{"status":"available","doknr":"OLD364859","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-12-05","aktenzeichen":"14 K 1621/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n14 K 1621/23 \n \nBeschluss \nIn dem Wahlprüfungsverfahren \n1. \n \n \n \n2. \n \n \n \n3. \n \n \n \n4. \n \n \n \n5. \n \n \n6. \n \n \n \n7. \n \n \n \n– Einspruchsführer – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-7:\n, \n \n \nW e i t e r e B e t e i l i g t e : \n \n1. Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft, Antje Grotheer, Haus der Bürgerschaft, \n \nAm Markt 20, 28195 Bremen, \n\n2 \n \n2. Landeswahlleiter, Herr Dr. Andreas Cors c/o Statistisches Landesamt, \n \nAn der Weide 14 - 16, 28195 Bremen, \nProzessbevollmächtigter: \nzu 2: \n \n \n \nhat das Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 14. Kammer - durch die \nPräsidentin \ndes \nVerwaltungsgerichts \nDr. \nJörgensen, \ndie \nVizepräsidentin \ndes \nVerwaltungsgerichts Dr. Benjes sowie die Bürgerschaftsabgeordneten Güngor, Imhoff, \nLabetzke, Sültenfuß und Reimers-Bruns am 05. Dezember 2023 beschlossen: \nDer Einspruch wird zurückgewiesen. \nDas Verfahren ist gebührenfrei. \nDie Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. \nTatbestand \nDie Einspruchsführer wenden sich gegen die Gültigkeit der Wahl zur Bürgerschaft der \nFreien Hansestadt Bremen (21. Wahlperiode). \n \nDer Einspruchsführer zu 1. ist der Landesverband Bremen der AfD. Er wird in diesem \nVerfahren durch Herrn Minich und Herrn Karakaya vertreten. Die Einspruchsführer zu 2. \nbis 7. sind Bewerber eines für den Einspruchsführer zu 1. für den Wahlbereich \nBremerhaven eingereichten Wahlvorschlags für die 21. Wahl zur Bremischen Bürgerschaft \nam 14.05.2023. Umstritten ist, ob der Wahlvorschlag von einem handlungsbefugten \nVorstand des Einspruchsführers zu 1. eingereicht worden ist. \n \nAm 08.05.2022 fand ein Landesparteitag des Landesverbands Bremen der AfD statt. Bei \nden Vorstandswahlen wurde Herr Heinrich Löhmann zur Wahl als Landesvorsitzender \nvorgeschlagen; er erhielt keine Mehrheit. Die Versammlung beschloss daraufhin \nmehrheitlich, die Position einstweilen unbesetzt zu lassen. Zur Wahl als stellvertretender \nLandesvorsitzender wurde Herr Minich vorgeschlagen, der bei 17 abgegebenen Stimmen \n14 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen erhielt. Herr Karakaya wurde bei 13 Ja-Stimmen und \n4 Nein-Stimmen zum Schatzmeister gewählt, Frau \n mehrheitlich zur Schriftführerin \nsowie Herr Hauschild als Beisitzer (im Folgenden auch als „Rumpfvorstand“ bezeichnet; \nvgl. zum Ganzen: Protokoll des Landesparteitages vom 08.05.2022). \n \nNach dem Landesparteitag am 08.05.2022 gab es innerhalb des Landesverbands eine \nAuseinandersetzung um die Gültigkeit der Vorstands- und auch der Schiedsrichterwahlen. \nDas Landesschiedsgericht der AfD für das Land Bremen, dem - in der Zusammensetzung \n\n3 \n \nvor dem 08.05.2022 - zuvor das Verfahren durch Beschluss des Bundesschiedsgerichts \nvom 23.09.2022 zugewiesen worden war, erklärte durch Beschluss vom 20.10.2022 die \nWahlen und Abstimmungen des Landesparteitags vom 08.05.2022 für nichtig und setzte \neinen Notvorstand mit den Mitgliedern Heinrich Löhmann (Vorsitzender), Silke Jünemann \n(stellvertr. Vorsitzende) sowie \n \n ein. In dem Beschluss wurde tenoriert, dass der Notvorstand (u.a.) die Aufgabe \nhat, im Hinblick auf die anstehenden Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft, den Beiräten \nund der Bremerhavener Stadtverordnetenversammlung die Aufstellungsversammlungen \nrechtssicher vorzubereiten und durchzuführen. \n \nIn einer E-Mail vom 14.11.2022 an die Mitglieder des AfD-Landesverbands wies der \nVorstand des AfD-Bundesverbands darauf hin, dass sich der Notvorstand nicht \nordnungsgemäß im Amt befinde. \n \nMit Beschluss vom 03.01.2023 wies das Amtsgericht Bremen einen Antrag von Herrn \nMinich auf Bestellung eines Notvorstandes für den Landesverband gem. § 29 BGB mit der \nBegründung ab, es sei fraglich, ob § 29 BGB überhaupt auf politische Parteien Anwendung \nfinde, jedenfalls sei der Vorstand (Anm. d. Gerichts: gemeint ist der „Rumpfvorstand“) \nhandlungsfähig. \n \nMit Beschluss vom 19.01.2023 bestätigte das Bundesschiedsgericht der AfD die \nEntscheidung des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022, entschied, dass bis zur \nregulären Wahl eines neuen Landesvorstandes der Notvorstand im Amt bleibe, und zu \neinem Landesparteitag zur Durchführung einer neuen Landesvorstandswahl spätestens \nvier Wochen nach Durchführung der Bürgerschaftswahl in Bremen einzuladen sei. \n \nAm 06.12.2022 reichte der durch das Landesschiedsgericht eingesetzte Notvorstand für \nden \nAfD-Landesverband \nnach \neiner \nam \n26.11.2022 \ndurchgeführten \nAufstellungsversammlung bei der Wahlbereichsleiterin für den Wahlbereich Bremen einen \nWahlvorschlag für die Bürgerschaftswahl am 14.05.2023 ein. \n \nAm 16.01.2023 reichte der „Rumpfvorstand“, ebenfalls für den AfD-Landesverband, für die \nBürgerschaftswahl bei der Wahlbereichsleiterin für den Wahlbereich Bremen einen \nWahlvorschlag sowie am 10.02.2023 einen Wahlvorschlag beim Wahlbereichsleiter für den \nWahlbereich Bremerhaven ein. \n \nDie Wahlbereichsleiterin für den Wahlbereich Bremen teilte Herrn Minich in einem \nzusammenfassenden Gesprächsvermerk vom 03.02.2023 mit, dass zwei Wahlvorschläge, \n\n4 \n \ndie beide dem AfD-Landesverband zuzurechnen seien, für den Wahlbereich Bremen \neingereicht worden seien. Wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 BremWahlG, \nwonach eine Partei in jedem Wahlbereich nur einen Wahlvorschlag einreichen könne, \nseien beide Wahlvorschläge zurückzuweisen, ohne dass eine Prüfverpflichtung der \nWahlorgane bestehe, ob die Wahlvorschläge aus anderen Gründen unzulässig seien. Mit \nSchreiben vom 15.02.2023 und 19.02.2023 forderten Herr Minich und Herr Karakaya die \nWahlbereichsleiterin auf, den von ihnen eingereichten Wahlvorschlag gemäß § 22 Abs. 1 \nBremWahlG zu prüfen. \n \nAm 16.02.2023 forderte der Wahlbereichsleiter für den Wahlbereich Bremerhaven die \nVertrauensperson des Wahlvorschlags für den Wahlbereich Bremerhaven, den \nEinspruchsführer zu 2., auf, ergänzende Nachweise zur Legitimität des unterzeichnenden \nLandesvorstands vorzulegen. Die Vertrauensperson teilte am 23.02.2023 mit, dass es \nkeine \nUnstimmigkeiten \nbei \nder \nLegitimation \ndes \nam \n08.05.2022 \ngewählten \nLandesvorstands gäbe. \n \nMit Mängelanzeige vom 27.02.2023 wies die Wahlbereichsleiterin für den Wahlbereich \nBremen auf die Entscheidung des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022 hin und forderte \nHerrn Minich als Vertrauensperson auf, nachzuweisen, dass entgegen der Feststellung \ndes Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022 die Vorstandswahlen auf dem Parteitag am \n08.05.2022 rechtswirksam erfolgt seien und der „Rumpfvorstand“ legitimiert sei, als \nVorstand den Wahlvorschlag für den Landesverband einzureichen. Die stellvertretende \nVertrauensperson erwiderte, dass die Entscheidungen der Schiedsgerichte vom \n20.10.2022 und 19.01.2023 bereits aus verschiedenen formalen Gründen und weil die \nLandesschiedsrichter nicht mehr im Amt gewesen seien, keine rechtlichen Wirkungen \nentfalteten und eine weitere Anfechtung der Vorstandswahlen vom 08.05.2022 wegen \nAblaufs der Anfechtungsfrist nicht mehr möglich sei. \n \nEinen Antrag des Einspruchsführers zu 1., vertreten durch den „Rumpfvorstand“, gegen \nMitglieder des Notvorstandes auf Feststellung, dass die von dem Notvorstand \nvorgenommene Einreichung eines Wahlvorschlags zur Bürgerschaftswahl im Wahlbereich \nBremen rechtswidrig sei und die Antragsgegner zur Beseitigung verpflichtet seien, sowie \nden Antragsgegnern zu gebieten, umgehend die Zurücknahme des Wahlvorschlags zu \nbewirken, wies das Landgericht Bremen mit Beschluss vom 09.03.2023 zurück (7 O \n325/23). Mit weiterem Beschluss vom 14.03.2023 hat es einen Antrag des Vorstands des \nBundesverbands der AfD gegen Mitglieder des Notvorstands, den von ihnen für den \nLandesverband der AfD eingereichten Wahlvorschlag vom 06.12.2022 zurückzuziehen, \nebenfalls zurückgewiesen (7 O 314/23). \n\n5 \n \n \nAm 16.03.2023 erwirkte der Einspruchsführer zu 1., vertreten durch Herrn Minich und \nHerrn Karakaya, gegen den Bundesverband der AfD ein Anerkenntnisurteil des \nLandgerichts Berlin, mit dem festgestellt wird, dass der am 08.05.2022 gewählte Vorstand \nnach Maßgabe von § 14 Abs. 5 der Landessatzung beschlussfähig sei und den \nLandesverband nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 der Landessatzung im Rechtsverkehr \nvertrete (22 O 55/23). \n \nDer Wahlbereichsausschuss für den Wahlbereich Bremerhaven ließ in seiner Sitzung am \n17.03.2023 den am 10.02.2023 für den Einspruchsführer zu 1. eingereichten \nWahlvorschlag für den Wahlbereich Bremerhaven zu. \n \nIn seiner Sitzung am 17.03.2023 wies der Wahlbereichsausschuss für Bremen sowohl den \nWahlvorschlag des Notvorstands als auch den Wahlvorschlag des „Rumpfvorstands“ \nwegen des Verbots der doppelten Einreichung von Wahlvorschlägen zurück. \n \nDagegen legte Herr Minich am 17.03.2023 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, \ndie vom Notvorstand durchgeführte Mitgliederversammlung am 26.11.2022 zur Aufstellung \nvon Wahlbewerbern weise durchgreifende wahlrechtliche Mängel auf, wie der \nWahlbereichsausschuss selbst festgestellt habe. Bei der Personenzusammenkunft am \n26.11.2022 habe es sich evident nicht um eine Mitgliederversammlung im Sinne des § 19 \nBremWahlG gehandelt, die einen gültigen Wahlvorschlag hätte hervorbringen können. Der \nWahlvorschlag sei dem Landesverband nicht zuzurechnen. Da es sich bei dem \nWahlvorschlag des Notvorstandes um einen evident ungültigen Wahlvorschlag handele, \nhätte nur dieser zurückgewiesen werden dürfen, aber nicht auch der von ihnen \neingereichte Wahlvorschlag. Es liege gerade kein Fall des doppelten Auftretens vor. Sofern \nin der Mängelanzeige vom 27.02.2023 darauf hingewiesen worden sei, dass im \nBinnenbereich des Landesverbands die Legitimation des auf dem Parteitag gewählten \nVorstands in Abrede gestellt werde, habe das Landgericht Berlin mit Feststellungsurteil \nvom 16.03.2023 festgestellt, dass der am 08.05.2022 gewählte Vorstand des \nLandesverbands nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 der Landessatzung beschlussfähig sei \nund den Landesverband nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 der Landessatzung im \nRechtsverkehr vertrete. Die Vertretung des Landesverbandes sei damit parteiintern \nabschließend geklärt. \n \nAm 20.03.2023 legte der Wahlbereichsleiter für den Wahlbereich Bremerhaven gegen die \nZulassung des am 10.02.2023 eingereichten Wahlvorschlags für den Einspruchsführer zu \n\n6 \n \n1. durch den Wahlbereichsausschuss Bremerhaven Beschwerde beim Landeswahlleiter \nein. \n \nMit E-Mail vom 22.03.2023 wies der Landeswahlleiter den Einspruchsführer zu 2. als \nVertrauensperson des Wahlvorschlags für den Wahlbereich Bremerhaven darauf hin, dass \naufgrund der parteischiedsgerichtlichen Entscheidungen eine Zurückweisung des \nWahlvorschlages unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Unterzeichnung durch den \nVorstand des Landesverbandes in Betracht komme. \n \nIn seiner Sitzung am 23.03.2023 wies der Landeswahlausschuss (unter anderem) \n \n• \ndie Beschwerde gegen den Beschluss des Wahlbereichsausschusses vom \n17.03.2023 betreffend