{"status":"available","doknr":"OLD364850","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-01-18","aktenzeichen":"14 K 1538/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Wahlprüfungsgericht \n14 K 1538/23 \n \nBeschluss \nIn der Wahlprüfungssache \nBündnis 90/Die Grünen, Kreisverband Bremerhaven, \nBürgermeister-Smidt-Straße 137, 27568 Bremerhaven, \n– Einspruchsführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. Der Stadtverordnetenvorsteher, \n \n B \n2. Der Stadtwahlleiter, \n \n \n \n \n3. Der Landeswahlleiter, \n \n \n28 \nhat \ndas \nWahlprüfungsgericht \n- \n14. \nKammer \n- \ndurch \ndie \nPräsidentin \ndes \nVerwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. \nBenjes sowie die Stadtverordneten Coordes, Dr. Hammann, Secci, von Twistern und \nViebrok am 18. Januar 2024 beschlossen: \nDer Einspruch wird zurückgewiesen. \nDas Verfahren ist gebührenfrei. Die Auslagen der Beteiligten \nwerden nicht erstattet. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDer Einspruchsführer, der Kreisverband Bremerhaven von Bündnis 90/Die Grünen, \nbegehrt eine Neuauszählung der Stimmen zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung \nder Stadt Bremerhaven. \n \nDer Einspruchsführer hat am 29.06.2023 beim Beteiligten zu 2) gegen die Wahl zur \nStadtverordnetenversammlung vom 14.05.2023 Einspruch eingelegt. Er trägt vor, ihm sei \nvon mehreren Personen, darunter Wahlhelferinnen und Wahlhelfern, berichtet worden, \ndass \nsich \nWahlvorsteherinnen \nund \nWahlvorsteher \nan \ndem \neigentlichen \nAuszählungsprozess beteiligt hätten, anstatt die Arbeit der Zählteams zu überwachen. Dies \nhabe sich nicht auf Einzelfälle beschränkt, sondern sei mehr oder weniger die Regel \ngewesen. Es werde daher angeregt, die Auszählwahlvorstände zu befragen und eine \nKontrollzählung der Stimmzettel anzuordnen. Zudem ergäben die veröffentlichten Zahlen \nzum amtlichen Endergebnis Zweifel an der Richtigkeit des festgestellten Wahlergebnisses. \nBei 166.730 abgegebenen Stimmen wäre das 48. Mandat an den Bewerber von \nBündnis90/Die Grünen und nicht an den Bewerber der FDP gefallen, wenn die FDP \nentweder 5 Stimmen weniger oder Bündnis 90/Die Grünen 13 Stimmen mehr erhalten \nhätten. Dieser minimale Unterschied stelle eine Besonderheit dar und bewege sich im \nBereich eines quasi unvermeidbaren Zählfehlers. Aus der Entscheidung des \nStaatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 13.09.2016 (St 2/16) ergebe sich \neine übliche Fehlerquote von 572 Zählfehlern. Es dürfe nicht dem Zufall überlassen \nbleiben, \nob \neine \nBewerberin \noder \nein \nBewerber \nfür \neinen \nSitz \nin \nder \nStadtverordnetenversammlung \nerfolgreich \nkandidiert \nhabe. \nIm \nUnterschied \nzur \nBundeswahlordnung (§ 69 Abs. 4) und auch den Wahlordnungen der meisten \nBundesländer sei in den bremischen Wahlvorschriften keine Kontrollzählung vorgesehen, \nmit der solche „üblichen“ Zählfehler vermieden werden sollten. In der zitierten \nEntscheidung habe der Staatsgerichtshof daher eine vom Wahlprüfungsgericht \nangeordnete Kontrollzählung gebilligt. \n \nDer Beteiligte zu 2. hat den Einspruch am 07.07.2023 an das Wahlprüfungsgericht \nweitergeleitet. Er trägt vor, der vom Einspruchsführer behauptete Verstoß gegen \nWahlvorschriften sei nicht substantiiert dargelegt. Es werde nicht benannt, bei welchen \nAuszählwahlvorständen, in welchen Zählteams und an welchen Tagen es zu den \nbenannten