{"status":"available","doknr":"OLD364856","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-12-11","aktenzeichen":"7 K 2100/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 K 2100/22 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \ng e g e n \n \n \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer, Richter am Verwaltungsgericht \nGrieff und Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Weidemann sowie die ehrenamtliche \nRichterin Uhe und den ehrenamtlichen Richter Lichtenfeld aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 11. Dezember 2023 für Recht erkannt: \nDie \nBeklagte \nwird \nunter \nentsprechender \nAufhebung \nihres \nFestsetzungsbescheides \nvom \n11. März 2022 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides vom 4. Oktober 2022 verpflichtet, über die \nAnerkennung der Zeiten der üblichen Prüfungszeit bezogen auf die \npraktische \nAusbildung \nim \nRahmen \nder \neinstufigen \nJuristenausbildung \nals \nruhegehaltsfähige \nDienstzeit \nunter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\n2 \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 95 Prozent und die \nBeklagte zu 5 Prozent. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige \nKostenschuldner \ndarf \ndie \nVollstreckung \ngegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Berufung wird zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge und verlangt \ndie weitergehende Berücksichtigung von Vordienstzeiten. \n \nDer im Jahre 1957 geborene Kläger stand als Richter am Amtsgericht vom 28. Juni 1993 \nbis zum 14. September 1997 im Dienst \n und \nnachfolgend im Wege der Versetzung an das Amtsgericht Bremen ab dem \n15. September 1997 im Dienst der Beklagten. \n \nZuvor hatte er in der Zeit vom 1. Oktober 1983 bis zum 26. November 1990 in Bremen die \ndamals vorgesehene einstufige Juristenausbildung absolviert, wobei er ab dem \n15. Juli 1985 in ein Rechtspraktikantenverhältnis zur Beklagten aufgenommen worden war \nund beginnend ab dem 1. September 1987 bis einschließlich November 1990 einen \nmonatlichen Unterhaltszuschuss erhalten hatte. \n \nMit Wirkung vom 1. Juni 2012 wurde beim Kläger eine begrenzte Dienstfähigkeit von \n50 Prozent festgestellt. In diesem Umfang leistete der Kläger zunächst weiter seinen \nDienst. Bis zum 31. Dezember 2016 erhielt er einen Zuschlag zur Besoldung, dessen Höhe \nsich aus der Höhe des Ruhegehalts bestimmte, das er bei Versetzung in den Ruhestand \nerhalten hätte. Für die Berechnung dieses Zuschlags wurde eine fiktive ruhegehaltfähige \nDienstzeit unter der Annahme einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit \nzum 1. Juni 2012 ermittelt. Die Ausbildung im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung \nvom 1. Oktober 1983 bis zum 26. November 1990 wurde dabei im vollen Umfang von \nsieben Jahren und 57 Tagen berücksichtigt. Der Kläger wurde ab dem 15. August 2013 als \nSchwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Ab dem \n1. Januar 2017 erhielt der Kläger einen Zuschlag, der unabhängig von der Höhe eines \n\n3 \n \nfiktiven Ruhegehalts war. Zum 1. April 2022 wurde der Kläger als Schwerbehinderter auf \neigenen Antrag in den Ruhestand versetzt. \n \nMit Bescheid vom 11. März 2022 setzte Performa Nord die Versorgungsbezüge des \nKlägers fest. Für den Zeitraum der begrenzten Dienstfähigkeit ab dem 1. Juni 2012 wurde \ndie geleistete Dienstzeit bis zum Ende des Monats, in welchem der Kläger sein \n60. Lebensjahr vollendet hat, also bis zum 31. Dezember 2017, zu zwei Dritteln als \nruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt, danach jedoch bis zur Versetzung in den \nRuhestand nur noch zur Hälfte. Die Zeit der juristischen Ausbildung wurde mit 855 Tagen \nzuzüglich von 23 Monaten Praktika, insgesamt mit 4 Jahren und 95 Tagen als \nruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt. \n \nGegen den Festsetzungsbescheid vom 11. März 2022 erhob der Kläger am 14. April 2022 \nWiderspruch. Er begehrte seine nach Vollendung seines 60. Lebensjahres aktiv geleistete \nDienstzeit zu zwei Dritteln statt lediglich zur Hälfte sowie seine von ihm absolvierte \neinstufige Juristenausbildung vom 1. Oktober 1983 bis zum 26. November 1990 in vollem \nUmfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 wies Performa Nord den Widerspruch des \nKlägers als unbegründet zurück. Für die Festsetzung der Versorgungsbezüge sei das am \n1. April 2022 geltende Recht anzuwenden. Die Handhabung, die Dienstzeiten des \nbegrenzt Dienstfähigen nach Vollendung des 60. Lebensjahrs entsprechend dem \ngeleisteten Dienstleistungsumfang als ruhegehaltsfähig anzusetzen, entspreche der \nAllgemeinen \nVerwaltungsvorschrift \nzur \nentsprechenden \nRegelung \nim \nBeamtenversorgungsgesetz des Bundes und folge auch aus einer Auslegung der \ngesetzlichen Bestimmungen. Bei begrenzt dienstfähigen Personen werde nicht statt der \naktiv geleisteten Dienstzeit eine Zurechnungszeit berücksichtigt, sondern die aktiv \ngeleistete Dienstzeit