den am 16.01.2023 für den Wahlbereich Bremen \neingereichten Wahlvorschlag der Alternative für Deutschland zurück und \n \n• \nhob den Beschluss des Wahlbereichsausschusses Bremerhaven vom \n17.03.2023, den Wahlvorschlag der Alternative für Deutschland zuzulassen, auf und \nwies den Wahlvorschlag der Alternative für Deutschland für den Wahlbereich \nBremerhaven in seiner Gesamtheit zurück. \n \nZur Begründung wird ausgeführt, dass die Wahlvorschläge des „Rumpfvorstands“ nicht \nden Anforderungen des § 18 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG genügten. Danach müsse jeder \nWahlvorschlag von dem Vorstand des Landesverbandes persönlich und handschriftlich \nunterzeichnet sein. Daran fehle es. Bereits rein faktisch seien bei der Entscheidung über \ndie \neingelegte \nBeschwerde \nder \nPrüfungsumfang \nund \ndie \nPrüfungstiefe \ndes \nLandeswahlausschusses limitiert. Die eingereichten Unterlagen ermöglichten nach einer \nSchlüssigkeitsprüfung nicht die Feststellung, dass der Wahlvorschlag den gesetzlichen \nAnforderungen entspreche. Der am 10.02.2023 für den Wahlbereich Bremerhaven \neingereichte Wahlvorschlag sei von Herrn Minich, Herrn Karakaya und Herrn Hauschild als \nvermeintliche \nLandesvorstandsmitglieder \nunterzeichnet \nworden, \ndie \nvom \nLandeswahlausschuss aber nicht als Mitglieder des AfD-Landesvorstands angesehen \nwerden könnten. Das Landesschiedsgericht der AfD habe mit Beschluss vom 20.10.2022 \neinen Notvorstand eingesetzt, der auch die Aufgabe habe, im Hinblick auf die anstehenden \nWahlen zur Bremischen Bürgerschaft, den Beiräten und der Bremerhavener \nStadtverordnetenversammlung \ndie \nAufstellungsversammlungen \nrechtssicher \nvorzubereiten und durchzuführen. Das Bundesschiedsgericht habe diesen Beschluss \nbestätigt. In anderen vom „Rumpfvorstand“ vor dem Bundesschiedsgericht betriebenen \nVerfahren habe das Bundesschiedsgericht in den Entscheidungen jeweils ausgeführt, dass \n\n7 \n \ndie Anträge nicht vom Vorstand i.S.d. Landessatzung gestellt worden seien. Der \nLandesverband Bremen verfüge nach wie vor über keinen gewählten Landesvorstand. \nHerr Minich, Herr Karakaya und Herr Hauschild seien daher nicht als Mitglieder des \nLandesvorstandes der AfD anzusehen. Nichts Abweichendes ergebe sich aus dem \nAnerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin vom 16.03.2023. Es sei bereits nicht ersichtlich, \ndass Streitgegenstand des Klageverfahrens vor dem Landgericht Berlin der Beschluss des \nLandesschiedsgerichts vom 20.10.2022 über die Einsetzung eines Notvorstands oder der \nbestätigende Beschluss des Bundesschiedsgerichts vom 19.01.2023 gewesen sei. Der \nNotvorstand sei nicht am Verfahren beteiligt gewesen. Dem Landeswahlausschuss sei es \nauch verwehrt, im Sinne einer „zulassungsfreundlichen\" Sichtweise freiwillig der \nEntscheidung des Landgerichts Berlin trotz ihrer fehlenden Bindungswirkung zu folgen. \nNach § 14 Abs. 1 Satz 1 PartG seien zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten \nder Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über \nAuslegung und Anwendung der Satzung zumindest bei der Partei und den \nGebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe Schiedsgerichte zu bilden. Damit habe der \nGesetzgeber es den Parteien überantwortet, institutionelle Vorkehrungen zur Sicherung \nder \ndemokratischen \nWillensbildung \ndurch \nSchaffung \ninsbesondere \nvon \nRechtsschutzmöglichkeiten zugunsten von Parteimitgliedern vorzusehen, die gegenüber \neinem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte vorrangig seien. Die juristische Überprüfung \nder Wirksamkeit von Vorstandswahlen oder die Ernennung von Notvorständen obliege \ndaher jedenfalls vorrangig der innerparteilichen Schiedsgerichtsbarkeit. Es lägen auch \nkeine Entscheidungen staatlicher Gerichte vor, die die parteischiedsgerichtlichen \nEntscheidungen \nüberprüft \nhätten. \nDer \nLandeswahlausschuss \nhabe \ndie \nparteischiedsgerichtlichen Entscheidungen zugrunde zu legen, da er andernfalls \nschwerwiegend und ohne Rechtfertigung in die Parteienfreiheit aus Art. 21 GG eingreifen \nwürde. Etwas Anderes ergebe sich nicht daraus, dass Herr Minich, Herr Karakaya und Herr \nHauschild vom Bundesvorstand der AfD als Landesvorstandsmitglieder anerkannt würden. \nDer Beschluss des AfD-Bundesvorstandes vom 14.11.2022, den Notvorstand nicht \nanzuerkennen, \nbeseitige \nnicht \ndie \nWirksamkeit \ndes \nBeschlusses \ndes \nLandesschiedsgerichts vom 20.10.2022, da für die Überprüfung von Entscheidungen der \nLandesschiedsgerichte \ngemäß \n§ \n9 \nNr. \n1 \nder \nSchiedsgerichtsordnung \ndas \nBundesschiedsgericht und nicht der Bundesvorstand zuständig sei. Die Anerkennung sei \nauch im Rahmen des § 18 Abs. 2 BremWahlG unbeachtlich, denn nach § 18 Abs. 2 Satz \n1 BremWahlG müsse der Wahlvorschlag, wenn ein Landesverband nicht bestehe, von den \nVorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei unterzeichnet werden. Darin \nzeige sich die klare gesetzgeberische Wertung, dass die Rechte und Pflichten im \nZusammenhang mit der Bürgerschaftswahl bei Ausfall eines Landesverbandes nicht den \n\n8 \n \nübergeordneten Parteiorganisationen, sondern den untergeordneten und damit regional \ntätigen Gebietsverbänden einer Partei zugeordnet werden sollten. \n \nVorläufige Rechtsschutzverfahren des Landesverbandes der AfD, vertreten durch den \n„Rumpfvorstand“, auf Zulassung ihrer Wahlvorschläge zur Bürgerschaftswahl vor dem \nWahlprüfungsgericht, dem Staatsgerichtshof und dem Verwaltungsgericht Bremen blieben \nerfolglos (Wahlprüfungsgericht, Beschl. v. 27.04.2023 – 14 V 778/23 –; StGH Bremen, \nBeschl. v. 27.04.2023 – St 4/23 –; VG Bremen, Beschl. v. 28.04.2023 – 1 V 779/23 – \nveröffentlicht auf der Homepage der Gerichte). \n \nGegen die Gültigkeit der 21. Wahl zur Bremischen Bürgerschaft am 14.05.2023 legten die \nEinspruchsführer am 12.07.2023 beim Beteiligten zu 2. Einspruch ein. Der Beteiligte zu 2. \nhat den Einspruch dem Wahlprüfungsgericht am 17.07.2023 vorgelegt. \n \nDie Einspruchsführer tragen vor, der Landeswahlausschuss sei bei seiner Entscheidung \nfehlerhaft zusammengesetzt gewesen. Der Einspruchsführer zu 1. hätte jeweils mit einem \nBeisitzer im Landeswahlausschuss und im Wahlbereichsausschuss Bremen berücksichtigt \nwerden müssen, denn nach § 11 Abs. 3 BremWahlG seien bei der Berufung der Beisitzer \ndie in dem jeweiligen Gebiet vertretenen Parteien und Wählervereinigungen nach \nMöglichkeit zu berücksichtigen. Es seien sechs Beisitzer-Positionen zu besetzen gewesen \nund er stelle die landesweit fünftstärkste Partei dar. Der Heranziehung des § 4 Abs. 2 \nBremLWO stehe entgegen, dass es an einer - dem parlamentarischen Gesetzgeber \nvorbehaltenen - Anordnung einer Sitzzuteilungsmethode fehle. Einer stärkeren Partei \neinen zweiten Sitz zu geben, sei erst zulässig, wenn jede in der Bürgerschaft vertretene \nPartei einmal zum Zuge gekommen sei. Für die Bundeswahlordnung sei anerkannt, dass \nnur „Splittergruppen\" nicht berücksichtigt würden. Der Landeswahlausschuss habe über \nden Wahlvorschlag eines Konkurrenten entschieden, den man vorher zu Unrecht von der \nEntscheidungsfindung ausgeschlossen habe. \n \nNach § 22 Abs. 1 BremWahlG habe der Wahlbereichsleiter die Wahlvorschläge \nunverzüglich zu prüfen und bei Mängeln die Vertrauensperson aufzufordern, diese zu \nbeseitigen. Aber erst durch E-Mail des Landeswahlleiters vom 22.03.2023 sei dem \nEinspruchsführer zu 2. erstmals mitgeteilt worden, dass es ein Problem mit den \nUnterschriften unter dem Wahlvorschlag geben könne. Daraus erwachse ein erheblicher \nWahlfehler, denn Fehler bei der Listenaufstellung hätten nicht mehr rechtzeitig korrigiert \nwerden können. Die Nachholung von Begründungen oder ein Nachschieben von Gründen \nzwischen \nder \nEntscheidung \ndes \nWahlbereichsausschusses \nund \nder \ndes \nLandeswahlausschusses zu Lasten des Wahlbewerbers seien nicht zulässig. Die \n\n9 \n \nUnterschriften des angeblichen Notvorstands wären jedenfalls für Bremerhaven tatsächlich \neinholbar gewesen. \n \nZudem greife der vom Landeswahlausschuss angeführte Grund der fehlenden \nVorstandsunterschriften auch materiell nicht durch, denn der „(Rumpf-)Vorstand“ sei durch \ndie \nEntscheidung \ndes \nLandgerichts \nBerlin \nals \nrechtmäßig \nanerkannt. \nDer \nLandeswahlausschuss hätte nicht bei Zweifeln stehen bleiben dürfen, sondern den \nSachverhalt aufklären oder zugunsten des Wahlvorschlags entscheiden müssen. Letztlich \nhabe er aber nur eine eigene rechtliche Prüfung unterlassen, denn der Sachverhalt sei \ngeklärt gewesen. \n \n§ 28 Abs. 2 Satz 1 BremLWO könne den Ausschluss eines politischen Konkurrenten von \nder Wahl nicht tragen. Jede einzelne Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an der \nWahl bedürfe im Hinblick auf die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb und nach \ndem Grundsatz der Wesentlichkeit bis in die Einzelheiten einer Regelung durch den \nparlamentarischen Gesetzgeber. § 23 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG sei verfassungswidrig, \nweil er Fragen der Wahlzulassung dem Verordnungsgeber überantworte, jedenfalls aber \nkeine dem Bestimmtheitsgebot entsprechende Vorordnung von Rechtsverordnungen \ntreffe. \n \nDer Landeswahlausschuss habe in eklatanter Weise gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz \nverstoßen. Die materiellen Verhandlungen und Beratungen des Landeswahlausschusses \nhätten nahezu abschließend hinter verschlossenen Türen stattgefunden. Dort seien das \nErgebnis und die Begründung erarbeitet worden. Im öffentlichen Teil seien dann nur noch \neine vorgefertigte Niederschrift und vorgefertigte Beschlüsse verwendet worden. An der \nNiederschrift habe sich weniger als 1% des Textumfangs geändert. \n \nDer Landeswahlausschuss begründe seine Zweifel an einem unstreitig demokratisch \ngewählten Vorstand, indem er auf ersichtlich demokratiewidrig und rechtsstaatswidrig \nsowie unter Verstoß gegen das Parteiengesetz zustande gekommene parteiinterne Akte \nzurückgreife, um sich sodann darauf zurückzuziehen, dass er nur grobrastig prüfen dürfe. \nDer Prüfungsdurchgriff auf parteiinterne Vorgänge habe aber jedenfalls dann zu erfolgen, \nwenn diese im Verdacht stünden, dem Kernbestand demokratischer und rechtsstaatlicher \nAnforderungen nicht zu genügen. Ein auf einem solchen Vorgang beruhender \nWahlvorschlag sei nicht zuzulassen. Der Wahlvorschlag des Notvorstandes sei zudem \nauch deshalb abzulehnen gewesen, weil ein Notvorstand sich darauf beschränken müsse, \ndie notwendigen Maßnahmen zu einer ordnungsgemäßen Bestellung des Vorstandes zu \nergreifen, er könne aber keinen Wahlvorschlag einreichen. Keinesfalls könne man aber, \n\n10 \n \nselbst wenn die Wahlen vom 08.05.2022 tatsächlich ungültig gewesen seien, zur \nrechtlichen Schlussfolgerung des Landeswahlausschusses kommen. Denn die drei \nVorstandsmitglieder Herr Minich, Herr Karakaya und Herr Hauschild seien Mitglieder des \nAltvorstandes bis zum 08.05.2022 gewesen und führten die Geschäfte des \nLandesverbands bis zur Wahl eines neuen Vorstands weiter. \n \nDer Landeswahlausschuss habe zudem missachtet, dass die Mitgliederversammlung des \nWahlbereichs Bremerhaven bereits am 09.10.2022 die Landesliste zur Bürgerschaftswahl \naufgestellt habe und diese von drei amtierenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet \nworden sei, bevor der Notvorstand eingesetzt worden sei. Die Niederschrift der Sitzung \nvom 