Verstößen gekommen sein solle, vielmehr werde ein Generalverdacht \ngegenüber sämtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern erhoben. Dem Vorwurf werde \nauch inhaltlich entgegengetreten. Die gesamte Auszählung sei öffentlich erfolgt. Die \nWahlhelferinnen und Wahlhelfer seien für ihren Einsatz ausreichend geschult worden, \n\n3 \n \ninsbesondere sei die Trennung der Aufgaben von Wahlvorsteherinnen und Wahlvorstehern \nund den Mitgliedern der Zählteams ausführlich thematisiert worden. Zudem hätten \nsämtliche bei der Auszählung tätigen Personen Schilder getragen, aus denen u.a. die \njeweilige Funktion zu erkennen gewesen sei, was zur Transparenz beigetragen habe. \nAllein aus dem knappen Wahlergebnis ergebe sich keine Notwendigkeit einer \nKontrollzählung. Konkrete Fehler, die zu einer Unrichtigkeit des Wahlergebnisses hätten \nführen können, seien vom Einspruchsführer nicht dargelegt worden. Aufgrund der \nBesonderheiten \ndes \nbremischen \nWahlrechts \nfür \ndie \nWahl \nzur \nStadtverordnetenversammlung mit 5 Stimmen je Wähler sowie keiner 5%-Hürde bei 48 zu \nvergebenden Sitzen seien knappe Ergebnisse zudem eher die Regel als die Ausnahme. \nMit dem Hinweis auf die Kontrollzählung nach der Bundeswahlordnung verkenne der \nEinspruchsführer die Besonderheiten des bremischen Wahlrechts, welches zur \nSicherstellung der korrekten Erfassung der Stimmen weitreichende Maßnahmen vorsehe. \n \nDer Einspruchsführer beantragt, \ndas amtliche Endergebnis nach erneuter Auszählung der abgegebenen \nStimmen neu festzusetzen. \n \nDer Beteiligte zu 1. beantragt, \nden Einspruch zurückzuweisen. \n \nDer Beteiligte zu 2. beantragt, \nden Einspruch zurückzuweisen. \n \nDer Beteiligte zu 3. beantragt, \nden Einspruch zurückzuweisen. \n \nDer Beteiligte zu 3. hat mit Schriftsatz vom 21.9.2023 eine Besetzungsrüge erhoben, \nwelche er unter dem 24.1.2024 wieder zurückgenommen hat, nachdem das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen mit Beschluss vom 17.1.2024 (1 B \n22/24) ausgeführt hatte, dass bei der Wahl der Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts durch \ndie Stadtverordnetenversammlung den sich aus § 47 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 \nSatz 3 BremWahlG ergebenden Anforderungen ausreichend Rechnung getragen worden \nsei. \n \nII. \nDer Einspruch bleibt ohne Erfolg. Aus den Rügen des Einspruchsführers – auf die die \nPrüfung durch das Wahlprüfungsgericht beschränkt ist (vgl. Austermann in: Schreiber, \nBWahlG, 11. Aufl. 2021, § 49, Rn. 26; StGH Bremen, Urt. v. 13.09.2016 – St 2/16 –; Urt. \n\n4 \n \nv. 05.11.2004 – St 3/04 – beide juris) – ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von \nWahlfehlern. \n \n1. \nSoweit der Einspruchsführer geltend macht, unter Verstoß gegen § 54 b LWahlO hätten \nsich Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher an dem eigentlichen Auszählungsprozess \nbeteiligt, anstatt die Arbeit der Zählteams zu überwachen, wurde dieser Einwand nicht \nausreichend substantiiert und bleibt daher unbeachtlich. \n \nNach § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BremWahlG erfolgt die Wahlprüfung nur auf \nEinspruch, der zu begründen ist. Die Begründung muss mindestens den Tatbestand, auf \nden die Anfechtung gestützt wird, erkennen lassen und genügend substantiierte Tatsachen \nenthalten. Die Wahlprüfung findet also weder von Amts wegen statt (Offizialprinzip), noch \nerfolgt sie stets in