{"status":"available","doknr":"OLD364849","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-01-23","aktenzeichen":"4 K 1019/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 K 1019/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, \nArndtstraße 1, 27570 Bremerhaven, \n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht \nBogner und die Richterin am Verwaltungsgericht Brunkhorst sowie die ehrenamtlichen \nRichterinnen Jonetzko und Kutza aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar \n2024 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\n2 \n \nTatbestand \n \nDie Klägerin, eine Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft \nmit beschränkter Berufshaftung, wendet sich gegen eine zwangsgeldbewehrte \ndatenschutzrechtliche Auskunftsanordnung der Beklagten. \n \nAm 18.03.2023 richtete ein vormaliger Mandant (nachfolgend Petent) per E-Mail ein \nAuskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO an die Klägerin. Mit Schreiben vom 22.03.2023 \nmeldeten sich daraufhin die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei dem Petenten und \nteilten ihm mit, dass sie die Klägerin anwaltlich berieten und verträten. Diese habe ihnen \ndie E-Mail vom 18.03.2023 zwecks Bearbeitung und Beantwortung zukommen lassen. In \nder Folge wandte sich der Petent an die Beklagte und teilte dieser mit, dass er die \nBefürchtung habe, dass die Klägerin zum Zweck der Erfüllung seines Auskunftsverlangens \nseine \npersonenbezogenen \nDaten \n– \ninsbesondere \nseine \npersonenbezogenen \nGesundheitsdaten – an eine ihm unbekannte Kanzlei weitergegeben habe, obwohl er die \nKlägerin ausdrücklich darum gebeten habe, seine personenbezogenen Daten nicht \nweiterzugeben. \nZudem \näußerte \nder \nPetent \ndie \nBefürchtung, \ndass \nseine \npersonenbezogenen Daten elektronisch unverschlüsselt von der Klägerin an deren \nProzessbevollmächtigte übermittelt worden seien. \n \nDaraufhin forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 27.03.2023 u. a. auf, die \nfolgenden Fragen zu beantworten: \n„1.) Ist es zutreffend, dass die Kanzlei \ndas oben genannte Auskunftsersuchen \ndes Petenten stellvertretend für Ihre Kanzlei bearbeitet und beantwortet? \n2.) Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage erachtet Ihre Kanzlei eine solche \nstellvertretende \nBearbeitung \nund \nBeantwortung \nvon \nAuskunftsersuchen \nnach \nArtikel 15 DSGVO für rechtmäßig? \n3.) Bitten teilen Sie mit, ob, ggf. in welchem Umfang und welche personenbezogenen \nUnterlagen, die den Petenten betreffen, zum Zwecke der Bearbeitung und Beantwortung \ndes oben genannten Auskunftsersuchens des Petenten von Ihrer Kanzlei an die Kanzlei \n weitergegeben wurden? \n4.) Auf welchem Kommunikationsweg (E-Mail, Post) wurden diese den Petenten \nbetreffenden personenbezogenen Unterlagen von Ihrer Kanzlei an die Kanzlei\n \nweitergeleitet? \n5.) Aufgrund welcher Rechtsgrundlage (Artikel 6 DSGVO) wurden die den Petenten \nbetreffenden personenbezogen Unterlagen von ihrer Kanzlei an die Kanzlei \n \nweitergeleitet?“ \n \n\n3 \n \nAm 17.04.2023 meldeten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Beklagten \nund baten namens und in Vollmacht der Klägerin um den Erlass eines Verwaltungsaktes. \n \nMit Schreiben vom selben Tage, der Beklagten am 23.05.2023 zur Kenntnis gelangt, \nerteilten die Prozessbevollmächtigen der Klägerin namens und in Vollmacht für die \nKlägerin gegenüber dem Petenten die begehrte Auskunft nach Art. 15 DSGVO. \n \nUnter dem 19.04.2023 wies die Beklagte die Klägerin insbesondere auf deren \ndatenschutzrechtliche Pflichten hin und bat um Mitteilung bis zum 26.04.2023, ob die \nKlägerin an ihrer Verweigerung festhalte. Daraufhin bat die Klägerin erneut um den Erlass \neines Verwaltungsaktes. \n \nMit Bescheid vom 04.05.2023 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, die