23.03.2023 sei dazu unvollständig und fehlerhaft, eine geforderte Korrektur durch die \nVertrauensperson sei vom Landeswahlleiter abgelehnt worden. Dieser habe seinen \nVorschlag mündlich damit begründet, dass die Liste abzulehnen sei, da diese nicht von \ndem Vorstand, der bei Abgabe der Liste am 10.02.2023 im Amt gewesen sei, unterzeichnet \nworden sei. Hierbei handele es sich offensichtlich um eine ergebnisorientierte Auslegung, \ndie das Verfassungsgebot der „zulassungsfreundlichen\" Prüfung von Wahlvorschlägen \nmissachte. \n \nDie Einspruchsführer beantragen, \n \ndie Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft für ungültig zu erklären bzw. die \nWahl in dem Wahlbereich Bremerhaven zur 21. Bremischen Bürgerschaft \nfür ungültig zu erklären. \n \nDie Beteiligte zu 1. beantragt, \n \ndie Einsprüche zurückzuweisen. \n \nDer Beteiligte zu 2. beantragt, \n \ndie Einsprüche zurückzuweisen. \n \nDer Beteiligte zu 2. trägt vor, der Wahleinspruch des Einspruchsführers zu 1. sei bereits \nunzulässig. Herr Minich und Herr Karakaya, die ihn in diesem Verfahren vertreten, seien \ntatsächlich keine Mitglieder des Vorstands des AfD-Landesverbandes Bremen und dürften \nfür diesen keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben. \n \nWahlfehler lägen nicht vor. Der Landeswahlausschuss habe seine Entscheidung in \nkorrekter Zusammensetzung und in einem rechtmäßigen Verfahren getroffen. Bei der \nBerufung der Beisitzer in den Landeswahlausschuss seien die in dem jeweiligen Gebiet \nvertretenen Parteien und Wählervereinigungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen (§ 11 \nAbs. 3 BremWahlG). Die Worte „nach Möglichkeit“ eröffneten einen Ermessensspielraum. \n\n11 \n \nDas Ermessen sei so auszuüben, dass unter anderem das Ergebnis der Parteien bei der \nletzten Wahl berücksichtigt werde. Das Zuteilungsverfahren müsse nicht vorab geregelt \nsein. § 4 Abs. 2 BremLWO entspreche den Vorgaben des § 11 Abs. 3 BremWahlG. Die \nVorgabe „sollen in der Regel […] angemessen berücksichtigt […] werden“ in § 4 Abs. 2 \nBremLWO besage inhaltlich nichts anderes als die wahlgesetzliche Anordnung „sind […] \nnach Möglichkeit zu berücksichtigen“. Das danach ebenfalls eingeräumte Ermessen sei \ndurch eine Auswahl entsprechend den üblichen und bewährten Zuteilungsverfahren nach \nSainte Laguë/Schepers bzw. D’Hondt sachgerecht ausgeübt worden. Eine fehlerhafte \nZusammensetzung des Landeswahlausschusses könne die Gültigkeit der Wahl auch nur \ninfrage stellen, wenn es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die Entscheidung in der Sache \nhiervon beeinflusst sein könnte. Solche Anhaltspunkte fehlten angesichts der einstimmigen \nEntscheidung des Landeswahlausschusses. Dass die Anwesenheit einer Vertreterin oder \neines Vertreters der AfD die übrigen Mitglieder des Landeswahlausschusses von ihrer \nSichtweise hätte überzeugen können, sei angesichts des Umstandes, dass dem \nLandeswahlausschuss die für seine Entscheidung erforderlichen Fakten bekannt gewesen \nseien, auszuschließen. \n \nDie Fertigung von Entwürfen einer Niederschrift und von Beschlussentwürfen im Vorfeld \neiner Ausschusssitzung, über die sodann in öffentlicher Sitzung beraten werde, verletze \nnicht den Öffentlichkeitsgrundsatz. Sie sei eine notwendige Vorbereitungsmaßnahme im \nSinne einer gründlichen Erfassung des Sachverhalts und der Rechtslage und diene der \nzügigen Bekanntmachung der Sitzungsergebnisse. Niederschrifts- und Beschlussentwürfe \nantizipierten lediglich ein in Betracht kommendes Ergebnis einer Sitzung, nähmen es aber \nnicht vorweg. Die Vertrauenspersonen des Wahlvorschlages seien in der Sitzung gehört \nworden; die Sach- und Rechtslage sei vom Landeswahlausschuss beraten worden. Ein \ninsinuiertes sinistres Geheimverfahren habe es nicht gegeben. Die zahl- und \numfangreichen handschriftlichen Eintragungen in dem Entwurf zeigten, dass die \nBeratungen des Landeswahlausschusses Grundlage der Entscheidung des Gremiums \ngewesen seien. \n \nDie Entscheidung des Landeswahlausschusses sei auch inhaltlich richtig, denn der \nWahlvorschlag des Einspruchsführers zu 1. sei wegen eines Verstoßes gegen die \nlandeswahlgesetzlichen Vorgaben unzulässig gewesen. Der Landeswahlausschuss sei \nbefugt und sogar verpflichtet gewesen, auf die zulässige Beschwerde des \nWahlbereichsleiters \nfür \nden \nWahlbereich \nBremerhaven \ndie \nEntscheidung \ndes \nWahlbereichsausschusses unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu \nüberprüfen. Der Prüfungsinhalt werde durch § 23 Abs. 2 BremWahlG nicht eingegrenzt. \nRatio legis des § 23 BremWahlG sei es, durch die (im Falle einer Beschwerde zweistufige) \n\n12 \n \nPrüfung sicherzustellen, dass die Zulassungsvoraussetzungen des BremWahlG (§ 7 Abs. \n2 Satz 2, § 8, § 11 und §§ 17 ff.) befolgt würden. Der Landeswahlausschuss müsse daher \nebenso wie der Wahlbereichsausschuss prüfen, ob ein Wahlvorschlag zuzulassen sei. \nEtwaige \nRechtsfehler \ndes \nWahlbereichsausschusses \ndürfe \nund \nmüsse \nder \nLandeswahlausschuss \nkorrigieren. \nEr \ndürfe \ndie \nEntscheidung \ndes \nWahlbereichsausschusses ganz oder teilweise aufheben. \n \nDer Wahlvorschlag sei nicht gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG, § 28 Abs. 2 Satz 1 \nBremLWO von dem Vorstand des Landesverbandes unterzeichnet worden. Herr Minich, \nHerr Karakaya und Herr Hauschild seien nicht berechtigt gewesen, im Namen des AfD-\nLandesverbandes tätig zu werden, weil sie keine Landesvorstandsmitglieder der AfD \nBremen gewesen seien. Dies folge aus den verbindlichen und parteienrechtlich \nnachvollziehbaren Entscheidungen des Landes- und des Bundesschiedsgerichts. Auf \ndiese parteischiedsgerichtlichen Feststellungen zur Ungültigkeit der Vorstandswahlen vom \n08.05.2022 habe sich der Landeswahlausschuss beziehen dürfen und müssen. Für die \nEinsetzung eines Notvorstandes sei das Parteischiedsgericht des betreffenden Verbandes \nund nicht etwa gemäß § 29 BGB das Amtsgericht zuständig. \n \nDie Entscheidungen der Parteienschiedsgerichte seien nicht offenkundig rechtswidrig \ngewesen, sondern stützten sich nachvollziehbar auf das Satzungsrecht der AfD, indem sie \ndie Wahl nur eines „Rumpfvorstands“ als nicht gültige Vorstandswahl angesehen hätten. \n§ 12 Abs. 1 der Satzung des AfD-Landesverbandes schreibe vor, dass der Landesvorstand \naus \neinem \nLandesvorsitzenden, \n(mindestens) \neinem \nstellvertretenden \nLandesvorsitzenden, \neinem \nLandesschatzmeister, \neinem \nstellvertretenden \nLandesschatzmeister und bis zu vier Beisitzern – also aus mindestens fünf Personen – \nbestehen müsse. Auch aus der systematischen Zusammenschau des § 11 Abs. 1 Satz 3 \nPartG mit § 9 Abs. 4 PartG ergebe sich, dass der Vorstand jedenfalls einen Vorsitzenden \nund einen Stellvertreter haben müsse. Der am 08.05.2022 gewählte Landesvorstand habe \naus \nlediglich \nvier \nPersonen \nohne \nVorsitzenden \nbestanden. \nDass \ndie \nSchiedsgerichtsentscheidungen \naus \npersönlichen \nAnimositäten \ngegen \nden \n„Rumpfvorstand“ heraus getroffen worden seien, werde nicht hinreichend nachprüfbar \nbelegt. Überdies seien parteiinterne Streitigkeiten Sache der Parteischiedsgerichte und \nnicht der Wahlorgane, denen neben der Befugnis auch die Zeit zu einer derartigen \nSachverhaltsaufklärung fehlten. \n \nDas Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin vom 16.03.2023 setze sich ersichtlich nicht \nmit der Wirksamkeit der Vorstandswahl am 08.05.2022 und der damit womöglich \nerforderlichen Einsetzung eines Notvorstandes durch das Landesschiedsgericht \n\n13 \n \nauseinander. Das sei von der stellvertretenden Vertrauensperson des Wahlvorschlags in \nder Sitzung des Landeswahlausschusses bestätigt worden. Ohnehin sei hinsichtlich der \nFrage, wer dem Landesvorstand angehöre, die Parteischiedsgerichtsbarkeit vorrangig \nzuständig. Deren Auslegung des Satzungsrechts und des Parteienrechts wiederum dürfe \nein staatliches Gericht nur einer Willkürkontrolle unterziehen. Eine Entscheidung eines \nstaatlichen Gerichts, in der die genannten Beschlüsse der AfD-Parteischiedsgerichte \nüberprüft oder gar bemängelt würden, liege nicht vor. \n \nDie Ansicht des Bundesgeschäftsführers der AfD in einer E-Mail vom 14.11.2022 sei \nrechtlich unerheblich. \n \nEntgegen der Auffassung der Einspruchsführer sei § 28 Abs. 2 Satz 1 BremLWO nicht \nverfassungswidrig. Die BremLWO enthalte die zur gesetzmäßigen Durchführung \nallgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahlen notwendigen \nKonkretisierungen des BremWahlG, § 28 Abs. 2 Satz 1 BremLWO konkretisiere § 18 \nAbs. 2 BremWahlG. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses beruhe auch nicht auf \n§ 28 Abs. 2 Satz 1 BremLWO, sondern auf dem Umstand, dass die Unterzeichnenden \nkeine Vorstandsmitglieder des AfD-Landesverbandes Bremen seien. \n \nEs sei schließlich nicht ein angeblich verfassungskräftiger „Grundsatz der im Zweifel \nzulassungsfreundlichen Auslegung“ verletzt worden, denn der Landeswahlausschuss \nhabe keine Zweifel gehegt. Der Grundsatz passe gerade in dem Fall nicht, dass zwei \nGruppen darum streiten, wer den einreichungsfähigen Parteivorstand bilde. \n \nDie Beteiligte zu 1. trägt vor, mit § 18 Abs. 2 Alt. 1 BremWahlG werde sichergestellt, dass \nnur Wahlvorschläge eingereicht würden, die durch den zuständigen und satzungsmäßigen \nParteivorstand unterzeichnet seien und der Partei aufgrund klarer Vertretungsverhältnisse \nzugerechnet werden könnten. Im vorliegenden Fall seien die innerparteilichen \nVertretungsverhältnisse gerade nicht klar. Die für innerparteiliche Streitigkeiten \nzuständigen Parteischiedsgerichte hätten den Notvorstand bestellt. Die Aufstellung der \nWahlvorschläge und damit auch die Sicherstellung legitimer Vertretungsverhältnisse liege \nim genuinen Verantwortungsbereich der Parteien und entziehe sich der Kontrolle der \nWahlorgane, die nur begrenzt Einblick in innerparteiliche Abläufe hätten. Die Prüfung der \nZulässigkeit von Wahlvorschlägen durch die Wahlorgane sei ein summarisches \nVorprüfverfahren. Gelinge es einer Partei nicht, im Rahmen der parteiinternen \nWillensbildung über Wahlvorschläge den gesetzlichen Vorgaben Rechnung zu tragen, \nhabe dies die Ungültigkeit des Wahlvorschlags zur Folge. Wahlgesetze als materielles \nVerfassungsrecht stellten den demokratischen Charakter der Wahl als solcher sicher. Die \n\n14 \n \nParteien würden hier besonders in die Pflicht genommen, genügten sie dieser Pflicht nicht, \nseien demokratisch legitimierte Volksvertretungen nicht mehr gewährleistet. \n \nDas Wahlprüfungsgericht hat in dem Parallelverfahren 14 K 1620/23 die Akten des \nLandgerichts Berlin (22 0 55/23), des Landgerichts Bremen in den Verfahren 7 O 18/23, 7 \nO 47/23 und 7 O 314/23, die Akten des Oberlandesgerichts Bremen in dem Verfahren 2 W \n11/23 und die Vorgänge des Landeswahlausschusses beigezogen. Auf deren Inhalt wird \nverwiesen. \nGründe \nDas Wahlprüfungsgericht konnte trotz Ausbleibens des Prozessbevollmächtigten der \nEinspruchsführer und trotz Ausbleibens der Einspruchsführer zu 3. bis 7. in der mündlichen \nVerhandlung über den Einspruch verhandeln und entscheiden, da diese rechtzeitig und \nordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folgen ihres Ausbleibens geladen worden sind \n(§§ 38 Abs. 4 Satz 1 BremWahlG, 102 Abs. 2 VwGO; Bl. 421, 433 GA). Herr Minich hat \ndazu erklärt, dass der Prozessbevollmächtigte der Einspruchsführer erkrankt sei und \ndeswegen Herr \nen Einspruchsführer zu 1. unterstütze. \n \nI. \nEs kann dahinstehen, ob der Einspruch des Einspruchsführers zu 1. bereits wegen \ndoppelter Rechtshängigkeit (vgl. §§ 38 Abs. 4 BremWahlG, 173 Satz 1 VwGO, 17 Abs. 1 \nSatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz) unzulässig ist, weil er bereits im Verfahrens 14 K \n1620/23, vertreten durch einen Hochschullehrer, die Erklärung der Ungültigkeit der 21. \nWahl zur Bremischen Bürgerschaft beantragt hat, ohne dies in dem dortigen Verfahren auf \nden Wahlbereich Bremen zu beschränken. Sollte sich das Begehren in dem Verfahren \n14 K 1620/23 nur auf den Wahlbereich Bremen und das Begehren in dem Verfahren \n14 K 1621/23 nur auf den Wahlbereich Bremerhaven beziehen, wäre der Einspruchsführer \nzu 1. als eine an der Wahl beteiligte Partei gemäß § 38 Abs. 1 BremWahlG \neinspruchsberechtigt (vgl. Beschluss vom 05.12.2023 in 14 K 1620/23). \n \nDie Einsprüche der Einspruchsführer zu 2. bis 7. sind zulässig. \n \nNach § 38 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG kann gegen die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen \nder Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der \nWahl jeder Wahlberechtigte, jede an der Wahl beteiligte Partei und Wählervereinigung \nsowie jede sonstige Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der \nLandeswahlleiter und die Präsidentin der Bürgerschaft Einspruch einlegen. \n \n\n15 \n \nDie Einspruchsführer zu 2. bis 7. waren am Tag der Wahl am 14.05.2023 zur Bürgerschaft \nwahlberechtigt und sind damit einspruchsberechtigt. \n \nDer Einspruch ist auch gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG form- und fristgemäß am \n12.07.2023 \ninnerhalb \neines \nMonats \nnach \nBekanntmachung \ndes \nendgültigen \nWahlergebnisses im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen am 13.06.2023 (Brem.ABl. \nS. 504, ber. S. 594) beim Beteiligten zu 2. eingelegt worden. \n \nII. \nDie Einsprüche sind (jedenfalls) unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführer lässt sich \nkeine Verletzung von Wahlrechtsvorschriften, die zur Erklärung der Ungültigkeit der \nBürgerschaftswahl am 14.05.2023 bzw. der Wahl zur Bürgerschaft in dem Wahlbereich \nBremerhaven führen könnte, entnehmen. \n \nDer Landeswahlausschuss hat in ordnungsgemäßer Besetzung entschieden (1.). Der \nLandeswahlausschuss hat bei seiner Entscheidung nicht gegen den Grundsatz der \nÖffentlichkeit verstoßen (2.). Die Zurückweisung des Wahlvorschlags ist auch materiell-\nrechtlich nicht zu beanstanden. Weder hat der Landeswahlausschuss seine Prüfpflichten \nverkannt, noch war er gehindert, seine Entscheidung auf die mangelnde Unterzeichnung \ndes Wahlvorschlags durch den Parteivorstand zu stützen (3.). \n \n1. \nDie Besetzung des Landeswahlausschusses der Freien Hansestadt Bremen weist keinen \nWahlfehler auf. \n \nNach § 11 Abs. 2 BremWahlG bestehen die Wahlausschüsse aus dem Wahlleiter als \nVorsitzenden und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzer; in den \nLandeswahlausschuss \nsind \nzudem \nzwei \nRichter \noder \nRichterinnen \nder \nVerwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Bremen zu berufen. \n \nDem Landeswahlausschuss gehörten der Stellvertreter des Landeswahlleiters als \nVorsitzender sowie eine Richterin und ein Richter des Oberverwaltungsgerichts Bremen \nan. Als Beisitzer:innen gehörten ihm jeweils zwei von der CDU und der SPD sowie jeweils \neine von Bündnis90/Die Grünen und Die Linke vorgeschlagene Personen an. \n \nDie von den Einspruchsführern angegriffene Berufung der Beisitzer:innen widerspricht \nnicht § 11 Abs. 3 BremWahlG, § 4 Abs. 2 BremLWO. Gemäß § 11 Abs. 3 BremWahlG sind \nbei der Berufung der Beisitzer:innen die in dem jeweiligen Gebiet vertretenen Parteien und \n\n16 \n \nWählervereinigungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen, wobei nach § 4 Abs. 2 \nBremLWO bei der Auswahl der Beisitzer:innen in der Regel die Parteien und \nWählervereinigungen in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl zur Bürgerschaft in dem \njeweiligen Gebiet errungenen Stimmenzahlen angemessen berücksichtigt und die von \nihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden sollen. \n \nMit der Einrichtung von Wahlausschüssen wird ein Teil der Wahlvorbereitung und \nmateriellen \nEntscheidungsbefugnis \nder \nAlleinentscheidungskompetenz \nder \nWahlbereichsleiterin \nund \ndes \nLandeswahlleiters \nentzogen \nund \npluralistisch \nzusammengesetzten Ausschüssen übertragen. Die Berufung von Beisitzer:innen aus dem \nKreis „der Wahlberechtigten“ in die Wahlausschüsse dient der Kontrolle staatlichen \nHandelns, der Gewährleistung des Grundsatzes der Öffentlichkeit, der Verbreiterung der \nEntscheidungsgrundlagen sowie der Herstellung von Akzeptanz durch pluralistische \nEntscheidungsfindung. Sie verschafft der Entscheidung eine gesteigerte Legitimation. \nDurch die vorgesehene Berücksichtigung der Parteien wird zudem eine gegenseitige \nKontrollmöglichkeit der Hauptakteure der Wahl geschaffen (Jäger, Die Zulassung von \nParteien zur Bundestagswahl, Dissertation 2021, S. 98 f.). \n \n§ 11 Abs. 3 BremWahlG vermittelt den Parteien in ihrer Gesamtheit einen Anspruch auf \nRepräsentation in den Wahlausschüssen. Bei der Berufung der Beisitzer:innen in die \nWahlausschüsse nach § 11 Abs. 2 und Abs. 3 BremWahlG wird dem Wahlleiter ein großer \nErmessensspielraum eingeräumt (Thum in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl., \n2021, § 9 Rn. 10 und 11; StGH Bremen, Beschl. v. 27.04.2023 – St 4/23 –, juris Rn. 28). \nDie Formulierung „sind zu berücksichtigen“ besagt zunächst nur, dass der Wahlleiter bei \nseiner Berufungsentscheidung Rücksicht auf die Parteien nehmen und diese mit \neinbeziehen muss. Hingegen gibt § 11 Abs. 3 BremWahlG nicht vor, wie die Berufung im \nEinzelnen vorzunehmen ist. Insbesondere schreibt § 11 Abs. 3 BremWahlG nicht i.S. einer \n„strikten Rechtsfolgenanordnung“ vor, dass einer stärkeren Partei erst dann ein zweites \nVorschlagsrecht eingeräumt werden darf, wenn zuvor jede andere in der Bürgerschaft \nvertretene Partei einen „Sitz“ erhalten hat. Auch § 4 Abs. 2 BremLWO, der das dem \nWahlleiter durch § 11 Abs. 3 BremWahlG eingeräumte Ermessen näher konkretisiert, aber \nnicht vollständig einhegt, sieht eine dahingehende strikte Ermessensbindung nicht vor, wie \ndie Worte „in der Regel“ und „angemessen berücksichtigt“ ergeben. Eine angemessene \nBerücksichtigung der Parteien und Wählervereinigungen in der Reihenfolge der bei der \nletzten Wahl zur Bürgerschaft in dem jeweiligen Gebiet errungenen Stimmenzahlen lässt \nauch eine am Wahlproporz orientierte Zuweisung des Vorschlagsrechts zu. Eine solche \nlegen § 11 Abs. 3 BremWahlG, § 4 Abs. 2 BremLWO zwar nicht fest, sie verbieten sie aber \nauch nicht. Es ist daher nicht sachwidrig oder ermessensfehlerhaft, wenn der Wahlleiter \n\n17 \n \nfür das Vorschlagsrecht ein als bewährt anerkanntes Sitzzuteilungsverfahren nach Sainte \nLaguë/Schepers oder D’Hondt wählt. Mit einer solchen Festlegung wird sogar eine \nEinflussnahme des Wahlleiters zugunsten oder zuungunsten einer Partei verhindert. \n \nSoweit an der vergleichbaren institutionellen Struktur des Bundeswahlausschusses \nverschiedentlich Kritik geübt wurde, die sich auf eine fehlende fachliche Eignung der in den \nWahlausschuss berufenen Personen, das faktische Besetzungsmonopol der etablierten \nParteien sowie fehlende Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Entscheidungen des \nBundeswahlausschusses richteten (vgl. den von den Einspruchsführern zitierten Aufsatz \nvon Morlok/Bäcker, NVwZ 2011, 1153, 1156; aber auch: Meinel, Zeitschrift für \nParlamentsfragen 2010, S. 67, 70, der eine mangelnde Neutralität bemängelt), hat der \nBundesgesetzgeber auf diese Kritik reagiert. Durch das Gesetz zur Verbesserung des \nRechtsschutzes in Wahlsachen vom 12.07.2012 (BGBl. 2012, S. 1501) hat er die \nZusammensetzung \ndes \nBundeswahlausschusses \num \nzwei \nRichter \ndes \nBundesverwaltungsgerichts ergänzt und die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht \ngegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses nach § 18 Abs. 4 BWG (Feststellung \nder Parteieigenschaft) eingeführt. Eine entsprechende Beschwerdemöglichkeit ist im Land \nBremen seit dem Jahr 2022 in § 16 Abs. 5 BremWahlG, § 30a des Gesetzes über den \nStaatsgerichtshof geregelt (G. v. 12.07.2022, Brem.GBl. 409). Die Mitwirkung von \nRichter:innen aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Landeswahlausschuss war bereits \nzuvor vorgesehen. \n \nDer \ndurch \nEntscheidungen \nder \nWahlausschüsse \nmögliche \nEingriff \nin \ndas \nWahlvorschlagsrecht der Parteien gibt nicht notwendig Anlass zu einer gesetzlichen \nRegelung der Sitzzuteilungsmethode. Der im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot \nwurzelnde Parlamentsvorbehalt gebietet, dass in grundlegenden normativen Bereichen, \nzumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit dieser staatlicher Regelung \nzugänglich ist, die wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber getroffen werden. \nDabei betrifft die Normierungspflicht nicht nur die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand \nüberhaupt gesetzlich geregelt werden muss, sondern auch, wie weit diese Regelungen im \nEinzelnen zu gehen haben (BVerfG, Urt. v. 03.03.2009 – 2 BvC 3/07 –, BVerfGE 123, 39-\n88, juris Rn. 132). Der Bremische Gesetzgeber war nicht verpflichtet, über die Regelung in \n§ 11 Abs. 3 BremWahlG hinaus die Berufung der Beisitzer:innen im Einzelnen zur regeln. \nMit der Zahl der Beisitzer:innen, dem Erfordernis ihrer Wahlberechtigung und dem \nParteiberücksichtigungsgebot sind die grundlegenden Voraussetzungen für deren \nBerufung genannt. Insbesondere geht es – anders als bei der von den Einspruchsführern \nzitierten Entscheidung des VerfGH Berlin vom 19.10.1992 – bei der Besetzung der \n\n18 \n \nWahlausschüsse nicht unmittelbar um eine die Parlamentswahl selbst beeinflussende \nSitzverteilung. \n \nIm Übrigen kann auch eine fehlerhafte Besetzung des Landeswahlausschusses die \nGültigkeit der Wahl nur in Frage stellen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, \ndass das Wahlergebnis hierdurch beeinflusst worden ist (StGH Bremen, Beschl. v. \n27.04.2023 – Az. St 4/23; Thum in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl., 2021, § 9 \nRn. 12). Dabei ist den Einspruchsführern grundsätzlich darin zuzustimmen, dass eine \nfehlerhafte \nZusammensetzung \neines \nAusschusses \nAuswirkungen \nauf \ndas \nEntscheidungsergebnis haben kann, weil dieses im Diskurs gewonnen wird. Hingegen \nführt der Beteiligte zu 2. zu Recht aus, dass es vorliegend an Anhaltspunkten für eine \nBeeinflussung des Wahlergebnisses fehlt, weil dem Landeswahlausschuss die für seine \nEntscheidung erforderlichen Tatsachen bekannt waren, die Vertrauensperson des \nWahlvorschlags in der Sitzung des Landeswahlausschusses Gelegenheit hatte, alle \nEinwände gegen dessen Zurückweisung vorzubringen, und der Landeswahlausschuss in \nöffentlicher Verhandlung und Beratung einen einstimmigen Beschluss gefasst hat. Das \nWahlprüfungsgericht folgt der Einschätzung, dass es als nahezu ausgeschlossen \nanzusehen ist, dass die Entscheidung des Landeswahlausschusses bei Beteiligung eines \nvon der AfD (und ggf. auch von der FDP) vorgeschlagenen Mitglieds anders getroffen \nworden wäre. \n \n2. \nDer Landeswahlausschuss hat bei seiner Entscheidung