Gestalt einer Durchprüfung der gesamten Wahl (Totalitätsprinzip). \nVielmehr richtet sich ihr Umfang nach dem Einspruch, durch den der Einspruchsführer den \nAnfechtungsgegenstand bestimmt. Der Prüfungsgegenstand ist nach dem erklärten, \nverständig zu würdigenden Willen des Einspruchsführers unter Berücksichtigung des \ngesamten Einspruchsvorbringens sinngemäß abzugrenzen. Aus der Begründungspflicht \nfolgt, dass diese Abgrenzung auch danach vorzunehmen ist, wieweit der Einspruchsführer \nden \nEinspruch \nsubstantiiert \nhat. \nNur \nim \nRahmen \ndes \nso \nbestimmten \nAnfechtungsgegenstandes hat das Wahlprüfungsgericht dann den Tatbestand, auf den die \nAnfechtung gestützt wird, von Amts wegen zu erforschen und alle auftauchenden \nrechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.06.1975 – 2 \nBvC 1/74 –, BVerfGE 40, 11-41, juris Rn. 68; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. \n2021, § 49 Rn. 26; StGH Bremen, Urt. v. 13.09.2016 – St 2/16 –; Urt. v. 05.11.2004 – St \n3/04 – beide juris). \n \nDas im Wahlprüfungsrecht enthaltene Substantiierungsgebot soll sicherstellen, dass die \nsich auf der Grundlage der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses ergebende \nZusammensetzung des Parlaments nicht vorschnell in Frage gestellt wird und dadurch \nZweifel an seiner Rechtmäßigkeit geweckt werden (BVerfG, Beschl. v. 12.12.1991 – 2 BvR \n562/91 –, BVerfGE 85, 148-164, juris Rn. 39). Behauptete Verstöße gegen \nWahlvorschriften, die nicht substantiiert gerügt wurden, begründen keinen Wahlfehler \n(StGH Bremen, Urt. v. 13.09.2016 – St 2/16 – juris Rn. 64). Eine ordnungsgemäße \nBegründung verlangt dabei eine hinreichend substantiierte und aus sich heraus \nverständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar wird, worin ein \nWahlfehler liegen soll, der Einfluss auf das Wahlergebnis haben kann. Andeutungen \nmöglicher Wahlfehler oder allgemeine Behauptungen über solche Fehler oder nicht \n\n5 \n \nunwahrscheinliche Fehlerquellen reichen zur Substantiierung einer Rüge nicht aus \n(HambVerfG, Urt. v. 02.12.2022 – 13/20 –, juris Rn. 59). \n \nNach diesen Maßstäben ist der Vortrag des Einspruchsführers nicht hinreichend \nsubstantiiert. Der Einspruchsführer benennt keine konkreten, der Beweisaufnahme \nzugänglichen Einzelfälle, sondern bezieht sich auf „Berichte mehrerer Personen“. In der \nergänzenden Stellungnahme vom 25.09.2023 ist ausgeführt worden, nähere Angaben \nseien insoweit nicht möglich. Mangels substantiierter Begründung bleibt der Einspruch \ndamit unbeachtlich. \n \n2. \nAuch der Verweis auf einen nur sehr geringen Stimmenvorsprung der FDP gegenüber \nBündnis 90/Die Grünen hinsichtlich der Vergabe des 48. Mandats für die \nStadtverordnetenversammlung vermag einen Wahlfehler nicht zu belegen. Auch insoweit \nmangelt es dem Vortrag des Einspruchsführers an der hinreichenden Darlegung eines \nkonkret vorgefallenen Wahlfehlers. \n \nNach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (Urt. v. 22.05.2008 – St 1/07, juris \nRn. 95) reicht die bloße Tatsache eines knappen Wahlergebnisses nicht aus, die Integrität \ndes Wahlprozesses unsubstantiiert in Frage zu stellen. Allein wegen eines knappen \nWahlausgangs könne die Tätigkeit der Mitglieder der Wahlvorstände ohne konkrete \nAnhaltspunkte nicht unter den unsubstantiierten Generalverdacht der Fehlerhaftigkeit \ngestellt werden. Zudem biete die Öffentlichkeit der Auszählung einen Schutz