werde mindestens im Umfang der Zurechnungszeit berücksichtigt, um \neine Schlechterstellung gegenüber einer dienstunfähigen Person zu vermeiden. Es sei \nnicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber eine versorgungsrechtliche Gleichsetzung von \nverschiedenen Dienstleistungsumfängen jenseits des 60. Lebensjahres habe bezwecken \nwollen, wo keine Schlechterstellung gegenüber dienstunfähigen Personen mehr erfolgen \nkönne. Hinsichtlich der Ausbildungszeit sei das Versorgungsfallprinzip auch im Fall der \nbegrenzten Dienstfähigkeit anzuwenden, die im Rahmen des Zuschlags herangezogene \nBerechnung sei eine fiktive Größe und keine verbindliche Grundlage für die spätere \nFestsetzung der Versorgungsbezüge. \n \n\n4 \n \nDer Kläger hat am 7. November 2022 Klage erhoben. Im Gegensatz zu einem freiwillig \nbegrenzt dienstfähigen Beamten müsse die Alimentation eines unfreiwillig begrenzt \ndienstfähigen Beamten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts höher \nausfallen. Das Gebot einer dem Amt angemessenen Alimentation wirke in die Zeit des \nRuhestandes hinüber. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des \nBremischen Beamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG) unter Berücksichtigung \nseines Wortlauts sowie Sinns und Zweckes sei auch die jenseits des 60. Lebensjahres in \neingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit geleistete Dienstzeit zu \nzwei Dritteln als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Der Verweis auf § 15 Abs. 1 Satz 1 \nBremBeamtVG beziehe sich wegen des Adverbs „mindestens“ allein auf den quotalen \nMindestumfang \nder \nAnrechnung. \nEine \nauch \naltersmäßige \nBegrenzung \nder \nMindestanrechnung lasse sich dem Verweis nicht entnehmen. Die juristische Ausbildung \nvom 1. Oktober 1983 bis zum 26. November 1990 sei bereits im Rahmen der Festsetzung \ngemäß § 72a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes a.F. (BBesG a.F.) im Rahmen der \nFeststellung seiner begrenzten Dienstfähigkeit 2012 rechtsverbindlich und damit \nbestandskräftig als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden. Der gemäß § 72a \nAbs. 1 BBesG a.F. festzusetzende Ruhegehaltssatz für die Bestimmung der \nBesoldungshöhe habe deshalb keinen lediglich vorläufigen und unverbindlichen, sondern \neinen rechtsverbindlichen Charakter besessen und wirke in seinem Falldeshalb auch in die \nendgültige Festsetzung des Ruhegehaltssatzes bei Eintritt in den Ruhestand hinein, bei \nwelcher nur noch die durch die weitere Dienstverrichtung nach Vollendung des 60. \nLebensjahres zusätzlich erdienten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten hinzuzurechnen seien. \nDer nunmehr errechnete Ruhegehaltssatz bleibe hinter demjenigen zurück, der damals im \nFalle einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit angenommen worden \nsei. Der zum Stichtag 1. Juni 2012 bereits erdiente Ruhegehaltssatz hätte sich, folge man \nder Rechtsauffassung der Beklagten, nach seiner weiteren Dienstverrichtung über einen \nZeitraum von annähernd zehn Jahren seit Feststellung seiner begrenzten Dienstfähigkeit \nsogar noch reduziert. Er habe darauf vertraut und vertrauen dürfen, dass sich seine weitere \nDienstverrichtung seit Feststellung seiner begrenzten Dienstfähigkeit bei seinen \nzukünftigen Versorgungsansprüchen nach dem Leistungsprinzip positiv auswirken werde. \nIm \nÜbrigen \nsei \nseine \njuristische \nAusbildung \nvom \n1. Oktober 1983 \nbis \nzum \n26. November 1990 gemäß § 12 Abs. 1 BremBeamtVG in vollem Umfang als \nruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen. Die einphasige Juristenausbildung sei keine \nHochschulausbildung im Sinne der Vorschrift, sondern eine Berufsausbildung im Sinne \neiner sonstigen notwendigen Ausbildung gewesen. Dies folge aus dem Konzept und den \nRegelungen der Ausbildung sowie aus Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit. \n \n \n \n\n5 \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid über die Festsetzung des \nVersorgungsanspruches \ndes \nKlägers \nvom \n11.03.2022 \nsowie \nihren \nWiderspruchsbescheid vom 04.10.2022 insoweit aufzuheben und über den \nVersorgungsanspruch des Klägers neu zu entscheiden, als dass zusätzlich zu den \nbislang anerkannten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten \n1. die von dem Kläger seit dem der Vollendung seines 60. Lebensjahres folgenden \nMonatsbeginn bis zu seiner Ruhestandsversetzung bei begrenzter Dienstfähigkeit \nvon 50 % in diesem Umfang aktiv geleistete Dienstzeit zu zwei Dritteln als \nruhegehaltfähig anerkannt wird, \n2. die von dem Klägerin Bremen im Zeitraum zwischen dem 01.10.1983 und dem \nTage \nder \nAbschlussprüfung \nam \n26.11.1990 \nabsolvierte \neinstufige \nJuristenausbildung \na) in vollem zeitlichen Umfang, \nb) \nhilfsweise \nfür \ndie \nZeit \nab \nAufnahme \ndes \nKlägers \nin \ndas \nRechtspraktikantenverhältnis mit Wirkung ab dem 15.07.1985, \nd) \nweiter \nhilfsweise \nab \nBeginn \nder \nUnterhaltszuschusszahlungen \nim \nRechtspraktikantenverhältnis am 01.09.1987. \nals ruhegehaltfähig anerkannt wird. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nDer Kläger habe keinen Anspruch auf die Berücksichtigung weiterer Zeiten bei der \nFestsetzung seiner Versorgungsbezüge. Im Versorgungsrecht sei die Rechtslage \nmaßgeblich, \ndie \nbei \nEintritt \ndes \nVersorgungsfalles \ngelte, \nsoweit \nnicht \nÜbergangsvorschriften etwas anderes regelten. Eine Zurechnungszeit sei für Zeiten nach \nder Vollendung des 60. Lebensjahres nicht vorgesehen. Der Grundsatz sei, dass auch bei \nbegrenzter Dienstfähigkeit nur die tatsächlich geleistete Dienstzeit ruhegehaltsfähig sei. \nDas Ziel des Gesetzgebers im Rahmen des Verweises auf die Zurechnungszeit sei \noffensichtlich nur gewesen, zu verhindern, dass bei begrenzter Dienstfähigkeit eine \nSchlechterstellung gegenüber solchen Beamten erfolge, die gar nicht dienstfähig seien. Es \nsei darüber hinaus nicht verfassungsrechtlich geboten, die Zeiten der begrenzten \nDienstfähigkeit im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge zu zwei Dritteln zu \nberücksichtigen. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten könne die \nFeststellung \nder \nbegrenzten \nDienstfähigkeit \nzum \n1. Juni 2012 \nwegen \ndes \nVersorgungsfallprinzips keinen Einfluss auf die Rechtslage hinsichtlich der Festsetzung der \nVersorgungsbezüge haben. Bei der fiktiven Berechnung des Zuschlags nach § 72a BBesG \n\n6 \n \na.F. habe es sich naturgemäß nicht um die Zusicherung der Versorgungshöhe bei \nspäterem Eintritt in den Ruhestand gehandelt. Bei der nunmehr gebotenen Anwendung \ndes § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBeamtVG auf die einstufige Juristenausbildung seien \nkeine Besonderheiten zu beachten. Wie bei jeder Hochschulausbildung und bei jedem \npraktischen \nVorbereitungsdienst \nsei \nlediglich \nzwischen \ndiesen \nbeiden \nAusbildungsabschnitten zu unterscheiden und dabei die jeweilige Höchstdauer zu \nbeachten. Selbstverständlich handele es sich um eine Hochschulausbildung, da sie \nüberwiegend an einer Hochschule stattgefunden habe. Es sei auch kein vernünftiger Grund \ndafür ersichtlich, verschiedene Arten der Juristenausbildung im Rahmen der \nVersorgungsfestsetzung derart unterschiedlich zu behandeln. Die zur gesetzlichen \nUnfallversicherung ergangene Rechtsprechung verhalte sich nicht zur hiesigen \nRechtsfrage. \n \nNach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2023 und der \nabschließenden Beratung der Kammer am Ende des Sitzungstages hat der Kläger am \n14. Dezember 2023 einen nicht nachgelassenen Schriftsatz eingereicht. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nA. \nDer nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte, nicht nachgelassene \nSchriftsatz des Klägers vom 14. Dezember 2023 bot nach Auffassung der Kammer keinen \nAnlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 104 Abs. 3 Satz 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weder das Recht auf rechtliches Gehör noch die \nSachaufklärungspflicht \ngebieten \neine \nWiedereröffnung. \nNeuer \nwesentlicher, \nentscheidungserheblicher Sachvortrag ist nicht enthalten. Der Kläger vertieft seine bereits \nvorgebrachten und im vorbereitenden Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung \nerörterten Rechtsstandpunkte. \n \nDa das Gericht nur die Umstände seiner Entscheidung zugrunde legen darf, zu denen die \nBeteiligten sich äußern konnten, sind neue Ausführungen tatsächlicher oder rechtlicher Art \nnach Schluss der Verhandlung grundsätzlich unbeachtlich (Schübel-Pfister in: Eyermann, \nVwGO, 16. Aufl. 2022, § 104 Rn. 13, beck-online). Eine Berücksichtigung des weiteren \nVorbringens nach Schluss der mündlichen Verhandlung fand daher nicht mehr statt. \n \n \n\n7 \n \nB. \nDie gestellten Klageanträge sind nach dem klägerischen Begehren gemäß § 88 VwGO \ndahingehend zu verstehen, dass der Kläger eine Neubescheidung hinsichtlich seiner \nruhegehaltsfähigen Dienstzeiten für den Zeitraum seit dem der Vollendung seines 60. \nLebensjahres folgenden Monatsbeginn bis zu seiner Ruhestandsversetzung sowie für den \nZeitraum der zwischen dem 1. Oktober 1983 und dem Tage der Abschlussprüfung am \n26. November 1990 absolvierten einstufige Juristenausbildung erstrebt. Die bezüglich des \nzweiten Zeitraums angeführten Hilfsanträge sind im gestellten Hauptantrag als Minus \nbereits vollumfänglich enthalten. \n \nC. \nDie so verstanden zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet. \n \nHinsichtlich der Anerkennung der Zeiten der üblichen Prüfungszeit bezogen auf die \npraktische \nAusbildung \nim \nRahmen \nder \neinstufigen \nJuristenausbildung \nals \nruhegehaltsfähige Dienstzeit besteht ein Anspruch auf Neubescheidung (unten II. 4. c.). Im \nÜbrigen erweist sich der Festsetzungsbescheid hinsichtlich der beamtenrechtlichen \nVersorgung des Klägers vom 11. