{"status":"available","doknr":"OLD364858","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-12-08","aktenzeichen":"6 V 2295/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 2295/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Polizei Bremen, diese vertreten durch \nden Polizeipräsidenten, \nIn der Vahr 76, 28329 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \n \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und die Richterin Siemers am 8. Dezember 2023 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 4.016,04 Euro festgesetzt. \n \n \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen seine \nEntlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. \n \nDer am \n geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 04.10.2022 unter \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeikommissaranwärter ernannt \nund war Student im Studienjahrgang 2022/2025 an der \n \n. \n \nAm 24.11.2022 fand zwischen dem Antragsteller, dem Studiengruppenleiter POK \n \nund POK \n ein protokolliertes Mitarbeitendengespräch statt. Hintergrund des \nGesprächs war das wiederholt verspätete Erscheinen des Antragstellers in den \nEinführungswochen am 04.10.2022, am 05.10.2022 und am 11.10.2022 sowie zum \nUnterricht am 01.11.2022, am 14.11.2022, am 15.11.2022 und am 21.11.2022. Mit den \nVorwürfen konfrontiert gab der Antragsteller an, dass die Parksituation an der Hochschule \nproblematisch sei, er sich aber in Zukunft bemühen werde, früher von zu Hause \nloszufahren. Als Zielvereinbarung wurde formuliert, dass der Antragsteller pünktlich zu \nallen dienstlichen Veranstaltungen zu erscheinen und im Falle einer Verspätung eine E-\nMail mit der Ursache an den Studiengruppenleiter zu senden habe. \n \nAm 09.12.2022 und am 13.01.2023 erschien der Antragsteller mit jeweils 15-minütiger \nVerspätung und am 23.01.2023 mit einer Minute Verspätung zum Unterricht. In den an den \nStudiengruppenleiter versandten E-Mails gab der Antragsteller jeweils einen Verkehrsstau \nals Ursache für die Verspätung an, wobei die E-Mails teilweise erst mehrere Tage später \nbzw. erst auf Nachfrage versendet wurden. \n \nIn einem Vermerk vom 13.12.2022 führte der Studiengruppenleiter POK \n aus, dass \nsich der Antragsteller und zwei weitere Kommilitonen während einer am 06.12.2022 \nstattfindenden Videovorlesung in einer Shisha-Bar aufgehalten und der Unterrichtseinheit \nmit einem Smartphone und Kopfhörern beigewohnt hätten. Angesichts der teilweise \nsensiblen Unterrichtseinheiten sei eine Bar ein ungeeigneter Ort für die Teilnahme an der \nOnlinelehre. \n \nIn einem sog. Eindrucksvermerk des POK \n vom 30.01.2023 bezüglich des \nAntragstellers wurde dieser als sehr ambivalente Persönlichkeit dargestellt. Einerseits sei \ner intelligent und eloquent. Andererseits falle auf, dass er im Unterricht viele Fragen stelle, \ndie häufig nichts mit dem Unterrichtsthema zu tun bzw. einen auffälligen Charakter hätten. \n\n3 \n \nNicht selten erwecke er den Eindruck, mit seinen Fragen den eigentlichen Verlauf des \nUnterrichts stören zu wollen. Häufig könne er dem Unterricht nicht folgen, da ihm die Augen \nzufallen würden. Er sei auch nach dem Mitarbeitendengespräch vom 24.11.2022 zu \ndiversen Veranstaltungen zu spät gekommen. Im Rahmen einer freiwilligen Evaluation \nhätten \nMitstudierende \nteilweise \nbesorgniserregende \nGedanken \nbezüglich \ndes \nAntragstellers mitgeteilt. Hinsichtlich des genauen Inhalts wird auf den Vermerk vom \n30.01.2023 verwiesen. \n \nAm 20.02.2023 fand zwischen dem Antragsteller, dem Jahrgangsleiter PHK \n und \ndem Studiengruppenleiter POK \n ein weiteres Mitarbeitendengespräch statt. In dem \nhierzu angefertigten Vermerk wurden als Gründe für das Gespräch anhaltende \nWidrigkeiten, insbesondere wiederholtes Verspäten des Dienstantritts, aufgeführt. Zudem \nwirke er in Ausbildungsveranstaltungen oft müde, abwesend und angeschlagen. Der \nAntragsteller gab in dem Gespräch an, besonders laute Nachbarn mit Kleinkindern zu \nhaben, welche die Nachtruhe störten. Zudem sei eine wiederholte Fehleinschätzung