{"status":"available","doknr":"OLD364853","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-01-12","aktenzeichen":"1 V 68/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 V 68/24 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Antragstellerin – \n \n \n \ng e g e n \n \n1. die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, vertreten durch den \nStadtverordnetenvorsteher Torsten von Haaren, \n \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n2. das Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vertreten durch die \nVorsitzende Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, \n \nAm Wall 198, 28195 Bremen, \n– Antragsgegner – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nBauer, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Buns und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 12. Januar \n2024 beschlossen: \n \nDer Antrag auf Erlass von einstweiligen Anordnungen \nwird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Stadt Bremerhaven. \n \n\n2 \n \n \nDer Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDer Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung des \nWahlprüfungsgerichts für die Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven. Sie hat an der \nWahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven erfolgreich teilgenommen \nund ist in der Versammlung als Partei vertreten. \n \nDie Stadtverordnetenversammlung wurde am 14.05.2023 gewählt. Nach dem amtlichen \nEndergebnis entfallen auf die SPD 13 Sitze, die CDU 10 Sitze, Bündnis Deutschland 9 \nSitze, Bündnis 90/Die GRÜNEN 6 Sitze, AfD, Die Linke und FDP jeweils 3 Sitze und einen \nEinzelstadtverordneten von Die Partei 1 Sitz. In der konstituierenden Sitzung für die 21. \nWahlperiode (2023-2027) am 04.07.2023 Sitzung wählte die Versammlung unter TOP 7 \n(Vorlage-Nr. StVV – V 41/2023) in geheimer Wahl vier Mitglieder (und deren \nStellvertretungen) des Wahlprüfungsgerichts. Als Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts \nwurden Torsten von Haaren (SPD), Dr. Cecil Hammann (SPD), Irene von Twistern (CDU) \nund Petra Coordes (Bündnis 90/Die Grünen) gewählt. Die Fraktion Bündnis Deutschland \n(BD) schlug als Mitglied Jan Timke und als Stellvertretung Claudia Baltrusch vor. Beide \nerzielten bei der Wahl nicht die nötige Mehrheit. \n \nMit Schreiben vom 17.07.2023 rügte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin \nzu 1., dass sie übergangen worden sei und dass das Wahlprüfungsgericht damit nicht \nvollzählig besetzt sei. Sie beantragte die Neubildung des Wahlprüfungsgerichts. Mit \nSchreiben vom 31.07.2023 teilte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Bremen in ihrer \nFunktion als Vorsitzende des Wahlprüfungsgerichts dem Magistrat mit, dass die Besetzung \ndes Wahlprüfungsgerichts mit lediglich vier statt der fünf Mitgliedern den gesetzlichen \nVorgaben nicht entspreche und ein fünftes Mitglied gewählt werden müsse. Auch das \nRechtsamt des Magistrats der Stadt Bremerhaven wies die Antragsgegnerin zu 1. mit \nSchreiben vom 31.08.2023 (Vorlage Nr. V 63/2023) darauf hin, dass unter \nBerücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Parteien ein fünftes Mitglied für das \nWahlprüfungsgericht gewählt werden müsse. Der Landeswahlleiter bat in einem weiteren \nSchreiben vom 05.09.2023 den Stadtverordnetenvorsteher der Antragsgegnerin zu 1., \ndarauf hinzuwirken, dass diese das Wahlprüfungsgericht in ihrer kommenden Sitzung \nvollständig und unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Parteien und \nWählervereinigungen besetzt. Der Stadtverordnetenversammlung sei bei der Wahl der \nMitglieder in Bezug auf eine Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses kein Ermessen \neingeräumt. \n\n3 \n \n \n \nIn der Sitzung am 13.09.2023 wurde durch die Antragsgegnerin zu 1. unter TOP 3.4 \n(Vorlage-Nr. StVV - V 63/2023) beschlossen, den Wahlvorschlag der Stadtverordneten \nPetra Brand (Die Linke) für das Mitglied Francesco Hellmut Secci