{"status":"available","doknr":"OLD364854","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-01-09","aktenzeichen":"3 V 2955/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 V 2955/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \n \n– Antragsgegnerin – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch die \nRichterin am Verwaltungsgericht Schröder als Einzelrichterin am 9. Januar 2024 \nbeschlossen: \nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (3 K \n2954/23) gegen die in Ziffer 1 des Bescheides vom 04.12.2023 \nenthaltene Abschiebungsanordnung nach Polen wird angeordnet. \nDie \nKosten \ndes \ngerichtskostenfreien \nVerfahrens \nträgt \ndie \nAntragsgegnerin. \nDer Gegenstandswert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine \nAbschiebungsanordnung nach Polen. \n \nDer \nim \nJahr \n1982 \ngeborene \nAntragsteller \nist \nrussischer \nStaatsangehöriger, \ntschetschenischer Volkszugehörigkeit. Laut Vermerk der Polizei Bremerhaven vom \n29.08.2022 hat sich der Antragsteller im Jahr 2019 unter der Aliaspersonalie P\n \n, geb. \n.1982 in Rumänien, in Bremerhaven angemeldet. Er wurde am \n07.09.2022 durch die Polizei Bremerhaven wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts \nals Beschuldigter vernommen. Hierbei erklärte der Antragsteller, dass er sich irgendwann \nMitte des Jahres 2018 eine gefälschte rumänische ID-Card besorgt habe, nachdem sein \npolnischer Personalausweis abgelaufen sei. Er habe 2005 in Polen Asyl beantragt und \ndaraufhin eine polnische Aufenthaltserlaubnis erhalten. Diese habe er im Jahr 2017 nicht \nverlängern können, da er eine vorherige Vorladung bei der Ausländerbehörde in Polen \nnicht wahrgenommen habe. Am 19.10.2022 äußerte der Antragsteller bei der Zentralen \nAufnahmestelle für Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge in Bremen ein Asylgesuch. \nEin Abgleich der Fingerabdrücke des Antragstellers in der europäischen Datenbank zur \nSpeicherung von Fingerabdrücken (EURODAC) ergab, dass der Antragsteller am \n30.11.2012, 18.09.2013 und 22.07.2014 in Belgien im Rahmen einer Asylantragstellung \nerkennungsdienstlich behandelt wurde. Nach Auskunft der belgischen Behörden sei der \nAntragsteller im Jahr 2017 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von Belgien nach Polen \nüberstellt worden (s. Vermerk v. 30.09.2022, Bl. 48 d. Behördenakte). \n \nAm 25.11.2022 nahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: \nBundesamt) den Asylantrag des Antragstellers förmlich auf. Mit Anfrage vom 28.11.2022 \nersuchte das Bundesamt die polnischen Behörden um Wiederaufnahme des \nAntragstellers. Die polnischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 04.01.2023 ihre \nZuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers gem. Art. 18 Abs. 1 \nlit. d) Dublin III-VO. Dem Antragsteller sei am 17.09.2018 aus Gründen der nationalen \nSicherheit der subsidiäre Schutz in Polen entzogen worden. \n \nMit Bescheid vom 06.01.2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab \n(Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG \nnicht vorliegen (Ziff. 2) und ordnete die Abschiebung nach Polen (Ziff. 3) sowie ein auf 12 \nMonate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 4) \nan. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Klage (3 K 107/23) und Eilantrag. Mit \n\n3 \n \n \nBeschluss vom 02.03.2023 (3 V 108/23) lehnte das Gericht den Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 107/23 ab. \n \nAm 29.08.2023 wurde der Kläger nach Polen überstellt. Nach anschließender \nWiedereinreise in das Bundesgebiet meldete sich der Kläger erneut in Bremerhaven \nwohnhaft. Am 09.10.2023 ging beim Bundesamt ein erneuter Asylantrag des Antragstellers \nein. Mit Schreiben vom 12.10.2023 teilte das Bundesamt dem Antragsteller mit, dass ein \nweiteres Verfahren nicht bearbeitet werden könne, da zu dem vorhergehenden Asylantrag \ndes Antragstellers noch ein Gerichtsverfahren anhängig sei. \n \nDer \nAntragsteller \nwurde \nim \nAnschluss \ndennoch \nzur \nAktenanlage \nund \nerkennungsdienstlichen Behandlung geladen. Am 28.11.2023 fanden beim Bundesamt \nGespräche mit dem Antragsteller zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und zur \nKlärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages statt. Am 30.11.2023 stellte das \nBundesamt erneut ein Wiederaufnahmegesuch an die polnischen Behörden. Diese \nerklärten mit Schreiben vom 01.12.2023 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des \nAsylantrags des Antragstellers gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO. \n \nMit Bescheid vom 04.12.2023, dem Antragsteller zugestellt am 08.12.2023, ordnete das \nBundesamt die Abschiebung des Antragstellers nach Polen (Ziff. 1) sowie ein auf 30 \nMonate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 2) \nan. Der Bescheid vom 06.01.2023 bleibe hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 unberührt (Ziff. 3). \nZur Begründung führte das Bundesamt u.a. aus, dass die Anordnung der Abschiebung \nnach Polen auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG beruhe und erneut zu erlassen sei, da die \nAbschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 06.01.2023 durch die Vollziehung \nverbraucht sei. Mangels aufschiebender Wirkung der Klage liege mit Ziffer 1 des \nBescheides \nvom \n06.01.2023 \nauch \nweiterhin \neine \nvollziehbare \nUnzulässigkeitsentscheidung i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vor. Auch das aufgrund des \nUrteils des EuGH vom 25. Januar 2018 neuerlich durchzuführende Dublinverfahren führe \nzu keiner anderen Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des EuGH seien im Rahmen \nder erneuten Durchführung des Dublinverfahrens nur solche Änderungen zu \nberücksichtigen, die seit dem Erlass der ersten Überstellungsentscheidung eingetreten \nseien. Im vorliegenden Fall seien keine Gründe vorgetragen worden, die eine anderweitige \nZuständigkeit begründen könnten. Demnach sei Polen auf Grund des dort bereits \ngestellten Asylantrags und des erneuten Übernahmeersuchens vom 30.11.2023 für die \nDurchführung des Asylverfahrens zuständig und der Asylantrag vom 25.11.2022 weiterhin \ngemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig. Auch stehe im Zeitpunkt der Entscheidung \nbereits fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne. Im Rahmen des \n\n4 \n \n \nBescheides \nvom \n06.01.2023 \nsei \nbereits \nfestgestellt \nworden, \ndass \nkeine \nAbschiebungsverbote i.S.d. § 60 Abs. 5 sowie § 60 Abs. 7 AufenthG vorlägen. Neue \nAnhaltspunkte für die Annahme eines Abschiebungshindernisses seien weder vorgetragen \nnoch ersichtlich. Der Bescheid vom 06.01.2023 bleibe hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 von \nder \nerneuten \nAbschiebungsanordnung \nunberührt. \nDie \nhiergegen \nerhobene \nAnfechtungsklage habe nach § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Dem \nAntragsteller bleibe es unbenommen, im Rahmen des Klageverfahrens nach § 77 AsylG \nEinwände gegen die Unzulässigkeitsentscheidung sowie Feststellung des Fehlens von \nAbschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG gegenüber dem Gericht \ndarzulegen. \nEine \nförmliche \nAsylantragstellung \nsei \naufgrund \ndes \nanhängigen \nKlageverfahrens zum früheren Asylantrag nicht zulässig. \n \nAm 14.12.2023 hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 04.12.2023 Klage (3 K \n2954/23) erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Seine Ehefrau und ihre \nminderjährigen Kinder hätten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gem. \n§ 104c AufenthG gestellt. Zudem leide das Asylverfahren in Polen insbesondere in Bezug \nauf muslimische Asylbewerber an erheblichen Mängeln. Der Präsident von Polen habe \nselbst mehrfach im Fernsehen geäußert, keine muslimischen Asylbewerber aufnehmen zu \nwollen. Insoweit müsse der Antragsteller im Falle der Rückkehr nach Polen damit rechnen, \nletztendlich nach Russland abgeschoben zu werden. Auf die weitere Antragsbegründung \nwird Bezug genommen. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten und bezieht sich zur Begründung \nauf den angefochtenen Bescheid. \n \nBereits mit Urteil vom 12.12.2023 (3 K 107/23) hatte das Gericht die Klage gegen den \nBescheid vom 06.01.2023 abgewiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird \nauf die Gerichtsakten und die beigezogenen Akten des Bundesamtes verwiesen. \n \nII. \nDer sachgerecht als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen \nZiffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 04.12.2023 auszulegende Antrag hat \nErfolg. \n \n1. \nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nVwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere \ninnerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt. \n\n5 \n \n \n \n2. \nDer Antrag ist auch begründet. \n \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die \naufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung ist einerseits das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und andererseits \ndas Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die \nRechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu \nbleiben, gegeneinander abzuwägen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den \nErfolgsaussichten in der Hauptsache zu. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung \nder Sach- und Rechtslage ist hierbei der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 \nAbs. 1 Satz 1 AsylG). \n \nNach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers an der \naufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 2954/23 das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung. Es bestehen nach summarischer Prüfung Zweifel an der materiellen \nRechtmäßigkeit der in Ziffer 1 des Bescheides vom 04.12.2023 erlassenen \nAbschiebungsanordnung. \n \na. \nRechtsgrundlage für die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 \nSatz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in \neinen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen \nStaat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Eine Abschiebung kann \ndurchgeführt werden, wenn sie tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist. Ob diese \nVoraussetzungen hier vorliegen, erscheint zweifelhaft. \n \nDie Regelung des § 34a AsylG ermächtigt das Bundesamt, im Fall der Ablehnung eines \nAsylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, also ohne dass eine materielle Prüfung des \nAsylantrags erfolgt, sogleich die Abschiebung des Ausländers in den für die Durchführung \ndes Asylverfahrens zuständigen Staat anzuordnen, anstatt – wie in anderen Fällen der \nAblehnung eines Asylantrags (vgl. §§ 34–36, 38 AsylG) – zunächst die Abschiebung für \nden Fall der nicht fristgemäßen (freiwilligen) Ausreise androhen zu müssen (vgl. BeckOK \nAuslR/Pietzsch, 39. Ed. 01.01.2023, AsylG § 34a Rn. 3). Grundsätzlich ergeht daher neben \nder Abschiebungsanordnung in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG im gleichen \nBescheid die Entscheidung, dass der Asylantrag unzulässig ist (vgl. BeckOK \nMigR/Faßbender, 17. Ed. 15.10.2023, AsylG § 34a Rn. 18). \n\n6 \n \n \n \nb. \nIm vorliegenden Fall hat das Bundesamt jedoch lediglich die Abschiebung des \nAntragstellers nach Polen angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot \nauf 30 Monate befristet. Das Bundesamt hat im Tenor des Bescheides vom 04.12.2023 \ngerade nicht über den vom Antragsteller nach seiner Wiedereinreise gestellten Asylantrag \nsowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich Polens entschieden. Eine \nkonkludente Bescheidung des Asylantrags vom 09.10.2023 kann auch nicht unter \nBerücksichtigung der Begründung des Bescheides vom 04.12.2023 angenommen werden. \nIn der Begründung finden sich zwar im Rahmen der Prüfung, ob die Abschiebung \ndurchgeführt werden kann, Ausführungen zur Unzulässigkeit des Asylantrags vom \n25.11.2022 und zu der Frage, ob Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG vorliegen. Das