend autonom zu gestaltenden \nAngelegenheiten ihrer inneren Ordnung und dem auf die Staatsbürger bezogenen \nWahlrecht (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993, 2 BvC 2/01, juris Rn. 39 ff.). Die Möglichkeit, \nWahlvorschläge zu machen, ist ein Kernstück des Bürgerrechts auf aktive Teilnahme an \n\n9 \n \n \nder Wahl. Daher erstreckt sich der Grundsatz der Wahlfreiheit auch auf das gesamte \nWahlvorbereitungsverfahren. Die Entschließungsfreiheit des Wählers darf schon im \nVorfeld der Wahl nicht in einer innerhalb des gewählten Wahlsystems vermeidbaren Weise \nverengt werden. Die Aufstellung der Wahllisten stellt sich als wesentlicher Teil des \nWahlvorgangs in seiner Gesamtheit dar, durch den eine notwendige Voraussetzung der \nWahl geschaffen und daher das aktive und passive Wahlrecht berührt wird (BVerfG, \nBeschl. v. 23.03.2022, - 2 BvC 22/19 -, BVerfGE 161, 136-163, juris Rn. 49 m.w.N.). \n \nZu den elementaren Verfahrensgrundsätzen betreffend die parteiinterne Vorbereitung \neiner Wahl von Bewerbern für eine Wahlliste gehört, dass die wahlberechtigten Mitglieder \nder Partei von einer Wahl im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 BremWahlG Kenntnis erhalten \n(StGH Bremen, Beschl. v. 27.4.2023, St 1/23, juris Rn. 31). Demzufolge haben die Parteien \nzu Mitgliederversammlungen, bei denen Wahlkandidaten aufgestellt werden sollen, \nregelmäßig alle gemeldeten Parteiangehörigen einzuladen. Allerdings bedeutet nicht jede \nunterlassene \nEinladung \nteilnahmeberechtigter \nParteiangehöriger \nschon \neinen \nwahlrechtlich relevanten Gesetzesverstoß. Ein die Gültigkeit der Wahl berührender \nVerstoß liegt erst dann vor, wenn die Parteien rechtlich mögliche und ihnen zumutbare \norganisatorische Maßnahmen unterlassen, um die teilnahmeberechtigten Parteimitglieder \neinladen zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993, 2 BvC 2/91, juris Rn. 52 ff.). Eine \nordnungsgemäße Einladung grundsätzlich aller wahlberechtigter Parteimitglieder im \nRahmen des der Partei Möglichen und Zumutbaren ist damit unabdingbare \nGrundvoraussetzung für einen demokratischen, repräsentativen Wahlvorgang (vgl. auch \nOVG NRW, Beschl. v. 15.09.2016 – 15 A 1934/15 –, juris Rn. 17). \n \n2. \nDiesen Vorgaben hat der Notvorstand bei der Einladung zur Aufstellungsversammlung \nnicht entsprochen. Auch unter der Maßgabe, dass ihm von der Bundesgeschäftsstelle der \nAfD die Herausgabe des Parteimanagers mit den Namen und Adressen der \nParteimitglieder in Bremen verweigert worden war, hat er nicht alle ihm zumutbaren und \nmöglichen rechtlichen und organisatorischen Schritte unternommen, um sicherzustellen, \ndass alle teilnahmeberechtigten Parteimitglieder Kenntnis von Ort und Datum der \nAufstellungsversammlung nehmen konnten. \n \na) \nDer Notvorstand hat keine rechtlichen Schritte unternommen, um an die Mitgliederdaten \ndes Landesverbandes zu gelangen. Er hat weder die Schiedsgerichtsbarkeit der Partei \nnoch ggf. die ordentlichen Gerichte angerufen, um den Bundesvorstand oder den auf dem \nLandesparteitag am 08.05.2022 gewählten Vorstand zur Herausgabe der entsprechenden \n\n10 \n \n \nDaten zu verpflichten. Ein solches Vorgehen war auch nicht von vornherein als \naussichtslos zu betrachten und damit für den Notvorstand nicht zumutbar. Dies \ninsbesondere vor dem Hintergrund, dass es nicht zwingend erforderlich war, eine \nAufstellungsversammlung bereits im November 2022 durchzuführen. \n \nGemäß § 17 BremWahlG sind die Wahlvorschläge dem Wahlbereichsleiter spätestens am \n69. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen. Mithin hätte ein Wahlvorschlag \nnoch bis zur ersten Märzwoche 2023 eingereicht werden können, der von den \nEinspruchsführern behauptete extreme Zeitdruck bestand nicht. \n \nNach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Schiedsgerichtsordnung der AfD kann das Schiedsgericht im \nRahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens jederzeit auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass \nandernfalls die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers unmöglich oder wesentlich \nerschwert werden könnte. Ein Hauptsacheverfahren wird gemäß § 14 Abs. 1 und 2 \nSchiedsgerichtsordnung eröffnet, soweit ein Antrag nach einer Vorprüfung zulässig und \nnicht offensichtlich unbegründet erscheint. Aufgrund dieser Rechtslage sehen die \nEinspruchsführer eine Gefahr für ein beschleunigtes Verfahren und der Einspruchsführer \nzu 2. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bereits bei mehreren Verfahren vor \ndem \nSchiedsgericht \ngebe \nes \nVerzögerungen \nbei \nder \nEröffnung \neines \nHauptsacheverfahrens. Dies entband den Notvorstand jedoch nicht von der Verpflichtung, \njedenfalls den Versuch zu unternehmen, die Aushändigung der Mitgliederdatei über die \nparteiinterne Schiedsgerichtsbarkeit zu erreichen. Die Behauptung, eine Inanspruchnahme \nder Schiedsgerichte sei aussichtslos gewesen, bleibt damit rein spekulativ. Im Übrigen ist \ndie Inanspruchnahme staatlicher Gerichte auch im Falle des Vorrangs der parteiinternen \nSchiedsgerichtsbarkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn dem Rechtssuchenden ein \nAbwarten der endgültigen parteiinternen Klärung nicht länger zuzumuten und ein effektiver \nRechtsschutz daher dort nicht mehr zu erwarten ist (OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.07.2017, \n1 U 80/17, juris Rn. 29). \n \nEs wäre daher erforderlich – und dem Notvorstand auch zumutbar – gewesen, die \nAufstellungsversammlung erst für Ende Februar/Anfang März 2023 zu planen und parallel \nden Rechtsweg zu beschreiten. \n \nb) \nAuch die ergriffene organisatorische Maßnahme hinsichtlich der Einladung aller \nteilnahmeberechtigten Parteimitglieder zur Aufstellungsversammlung am 26.11.2022 war \nnicht \nausreichend. \nDie \nEinladung \nerfolgte \nausweislich \ndes \nProtokolls \nder \n\n11 \n \n \nAufstellungsversammlung in der Ausgabe des Weser-Kuriers vom 11.11.2022 unter der \nRubrik „Sonstige Bekanntmachungen“. Zwar ist der Weser-Kurier (einschließlich der \ninhaltsgleichen Bremer Nachrichten) die einzige tägliche regionale Zeitung in der Stadt \nBremen mit einer verbreiteten Auflage (inklusive E-Paper) im Anzeigenteil von aktuell \n115.908 Exemplaren (Auflagen – WESER-KURIER) und die Zeitung enthält regelmäßig \n(auch amtliche) Bekanntmachungen. Dennoch war nicht sichergestellt, dass die \nteilnahmeberechtigten Parteimitglieder von dieser Einladung Kenntnis erhielten. Insoweit \nist zu berücksichtigen, dass der Notvorstand schon nicht benennen konnte, wie viele \nParteimitglieder den Weser-Kurier regelmäßig lesen. Es wurde weiterhin nicht vorgetragen, \ndass die Parteimitglieder mit einer Einladung zu einer Parteiveranstaltung auf diesem \nWege rechnen konnten. Aus diesem Grunde ist weiter zu berücksichtigen, dass nicht jeder \nZeitungsleser auch regelmäßig aufmerksam die Rubrik „Sonstige Bekanntmachungen“ \nverfolgt. Damit blieb es allein dem Zufall überlassen, ob ein Parteimitglied die Einladung \nzur Aufstellungsversammlung zur Kenntnis nahm. Gleiches gilt für die Online-Ausgabe des \nWeser-Kurier, welche zudem nur für Abonnenten lesbar ist. Soweit Herr \n in der \nSitzung des Landeswahlausschusses vom 23.03.2023 vorgetragen hat, die Einladung sei \nauch über Facebook veröffentlich worden, fehlen