der \nVerkehrssituation ursächlich für die Verspätungen. \n \nMit Vermerk vom 02.03.2023 führte der Studiengruppenleiter POK \n aus, es habe \neine anonyme Evaluation in der Studiengruppe stattgefunden. Mehrere Kommilitonen \nhätten den Antragsteller beschuldigt verdächtige Fragen gestellt und die Begehung einer \nStraftat im Ausland angekündigt zu haben. \n \nIn einem weiteren Vermerk des Studiengruppenleiters \n vom 09.03.2023 wurde \nausgeführt, dass der Antragsteller sein privates Fahrzeug am 06.03.2023 in einem \nBewohnerparkbereich abgestellt habe. Der Antragsteller habe in einem daraufhin \nangesetzten Gespräch versichert, dort zum ersten Mal geparkt zu haben und dies nicht zu \nwiederholen. Am 08.03.2023 habe der Antragsteller ausweislich eines von der \nStudiengruppensprecherin \nübersandten \nFotos \nerneut \nsein \nFahrzeug \nin \ndem \nAnwohnerparkbereich abgestellt. Der Studiengruppenleiter stellte in einem weiteren \nVermerk vom 13.03.2023 fest, dass der Antragsteller am 10.03.2023 erneut in dem \nAnwohnerparkbereich geparkt habe. Hierauf angesprochen habe dieser uneinsichtig und \nrespektlos reagiert. \n \nAm 14. und 15.03.2023 fanden anlässlich möglicher Fehlverhalten des Antragstellers \nMitarbeitendengespräche \nzwischen \ndem \nJahrgangsleiter \nPHK \n, \ndem \nStudiengruppenleiter POK \n und den Mitstudierenden aus der Studiengruppe des \nAntragstellers statt. Die Kommilitonen gaben unter anderem übereinstimmend an, dass der \nAntragsteller geäußert habe, in der Türkei aufgrund einer ehrverletzenden Äußerung \n\n4 \n \ngegenüber seiner Mutter Rache üben und hierzu jemandem mit einer Schrotflinte in das \nBein schießen zu wollen. Hinsichtlich des genauen Inhalts wird auf die protokollierten \nMitarbeitendengespräche verwiesen. \n \nAus Anlass der seitens der Kommilitonen getätigten Äußerungen führte die Kriminalpolizei \nBremen am 23.03.2023 eine Gefährderansprache mit dem Antragsteller durch und kam zu \ndem Ergebnis, dass ein gefährdendes oder schädigendes Ereignis eher auszuschließen \nsei. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf die Dokumentation der Gefährderansprache \nverwiesen. \n \nMit Verfügung der Polizei Bremen vom 11.04.2023 wurde dem Antragsteller das Führen \nder Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG mit sofortiger Wirkung verboten. Zusätzlich \nuntersagte diese dem Antragsteller gemäß § 48 BremBG das Tragen der Dienstkleidung \nund Ausrüstung, sowie den Aufenthalt in den Polizeidienststellen und -gebäuden sowie der \nHochschule \nund die Führung dienstlicher Ausweise und \nAbzeichen. Ebenso wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. \n \nEin \nhiergegen \nerhobener \ngerichtlicher \nEilantrag \nwurde \nmit \nBeschluss \ndes \nVerwaltungsgerichts Bremen vom 25.09.2023 (6 V 1464/23) abgelehnt. \n \nMit Anhörungsschreiben vom 15.05.2023 teilte die Polizei Bremen dem Antragsteller die \nbeabsichtigte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf aufgrund von Zweifeln \nan dessen charakterlichen Eignung mit und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Er \nsei wiederholt durch Verstöße gegen dienstliche Weisungen bezüglich des Parkens seines \nprivaten PKW sowie verspätetes Erscheinen zum Dienst aufgefallen. Klaren Vorgaben von \nVorgesetzten werde nicht nachgekommen. Ferner habe er sich im Dezember 2022 \nwährend einer Videovorlesung entgegen klarer dienstlicher Anweisungen anstatt in der \nHochschule in einer zwielichtigen, polizeibekannten Shisha-Bar aufgehalten. Zudem \nbestünden grundsätzliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf. \nDurch Aussage mehrerer Kommilitonen sei der Verdacht einer möglicherweise geplanten \nStraftat im Ausland bekannt geworden. Auch fänden sich in Gesprächsvermerken von \nKommilitonen mehrere das Studium betreffende Äußerungen durch den Antragsteller \nwieder, die Zweifel an seiner charakterlichen Eignung begründen würden. \n \nAm 23.06.2023 nahm der Antragsteller zu der beabsichtigten Entlassung Stellung. Es \nbestünden keine Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Die