Bundesamt hat jedoch unter 3. ausdrücklich klargestellt, \ndass Einwände gegen die Unzulässigkeitsentscheidung und Feststellung des Fehlens von \nAbschiebungshindernissen lediglich in dem zum damaligen Zeitpunkt noch anhängigen \nGerichtsverfahren 3 K 107/23 geltend gemacht werden könnten. Eine förmliche \nAsylantragstellung und daraus folgende Bescheidung über die Frage der Zulässigkeit des \nAntrags und des Vorliegens von Abschiebungsverboten hat das Bundesamt explizit als \nnicht zulässig erachtet. \n \nEine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG dürfte jedoch nur zulässig sein, wenn \nüber einen zuvor gestellten Antrag auf internationalen Schutz auch entschieden wurde. Im \nFalle der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats für die Durchführung des \nAsylverfahrens ist der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG als unzulässig \nabzulehnen. Dieses Erfordernis ergibt sich zunächst aus Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO. \nDieser regelt, dass im Falle der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zur Aufnahme \noder Wiederaufnahme eines Antragstellers der ersuchende Mitgliedstaat die betreffende \nPerson von der Entscheidung, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie \ngegebenenfalls von der Entscheidung, ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht zu \nprüfen, in Kenntnis setzt. Dem lässt sich entnehmen, dass, sofern ein Antrag auf \ninternationalen Schutz gestellt wurde, der ersuchende Mitgliedstaat eine Entscheidung \ndarüber zu treffen hat, diesen nicht zu prüfen. Dies wird bestätigt durch Art. 33 der Richtlinie \n2013/32/EU (sog. Asylverfahrensrichtlinie). Absatz 1 der Vorschrift nimmt explizit auf \nAsylanträge, für die nach der Dublin III-VO ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, Bezug \nund sieht diesen Fall als eine Konstellation an, in der ein Asylantrag als unzulässig \nabzulehnen ist (vgl. zum Vorstehenden VG Stuttgart, B. v. 18.07.2018 – A 6 K 4361/18 –, \njuris Rn. 19). Auch der Europäische Gerichtshof geht in seiner Entscheidung vom \n25.01.2018 davon aus, dass der sich für unzuständig haltende Mitgliedstaat im Fall einer \n\n7 \n \n \nfristgerechten Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens einen neuen Antrag auf \ninternationalen Schutz zunächst gemäß Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO ablehnen muss, bevor \neine Überstellung vorgenommen werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 25.01.2018 – C-360/16 \n–, juris Rn. 49). \n \nZwar nennt § 34a Abs. 1 AsylG nicht explizit als Voraussetzung für den Erlass einer \nAbschiebungsanordnung, dass ein zuvor gestellter Asylantrag als unzulässig abgelehnt \nwerden muss. Die Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrages bildet jedoch \nvollstreckungsrechtlich \nbetrachtet \nden \nGrundverwaltungsakt \nfür \ndie \nAbschiebungsanordnung \nals \nunmittelbare \nFestsetzung \ndes \nZwangsmittels \nzur \nAufenthaltsbeendigung (vgl. BeckOK AuslR/Pietzsch, 39. Ed. 01.01.2023, AsylG § 34a Rn. \n26). Hinzu kommt, dass im Falle der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig, das \nBundesamt gem. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG grundsätzlich auch ausdrücklich festzustellen \nhat, ob nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. \nEine derartige Feststellungsentscheidung ist hier ebenfalls unterblieben. Zwar kann von \nder Feststellung seit Erlass des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren \nund Asylverfahren (v. 21.12.2022, BGBl. I S. 2817) nach § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG auch \nabgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen \nder Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entschieden hat und die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Eine solche \nErmessensentscheidung hat die Beklagte vorliegend aber gerade nicht getroffen. Sie ging \nvielmehr davon aus, dass eine erneute Bescheidung des Asylantrages sowie die \nEntscheidung