{"status":"available","doknr":"OLD364855","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-01-08","aktenzeichen":"1 V 13/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 V 13/24 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \ng e g e n \ndie Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, vertreten durch den \nStadtverordnetenvorsteher Torsten von Haaren, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Antragsgegnerin – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bauer, Richter am Verwaltungsgericht \nOetting und Richter Müller am 8. Januar 2024 beschlossen: \nDer Eilantrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Stadt Bremerhaven. \nDer Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die \nderzeitige Besetzung des Wahlprüfungsgerichts für die Stadtverordnetenversammlung \nBremerhaven und begehrt eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, ein Mitglied der Partei \n\n2 \n \n \nBündnis Deutschland als Mitglied des Wahlprüfungsgerichts sowie als dessen \nStellvertreter zu wählen. \n \nBei dem Antragsteller handelt es sich um den Landeswahlleiter der Freien Hansestadt \nBremen, bei der Antragsgegnerin um die Stadtverordnetenversammlung der Stadt \nBremerhaven. \n \nDie Antragsgegnerin wurde am 14.05.2023 gewählt und konstituierte sich am 04.07.2023 \nfür die 21. Wahlperiode (2023-2027). In dieser Sitzung wählte die Antragsgegnerin unter \nTOP 7 (Vorlage-Nr. StVV – V 41/2023) in geheimer Wahl vier Mitglieder (und deren \nStellvertreterungen) des Wahlprüfungsgerichts. Als Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts \nwurden Torsten von Haaren (SPD), Dr. Cecil Hammann (SPD), Irene von Twistern (CDU) \nund Petra Coordes (Bündnis 90/Die Grünen) gewählt. Die Fraktion Bündnis Deutschland \n(BD) schlug als Mitglied Jan Timke und als Stellvertretung Claudia Baltrusch vor. Beide \nerzielten bei der Wahl nicht die nötige Mehrheit. \n \nMit Schreiben vom 31.07.2023 teilte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts in ihrer \nFunktion als Vorsitzende des Wahlprüfungsgerichts dem Magistrat mit, dass die Besetzung \ndes Wahlprüfungsgerichts mit lediglich vier statt der fünf Mitgliedern nicht den gesetzlichen \nVorgaben entspreche und daher ein fünftes Mitglied gewählt werden müsse. Auch das \nRechts- und Versicherungsamt des Magistrats der Stadt Bremerhaven wies die \nAntragsgegnerin mit Schreiben vom 31.08.2023 (Vorlage Nr. V 63/2023) darauf hin, dass \nein fünftes Mitglied für das Wahlprüfungsgericht – unter Berücksichtigung des \nStärkeverhältnisses der Parteien – gewählt werden müsse. Der Antragsteller bat in einem \nweiteren Schreiben vom 05.09.2023 den Stadtverordnetenvorsteher der Antragsgegnerin, \ndarauf hinzuwirken, dass diese das Wahlprüfungsgericht in ihrer kommenden Sitzung \nvollständig – und unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Parteien und \nWählervereinigungen – besetze. Sowohl die Einspruchsführer als auch das Wahlvolk \nhätten ein berechtigtes Interesse daran, dass die Wahlprüfung zeitnah und entsprechend \nder gesetzlichen Regelungen erfolge. Darüber hinaus verletze die Nichtbesetzung des \nWahlprüfungsgerichts mittelbar auch sein eigenes Beschwerderecht aus § 47 Abs. 4 Nr. 3 \nBremWahlG. Der Antragsteller wies darauf hin, dass der Stadtverordnetenversammlung \nbei der Wahl der Mitglieder in Bezug auf eine Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses \nkein Ermessen eingeräumt sei. Vielmehr sei die Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses \nder Parteien bei der von der Antragsgegnerin vorzunehmenden Wahl nach dem insoweit \neindeutigen Gesetzeswortlaut zwingend. \n \n\n3 \n \n \nIn der Sitzung am 13.09.2023 wurde durch die Antragsgegnerin unter TOP 3.4 (Vorlage-\nNr. StVV - V 63/2023) beschlossen, den Wahlvorschlag der Stadtverordneten Petra Brand \n(Die Linke) für das Mitglied Francesco Hellmut Secci zuzulassen. Durch die Fraktion \nBündnis Deutschland wurden als fünftes Mitglied Claudia Baltrusch und als Stellvertretung \nJan Timke (beide BD) vorgeschlagen. Der durch Die Linke vorgeschlagene \nStadtverordnete bekam 18 Stimmen, die von Bündnis Deutschland vorgeschlagene \nStadtverordnete 12 Stimmen. Zwei Stadtverordnete stimmten mit Nein, elf Personen \nenthielten sich und fünf Stimmzettel waren ungültig. Der Stadtverordnete Francesco \nHellmut Secci (Die Linke) wurde somit als fünftes Mitglied des Wahlprüfungsgerichts \ngewählt. Als Stellvertretung wurde lediglich Jan Timke (BD) vorgeschlagen, welcher jedoch \nbei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit erhielt (14 Ja-Stimmen, 19 Nein-Stimmen, 12 \nEnthaltungen, drei ungültige Stimmzettel). \n \nAm 14.09.2023 informierte der Stadtverordnetenvorsteher der Antragsgegnerin den \nAntragsteller über den Sachverhalt. Er erklärte, dass er den Wahlvorschlag der Partei Die \nLinke abgelehnt habe, jedoch bei einer Abstimmung über die Zulassung des \nWahlvorschlags mit 35 Ja-Stimmen und 11 Nein-Stimmen und einer Enthaltung \nabgestimmt wurde, so dass der Wahlvorschlag durch die Antragsgegnerin letztlich \nzugelassen worden sei. \n \nIn \neinem \nvon \nder \nPartei \nBündnis \n90/Die \nGrünen \nanhängig \ngemachten \nWahlprüfungsverfahren (14 K 1538/23) erhob der Antragsteller als Verfahrensbeteiligter \nmit Schreiben vom 21.09.2023 daraufhin eine Besetzungsrüge. Das Wahlprüfungsgericht \nfür die Stadtverordnetenversammlung sei in der Person des Richters Francesco Hellmut \nSecci nicht ordnungsgemäß besetzt. Er gehöre der Partei Die Linke an; statt seiner müsse \nvon Gesetzes wegen ein der Partei Bündnis Deutschland angehörendes Mitglied der \nAntragsgegnerin \nMitglied \ndes \nWahlprüfungsgerichts \nsein. \nDie \nWahl \nzum \nWahlprüfungsgericht entspreche daher nicht den Vorgaben aus § 47 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. \n§ 37 Abs. 1 Satz 3 des BremWahlG. \n \nMit Schreiben vom 28.09.2023 widersprach der Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven \nunter Berufung auf § 39 Abs. 1 VerfBrhv der durch die Antragsgegnerin während ihrer \nSitzung am 13.09.2023 gefassten Entscheidung. Die Wahl des Stadtverordneten der Partei \nDie Linke sei rechtswidrig, da die Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse der Parteien \nund Wählervereinigungen zwingend sei. Bei der maßgeblichen Regelung des BremWahlG \nhandele es sich um eine Muss-Vorschrift, welche kein Ermessen einräume. \n \n\n4 \n \n \nUnter Bezugnahme auf den Widerspruch des Oberbürgermeisters schlug der \nStadtverordnetenvorsteher der Antragsgegnerin für deren Sitzung am 30.11.2023 (Vorlage \nNr. StVV- V 96/2023 vom 17.11.2023) den Beschluss vor, dass die Antragsgegnerin unter \nBerücksichtigung der Stärke der Parteien und Wählervereinigungen, wie diese in der \nStadtverordnetenversammlung vertreten seien, ein fünftes Mitglied und deren \nStellvertretung für das Wahlprüfungsgericht wähle (Nr.1) und dass die Antragsgegnerin \neine Stellvertretung für das Mitglied Frau Petra Coordes in Nachfolge für Frau Miriam \nGieseking wähle. Die Antragsgegnerin beschloss diese Vorlage in ihrer Sitzung vom \n30.11.2023 jedoch nicht, sondern die Fraktionen SPD, CDU und FDP brachten einen \nÄnderungsantrag (Nr. StVV- Ä-AT 11/2023) ein, wonach die Antragsgegnerin beschließen \nmöge, dass sie eine Stellvertretung für das fünfte Mitglied im