{"status":"available","doknr":"OLD364852","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-01-16","aktenzeichen":"6 K 1818/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 1818/22 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und die Richterin Siemers sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Böhme-Schröder \nund Stehr aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2024 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides \nvom 09.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n05.09.2022 \nverpflichtet, \nden \nKläger \namtsangemessen \nzu \nbeschäftigen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \n\n2 \n \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages. \n \ngez. Korrell \ngez. Buns \ngez. Siemers \n \nTatbestand \nDer Kläger bekleidet das Amt eines Leitenden Verwaltungsdirektors \n bei der \nSenatorin für \n und begehrt die Übertragung einer amtsangemessenen \nBeschäftigung. \n \nDer \n geborene Kläger stand vom 16.08.2004 bis 31.07.2008 als Lehrer für die \nSekundarstufe I (Bes.Gr. A 13) im Schuldienst der Beklagten, zunächst im \nBeamtenverhältnis auf Probe und seit dem 20.03.2007 im Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit. Mit Wirkung vom 01.08.2008 wurde er in den Schuldienst der Freien und \nHansestadt Hamburg versetzt. Dort wurde ihm am 28.05.2009 das Amt eines Direktors an \neiner Gesamtschule (Bes.Gr. A 15) übertragen. Aufgrund erfolgreicher Bewerbung auf die \nStelle des Schulleiters an\n wurde der Kläger mit Wirkung \nvom 01.02.2014 als Studiendirektor (Bes.Gr. A 15) wieder nach Bremen versetzt. Am \n02.02.2014 wurde er zum Oberstudiendirektor auf Probe (Bes.Gr. A 16) – als Leiter einer \nvoll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülern – ernannt. Nach dienstlicher \nBeurteilung anlässlich des Ablaufs der Erprobungszeit mit der Gesamtnote „übertrifft die \nAnforderungen“, Stellungnahmen der Gremien und einer positiven Bewährungsfeststellung \nwurde der Kläger am 21.06.2016 zum Oberstudiendirektor auf Lebenszeit ernannt, \nnachdem die Nichtzustimmung des Personalrats-Schulen durch Beschluss der \nEinigungsstelle vom 11.04.2016 ersetzt worden war. \n \nEnde September/ Anfang Oktober 2017 ist dem Kläger die Funktion des Schulleiters an \n entzogen worden. Das ergibt sich allerdings mangels \nentsprechender Verfügungen nicht unmittelbar aus der Personalakte des Klägers, die auch \nim Übrigen unvollständig ist. Vielmehr wurde übereinstimmend vorgetragen, dass der \nKläger mündlich von einem Tag auf den anderen von seiner Funktion als Schulleiter \nabgezogen wurde. \n \n\n3 \n \n \nSeit dieser Absetzung zum Oktober 2017, die nach dem übereinstimmenden Vorbringen \nvor dem Hintergrund eines ebenfalls in keiner Weise aktenkundigen Konflikts zwischen \ndem Kläger und dem Kollegium der Oberschule sowie der Schulaufsicht erfolgte, wurden \ndem Kläger bis Anfang Juli 2018 keine Aufgaben übertragen. Eine zunächst beabsichtigte \nEinrichtung einer Stabsstelle bei der Senatorin für \n wurde nicht umgesetzt. \n \nDer Kläger rügte seine Nichtbeschäftigung mit Schreiben vom 16.01.2018, 28.02.2018 und \n12.04.2018 und erhob mit Schreiben vom 05.03.2018 auch Widerspruch gegen seine \nAbberufung als Schulleiter. \n \nVon April 2018 bis Ende Februar 2019 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. \n \nMit Bescheid vom 04.07.2018 ordnete die Senatorin für\n den Kläger (erstmals) mit \nWirkung vom 06.08.2018 in die senatorische Behörde befristet bis zum 31.12.2019 ab. Die \nAbordnung erfolgte zum dortigen Referat\n Die ihm übertragene Aufgabe „Entwicklung \neiner Landesstrategie und eines Konzeptes zur Stärkung der politischen Bildung und der \ndemokratischen Werteerhaltung im schulischen Bildungsbereich im Land Bremen“ wurde \nzum September abgeändert in die Aufgabe „Bildung nachhaltige Entwicklung“. Mangels \nDrittmittelfinanzierung wurde letztere Aufgabenübertragung jedoch wieder aufgegeben. \n \nMit Schreiben vom 17.09.2018 