o. g. Fragen \nschriftlich zu beantworten (Ziff. I) und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an (Ziff. \nII). Falls die Fragen binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids nicht, nicht \nvollständig oder nicht wahrheitsgemäß schriftlich beantwortet worden seien, werde für jede \neinzelne nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß beantwortete Frage ein \nZwangsgeld in Höhe von 5000,- Euro angedroht. Im Falle der Uneinbringlichkeit des \nZwangsgeldes trete an dessen Stelle Ersatzzwangshaft (Ziff. III). Zudem wurden die \nsofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohung angeordnet (Ziff. IV) und Kosten für den \nBescheid in Höhe von 300,- Euro festgesetzt (Ziff. V). Rechtsgrundlage der unter Ziffer 1 \ngetroffenen Anordnung sei Art. 58 Abs. 1 lit. a) DSGVO i. V. m. Art. 31 DSGVO i. V. m. \n§ 40 Abs. 4 BDSG. Die Klägerin sei als juristische Person die datenschutzrechtlich \nVerantwortliche im Sinne des Art. 4 DSGVO. Denn ihr, der Klägerin, oblägen grundsätzlich \ndie wesentlichen tatsächlichen Entscheidungen über das „Ob\" und „Wie\" der Verarbeitung \nder \npersonenbezogenen \nDaten \neinschließlich \ninsbesondere \nder \ntechnisch-\norganisatorischen Gegebenheiten der Verarbeitung. Insoweit habe es auch der Klägerin \noblegen, das Auskunfts- und Widerspruchsverlangen des Petenten zu erfüllen. Zur \nErfüllung der ihr, der Beklagten, durch Art. 57 Abs. 1 lit. a) DSGVO übertragenen Aufgabe, \ndie Einhaltung der DSGVO zu überwachen und durchzusetzen, sei die Beantwortung der \no. g. Fragen zur Ermittlung des Sachverhaltes auch erforderlich. Insbesondere sei kein \nmilderes, gleich geeignetes Mittel als die Anordnung gegeben. Die Beantwortung der \nFragen sei auch notwendig, um einen möglichen datenschutzrechtlichen Verstoß \naufzuklären und weitere notwendige Abhilfemaßnahme zu identifizieren. Die Anordnung \nsei auch verhältnismäßig. Das Interesse der Klägerin, personenbezogene Daten ohne \nEinwirkung von außen zu verarbeiten, stehe hier dem Interesse des Petenten an einer \ndatenschutzkonformen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Sinne der \nDatenschutzgrundverordnung \ngegenüber. \nDer \nvon \nder \nNichterfüllung \neiner \n\n4 \n \ndatenschutzkonformen Verarbeitung ausgehende Eingriff beinhalte besondere Risiken für \ndie Rechte des Petenten. Der diesen Interessen des Petenten gegenüberstehende Eingriff \nin die Rechte der Klägerin durch eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Wege von \neinigen wenigen, einfach zu beantwortenden Fragen, könnten diese Interessen des \nPetenten nicht überwiegen. Die Androhung des Zwangsgeldes beruhe auf §§ 11 Abs. 1, \n14, 17 BremVwVG. Sie, die Beklagte, sei zuständige Vollzugsbehörde nach § 12 \nBremVwVG. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen eines vollziehbaren \nwirksamen Titels lägen vor. Die Erfüllungsfrist sei mit zwei Wochen ab Zugang der \nAnordnung ausreichend bemessen. Die Fristsetzung sei geeignet, der Gesetzesintention, \nnämlich \nder \nBereitstellung \nder \nInformation \nzur \nErfüllung \nder \nAufgaben \nder \nAufsichtsbehörde, gerecht zu werden. Sie sei auch erforderlich. Ein milderes Mittel als eine \nknappe Fristsetzung sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei die Fristsetzung aber auch \nverhältnismäßig im engeren Sinne. Eine Verhältnismäßigkeit liege bereits im Hinblick auf \ndie Tatsache vor, dass die Klägerin seit dem 27.03.2023 Zeit gehabt habe, die Fragen zu \nbeantworten. Auch die Tatsache, dass die wenigen Fragen einfach und in kurzer Zeit zu \nbeantworten seien, führe zur Angemessenheit der Frist. Da es sich bei der \nAuskunftserteilung um eine unvertretbare Handlung handele und insoweit ein anderes \nZwangsmittel nicht in Betracht komme, sei nach pflichtgemäßem Ermessen das \nZwangsmittel des