{"status":"available","doknr":"OLD364851","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-01-16","aktenzeichen":"6 K 2554/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 2554/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \n \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \n \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und die Richterin Siemers sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Böhme-Schröder \nund Stehr aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2024 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird verurteilt, 25.000,00 Euro nebst 5 % Zinsen über \ndem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \n\n2 \n \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages. \n \ngez. Korrell \ngez. Buns \ngez. Siemers \n \nTatbestand \nDer im Statusamt eines Leitenden Verwaltungsdirektors \n bei der Senatorin für \n stehende Kläger begehrt die Gewährung eines immateriellen Schadensatzes \nwegen Fürsorgepflichtverletzung seines Dienstherrn. \n \nDer \n geborene Kläger stand vom 16.08.2004 bis 31.07.2008 als Lehrer für die \nSekundarstufe I (Bes.Gr. A 13) im Schuldienst der Beklagten, zunächst im \nBeamtenverhältnis auf Probe und seit dem 20.03.2007 im Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit. Mit Wirkung vom 01.08.2008 wurde er in den Schuldienst der Freien und \nHansestadt Hamburg versetzt. Dort wurde ihm am 28.05.2009 das Amt eines Direktors an \neiner Gesamtschule (Bes.Gr. A 15) übertragen. Aufgrund erfolgreicher Bewerbung auf die \nStelle des Schulleiters an \n wurde der Kläger mit Wirkung \nvom 01.02.2014 als Studiendirektor (Bes.Gr. A 15) wieder nach Bremen versetzt. Am \n02.02.2014 wurde er zum Oberstudiendirektor auf Probe (Bes.Gr. A 16) – als Leiter einer \nvoll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülern – ernannt. Nach dienstlicher \nBeurteilung anlässlich des Ablaufs der Erprobungszeit mit der Gesamtnote „übertrifft die \nAnforderungen“ (vgl. Bl. 136 Band III), Stellungnahmen der Gremien und einer positiven \nBewährungsfeststellung (Bl. 148 f Band III) wurde der Kläger am 21.06.2016 zum \nOberstudiendirektor auf Lebenszeit ernannt, nachdem die Nichtzustimmung des \nPersonalrats-Schulen durch Beschluss der Einigungsstelle vom 11.04.2016 ersetzt worden \nwar. \n \nEnde September/ Anfang Oktober 2017 ist dem Kläger die Funktion des Schulleiters an \nder \nentzogen worden. Das ergibt sich allerdings mangels \nentsprechender Verfügungen nicht unmittelbar aus der Personalakte des Klägers, die auch \nim Übrigen unvollständig ist. Vielmehr wurde übereinstimmend vorgetragen, dass der \nKläger mündlich von einem Tag auf den anderen von seiner Funktion als Schulleiter \nabgezogen wurde. \n \n\n3 \n \n \nSeit dieser Absetzung zum Oktober 2017, die nach dem übereinstimmenden Vorbringen \nvor dem Hintergrund eines ebenfalls in keiner Weise aktenkundigen Konflikts zwischen \ndem Kläger und dem Kollegium der Oberschule sowie der Schulaufsicht erfolgte, wurden \ndem Kläger bis Anfang Juli 2018 keine Aufgaben übertragen. Die zunächst beabsichtigte \nEinrichtung einer Stabsstelle bei der Senatorin für\n wurde nicht umgesetzt. \n \nDer Kläger rügte seine Nichtbeschäftigung mit Schreiben vom 16.01.2018, 28.02.2018 und \n12.04.2018 und erhob mit Schreiben vom 05.03.2018 auch Widerspruch gegen seine \nAbberufung als Schulleiter. \n \nVon April 2018 bis Ende Februar 2019 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. \n \nMit Bescheid vom 04.07.2018 ordnete die Senatorin für\n den Kläger (erstmals) mit \nWirkung vom 06.08.2018 in die senatorische Behörde befristet bis zum 31.12.2019 ab. Die \nAbordnung erfolgte zum dortigen Referat 20. Die ihm übertragene Aufgabe „Entwicklung \neiner Landesstrategie und eines Konzeptes zur Stärkung der politischen Bildung und der \ndemokratischen Werteerhaltung