mahnte der Kläger erneut die Übertragung einer \namtsangemessenen Tätigkeit an und erhob Widerspruch gegen die Abordnung. Er \nunterbreitete verschiedene Vorschläge zu einem zukünftigen Einsatz auf freien A-16-\nStellen, u.a. als Schulleiter des Gymnasiums \n. \n \nIm Rahmen eines Klageverfahrens 6 K 2990/18 (Untätigkeitsklage) erklärte sich die \nBeklagte am 24.05.2019 vergleichsweise bereit, dem Kläger eine amtsangemessene \nBeschäftigung zuzuweisen. \n \nEin Stellenbesetzungsverfahren betreffend die Funktion des Schulleiters am Gymnasium \n wurde durch die Beklagte abgebrochen, wobei die Nichtzustimmung des \nPersonalrats-Schulen gegen den Abbruch mit Beschluss der Einigungsstelle vom \n07.11.2019 ersetzt wurde. Hintergrund des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens \nwar die Absicht, dem Kläger per Abordnung die Schulleiterfunktion am Gymnasium Horn \nzu übertragen. \n \nMit Schreiben vom 15.01.2020 (Schreiben nicht in der Behördenakte; überreicht vom \nKläger im Verfahren 6 K 2554/20 als Anlage) beantragte der Kläger die Gewährung einer \n\n4 \n \n \nEntschädigung wegen grober Verletzung der Fürsorgepflicht wegen monatelanger \nPseudobeschäftigung, einer Datenschutzverletzung des Schulaufsichtsbeamten und die \nAußendarstellung seiner Abberufung als Schulleiter an \n im \nWeser Kurier. Er werde ausgegrenzt, habe immer noch keine Aufgabe und hierdurch einen \nKarriereschaden erlitten. Dies habe auch zu einer längeren Erkrankung geführt. Eine \ngeplante Abordnung an das Gymnasium \n als Schulleiter sei rechtswidrig, so lange es \nsich nur um eine Abordnung und nicht um eine Versetzung handele. \n \nAm 24.01.2020 beantragte der Kläger die Vollstreckung gegen die Beklagte aus dem im \nKlageverfahren 6 K 2990/18 geschlossenen Vergleich vom 24.05.2019. \n \nMit Verfügung vom 07.02.2020 versetzte die Senatorin für\n den Kläger mit sofortiger \nWirkung von der Oberschule \n zur Senatorin für \nnd ordnete ihn \nzugleich mit sofortiger Wirkung bis zum 31.01.2021 an das Gymnasium \n ab unter \nkommissarischer Übertragung der Funktion des Schulleiters. \n \nMit Bescheid vom 19.02.2020 lehnte die Senatorin für\n den Entschädigungsantrag \nab (Bescheid nicht in der Behördenakte; überreicht vom Kläger im Verfahren 6 K 2554/20 \nals Anlage). Es habe keine Pseudobeschäftigung vorgelegen. Es sei immerzu nach \nLösungen gesucht worden. Er sei auch niemals fallen gelassen oder ausgegrenzt worden. \nMan habe großes Interesse, den Kläger seinem Amt und seinen Fähigkeiten entsprechend \neinzusetzen. Allerdings habe er keine Rechtsmittel gegen Abberufung und Abordnung in \ndie senatorische Behörde eingelegt. \n \nAm 27.02.2020 beantragte der Kläger bei Gericht die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung gegen die mit Bescheid vom 07.02.2020 verfügte Versetzung und Abordnung (6 \nV 404/20). Zu diesem Eilantrag lief bis August 2021 eine gerichtliche Mediation. \n \nDen Vollstreckungsantrag vom 24.01.2020 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss \nvom 10.03.2020 ab (6 Z 184/20), da der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung \ndurch die Abordnung als Schulleiter am Gymnasium \n erfüllt worden sei. \n \nAm 19.03.2020 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung einer Entschädigung \nwegen Fürsorgepflichtverletzung (Schreiben nicht in der Behördenakte; überreicht vom \nKläger im Verfahren 6 K 2554/20 als Anlage) und trug u.a. vor, dass das Fehlen einer \namtsangemessenen Beschäftigung schon durch den Vergleich vom 24.05.2019 \ndokumentiert sei. \n \n\n5 \n \n \nDie gegen den Beschluss vom 10.03.2020 (Vollstreckung) vom Kläger erhobene \nBeschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.07.2020 \n(2 S 78/20) zurück, wies jedoch darauf hin, dass die Versetzung an die Senatorin für \n mangels Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes rechtswidrig sei. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2020 (Bescheid nicht in der Behördenakte; \nüberreicht im Verfahren 6 K 2554/20 als Anlage) wies die Senatorin für\n den \nWiderspruch gegen die Ablehnung einer Entschädigung zurück. Im öffentlichen \nDienstrecht gebe es keine Anspruchsgrundlage für einen immateriellen Schadensersatz. \nEs liege auch keine Fürsorgepflichtverletzung vor. Man habe ihn nach außen nicht als \nuntragbar dargestellt. Der Bescheid wurde dem Kläger am 07.10.2020 zugestellt. Am \n09.11.2020 erhob der Kläger Klage auf Gewährung eines immateriellen Schadensersatzes \nin Höhe von 25.000 Euro (6 K 2554/20). \n \nDie Abordnung des Klägers an das Gymnasium \n wurde bis 31.07.2021 verlängert. Zu \neiner dauerhaften Übertragung der dortigen Schulleitung im Wege der Versetzung kam es \nim Anschluss nicht. Der Personalrat-Schulen hatte hierzu nicht zugestimmt und die \nEinigungsstelle hatte die Nichtzustimmung nicht ersetzt. \n \nIm Zuge der Überlegungen, welche Aufgaben dem Kläger nach Beendigung der \nAbordnung im Bereich der Senatorin für \n zu übertragen sind, war das \n im Gespräch. Der Kläger wies unter Beifügung eines ärztlichen \nAttestes vom 19.10.2020 auf die Ungeeignetheit dieses Dienstpostens hin, da er an einer \nAviophobie (Flugangst) leide, mit der Wahrnehmung aber in nicht unerheblichen Umfang \nReisetätigkeiten verbunden seien. \n \nMit Bescheid vom 30.07.2021 wurde dem Kläger mit Wirkung vom 01.08.2021 die \nAmtsbezeichnung eines Leitenden Direktors im \nVerwaltungsdienst \nübertragen. Zugleich wurde ihm die Funktion Referent und der Dienstposten \n„\n“ übertragen. \n \nDagegen erhob der Kläger am 06.08.2021 Widerspruch. \n \nNach Beendigung der Abordnung zum Gymnasium \n und wegen der endgültigen \nStellenbesetzung der Schulleiterstelle \n wurde das Eilverfahren 6 V 404/20 \nnach übereinstimmenden Erledigungserklärungen im September 2021 eingestellt. \n \nVom 22.04.2022 bis 08.07.2022 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. \n\n6 \n \n \n \nMit Verfügung vom 29.04.2022 wurde der Aufgabenzuschnitt auf dem Dienstposten OKZ \n geändert, nachdem zuvor die Nichtzustimmung hierzu durch Beschluss der \nEinigungsstelle vom 26.04.2022 ersetzt worden war, der auch eine Evaluation des \nAufgabenzuschnitts nach einem Jahr vorsah. Der Aufgabenbereich \n \n“ wurde reduziert um die Vertretung im \nund \ndie Funktion als \n. Weitere \nZuständigkeiten wurden hinzugefügt: \n \n \n \n \nMit Schreiben vom 12.05.2022 rügte der Kläger, dass die Aufgaben nicht amtsangemessen \nseien. Es seien keine A-16-wertige Aufgaben mehr vorhanden, stattdessen fielen allenfalls \nSachbearbeitertätigkeiten und diese in geringem Umfang an. \n \nMit Schreiben vom 09.06.2022 führte die Beklagte zu der aus ihrer Sicht bestehenden \nAmtsangemessenheit aus: Grundlage für die Bewertung seien die Grundsätze für die \nBewertung der Beamten des Landes und der Stadtgemeinde vom 28.02.2012 des \nSenators für Finanzen. Danach gelte für Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16, dass \nsie sich aus den Funktionen der Besoldungsgruppe A 15 deutlich herausheben, jedoch \nnach Art und Inhalt der Aufgabenstellung nicht der Besoldungsordnung B zuzuordnen \nseien. Es seien kennzeichnend eine besonders weitreichende hohe Verantwortung wie \nz.B. die Leitung besonders großer Arbeitsbereiche oder die Bearbeitung besonders \nschwieriger Grundsatzfragen mit richtungsweisendem Charakter für nachgeordnete \nBereiche. Dies könne in Bezug auf den übertragenen Dienstposten festgestellt werden. In \nkonzeptioneller Hinsicht werde auf dem Dienstposten die \n ausgeübt. Dies beinhalte die Beratung von \n \n \n Einzelfragen sowie die Erstellung dienstlicher Beurteilungen. \nDer Dienstposten stelle konzeptionell die Schnittstelle von\n \n dar und hebe sich deutlich von anderen \n Tätigkeiten ab. Dies werde auch dadurch sichtbar, dass \nAufgaben als Mitglied \n \n vorbereitet würden und die Zusammenarbeit zwischen \n \n \nkoordiniert werde. Auf dem Dienstposten finde die konzeptionelle Vorbereitung \nder beschriebenen Tätigkeiten