Vorwürfe träfen nicht zu. \nHinsichtlich des Aufenthaltes in der Shisha-Bar während einer Videovorlesung sei \nanzumerken, dass es keine dienstliche Weisung gegeben habe, dass sich alle \n\n5 \n \nStudierenden im Hörsaal aufhalten müssten, zumal es dort häufig Verbindungsprobleme \ngebe. Ein Großteil der Studierenden habe sich nicht in den Räumlichkeiten der Hochschule \nbefunden. Ferner habe er ein Headset getragen, um den Datenschutz zu gewährleisten. \nAußerdem habe er sich am Ende der Videovorlesung freiwillig als Vortragender aus seiner \nGruppe gemeldet. Der weitere Vorwurf einer geplanten Straftat im Ausland treffe ebenfalls \nnicht zu. Die Behauptungen der Mitstudierenden seien unwahr. Zu Beginn des Studiums \nhabe er zu allen ein gutes Verhältnis gehabt. Im Zuge eines geplanten Freimarktbesuches \nsei es dann zu Unstimmigkeiten zwischen ihm und einigen Kommilitonen gekommen. \nHintergrund sei die Alkoholsucht eines Studienkollegen und dessen mögliche Beziehung \nzu einer Kollegin gewesen. Der Antragsteller sei verdächtigt worden, die Gerüchte über \nseine Mitstudierenden in die Welt gesetzt zu haben. Die Aussagen der Kommilitonen seien \naus reinem Belastungseifer heraus getätigt und willkürlich zu seinen Lasten ausgelegt \nworden. Die ihm vorgeworfenen auffälligen Fragestellungen und Diskussionen im \nUnterricht seien nicht kontextualisiert dargestellt worden und hätten allein der Verrichtung \ndes Dienstes gedient. Soweit er einmal satirisch den Begriff „Schlachtfeld“ verwendet habe, \nsei dies im Anschluss an eine von ihm nicht verstandene Theorieeinheit geschehen. Er \nwerde derartige Äußerungen nicht wiederholen. Die ihm vorgeworfenen Verspätungen \nträfen grundsätzlich zu. Allerdings sei er nach dem Mitarbeitergespräch vom 20.02.2023 \nnicht mehr zu spät gekommen und habe sich zudem ein Fahrrad gekauft, um \nverkehrsbedingte Verspätungen zu vermeiden. \n \nMit Bescheid vom 27.07.2023 verfügte die Polizei Bremen die Entlassung des \nAntragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und ordnete die sofortige \nVollziehung an. Begründet wurde die Entlassung mit den im Anhörungsverfahren \ndargelegten Erwägungen. In der Gesamtschau der vielen einzelnen Punkte bereits zu \neinem so frühen Zeitpunkt der Ausbildung, werde das dienstliche Vertrauensverhältnis als \nnicht mehr gegeben angesehen. Selbst wenn man die Punkte „Onlinelehre in einer Shisha-\nBar“ und die Belastungen der Kommilitonen im Hinblick auf eine mögliche Straftat im \nAusland bzw. unangemessene Fragen und Diskussionen im Unterricht außer Betrachtung \nließe, bestünden vor dem Hintergrund der Vielzahl von einzelnen Negativpunkten und des \nEindrucks zu seiner Person erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung, die der \nPolizeiberuf erfordere. Der Gesamteindruck habe sich aus einer Vielzahl kleiner Fälle \ngebildet, die für sich genommen als Einzelfall vielleicht Bagatellcharakter hätten, hier aber \nin der Summe zu einem Bild führten, welches als unzuverlässig eingestuft werde. Im \nRahmen der Ermessensausübung müsse das Interesse des Antragstellers an einer \nvorläufigen Fortführung des Studiums zurücktreten, da die zuverlässige Befolgung der \ndienstlichen Weisungen innerhalb der Ausbildungssituation nicht gewährleistet sei. Zudem \nsei die Anordnung der sofortigen Vollziehung notwendig, da der Zugang zu Schusswaffen \n\n6 \n \nund das Wissen um polizeiliche Vorgehensweisen nur einem besonders integren \nPersonenkreis innerhalb der Staatsgewalt vorbehalten bleiben müsse. Über den gegen die \nEntlassung gerichteten Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. \n \nAm 26.09.2023 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur \nBegründung verweist er auf sein Vorbringen in dem Verfahren 6 V 1464/23. Ergänzend \nund vertiefend führt er aus, die Antragsgegnerin honoriere und berücksichtige nicht, dass \ner den ernsthaften Willen habe, sich künftig besser zu verhalten. Es hätten mildere Mittel \nin Betracht gezogen werden müssen, wie etwa ein Verbot zur Nutzung des privaten \nFahrzeuges. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.08.2023 gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 27.07.2023 wiederherzustellen. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Zur Begründung bezieht sich die \nAntragsgegnerin im Wesentlichen auf den Inhalt der Entlassungsverfügung. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin sowie auf \ndie Akten des Verfahrens 6 V 1464/23 verwiesen. \n \nII. \nDer Antrag des Antragstellers hat keine Aussicht auf Erfolg. \n \n1. \nDer Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.08.2023 gegen den \nBescheid der Polizei Bremen vom 27.07.2023 wiederherzustellen, ist zulässig, aber \nunbegründet. \n \na. \nDer Antrag ist wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO \nstatthaft. \n \n \n \n\n7 \n \nb. \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 3 \nVwGO nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat eine auf den konkreten Einzelfall \nabstellende Begründung bezüglich des besonderen öffentlichen Interesses an einer \nausnahmsweise sofortigen Vollziehbarkeit dargelegt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 26. \nAuflage, § 80 Rn. 85). Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt \nden Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Mit dem Verweis auf die wesentliche \nBedeutung der charakterlichen Eignung für die Funktionsfähigkeit und Akzeptanz der \nArbeit im Polizeidienst hat sie bezogen auf den konkreten Fall dargelegt, dass eine \nWeiterbeschäftigung des Antragstellers bis zur Entscheidung in der Hauptsache aus ihrer \nSicht nicht zumutbar ist. \n \nc. \nIm Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO trifft das Gericht eine eigene, originäre \nAbwägungsentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Antragstellers, bis zur \nEntscheidung über seinen Rechtsbehelf in der Hauptsache von den Rechtswirkungen der \nVerfügung verschont zu bleiben. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten \ndes Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich zu berücksichtigen. Ergibt die im \nRahmen des Eilverfahrens allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, \ndass dieses offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers \nregelmäßig zurück, sofern ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nVerfügung besteht. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer \nPrüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen \nsofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend \nabsehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. \n \nDie Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf erweist sich \nnach summarischer Prüfung als rechtmäßig. \n \nFür die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Ermessensentscheidung ist \ngrundsätzlich \nim \nFalle \neiner \ngerichtlichen \nEilentscheidung \nbezüglich \neiner \nEntlassungsverfügung \neines \nBeamten \nauf \nWiderruf \nbei \nnoch \nausstehendem \nWiderspruchsbescheid der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung \nmaßgebend (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.1980 – 2 C 24/78 –, juris Rn. 37; Schoch, in: \nSchoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL Juli 2021, VwGO § 80 Rn. 421). \n \n\n8 \n \nRechtsgrundlage für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist § 23 Abs. \n4 BeamtStG. Danach können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen \nwerden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der \nPrüfung soll ihnen gegeben werden. \n \nGegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen keine rechtlichen Bedenken. \nInsbesondere wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 15.05.2023 gemäß § 28 Abs. 1 \ndes Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) die Gelegenheit gegeben, \nsich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. \n \nIn materieller Hinsicht räumt das Gesetz dem Dienstherrn für die jederzeitige Entlassung \neines Beamten auf Widerruf einen weiten Ermessensspielraum ein. Es genügt jeder \nsachliche, d.h. nicht willkürliche Grund. Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG soll dem \nBeamten auf Widerruf die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes \ngegeben werden. Die Vorschrift schränkt das dem Dienstherrn eingeräumte weite \nErmessen dahingehend ein, dass die Entlassung nur aus Gründen statthaft ist, die auch \nunter dem Blickwinkel des Vorbereitungsdienstes sachgerecht sind. Sie müssen mit dem \nSinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Einklang \nstehen. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG schränkt die Möglichkeit der Entlassung nicht nur \ndort ein, wo der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. \n12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist, sondern auch dort, wo ein Vorbereitungsdienst für \neine Beamtenlaufbahn abgeleistet wird. Insoweit sind für die Ermessensausübung die \nAnforderungen maßgeblich, die an die angestrebte Laufbahn zu stellen sind. Die \nEntlassung ist danach mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar, \nwenn der Beamte nach einer prognostischen Einschätzung aufgrund mangelnder Eignung, \nBefähigung oder fachlichen Leistung den Anforderungen der Laufbahn nicht gerecht \nwerden wird. Insofern genügen berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung des \nWiderrufsbeamten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 13.07.2018 – 2 B 174/18 –, juris Rn. 8 f. \nm. w. N.). \n \naa. \nDie Antragsgegnerin begründet die Entlassung des Antragstellers mit der prognostischen \nEinschätzung, er sei charakterlich für den Beruf eines Polizeibeamten ungeeignet. \n \nDie charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die \nEinschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, \nAufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung \ngerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens \n\n9 \n \ndes Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten \npersönlichen Merkmale zulassen. Die Zweifel können sich sowohl aus dem dienstlichen \nals auch aus dem außerdienstlichen Verhalten ergeben. Die Einschätzung der \ncharakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten. Die ihm zustehende \nBeurteilungsermächtigung führt dazu, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf \nbeschränkt ist, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem \nunrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den gesetzlichen Begriff der Eignung oder die \ngesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, allgemein gültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 13.07.2018 – 2 B 174/18 –, juris Rn. 8 f. m. w. N.). \n \nDie Antragsgegnerin stützt ihre Prognose der charakterlichen Nichteignung auf mehrere \nVorkommnisse im Zusammenhang mit der Dienstausübung. Bei dieser Einschätzung ist \nsie weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen noch hat sie gesetzlichen \nGrenzen ihrer Beurteilungsermächtigung verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht \nbeachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt. Die in der Entlassungsverfügung \naufgeführten Vorkommnisse tragen in der Gesamtschau die Einschätzung der \nAntragsgegnerin, dass der Antragsteller nicht über die charakterliche Eignung verfügt, die \nvon einem Polizeibeamten zu erwarten ist. \n \nDabei ist zunächst festzustellen, dass die Antragsgegnerin ihre Einschätzung maßgeblich \nund selbstständig tragend auf die vom Antragsteller begangenen Verstöße gegen \ndienstliche Weisungen bezüglich des Parkens seines privaten Fahrzeuges sowie \nverspätetes \nErscheinen \nzum \nDienst \nstützt. \nSoweit \ndie \nBehörde \nihre \nErmessensentscheidung wie hier auf mehrere Beweggründe stützt, ist zu differenzieren: \nTrägt nach der Vorstellung der Behörde bereits jeder Vorwurf für sich allein die \nEntscheidung, so genügt die rechtliche Fehlerfreiheit auch nur eines der Gründe für die \nRechtmäßigkeit der Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.90.2000 – 2 C 5/99 – NJW 2001, \n1878). Führen nach der Vorstellung der Behörde hingegen nur mehrere bzw. alle \nBeweggründe zusammen zur Entscheidung, ist