im schulischen Bildungsbereich im Land Bremen“ wurde \nzum September abgeändert in die Aufgabe „Bildung nachhaltige Entwicklung“. Mangels \nDrittmittelfinanzierung wurde letztere Aufgabenübertragung jedoch wieder aufgegeben. \n \nMit Schreiben vom 17.09.2018 mahnte der Kläger erneut die Übertragung einer \namtsangemessenen Tätigkeit an und erhob Widerspruch gegen die Abordnung. Er \nunterbreitete verschiedene Vorschläge zu einem zukünftigen Einsatz auf freien A-16-\nStellen, u.a. als Schulleiter des Gymnasiums\n. \n \nIm Rahmen eines Klageverfahrens 6 K 2990/18 (Untätigkeitsklage) erklärte sich die \nBeklagte am 24.05.2019 vergleichsweise bereit, dem Kläger eine amtsangemessene \nBeschäftigung zuzuweisen. \n \nEin Stellenbesetzungsverfahren betreffend die Funktion des Schulleiters am Gymnasium \n wurde durch die Beklagte abgebrochen, wobei die Nichtzustimmung des \nPersonalrats-Schulen gegen den Abbruch mit Beschluss der Einigungsstelle vom \n07.11.2019 ersetzt wurde. Hintergrund des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens \nwar die Absicht, dem Kläger per Abordnung die Schulleiterfunktion am Gymnasium Horn \nzu übertragen. \n \nMit Schreiben vom 15.01.2020 (Schreiben nicht in der Behördenakte; überreicht vom \nKläger im Verfahren 6 K 2554/20 als Anlage) beantragte der Kläger die Gewährung einer \n\n4 \n \n \nEntschädigung wegen grober Verletzung der Fürsorgepflicht wegen monatelanger \nPseudobeschäftigung, einer Datenschutzverletzung des Schulaufsichtsbeamten und die \nAußendarstellung seiner Abberufung als Schulleiter an \n im \nWeser Kurier. Er werde ausgegrenzt, habe immer noch keine Aufgabe und hierdurch einen \nKarriereschaden erlitten. Dies habe auch zu einer längeren Erkrankung geführt. Eine \ngeplante Abordnung an das Gymnasium \n als Schulleiter sei rechtswidrig, so lange es \nsich nur um eine Abordnung und nicht um eine Versetzung handele. \n \nAm 24.01.2020 beantragte der Kläger die Vollstreckung gegen die Beklagte aus dem im \nKlageverfahren 6 K 2990/18 geschlossenen Vergleich vom 24.05.2019. \n \nMit Verfügung vom 07.02.2020 versetzte die Senatorin für \n den Kläger mit sofortiger \nWirkung von der \n zur Senatorin für \nnd ordnete ihn \nzugleich mit sofortiger Wirkung bis zum 31.01.2021 an das Gymnasium\n ab unter \nkommissarischer Übertragung der Funktion des Schulleiters. \n \nMit Bescheid vom 19.02.2020 lehnte die Senatorin für \n den Entschädigungsantrag \nab (Bescheid nicht in der Behördenakte; überreicht vom Kläger im Verfahren 6 K 2554/20 \nals Anlage). Es habe keine Pseudobeschäftigung vorgelegen. Es sei immerzu nach \nLösungen gesucht worden. Er sei auch niemals fallen gelassen oder ausgegrenzt worden. \nMan habe großes Interesse, den Kläger seinem Amt und seinen Fähigkeiten entsprechend \neinzusetzen. Allerdings habe er keine Rechtsmittel gegen Abberufung und Abordnung in \ndie senatorische Behörde eingelegt. \n \nAm 27.02.2020 beantragte der Kläger bei Gericht die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung gegen die mit Bescheid vom 07.02.2020 verfügte Versetzung und Abordnung (6 \nV 404/20). Zu diesem Eilantrag lief bis August 2021 eine gerichtliche Mediation. \n \nDen Vollstreckungsantrag vom 24.01.2020 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss \nvom 10.03.2020 ab (6 Z 184/20), da der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung \ndurch die Abordnung als Schulleiter am Gymnasium\n erfüllt worden sei. \n \nAm 19.03.2020 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung einer Entschädigung \nwegen Fürsorgepflichtverletzung (Schreiben nicht in der Behördenakte; überreicht vom \nKläger im Verfahren 6 K 2554/20 als Anlage) und trug u.a. vor, dass das Fehlen einer \namtsangemessenen Beschäftigung schon durch den Vergleich vom 24.05.2019 \ndokumentiert sei. \n \n\n5 \n \n \nDie gegen den Beschluss vom 10.03.2020 (Vollstreckung) vom Kläger erhobene \nBeschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.07.2020 \n(2 S 78/20) zurück, wies jedoch darauf hin, dass die Versetzung an die Senatorin für \n mangels Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes rechtswidrig sei. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2020 (Bescheid nicht in der Behördenakte; \nüberreicht im Verfahren 6 K 2554/20 als Anlage) wies die Senatorin für\nden \nWiderspruch gegen die Ablehnung einer Entschädigung zurück. Im öffentlichen \nDienstrecht gebe es keine Anspruchsgrundlage für einen immateriellen Schadensersatz. \nEs liege auch keine Fürsorgepflichtverletzung vor. Man habe ihn nach außen nicht als \nuntragbar dargestellt. Der Bescheid wurde dem Kläger am 07.10.2020 zugestellt. \n \nDie Abordnung an das Gymnasium \n wurde verlängert bis 31.07.2021. Zu einer \ndauerhaften Übertragung der dortigen Schulleitung im Wege der Versetzung kam es im \nAnschluss nicht. Der Personalrat-Schulen hatte hierzu nicht zugestimmt und die \nEinigungsstelle hatte die Nichtzustimmung nicht ersetzt. \n \nIm Zuge der Überlegungen, welche Aufgaben dem Kläger nach Beendigung der \nAbordnung im Bereich der Senatorin für \n zu übertragen sind, war das \n im Gespräch. Der Kläger wies unter Beifügung eines ärztlichen \nAttestes vom 19.10.2020 auf die Ungeeignetheit dieses Dienstpostens hin, da er an einer \nAviophobie (Flugangst) leide, mit der Wahrnehmung aber in nicht unerheblichen Umfang \nReisetätigkeiten verbunden seien. \n \nMit Bescheid vom 30.07.2021 wurde dem Kläger mit Wirkung vom 01.08.2021 die \nAmtsbezeichnung eines Leitenden Direktors im \n Verwaltungsdienst \nübertragen. Zugleich wurde ihm die Funktion Referent und der Dienstposten \n übertragen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan \ngehörten zusätzlich die Bearbeitung besonderer Aufgaben des Referates und Projektarbeit \nzu seinen Aufgaben. \n \nDagegen erhob der Kläger am 06.08.2021 Widerspruch. \n \nNach Beendigung der Abordnung zum Gymnasium \n und wegen der endgültigen \nStellenbesetzung der Schulleiterstelle \n wurde das Eilverfahren 6 V 404/20 \nnach Beendigung einer Mediation und nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen \nim September 2021 eingestellt. \n \n\n6 \n \n \nVom 22.04.2022 bis 08.07.2022 war der Kläger erneut dienstunfähig erkrankt. \n \nMit Verfügung vom 29.04.2022 wurde der Aufgabenzuschnitt auf dem Dienstposten OKZ \n geändert, nachdem zuvor die Nichtzustimmung des Personalrates hierzu durch \nBeschluss der Einigungsstelle vom 26.04.2022 ersetzt worden war, der auch eine \nEvaluation des Aufgabenzuschnitts nach einem Jahr vorsah. Der Aufgabenbereich \n“ wurde reduziert um die Vertretung \nund die Funktion a\n \n). Weitere Zuständigkeiten wurden hinzugefügt: \n \n \n \n \nMit Schreiben vom 12.05.2022 rügte der Kläger, dass die Aufgaben nicht amtsangemessen \nseien. Es seien keine A-16-wertige Aufgaben mehr vorhanden, stattdessen fielen allenfalls \nSachbearbeitertätigkeiten und diese in geringem Umfang an. \n \nMit Schreiben vom 09.06.2022 führte die Beklagte zu aus ihrer Sicht bestehenden \nAmtsangemessenheit aus: Grundlage für die Bewertung seien die Grundsätze für die \nBewertung der Beamten des Landes und der Stadtgemeinde vom 28.02.2012 des \nSenators für Finanzen. Danach gelte für Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16, dass \nsie sich aus den Funktionen der Besoldungsgruppe A 15 deutlich herausheben, jedoch \nnach Art und Inhalt der Aufgabenstellung nicht der Besoldungsordnung B zuzuordnen \nseien. Es seien kennzeichnend eine besonders weitreichende hohe Verantwortung wie \nz.B. die Leitung besonders großer Arbeitsbereiche oder die Bearbeitung besonders \nschwieriger Grundsatzfragen mit richtungsweisendem Charakter für nachgeordnete \nBereiche. Dies könne in