statt. Hinzugekommen sei die Vertretung Bremens in\n \n, die das \n\n7 \n \n \nBeratungsgremium für die \n für die Zusammenarbeit der Länder in der europäischen \nund \ninternationalen \n \nsei. \nAußerdem \nwürden \ndie \nRegionaltagungen \nim \nTätigkeitsfeld \n \nvorbereitet. \nDer \nDienstposten \nhebe \nsich \nin \nseiner \nEinzigartigkeit \nals \nKoordinierungs- \nund \nKonzeptionierungsstelle für das Thema Europa und Schule sowie UNESCO-Projektschule \nim Land Bremen deutlich aus den Funktionen, die der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet \nwürden, heraus. Die deutlich herausgehobenen Funktionen nähmen auch mindestens die \nHälfte der Arbeitsvorgänge in Anspruch. Sie seien mitnichten einer Sachbearbeitertätigkeit \nzuzuordnen. \n \nDagegen erhob der Kläger am 16.06.2022 Widerspruch. Es werde von falschen Tatsachen \nausgegangen. Mit Verfügung vom 29.04.2022 sei die \n auf die \nReferatsleitung übertragen worden. Der gesamte angesprochene \n \nBereich und die Zugehörigkeit zum \nsei ihm entzogen worden. Er \nsei weder gegenüber den \n, noch gegenüber den\n \nund des Bundes Ansprechpartner. Es verblieben Aufgaben im Bereich der \nSachbearbeitung. Die aufgeführten Tätigkeiten und Kompetenzen träfen auf ihn nicht zu. \nAlle anderen Aufgabenbereiche, die eine Erweiterung seines Aufgabenbereiches \ndarstellen, seien klassische Referententätigkeiten unterhalb der Besoldungsstufe A 16. \nWeder habe er einen besonders großen Arbeitsbereich noch besonders schwierige \nGrundsatzfragen zu bearbeiten. Es handele sich um die Mitarbeit in Beratungsgremien, um \nkleine Koordinierungsaufgaben, Aufgaben der Informationsweitergabe an \n ggf. \nberatende Aufgaben. Auch die Aufgaben im Bereich europäische und internationale \nAufgaben seien nur A14- A15-wertig. \n \nDen Widerspruch wies die Senatorin für Bildung mit Widerspruchsbescheid vom \n05.09.2022 zurück. Der Aufgabenzuschnitt sei auch nach Herausnahme der Vertretung in \nder \n A16-wertig, da eine konzeptionelle \nVorbereitung dieser Tätigkeiten stattfinde. Im Übrigen habe der Dienstherr ein \nweitgehendes Bewertungsermessen bei der Dienstpostenbewertung. Diese falle in die \norganisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. \n \nAm 05.10.2022 hat der Kläger Klage auf Übertragung einer amtsangemessenen \nBeschäftigung in abstrakt-funktioneller und in konkret-funktioneller Hinsicht erhoben, die er \nwie folgt begründet: \n- Er besitze keine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der ihm übertragenen europäischen \nAufgaben. Ihm werde zum Teil der Text vorgegeben, den er zu versenden habe. Es gebe \nkleinere Berichterstatteraufgaben für ihn und zum Teil als Zuarbeit für einen A 15- \n\n8 \n \n \nStelleninhaber. Er fühle sich deplatziert. Es würden nur geringe intellektuelle \nAnforderungen an ihn gestellt. \n- Nach Reduzierung des Aufgabenbereichs „\n um sein \nKernstück, nämlich die Teilnahme \n und die Wahrnehmung der Funktion des \n, nehme diese Aufgaben nunmehr eine Referentin der Bes.Gr. A 15 \nwahr. Auch die übrigen \nder Länder gehörten in der Regel den \nBesoldungsgruppen A 13 bis A 15 an, wenn sie nicht zugleich Referatsleiter: innen seien. \nEr sei kein Ansprechpartner für \n. Auch diese Aufgabe sei \nihm entzogen worden. Sein Beschäftigungsumfang sei gleich Null. Etwa zweimal pro \nMonat erreiche ihn eine telefonische Anfrage. Er besitze keine Entscheidungskompetenz \nund habe keine Personalverantwortung. \n- Hinsichtlich der Aufgaben im Bereich \n fielen nur geringfügige \nkoordinierende Tätigkeiten an. Alle zwei Jahre würden\n (re)zertifiziert, wobei der \nKläger Mitglied der Jury sei, was einen jährlichen Arbeitsumfang von 3 bis 4 Sitzungen von \n1,5 Stunden bedeute. Für die Tätigkeit des ministeriellen Ansprechpartners fielen vier \nVeranstaltungen pro Jahr von 1 bis 2 Tagen an. Auch in diesem Bereich verfüge er weder \num Entscheidungskompetenz noch um Personalverantwortung. \n \nDass er nicht amtsangemessen beschäftigt werde, zeige auch der Initiativantrag des \nPersonalrats-Verwaltung, ihn auf den freien Dienstposten OKZ \n umzusetzen. Die \nNichtersetzung der Zustimmung der Dienststelle habe laut Einigungsstellenbeschluss vom \n16.05.23 nur deshalb nicht stattfinden können, weil der Aufgabenzuschnitt auf OKZ \n \nnicht habe dargestellt werden können. Der Dienstposten OKZ \nsei nach wie vor nicht \nbesetzt und auch am \ngebe es eine freie A16-Stelle. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 09.06.2022 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2022 zu verpflichten, dem Kläger \nein seinem Statusamt A 16 amtsangemessenes Funktionsamt (im abstrakt-\nfunktionellen und konkret-funktionellen Sinn) zu übertragen. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie verweist auf die angefochtenen Bescheide und trägt weiterhin vor, der Anspruch des \nKlägers auf amtsangemessene Beschäftigung sei auf dem Dienstposten OKZ\n erfüllt. \nBei der Senatorin \n seien Referatsleitungen grundsätzlich nach \nBesoldungsgruppe A 16 bewertet und besoldet. Dienstposten von Referentinnen würden \n\n9 \n \n \nim Regelfall nach A 15 bewertet und besoldet. In zwei Referaten werde allerdings je ein \nReferent: innendienstposten mit einer Bewertung nach A 16 vorgehalten. Zum einen sei \ndies der Dienstposten \n Hier werde die \n verantwortet. \nZum anderen sei es der streitgegenständliche Dienstposten\n. Beide Bewertungen \nließen sich aus der gegenüber anderen Referent: innendienstposten deutlich \nherausgehobenen Tätigkeit und Verantwortung herleiten. Grundsätzlich seien alle \nBeschäftigten einer Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt. Dies gelte selbst für \nSchulleiterinnen und Schulleiter gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde. Insbesondere bei \nreferats- oder abteilungsübergreifenden Themenfeldern, seien Abstimmungsprozesse und \nauch inhaltliche Bestimmungen durch Abteilungsleitungen gegenüber Referentinnen oder \nauch gegenüber Referatsleitungen eine vollkommen übliche Vorgehensweise. Der Kläger \nbehaupte im Übrigen selbst nicht, dass ihm jegliche schriftliche oder mündliche \nKommunikation nach außen von Vorgesetzten vorgegeben würde und ihm in seinem \ngesamten aktuellen Tätigkeitsfeld keinerlei Entscheidungs- und Handlungsspielräume \nblieben. Gleiches gelte für die Zuarbeit bzw. inhaltliche Unterstützung gegebenenfalls auch \ngegenüber Kolleginnen und Mitarbeitenden in niedrigeren Besoldungsstufen. Allein \nhieraus ergebe sich kein Beleg für eine nicht amtsangemessene Beschäftigung und auch \nebenso wenig ein geeigneter Beleg für eine unangemessene Behandlung im Sinne eines \n„Mobbings“. Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten - zugleich Referatsleiter und \nLeiter einer Stabsstelle - fielen auch aus seinem reichhaltigen Tätigkeitsbereich sowohl im \nEigenbetrieb als auch in der Tätigkeit mit den verschiedenen prozessualen vertretenen \nDienststellen \neine \nVielzahl \nvon \nähnlich \ngelagerten \nHilfestellungen, \nUnterstützungsleistungen von sonstigen Tätigkeiten (bis hin zur umfangreichen \nKopienerstellung und anderen allgemeinen Bürotätigkeiten…) ein, die als solche bei Bedarf \nanfallen und erledigt werden müssten, aber nicht das Tätigkeitsbild und die für eine \nDienstpostenbewertung und eine amtsangemessene Beschäftigung relevanten Aspekte \nmaßgeblich \nprägten. \nDas \ngelte \numso \nmehr, \nwenn \nbestimmte \nzeitkritische \nAufgabenstellungen wie Stellungnahmen etc. bei bestehenden Personalmängeln durch \ngegenseitige, gegebenenfalls auch über den eigenen Arbeitsplatz hinausreichenden \nHilfestellungen und Unterstützungsleistungen realisiert werden müssten. Strukturierte \nKommunikationswege seien für die arbeitsteilige öffentliche Verwaltung grundsätzlich \nsystemtypisch, insbesondere dann, wenn deren Ergebnisse wie Stellungnahmen aus einer \nAbteilung und in der Verantwortung der Abteilungsleitung einer Vorbereitung und \nAbstimmung bedürften. Der Zuschnitt im Bereich „\n“ sei in der \nTat für alle unbefriedigend, es sei eine Umsetzung des Beschlusses der Einigungsstelle. \nEs gebe nur wenige A 16 relevante Tätigkeiten. Außerdem bestehe die Absicht, die Leitung \nder AG Berufsbild \n, die bisher verantwortlich bei \nin Zusammenarbeit mit \n\n10 \n \n \nAbteilung\n lag, an \nund\n in kooperativer Leitung zu übergeben, was allerdings zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht mit dem Kläger kommuniziert worden sei. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nSitzungsniederschrift sowie den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie als Verpflichtungsklage zulässige (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.03.2009 – 4 S \n2235/07 – juris Rn. 18) Klage ist begründet. \n \nDer Kläger hat einen Anspruch auf Übertragung einer amtsangemessenen Beschäftigung. \nWeder im abstrakt-funktionellen Sinn noch im konkret-funktionellen Sinn ist der Kläger \nderzeit amtsangemessen eingesetzt. Die entgegenstehenden angefochtenen Bescheide \nsind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. \n \nDer Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, \ndass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-\nfunktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden (BVerfG, \nBeschl. v. 03.07.1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251,266). Das statusrechtliche Amt wird \ngrundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das \nEndgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene \nAmtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in \nRelation zu anderen Ämtern zum Ausdruck Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich \nauf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das konkret-funktionelle Amt, der \nDienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen \nAufgabenbereich. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft ebenfalls an die Beschäftigung des \nBeamten an, jedoch im abstrakt verstandenen Sinne. Gemeint ist der einem \nstatusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses \nStatusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist. Im Rahmen dieser \nVorgaben liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt- und des konkret-\nfunktionellen Amtes festzulegen. Das bedeutet aber auch, dass der Dienstherr gehalten \nist, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im \nstatusrechtlichen Sinne entsprechen (BVerwG, Urt. v. 22.06.2006 – 2 C 26/05 –, juris Rn. \n11 m.w.N.), d.h. dauerhaft weder unter- noch höherwertig sein dürfen (BVerwG. Urt. v. \n19.05.2016 – 2 C 14/15, juris Rn. 20). Von einem Beamten kann realistischerweise nur \n\n11 \n \n \ndann erwartet werden, dass er auf einer rechtsstaatlichen, (partei-)politischen Einflüssen \nwiderstehenden Amtsführung beharrt, wenn seine innere und äußere Unabhängigkeit \ngewährleistet ist. Die Sicherheit des Beamten betrifft nicht nur seinen persönlichen \nbeamtenrechtlichen Status, sie erfordert auch die Gewährleistung der unabhängigen \nAmtsführung, um derentwillen der Beamte in seinem Status geschützt wird. Zur \ngeschützten Rechtsstellung des Beamten gehört deshalb auch seine tatsächliche \nVerwendung. Auch die Übertragung eines bestimmten Aufgabenbereichs wird durch den \nStatus des Beamten bestimmt. Der Beamte hat deshalb Anspruch auf Übertragung eines \nseinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines \n\"amtsangemessenen Aufgabenbereichs\" (BVerfG, Beschl. v. 03.07.1985 - 2 BvL 16/82 - \nBVerfGE 70, 251, 266; BVerwG, Urt. v. 11.07.1975 - 6 C 44.72 - BVerwGE 49, 64, 67 f. \nund v. 05.06.