nicht gegen den Grundsatz der \nÖffentlichkeit verstoßen. \n \nNach § 12 Abs. 1 BremWahlG verhandeln, beraten und entscheiden die Wahlausschüsse \nund \nWahlvorstände \nin \nöffentlicher \nSitzung. \nDie \nÖffentlichkeit \nder \nWahl \nist \nGrundvoraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung. Sie sichert die \nOrdnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine \nwesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürger in den korrekten Ablauf \nder Wahl. Die grundsätzlich gebotene Öffentlichkeit im Wahlverfahren umfasst das \nWahlvorschlagsverfahren, \ndie \nWahlhandlung \n(in \nBezug auf die \nStimmabgabe \ndurchbrochen durch das Wahlgeheimnis) und die Ermittlung des Wahlergebnisses \n(BVerfG, Urt. v. 03.07.2008 – 2 BvC 1/07 –, BVerfGE 121, 266-317, juris Rn. 82). \n \nTrotz des hohen Stellenwerts des verfassungsrechtlichen Gebots der Öffentlichkeit der \nWahl folgt daraus jedoch nicht, dass sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der \nWahl \nunter \nBeteiligung \nder \nÖffentlichkeit \nstattfinden \nmüssen. \nSo \nhat \ndas \n\n19 \n \nBundesverfassungsgericht entschieden, dass bspw. Tätigkeiten des Kreiswahlleiters bei \nBundestagswahlen, mit denen die öffentliche Ermittlung des Wahlergebnisses durch den \nKreiswahlausschuss vorbereitet wird, nicht von Verfassungs wegen zwingend dem Gebot \nunmittelbarer Öffentlichkeit unterliegen (BVerfG, Urt. v. 03.07.2008, a.a.O., juris Rn. 83; \nvgl. auch: BVerfG, Urt. v. 03.03.2009 – 2 BvC 3/07 –, BVerfGE 123, 39-88, juris Rn. 113). \nNach Auffassung des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen bedarf es bei der \nÜberprüfung der Wahlniederschriften auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit und der \nZusammenstellung des Wahlergebnisses keiner Öffentlichkeit, da der Wahlbereichsleiter \nweder die Entscheidung der Wahlvorstände berichtigen noch die Entscheidungsbefugnis \ndes Wahlprüfungsausschusses vorwegnehmen könne. In der Sache ging es um die \nkomplette Neuauszählung von acht Wahlbezirken durch den Wahlbereichsleiter (StGH \nBremen, Urt. v. 05.11.2004 – St 2/04 –, juris Rn. 79). \n \nEntgegen der Behauptung der Einspruchsführer, die materiellen Verhandlungen und \nBeratungen \ndes \nLandeswahlausschusses \nhätten \nhinter \nverschlossenen \nTüren \nstattgefunden, hat der Landeswahlausschuss nicht vor der öffentlichen Sitzung am \n23.03.2023 materiell über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Wahlvorschlags \nunter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt und beraten. Den Mitgliedern des \nLandeswahlausschusses wurden lediglich vor der Sitzung am 23.03.2023 die \nBeschwerden übersandt sowie am 22.03.2023 auf der bisherigen Aktenlage basierende \nbegründete Beschlussentwürfe und ein Entwurf der Niederschrift zur Sitzung sowie am \n23.03.2023 nochmals konsolidierte Beschlussvorschläge. \n \nIn der Fertigung von Beschluss- und Niederschriftsentwürfen im Vorfeld einer \nAusschusssitzung, über die sodann in öffentlicher Sitzung beraten wird, liegt keine \nVerletzung des in § 12 Abs. 1 BremWahlG verankerten Grundsatzes der Öffentlichkeit. Der \nBeteiligte zu 2. hat zutreffend ausgeführt, dass es sich dabei um notwendige \nVorbereitungsmaßnahmen einer ausgesprochen komplexen und weitreichenden Sitzung \nhandelte (vgl. auch: StGH Bremen, Beschl. v. 27.04.2023 – St 4/23 –, juris Rn. 27). Die \nBeschlussentwürfe dienten der sachbezogenen Unterrichtung der Ausschussmitglieder \nund deren Vorbereitung und sollten sie in die Lage versetzen, eine informierte \nEntscheidung zu treffen. Es entspricht einer ordnungsgemäß agierenden Verwaltung, \nkomplexe Entscheidungsprozesse auch schriftlich vorzubereiten. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass das Wahlverfahren einem strikten Zeitplan unterworfen ist. So muss \ngemäß § 23 Abs. 2 BremWahlG die Entscheidung des Landeswahlausschusses über eine \nBeschwerde spätestens am 52. Tage vor der Wahl getroffen werden. Insofern wurde mit \nder Vorbereitung der Sitzung auch dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung Rechnung \ngetragen. \n\n20 \n \n \nDass der Landeswahlleiter mit den begründeten Beschlussentwürfen zugleich seine \nAuffassung von den Erfolgsaussichten der Beschwerde gegenüber den anderen \nAusschussmitgliedern kundgetan hat, überschreitet nicht die Grenze des Verbots der \nnichtöffentlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung. Von den Beschlussentwürfen \ngingen keine den Öffentlichkeitsgrundsatz verletzenden einengenden Vorwirkungen aus. \nEs ist den Mitgliedern des Landeswahlausschusses zuzutrauen, sich nach öffentlicher \nVerhandlung und Anhörung der Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags in einer \nergebnisoffenen Erörterung von der den Beschlussentwürfen zugrundeliegenden \nrechtlichen Beurteilung zu lösen und sich eine eigene Auffassung zu bilden. \n \nSchließlich haben die Einspruchsführer nicht dargelegt, warum sich aus einer \nunvollständigen \noder \nfehlerhaften \nNiederschrift \nüber \ndie \nSitzung \ndes \nLandeswahlausschusses, in der sie ebenfalls eine Verletzung des Grundsatzes der \nÖffentlichkeit sehen, ein das Wahlergebnis beeinflussender Wahlfehler ergeben soll. \n \n3. \nDie Zurückweisung des Wahlvorschlags für den Wahlbereich Bremerhaven durch den \nLandeswahlausschuss ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. \n \nNach § 23 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG hat der Wahlbereichsausschuss Wahlvorschläge \nzurückzuweisen, wenn sie den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Bremische \nWahlgesetz oder die Landeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen \nVorschriften etwas anderes bestimmt ist. Der von Herrn Minich, Herrn Karakaya und Herrn \nHauschild eingereichte Wahlvorschlag entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben des \nBremischen Wahlgesetzes und der Bremischen Landeswahlordnung. \n \nNach § 18 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG muss jeder Wahlvorschlag von dem Vorstand des \nLandesverbandes oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der \nnächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Freien \nHansestadt Bremen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. § 28 Abs. 2 Satz 1 \nBremLWO konkretisiert dies dahin, dass der Wahlvorschlag von mindestens drei \nMitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, \npersönlich und handschriftlich zu unterzeichnen ist. \n \n \n \n \n\n21 \n \na. \nSoweit die Einspruchsführer rügen, § 28 Abs. 2 Satz 1 BremLWO könne die Zurückweisung \ndes Wahlvorschlags nicht tragen, weil jede einzelne Wahlzulassungsvoraussetzung einer \nRegelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedürfe, greift dies nicht durch. \n \nDas Erfordernis, dass der Wahlvorschlag von dem Vorstand des Landesverbandes \npersönlich und handschriftlich unterzeichnet sein muss, ist nicht allein in der \nLandeswahlordnung als Rechtsverordnung, sondern in § 18 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG \nselbst – als parlamentarisches Gesetz – geregelt. Die Zurückweisung des Wahlvorschlags \nberuhte nicht darauf, dass nicht, wie es § 28 Abs. 2 Satz 1 BremLWO verlangt, mindestens \ndrei Mitglieder des Landesvorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, \nihn unterzeichnet haben, sondern dass er von Personen unterzeichnet worden war, die \nden Landesverband nicht wirksam vertreten und für den Landesverband nicht als Vorstand \nhandeln konnten. \n \nDer Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 PartG \nvertritt er den Gebietsverband gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB gerichtlich und \naußergerichtlich, soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft. Fehlt es den \nden Wahlvorschlag einreichenden und ihn unterzeichnenden Personen an der \nVertretungsmacht können sie den Wahlvorschlag weder wirksam unterzeichnen noch \nordnungsgemäß einreichen (Wolf in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl., § 20 Rn. 5 \n§ 27 Rn. 6). Das Erfordernis der Vertretungsmacht bei der Vertretung juristischer \nPersonen, wie er auch in § 18 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG zum Ausdruck kommt, ist ein \nallgemeiner Rechtsgrundsatz. \n \nb. \nDer Landeswahlausschuss hat den Wahlvorschlag zu Recht nicht zugelassen. Er hat bei \nseiner Entscheidung nicht seinen Prüfungsmaßstab verkannt. \n \naa. \nDie Prüfung der Wahlausschüsse bezieht sich in sachlicher Hinsicht auf die Einhaltung von \nWahlvorschriften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22 Abs. 2 BremWahlG. Die Einhaltung \nparteiinterner satzungsrechtlicher Regelungen unterliegt nur dann der Überprüfung durch \ndie Wahlausschüsse, wenn sie zugleich gegen Verfassungsrecht oder Vorschriften des \nWahlrechts verstoßen und unter keinem demokratisch-rechtsstaatlichen Gesichtspunkt \nvertretbar sind (Boehl in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl., § 21 Rn. 46; VerfGH \ndes Freistaates Sachsen, Urt. v. 16.08.2019 – Vf. 76-IV-19 (HS) –, juris Rn. 79 zur \nZurückweisung \ndes \nWahlvorschlags \nwegen \nNichteinhaltung \ndemokratischer \n\n22 \n \nKernanforderungen der parteiinternen Kandidatenaufstellung; vgl. auch: HambVerfG, Urt. \nv. 04.05.1993 – 3/92 –, juris Rn. 126 und 142; OVG RP, Urt. v. 22.07.2015 – 10 A 10410/15 \n–, juris Rn. 38 beide ebenfalls zur Kandidatenaufstellung). Diese beschränkte Überprüfung \nder Einhaltung des Satzungsrechts ist Ausdruck der Staatsfreiheit der Parteien nach \nArt. 21 Abs. 1 GG (vgl. dazu: BVerfG, Beschl. v. 27.05.2020 – 2 BvR 121/14 –, juris Rn. 38 \nff.). \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Wahlorgane \nverpflichtet, im Maße des ihnen praktisch Möglichen Feststellungen darüber zu treffen, ob \ndie eingereichten Wahlvorschläge den Anforderungen des Wahlrechts genügen, um so \nGefahren für den Bestand der Wahl rechtzeitig zu begegnen (BVerfG, Beschl. v. \n20.10.1993 – 2 BvC 2/91 –, BVerfGE 89, 243-265, juris Rn. 43; HessVGH, Urt. v. \n27.01.2005 – 8 UE 211/04 –, juris Rn. 104; VG S-H, Urt. v. 09.11.2020 – 6 A 267/18 –, juris \nRn. 17). Die Zulassungsentscheidungen der Wahlausschüsse sind innerhalb kurzer Zeit \nzu treffen. Mit den strikten zeitlichen Vorgaben des Wahlverfahrens geht notwendigerweise \neinher, dass sowohl der Prüfungsumfang als auch die Prüfungstiefe der Wahlausschüsse \nfaktischen Begrenzungen unterliegt (vgl. zum Streitstand hinsichtlich der Frage, ob das \nBundesverfassungsgericht \nbei \neiner \nNichtanerkennungsbeschwerde \nauf \neine \nEvidenzkontrolle beschränkt ist oder ihm eine Vollkontrolle obliegt BVerfG, Beschl. v. \n22.07.2021 – 2 BvC 10/21 –, BVerfGE 159, 105-131, juris Rn. 47 ff.). Der Beschränkung \ndes Prüfungsumfangs stehen dabei gesetzliche Vorkehrungen gegenüber. So sind die zur \nEntscheidung berufenen Wahlausschüsse pluralistisch zusammengesetzt, ihre Mitglieder \nsind verpflichtet, ihr Amt unparteiisch wahrzunehmen und die Wahlausschüsse \nverhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. \n \nInsbesondere \nhinsichtlich \nder \nEinhaltung \nder \nwesentlichen \nForm- \nund \nVerfahrensvorschriften, die sich auf die Gültigkeit des Wahlvorschlags auswirken, \nunterliegen \ndie \nWahlvorschlagsträger \neiner \nbesonderen \nVerantwortung \nund \nMitwirkungsobliegenheit. \nDass \netwa \ndie \nEinhaltung \nbestimmter \nwahlrechtlicher \nVorschriften durch die Parteien urkundlich zu belegen oder eidesstattlich zu versichern ist \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993 – 2 BvC 2/91 –, BVerfGE 89, 243-265, juris Rn. 43 f.; \nvgl. auch: BayVGH, Entsch. v. 28.01.1993 – Vf. 25-VI-92 –, juris Rn. 66), trägt den \nbegrenzten Prüfungsmöglichkeiten der Wahlausschüsse Rechnung. Außerdem zeigt sich \nin dem Umstand, dass ungültige Wahlvorschläge nicht mehr geheilt werden können (§ 22 \nAbs. 2 BremWahlG), dass rechtzeitig vor der Wahl feststehen soll, welche Vorschläge \nzugelassen werden können. \n \n\n23 \n \nAufgrund des eingeschränkten Prüfungsumfangs der Wahlausschüsse sowie der \nausgeprägten Mitverantwortung der Wahlvorschlagsträger dürfte das Wahlprüfungsgericht \n– jedenfalls im Bereich der die Gültigkeit der Wahlvorschläge berührenden Form- und \nVerfahrensfehler – lediglich zu prüfen haben, ob der letztentscheidende Wahlausschuss \nzum Zeitpunkt seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei gehandelt hat. Letztlich kann dies hier \njedoch dahinstehen, da den Einspruchsführern auch weiterhin nicht der ihnen obliegende \nNachweis gelungen ist, dass der Wahlvorschlag vom 10.02.2023 den Vorgaben des § 18 \nAbs. 2 Satz 1 BremWahlG entsprach. \n \nbb. \nDer \nLandeswahlausschuss \ndurfte \nmaßgeblich \ndie \nEntscheidungen \nder \nParteischiedsgerichte der AfD in den Blick nehmen. Streitigkeiten über die Auslegung und \nAnwendung parteiinterner Vorschriften sind gemäß § 14 PartG von den zwingend \neinzurichtenden Schiedsgerichten zu entscheiden, gegen deren Entscheidungen der \nordentliche Rechtsweg offensteht (Ipsen in: Ipsen, ParteienG, 2. Aufl. 2018, ParteiG § 14 \nRn. 24). \n \nDas Landesschiedsgericht des Einspruchsführers zu 1. hat am 20.10.2022 auf einen \nAntrag des Kreisverbands der AfD Bremerhaven, dem ausweislich des Beschlusses der \nKreisverband der AfD Bremen-Nord als Streitgenosse beigetreten war, festgestellt, dass \ndie Wahlen und Beschlüsse des Landesparteitages am 08.05.2022 nichtig seien. Zugleich \nhat es einen Notvorstand eingesetzt (Az.: LSG Bremen 2022-07). Für seine Entscheidung \nhat \nsich \ndas \nLandesschiedsgericht \ndie \nGründe \ndes \nBeschlusses \ndes \nBundesschiedsgerichts vom 23.09.2022 zu eigen gemacht, mit dem das Verfahren dem \nLandesschiedsgericht Bremen in der Besetzung vor dem 08.05.2022 zugewiesen worden \nwar (Az.: 34_22_HB_KV-Bremerhaven_LaVo_BSG). Das Bundesschiedsgericht hatte in \ndiesem Beschluss ausgeführt, dass der Landesparteitag an offenkundig schwerwiegenden \nMängeln leide, weil die Versammlungsleitung Herrn Minich und Herrn Hauschild entgegen \nEntscheidungen des Landesschiedsgerichts über ein gegen diese gerichtetes \nParteiausschlussverfahren und der Suspendierung von deren Parteimitgliedsrechten habe \nkandidieren lassen und die Schriftstücke nicht einmal überprüft worden seien, obwohl klar \nerkennbar gewesen sei, dass es sich um Beschlüsse des Landesschiedsgerichts \ngehandelt habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Entscheidungen des \nLandesschiedsgerichts Bremen rechtmäßig gewesen seien, denn es habe sich um \nEilentscheidungen gehandelt. Eine (Wahl-)Entscheidung einer Mitgliederversammlung \nkönne die Entscheidungen des Landesschiedsgerichts Bremen nicht außer Kraft setzen. \nDas Landesschiedsgericht hat im Beschluss vom 20.10.2022 zudem weiter ausgeführt, \ndass dem Vorstand nicht die nach § 12 Abs. 1 der Landessatzung der AfD notwendige \n\n24 \n \nMindestanzahl an Vorstandsmitgliedern angehöre. Das Bundesschiedsgericht hat mit \nBeschluss vom 19.01.2023 den Beschluss des Landesschiedsgerichts Bremen vom \n20.10.2022 \nzur \nEinsetzung \neines \nNotvorstandes \nbestätigt \n(07_23_HB_Notvorstand_LaVo_BSG). \n \nDiese Entscheidungen sind bis zu ihrer Aufhebung bindend. Nach § 13 Abs. 5 der \nSchiedsgerichtsordnung des Bundesverbandes der AfD, die nach § 20 Abs. 2 der \nLandessatzung auch im Landesverband Bremen gilt, sind rechtskräftige Entscheidungen \nder Schiedsgerichte für alle Verfahrensbeteiligten verbindlich. Zwar war der \n„Rumpfvorstand“ nicht als solcher förmlich an den Verfahren vor den Schiedsgerichten \nverfahrensbeteiligt, weil Antragsgegner der Landesverband „in der Besetzung vor dem \n8.5.2022“ war, zumindest waren aber Herr Minich, Herr Karakaya und Herr Hauschild auch \nMitglieder des Vorstands vor dem 08.05.2022. Jedenfalls aber muss aufgrund der \numfassenden \nZuständigkeit \nder \nSchiedsgerichte \nnach \nden \n§§ 8 \nund \n9 \nder \nSchiedsgerichtsordnung \nund \nder \nRegelung \nin \n§ 1 \nAbs. 2 \nSatz 1 \nder \nSchiedsgerichtsordnung, nach der sich die Mitglieder bei Streitfragen, für deren \nEntscheidung die Schiedsgerichte zuständig sind, immer zunächst an die Schiedsgerichte \nwenden müssen, den Entscheidungen der Schiedsgerichte Bindungswirkung auch \ngegenüber den weiteren Parteimitgliedern zukommen (vgl. KG Berlin, Beschl. v. \n05.10.2020 – 22 W 1035/20 –, juris Rn. 16). Zumindest der Beschluss über die Einsetzung \neines Notvorstandes hat erga omnes-Wirkung. \n \nDie Entscheidungen der Parteischiedsgerichte vom 20.10.2022 und 19.01.2023 waren \nzum Zeitpunkt der Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Beschwerde des \nWahlbereichsleiters gegen die Zulassung des für den Landesverband der AfD \neingereichten Wahlvorschlags für den Wahlbereich Bremerhaven nicht durch ein \nstaatliches Gericht außer Kraft gesetzt worden (vgl. auch: StGH Bremen, Beschl. v. \n27.04.2023 – St 4/23 –, juris Rn. 25). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der \nÜberprüfung der Entscheidungen von Parteischiedsgerichten ohnehin nur eine \neingeschränkte Kontrolldichte der staatlichen Gerichte besteht. Der Grundsatz der \nParteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG und die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte der \nvon der Maßnahme betroffenen Parteimitglieder sind jeweils angemessen zur Geltung zu \nbringen. Die vom Grundgesetz vorausgesetzte Staatsfreiheit der Parteien erfordert nicht \nnur die Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit vom Staat, sondern auch, dass die Parteien \nsich ihren Charakter als frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde \nGruppen bewahren können. Der Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes \nmuss grundsätzlich \"staatsfrei\" bleiben. Die Parteienfreiheit umfasst die freie Wahl der \nRechtsform, der inneren Organisation sowie der Zielsetzung einschließlich Name, Satzung \n\n25 \n \nund Programm, die Teilnahme an Wahlen sowie die Verfügung über Einnahmen und \nVermögen. In personeller Hinsicht verbürgt sie die freie Entscheidung über Aufnahme und \nAusschluss von Mitgliedern bis hin zur Selbstauflösung der Partei und der Vereinigung mit \nanderen Parteien. Hieraus folgt eine eingeschränkte Kontrolldichte der staatlichen Gerichte \nbei der Überprüfung der Entscheidungen von Parteischiedsgerichten, die nicht über die \nAuslegung der Satzung und der bestimmenden Parteibeschlüsse zu entscheiden haben. \nSie bleiben aber zur Missbrauchs- und Evidenzkontrolle verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 28.03.2002 – 2 BvR 307/01 –, juris Rn. 15, m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 27.05.2020 – 2 \nBvR 121/14 –, juris Rn. 38 ff.). \n \nEine von einem staatlichen Gericht getroffene Entscheidung, dass die Beschlüsse des \nLandesschiedsgerichts vom 20.10.2022 und des Bundesschiedsgerichts vom 19.01.2023 \nunwirksam oder nichtig sind, liegt (bis heute) nicht vor. Dabei ist die Inanspruchnahme \nstaatlicher Gerichte sogar im Fall des Vorrangs der Schiedsgerichtsbarkeit dann nicht \nausgeschlossen, \nwenn \ndem \nRechtssuchenden \nein \nAbwarten \nder \nendgültigen \nparteiinternen Klärung nicht länger zuzumuten und ein effektiver Rechtsschutz dort nicht \nmehr zu erwarten ist (OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.07.2017 – 1 U 80/17 –, juris Rn. 29). \nKann auf andere Weise effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht erreicht \nwerden, wird auch ein Feststellungsantrag im einstweiligen Verfügungsverfahren als \nzulässig angesehen (OLG Köln, Urt. v. 01.06.2023 – 18 U 29/23, BeckRS 2023, 20967 \nRn. 5, beck-online; OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.07.2017 – 1 U 80/17 –, juris Rn. 42 f.; LAG \nKöln, Beschl. v. 24.11.2010 – 5 Ta 361/10 –, juris Rn. 14). \n \nSoweit sich die Einspruchsführer auf das Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin vom \n16.03.2023 (22 O 55/23) berufen, sind die Entscheidungen der Parteischiedsgerichte vom \n20.10.2022 und 19.01.2023 nicht durch dieses außer Kraft gesetzt worden. In dem \nVerfahren vor dem Landgericht Berlin hat der Einspruchsführer zu 1., vertreten durch Herrn \nMinich und Herrn Karakaya, gegen den Bundesverband der AfD Klage erhoben mit dem \nAntrag festzustellen, dass der am 08.05.2022 gewählte Vorstand des Landesverbands \nBremen nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 der Landessatzung beschlussfähig ist und den \nLandesverband nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 der Landessatzung im Rechtsverkehr \nvertritt. Der Bundesverband, vertreten durch den Bundesvorstand, hat den Klageanspruch \nim Verfahren anerkannt. An ein wirksam erklärtes Anerkenntnis ist das Gericht gebunden. \nEs hat zur Folge, dass das Gericht nicht mehr prüft, ob der Anspruch in tatsächlicher und \nrechtlicher Hinsicht besteht, es ist verpflichtet, entsprechend dem Anerkenntnis des \nBeklagten ein Urteil zu erlassen. \n \n\n26 \n \nMit dem Ausspruch eines Anerkenntnisses hat sich der Bundesvorstand über den \nSchiedsspruch seines eigenen Bundesschiedsgerichts über die Einsetzung eines \nNotvorstands \nhinweggesetzt, \nobwohl \nauch \ner \nder \nEntscheidung \ndes \nBundesschiedsgerichts unterworfen ist. Dies ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 1 Satz 1 der \nSchiedsgerichtsordnung, nach der die Mitglieder der Schiedsgerichte unabhängig und an \nkeine Weisungen – auch nicht durch den Bundesvorstand – gebunden sind. Der \nBundesvorstand ist nicht befugt, über Schiedssprüche des Bundesschiedsgerichts zu \nbestimmen. Die Entscheidungen der Parteischiedsgerichte vom 20.10.2022 und \n19.01.2023 über die Bestellung eines Notvorstandes sind von den Beteiligten nicht zum \nGegenstand oder Inhalt des Verfahrens vor dem Landgericht Berlin gemacht worden. Ihre \nExistenz wird in den Schriftsätzen der Beteiligten nicht einmal erwähnt. Lediglich der \nBeschluss des Bundesschiedsgerichts vom 13.01.2023 wird in Bezug genommen, mit dem \nder Antrag des Landesverbands, vertreten durch den „Rumpfvorstand“, auf Zuweisung \neines \nParteiausschlussverfahrens \ngegen \nHerrn \nLöhmann \nan \nein \nanderes \nLandesschiedsgericht der AfD als das Landesschiedsgericht Bremen mit der Begründung \nabgelehnt worden ist, es fehle an einem wirksamen Antrag, weil der Landesverband \nBremen nach wie vor über keinen gewählten Landesvorstand verfüge. Gegen diesen wird \nin dem Verfahren vor dem Landgericht argumentiert, dass aus dem Umstand, dass die \nPosition des Vorsitzenden auf dem Parteitag am 08.05.2022 nicht besetzt worden sei, nicht \nfolge, dass der Landesverband über gar keinen Vorstand verfüge. Die Einspruchsführer \nmachen geltend, der in dem Verfahren vor dem Landgericht eingeführte Schiedsspruch \nvom 13.01.2023 stehe exemplarisch für die (Streit-)Frage, ob es der Besetzung der \nVorsitzendenposition bedürfe, um von einem handlungsfähigen Vorstand auszugehen. \nDiese Frage liege auch den Schiedssprüchen vom 20.10.2022 und 19.01.2023 zugrunde. \nDas