Wahlprüfungsgericht wähle. \nDer Änderungsantrag wurde beschlossen. Zur Wahl der Stellvertretung des Herrn \nFrancesco Hellmut Secci wurden zwei Wahlvorschläge eingereicht. Die Fraktion Bündnis \nDeutschland schlug sämtliche ihrer Fraktionsmitglieder vor. Die Fraktion Die Linke schlug \nFrau Petra Brand vor. Sämtliche Wahlvorschläge von Bündnis Deutschland erhielten in der \ngeheimen Wahl nicht die erforderliche Stimmenmehrheit; im Ergebnis wurde Frau Petra \nBrand (Die Linke) als Stellvertretung für Herrn Francesco Hellmut Secci gewählt. \n \nAm 03.01.2024 hat der Antragsteller Klage erhoben (1 K 12/24) und den vorliegenden \nAntrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen gestellt. Er sei als Landeswahlleiter \nantragsbefugt, da er als weisungsunabhängiges Wahlorgan nach dem Bremischen \nWahlrecht die Aufgabe habe, für eine Einhaltung der wahlgesetzlichen Regelungen in \nBezug auf die Wahl und die Wahlprüfung der Stadtverordnetenversammlung Sorge zu \ntragen und diese zu überwachen. So sei etwa sein Einspruchsrecht gegen die Wahl in \nzeitlicher Hinsicht nach § 47 Abs. 3 Satz 4 BremWahlG deutlich umfassender als das der \nWahlberechtigten und der an der Wahl beteiligten Parteien und Wählervereinigungen. Er \nhabe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da er an dem Wahlprüfungsverfahren 14 K 1538/23 \nbeteiligt worden sei und das Wahlprüfungsgericht aufgrund der nicht ordnungsgemäßen \nBesetzung \nnicht \nentscheiden \nkönne. \nDie \nmündliche \nVerhandlung \nim \nWahlprüfungsverfahren solle am 18.01.2024 stattfinden. Das Wahlprüfungsgericht selbst \nkönne – auf die dort von ihm erhobene Besetzungsrüge – nur seine nicht ordnungsgemäße \nBesetzung feststellen, nicht aber gegenüber der Stadtverordnetenversammlung seine \nordnungsgemäße Besetzung durch entsprechende Wahlakte erzwingen. Hierfür bedürfe \nes einer entsprechenden einstweiligen Anordnung, für die mithin auch ein \nAnordnungsgrund bestehe. \n \nEs liege auch ein Anordnungsanspruch vor, da die Stadtverordnetenversammlung bislang \ndas Stärkeverhältnis mehrheitlich nicht berücksichtigt und damit keine den gesetzlichen \n\n5 \n \n \nVorgaben entsprechende Wahl der Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts vorgenommen \nhabe. Sowohl die am 13.09.2023 erfolgte Wahl des Herrn Franceso Hellmut Secci als \nMitglied des Wahlprüfungsgerichts für die Stadtverordnetenversammlung als auch die am \n30.11.2023 erfolgte Wahl der Frau Petra Brand als dessen Stellvertreterin seien \nrechtswidrig. Von Gesetzes wegen hätte die Stadtverordnetenversammlung bereits in ihrer \nersten Sitzung vom 04.07.2023 jeweils ein der Stadtverordnetenversammlung seinerzeit \nangehörendes Mitglied von Bündnis Deutschland als Mitglied des Wahlprüfungsgerichts \nsowie als dessen Stellvertretung wählen müssen. Die Verpflichtung zur Berücksichtigung \ndes Stärkeverhältnisses ergebe sich jedoch nicht nur aus der einfachgesetzlichen Vorgabe \ndes § 47 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 BremWahlG, sondern auch aus dem \nverfassungsrechtlichen Grundsatz der Repräsentation. Auch die Freiheit des Mandats der \nStadtverordneten und deren Unabhängigkeit nach § 25 Abs. 1 VerfBHV führten zu keinem \nanderen Ergebnis. Darüber hinaus folge auch aus dem Begriff der „Wahl“ in § 47 Abs. 1 \nSatz 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 BremWahlG und der verfassungsgerichtlichen \nRechtsprechung nichts Abweichendes, denn der Vorbehalt der Wahl bedeute nicht, dass \nvom \nStärkeverhältnis \nabgewichen \nwerden \nkonnte. \nDie \nMitglieder \nder \nStadtverordnetenversammlung \nseien \nnicht im \nSinne \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts verpflichtet, einen bestimmten Kandidaten zu wählen, sondern \nlediglich einen Kandidaten, der den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Wegen der \nweiteren Begründung wird auf die Antragsschrift vom 02.01.2024 verwiesen. \n \nDas Gericht hat der Antragsgegnerin den Eilantrag am 04.01.2024 übersandt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nBezug genommen. \n \nII. \nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n \n1. Der Eilantrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der im Rahmen einer \nkommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit gestellt wurde, ist mangels Antragsbefugnis \ndes Antragstellers entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig. \n \nEine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit ist dann gegeben, wenn die Beteiligten \nüber die sich aus dem kommunalen Verfassungsrecht ergebenden Rechte und Pflichten \nim Bereich kommunaler Organe streiten. Gegenstand des Rechtsstreits in der Hauptsache \nist hier die vom Landeswahlleiter als Wahlorgan (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 BremWahlG) gerügte \nRechtmäßigkeit der Besetzung des Wahlprüfungsgerichts durch die Wahl der \n\n6 \n \n \nStadtverordnetenversammlung als Organ der Stadt Bremerhaven. Gegenstand der \nHauptsache ist somit die Feststellung der Rechtswidrigkeit innerorganisatorischen \nHandelns (vgl. VG Bremen, Urt. v. 03.04.2019 - 1 K 1889/18 -, juris Rn. 26). \n \nDie Antragsbefugnis in einem solchen Kommunalverfassungsstreitverfahren setzt voraus, \ndass es sich bei der geltend gemachten Rechtsposition um ein durch das Innenrecht \neingeräumtes, dem um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Organ oder Organteil \nzur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenes, wehrfähiges subjektives Organrecht \nhandelt. Geht es - wie hier - um die Rechtmäßigkeit von Handlungen der \nStadtverordnetenversammlung, setzt die Antragsbefugnis dementsprechend voraus, dass \ndiese ein subjektives Organrecht des um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden \nOrgans oder Organteils nachteilig betreffen, also dessen Verletzung möglich ist. Denn das \ngerichtliche Verfahren dient nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit von \nHandlungen der Stadtverordnetenversammlung, sondern dem Schutz der dem um \nvorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Organ oder Organteil durch das Innenrecht \nzugewiesenen Rechtsposition. Ob eine solche geschützte Rechtsposition im Hinblick auf \ndie Handlung der Stadtverordnetenversammlung besteht, ist durch Auslegung der jeweils \neinschlägigen Norm zu ermitteln (vgl. nur VG Bremen, Beschl. v. 11.02.2021 - 1 V 369/20 \n-, juris Rn. 19; VG Oldenburg, Beschl. v. 28.08.2017 - 3 B 5199/17 -, juris Rn. 10; VG \nHannover, Beschl. v. 30.10.2019 - 1 B 4400/19 -, juris Rn. 31, jeweils m.w.N.). \n \nDer Antragsteller ist durch die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts aufgrund der Wahl \ndurch die Stadtverordnetenversammlung nicht in seinen subjektiven (Organ-)Rechten \nverletzt. \n \nDas Wahlprüfungsgericht der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven \nentscheidet gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BremWahlG über die Gültigkeit der Wahl oder von \nTeilen der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung \nder Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 BremWahlG \nund über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Vorstandes und des Vorstehers der \nStadtverordnetenversammlung sowie des Stadtwahlleiters nach §§ 34 bis 36 und 46 \nAbsatz 5 BremWahlG. Es besteht nach § 37 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG i.V.m. § 47 Abs. 1 \nSatz 2 BremWahlG aus der Präsidentin und der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts, \nbei \nihrer \nVerhinderung \naus \nden \njeweils \nnächst \ndienstälteren \nBerufsrichtern/Berufsrichterinnen des Verwaltungsgerichts sowie aus fünf Mitgliedern der \nStadtverordnetenversammlung. Letztere werden gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 BremWahlG \ni.