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 4. Oktober 2022 als rechtmäßig, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat diesbezüglich \nim maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzung am 1. April 2022 keinen Anspruch auf die \nbegehrte weitergehende Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Festsetzung seiner \nVersorgungsbezüge. \n \nIm Einzelnen: \n \nI. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die von ihm seit der Vollendung seines 60. \nLebensjahres geleistete Dienstzeit zu zwei Dritteln als ruhegehaltfähig anerkannt wird. \n \n1. Nach § 6 Abs. 1 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG) vom \n4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der \nZurruhesetzung des Klägers maßgeblichen Fassung der Änderung durch Artikel 1 des \nGesetzes vom 23. November 2021 (Brem.GBl. S. 772) in der Gültigkeit vom 1. Januar 2022 \nbis zum 30. September 2022 sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil \nruhegehaltsfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit \nentspricht (Satz 3 Halbsatz 1). Zeiten der – hier vorliegenden – eingeschränkten \nVerwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes \nsind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen \n\n8 \n \nArbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG \n(Satz 4). \n \nJener in Bezug genommene § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG lautet: \nWird die Beamtin oder der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen \nDienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, wird die Zeit von der Versetzung in den \nRuhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit \ndiese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die \nBerechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln \nhinzugerechnet (Zurechnungszeit). (Hervorhebung durch die Kammer) \n \n2. Entgegen der Auffassung des Klägers kann dieser aus dem Verweis in § 6 Abs. 1 Satz 4 \nauf § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG keinen Anspruch auf Anerkennung seiner nach \nVollendung seines 60. Lebensjahres geleisteten Dienstzeit zu zwei Dritteln als \nruhegehaltfähig ableiten. \n \nNach Auffassung der Kammer handelt es bei der Verweisung zwar um eine \nRechtsfolgenverweisung, allerdings umfasst die Rechtsfolge den gesamten Normtext ab \ndem zweiten Halbsatz, beginnend mit „wird die Zeit…“. Darauf folgt, dass auch die zeitliche \nZäsur „bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres“ von der \nRechtsfolge erfasst ist. Deshalb erhält die teilweise dienstfähige Beamtin oder der teilweise \ndienstfähige Beamte folglich die Zeit bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. \nLebensjahres mindestens zu zwei Dritteln als ruhegehaltsfähige Dienstzeit; für \nDienstzeiten ab dem 60. Lebensjahr, auch wenn sie zu weniger als zwei Dritteln abgeleistet \nwerden, erhält die oder der begrenzt Dienstfähige die Zeit lediglich entsprechend dem \ngeleisteten Dienstleistungsumfang (vgl. zur entsprechenden Regelung des Bundesrechts: \nOVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Oktober 2022 – 1 L 59/22.Z, juris Rn. 15; \nKümmel, Beamtenversorgungsgesetz, 57. Erg.-Lief. 2022, § 6, Rn. 84; Weinbrenner in: \nStegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, 158. Erg.-Lief. 2022, § 6, \nRn. 278; Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz, 66. Erg.-Lief., 2022, § 6, Rn. 54; \na. A. Reich, BeamtVG, 2. Aufl. 2019, § 6 Rn. 15). \n \nDieses Auslegungsergebnis überzeugt nicht nur grammatikalisch, sondern wird auch durch \nden Sinn und Zweck des Normverweises gestützt. Dieser besteht darin, eine \nversorgungsrechtliche \nSchlechterstellung \nvon \nbegrenzt \ndienstfähigen \nPersonen \ngegenüber dienstunfähigen Personen zu vermeiden. Die Zeit der eingeschränkten \nVerwendung soll demnach durch die getroffene Regelung mindestens im Umfang der \nZurechnungszeit berücksichtigt werden. Eine über das 60. Lebensjahr hinausgehende \n\n9 \n \nMindestanrechnung \nhätte \nhingegen \nkeinen \nBezug \nmehr \nzur \nsogenannten \nZurechnungszeit. \n \n3. Die Kammer hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vorstehend \nerläuterten gesetzlichen Regelungen (vgl. wiederum OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom \n18. Oktober 2022, a. a. O. Rn. 8 f.; sowie zu einer ähnlichen bayerischen Regelung \n(Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 30. Mai 2017 – Vf. 14-VII-15, juris \nRn. 40 ff.). \n \nEine \nSchlechterstellung \ngegenüber \nBeamtinnen \nund \nBeamten, \ndie \nwegen \nDienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, ist durch die Regelung \nausgeschlossen. \n \nEine Verletzung des aus den hergebrachten Grundsätzen des Beamtenrechts \nstammenden Leistungsprinzips ist nicht erkennbar. Die Kammer kann insbesondere der \nvom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom \n27. Juli 2006 – 2 BvL 13/04, juris) nicht entnehmen, dass bei begrenzt dienstfähigen \nBeamtinnen und Beamten verfassungsrechtlich eine Berücksichtigung der