zuzulassen. Durch die \nFraktion Bündnis Deutschland wurden als fünftes Mitglied Claudia Baltrusch und als \nStellvertretung Jan Timke (beide BD) vorgeschlagen. Der durch Die Linke vorgeschlagene \nStadtverordnete bekam 18 Stimmen, die von Bündnis Deutschland vorgeschlagene \nStadtverordnete 12 Stimmen. Der Stadtverordnete Francesco Hellmut Secci (Die Linke) \nwurde damit als fünftes Mitglied des Wahlprüfungsgerichts gewählt. Als Stellvertretung \nwurde lediglich Jan Timke (BD) vorgeschlagen, welcher jedoch bei der Wahl nicht die \nerforderliche Mehrheit erhielt (14 Ja-Stimmen, 19 Nein-Stimmen, 12 Enthaltungen, drei \nungültige Stimmzettel). \n \nMit Schreiben vom 14.09.2023 beanstandete die Antragstellerin gegenüber der \nAntragsgegnerin zu 1., dass die Wahl rechtswidrig gewesen sei, weil allein ihr das \nVorschlagsrecht für den vakanten Sitz im Wahlprüfungsgericht zustehe. Der \nStadtverordnetenvorsteher informierte den Landeswahlleiter, dass er den Wahlvorschlag \nder Partei Die Linke abgelehnt habe, die Stadtverordnetenversammlung darüber jedoch \nmit 35 Ja-Stimmen und 11 Nein-Stimmen und einer Enthaltung abgestimmt und den \nWahlvorschlag damit zugelassen habe. \n \nIn \neinem \nvon \nder \nPartei \nBündnis \n90/Die \nGrünen \nanhängig \ngemachten \nWahlprüfungsverfahren (14 K 1538/23) erhob der Landeswahlleiter mit Schreiben vom \n21.09.2023 \neine \nBesetzungsrüge. \nDas \nWahlprüfungsgericht \nfür \ndie \nStadtverordnetenversammlung sei in der Person des Richters Francesco Hellmut Secci \nnicht ordnungsgemäß besetzt. Er gehöre der Partei Die Linke an; statt seiner müsse von \nGesetzes wegen ein der Partei Bündnis Deutschland angehörendes Mitglied der \nAntragsgegnerin Mitglied des Wahlprüfungsgerichts sein. \n \nNach \neinem \nentsprechenden \nAntrag \nder \nAntragstellerin \nwidersprach \nder \nOberbürgermeister der Stadt Bremerhaven unter Berufung auf § 39 Abs. 1 VerfBrhv mit \nSchreiben vom 28.09.2023 der durch die Antragsgegnerin während ihrer Sitzung am \n13.09.2023 gefassten Entscheidung. Die Wahl des Stadtverordneten der Partei Die Linke \nsei rechtswidrig, da die Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse der Parteien und \nWählervereinigungen zwingend sei. Bei der maßgeblichen Regelung des BremWahlG \nhandele es sich um eine Muss-Vorschrift, die kein Ermessen einräume. \n \n\n4 \n \n \nUnter Bezugnahme auf den Widerspruch des Oberbürgermeisters schlug der \nStadtverordnetenvorsteher der Antragsgegnerin zu 1. für deren Sitzung am 30.11.2023 \n(Vorlage Nr. StVV- V 96/2023 vom 17.11.2023) vor, unter Berücksichtigung der Stärke der \nParteien und Wählervereinigungen, wie diese in der Stadtverordnetenversammlung \nvertreten \nseien, \nein \nfünftes \nMitglied \nund \ndessen \nStellvertretung \nfür \ndas \nWahlprüfungsgericht (Nr.1) und eine Stellvertretung für das Mitglied Frau Petra Coordes in \nNachfolge für Frau Miriam Gieseking zu wählen. Die Antragsgegnerin zu 1. beschloss \ndiese Vorlage in ihrer Sitzung vom 30.11.2023 jedoch nicht, sondern einen \nÄnderungsantrag (Nr. StVV- Ä-AT 11/2023) der Fraktionen SPD, CDU und FDP, lediglich \neine Stellvertretung für das fünfte Mitglied im Wahlprüfungsgericht zu wählen. Zur Wahl \nder Stellvertretung des Herrn Francesco Hellmut Secci wurden zwei Wahlvorschläge \neingereicht. Die Fraktion Bündnis Deutschland schlug sämtliche ihrer Fraktionsmitglieder \nvor. Die Fraktion Die Linke schlug Frau Petra Brand vor. Sämtliche Wahlvorschläge von \nBündnis Deutschland erhielten in der geheimen Wahl nicht die erforderliche \nStimmenmehrheit; im Ergebnis wurde Frau Petra Brand (Die Linke) als Stellvertretung für \nHerrn Francesco Hellmut Secci gewählt. \n \nNachdem bis Dezember 2023 vier Mitglieder die Fraktion der Antragstellerin verlassen \nhaben (unter anderem die Stadtverordneten Schuster, Ax und Baltrusch) besteht diese \nnoch aus fünf Stadtverordneten. \n \nAm 03.01.2024 hat der Landeswahlleiter Klage erhoben (1 K 12/24) und einstweiligen \nRechtsschutz beantragt. Das