{"status":"available","doknr":"OLD364857","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-12-11","aktenzeichen":"3 V 2727/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 V 2727/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKiesow, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am \n11. Dezember 2023 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie \nKosten \ndes \ngerichtskostenfreien \nVerfahrens \nträgt \ndie \nAntragstellerin. \n \n\n2 \n \n \nGründe \nI. \nDie am \n.2020 geborene Antragstellerin hat am 21.11.2023 beim Verwaltungsgericht \num vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr für das laufende Kindergartenjahr vorläufig einen \nBetreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung im Sinne des § 24 Abs. 3 SGB VIII im \nUmfang von sechs Stunden täglich zur Verfügung zu stellen. Bis drei Wochen nach Beginn \ndes Kindergartenjahres 2023/24 habe sie den Kindergarten im T\n besucht, \ndieser Platz sei jedoch gekündigt worden. Seit Ende August 2023 besuche sie keinen \nKindergarten mehr. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Der Antragstellerin sei ein \nBetreuungsplatz bei der Kindertageseinrichtung im \n verschafft worden. Hierdurch \nsei der Rechtsanspruch der Antragstellerin erfüllt worden. Der Betreuungsplatz sei dann \nvon der Mutter der Antragstellerin mit dem Ziel gekündigt worden, an einem anderen Ort \neinen Betreuungsplatz zu erhalten. Die Kündigung durch die Mutter müsse sich die \nAntragstellerin zurechnen lassen. Es liege zudem kein Anordnungsgrund vor. Unter \nAbwägung der gegenseitigen Interessen sei die Sache nicht eilig, da die \nAnspruchserfüllung durch die Antragstellerin selbst vereitelt worden sei. Da der Vertrag \nerst im November gekündigt worden sei, müsse die Antragstellerin der Antragsgegnerin \nausreichend Zeit einräumen, um ihr einen anderen KiTa-Platz zu verschaffen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Behördenakte Bezug genommen. \n \nII. \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits unzulässig, da der \nAntragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. \n \nDas Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zu verneinen, \nwenn der den Antrag stellende Bürger sich mit seinem Begehren nicht zuvor an die \nzuständige Verwaltungsbehörde gewandt hat (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2021 – 6 VR 4/21 \n–, juris Rn. 10). Ein Rechtsschutzbedürfnis wird zudem auch verneint, wenn die \nInanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes rechtsmissbräuchlich ist. \n \nDie \nInanspruchnahme \ngerichtlichen \nEilrechtsschutzes \nauf \nVerschaffung \neines \nBetreuungsplatzes erscheint vorliegend – jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt – als \n\n3 \n \n \nrechtsmissbräuchlich im Sinne eines widersprüchlichen Verhaltens. Laut E-Mail der \nSachbearbeiterin F\n der Antragsgegnerin vom 22.11.2023 ist die Kündigung des der \nAntragstellerin ursprünglich zugewiesenen Kita-Platzes durch ihre Mutter erfolgt, weil sie \nunbedingt in der Einrichtung gegenüber ihrer Wohnung einen Platz gewollt habe. Diesem \nVortrag ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Die Vorschrift des § 24 Abs. 3 Satz 1 \nSGB VIII gewährt jedoch keinen Anspruch auf Förderung in einer bestimmten \nTageseinrichtung (vgl. VG Bremen, B. v. 01.08.2023 – 3 V 1492/23 –, juris Rn. \n3). Angemessen Rechnung getragen wird dem Anspruch auf Förderung in einer \nTageseinrichtung \ndann, \nwenn \ndiese \nentsprechend \ndem \ndas \nJugendhilferecht \nbeherrschenden Prinzip der Wohnortnähe (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) vom Wohnsitz \ndes Kindes aus in zumutbarer Weise und in vertretbarer Zeit erreicht werden kann. Dies \nwar bei dem der Antragstellerin zunächst zugewiesenen Platz der Fall. Da somit der \nAnspruch der Antragstellerin aus § 24 Abs. 3 SGB VIII zunächst erfüllt wurde, der \nbestehende \nBetreuungsvertrag \ndann \njedoch \nausweislich \ndes \nbeigezogenen \nBehördenvorganges am 10.11.2023 aus autonomen Motiven gekündigt wurde, um einen \nKindergartenplatz in einer bestimmten wohnortnäheren Einrichtung zu erhalten, erweist \nsich der weniger als zwei Wochen nach der Kündigung, am 21.11.2023 gestellte Eilantrag \nals rechtsmissbräuchlich. \n \nDarüber hinaus hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie vor Stellung des \nEilantrages einen Antrag bei der Behörde auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes \ngestellt hat. Der dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin zu entnehmende Antrag \naus Januar 2022 kann insoweit nicht berücksichtigt werden, da diesem Antrag durch \nVerschaffung eines Kindergartenplatzes zum Kindergartenjahr 2023/24 im T\n \nin Bremen entsprochen wurde und sich durch die mittlerweile erfolgte Kündigung des Kita-\nPlatzes durch die Mutter der Antragstellerin ein weitgehend neuer Sachverhalt ergeben \nhat, mit dem sich die Antragsgegnerin noch nicht befassen konnte. Begehrt die \nAntragstellerin nunmehr die Verschaffung eines anderen Kindergartenplatzes, hat sie sich \nmit ihrem Begehren zunächst an die zuständige Behörde zu wenden. Ergänzend wird \ndarauf hingewiesen, dass der Antragsgegnerin zur Entscheidung über einen neuen Antrag \nein Bearbeitungszeitraum zuzugestehen ist, in dem ein Zuwarten der Antragstellerin \nerwartet werden kann (vgl. VG Bremen, B. v. 27.08.2021 – 3 V 1414/21; Urt. v. 17.05.2021 \n– 3 K 2333/18). \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. \n\n4 \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kiesow \nDr. Weidemann \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364857","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-12-11/3-v-2727-23","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364857","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364857","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-12-11/3-v-2727-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364857","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.294666+00:00"}}