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 BremWahlG unter Berücksichtigung der Stärke der Parteien und \n\n7 \n \n \nWählervereinigungen, wie diese in der Stadtverordnetenversammlung vertreten sind, \ngewählt. \n \nDie erfolgte Wahl der fünf Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung begründet keine \nsubjektive Rechtsverletzung des Antragstellers. Weder sein Einspruchsrecht nach § 47 \nAbs. 2 Satz 1 BremWahlG (hierzu a.) noch sein Beschwerderecht gegen die Entscheidung \ndes Wahlprüfungsgerichts nach § 47 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BremWahlG (hierzu b.) begründen \neine etwaige subjektive Rechtsverletzung des Landeswahlleiters. Andere betroffene \nRechte des Landeswahlleiters sind nicht erkennbar (hierzu c.). Auch aufgrund der \nallgemeinen Stellung des Landeswahlleiters als Wahlorgan ergibt sich keine \nAntragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO (hierzu d.). Die fehlende \nAntragsbefugnis entspricht zudem auch der Systematik des Rechtsschutzes im \nBremischen Wahlrecht (hierzu e.). \n \na. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG erfolgt die Wahlprüfung durch das \nWahlprüfungsgericht nur auf Einspruch. Den Einspruch kann nach § 47 Abs. 2 Satz 2 \nBremWahlG jeder Wahlberechtigte, jede an der Wahl beteiligte Partei und \nWählervereinigung sowie jede sonstige Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher \nEigenschaft der Stadtwahlleiter sowie der Landeswahlleiter einlegen. \n \nDer Antragsteller hat von seinem Einspruchsrecht im hiesigen Fall keinen Gebrauch \ngemacht und das Verfahren 14 K 1538/23 vor dem Wahlprüfungsgericht nicht initiiert. Der \nAntragsteller selbst hat gerade keine Einwände gegen die Gültigkeit der Wahl oder von \nTeilen der Wahl der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven gemäß § 47 Abs. 1 Satz \n1 BremWahlG vorgetragen. Vielmehr hat die Partei Bündnis 90/Die Grünen den Einspruch \nnach § 47 Abs. 1 Satz 1 BremWahlG erhoben. Ob die Einlegung eines Einspruchs eine \nentsprechende Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO begründet, kann hier deshalb im \nErgebnis dahinstehen. \n \nDas Einspruchsrecht des Antragstellers als Landeswahlleiter begründet für sich allein \njedenfalls noch nicht die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung durch die Wahl \nund die sich hieraus ergebende Besetzung des Wahlprüfungsgerichts. Denn das \nEinspruchsrecht steht dem Landeswahlleiter nicht exklusiv zu, sondern kann auch von \njedem Wahlberechtigten ausgeübt werden. Da die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 \nVwGO entsprechend der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG der Verhinderung \nvon Popularklagen dient (siehe hierzu: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 42 Rn. \n59), kann allein das Recht zum Einspruch keine Rechtsverletzung begründen. Denn hierbei \nunterscheidet sich der Antragsteller als Landeswahlleiter nicht von allen Wahlberechtigten. \n\n8 \n \n \nHieran ändert auch die vom Antragsteller vorgebrachte längere Einspruchsfrist nach § 47 \nAbs. 3 Satz 3 BremWahlG nichts. Es ist nicht ersichtlich, weshalb jeder Wahlberechtigte \ngrundsätzlich \nanspruchsbefugt \nhinsichtlich \nder \ngerichtlichen \nÜberprüfung \nder \nRechtmäßigkeit der Besetzung des Wahlgerichts sein sollte, ohne einen eigenen \nEinspruch erhoben und demnach vom Ausgang des Wahlprüfungsverfahren betroffen zu \nsein. \n \nb. Auch das Beschwerderecht des Landeswahlleiters gegen Entscheidungen des \nWahlprüfungsgerichts nach § 47 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BremWahlG begründet keine \nAntragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. \n \nDas Beschwerderecht steht dem Antragsteller als Landeswahlleiter unabhängig von der \nBesetzung des Wahlprüfungsgerichts zu. Dieses Verfahrensrecht kann nach Auffassung \nder Kammer nicht durch die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts verletzt oder beschränkt \nwerden. Vielmehr könnte der Antragsteller im Falle einer Beschwerde die Besetzung des \nWahlprüfungsgerichts rügen. Denn nach § 47 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 39 Abs. 2 BremWahlG \nkann die Beschwerde u.a. auf die Verletzung des Bremischen Wahlgesetzes und somit \nauch die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts nach § 47 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 \nSatz \n3 \nBremWahlG \ngestützt \nwerden. \nInwieweit \ndas \nBeschwerderecht \ndes \nLandeswahlleiters schon vor einer Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts verletzt sein \nsoll, erschließt sich der Kammer nicht. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass das \nWahlprüfungsgericht aufgrund seiner Besetzung mit fünf Mitgliedern der Bürgerschaft kein \nOrgan der rechtssprechenden Gewalt im Sinne der Art. 135 BremLV und Art. 92 GG ist \n(BremStGH, Urt. v. 22.05.2008 - St 1/07 -, BremStGHE 8, 13, 36) und die gerichtliche \nRechtskontrolle ausschließlich in zweiter Instanz vor dem Staatsgerichtshof erreicht \nwerden kann (BremStGH, Beschl v. 27.04.2023 - St 1/23 -, juris Rn. 21). \n \nDer Einwand des Antragstellers in seinem Schreiben vom 05.09.2023, eine fehlerhafte \nBesetzung des Wahlprüfungsgerichts verletze mittelbar sein Beschwerderecht, kann nicht \nüberzeugen. \nZum \ndamaligen \nZeitpunkt \nentsprach \ndie \nBesetzung \ndes \nWahlprüfungsgerichts mit lediglich vier statt der fünf Mitglieder sowohl nach Ansicht des \nAntragstellers als auch der Präsidentin des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen (vgl. deren Schreiben vom 31.07.2023) nicht den gesetzlichen Vorgaben. Es ist \nnicht ersichtlich, dass Rechte des Antragstellers dadurch verletzt werden könnten, dass \ndas Wahlprüfungsgericht, das er selbst nicht angerufen hat, sich hinsichtlich der nicht \nordnungsgemäßen Besetzung der Richterbank seiner Meinung anschließt und darum nicht \nentscheidet. Das gilt auch für den hypothetischen Fall, dass das Wahlprüfungsgericht sich \nnunmehr auch mit Herrn Francesco Hellmut Secci als nicht richtig besetzt ansehen und \n\n9 \n \n \ndarum weiterhin nicht entscheiden sollte. Sollte das Gericht jedoch eine Entscheidung \ntreffen, ist es dem Antragsteller unbenommen, sein Beschwerderecht dagegen auszuüben. \n \nc. Auch aus den sonstigen Befugnissen des Landeswahlleiters ergibt sich keine \nAntragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. \n \nInsbesondere ergibt sich keine Antragsbefugnis daraus, dass das Bremische Wahlgesetz \nden Landeswahlleiter grundsätzlich in § 38 Abs. 2 BremWahlG zum Adressaten aller \nEinsprüche bestimmt und ihn nach Absatz 3 dazu verpflichtet, die Einsprüche mit seiner \nStellungnahme dem Wahlprüfungsgericht vorzulegen. Denn im Falle der Wahl zur \nStadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven rückt gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 