diesbezüglich jegliche Nachweise. \nGerade vor dem o.g. Hintergrund, dass eine Aufstellungsversammlung nicht zwingend im \nNovember 2022 stattfinden musste, hat der Notvorstand mit einer einmaligen \nZeitungsanzeige nicht ansatzweise die ihm möglichen organisatorischen Maßnahmen \nergriffen, um möglichst alle Parteimitglieder von einer geplanten Aufstellungsversammlung \nin Kenntnis zu setzen. \n \nEin ausreichender Hinweis auf die Einladung im Weser-Kurier vom 11.11.2022 erfolgte \nauch nicht durch die E-Mail des AfD-Bundesverbandes vom 14.11.2022 (vgl. StGH \nBremen, Beschl. v. 27.4.2023, St 1/23, juris Rn. 32). Diesbezüglich ist zunächst darauf \nhinzuweisen, dass die Vertrauenspersonen \n und \n am 23.03.2023 \ngegenüber dem Landeswahlausschuss Zweifel äußerten, dass alle AfD-Mitglieder per E-\nMail zu erreichen seien. Zudem enthält die E-Mail vom 14.11.2022 zwar einen Hinweis auf \ndie im Weser-Kurier veröffentlichte Einladung, benannt wird als Datum jedoch die Ausgabe \nvom 10.11.2022; Ort und Zeitpunkt der Aufstellungsversammlung werden nicht erwähnt. \nInsbesondere wird in der E-Mail aber gerade darauf hingewiesen, dass die Einladung als \ngegenstandslos zu betrachten und unrechtmäßig ist. Es kann sich mithin kaum um einen \nErsatz für eine nicht ordnungsgemäß bekanntgegebene Einladung handeln. \n \n3. \nDer \nEinwand \nder \nEinspruchsführer, \nweder \nder \nWahlbereichsleiter \nnoch \nder \nLandeswahlleiter hätten die Vertrauensperson des Wahlvorschlages des Notvorstandes \n\n12 \n \n \nnach der Einreichung des Wahlvorschlages am 06.12.2022 zeitnah über den Mangel der \nAufstellungsversammlung informiert, begründet keinen Wahlanfechtungsgrund. \n \nNach § 22 Abs. 1 BremWahlG hat die Wahlbereichsleiterin die Wahlvorschläge \nunverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie dabei Mängel fest, so benachrichtigt sie \nsofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu \nbeseitigen. Durch die Prüfung sollen die Wahlvorschläge für die Entscheidung des \nWahlbereichsausschusses über deren Zulassung (§ 23 Abs. 1 BremWahlG) \nentscheidungsreif gemacht werden. Wahlvorschläge sollen möglichst nicht an leicht \nfeststellbaren und nach Rüge behebbaren Mängeln scheitern. Bei der Prüfung durch die \nWahlbereichsleiterin handelt es sich um eine Vorprüfung, da die verbindliche Entscheidung \nüber die Mängelfreiheit des Wahlvorschlags vom Wahlausschuss getroffen wird (Wolf in: \nSchreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl. § 25 Rn. 1). Ein Wahlanfechtungsgrund wird \nangenommen, wenn im Einzelfall vorsätzlich und nachweislich die Vorprüfung unterlassen \noder schuldhaft verzögert wurde, die mögliche rechtzeitige Mitteilung von Mängeln \nunterlassen, offenkundige, behebbare Mängel nicht gerügt oder der Wahlleiter eindeutig \n(evident) fehlerhafte Auskünfte, Aufforderungen oder Hinweise/Empfehlungen gegeben \nhat und die dadurch bedingte Zurückweisung des Wahlvorschlags allein in dessen \nVerantwortungssphäre liegt (OVG NRW, Urt. v. 21.01.1977 – XV A 305/76 –, juris Rn. 49; \nUrt. v. 20.05.1986 – 15 A 2237/85 –, juris; VG Aachen, Urt. v. 06.05.2015 – 4 K 2085/14 –, \njuris Rn. 77 ff.). Die Vorprüfungspflicht bedeutet indes nicht, dass die primär beim \nWahlvorschlagsträger \nliegende \nVerantwortung \nfür \ndie \nOrdnungsmäßigkeit \ndes \nWahlvorschlags \ninsgesamt \nauf \nden \nWahlleiter \nübergeht. \nSie \ngibt \ndem \nWahlvorschlagsträger nicht die Gewähr, dass ein nicht beanstandeter Wahlvorschlag auch \ntatsächlich in jeder Hinsicht mangelfrei ist (OVG Brandenburg, Urt. v. 18.10.2001 – 1 A \n200/00 –, juris Rn. 49; VG Aachen, Urt. v. 06.05.2015 – 4 K 2085/14 –, juris Rn. 106). \nInsbesondere