Zeit nach \nVollendung des 60. Lebensjahres im Umfang von wenigstens zwei Dritteln geboten wäre. \n \nII. Der Kläger hat hinsichtlich der Anerkennung der Zeiten der üblichen Prüfungszeit \nbezogen auf die praktische Ausbildung im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung als \nruhegehaltsfähige Dienstzeit einen Anspruch auf Neubescheidung (unten 4. c.). Im \nÜbrigen hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die von ihm in Bremen im Zeitraum \nzwischen dem 1. Oktober 1983 und dem 26. November 1990 absolvierte einstufige \nJuristenausbildung in vollem oder in einem zumindest weitergehenden Umfang anerkannt \nwird. \n \n1. Die Kammer geht zunächst nicht davon aus, dass die Beklagte die ruhegehaltsfähige \nDienstzeit des Klägers im Hinblick auf die streitgegenständlichen Zeiten der einstufigen \nJuristenausbildung bereits im Rahmen der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit im \nJahre 2012 verbindlich festgesetzt hat. \n \nDie damalige fiktive Berechnung der Versorgungsbezüge bei einem hypothetischen Eintritt \nin den Ruhestand diente ausschließlich der Berechnung eines Besoldungszuschlags \nwegen verminderter bzw. beschränkter Dienstfähigkeit. Eine eigenständige, der \nBestandskraft fähige Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten ist darin bereits \nmangels eines entsprechenden Bescheidungswillens nicht zu erblicken. \n\n10 \n \n \n2. Rechtsgrundlage für die Anerkennung der streitgegenständlichen Vordienstzeiten des \nKlägers ist § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBeamtVG. Danach kann die verbrachte \nMindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung \n(Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche \nPrüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer \nFachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer \nHochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt \nhöchstens bis zu 1 095 Tagen. \n \nEine Ausbildung ist vorgeschrieben im vorgenannten Sinne, wenn sie nach den \nlaufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten \nstatusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine \nallgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die die Bewerberin oder der \nBewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Eine \nnützliche oder förderliche Ausbildung genügt nicht (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in \n§ 12 BeamtVG: BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2011 – 2 B 103.11, juris Rn. 11 m. \nw. N.). \n \nWelche Mindestzeit der Ausbildung vorgeschrieben ist, richtet sich nach den Vorschriften, \ndie zur Zeit des Ableistens der Ausbildung für die betreffende Beamtenlaufbahn galten (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 15. September 1994 – 2 C 16.93, Rn. 15; Urteil vom 6. Mai 1981 – 6 \nC 108.78, Rn. 26; Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 B 90.13, Rn. 7; OVG Niedersachsen, \nBeschluss vom 15. Juli 2021 - 5 LA 103/20; Beschluss vom 11. März 2019 - 5 LA 86/18, \njeweils juris u. m. w. N.). Im Fall eines Hochschulstudiums ist der zeitliche Umfang der \nanerkennungsfähigen Vordienstzeit nach den einschlägigen, seinerzeit geltenden \nFestsetzungen der Prüfungsordnung der betreffenden Universität zu der Regel- \nbeziehungsweise Mindeststudienzeit einschließlich der Prüfungszeit zu bestimmen (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 –2 C 9.08, juris Rn. 21; Urteil vom \n26. Januar 2012 – 2 C 49.10, juris Rn. 11). \n \nNach § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der Fassung des Gesetzes vom \n25. Juli 1984 (BGBl. S. 995) erwirbt die Befähigung zum Richteramt, wer ein \nrechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen \nanschließenden \nVorbereitungsdienst \nmit \nder \nzweiten \nStaatsprüfung \nabschließt. \nAbweichend hiervon konnte die Befähigung zum Richteramt nach § 5b DRiG in der \nFassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557) durch eine einstufige \nAusbildung erworben werden. Diese Regelung blieb im Wege einer Übergangsregelung in \n\n11 \n \nder Fassung vom 16. August 1980 erhalten. § 5b Abs. 1 Satz 1 DRiG in der besagten \nFassung vom 10. September 1971 ermöglichte es, durch Landesrecht Studium und \npraktische Ausbildung in einer gleichwertigen Ausbildung von mindestens fünfeinhalb \nJahren zusammenzufassen. Der Bremische Gesetzgeber machte hiervon mit dem \nBremischen Juristenausbildungsgesetz (BremJAG) vom 3. Juli 1974 (BremGBl. S. 177) \nGebrauch. Maßgeblich für die Ausbildungszeiten der Juristenausbildung des Klägers war \ndas BremJAG in der Fassung nach Bekanntmachung der Neufassung vom 29. Juli 1976 \n(BremGBl. 