sowohl gegen \netwaige Manipulationen wie auch gegen Fehler bei der Auszählung der Stimmen. Nicht \nzuletzt aus der grundlegenden Bedeutung des Prinzips der Öffentlichkeit und der \nTransparenz für alle Phasen der Wahlhandlung rechtfertige sich der Gedanke, dass die \nsich auf der Grundlage der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses ergebende \nZusammensetzung des Parlaments nicht vorschnell in Frage gestellt wird und dadurch \nZweifel an seiner Rechtmäßigkeit geweckt werde. \n \nAn dieser Rechtsprechung hält das Wahlprüfungsgericht auch unter Geltung des erstmals \nbei der Wahl zur 18. Bremischen Bürgerschaft am 22.05.2011 angewendeten Fünf-\nStimmen-Wahlrechts (G. v. 19.12.2006, BremGBl. S. 539) fest. Zur Sicherstellung der \nRichtigkeit der Erfassung der Stimmzettel und Auszählung der Stimmen enthalten die \nbremischen Wahlvorschriften hinreichende Kontrollmechanismen (dazu unter 3. a)), so \ndass auch bei diesem Wahlsystem nicht allein ein knappes Wahlergebnis ausreicht, um \ndas Erfordernis einer Nachzählung ohne Hinweise auf konkrete Wahlfehler zu begründen. \n \n\n6 \n \nSoweit sich der Einspruchsführer auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom \n13.09.2016 (St 2/16, juris) bezieht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus der im \ndortigen Wahlprüfungsverfahren wegen des Vorliegens konkreter Wahlfehler erfolgten \nNachzählung aller im Wahlbereich Bremerhaven abgegebenen Stimmen nicht wie \nvorgetragen 572 Zählfehler ergaben, sondern 572 Änderungsbelege erstellt wurden, bei \nderen Auswertung sich die Zahl der ungültigen Stimmzettel um 3 und die der ungültigen \nStimmen um 9 erhöhte. Es kam zu keiner Änderung der Sitzverteilung, das Ergebnis der \nAfD verbesserte sich um 33 Stimmen von 4,97 % auf 4,9899 %. Der Staatsgerichtshof \nführte in dieser Entscheidung aus, Auszählungs- und Verfahrensfehler könnten bei keiner \nWahl vollständig ausgeschlossen werden und seien dem Wahlvorgang immanent (Urt. v. \n13.09.2016, - St 2/16 -, juris, Rn. 71). Der Entscheidung ist jedoch nicht zu entnehmen, \ndass bei einem knappen Wahlergebnis stets eine Nachzählung zu erfolgen hat. Ein solcher \nSchluss würde auch gegen die oben unter 1. ausgeführte Bedeutung des \nSubstantiierungsgebots von Wahl-Einsprüchen verstoßen und das grundsätzlich in die \nMitglieder der Wahlvorstände zu setzende Vertrauen verletzen. \n \n3. \nSchließlich begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass in den bremischen \nWahlvorschriften keine Kontrollzählung vorgesehen ist. Denn die Vorschriften zum \nAuszählprozess enthalten ausreichende Kontrollmechanismen (a)). Aus diesem Grunde ist \nes auch nicht verfassungsrechtlich geboten, dass das Wahlrecht bei einem besonders \nengen Wahlergebnis grundsätzlich eine Nachzählung vorsieht (b)). \n \na) \nZur Begründung des Erfordernisses einer Kontrollzählung nimmt der Einspruchsführer \nBezug auf die Regelung in § 69 BWahlO. Bei der Bundestagswahl werden im Wahllokal \nzunächst Stapel gemäß der abgegebenen Stimmen für die Landeslisten bzw. der Erst- und \nZweitstimmen gebildet. Sodann erfolgt die Zählung der Stapel durch zwei Beisitzer \nnacheinander unter gegenseitiger Kontrolle, § 69 Abs. 4 und 5 BWahlO (Böth in: Schreiber, \nBWahlG, 11. Aufl. 2021, § 37, Rdnr. 5). Die bei der Bundestagswahl vorgesehene \nAuszählung direkt im Wahllokal lässt sich jedoch mit dem System bei der Wahl zur \nBremischen Bürgerschaft nicht