beinhaltet die Vorprüfungspflicht nicht auch eine allgemeine Pflicht zur \nBeratung und Betreuung der Wahlvorschlagsträger in rechtlicher Hinsicht (OVG NRW, Urt. \nv. 21.01.1977 – XV A 305/76 –, juris Rn. 57; VG Aachen, Urt. v. 06.05.2015 – 4 K 2085/14 \n–, juris Rn. 112). Auch schutzwürdige Vertrauenspositionen werden nur ausnahmsweise \nund auf Grund besonderer Umstände anerkannt, bspw. wenn der Wahlleiter bewusst \nunrichtige Auskünfte erteilt und durch ein solches manipulatives Verhalten seine \nNeutralitätspflicht \nverletzt \nhat \noder \nden \nsich \nrechtmäßig \nverhaltenden \nWahlvorschlagsberechtigten \nveranlasst \nhat, \neinen \nfehlerhaften \nWahlvorschlag \neinzureichen, oder in Widerspruch zu seinen ausdrücklichen Erklärungen im \nVorprüfungsverfahren selbst Beschwerde gegen den Beschluss des Wahlausschusses \neingelegt hat (vgl. VG Aachen, Urt. v. 06.05.2015 – 4 K 2085/14 –, juris Rn. 70 ff. m.w.N.). \n \n\n13 \n \n \nEin solches vorwerfbares Verhalten der Wahlbereichsleiterin oder des Landeswahlleiters \nist vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr heißt es in einem Schreiben der \nWahlbereichsleiterin vom 08.12.2022 an die Vertrauensperson ausdrücklich: \n„Ich möchte Sie in diesem Zusammenhang noch darauf hinweisen, dass gemäß § 11 \nAbsatz 5 der Satzung der AfD Bremen ein ordentlicher Landesparteitag vom \nLandesvorstand unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes \nmit einer Frist von sechs Wochen an die Mitglieder schriftlich einberufen wird. Eine \nEinladung per Bekanntmachung in einer Tageszeit sieht die Satzung hingegen nicht \nvor.“ \nDamit verblieb es bei der alleinigen Verantwortung des Notvorstandes, einen \nordnungsgemäßen Wahlvorschlag einzureichen. \n \n4. \nSchließlich musste der Umstand, dass kein Mitglied des Landesvorstandes der AfD gemäß \n§ 19 Abs. 4 BremWahlG Einspruch gegen den Wahlvorschlag des Notvorstandes erhoben \nhat, nicht zu einer Zulassung des Wahlvorschlages durch die Wahlbehörden führen. Folgte \nman dieser Argumentation der Einspruchsführer, so würde ein fehlender Einspruch von \nSeiten der aufstellenden Partei dazu führen, dass Mängel des Wahlvorschlages – bspw. \nhinsichtlich der Durchführung der Aufstellungsversammlung – nicht mehr von den \nWahlbehörden gerügt werden könnten. Durch eine solche Auslegung wäre die \nPrüfungskompetenz der Wahlbehörden unzulässig eingeschränkt, sie könnten ihrer \nAufgabe, die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu gewährleisten, nicht mehr \nnachkommen. \n \n5. \nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 38 Abs. 5 BremWahlG. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss kann mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof \nangerufen werden. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die \nEntscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder das Bremische Wahlgesetz \nverletzt. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses bei \ndem \n \nStaatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, \nAm Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \n\n14 \n \n \neinzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich \nzu begründen. \nDr. Jörgensen \nDr. Benjes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364860","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-12-05/14-k-1481-23","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364860","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364860","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-12-05/14-k-1481-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364860","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.407369+00:00"}}