Bezug auf den übertragenen Dienstposten festgestellt werden. In \nkonzeptioneller Hinsicht werde auf dem Dienstposten die \n ausgeübt. Dies beinhalte die Beratung von \n \n \ndie \nBeantwortung \nvon \n \n Einzelfragen sowie die Erstellung dienstlicher Beurteilungen. \nDer Dienstposten stelle konzeptionell die Schnittstelle von \n \ndar und hebe sich deutlich von anderen \nTätigkeiten ab. Dies werde auch dadurch sichtbar, dass \nAufgaben als \n \n vorbereitet würden und die Zusammenarbeit zwischen\n \n \n koordiniert werde. Auf dem Dienstposten finde die konzeptionelle Vorbereitung \nder beschriebenen Tätigkeiten statt. Hinzugekommen sei die Vertretung Bremens in der \n\n7 \n \n \n die das \nBeratungsgremium für die\n für die Zusammenarbeit der Länder in der \n \n \nsei. \nAußerdem \nwürden \ndie \nRegionaltagungen \nim \nTätigkeitsfeld \nvorbereitet. \nDer \nDienstposten \nhebe \nsich \nin \nseiner \nEinzigartigkeit \nals \nKoordinierungs- \nund \nKonzeptionierungsstelle für das Thema Europa und \n \nim Land Bremen deutlich aus den Funktionen, die der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet \nwürden, heraus. Die deutlich herausgehobenen Funktionen nähmen auch mindestens die \nHälfte der Arbeitsvorgänge in Anspruch. Sie seien mitnichten einer Sachbearbeitertätigkeit \nzuzuordnen. \n \nDagegen erhob der Kläger am 16.06.2022 Widerspruch. Es werde von falschen Tatsachen \nausgegangen. Mit Verfügung vom 29.04.2022 sei die \n auf die \nReferatsleitung übertragen worden. Der gesamte angesprochene \n \nBereich und die Zugehörigkeit zum \n sei ihm entzogen worden. Er \nsei weder gegenüber. den \n \nAnsprechpartner. Es verblieben Aufgaben im Bereich der \nSachbearbeitung. Die aufgeführten Tätigkeiten und Kompetenzen träfen auf ihn nicht zu. \nAlle anderen Aufgabenbereiche die eine Erweiterung seines Aufgabenbereiches \ndarstellen, seien klassische Referententätigkeiten unterhalb der Besoldungsstufe A 16. \nWeder habe er einen besonders großen Arbeitsbereich noch besonders schwierige \nGrundsatzfragen zu bearbeiten. Es handele sich um die Mitarbeit in Beratungsgremien, um \nkleine Koordinierungsaufgaben, Aufgaben der Informationsweitergabe an \n, ggf. \nberatende Aufgaben. Auch die Aufgaben im Bereich europäische und internationale \nAufgaben seien nur A14 - A15-wertig. \n \nDen Widerspruch wies die Senatorin für \n mit Widerspruchsbescheid vom \n05.09.2022 zurück. Der Aufgabenzuschnitt sei auch nach Herausnahme der\n \n A16-wertig, da eine konzeptionelle \nVorbereitung dieser Tätigkeiten stattfinde. Im Übrigen habe der Dienstherr ein \nweitgehendes Bewertungsermessen bei der Dienstpostenbewertung. Diese falle in die \norganisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. \n \nAm 05.10.2022 hat der Kläger Klage auf Übertragung einer amtsangemessenen \nBeschäftigung in abstrakt-funktioneller und in konkret-funktioneller Hinsicht erhoben (6 K \n1818/22). \n \n\n8 \n \n \nBereits am 09.11.2020, einem Montag, hat der Klage die vorliegende Klage erhoben auf \nGewährung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 25.000 Euro. Er sei seit \nOktober 2017 nicht auf einen amtsangemessenen Dienstposten gesetzt worden. Die \nBeklagte habe durch den jahrelangen unwürdigen Umgang und die langjährige \nunterwertige Beschäftigung sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Das durch Art. \n2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine \nPersönlichkeitsrecht sei zwingend auch in einem beamtenrechtlichen Verhältnis zu \nberücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung ziele darauf ab, dass eine \nschwere Persönlichkeitsrechtsverletzung ohne einen solchen Anspruch häufig ohne \nSanktion bliebe, mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmere. Die \nEntschädigung diene sowohl der Genugtuung als auch der Prävention. Ob eine \nausreichend schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliege, die auch eine \nZahlung einer Entschädigung erforderlich mache, sei anhand einer Gesamtbetrachtung zu \nermitteln. Diese Umstände seien gegeben, die Umstände der Abberufung als Schulleiter, \ndie anschließende lange Nichtbeschäftigung, der nur abordnungsweise ermöglichte \nEinsatz als Schulleiter am Gymnasium \n ohne langfristige Perspektive, die hierdurch \naufgetretenen Erkrankungen, die Übertragung von Aufgaben im Auslandsschulwesen trotz \nbekannter Aviophobie, die Weigerung der Umsetzung auf den Dienstposten\n sowie die \nDarstellung seiner Abberufung in der Presse stellten einen ehrverletzenden Umgang mit \nseiner Person dar. Sein Arbeitsanfall betrage täglich 30 bis 60 Minuten. Sein Arbeitsalltag \nlasse sich in die Kategorien gelegentliche Termine nach Dienstkalender und \nSchreibtischarbeit im Umfang von max. einer Stunde aufteilen. Zum Teil habe er auch gar \nkeine Beschäftigung. Insgesamt sei er qualitativ und quantitativ unterfordert. Dies sei \nMobbing. Ihm stehe in keinem seiner Aufgabenbereiche eine Entscheidungsbefugnis zu, \nnoch habe er Personalverantwortung. Ihm werde zum Teil Text vorgegeben, den er nur \nweiterzuleiten habe und er habe zum Teil geringer besoldeten Referenten zuzuarbeiten. \nEr nehme lediglich geringfüge koordinierende Tätigkeiten mit geringen intellektuellen \nAnforderungen wahr. Nach der Reduzierung des Aufgabenbereichs \n \num das Kernstück der\n \nseien keine A-16-wertigen Aufgaben mehr vorhanden. Dies zeige sich \nauch daran, dass die Aufgaben \n derzeit von einer A-15-\nStelleninhaberin wahrgenommen würden und auch sonst im Bundesvergleich \ngrundsätzlich \nvon \nA-13/A-15-Beamten \nwahrgenommen \nwürden. \nSein \nBeschäftigungsumfang in diesem Bereich sei gleich Null. Etwa zweimal pro Monat erhalte \ner eine telefonische Anfrage. Im Bereich \n sei er Jurymitglied für \n(Re)Zertifizierungen, die alle zwei Jahre stattfänden. Ferner nehme er als ministerieller \nAnsprechpartner vier Veranstaltungen pro Jahr von ein bis zwei Tagen wahr. \n \n\n9 \n \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte zu verurteilen, 25.000,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem \nBasiszinssatz seit Rechtszuständigkeit an den Kläger zu zahlen, \nhilfsweise, eine finanzielle Entschädigung des Klägers durch die Beklagte unter \nBerücksichtigung der Sach- und Rechtslage nach freiem Ermessen des Gerichts \nzu bestimmen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nGrundsätzlich seien alle Beschäftigten einer Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt – \ndies gelte selbst für Schulleiterinnen und Schulleiter gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde. \nInsbesondere bei Themenfeldern, die referats- oder auch abteilungsübergreifend sind, \nseien \nAbstimmungsprozesse \nund \nauch \ninhaltliche \nBestimmungen \ndurch \nAbteilungsleitungen gegenüber Referentinnen oder auch gegenüber Referatsleitungen \neine vollkommen übliche Vorgehensweise. Der Kläger behaupte im Übrigen selbst nicht, \ndass ihm jegliche schriftliche oder mündliche Kommunikation nach außen von \nVorgesetzten vorgegeben würde und ihm in seinem gesamten aktuellen Tätigkeitsfeld \nkeinerlei Entscheidungs- und Handlungsspielräume blieben. Gleiches gelte für die Zuarbeit \nbzw. inhaltliche Unterstützung gegebenenfalls auch gegenüber Kolleginnen und \nMitarbeitenden in niedrigeren Besoldungsstufen. Allein hieraus ergebe sich kein Beleg für \neine nicht amtsangemessene Beschäftigung und auch ebenso wenig ein geeigneter Beleg \nfür \neine \nunangemessene \nBehandlung \nim \nSinne \neines \n„Mobbings“. \nDem \nProzessbevollmächtigten der Beklagten – zugleich Referatsleiter und Leiter einer \nStabsstelle – fielen auch aus seinem reichhaltigen Tätigkeitsbereich sowohl im \nEigenbetrieb als auch