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 25). Dementsprechend können \nBeamte verlangen, dass ihnen Funktionsämter, zum einen ein abstrakt-funktionelles und \nzum anderen ein konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, \nübertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht \n(BVerwG, Urt. v. 22.06.2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 9 und v. 18.09.2008 - 2 \nC 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn. 14). \n \nIn abstrakt-funktioneller Hinsicht ist nach der Struktur des Verwaltungsaufbaus bei der \nBeklagten bereits der dem Kläger übertragene Aufgabenbereich eines Referenten bei der \nSenatorin für \n nicht statusamtsangemessen. Der Kläger ist Leitender \nVerwaltungsdirektor (\n), Bes.Gr. A 16. Als solcher ist ihm abstrakt-funktionell eine \nReferententätigkeit \nübertragen \nworden, \nobschon \nnach \nder \nStruktur \ndes \nVerwaltungsaufbaus Referentenstellen bis A 15 besetzt sind. Den Referatsleitungen ist die \nBesoldungsgruppe A 16 vorbehalten, was – gerade im Hinblick auf leitende Aufgaben – \nauch der Amtsbezeichnung einer/eines Leitenden Verwaltungsdirektor/ -direktorin oder in \nanderen Bereichen einer/eines Leitenden Regierungsdirektors/-direktorin entspricht. Dass \ngerade ausnahmsweise hiervon die künftig in eine Referatsleiterstelle umzuwandelnde \nOKZ \n und der vom Kläger besetzte Dienstposten OKZ\n höherwertig einzustufen \nsind, ergibt sich indes nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung und zur Überzeugung der Kammer nach Prüfung auch der konkret-\nfunktionellen Ausgestaltung seines Dienstpostens nicht. \n \nAuch in konkret-funktioneller Hinsicht ist der Kläger auf dem streitgegenständlichen \nDienstposten OKZ \n nicht amtsangemessen beschäftigt. Diesen Anspruch auf \namtsangemessene Beschäftigung des im Statusamt der Bes.Gr. A 16 befindlichen Klägers \nhat die Beklagte nicht erfüllt, da der dem Kläger zugewiesene Dienstposten jedenfalls seit \nHerausnahme der der Teilnahme am \nund der \n bis zum \n\n12 \n \n \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts nicht \nA16-wertig ist. \n \nZwar ist der Dienstposten nach A 16 bewertet. Grundsätzlich hat ein Beamter keinen \nAnspruch auf eine bestimmte Dienstpostenpostenbewertung. Diese liegt regelmäßig im \nOrganisationsermessen des Dienstherrn. Anders ist es aber, wenn ein Dienstposten zwar \nformal entsprechend dem Statusamt des Beamten bewertet ist, tatsächlich aber \nüberwiegend Tätigkeiten umfasst, die auch von Inhabern rangniedrigerer Statusämter \nausgeführt werden können (Sächs. OVG, Beschl. v. 18.09.2023 – 2 B 111/23, juris Rn. 9). \n \nSo liegt es hier. Diese Bewertung des klägerischen Dienstpostens mit A 16 ist rechtswidrig. \nDas folgt zum einen bereits aus der von der Beklagten hierfür selbst gegebenen \nBegründung und zum anderen aus der ausführlichen Tätigkeitsbeschreibung des Klägers \nin qualitativer und quantitativer Hinsicht. \n \nDie Beklagte wendet für die Begründung der A 16-Wertigkeit des klägerischen \nDienstpostens bereits einen falschen Maßstab an. Sie bezieht sich auf die Grundsätze für \ndie „Bewertung von Dienstposten der Beamtinnen und Beamten des Landes und der \nStadtgemeinde Bremen“ des Senators für Finanzen aus 2012. Im Klageverfahren führt sie \ndiesbezüglich zur Begründung an, dass für den Dienstposten eine besonders \nweitreichende hohe Verantwortung wie z.B. die Leitung besonders großer Arbeitsbereiche \noder die Bearbeitung besonders schwieriger Grundsatzfragen mit richtungsweisendem \nCharakter für nachgeordnete Bereiche kennzeichnend sei. Mit dieser Formulierung räumt \ndie Beklagte selbst ein, dass der dem Kläger zugewiesene Dienstposten allenfalls A 15-\nwertig ist. Denn die von ihr herangezogene Formulierung entspricht der im \nGrundsätzepapier des Senators für Finanzen der Definition für einen Dienstposten der \nWertigkeit nach A 15 und nicht derjenigen für eine Wertigkeit nach A 16. Vielmehr müsste \nsich die Einordnung der Wertigkeit nach A 16 nach den Grundsätzen, auf die sich die \nBeklagte selbst bezieht, nochmals deutlich aus der Bes.Gr. A 15 herausheben. Diese \nDarlegung ist ihr nicht gelungen. \n \nDas Gericht ist nach den Darstellungen im gerichtlichen Verfahren und den Ausführungen \nin der mündlichen Verhandlung überzeugt, dass auf dem Dienstposten nicht einmal die \nWertigkeit von A 15 