2 \nBremWahlG der Stadtwahlleiter an die Stelle des Landeswahlleiters. Gemäß § 47 Abs. 3 \nSatz 1 BremWahlG sind Einsprüche deshalb beim Stadtwahlleiter einzulegen. Der legt \ndiese dann gemäß § 47 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 3 BremWahlG dem \nWahlprüfungsgericht mit seiner Stellungnahme vor. \n \nd. Eine Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus der allgemeinen \nStellung des Landeswahlleiters nach dem Bremischen Wahlgesetz. \n \nGemäß § 10 BremWahlG ist der Landeswahlleiter ein Wahlorgan und nach § 77 Abs. 1 \nSatz 1 LWO dazu befugt, zu prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des BremWahlG \nund der LWO durchgeführt worden ist. Das Bremische Wahlgesetz hat den \nLandeswahlleiter durch die ihm unter a. bis c. dargestellten Rechte als einen notwendigen \nMitwirkenden an sämtlichen Wahlprüfungsverfahren bestimmt. Eine Beschränkung dieser \nMitwirkung auf einzelne Typen von Wahlprüfungsverfahren, auf bestimmte Abschnitte oder \nauf bestimmte Verfahrenshandlungen sieht das Gesetz nicht vor. Aus diesem Grund \nentspricht es auch der ständigen Praxis des Staatsgerichtshofs, dass der Landeswahlleiter \nals Beteiligter mit eigenen Antragsrechten im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde \nmitwirkt. \nSeine \nVerfahrensbeteiligung \ndient \nhierbei \ndazu, \ndie \nFunktion \ndes \nWahlprüfungsverfahrens, die in der objektiven Gewährleistung einer dem Wählerwillen \nentsprechenden Sitzverteilung im Parlament sowie in der Verwirklichung des subjektiven \naktiven und passiven Wahlrechts besteht, zu garantieren (BremStGH, Urteil vom 22. Mai \n2008 – St 1/07 –, Rn. 62, juris; Beschl. v. 20.04.2020 - St 2/19 -, juris Rn. 20; Rinken, in: \nFischer-Lescano/Rinken/Buse/Meyer/ Stauch/Weber (Hrsg.), Verfassung der Freien \nHansestadt Bremen, 2016, Art. 140 Rn. 55). \n \nDiese \nStellung \ndes \nLandeswahlleiters \nund \nseine \nVerfahrensbeteiligung \nan \nWahlprüfungsverfahren führen aber nicht zur Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO \n\n10 \n \n \nanalog für den hiesigen Eilantrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die einzelnen Rechte \ndes Landeswahlleiters sind durch die von ihm gerügte Besetzung des Wahlgerichts – wie \nbereits aufgezeigt – nicht tangiert. Darüber hinaus begründen diese Rechte auch keine \nVerfahrensstellung des Landeswahlleiters, die es ihm ermöglicht, die Einhaltung jeglicher \nVorschriften des Bremischen Wahlrechts gerichtlich überprüfen lassen zu können. Eine \nsolche Befugnis müsste vielmehr ausdrücklich normiert sein. Da es an einer solchen \ngesetzlich definierten Befugnis fehlt, bleibt es bei dem bereits dargelegten Grundsatz, dass \nKommunalverfassungsstreitigkeiten nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit \nvon Handlungen anderer Organe oder Organteile dienen, sondern dem Schutz der dem \num Rechtsschutz nachsuchenden Organ oder Organteil durch das Innenrecht \nzugewiesenen Rechtsposition (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 11.02.2021 – 1 V 369/20 –, juris \nRn. 19). \n \ne. Auch die Systematik des Rechtsschutzes in Wahlrechtsstreitigkeiten spricht gegen die \nAnnahme einer Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. \n \nGrundsätzlich hat der Gesetzgeber für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung \nBremerhaven die gerichtliche Kontrolle unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogener \nbehördlicher Entscheidungen und Maßnahmen auf das Wahlprüfungsverfahren vor dem \nWahlprüfungsgericht und dem Staatsgerichtshof beschränkt, §§ 37 ff. BremWahlG. Hierbei \nist insbesondere generell kein vorbeugender