in der Tätigkeit mit den verschiedenen prozessualen vertretenen \nDienststellen \neine \nVielzahl \nvon \nähnlich \ngelagerten \nHilfestellungen, \nUnterstützungsleistungen von sonstigen Tätigkeiten (bis hin zur umfangreichen \nKopienerstellung und anderen allgemeinen Bürotätigkeiten…) ein, die als solche bei Bedarf \nanfallen und erledigt werden müssten, aber nicht das Tätigkeitsbild und die für eine \nDienstpostenbewertung und eine amtsangemessene Beschäftigung relevanten Aspekte \nmaßgeblich \nprägten. \nDas \ngelte \numso \nmehr, \nwenn \nbestimmte \nzeitkritische \nAufgabenstellungen wie Stellungnahmen etc. bei bestehenden Personalmängeln durch \ngegenseitige, gegebenenfalls auch über den eigenen Arbeitsplatz hinausreichenden \nHilfestellungen und Unterstützungsleistungen realisiert werden müssten. Strukturierte \nKommunikationswege seien für die arbeitsteilige öffentliche Verwaltung grundsätzlich \nsystemtypisch, insbesondere dann, wenn deren Ergebnisse wie Stellungnahmen aus einer \nAbteilung und in der Verantwortung der Abteilungsleitung einer Vorbereitung und \nAbstimmung bedürften. Der Aufgabenzuschnitt im Bereich \n \n\n10 \n \n \nsei in der Tat für alle unbefriedigend, er sei Folge des Beschlusses einer Einigungsstelle. \nDer Kläger werde nicht gemobbt. Der Umgang mit ihm sei respektvoll und wertschätzend. \nEs gebe aber nur einen geringen Spielraum für die Übertragung A16-relevanter \nTätigkeiten. Es bestehe die Absicht, die Leitung der AG Berufsbild \n, die bisher \nverantwortlich bei\n in Zusammenarbeit mit Abteilung\n gelegen habe, an \nund \n in \nkooperativer Leitung zu übergeben, was allerdings noch nicht mit\n kommuniziert \nworden sei. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nSitzungsniederschrift, \nden \nInhalt \nder \nGerichtsakten \nund \nder \nbeigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Leistungsklage ist begründet. \nDer Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung eines immateriellen Schadensersatzes in \nder begehrten und tenorierten Höhe. \n1. Die unmittelbare Haftung des Dienstherrn für die durch eine Verletzung der \nFürsorgepflicht entstandenen Schäden ist bereits vom Reichsgericht entwickelt und \nnachfolgend vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden (BVerwG, Urt. v. \n28.03.2023 – 2 C 6/21 – juris Rn. 18 ff., v. 24.08.1961 - 2 C 165.59 - BVerwGE 13, 17,19 \nf. und v. 15.06.2018 - 2 C 19.17 - BVerwGE 162, 253 Rn. 9 jeweils m. w. N.). Das \nRechtsinstitut \ndes \nbeamtenrechtlichen \nSchadensersatzanspruchs \nfindet \nseinen \nRechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den \nDienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus \ndem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der \nDienstherr eine dem Beamten gegenüber bestehende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die \nRechtsverletzung adäquat kausal für den Schadenseintritt war und der Beamte es nicht \nunterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines ihm zumutbaren Rechtsmittels \nabzuwenden (zuletzt BVerwG, Urt. v. 28.03.2023 – 2 C 6/21 – juris Rn. 18 ff. und v. \n15.11.2022 - 2 C 4.21 - NVwZ 2023, 609 Rn. 9 m. w. N.). \n \nDie Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 45 BeamtStG vermittelt dem Beamten Anspruch \nauf Schutz und Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - 2 \nC 10.02 - BVerwGE 118, 10, 13); sie verpflichtet den Dienstherrn, Schädigungen der \n\n11 \n \n \nkörperlichen oder seelischen Gesundheit der Beamten zu vermeiden (vgl. BVerfG, \nKammerbeschl. v. 23.05.2005 - 2 BvR 583/05 - NVwZ 2005, 926; BVerwG, Beschl. v. \n18.02.2013 - 2 B 51.12 - NVwZ 2013, 797 Rn. 10 m. w. N.). \n \nUnter den Voraussetzungen einer Verletzung der Fürsorgepflicht kann mit dem \nbeamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch daher auch ein Ersatz für immaterielle \nSchäden gewährt werden (vgl. § 253 Abs. 2 BGB; BVerwG, Urt. v. 28.03.2023 – 2 C 6/21 \n– juris Rn. 18 ff.). \n \n2. Nach diesen Maßstäben liegt eine entschädigungspflichtige Fürsorgepflichtverletzung \nim Zeitraum von Oktober 2017 bis aktuell mit Ausnahme des Zeitraumes der Abordnung \ndes Klägers zum Gymnasium \n vom 07.02.2020 bis 01.08.2021 vor. \n \nIm Einzelnen: \n \nDie mündliche Abberufung zum Oktober 2017 war rechtswidrig. Sie war keine \ndisziplinarische Suspendierung, sondern eine faktische Umsetzung wegen einer \nKonfliktlage zwischen dem Kläger als Schulleiter und dem Oberstufenkollegium an der \nOberschule \n bzw. mit der Schulaufsicht. Eine Abberufungsverfügung \nerfolgte erst im August 2018. Die Abberufung zum Oktober 2017 erfolgte ohne Anhörung \ndes Klägers, ohne weitere Aufklärung und ohne zuvor unternommene Versuche der \nLösung der Konfliktlage durch Mediation oder anderweitige Inanspruchnahme externer \nHilfe, wie es die zwischen der Beklagten und dem Gesamtpersonalrat getroffene \nDienstvereinbarung „Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz vom 24.07.2014“ (dort etwa Ziffer \n7) vorsieht. Auch der Umstand, dass die Personalakte des Klägers keine Unterlagen \nenthält und somit diesbezüglich lückenhaft ist, stellt eine Fürsorgepflichtverletzung dar, da \nder Kläger nicht nur durch den Akt der Abberufung als Schulleiter, sondern auch durch die \nfehlende Dokumentation der Konfliktlage in seinem Ansehen herabgesetzt wird. Ein \nsolcher Umgang mit einem Beamten öffnet Mutmaßungen über ein Fehlverhalten des \nBeamten Tür und Tor. Nach der Abberufung hat man den Kläger nicht beschäftigt. Ihm war \nweiterhin das abstrakt-funktionelle Amt eines Schulleiters übertragen, jedoch ohne \nkonkreten Dienstposten. Er hatte keine Aufgabe, kein Arbeitszimmer, keine Erreichbarkeit. \nEr tauchte nach außen nicht auf. Er saß zu Hause. In dieser Zeit erkrankte er ab April 2018 \nbis 31.01.2019. Die Aufgabenlosigkeit des Klägers räumte die Beklagte schließlich in \neinem am 19.05.2019 vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleich im \nKlageverfahren 6 K 2990/18 ein. \n \n\n12 \n \n \nErst und nur durch die Abordnung an das Gymnasium \n unter kommissarischer \nWahrnehmung als Schulleiter zum 07.02.2020 bis 31.07.2021 erhielt der Kläger reale \nAufgaben (OVG Bremen, Beschl. v. 28.07.2020 – 2 S 78/20). \n \nHieran schloss sich eine weitere Fürsorgepflichtverletzung an. Ab 01.08.2021 bis heute \nerhielt er zwar durch die Versetzung zur Senatorin für Bildung und Übertragung eines \nAmtes im abstrakt-funktionellen Sinn (Referent) und im konkret-funktionellen Sinn \n(Dienstposten OKZ \n) einen Aufgabenbereich und konkrete Aufgaben. Eine \nFürsorgepflichtverletzung \nlag \naber \nzunächst \ndarin, \ndass \ndem \nKläger \ntrotz \nentgegenstehender ärztlicher Attestierung einer Aviophobie über einen Zeitraum von neun \nMonaten eine im Wesentlichen mit Reisetätigkeit verbundene Aufgabe im Bereich des \n übertragen wurde. Eine erneute Dienstunfähigkeit vom 22.04.2022 \nbis 08.07.2022 schloss sich hieran an. Nach Ende der Erkrankung waren die Aufgaben \ndurch Reduzierung des Kernstücks Reisetätigkeiten in qualitativer und quantitativer \nHinsicht derart reduziert, dass eine amtsangemessene Beschäftigung nicht mehr vorlag \n(VG Bremen, Urt. v. 16.01.2024 – 6 K 1818/20-). \n \nIn der Gesamtschau ergibt sich aufgrund der erheblichen Länge des Zeitraumes der Nicht- \nund Unterbeschäftigung von fast fünf Jahren, der Umstände der Abberufung, der fehlenden \nDokumentation, Aufklärung und Konfliktbewältigungsversuche, das Ignorieren des \nvorgelegten Attests zur Flugangst, der hierdurch eingetretenen Schädigung des Ansehens \nund unter Berücksichtigung der im zeitlichen Zusammenhang mit der Nichtbeschäftigung \nund der Fehlbeschäftigung (Reisetätigkeit) aufgetretenen längeren