für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung \ndie Sachgemäßheit all dieser Gründe erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1987 – 2 C \n53/86 – NJW 1988, 783; Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 114 Rn. 6a). \nZwar nimmt die Antragsgegnerin in dem Bescheid eine Gesamtbetrachtung vor und \nunterzieht auch andere – teilweise allein auf Aussagen von Kommilitonen beruhende – \nVorwürfe einer Bewertung hinsichtlich der charakterlichen Eignung des Antragstellers. \nAllerdings lässt die Antragsgegnerin auf Seite 8 des Entlassungsbescheides jene – \nstreitigen – Vorwürfe dahinstehen und stützt ihre Einschätzungen letztlich allein auf eine \nGesamtbetrachtung der zuvor dargestellten unstreitigen Parkverstöße und die \n\n10 \n \nVerspätungen sowie das hiermit im Zusammenhang stehende Nichtbefolgen dienstlicher \nWeisungen. Die gerichtliche Kontrolle kann sich daher auf die Überprüfung der \nEntlassungsentscheidung hinsichtlich dieser allein entscheidungserheblichen Vorwürfe \nbeschränken. \n \nAngesichts dessen kommt es auf das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der \nTeilnahme an einer Onlineveranstaltung in einer Shisha-Bar nicht an. Es kann \ndahinstehen, ob es eine konkrete dienstliche Anweisung gab, an der Veranstaltung in \nPräsenz in der Hochschule teilzunehmen und ob eine Shisha-Bar ein geeigneter Ort für \ndas Beiwohnen einer digital stattfindenden Unterrichtseinheit ist. Dies gilt auch für die \nVorwürfe, die maßgeblich auf – von dem Antragsteller – bestrittenen Äußerungen durch \nKommilitonen beruhen. Für die Überprüfung der von der Antragsgegnerin getroffenen \nEinschätzung der charakterlichen Nichteignung kommt es demnach nicht darauf an, ob der \nAntragsteller tatsächlich die Äußerung getätigt hat, eine Straftat im Ausland zu planen bzw. \nob er im Unterricht oder den Kommilitonen gegenüber auffällige Fragen gestellt hat oder \nob diese Vorwürfe allein auf einen gewissen Belastungseifer der Mitstudierenden \nzurückzuführen sind. \n \nDie dem Entlassungsbescheid zugrunde gelegten entscheidungserheblichen Vorfälle \noffenbaren ein Verhalten des Antragstellers, welches die Zweifel der Antragsgegnerin an \nseiner charakterlichen Eignung für den Beruf eines Polizeibeamten und den Ausschluss \neiner positiven Prognose rechtfertigt. \n \nUnstreitig erschien der Antragsteller am 04.10.2022, 05.10.2022, 11.10.2022, 01.11.2022, \n14.11.2022, 15.11.2022 und 21.11.2022 verspätet zum Dienst. Und auch nach dem am \n24.11.2022 anlässlich der Verspätungen durchgeführten Mitarbeitendengespräch kam es \nam 09.12.2022, 13.01.2023 und 23.01.2023 erneut zu einem verspäteten Dienstantritt. \nAufgrund der Häufigkeit der Verspätungen bereits zu Beginn des Anwärterverhältnisses \nhat der Antragsteller seine Unzuverlässigkeit im Umgang mit der Arbeitszeit unter Beweis \ngestellt hat und die Antragsgegnerin dufte daraus in rechtlich nicht zu beanstandender \nWeise ableiten, dass der Antragsteller die Unannehmlichkeiten für sich selbst und die \ngesamte Studiengruppe bewusst in Kauf genommen und trotz mehrmaliger Hinweise keine \nKonsequenzen aus seinem Fehlverhalten gezogen hat. Im Zusammenhang mit den \nVorwürfen hinsichtlich des Parkens im Anwohnerparkbereich vermag das Gericht ebenfalls \nkeine Rechtsfehler zu erkennen. Der Antragsteller hat selbst eingeräumt sein privates \nFahrzeug am 06.03.2023 in einem Bewohnerparkbereich abgestellt zu haben. Obwohl er \nin einem daraufhin angesetzten Gespräch seinem Vorgesetzten gegenüber zugesichert \nhat, dies nicht zu wiederholen, parkte er am 08.03.2023 und 10.03.2023 erneut in dem \n\n11 \n \ngekennzeichneten Bereich. Hieraus dufte die Antragsgegnerin zu Recht schließen, dass \nder Antragsteller klaren Vorgaben von Vorgesetzten nicht nachkommt, sich dienstlichen \nAnweisungen bewusst wiedersetzt und wissentlich Ordnungswidrigkeit zum eigenen \nVorteil begeht. \n \nDie Antragsgegnerin durfte aus diesen Vorkommnissen und dem Verhalten des \nAntragstellers auf seine charakterliche Ungeeignetheit schließen. In der Gesamtschau \ntragen die angeführten Verstöße gegen dienstliche Weisungen und die zahlreichen \nVerspätungen die Einschätzung der Antragsgegnerin, der Antragsteller werde dem \nangestrebten Amt eines Polizeibeamten aufgrund mangelnder charakterlicher Eignung \nnicht gerecht. \n \nGemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG hat der Beamte sich seinem Beruf mit vollem \npersönlichen Einsatz zu widmen. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes \nmuss gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG der Achtung und dem Vertrauen, die sein Beruf \nerfordert, gerecht werden. Diese Pflicht zur Dienstleistung hat der Antragsteller verletzt, \nindem er unmittelbar zu Beginn seines Anwärterverhältnisses über einen verhältnismäßig \nkurzen Zeitraum in vielfacher und wiederholter Weise zu spät zum Dienst angetreten ist. \nDies wiegt vor dem Hintergrund umso schwerer, dass er seitens der Antragsgegnerin nach \nverschiedenen Verstößen in einem Mitarbeitendengespräch über seine Pflichten belehrt \nworden ist und sein Verhalten trotzdem nicht angepasst hat. Vor diesem Hintergrund durfte \ndie Antragsgegnerin bezweifeln, dass der Antragsteller den in einem Beamtenverhältnis \nan ihn zu stellenden charakterlichen Anforderungen – etwa der Zuverlässigkeit oder der \nFähigkeit zur Zusammenarbeit – gerecht werden wird. Vielmehr wäre entsprechend der \nnicht zu beanstandenden Annahme der Antragsgegnerin damit zu rechnen, dass der \nAntragsteller seinen Dienst nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit versehen und \nVereinbarungen nach Mitarbeitendengesprächen nicht befolgen wird. \n \nDie Antragsgegnerin durfte darüber hinaus zu dem Schluss gelangen, dass der \nAntragsteller auch seine Wohlverhaltenspflicht verletzt hat. Diese gebietet unter anderem \neinen kollegialen, achtungs- und respektvollen Umfang innerhalb des Kollegiums und ein \nangemessenes Verhalten insbesondere auch gegenüber Vorgesetzten. Die Einschätzung, \ndass er durch die häufigen Verspätungen, die mehrfachen Parkverstöße und den teilweise \nrespektlosen Umgang gegenüber Vorgesetzten fehlende Vertrauenswürdigkeit, fehlenden \nRespekt und fehlende Achtung hat erkennen lassen, begegnet keinen rechtlichen \nBedenken. Hierbei durfte die Antragsgegnerin ohne Überschreitung der Grenzen ihres \nBeurteilungsspielraums insbesondere darauf abstellen, dass nicht die Verspätungen und \nParkverstöße als solche den Hauptvorwurf darstellen, sondern vielmehr die fehlende \n\n12 \n \nEinsichtsfähigkeit und das bewusste Hinwegsetzen über dienstliche Vorgaben \nausschlaggebend sind. \n \nSoweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang einwendet, er sei nach dem zweiten \nMitarbeitergespräch nicht mehr zu spät gekommen und sämtliche Vorwürfe würden allein \nauf die Anreise mit seinem Fahrzeug zurückzuführen sein, vermag dies die Rechtmäßigkeit \nder Entlassungsverfügung nicht in Frage zu stellen. Dem Antragsgegner ist zwar \nzuzugeben, dass es seit dem zweiten Mitarbeitergespräch vom 20.02.2023 nicht mehr zu \nVerspätungen gekommen ist. Allerdings muss hier berücksichtigt werden, dass der \nAntragsteller nach dem Gespräch nur für eine relativ kurze Zeitspanne seinen Dienst \nabzuleisten hatte, da er Ende März 2023 anlässlich der Osterferien Urlaub hatte und ihm \nim April 2023 bereits behördlich das Führen der Dienstgeschäfte verboten wurde. \nAngesichts dessen ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller fehle die \nnotwendige Einsichtsfähigkeit, nicht zu beanstanden, zumal dieser im März 2023 zwar \nnicht zu spät zum Dienst erschienen ist, dafür aber dreimal hintereinander Parkverstöße \nbegangen hat. Insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller die Schuld nicht bei sich, \nsondern bei der Anreise mit dem privaten Fahrzeug, den Verkehrsbedingungen und der \nschlechten Parkplatzsituation an der Hochschule sucht, untermauert aus Sicht der Kammer \ndie Einschätzung der Antragsgegnerin. \n \nEbenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die \neinzelnen Vorwürfe für sich genommen Bagatellcharakter hätten, in der