Rechtsschutz vorgesehen. Um die effektive \nDurchführung des Wahlverfahrens zu gewährleisten, wird die gerichtliche Kontrolle von \nEinzelentscheidungen während des Wahlablaufes zudem begrenzt und die gerichtliche \nÜberprüfung grundsätzlich dem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren \nvorbehalten (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 28.04.2023 - 1 V 779/23 -, Beschl. v. 21.05.2019 \n- 1 V 829/19 -, juris Rn. 4-5 und Beschl. v. 16.03.2011 - 1 V 152/11 -, juris Rn. 6-7). \n \nDiese Argumente für die Konzentration des Rechtsschutzes im Wahlprüfungsrecht auf das \nim \nWahlgesetz \nnormierte \nVerfahren \nvor \ndem \nWahlprüfungsgericht \nund \nden \nStaatsgerichtshof gelten nicht nur für die Wahl selbst, sondern auch für deren Überprüfung. \nAuch sie muss zeitnah abgeschlossen werden, um im Interesse einer effektiven \nDemokratie die Legitimation der gewählten Organe und ihrer Entscheidungen zu klären. \nDas spricht dagegen, den zwei im Wahlgesetz vorgesehenen Instanzen ein weiteres \nGerichtsverfahren vorzuschalten, um, ggf. in mehreren anderen Instanzen in der \nHauptsache, ihre Legitimation zu klären. Jedenfalls soweit keine eigenen subjektiven \nRechte des Landeswahlleiters betroffen sind, kann dieser darauf verwiesen werden, seine \nBedenken gegen die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts im Wahlprüfungsverfahren \ngeltend zu machen. Dies ist ihm auch ohne weiteres möglich. So hat er bereits als \n\n11 \n \n \nBeteiligter im Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht die Besetzungsrüge vom \n21.09.2023 erhoben. Zudem besteht für den Antragsteller in der Folge auch die \nMöglichkeit, im Rahmen seiner Beschwerdebefugnis nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 \nBremWahlG einen Rechtsverstoß wegen der Besetzung des Wahlprüfungsgerichts vor \ndem Staatsgerichtshof geltend zu machen. Denn nach § 47 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 39 Abs. \n2 BremWahlG kann die Beschwerde u.a. auf die Verletzung des Bremischen Wahlgesetzes \nund somit auch auf die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts nach § 47 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. \n§ 37 Abs. 1 Satz 3 BremWahlG gestützt werden. \n \n2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Stadt Bremerhaven. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen, der die Kammer folgt, kommt eine \nKostenerstattung in einem „Insichprozess“ zweier Funktionsträger einer öffentlich-\nrechtlichen \nKörperschaft \ngrundsätzlich \nnicht \nin \nBetracht. \nVielmehr \nsind \ndie \nVerfahrenskosten grundsätzlich der Körperschaft aufzuerlegen, der die streitenden \nFunktionsträger angehören. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verfahren „ohne \nvernünftigen Grund“ eingeleitet worden ist (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 20.04.2010 - 1 A \n192/08 -, juris; VG Bremen, Beschl. v. 21.02.2023 - 1 K 2236/15 -, juris Rn. 28). Dafür \nbestehen hier keine Anhaltspunkte. \n \nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 22.7 und 1.5 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Eine Reduzierung im \nEilverfahren ist nicht angezeigt, da es auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist \n(vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \n\n12 \n \n \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Bauer \nOetting \nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-01-08/1-v-13-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-01-08/1-v-13-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364855","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.231940+00:00"}}