Gericht hat diesen Eilantrag mit Beschluss vom 08.01.2024 \nals unzulässig abgelehnt, weil der Landeswahlleiter durch die Besetzung des \nWahlprüfungsgerichts nicht in eigenen Organrechten verletzt sei. \n \nAm 11.01.2024 hat die Antragstellerin den Erlass einstweiliger Anordnungen gegen die \nStadtverordnetenversammlung \nund \ndas \nWahlprüfungsgericht \nbeantragt. \nDie \nAntragsgegnerin zu 1. habe sich bewusst über die Einwände des Oberbürgermeisters, des \nLandeswahlleiters sowie ihres eigenen Vorstehers hinweggesetzt. Am 18.01.2024 solle vor \ndem Wahlprüfungsgericht eine mündliche Verhandlung stattfinden. Dieses sei jedoch nicht \nordnungsgemäß zusammengesetzt. §§ 47 Abs. 1 S. 3, 37 Abs. 1 S. 3 des Bremischen \nWahlgesetzes (BremWahlG) gäben der Antragstellerin einen subjektiven Rechtsanspruch \nauf Mitwirkung an dessen Entscheidungen. Damit habe der Gesetzgeber ihr eine Funktion \nals Organ der Stadt Bremerhaven zugewiesen. Solange sie daran gehindert werde, diese \nRolle auszuüben, dürfe das Wahlprüfungsgericht weder tagen noch entscheiden. Dieses \nhätte eigentlich schon in der konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung \nordnungsgemäß besetzt werden müssen. Das sei nun so schnell wie möglich nachzuholen. \n\n5 \n \n \nSollte der Oberbürgermeister den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung vom \n30.11.2023 widersprochen haben, hätte ein solcher Widerspruch aufschiebende Wirkung \nund sei das Gericht weiterhin nicht vollständig besetzt. In dem beim Wahlprüfungsgericht \nanhängigen Verfahren beanspruche eine Oppositionspartei einen der Regierungskoalition \nzugesprochenen Sitz. Die Koalitionsparteien seien deshalb daran interessiert, das \nVerfahren in die Länge zu ziehen, indem sie eine ordnungsgemäße Besetzung des \nWahlprüfungsgerichts verhindern. \n \nDie Antragstellerin beantragt: \n1. die Antragsgegnerin zu 1. im Wege einer einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, \na) gegenüber der Vorsitzenden des Wahlprüfungsgerichts – Präsidentin des \nVerwaltungsgerichts Dr. Jörgensen – zu erklären, dass die Wahl der von der \nStadtverordnetenversammlung \nzu \nwählenden \nfünf \nMitglieder \ndes \nWahlprüfungsgerichts und ihrer fünf Stellvertreter noch nicht wirksam vollzogen \nist und dass sämtliche entgegenstehenden Mitteilungen der Antragsgegnerin zu \n1. widerrufen und für ungültig erklärt werden, \nb) in der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung die Wahl des \nFrancesco Hellmut Secci als Mitglied des Wahlprüfungsgerichts und die Wahl der \nFrau Petra Brand als seine Stellvertreterin zu annullieren und an deren Stelle aus \nder Reihe der Mitglieder der Antragstellerin ein Mitglied und ein stellvertretendes \nMitglied \nfür \ndas \nWahlprüfungsgericht \nzu \nwählen; \n \n2. die Antragsgegnerin zu 2. im Wege einer einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, es zu unterlassen, in Verfahren zur Überprüfung der Wahl zur \nStadtverordnetenversammlung Bremerhaven 2023 zu tagen oder inhaltliche \nEntscheidungen zu treffen, solange die Antragsgegnerin zu 2. nicht gemäß § 47 \nAbs. 1 S. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 S. 3 BremWahlG unter Berücksichtigung \nder Stärke der Parteien und Wählervereinigungen, wie diese in der \nStadtverordnetenversammlung vertreten sind, zusammengesetzt ist. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nBezug genommen. \n \nII. \nDer im Rahmen einer kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit gestellte Eilantrag ist \nzulässig (dazu 1.), aber nicht begründet (2.). \n \n1. \nDer Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es liegt eine \nöffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor. Dazu zählen auch \nInnenrechtsstreitigkeiten zwischen Organen oder Organteilen einer juristischen Person \ndes öffentlichen Rechts um deren Befugnisse. \n \n\n6 \n \n \nDie Antragstellerin ist nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig, da sie als Fraktion