Tätigkeiten erreicht wird, erst recht können sie nicht A 16-wertig sein. \n \nDer Kläger trägt danach in keinem der ihm zuteilten Aufgaben eine besonders hohe \nVerantwortung, insbesondere leitet er keine besonders großen Arbeitsbereiche und \n\n13 \n \n \nbearbeitet nicht besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisendem \nCharakter für nachgeordnete Bereiche. \n \nDas gilt zunächst in qualitativer Hinsicht. Die im Bereich des Auslandsschulwesens nach \nHerausnahme der Teilnahme am BLASCHA und der Funktion des KMK-Beauftragten \nverbliebenen Zuständigkeiten sind nach der in der mündlichen Verhandlung \nunwidersprochen gebliebenen Darstellung des Klägers kleine bzw. gelegentlich anfallende \nTelefonate. Die von der Beklagten angeführte konzeptionelle Vorbereitungstätigkeit findet \nnicht statt. Vielmehr ergibt sich aus der Herausnahme der Funktion des KMK-Beauftragten \nfür den Kläger kein realer Arbeitsbereich. Dies wird zum einen deutlich aus dem im \nKlageverfahren vorgelegten Evaluationsbericht der Referentin \n, der die Aufgaben im \n übertragen worden sind. Danach ist eine Aufteilung \nauf verschiedene Personen nicht umsetzbar, da die\ne die Beratungs- und \nEntscheidungsbefugnisse allein innehat und nach außen auch als Ansprechpartnerin \nwahrgenommen wird. \n \nAuch die Beschreibung der übrigen Aufgaben lässt verantwortungsvolle, leitende und mit \nbesonders weitreichender Entscheidungskompetenz versehene Aufgaben vermissen. \nBesonders schwierige Grundsatzfragen mit weitreichendem Charakter hat der Kläger in \nkeinem der aufgeführten Arbeitsbereiche zu lösen. \n \nAuch in quantitativer Hinsicht ist der Kläger unterwertig beschäftigt. Das Grundsatzpapier \ngeht davon aus, dass mindestens zu 50% der ausgeübten Tätigkeiten der jeweiligen \nWertigkeit entsprechen müssen. Der Kläger hat anschaulich darlegt und exemplarisch an \neinem Auszug über einen Zeitraum von drei Wochen veranschaulicht, wie wenig Arbeit ihm \nübertragen ist. Dieses Vorbringen hat die Beklagte ebenfalls nicht bestritten. \n \nDas Gericht hat den Eindruck gewonnen, dass auch die Beklagte die mangelnde \nAufgabenübertragung erkannt hat, indem sie eine unbefriedigende Situation einräumt. Sie \nhat deshalb die Pflicht, die durch die Nicht- bzw. Unterbeschäftigung des Klägers \neingetretene Verletzung des Grundsatzes der Verknüpfung von Status und Funktion und \ndamit des Prinzips der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten \nÄmter, das Leistungsprinzip und den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu \nbeenden. \n \nDie Erfüllung der dem Statusamt des Klägers entsprechenden Wertigkeit der \nAufgabenübertragung und damit die Beendigung des rechtswidrigen Zustandes wird der \nBeklagten nur gelingen, wenn der Kläger abstrakt-funktionell auf der Ebene der \n\n14 \n \n \nReferatsleitung und auch konkret-funktionell mit echten Leitungsaufgaben betraut wird. \nDem Gericht ist es nicht möglich, die Beklagte zur Zuweisung eines bestimmten \nDienstpostens oder zur Übertragung konkreter Aufgaben zu verpflichten. Diese \nEntscheidungen stehen im pflichtgemäßen organisatorischen Ermessen der Beklagten. \nBei der Ausübung dieses Ermessens dürfte sich jedoch die Übertragung der im Zuge der \nvon der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen beabsichtigten \nUmstrukturierung zu bildenden neuen Referatsleiterstelle\nanbieten. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 ZPO. \n \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nKorrell \nBuns \nSiemers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364852","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-01-16/6-k-1818-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364852","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364852","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-01-16/6-k-1818-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364852","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.140959+00:00"}}