Erkrankungen eine \nfortwährende Fürsorgepflichtverletzung zum Nachteil des Klägers. \n \n3. Diese Fürsorgepflichtverletzungen haben aufgrund ihres ehrverletzenden und \nherabwürdigenden Charakters adäquat-kausal einen immateriellen Schaden verursacht. \n \n4. Der Kläger hat seinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz auch nicht verloren. \nEs entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die in § 839 \nAbs. 3 BGB für Fälle der Amtshaftung getroffene Regelung als Ausprägung des \nMitverschuldensprinzips auch für den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch \nAnwendung findet. In ihr kommt zugleich der Grundsatz vom Vorrang des \nPrimärrechtsschutzes zum Ausdruck. Bei rechtswidrigem Handeln des Staates ist der \nBetroffene gehalten, zunächst die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Abhilfe in \nAnspruch zu nehmen (kein \"dulde und liquidiere\"). Hierzu gehört auch die \nInanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 - 2 C 30.15 \n- Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 Nr. 78 Rn. 30) Ein Anspruchsverlust tritt jedoch nur durch den \n\n13 \n \n \nNichtgebrauch von zumutbaren und erfolgversprechenden Rechtsmitteln ein (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 15.11.2022 - 2 C 4.21 - NVwZ 2023, 609 Rn. 34 m. w. N.). \n \nDer Kläger hat auf durch die vielfache Erhebung von Rechtsmitteln Klageverfahren, \nEilverfahren, Vollstreckungsverfahren versucht, diese Pflichtverletzungen abzuwenden. Im \nSinne der Schadensbegrenzung gemäß § 839 Abs. 3 BGB trifft den Kläger kein \nMitverschulden. Dass der Kläger während seiner beschäftigungslosen Zeit gleich nach \nAbberufung keinen Eilantrag gegen die faktische Abordnung bzw. auf amtsangemessene \nBeschäftigung erhoben hat, führt nicht zum Anspruchsverlust. Zu berücksichtigen ist auch, \ndass bei der Prüfung der Zumutbarkeit von Rechtsmitteln in Konfliktsituationen nach der \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt werden muss, dass bei Einlegung \nvon Rechtsbehelfen eine Verschlechterung der gegenwärtigen Situation zu befürchten sein \nkann (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2023 – 2 C 6/21 – juris Rn. 33 mit Verweis auf BGH, \nBeschlüsse v. 01.08.2002 - III ZR 277/01 - NJW 2002, 3172 <3174> und v. 30.06.2016 - \nIII ZR 316/15 - NVwZ-RR 2016, 917 Rn. 2). \n \n5. Die Höhe des tenorierten Entschädigungsanspruchs orientiert sich an der Länge des \nZeitraumes der Fürsorgepflichtverletzung, der nahezu fünf Jahre beträgt, sowie an den in \nder arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeurteilten Entschädigungssummen für eine \nNicht- oder Unterbeschäftigung (vgl. Hesse/Sorge in: Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/ \nWürdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Saarbrücker Tabelle für Geldentschädigungen bei \nPersönlichkeitsrechtsverletzungen (Stand: 01.07.2023)). Das Gericht hält einen Betrag von \n5.000 Euro pro Jahr für angemessen, aber auch erforderlich. \n \nNach allem kam es auf die Frage, ob der Beklagten auch der Vorwurf des Mobbings gegen \nden Kläger gemacht werden kann, nicht mehr an. \n \n6. Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen seit \nKlageerhebung am 09.11.2020. \n \n7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \n\n14 \n \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nKorrell \nBuns \nSiemers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364851","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-01-16/6-k-2554-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364851","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364851","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-01-16/6-k-2554-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364851","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.111548+00:00"}}