vergleichen. \n \nMit Gesetz vom 16.11.2010 (BremGBl. S. 565) wurde die Möglichkeit des Einsatzes \nelektronischer Datenverarbeitung zur Ermittlung des Wahlergebnisses in das Bremische \nWahlgesetz (BremWahlG) aufgenommen. Der Gesetzgeber wollte für die gestiegenen \nAnforderungen an die Auszählung durch das Fünf-Stimmen-Wahlrecht (eingeführt durch \nGesetz vom 19.12.2006, BremGBl. S. 539) ein adäquates, sicheres und effizientes \n\n7 \n \nAuszählverfahren installieren (vgl. Bremische Bürgerschaft, DrS 17/1490). Gemäß § 30a \nBremWahlG kann die Ermittlung des Wahlergebnisses inklusive der Stimmauszählung im \nAuszählwahlvorstand unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erfolgen. Dabei \nmuss technisch gewährleistet sein, dass die Stimmen unverfälscht erfasst werden und das \nWahlergebnis in öffentlich nachvollziehbarer Weise korrekt ermittelt wird. Die eingesetzte \nSoftware muss für die Verwendung bei Wahlen in der Freien Hansestadt Bremen \nzugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet der Landeswahlleiter. Die Bremische \nLandeswahlordnung (BremLWO) wurde durch Verordnung vom 01.03.2010 (BremGBl. \nS. 143) an diese Vorgaben angepasst. Die BremLWO unterscheidet nunmehr zwischen \nUrnenwahlvorstehern, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl vor Ort sorgen \n(§§ 6a, 37-47, 51 BremLWO), und dem Auszählwahlvorstand, der das Wahlergebnis \nermittelt und feststellt (§§ 8, 52 ff. BremLWO). \n \nGemäß § 54b Abs. 1 Satz 1 BremLWO erfolgt die Stimmauszählung grundsätzlich unter \nEinsatz elektronischer Datenverarbeitung. Alle Stimmzettel werden bei der Erfassung \neindeutig nummeriert und nacheinander einzeln unter dieser Nummer erfasst. Dies erfolgt \ndurch Teams aus mindestens drei Personen, die der Wahlvorsteher aus den Mitgliedern \ndes Wahlvorstandes bildet. Ein Mitglied des Teams sagt laut die Stimmabgabe an, diese \nAnsagen werden von einem anderen Teammitglied im automatisierten Verfahren \neingegeben und die ordnungsgemäße Erfassung wird vom dritten Teammitglied überwacht \n(§ 54b Abs. 1, 2 BremLWO). Die Auszählwahlvorstände überprüfen durch \nStichprobenkontrollen die korrekte Erfassung und Summierung der Stimmen durch die \nSoftware (§ 54b Abs. 4 BremLWO). Gemäß § 52 Abs. 1 BremLWO wird die für die \nStimmauszählung im Auszählzentrum eingesetzte Software vom Landeswahlleiter \nzugelassen; die Kriterien für die Zulassung sind in § 52 Abs. 2 bis 4 BremLWO näher \nausgeführt. Daneben haben gemäß § 52 Abs. 5 BremLWO die Gemeindebehörden sicher \nzu stellen, dass die eingesetzten Computer ordnungsgemäß funktionieren, keine \nManipulationen vorgenommen werden, Unbefugte keinen Zugang zu den Computern \nhaben und den befugten Nutzern nur die jeweils erforderlichen technischen Rechte \neingeräumt werden. \n \nMit diesen Vorgaben enthält das bremische Wahlrecht ausreichende Mechanismen, um \ndie Richtigkeit des Wahlergebnisses sicherzustellen. Die Eingabe in das System erfolgt im \nSechs-Augen-Prinzip, zudem kann gemäß § 54b Abs. 7 Satz 2 LWahlO ein Mitglied des \nWahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der \nStimmen beantragen. Auch wird die korrekte Erfassung und Summierung der Stimmen \nstichprobenmäßig kontrolliert. Die Aufsummierung der eingegebenen Stimmen erfolgt \ndurch eine Software, diesbezüglich erfolgt die Sicherstellung der Richtigkeit des ermittelten \n\n8 \n \nErgebnisses durch die Zulassungsvorschriften in § 52 Abs. 2 bis 4 