Landgericht Berlin habe ein Anerkenntnisurteil nur erlassen dürfen, wenn es zuvor \ngeprüft habe, ob die Beklagte den Anspruch anerkennen dürfe. Somit sei mit der \nEntscheidung des Landgerichts Berlin die Frage tatsächlich inhaltlich geklärt. Dies \nüberzeugt nicht. Die explizite Bestellung eines Notvorstandes durch Beschluss eines \nLandesschiedsgerichts hat eine andere Bedeutung als die nur inzident behandelte Frage \nder Handlungsbefugnis, wie sie dem Schiedsspruch vom 13.01.2023 zugrunde lag. Es \nkann nicht davon ausgegangen werden, dass das Landgericht Berlin mit dem \nAnerkenntnisurteil auch eine Überprüfung der Wirksamkeit oder Ordnungsmäßigkeit der \nBeschlüsse der Parteischiedsgerichte vom 20.10.2022 und 19.01.2023 vorgenommen hat. \nHerr \n hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Wahlprüfungsgericht selbst \nerklärt, das Anerkenntnis sei ausgesprochen worden, weil den Wahlvorschlagsträgern im \nHinblick auf die Sitzung des Wahlbereichsausschusses die Zeit davongelaufen sei. \n \n\n27 \n \nUnabhängig davon, dass die Wirksamkeit der Beschlüsse der Parteischiedsgerichte vom \n20.10.2022 und 19.01.2023 nicht Streitgegenstand des Verfahrens 22 O 55/23 vor dem \nLandgericht Berlin und auch nicht Streitgegenstand eines anderen Verfahrens waren, \ndürfte dem, insoweit wohl passiv legitimierten, Bundesverband in einem solchen Verfahren \ndie Befugnis fehlen, durch ein Anerkenntnis materiell über die Beschlüsse der \nSchiedsgerichte zu verfügen. Das Anerkenntnis ist eine Prozesshandlung, die auf der \nDispositionsbefugnis der Parteien beruht. Das materielle Recht muss der anerkennenden \nPartei \ndie \nVerfügung \nüber \nden \nanzuerkennenden \nAnspruch \nzugestehen \n(MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, ZPO § 307 Rn. 16). Dass dem Bundesverband, \nvertreten durch seinen Vorstand, bei einer Klage, die sich inhaltlich gegen Beschlüsse der \nSchiedsgerichte richtet, die materiell-rechtliche Dispositionsbefugnis zusteht, erscheint \nzweifelhaft, denn Beschlüsse der Parteischiedsgerichte können nach Ausschöpfung des \ninnerparteilichen Rechtswegs nur durch staatliche Gerichte korrigiert werden. Sollte man \nhingegen die Auffassung vertreten, dass die Beschlüsse der Parteischiedsgerichte nicht \naußerhalb der Parteidisposition des Bundesverbands stehen und der für ihn handelnde \nBundesvorstand in einem Nichtigkeits- oder Anfechtungsprozess ein Anerkenntnis \nerklären könnte, stünde dies wohl unter dem Vorbehalt, dass ihm nicht durch den (dann \nzwingend am Verfahren zu beteiligenden) Notvorstand, der der durch die Beschlüsse \nbegünstigt wird, widersprochen wird. \n \nHat danach das Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin vom 16.03.2023 die \nBeschlüsse der Parteischiedsgerichte inhaltlich unberührt gelassen, bleibt es dabei, dass \nzwei konkurrierende Vorstände jeweils für sich in Anspruch nehmen, den Einspruchsführer \nzu 1. wirksam zu vertreten. Das Anerkenntnisurteil hat den Streit nicht beendet, sondern \nlediglich perpetuiert. \n \nNichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 03.01.2023 \n(Az.: 38 AR 1580/22 HB), in dem ausgeführt wird, dass der Vorstand (Anm.: gemeint ist \nder „Rumpfvorstand“) handlungsfähig sei, denn mit weiterem Beschluss vom 24.02.2023 \n(Az.: 38 AR 144/23 HB) führt das Amtsgericht - nunmehr auf einen Antrag von Herrn \nLöhmann auf Bestellung eines Notvorstandes - aus, dass es aufgrund der Bestellung eines \nNotvorstandes durch das Landesschiedsgericht mit Beschluss vom 20.10.2022 nicht mehr \nan den notwendigen Vorstandsmitgliedern fehle. \n \nDie Beschlüsse der Parteischiedsgerichte vom 20.10.2022 und 19.01.2023 sind auch nicht \nohne weiteres als nichtig anzusehen. Zwar ist den Einspruchsführern zuzugeben, dass die \nVorgänge um die Bestellung des Notvorstandes Anlass zu Zweifeln an ihrer vollständigen \nRechtmäßigkeit \ngeben, \nes \nist \naber \nnicht \nerkennbar, \ndass \ndie \nvon \nden \n\n28 \n \nParteischiedsgerichten \ngefundene \nAuslegung \nder \nmateriellen \nVorschriften \ndes \nSatzungsrechts jedes sachlichen Grundes entbehren und daher als willkürlich anzusehen \nsind. \n \nDem Beschluss des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022 lag ein Antrag des \nKreisverbandes der AfD Bremerhaven gegen den Vorstand des Landesverbands in der \nBesetzung vor dem 08.05.2022 zugrunde, mit dem die Erklärung der Nichtigkeit der \nBeschlüsse und Wahlen auf dem Landesparteitag am 08.05.2022 und die Einsetzung \neines Notvorstandes begehrt wurde. Das Landesschiedsgericht hat sich den Inhalt des \nBeschlusses \ndes \nBundeschiedsgerichts \nvom \n23.09.2022 \n(Az.: \n34_22_HB_KV_Bremerhaven_LaVo_BSG) zu eigen gemacht (s.o.) und darauf abgestellt, \ndass unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Wahlen am 08.05.2022 im Übrigen, der \ngewählte Vorstand nicht rechtsfähig sei, weil ihm nicht die nach § 12 Abs. 1 der \nLandessatzung der AfD notwendige Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern angehöre. \nNach § 12 Abs. 1 der Landessatzung besteht der Landesvorstand aus einem \nLandesvorsitzenden, einem oder zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden, dem \nLandessschatzmeister, dem stellvertretenden Landesschatzmeister, einem Schriftführer \nund bis zu vier Beisitzern. Die Auslegung, dass diese Vorschrift bei einer Neuwahl die Wahl \nvon mindestens fünf Vorstandsmitgliedern zwingend vorschreibt, ist eben so wenig \nwillkürlich, wie die darin liegende Annahme, dass § 13 Abs. 3 der Landessatzung, wonach \nder Landesverband durch zwei Mitglieder des Landesvorstandes, darunter mindestens der \nLandesvorsitzende \noder \nein \nstellvertretender \nLandesvorsitzender \noder \nder \nLandesschatzmeister, gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird, und § 14 \nAbs. 5 der Landessatzung, wonach der Landesvorstand beschlussfähig ist, wenn \nmindestens die Hälfte seiner amtierenden stimmberechtigten Mitglieder teilnimmt, die \nFrage der notwendigen Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern bei einer Neuwahl \nunberührt lässt. Auch § 9 Abs. 4 PartG bestimmt, dass der Parteitag den Vorsitzenden des \nGebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes wählt, \nsoweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelassen ist. \n \nDa Unsicherheit über die Zuständigkeit des Landesschiedsgerichts hinsichtlich der \nEinsetzung eines Notvorstandes bestand, hat der durch den Beschluss eingesetzte \nNotvorstand das Bundesschiedsgericht um Bestätigung gebeten. Dieses hat sich auf eine \nanaloge Anwendung der § 29 BGB bzw. § 15 Abs. 3 der Bundessatzung gestützt, wonach \nbei Fehlen der Vertretungsberechtigung des Vorstands die erforderlichen Mitglieder zu \nbestellen sind. Gleichwohl § 15 Abs. 3 der Bundessatzung vorsieht, dass das \nBundesschiedsgericht (nur) die nötige Anzahl kommissarischer Vorstandsmitglieder \nernennt, ist es zumindest nicht unvertretbar, dass das Bundesschiedsgericht aus dieser \n\n29 \n \nVorschrift die Befugnis zur Bestellung eines Notvorstandes herleitet, wenn die \nRechtmäßigkeit der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder insgesamt in Streit steht. Soweit \ndie Einspruchsführer geltend machen, durch die Rücknahme des Antrags des AfD-\nKreisverbands Bremerhaven sei den Beschlüssen vom 22.10.2022 und 19.01.2023 die \nGrundlage entzogen, ist die Frage, ob § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, wonach bei \nKlagerücknahme ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos \nwird, nach den Regeln der selbst gesetzten autonomen Ordnung der Partei auf die \nBestellung eines Notvorstandes Anwendung findet, ebenfalls nicht ohne Weiteres zu \nbejahen. \n \nSoweit die Einspruchsführer bereits die Zuweisung der Streitigkeit durch Beschluss des \nBundesschiedsgerichts vom 23.09.2022 an das Landesschiedsgericht in der Besetzung \nvor dem 08.05.2022 (Az.: 34_22_HB_KV-Bremerhaven_LaVo_BSG) für eklatant \nrechtswidrig \nhalten, \ngreift \nauch \ndies \nnicht \ndurch. \nDie \nZuweisung \nan \ndas \nLandesschiedsgericht \nBremen \nwurde \ndamit \nbegründet, \ndass \ndie \nWahl \nder \nLandesschiedsrichter auf dem Parteitag am 08.05.2022 an schweren Mängeln leide, da \ndie Vorstellungszeit von 1 Minute zu kurz gewesen sei und eine Vorstellungszeit von \nmindestens 5 Minuten erforderlich sei. Diese Annahme, die unter Bezugnahme auf eine \nEntscheidung des Kammergerichts Berlin (Beschl. v. 23.12.2019 – 22 W 92/17 –) und eine \nfrühere Entscheidung des Bundesschiedsgerichts erfolgte, ist nicht willkürlich. Auch \nentbehrt eine Anwendung der Vorschrift des § 2 Abs. 2 letzter Satz der \nSchiedsgerichtsordnung, die für den Fall, dass keine Ersatzschiedsrichter mehr vorhanden \nsind, bestimmt, dass sich die Amtszeit der amtierenden Schiedsrichter bis zur Wahl neuer \nSchiedsrichter verlängert, auf den Fall, dass eine Wahl von neuen Schiedsrichtern nicht \nrechtmäßig erfolgte, nicht jeden sachlichen Grundes. \n \nAuch die verschiedenen Beschlüsse des Landgerichts Bremen bestätigen, dass sich dem \nLandeswahlausschuss nicht die Nichtigkeit der Notvorstandsbestellung und daraus \nfolgend die Handlungsbefugnis des „Rumpfvorstands“ aufdrängen musste. Das \nLandgericht Bremen hat in einem Beschluss vom 13.01.2023 (Az.: 7 O 18/23) ausgeführt, \ndass Zweifel an der Aktivlegitimation des „Rumpfvorstands“ bestünden, da ausweislich des \nBeschlusses des Bundesschiedsgerichts vom 12.12.2022 der Landesverband derzeit über \nkeinen gewählten Landesvorstand verfüge (gleichlautend in einem weiteren Beschluss \nvom selben Tag, dem ein Antrag des Notvorstandes auf Untersagung der von dem \n„Rumpfvorstand“ für den 15.01.2023 einberufenen Aufstellungsversammlung zugrunde \nlag; Az.: 7 O 47/23). In einem Beschluss vom 09.03.2023 (Az.: 7 O 325/23), mit dem ein \nAntrag u.a. des Einspruchsführers zu 1., vertreten durch Herrn Minich und Herrn Karakaya, \ngegen Mitglieder des Notvorstandes auf Rücknahme des von diesen im Namen des \n\n30 \n \nLandesverbands eingereichten Wahlvorschlags abgelehnt wurde, hat das Landgericht \nausgeführt, es sei nicht berufen, die Vorfrage zu entscheiden, welche der beiden als \nVorstand auftretenden Personengruppen vertretungsberechtigter Vorstand sei, weil dies \nder innerparteilichen Schiedsgerichtsbarkeit obliege und von der ordentlichen \nGerichtsbarkeit anschließend im Rahmen einer Willkürkontrolle auf gravierende \nRechtsfehler überprüft werden könne. Das Landgericht würde sich mit einer dauerhaften \nFestlegung der innerparteilichen Organisation in Widerspruch zu dem Beschluss vom \n19.01.2023 setzen und die Entscheidung des Landgerichts Berlin in der Hauptsache \nvorwegnehmen (ebenso im Beschluss v. 14.03.2023, Az.: 7 O 314/23, dem ein Antrag des \nBundesvorstandes gegen Herrn Löhmann, Frau Jünemann und Herrn\n auf \nZurückziehung des Wahlvorschlags vom 06.12.2022 zugrunde lag). Auch das Landgericht \nBremen hat die Beschlüsse vom 22.10.2022 und 19.01.2023 zu keinem Zeitpunkt als \noffensichtlich und evident nichtig angesehen. \n \nAngesichts dieser Umstände war es nicht Sache des Landeswahlausschusses, die \nVertretungsmacht von Herrn Minich, Herrn Karakaya und Herrn Hauschild für den \nLandesverband zu klären und über die Auslegung der Satzung und der bestimmenden \nParteibeschlüsse zu entscheiden. Vielmehr durfte er auf die beim Wahlvorschlagsträger \nliegende Verantwortung für die Ordnungsgemäßheit des Wahlvorschlags verweisen. \n \nEntgegen der Auffassung der Einspruchsführer