Zwangsgeldes gemäß § 13 Abs. 1 BremVwVG gewählt worden. Die \nebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen stehende Höhe des Zwangsgeldes sei \nangemessen. Sie bewege sich im Rahmen des Minimalbetrages von 5,- Euro und des \nMaximalbetrages von 50.000,- Euro eher im unteren Bereich und berücksichtige die \nWichtigkeit des verfolgten Zwecks und die Erzwingungseignung unter Einbeziehung des in \nder beharrlichen Nicht-Reaktion der Klägerin trotz Androhung einer Anordnung und \nErzwingung zutage getretenen Interesses an einer Nichtbeantwortung. \n \nDie Klägerin hat am 19.05.2023 Klage erhoben und einen Antrag auf Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt (4 V 1018/23). Zur Begründung führt sie \ninsbesondere aus, sie sei schon nicht die richtige Adressatin des Bescheides; dieser hätte \ngegen den die Mandatsbeziehung persönlich betreuenden Rechtsanwalt gerichtet werden \nmüssen. Ferner berücksichtige die Beklagte das Mandatsverhältnis zwischen ihr und ihren \nProzessbevollmächtigten nicht angemessen. Der Schutz des Mandatsverhältnisses habe \nVor- und Nachwirkungen. So sei der Mandant nicht ohne weiteres verpflichtet, auf die \nVerschwiegenheit seines Rechtsanwaltes zu verzichten und diesen von der \nSchweigepflicht zu entbinden. Ebenso wenig sei der Mandant verpflichtet, über die \nInformationen, die er an seinen Rechtsanwalt gebe und die Auskünfte, die er von diesem \nerhalte, einschließlich sonstiger Diskussionen, die in diesem Verhältnis stattfänden, \nAuskunft zu erteilen. Das gelte insbesondere bezüglich der anlasslosen und praktisch \n\n5 \n \nkaum begrenzten Informationsbegehren gemäß Art. 58 Abs.1 lit. a) DSGVO. Wäre das \nanders und würde man die Ansicht der Beklagten konsequent zu Ende denken, wäre \ninsbesondere \nin \nantagonistischen \nRechtsverhältnissen \n(Prozesse \naller \nArt; \naufsichtsrechtliche \nVerfahren, \nwie \ndas \nvorliegende; \nDrittbeschwerden) \neine \ninteressengerechte und vertrauensvolle Sachbearbeitung gar nicht mehr möglich. In all \ndiesen Konstellationen würden (auch) personenbezogene Informationen, meist über den \nGegner und ggf. von erheblicher Bedeutung für die Streitigkeit, zwischen dem Mandanten \nund dem Rechtsanwalt ausgetauscht. Welche das konkret seien, sei mithin für den Gegner \n– sei es eine Privatperson, eine juristische Person oder eine Behörde – von großer \nBedeutung. Wäre unmittelbar über ein auf Art. 15 DSGVO gestütztes oder mittelbar über \nein qua Beschwerde initiiertes Auskunftsersuchen der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 58 \nAbs. 1 DSGVO der Zugriff auf diese Informationen möglich, hätte das einschneidende \nAuswirkungen \nauf \ndas \nMandatsverhältnis. \nEine \numfassende \nInformation \ndes \nRechtsanwaltes wäre nicht mehr gewährleistet, wenn zwar nicht dieser, aber der Mandant \nverpflichtet wäre, Details zu seiner Kommunikation mit dem Rechtsanwalt offenzulegen. \nSie wende sich nicht gegen allgemeine Anfragen der Beklagten zu ihrer Geschäftstätigkeit \nund zu ihrem Umgang mit personenbezogenen Daten. Vielmehr gehe es um konkret auf \nden Inhalt eines spezifischen Mandatsverhältnisses bezogene Auskunftsforderungen. \nSolche Auskünfte dürfe die Beklagte nicht, schon gar nicht en passant ohne weitere \nErwägungen, fordern, gleich ob beim Mandanten oder beim Rechtsanwalt. Das eigentliche \nArgument der Beklagte sei, dass sie, die Klägerin, in der hier gegebenen Situation ja „nur“ \nMandantin sei und sich auf die Berufsverschwiegenheit deshalb nicht berufen könne. Das \nPrinzip der Freien Advokatur schütze jedoch insbesondere auch (und gerade) den \nMandanten (und die Institution des Rechtsanwaltes als solche) und nicht etwa den \nRechtsanwalt. Genauso wenig, wie die Beklagte, sie, die Klägerin, zwingen könne, ihre \nAnwälte von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, könne