eine \nteilrechtsfähige Untergliederung der Stadtverordnetenversammlung in Bremerhaven ist \n(BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 10 CN 1/17 –, BVerwGE 162, 284-296, Rn. 30). \n \nDer \nAntrag \nist \nals \nKommunalverfassungsstreitverfahren \nstatthaft. \nEine \nkommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit ist dann gegeben, wenn die Beteiligten über \ndie sich aus dem kommunalen Verfassungsrecht ergebenden Rechte und Pflichten im \nBereich kommunaler Organe streiten. Die Beteiligten stehen sich als Organe derselben \n(Gebiets-) Körperschaft gegenüber, die sich zueinander materiell-rechtlich in einem \nVerhältnis der Gleichordnung, nicht in einem für den Erlass eines Verwaltungsaktes \ntypischen \nÜber- \nbzw. \nUnterordnungsverhältnis \nbefinden. \nSie \nstreiten \nüber \ninnerorganisatorische Rechte und Pflichten (vgl. VG Bremen, U. v. 03.04.2019 – 1 K \n1889/18, juris Rn. 26). \n \nDer Antrag richtet sich auch in zulässiger Weise gegen die Antragsgegner. Richtiger \nGegner im Kommunalverfassungsstreitverfahren ist das Organ oder der Organteil, \ndemgegenüber die geltend gemachte Innenrechtsposition bestehen soll oder dem die \nbehauptete Rechtsverletzung anzulasten ist (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 15.02.2011 – 10 LB \n79/10, juris Rn. 41). \n \nDie Antragstellerin ist auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Das setzt in \neinem Kommunalverfassungsstreitverfahren voraus, dass es sich bei der geltend \ngemachten Rechtsposition um ein durch das Innenrecht eingeräumtes, dem um \nvorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Organ oder Organteil zur eigenständigen \nWahrnehmung zugewiesenes wehrfähiges subjektives Organrecht handelt. Geht es - wie \nhier - um die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung, setzt \ndie Antragsbefugnis dementsprechend voraus, dass diese Beschlüsse ein subjektives \nOrganrecht des um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Organs oder Organteils \nnachteilig betreffen, also dessen Verletzung möglich ist. \n \nDie Antragstellerin ist in diesem Sinne durch die Weigerung der Antragsgegnerin zu 1., \neines ihrer Mitglieder in das Wahlprüfungsgericht zu wählen, möglicherweise in eigenen \nRechten verletzt: Nach § 47 Abs. 1 S. 1 BremWahlG entscheidet das Wahlprüfungsgericht \nüber die Gültigkeit der Wahl der Stadtverordnetenversammlung. Es besteht nach § 37 Abs. \n1 Satz 2 BremWahlG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2,3 BremWahlG aus der Präsidentin und der \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts, bei ihrer Verhinderung aus den jeweils nächst \ndienstälteren Berufsrichtern/Berufsrichterinnen des Verwaltungsgerichts sowie aus fünf \nMitgliedern der Stadtverordnetenversammlung. Diese und ihre Stellvertreter werden von \n\n7 \n \n \nder Stadtverordnetenversammlung in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 1 S. 3 \nBremWahlG gewählt. Diese Norm bestimmt für die Wahl der parlamentarischen Mitglieder \ndes Wahlprüfungsgerichts für die Bremische Bürgerschaft: „Die Mitglieder der Bürgerschaft \nund ihre Stellvertreter sind von dieser unter Berücksichtigung der Stärke der Parteien und \nWählervereinigungen, wie diese in der Bürgerschaft vertreten sind, in ihrer ersten Sitzung \nzu wählen.“ Die Antragstellerin ist auch nach dem Ausscheiden mehrerer ihrer Mitglieder \nmit mehr Abgeordneten in der Stadtverordnetenversammlung vertreten als die Partei Die \nLinke. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin zu 1. keinen der von der Antragstellerin \nvorgeschlagenen Stadtverordneten in das Wahlprüfungsgericht gewählt. Dadurch hat die \nAntragstellerin keine Möglichkeit, eines ihrer Mitglieder an den Entscheidungen des \nWahlprüfungsgerichts direkt zu beteiligen. \n \nDem Eilbegehren steht auch nicht von vornherein entgegen, dass damit in das durch Art. \n28 Abs. 2 GG geschützte kommunale Selbstverwaltungsrecht der Antragsgegnerin zu 1. \neingegriffen würde. Die Selbstverwaltung ist nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet \n(vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 VerfBrhv) und in ihrem Kernbereich geschützt. Die \nStadtverordnetenversammlung kann vom Gericht zwar nicht in vollstreckbarer Weise auf \nein bestimmtes Abstimmungsergebnis verpflichtet werden, zumal in einer geheimen \nAbstimmung; jedoch kommt in Betracht, von ihr getroffene Entscheidungen aufzuheben, \nihre Anwendung zu verbieten oder eine Entscheidung vorläufig zu ersetzen (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 25. Mai 2022 – 2 BvE 10/21 –, BVerfGE 162, 188-207, Rn. 31 ff.). \n \n2. \nDer Antrag ist jedoch unbegründet. \n \nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, \nwenn dies, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern \noder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Die Anwendung der Vorschrift setzt neben \neiner besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) voraus, dass der \nRechtsschutzsuchende mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die begehrte \nRegelung (Anordnungsanspruch) hat. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind \nglaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Eine einstweilige \nAnordnung darf grundsätzlich die Hauptsache nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme gilt \nallerdings dann, wenn effektiver Rechtsschutz anderenfalls nicht gewährt werden könnte. \nDas ist der Fall, wenn ohne die vorläufige Regelung für den Antragsteller unzumutbare \nNachteile entstehen, die im Hauptsacheprozess nicht mehr beseitigt werden könnten und \n\n8 \n \n \nwenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Begehrens in einem \nmöglichen Klageverfahren spricht. \n \nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der \nOberbürgermeister den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung widersprochen \nhat, weil nur ein Beschluss des Magistrats nach § 39 Abs. 1 S. 3 VerfBHV aufschiebende \nWirkung entfaltet. Dass der Magistrat einen solchen Beschluss gefasst oder der \nOberbürgermeister ihn nach § 52 Abs. 2 VerfBHV ersetzt hätte, hat die Antragstellerin nicht \nbehauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. \n \n2.1. \nDie Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Wie ausgeführt, \nsind \ndie \nin \ndas \nWahlprüfungsgericht \nzu \nwählenden \nMitglieder \nder \nStadtverordnetenversammlung nach § 47 Abs. 1 Satz 2,3 i.V.m. § 37 Abs. 1 S. 3 \nBremWahlG von der Stadtverordnetenversammlung „unter Berücksichtigung der Stärke \nder Parteien und Wählervereinigungen, wie diese in der (Stadtverordnetenversammlung) \nvertreten sind, in ihrer ersten Sitzung zu wählen.“ Um die Regel zu verstehen, muss ihre \nsystematische Stellung im Vergleich zu anderen Normen beachtet werden. \n \nDie Regelung ist deutlich weniger streng als diejenige für die Ausschüsse der \nStadtverordnetenversammlung. Diese werden nach § 41 Abs. 3 S. 1 der Verfassung der \nStadt Bremerhaven „in der Weise gebildet, dass die Sitze auf die Vorschläge der \nFraktionen und Gruppen der Stadtverordnetenversammlung nach der Reihenfolge der \nHöchstzahlen (d’Hondt) verteilt werden. Die sich hiernach ergebende Sitzverteilung stellt \ndie Stadtverordnetenversammlung durch Beschluss fest.“ Diese stringente Regel sieht \nausdrücklich keine Wahl der von den Fraktionen vorgeschlagenen Abgeordneten durch \ndas gesamte Gremium vor. Darin kommt der aus dem Demokratieprinzip gemäß Art. 20 \nAbs. 2, Art. 28 Abs. 1 GG abgeleitete Spiegelbildlichkeitsgrundsatz zum Ausdruck. Danach \nmuss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in \nseiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln. Dieses \nRecht auf formale Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse betrifft \nsämtliche Gegenstände der parlamentarischen Willensbildung und umfasst auch die \ngleiche Mitwirkungsbefugnis der Abgeordneten bei Entscheidungen über die innere \nOrganisation und die