Gesamtschau aber \neine Entlassung tragen würden. Der Dienstherr darf seine Entlassungsentscheidung auch \nauf eine Gesamtbetrachtung verschiedener, für sich allein weniger gravierender \nVorkommnisse stützen („Summeneffekt“, vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.1980 – 2 C 24/78 –, \nBVerwGE 61, 200-211, Rn. 35; VG Würzburg, Beschl. v. 22.12.2017 – W 1 S 17.1441 –, \nRn. 31, juris). Die der Entlassungsverfügung zugrunde gelegten Sachverhalte reichen nach \nsummarischer Prüfung aus, um auf den Summeneffekt gestützt eine Entlassung des \nAntragstellers aufgrund fehlender charakterlicher Eignung zu rechtfertigen. \n \nbb. \nAuch im Übrigen erweist sich die Entlassungsverfügung nicht als ermessensfehlerhaft. \n \nErfolglos bleibt zunächst der Einwand des Antragstellers, dass vor einer Entlassung \nmildere Mittel hätten ergriffen werden müssen. Hegt der Dienstherr – wie hier – \nberechtigterweise durchgreifende Zweifel an der charakterlichen Eignung eines \nWiderrufsbeamten, ist dessen Entlassung das geeignete, erforderliche und auch \nangemessene Mittel, die weitere Ausbildung und den Einsatz ungeeigneter, den \n\n13 \n \nAnforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügender Beamter zu verhindern (vgl. OVG \nNRW, Beschl. v. 13.10.2023 – 6 B 802/23 –, juris Rn. 8 - 9). Das vom Antragsteller für \nmilder gehaltene Mittel, ihm im dienstlichen Zusammenhang die Nutzung seines privaten \nFahrzeugs zu untersagen, liegt neben der Sache und bedarf keiner weiteren Betrachtung. \n \nDie Entlassung erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil die darin \nausgesprochene Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst dem Antragsteller die \nGelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung nimmt. \n \nDie Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf aufgrund charakterlicher \nNichteignung stellt einen Grund dar, der unter dem Blickwinkel des Vorbereitungsdienstes \nfür eine Entlassung ohne Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes \nsachgerecht ist (BVerwG, Beschl. v. 26.01.2010 - 2 B 47.09 -, juris Rn. 6 und Urt. v. \n09.06.1981 - 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267; (OVG NRW, Beschl. v. 13.10.2023 – 6 B \n802/23 –, juris Rn. 13 - 17). Bei einem Vorbereitungsdienst, der – wie hier – keine \nallgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt, sondern mit \ndem der Staat für seinen eigenen Bedarf ausbildet, darf der Dienstherr dabei die \npersönliche Eignung an den Maßstäben messen, die er für die Übertragung eines Amtes \nauf Lebenszeit zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist im Streitfall die Entlassung auch vor \nEnde des Vorbereitungsdienstes möglich. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, es lägen \nberechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers vor, ist – wie \ndargelegt – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese würden auch seiner \nÜbernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit entgegenstehen. Vor \ndiesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dem Antragsteller die Möglichkeit der Ableistung \ndes Vorbereitungsdienstes im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG zu verwehren. \n \n2. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei aufgrund des vorläufigen \nCharakters des Eilrechtsschutzverfahrens der sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG \nergebende Betrag halbiert wird (3 x 1.338,68 Euro Anwärtergrundbetrag). \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \n\n14 \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nKorrell \nBuns \nSiemers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364858","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-12-08/6-v-2295-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364858","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364858","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-12-08/6-v-2295-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364858","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.317923+00:00"}}