darüber, ob Abschiebungsverbote vorliegen, hier unzulässig wären. \n \nEine Entscheidung über den nach seiner Wiedereinreise gestellten Asylantrag des \nAntragstellers dürfte vorliegend auch nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil zum \nZeitpunkt des Bescheiderlasses bezüglich seines ersten, vor seiner Überstellung nach \nPolen \ngestellten, \nAsylantrags \nin \nder \nBundesrepublik \nDeutschland \nnoch \nein \nGerichtsverfahren anhängig war. Die Antragsgegnerin lehnt im Bescheid vom 04.12.2023 \nunter Verweis auf § 77 Abs. 1 AsylG die Prüfung eines neuen Asylantrags mit der \nBegründung ab, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibe, im Rahmen des noch \nanhängigen Klageverfahrens Einwände gegen die Unzulässigkeitsentscheidung sowie die \nFeststellung des Fehlens von Abschiebungshindernissen darzulegen. Dem kann nicht \ngefolgt \nwerden. \nEine \nnachträglich \neingetretene \nRechtswidrigkeit \nder \nUnzulässigkeitsentscheidung kann gerade nicht in einem noch anhängigen Klageverfahren \ngegen einen ersten Dublin-Bescheid geltend gemacht werden. Denn abweichend von § 77 \nAbs. 1 AsylG ist für die rechtliche Bewertung des ersten Bescheides auf die Sach- und \nRechtslage zum Zeitpunkt der Überstellung abzustellen (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. \n\n8 \n \n \n26.05.2020 – 22 K 12322/17.A –, juris Rn. 58 ff., VG Gelsenkirchen, Urt. v. 26.02.2019 – \n1a \nK \n179/17.A \n– \nBeckRS \n2019, \n3581 \nRn. \n33 \nff.). \nDurch \ndas \nneue \nWiederaufnahmeverfahren nach illegaler Wiedereinreise wird der Prüfungsrahmen einer \ngegen einen ersten Dublin-Bescheid noch anhängigen Klage in Bezug auf die Frage der \nRechtmäßigkeit der ursprünglichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylantrages \nund die Feststellung von Abschiebungsverboten in zeitlicher Hinsicht begrenzt (vgl. Barden \nin: Heusch/Haderlein/Fleuß/Barden, Asylrecht in der Praxis, 2. Auflage 2021, C. \nUnzulässige Asylanträge nach § 29 AsylG, Rn. 486). \n \nDarüber hinaus findet sich weder in der Dublin III-VO, in der Asylverfahrensrichtlinie noch \nim AsylG eine Regelung, die die Stellung eines erneuten Asylantrags ausschließt, wenn \nbezüglich eines ersten Asylantrags noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist \n(vgl. VG Stuttgart, B. v. 18.07.2018 – A 6 K 4361/18 –, juris Rn. 21). In diese Richtung \ntendiert auch der EuGH, der in seinem Urteil vom 25.01.2018 (C-360/16, juris Rn. 50, 84) \nzur Konstellation der Rückkehr nach einer Dublin-Überstellung zum Ausdruck bringt, dass \ner das Verwaltungsverfahren bezüglich eines Antrags auf internationalen Schutz in dem \ndie Überstellung durchführenden Staat bereits dann als abgeschlossen ansieht, wenn \neinem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über einen solchen Antrag keine \naufschiebende Wirkung zukommt. Jedenfalls in dieser Konstellation dürfte daher die \nStellung eines weiteren Asylantrags nicht ausgeschlossen sein. Dies trifft auf den \nvorliegenden Fall zu, da das erkennende Gericht über den Eilantrag des Antragstellers \nbezüglich seines ersten Asylantrags in Deutschland bereits mit Beschluss vom 02.03.2023 \nnegativ entschieden hat und der Antragsteller daraufhin nach Polen überstellt worden ist. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gegenstandswertfestsetzung \nin dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 30 Abs. 1 RVG. \nHinweis \nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. \n \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364854","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-01-09/3-v-2955-23","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104c","ref_norm":"104c","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364854","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364854","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-01-09/3-v-2955-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364854","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.202449+00:00"}}