Arbeitsabläufe des Parlaments (BVerfG, Beschluss vom 22. März \n2022 – 2 BvE 9/20 –, BVerfGE 160, 411-426, Rn. 28). Dieser Grundsatz ist auch in \nGemeindevertretungen zu beachten (BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 – 8 C 18/08 –, \nBVerwGE 137, 21-30, Rn. 20) und dürfte grundsätzlich auch für die Besetzung eines \nGremiums gelten, das, wie das Wahlprüfungsgericht, die ordnungsgemäße Verteilung der \n\n9 \n \n \nSitze in dem Gemeinderat überwachen soll. Es berührt die Regeln einer parlamentarischen \nDemokratie, wenn eine Partei an dieser Kontrolle nicht mit dem ihrem Stimmenanteil \nentsprechenden Gewicht beteiligt, sondern davon ausgeschlossen wird. \n \nAuf der anderen Seite trifft die Bremische Landesverfassung für die Ausschüsse der \nBürgerschaft eine im Vergleich zu § 47 Abs. 1 Satz 2,3 i.V.m. § 37 Abs. 1 S. 3 BremWahlG \nweitere Regelung: Bei deren Zusammensetzung sind nach Art. 105 Abs. 2 der Bremischen \nLandesverfassung (BremLV) „in der Regel die Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer \nStärke zu berücksichtigen.“ Eine entsprechende Formulierung findet sich auch in Art. 139 \nAbs. 2 S. 3 BremLV für die Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofs. Auch dabei „soll \ndie Stärke der Fraktionen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.“ Diese Formulierungen \nstammen aus der Zeit vor der Entwicklung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes durch das \nBundesverfassungsgericht und müssen heute in dessen Sinne ausgelegt werden. Zu \ndieser weiten Formulierung hat der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen (Urteil \nvom 7. Januar 1977 – St 2/75 –, Rn. 22, juris) ausgeführt: \n„Da es sich um eine echte Wahl handelt, ist Art 139 Abs 3 Satz 1 BremLV zugunsten \nder Wahlfreiheit der Abgeordneten auszulegen, also zugunsten eines weiten \nErmessens. Solange die Wahl nicht ohne Rücksicht auf die \"Stärke der Parteien\" \nvorgenommen wird und damit nicht gegen den Grundsatz verstößt, daß der \nStaatsgerichtshof nicht einseitig politisch besetzt sein darf, sind die Grenzen des \nWahlermessens, die ihrer Natur nach weiter gesteckt sind als die des Ermessens der \nBehörden, im Rahmen der ihnen obliegenden Befugnisse pflichtgemäß zu entscheiden, \nnicht überschritten. Das Wahlergebnis ist dann nicht verfassungsrechtlich unerträglich; \nes ist nicht unter Mißbrauch der Rechte der Parlamentsmehrheit zustande gekommen. \n(…) In dem aufgezeigten Rahmen steht es der Bürgerschaft frei, wie sie die \"Stärke der \nParteien\" als Kriterium ihres Wahlermessens berücksichtigt.“ \n \nDiese Beschränkung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes ist nicht von den weiten \nFormulierungen der Bremischen Landesverfassung abhängig, sondern diesem Grundsatz \nimmanent. Das hat das Bundesverfassungsgericht in der oben zitierten Entscheidung \nklargestellt: \n„Die Reichweite dieses Mitwirkungsrechts (der Abgeordneten und ihrer Fraktionen) wird \njedoch durch eine vorgeschriebene Wahl begrenzt. Das Recht zur gleichberechtigten \nBerücksichtigung einer Fraktion bei der Besetzung eines Gremiums steht insoweit unter \ndem Vorbehalt der Wahl durch die Abgeordneten und kann daher nur verwirklicht \nwerden, wenn die von dieser Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen \ndie erforderliche Mehrheit erreichen.“ \n\n10 \n \n \n(BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 – 2 BvE 9/20 –, BVerfGE 160, 411, Rn. 28 f.; in \ndiesem Sinne auch bereits BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 – 1 BvR 278/75 –, \nRn. 21, juris). \n \nDie gerichtliche Kontrolle parlamentarischer Wahlentscheidungen ist darum generell \nbeschränkt. Das Gericht ist nicht berufen, die sachliche \"Richtigkeit\" der Stimmabgabe zu \nbeurteilen und - in der Frage, welcher Bewerber als geeignet zu wählen ist - die \nEntscheidung des verantwortlichen Wahlgremiums durch seine eigene zu ersetzen (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 – 1 BvR 278/75 –, Rn. 23, juris zu einem \nWahlprüfungsgericht). Es kann sich darauf beschränken, Wahlen auf Verfahrensfehler und \ndarauf zu überprüfen sind, ob dem Wahlgremium offensichtlich Ermessensfehler \nunterlaufen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 – 1 BvR 278/75 –, Rn. 21, \njuris m.w.N.). \n \nDiesem Grundsatz der Freiheit der Wahl entspricht auch die Formulierung in § 47 Abs. 1 \nSatz 2,3 i.V.m. § 37 Abs. 1 S. 3 BremWahlG, indem die Stadtverordnetenversammlung \naufgerufen ist, die von ihr zu wählenden Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts „unter \nBerücksichtigung der Stärke der Parteien und Wählervereinigungen, wie diese in der \n(Stadtverordnetenversammlung) vertreten sind,“ zu bestimmen. \n \nVerfahrensfehler im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982) sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr hat die \nStadtverordnetenversammlung die Stärke der Parteien und Wählervereinigungen im Sinne \nvon § 47 Abs. 1 Satz 2,3 i.V.m. § 37 Abs. 1 S. 3 BremWahlG offensichtlich „berücksichtigt“: \nDie Stadtverordnetenversammlung hat sich mit der Wahl des Wahlprüfungsgerichts in \nmehreren Sitzungen befasst. Dabei waren ihr die Mehrheitsverhältnisse aufgrund des \nWahlergebnisses bekannt und deren Bedeutung für die Zusammensetzung des \nWahlprüfungsgerichts \nvon \nder \nAntragstellerin, \ndem \nOberbürgermeister, \ndem \nStadtverordnetenvorsteher sowie dem Landeswahlleiter vor Augen geführt worden. Deren \nEinwände haben dazu geführt, dass eine Sitzung für getrennte Beratungen der Fraktionen \nunterbrochen wurde. \n \nEs ist auch nicht offensichtlich, dass der Stadtverordnetenversammlung bei ihrer Wahl \nErmessensfehler unterlaufen wären. Dieses Ermessen ist nicht insoweit gebunden, dass \njede im Parlament vertretene Partei zumindest einen \"Richter ihres Vertrauens\" im \nWahlprüfungsgericht haben müsste. Seine Grenzen wären erst dann überschritten, wenn \nsich das Ergebnis der Wahl nach den Umständen des Einzelfalles als verfassungsrechtlich \nunerträglich Sinne erweist, weil es im Einzelfall zu einer einseitig parteipolitischen \n\n11 \n \n \nBesetzung des Wahlprüfungsgerichts führt (vgl. Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt \nBremen, Urteil vom 7. Januar 1977 – St 2/75 –, Rn. 23 ff., juris). Das ist hier nicht der Fall, \nweil der von der Antragstellerin beanspruchte Sitz im Staatsgerichtshof nicht etwa dem \nMitglied einer Fraktion der Regierungskoalition, sondern einer anderen Oppositionspartei \nzugesprochen wurde. \n \n2.2. \nAuch die im Falle eines offenen Ausgangs eines von der Antragstellerin anhängig zu \nmachenden Klageverfahrens anzustellende Folgenabwägung führt zu einer Ablehnung \ndes Antrags: \n \nGrundsätzlich hat der Gesetzgeber die gerichtliche Kontrolle unmittelbar auf ein \nWahlverfahren bezogener behördlicher Entscheidungen und Maßnahmen im Interesse \neiner \nzügigen \nverbindlichen \nFeststellung \ndes \nWahlergebnisses \nauf \ndas \nWahlprüfungsverfahren vor dem Wahlprüfungsgericht und dem Staatsgerichtshof \nbeschränkt, §§ 37 ff. BremWahlG. Hierbei ist insbesondere generell kein vorbeugender \nRechtsschutz vorgesehen. Um die effektive Durchführung des Wahlverfahrens zu \ngewährleisten, wird die gerichtliche Kontrolle von Einzelentscheidungen während des \nWahlablaufes begrenzt und die gerichtliche Überprüfung grundsätzlich dem nach der Wahl \nstattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten (vgl. VG Bremen, Beschl. v. \n28.04.2023 - 1 V 779/23 -, Beschl. v. 21.05.2019 - 1 V 829/19 -, juris Rn. 4-5 und Beschl. \nv. 16.03.2011 - 1 V 152/11 -, juris Rn. 6-7). \n \nDiese Argumente für die Konzentration des Rechtsschutzes im Wahlprüfungsrecht auf das \nim \nWahlgesetz \nnormierte \nVerfahren \nvor \ndem \nWahlprüfungsgericht \nund \nden \nStaatsgerichtshof gelten nicht nur für die Wahl selbst, sondern auch für deren Überprüfung. \nAuch sie muss zeitnah abgeschlossen werden, um im Interesse einer effektiven \nDemokratie die