181), fortan: BremJAG a.F. \n \n3. Die Berücksichtigung der Studienabschnitte der einstufigen Juristenausbildung des \nKlägers als Regelstudienzeit - einschließlich der Prüfungszeit begrenzt auf 855 Tage - nach \n§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBeamtVG und die ergänzende Berücksichtigung der Praktika \nals vorgeschriebene praktische Ausbildung nach der zuvor genannten Norm und damit als \nüber die 855 Tage hinausgehende Vordienstzeiten für die einstufige Juristenausbildung \nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken. \n \na. \nDie \nAnerkennung \nvon \nHochschulausbildungszeiten \nals \nVordienstzeiten \nals \nruhegehaltfähige Dienstzeit richtet sich, sofern die Übergangsvorschriften nach §§ 89 ff. \nBremBeamtVG nichts anderes anordnen, grundsätzlich nach der im Zeitpunkt des Eintritts \ndes Versorgungsfalls und nicht nach der im Zeitpunkt der Ausbildung oder der Berufung in \ndas erste Statusamt geltenden Sach- und Rechtslage. Insbesondere die Vorschrift des \n§ 94 BremBeamtVG (Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten) ist vorliegend \nnicht anwendbar, weil sie sich nur auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2018 \neingetreten sind, bezieht. \n \nb. Die Einführung der Anrechnungsgrenze für Zeiten der Hochschulausbildung in § 12 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBeamtVG nach der Begründung des Beamtenverhältnisses des \nKlägers verletzt Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) und das danach zu beachtende \nAlimentationsprinzip nicht. So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \ngeklärt, dass die Anerkennung von Ausbildungszeiten nach § 12 BeamtVG und förderlicher \nZeiten nach § 67 Abs. 2 BeamtVG als ruhegehaltfähig kein überliefertes Prinzip der \nBeamtenversorgung allgemein ist. Es gibt keinen Grundsatz, dass Ausbildungszeiten oder \nförderliche Vordienstzeiten zu einer Erhöhung des Ruhegehalts beitragen müssen (vgl. zur \nbundesrechtlichen Regelung: BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 2 C 23.99, juris \nRn. 16). In seinem Kernbestand ist die sich aus dem Alimentationsprinzip ergebende \nVerpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten im Ruhestand einen angemessenen \nLebensunterhalt zu gewährleisten, ein durch die Dienstleistung erworbenes Recht. Zudem \nist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Versorgungsbezüge \n\n12 \n \ndem Beamten auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge seines letzten \nAmtes zu berechnen ist. Diese Prinzipien sind allerdings dann nicht betroffen, wenn - wie \nhier - nur Zeiten ausgeschlossen werden, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses \nverbracht wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000, a. a. O. Rn. 15 ff. \nm. w. N.). \n \nc. Zudem hindert Art. 33 Abs. 5 GG den Gesetzgeber nicht, das Versorgungsrecht \ndergestalt zu verändern, dass Ansprüche für die Zukunft verkürzt werden oder entfallen \n(BVerwG, \nUrteil \nvom \n16. November 2000, \na. a. O. \nRn. \n21; \nBeschluss \nvom \n30. September 1987 \n– \n2 \nBvR \n933/82, \njuris \nRn. \n107; \nso \nauch \nBVerfG, \nNichtannahmebeschluss vom 24. März 2003 – 2 BvR 192/01, juris Rn. 3). \n \nZu der ebenfalls Vordienstzeiten von der Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit \nausnehmenden \nRegelung \ndes \n§ \n12b \nBeamtVG \nist \nanerkannt, \ndass \ndie \nVerfassungsbestimmung des Art. 33 Abs. 5 GG nicht deshalb verletzt wird, weil § 12b \nBeamtVG erst nach der Ernennung zum Beamten in Kraft getreten ist. Die Geltung des \n§ 12b Abs. 1 BeamtVG auch für Beamte, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Regelung \nBeamte geworden sind, verletzt ebenfalls nicht den rechtsstaatlichen Grundsatz des \nVertrauensschutzes. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des \nBeamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung \nerfahren hat, gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder \nEnttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren. Wenngleich die \nGrundsätze des Vertrauensschutzes im Beamtenversorgungsrecht von besonderer \nBedeutung sind, ist das Vertrauen eines Beamten in den Fortbestand der bisherigen \ngünstigen Rechtslage nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an ihrer \nÄnderung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juni 2006 – 2 BvR 361/03, juris \nRn. 22 f.; zum Ganzen für eine vergleichbare Regelung in Niedersachsen: OVG Lüneburg, \nUrteil vom 7. Februar 2023 – 5 LC 130/21). \n \nd. Dementsprechend bestehen nach Auffassung der Kammer an der Vereinbarkeit des \n§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBeamtVG mit höherrangigem Recht unter Berücksichtigung \nder Übergangsregelung des § 91 BremBeamtVG, mit der dem Vertrauensschutz \ninsbesondere bei Inkrafttreten der Übergangsvorschrift älterer Beamter Rechnung \ngetragen und zumindest der zum 31. Dezember 1991 bereits erreichte Ruhegehaltssatz in \njedem Fall gewahrt wird, keine Bedenken. \n \n4. Die Beklagte hat die anzuerkennende Mindestzeit der Ausbildung zum Zeitpunkt der \nZurruhesetzung grundsätzlich zutreffend anhand der Vorgaben des § 12 Abs. 1 Satz 1 \n\n13 \n \nNr. 1 BremBeamtVG bemessen. Allein die auf die praktische Ausbildung entfallende \nPrüfungszeit ist nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden (dazu c.). \n \na. Die Beklagte hat die anzuerkennende Mindestzeit der Ausbildung des Klägers betreffend \ndas Hochschulstudium und die praktische Ausbildung zutreffend festgesetzt. \n \nDie Länge der Phasen der einstufigen Juristenausbildung von einem Jahr für das \nintegrierte sozialwissenschaftliche Studium (Eingangsstudium), von drei Jahren für das \nHauptstudium I und von zwei Jahren für die Hauptstudium II (Schwerpunktausbildung) ist \nin § 5 Abs. 1 Satz 2 BremJAG a.F. geregelt; die Gesamtdauer der in den Phasen \nHauptstudium I und II enthaltenen Praktika wird in § 13 BremJAG a.F. (17 Monate \npraktische Ausbildung) und § 20 BremJAG a.F. (sechs Monate Schwerpunktpraktikum) \nfestgelegt. \n \nDamit ergeben sich rechnerisch Studienabschnitte von zwei Semestern – zwölf Monate – \nim Eingangsstudium, 19 Monaten im Hauptstudium I und drei Semestern - 18 Monaten – \nim Hauptstudium II (Schwerpunktausbildung), mithin Studienzeiten von insgesamt vier \nJahren und einem Monat, welche als Zeiten der Hochschulausbildung i. S. v. § 12 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 BremBeamtVG anzusehen sind. Auf diese Hochschulzeiten im Rahmen der \neinstufigen Juristenausbildung findet die Beschränkung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 \nBremBeamtVG Anwendung, wonach lediglich Studienzeiten einschließlich Prüfungszeiten \nim Umfang von bis zu 855 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden können \n(vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Juni 2021 – 3 B 20.686, juris Rn. 18 f.). \n \nDaneben hat die Beklagte zu Recht die in BremJAG a.F. vorgeschriebenen Praktika-Zeiten \nvon insgesamt 23 Monaten vollumfänglich als praktische Ausbildung i. S. v. § 12 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 BremBeamtVG anerkannt. \n \nb. Bei der einstufigen Juristenausbildung handelt es sich nicht um eine einheitliche \npraktische Ausbildung oder um eine Ausbildung sui generis, welche mit einer einheitlichen \nMindestzeit von fünfeinhalb Jahren nach § 5b DRiG oder sechs Jahren nach § 5 Abs. 1 \nSatz 1 BremJAG a.F. zu berücksichtigen wäre und damit der Beschränkung des § 12 \nAbs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 BremBeamtVG nicht unterläge (vgl. für eine vergleichbare \nRegelung in Niedersachsen: OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 LC 130/21). \n \nBereits aus dem Wortlaut des § 5b DRiG ergibt sich, dass das juristische Studium und die \npraktische Ausbildung - herkömmlich der juristische Vorbereitungsdienst beziehungsweise \ndas Referendariat - durch die einstufige Juristenausbildung nicht ersetzt werden sollten. \n\n14 \n \nVielmehr wurde ein alternativer Ausbildungsgang zur Erlangung der Befähigung zum \nRichteramt geschaffen, in dem beide Ausbildungsteile zusammengefasst und lediglich in \nabweichender zeitlicher Struktur als einstufige Juristenausbildung ausgestaltet war (OVG \nLüneburg, Urteil vom 7. Februar 2023, a. a. O. Rn. 48). \n \nDas BremJAG a.F. hat unter Verwendung der Begriffe der Universitätsausbildung bzw. \nStudiums und der praktischen Ausbildung beziehungsweise der Praktika ausdrücklich \nzwischen den beiden Ausbildungsarten unterschieden und die Ausbildungsabschnitte \nzeitlich konkret der jeweiligen Art der Ausbildung zugeordnet. So spricht § 4 BremJAG a.F. \nin der amtlichen Überschrift von der „Verklammerung von Universitätsausbildung und \npraktischer Ausbildung“. Diese werden nach § 4 Abs. 1 BremJAG a.F. zu einem \neinheitlichen \nAusbildungsgang \nzusammengefasst. \nDie \nZeiten \nder \neinstufigen \nJuristenausbildung insgesamt als Zeiten der praktischen Ausbildung oder als Ausbildung \neigener Art zu berücksichtigen, stünde dem Gesetzeswortlaut, der Systematik der \nAusbildungsphasen und dem gesetzgeberischen Willen entgegen. Der Umstand, dass \nverstärkt auf einen Bezug zu der Berufspraxis geachtet wurde und unter anderem \nLehrveranstaltungen von Praktikern durchgeführt worden sind, spricht nicht gegen die \nEigenschaft \nals \nHochschulausbildung. \nDenn \nauch \nbei \neinem \nstärker \nanwendungsorientierten Fachhochschulstudium handelt es sich gleichwohl um eine \nHochschulausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BremBeamtVG (vgl. \nOVG Lüneburg, Urteil vom 7. Februar 2023, a. a. O. Rn. 49). \n \nFerner führt der Umstand, dass sich der Kläger ab Beginn der praktischen Ausbildung in \nder Strafrechtspflege (§ 23 BremJAG a.F.) und damit auch während Teilen des \nHauptstudiums I und während des Hauptstudiums II in einem öffentlich-rechtlichen \nAusbildungsverhältnis bzw. in einem Rechtspraktikantenverhältnis zum Land Bremen \nbefand, und dass er mit Beginn des siebenunddreißigsten Monats vor Ende der Ausbildung \neinen Unterhaltszuschuss nach § 25 Abs. 1 BremJAG a.F. erhielt, zu keinem anderen \nErgebnis. Die hierauf entfallenden Zeiten sind nicht aus diesem Grund insgesamt als \nZeiten einer vorgeschriebenen praktischen Ausbildung zu werten und ohne die \nBerücksichtigung der Höchstfrist von drei Jahren nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 \nBremBeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Bei den Studienabschnitten \nhandelt es sich unabhängig von der Ausgestaltung des rechtlichen Verhältnisses zwischen \nden Studierenden und dem Land Bremen inhaltlich nicht um eine praktische Ausbildung im \nSinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG, sondern um ein Hochschulstudium, welches \ndie Inhalte des an anderen deutschen Universitäten im Rahmen der Heranführung an die \nerste Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 DRiG angebotenen Studiums der \nRechtswissenschaft vermittelt. Zu einer praktischen Ausbildung werden diese \n\n15 \n \nStudienzeiten auch dann nicht, wenn die Studierenden mit Beginn des ersten \nPflichtpraktikums in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eintreten (OVG \nLüneburg, Urteil vom 7. Februar 2023, a. a. O. Rn. 50). \n \nFerner ist zu berücksichtigen, dass die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung \nwährend der gesamten Zeit Studenten der Hochschule waren und die Studienzeiten im \nVergleich zur berufspraktischen Tätigkeit einen größeren Umfang hatten, wobei die \nStudienzeiten durch praktische Tätigkeiten lediglich unterbrochen wurden (vgl. BSG, Urteil \nvom 12. Dezember 1985 – 7 RAr 122/84, juris Orientierungssatz 5; Urteil vom \n20. März 1986 – 11a RA 64/84, juris Rn. 18 m. w. N.). \n \nc. Hinsichtlich der Anerkennung einer üblichen Prüfungszeit bezogen auf die praktische \nAusbildung im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung als ruhegehaltsfähige \nDienstzeit besteht ein Anspruch auf Neubescheidung. \n \nDer Festsetzungsbescheid hinsichtlich der beamtenrechtlichen Versorgung des Klägers \nvom 11. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2022 ist \naufgrund der Nichtberücksichtigung einer üblichen Prüfungszeit rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, \ndass über die Anerkennung seiner Prüfungsphase am Ende der einstufigen \nJuristenausbildung als – jedenfalls zur Hälfte – die praktische Ausbildung betreffende \nübliche Prüfungszeit ermessensfehlerfrei entschieden wird. \n \nFür den höheren Dienst können regelmäßig Prüfungszeiten mit bis zu sechs Monaten als \nruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden (vgl. Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BeamtVG; \nStand: April 2019, § 12 Rn. 59 ff.; Nr. 12.1.1.34 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum \nBeamtenversorgungsgesetz). \n \nDa die einstufige Juristenausbildung im Gegensatz zu der zweitstufigen Juristenausbildung \nmit einer einzigen Prüfung abgeschlossen wurde (§§ 33 ff. BremJAG a.F.) und sich die \nPrüfung damit sowohl auf die Inhalte des Hochschulstudiums als auch auf die Inhalte der \npraktischen Ausbildung bezog, kann die übliche Prüfungszeit nicht einseitig der \nHochschulausbildung zugeschlagen werden (vgl. für den umgekehrten Fall der \nfehlerhaften vollständigen Berücksichtigung der Prüfungszeit hinsichtlich der praktischen \nAusbildung OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Februar 2023, a. a. O. Rn. 60 ff.). \n \nNur der die Hochschulausbildung betreffende Teil der Prüfungszeit ist von der \nBeschränkung des § 12 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 BremBeamtVG erfasst. \n\n16 \n \n \nNach Auffassung der Kammer ist bei der einstufigen Juristenausbildung, die \nHochschulausbildung und praktische Ausbildung zusammenfasste, im Zweifel von einer \nhälftigen Berücksichtigung der üblichen Prüfungszeit von sechs Monaten – mithin einer \nAnerkennung von drei Monaten Prüfungszeit für die praktische Ausbildung – auszugehen. \nHierfür spricht auch der Gedanke einer möglichst umfänglichen Gleichbehandlung mit der \nzweistufigen Juristenausbildung. \n \nD. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ \n167 \nVwGO \ni. V. m. \n§ 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Zulassung der \nBerufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. \n \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. \nDie Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die \nim Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der \nBerufung. \nDr. Kommer \nGrieff \nDr. Weidemann, \ndie an der Entscheidung \nmitgewirkt hat, ist bei der \nSignatur wegen Urlaubs \nverhindert. \nDr. Kommer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364856","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-12-11/7-k-2100-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 5b","ref_norm":"5b","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 12b","ref_norm":"12b","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364856","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364856","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-12-11/7-k-2100-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364856","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.262027+00:00"}}