BremLWO und die \nVorgaben an die Gemeindebehörden hinsichtlich der eingesetzten Computer nach § 52 \nAbs. 5 BremLWO. Zudem enthält die Software eine Schnittstelle gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 \nBremLWO, die den Export der erfassten Daten in ein anderes Programm, insbesondere \nein Tabellenkalkulationsprogramm ermöglicht, so dass dort unabhängig von der \nErfassungssoftware eine zweite Berechnung erfolgen und eine eigenständige speicher- \nund druckfähige Prüfliste erstellt werden kann (vgl. Wahlprüfungsgericht, Beschl. v. \n07.11.2023, 14 K 1542/23). \n \nDamit enthalten das Landeswahlgesetz und die Landeswahlordnung ausreichende \nMechanismen, \num \ndie \nRichtigkeit \ndes \nWahlergebnisses \nsicherzustellen. \nDer \nStaatsgerichtshof hat mit Urteil vom 13.08.2020 (St 3/19, juris) festgestellt, dass die \nAuszählung der bei der Wahl zur 20. Bremischen Bürgerschaft abgegebenen \nPapierstimmzettel unter Verwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsprogramms \nkeinen Wahlfehler begründete. § 30a BremWahlG sowie §§ 52 ff. BremLWO seien mit \nhöherrangigem Recht vereinbar. Diese Vorschriften gelten für die Wahl zur \nStadtverordnetenversammlung entsprechend, § 42 BremWahlG, § 75a Abs. 1 LWahlO. \nKonkrete Verstöße gegen die o.g. Vorschriften hat der Einspruchsführer nicht geltend \ngemacht. \n \nb) \nDer Umstand, dass das bremische Wahlrecht nicht routinemäßig eine Neuauszählung bei \neinem sehr knappen Wahlergebnis vorsieht, begegnet keinen verfassungsrechtlichen \nBedenken. \n \nZwar ist dem Einspruchsführer zuzustimmen, dass Auszählungsfehler bei jeder Wahl zu \nunterstellen sein dürften (s.o. unter 2.; vgl. Staatsgerichtshof, Urt. v. 13.09.2016 – St 2/16 \n– juris). Eine kodifizierte Neuauszählung nur aufgrund eines knappen Wahlergebnisses \nwürde jedoch das Wahlergebnis aus sich heraus in Frage stellen und stünde damit im \ndeutlichen \nWiderspruch \nzu \ndem \nim \nWahlprüfungsrecht \nbestehenden \nSubstantiierungsgebot, welches sicherstellen soll, dass die sich aus dem Wahlergebnis \nergebende Zusammensetzung des Parlaments nicht vorschnell in Frage gestellt und damit \nZweifel an seiner Rechtmäßigkeit geweckt werden (s.o. unter 1.). Die Verlässlichkeit des \nWahlergebnisses wird vielmehr durch die unter a) dargelegten Kontrollmechanismen \nsichergestellt. \n \nIII. \nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 42 Abs. 1, 38 Abs. 5 BremWahlG. \n\n9 \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss kann mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof \nangerufen werden. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die \nEntscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder das Bremische Wahlgesetz \nverletzt. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses \nBeschlusses bei dem \n \nStaatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, \nAm Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich \nzu begründen. \n \nDr. Jörgensen \nDr. Benjes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364850","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-01-18/14-k-1538-23","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364850","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364850","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-01-18/14-k-1538-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364850","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.088074+00:00"}}