Legitimation der gewählten Organe und ihrer Entscheidungen zeitnah zu \nklären. Insofern ergäben sich jedoch Verzögerungen, wenn einem der von der \nAntragstellerin gestellten Anträge entsprochen würde. Bei der Gewichtung ihrer Interessen \nist zu berücksichtigen, dass sie selbst gegen die Feststellung des Ergebnisses der Wahl \nzur Stadtverordnetenversammlung keine Einwände erhoben hat. Es geht für sie demnach \nnicht um ihre Möglichkeit, ihre Rechte und Interessen in dieser Versammlung \nwahrzunehmen, sondern allein darum, sich an der Entscheidung über den von einer \nanderen Partei erhobenen Einwand beteiligen zu können. Dabei hat sie keine Argumente \nvorgetragen, zu deren Einbringung in diese Entscheidung sie auf ein von ihr zu \nentsendendes Mitglied im Wahlprüfungsgericht angewiesen wäre. Es geht der \nAntragstellerin ersichtlich um die prinzipielle Klärung ihres Anspruchs, ein Mitglied in das \n\n12 \n \n \nWahlprüfungsgericht entsenden zu können. Es ist kein gewichtiger Grund ersichtlich, diese \nFrage in diesem Eilverfahren zu klären. Der Antragstellerin erwächst ersichtlich kein \nerheblicher Schaden, wenn sie insofern auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen wird. \n \n2.3. \nDa es an einem Anordnungsanspruch fehlt, kann dahinstehen, ob die Antragstellerin einen \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Auch das ist jedoch nicht der Fall. Der \nWahlvorgang in der Stadtverordnetenversammlung in Bezug auf das Wahlprüfungsgericht \nund die Antragstellerin ist dieser seit langem bekannt. Die Versammlung weigert sich \nbereits seit Juli 2023, ein Mitglied der Antragstellerin in das Gremium zu wählen und hat \nandere gegen dessen Besetzung erhobene Einwände spätestens in der Sitzung vom \n30.11.2023 ausgeräumt. Gleichwohl hat die Antragstellerin erst am 11.01.2024, also fünf \nWochen \nspäter \nund \nnur \neine \nWoche \nvor \nder \nterminierten \nSitzung \ndes \nWahlprüfungsgerichts, das Verwaltungsgericht angerufen. Das spricht dagegen, dass die \nAntragstellerin an einer zügigen Klärung ihrer Rechtsposition in Bezug auf dieses Gericht \nernsthaft interessiert wäre \n \n3. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Stadt Bremerhaven. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen, der die Kammer folgt, kommt eine \nKostenerstattung in einem „Insichprozess“ zweier Funktionsträger einer öffentlich-\nrechtlichen \nKörperschaft \ngrundsätzlich \nnicht \nin \nBetracht. \nVielmehr \nsind \ndie \nVerfahrenskosten grundsätzlich der Körperschaft aufzuerlegen, der die streitenden \nFunktionsträger angehören. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verfahren „ohne \nvernünftigen Grund“ eingeleitet worden ist (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 20.04.2010 - 1 A \n192/08 -, juris; VG Bremen, Beschl. v. 21.02.2023 - 1 K 2236/15 -, juris Rn. 28). Dafür \nbestehen hier keine Anhaltspunkte. \n \nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 22.7 und 1.5 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Eine Reduzierung im \nEilverfahren ist nicht angezeigt, da es auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist \n(vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). \n \nRechtsmittelbelehrung \n \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n\n13 \n \n \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Bauer Richterin Buns hat an der Schröder \n Entscheidung mitgewirkt, \n \n ist jedoch an der Unterschrift \n \n gehindert , weil sie ihr Kind \n \n betreuen muss. \n \n \n Dr.Bauer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364853","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-01-12/1-v-68-24","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364853","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364853","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-01-12/1-v-68-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364853","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.172239+00:00"}}