liegt auch kein Widerspruch darin, den \nInhalt des Anerkenntnisurteils zu überprüfen, hingegen die Schiedssprüche keiner (voll-\n)inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Das Anerkenntnisurteil unterlag nur hinsichtlich \nseiner Reichweite und Auswirkungen auf die Schiedssprüche einer Überprüfung, hingegen \nging es nicht um die Einhaltung innerparteilichen Satzungsrechts. \n \nDer Landeswahlausschuss war schließlich nicht verpflichtet, den Wahlvorschlag nach dem \nGrundsatz „im Zweifel für den Wahlbewerber und die Wahlfreiheit des Wahlbürgers“ \nzuzulassen. Eine zulassungsfreundliche Betrachtungsweise (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n23.03.2022 – 2 BvC 22/19 –, BVerfGE 161, 136-163, juris Rn. 55; VerfGH des Freistaates \nSachsen, Urt. v. 16.08.2019 – Vf. 76-IV-19 (HS) –, juris Rn. 82) kommt jedenfalls dann \nnicht in Betracht, wenn zwei Personengruppen jeweils für sich in Anspruch nehmen, den \nLandesverband zu vertreten und sich dafür auf unterschiedliche – jede für sich nicht \noffenkundig nichtige – Legitimationsgrundlagen berufen. \n \nc. \nDer Landeswahlausschuss durfte seine Entscheidung darauf stützen, dass der \nWahlvorschlag nicht von einem handlungsfähigen Vorstand eingereicht worden ist. Er war \n\n31 \n \ndaran weder durch eine fehlende Vorprüfung des Wahlbereichsleiters noch durch ein \nVerbot des Austauschs von Begründungen gehindert. \n \nNach § 22 Abs. 1 BremWahlG hat der Wahlbereichsleiter die Wahlvorschläge unverzüglich \nnach Eingang zu prüfen. Stellt er dabei Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die \nVertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Durch \ndie \nPrüfung \nsollen \ndie \nWahlvorschläge \nfür \ndie \nEntscheidung \ndes \nWahlbereichsausschusses über deren Zulassung (§ 23 Abs. 1 BremWahlG) \nentscheidungsreif gemacht werden. Wahlvorschläge sollen möglichst nicht an leicht \nfeststellbaren und nach Rüge behebbaren Mängeln scheitern. Bei der Prüfung durch den \nWahlbereichsleiter handelt es sich um eine Vorprüfung, da die verbindliche Entscheidung \nüber die Mängelfreiheit des Wahlvorschlags vom Wahlausschuss getroffen wird (Wolf in: \nSchreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl. § 25 Rn. 1). \n \nEs begründet keinen Wahlanfechtungsgrund, dass der Landeswahlausschuss entgegen \nder Auffassung des Wahlbereichsausschusses für den Wahlbereich Bremerhaven die \nZurückweisung des Wahlvorschlags auf die fehlende Vertretungsmacht der als Vorstand \nauftretenden Personen gestützt hat. Nach § 23 Abs. 2 Satz 3 BremWahlG kann der \nWahlbereichsleiter gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen \nwird, Beschwerde erheben. Dies impliziert bereits eine umfassende Prüfungsbefugnis des \nLandeswahlausschusses, da die Beschwerdemöglichkeit, die dem Schutz des objektiven \nWahlrechts dient, ansonsten ihre Wirksamkeit verlöre und ins Leere liefe (OVG NRW, Urt. \nv. 21.01.1977 – XV A 305/76 –, juris Rn. 48). Ein ungültiger Wahlvorschlag ist \nzurückzuweisen und darf auch nicht vom Landeswahlausschuss, dessen Prüfungsumfang \nnicht beschränkt ist, zugelassen werden (BVerwG, Beschl. v. 22.09.1976 – VII B 49.76 –, \njuris Rn. 7 ff.; BayVGH, Beschl. v. 22.02.2021 – 4 ZB 20.3109 –, juris Rn. 19). \n \nEin Wahlanfechtungsgrund wird allerdings angenommen, wenn im Einzelfall vorsätzlich \nund nachweislich die Vorprüfung unterlassen oder schuldhaft verzögert wurde, die \nmögliche rechtzeitige Mitteilung von Mängeln unterlassen, offenkundige, behebbare \nMängel nicht gerügt oder der Wahlleiter eindeutig (evident) fehlerhafte Auskünfte, \nAufforderungen oder Hinweise/Empfehlungen gegeben hat und die dadurch bedingte \nZurückweisung des Wahlvorschlags allein in dessen Verantwortungssphäre liegt (OVG \nNRW, Urt. v. 21.01.1977 – XV A 305/76 –, juris Rn. 49; Urt. v. 20.05.1986 – 15 A 2237/85 \n–, juris; VG Aachen, Urt. v. 06.05.2015 – 4 K 2085/14 –, juris Rn. 77 ff.). Die \nVorprüfungspflicht bedeutet indes nicht, dass die primär beim Wahlvorschlagsträger \nliegende Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit des Wahlvorschlags insgesamt auf den \nWahlleiter übergeht. Sie gibt dem Wahlvorschlagsträger nicht die Gewähr, dass ein nicht \n\n32 \n \nbeanstandeter Wahlvorschlag auch tatsächlich in jeder Hinsicht mangelfrei ist (OVG Bdbg., \nUrt. v. 18.10.2001 – 1 A 200/00 –, juris Rn. 49; VG Aachen, Urt. v. 06.05.2015 – 4 K \n2085/14 –, juris Rn. 106). Insbesondere beinhaltet die Vorprüfungspflicht nicht eine \nallgemeine Pflicht zur Beratung und Betreuung der Wahlvorschlagsträger in rechtlicher \nHinsicht (OVG NRW, Urt. v. 21.01.1977 – XV A 305/76 –, juris Rn. 57; VG Aachen, Urt. v. \n06.05.2015 – 4 K 2085/14 –, juris Rn. 112). \n \nAuch schutzwürdige Vertrauenspositionen werden nur ausnahmsweise und auf Grund \nbesonderer Umstände anerkannt, bspw. wenn der Wahlleiter bewusst unrichtige Auskünfte \nerteilt und durch ein solches manipulatives Verhalten seine Neutralitätspflicht verletzt hat \noder den sich rechtmäßig verhaltenden Wahlvorschlagsberechtigten veranlasst hat, einen \nfehlerhaften Wahlvorschlag einzureichen, oder in Widerspruch zu seinen ausdrücklichen \nErklärungen im Vorprüfungsverfahren selbst Beschwerde gegen den Beschluss des \nWahlausschusses eingelegt hat (vgl. VG Aachen, Urt. v. 06.05.2015 – 4 K 2085/14 –, juris \nRn. 70 ff. m.w.N.). \n \nDiese besonderen Umstände liegen nicht vor. Trotz des einstimmigen Beschlusses des \nWahlbereichsausschusses für den Wahlbereich Bremerhaven über die Zulassung des \nWahlvorschlags hat sich der Wahlbereichsleiter nicht widersprüchlich verhalten, indem er \nBeschwerde gegen die Zulassung eingelegt hat. Es bestanden Zweifel an der Legitimation \ndes „Rumpfvorstands“. Es drohte die Gefahr, dass ein wegen des Mangels der \nVertretungsmacht nicht zulassungsfähiger Wahlvorschlag zugelassen worden war und die \nWahl damit anfechtbar werden könnte. Es bestand somit ein Interesse an der Klärung \ndurch den Landeswahlausschuss als Beschwerdeinstanz. \n \nDie Einspruchsführer machen geltend, dem Einspruchsführer zu 2. wäre erst durch E-Mail \ndes Landeswahlleiters vom 22.03.2023 erstmals mitgeteilt worden, dass es ein Problem \nmit den Unterschriften unter dem Wahlvorschlag geben könne, sodass sie den Fehler nicht \nmehr hätten beseitigen können. Der Einspruchsführer zu 2. hat dies in der mündlichen \nVerhandlung dahingehend ergänzt, er habe zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der \nOrdnungsmäßigkeit des Wahlvorschlags gehabt. Dies kann nicht überzeugen. Der \nWahlvorschlag für den Wahlbereich Bremerhaven war, wie der Wahlvorschlag für den \nWahlbereich Bremen, ebenfalls von Herrn Minich und Herrn Karakaya unterzeichnet. \nDiesen war aus den Vorgängen im Wahlbereich Bremen bekannt, dass zwei verschiedene \nPersonengruppen für den Landesverband auftraten. \n \nIn einem Gespräch am 01.02.2023, an dem unter anderem Herr Minich, aber auch die \nVertrauensperson \ndes \nam \n06.12.2022 \nfür \nden \nLandesverband \neingereichten \n\n33 \n \nWahlvorschlags teilnahmen, hat die Wahlbereichsleiterin für den Wahlbereich Bremen \ndarauf hingewiesen, dass zwei Wahlvorschläge für den Landesverband eingereicht worden \nseien, wobei der Notvorstand seine Legitimation unter anderem auf die Beschlüsse des \nBundesschiedsgerichts vom 23.09.2022 und 19.01.2023 sowie auf den Beschluss des \nLandesschiedsgerichts vom 20.10.2022 stütze, der „Rumpfvorstand“ seine Legitimation \nhingegen auf die Vorstandswahl vom 08.05.2022, das Schreiben des Bundesverbandes \nvom 14.11.2022 sowie den Beschluss des Amtsgerichtes Bremen vom 03.01.2023. Damit \nwar für Herrn Minich hinreichend klar, dass eine Zurückweisung des Wahlvorschlags für \nden Wahlbereich Bremen aufgrund des Umstands drohte, dass zwei Personengruppen für \nsich in Anspruch nahmen, den Landesverband wirksam zu vertreten. Der von der \nWahlbereichsleiterin Bremen angenommene Fall eines Doppelauftretens setzt im \nUmkehrschluss voraus, dass sowohl die Legitimation des einen als auch des anderen \nWahlvorschlagsträgers in Betracht kommt, sie aber jedenfalls nicht geklärt ist. \n \nZudem waren Herrn Minich, wie sich aus den Beschlüssen des Landgerichts Bremen vom \n13.01.2023 und aus seinem Antrag vom 09.11.2022 an das Bundesschiedsgericht auf \nFeststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses des Landesschiedsgerichts vom \n20.10.2022 ergibt, hinreichend die Gefahren für den eigenen Wahlvorschlag bekannt, die \nsich dadurch ergaben, dass auch der Notvorstand für sich in Anspruch nahm, den \nLandesverband zu vertreten. \n \nDiese Gefahren bestanden damit zugleich für den Wahlvorschlag, der für den Wahlbereich \nBremerhaven eingereicht wurde, denn die Vertretungsmacht kann nur einheitlich beurteilt \nwerden. \n \nDie Zurückweisung des Wahlvorschlags beruhte mithin auf der Spaltung des \nLandesverbands in zwei Gruppen, die jeweils für sich in Anspruch nehmen, den \nLandesverband \nwirksam \nzu \nvertreten \nund \ndem \nUmstand, \ndass \nes \nden \nWahlvorschlagsträgern bis zur Sitzung des Landeswahlausschusses nicht gelungen ist, \nZweifel an der Gültigkeit ihres Wahlvorschlags auszuräumen und den Wahlorganen \nnachzuweisen, dass der „Rumpfvorstand“ für den Landesverband allein handlungsbefugt \nist. \n \nSoweit \ndie \nEinspruchsführer \ngeltend \nmachen, \nder \nMangel \nhinsichtlich \nder \nVorstandsunterschriften wäre bei einem rechtzeitigen Hinweis jedenfalls für den \nWahlbereich Bremerhaven ohne weiteres zu beseitigen gewesen, ist ihnen entgegen zu \nhalten, dass es in der primären Verantwortung des Wahlvorschlagsträgers liegt, dass er \nentsprechende Maßnahmen – trotz der ihm bekannten Umstände – nicht rechtzeitig und \n\n34 \n \nggf. auch vorsorglich ergriffen hat. Dies gilt insbesondere für die, nach dem Vortrag des \nEinspruchsführers zu 2. unproblematische, Einholung der Unterschriften der Mitglieder des \nNotvorstands. \n \nMaßgebend für die Handlungsbefugnis für den Landesverband ist der Zeitpunkt der \nEinreichung des Wahlvorschlags (Wolf in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl., § 20 \nRn. 5 § 27 Rn. 6), sodass auch unerheblich ist, dass zum Zeitpunkt der \nAufstellungsversammlung am 09.10.2022 der Notvorstand noch nicht eingesetzt war. \n \n4. \nDa keine Wahlfehler festgestellt werden können, sind die Einspruchsführer zu 2. bis 7. \nauch nicht in ihren subjektiven Wahlrechten verletzt worden.  \n \nIII. \nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 38 Abs. 5 BremWahlG. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss kann mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof \nangerufen werden. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die \nEntscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder das Bremische Wahlgesetz \nverletzt. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses \nBeschlusses bei dem \n \nStaatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, \nAm Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich \nzu begründen. \nDr. Jörgensen \nDr. Benjes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364859","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-12-05/14-k-1621-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364859","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364859","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-12-05/14-k-1621-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364859","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.354791+00:00"}}