die Beklagte den Schutz \nder Mandatsbeziehung dadurch umgehen, dass sie den Mandanten zum konkreten Inhalt \nbefrage. Warum nur der Kernbereich des Mandats einem staatlichen zwangsweisen Zugriff \nentzogen sein solle, lasse die Beklagte jedoch offen. Eine solche grundlegende \nEinschränkung erschließe sich nicht. Selbst, wenn nur ein Randbereich betroffen wäre – \nwas jedoch nicht der Fall sei – müsste doch gleichwohl eine Interessenabwägung erfolgen, \ndie die Beklagte unterlassen habe. Sie könne die von der Beklagten begehrten Auskünfte \nzudem gar nicht erteilen, weil dem ihre Schweigepflicht gegenüber dem Petenten \nentgegenstehe. Die Untersuchungsbefugnisse der Beklagten seien zudem gemäß § 29 \nAbs. 3 BDSG auch über dessen Wortlaut hinaus hinsichtlich des Art. 58 Abs. 1 lit. a) \nDSGVO beschränkt. Im vorliegenden Fall sei der Eingriff nach Art. 58 Abs. 1 lit. a) DSGVO \nwirkungsgleich mit dem nach Art. 58 Abs. 1 lit. e) und f) DSGVO, sodass ein gleichwertiges \nSchutzniveau zu treffen sei. Die Anordnung sei darüber hinaus unverhältnismäßig, da die \n\n6 \n \nBeklagte die Maßnahmen lediglich zur Verfolgung eines Verdachts durchführe. Es \nbestünden zudem keine Anhaltspunkte für eine datenschutzwidrige Verarbeitung der \npersonenbezogenen Daten des Petenten. Die Beklagte hätte im Hinblick auf ihre \nErmessensentscheidung über das Ob und das Wie der Auskunftsanordnung eine \nAbwägung zwischen gewichtigen und widerstreitenden Rechtspositionen der Klägerin, der \nvon der Beklagten wahrzunehmenden Aufgabe und allgemeinen Rechtsgrundsätzen, \neinschließlich des Schutzes der Mandatsbeziehung, vornehmen müssen. Das habe sie \nersichtlich nicht getan. Der Ausgangsbescheid enthalte keine Ermessenserwägungen. \n \nNachdem die Klägerin zunächst beantragt hat, die Anordnung der Beklagten vom \n04.05.2023 aufzuheben, beantragt sie nunmehr, \n \ndie Anordnung der Beklagten vom 04.05.2023 in ihren Punkten zu I. 3, 4 sowie den \ndiesbezüglichen \nAnordnungen \nder \nsofortigen \nVollziehung \nunter \nII., \ndie \ndiesbezügliche Zwangsgeldandrohung unter III. und die diesbezügliche Anordnung \nder sofortigen Vollziehung unter IV. aufzuheben. \nSoweit sich die Auskunftsanordnungen der Beklagten „auf andere Weise“ erledigt \nhaben, festzustellen, dass die Anordnung der Beklagten vom 04.05.2023 in ihren \nPunkten I. 1, 2, 5 sowie den diesbezüglichen Anordnungen der sofortigen \nVollziehung unter II., die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung unter III. und die \ndiesbezügliche Anordnung der sofortigen Vollziehung unter IV. rechtswidrig waren. \nDie \nAnordnung \nder \nBeklagten \nvom \n04.05.2023 \nin \nihrem \nPunkt \nV. \n(Kostenfestsetzung) aufzuheben. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie führt insbesondere aus, dass im Verhältnis zwischen der Klägerin und deren \nProzessbevollmächtigten bereits kein Geheimnisschutz eingreife, da die Klägerin als \ndatenschutzrechtlich Verantwortliche hier schließlich Mandantin sei und insoweit über die \nvon ihr übermittelten Informationen disponieren und Auskunft geben könne. Die \nErstreckung eines Berufsgeheimnisschutzes auf die jeweiligen Mandanten liefe auch dem \nSchutzzweck der Berufsgeheimnisschutznormen zuwider, die den Mandantenschutz allein \neindeutig durch das dem Berufsgeheimnisträger selbst zugeordnete Berufsgeheimnis zum \nGegenstand hätten. \n \nDie Kammer hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss \nvom 03.07.2023 (VG Bremen, Beschluss vom 03.07.2023 – 4 V 1018/23 –, juris) teilweise \n– soweit nicht Erledigung eingetreten sei – stattgegeben, weil kein besonderes \nVollziehungsinteresse bestehe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug \ngenommen. Hiergegen hat die Beklagte Beschwerde eingelegt, über die das \nOberverwaltungsgericht Bremen (1 B 190/23) bislang nicht entschieden hat. \n\n7 \n \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nI. Die Klage ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. \n \n1. Die Klage ist teilweise unzulässig. \n \na. Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin die Aufhebung der Anordnungen der \nsofortigen Vollziehung der Auskunftsanordnung vom 04.05.2023 und der entsprechenden \nZwangsgeldandrohungen begehrt. Insoweit ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 \nAlt. 1 VwGO nicht die statthafte Klageart. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach \n§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann nicht mit der Anfechtungsklage, sondern nur mit den \nRechtsbehelfen der §§ 80 f. VwGO angegriffen werden. Unabhängig von der Frage, ob die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung einen Verwaltungsakt darstellt, werden die \nallgemeinen Vorschriften über die Klagearten nach §§ 42 f. VwGO jedenfalls durch die \nSondervorschriften über die vorläufigen Maßnahmen verdrängt (vgl. bloß BVerwG, \nBeschluss vom 30.11.1994 – 4 B 243.94 –, Rn. 3, juris). \n \nb. Soweit die Klägerin hinsichtlich der erledigten Teile der Auskunftsanordnung die \nzunächst erhobene Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungklage nach § 113 \nAbs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt hat, ist diese ebenfalls unzulässig. Hinsichtlich der \nAnordnungen der sofortigen Vollziehung folgt dies schon aus den oben gemachten \nAusführungen, weil aus einer unzulässigen Anfechtungsklage keine zulässige \nFortsetzungsfeststellungsklage erwachsen kann. \n \nSoweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Auskunftsanordnungen zu Ziff. I.1, \n2 und 5 – die sich unstreitig erledigt haben, weil der Beklagten die begehrten Auskünfte \ninsoweit erteilt wurden bzw. zur Kenntnis gelangt sind – rechtswidrig gewesen sind, fehlt \nes der Klägerin an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Insoweit macht die Klägerin \ngeltend, dass sich den Ausführungen der Beklagten entnehmen lasse, dass diese für sich \ndas Recht in Anspruch nehme, jederzeit inhaltsgleiche Auskunftsanordnungen in \nvergleichbaren Situationen ihr, der Klägerin, gegenüber zu erlassen. Dass solche \nSituationen im Grundsatz vielfach auftreten könnten, sei offenkundig, beträfen sie doch \nihre Geschäftstätigkeit und ihr Recht, sich in Bezug hierzu auch durch andere \nRechtsanwälte vertreten zu lassen. Sie habe ein fortbestehendes Interesse daran, dass \n\n8 \n \ndie Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Beklagten auch im Hinblick auf die erledigten \nFragestellungen festgestellt werde. Die Klägerin beruft sich mit diesem Vortrag auf das \nBestehen einer Widerholungsgefahr. Eine solche vermag die erkennende Kammer indes \nnicht zu erkennen. \n \nEine Wiederholungsgefahr setzt die konkrete bzw. hinreichend bestimmte Gefahr voraus, \ndass \nkünftig \nein \nvergleichbarer \nVerwaltungsakt \nerlassen \nbzw. \nein \nbegehrter \nVerwaltungsakt erneut abgelehnt wird. Die nur vage Möglichkeit einer Wiederholung reicht \nebenso wenig aus wie der Wunsch nach einer Klärung abstrakter Rechtsfragen. Außerdem \nmüssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im \nWesentlichen unverändert fortbestehen, damit der Kläger von der nachträglichen \nFeststellung der Rechtswidrigkeit profitieren kann. Hierzu reichen vage Angaben des \nKlägers oder allein die nicht auszuschließende Möglichkeit einer Wiederholung nicht aus, \nsondern es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholung geltend gemacht \nwerden und vorliegen (Riese in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 113 Rn. \n126). Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen \nVerhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, \nkann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr \nhergeleitet werden (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 – 4 C 12.04 –, Rn. 8, juris). Die \nGleichartigkeit einer Verwaltungsentscheidung kann grundsätzlich nur dann angenommen \nwerden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Interessen seit dem Erlass der \nerledigten Verwaltungsentscheidung nicht geändert haben und diese Verhältnisse auch \nnoch im Zeitpunkt der zukünftig zu erwartenden Verwaltungsentscheidung vorliegen \nwerden oder wenn auch trotz veränderter Verhältnisse eine auf gleichartigen Erwägungen \nberuhende Entscheidung der Behörde zu erwarten ist, weil sie eine entsprechende Absicht \nzu erkennen gegeben hat (BVerwG, Urteil vom 25.08.1993 – 6 C 7.93 –, Rn. 17, juris). \n \nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe liegt eine Wiederholungsgefahr nicht vor. Die \nKlägerin ergeht sich in vagen Mutmaßungen und bloßen Befürchtungen. Gegen die \nAnnahme einer Wiederholungsgefahr spricht hinsichtlich der unter Ziffer I.1 getroffenen \nAnordnung, dass die dort gestellte Frage sich auf die konkrete Beziehung zwischen dem \nPetenten, der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigten bezog. Hierbei handelt es sich \num eine einmalige Konstellation, die sich durch Erteilung der Auskunft nach Art. 15 DSGVO \nund Kenntniserlangung der Beklagten hiervon erledigt hat und so nicht wieder wird \nauftreten können. Soweit die Beklagte unter Ziff. I.2 und Ziff. I.5 des Bescheides die \nKlägerin nach Rechtsgrundlagen für deren Tun gefragt hat, steht nicht zu befürchten, dass \ndie Beklagte der Klägerin diese Fragen erneut stellen wird, weil der Beklagten insoweit die \nRechtsaufassung der Klägerin mittlerweile hinreichend bekannt ist und die Klägerin in \n\n9 \n \netwaigen vergleichbaren Konstellationen dieselben Rechtsansichten vertreten dürfte. \nSelbstständig \ntragend \nbesteht \nbzgl. \naller \ndrei \nvorgenannten \nZiffern \nder \nAuskunftsanordnung eine Wiederholungsgefahr aber auch deshalb nicht, weil die Klägerin \nin der mündlichen Verhandlung nicht dargetan hat, derzeit weiteren Auskunftsersuchen \nnach Art. 15 DSGVO ausgesetzt zu sein. \n \n2. Soweit die Klage als Anfechtungsklage zulässig ist (vgl. hierzu VG Bremen, Urteil vom \n27.11.2023 – 4 K 1160/22 –, Rn. 39, juris), ist sie unbegründet. Ziffern I.3 und I.4 des \nBescheides \nder \nBeklagten \nvom \n04.05.2023 \n(a.), \ndie \nakzessorischen \nZwangsmittelandrohungen (b.) und die Kostenentscheidung (c.) erweisen sich als \nrechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \na. Ziffern I.3 und I.4 des Bescheides der Beklagten vom 04.05.2023 sind materiell \nrechtmäßig. \n \naa. Rechtsgrundlage für den Erlass der Auskunftsanordnung ist Art. 58 Abs. 1 lit. a) \nDSGVO i.V.m. Art. 31 DSGVO i.V.m. § 40 Abs. 4 BDSG. Nach Art. 58 Abs. 1 lit. a) DSGVO \nverfügt jede Aufsichtsbehörde über Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten, den \nVerantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls den Vertreter des \nVerantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters anzuweisen, alle Informationen \nbereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Art. 31 DSGVO \nnormiert, dass der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren \nVertreter auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben \nzusammenarbeiten. \n \nDem – den Aufsichtsbehörden nach Art. 58 Abs. 1 lit. a) DSGVO zustehenden – \nAuskunftsanspruch \nmuss \nder \ndatenschutzrechtlich \nVerantwortliche \ngrundsätzlich \nnachkommen. Dies hat der Bundesgesetzgeber auch in § 40 Abs. 4 Satz 1 BDSG im \nnationalen Recht insbesondere dahingehend konkretisiert, dass Auskunftspflichtige die \nBeantwortung \nder \nFragen \nder \nAufsichtsbehörde \nmit \nRücksicht \nauf \nein \nAuskunftsverweigerungsrecht nach § 40 Abs. 4 Satz 2 BDSG ablehnen können (VG Mainz, \nUrteil vom 09.05.2019 – 1 K 760/18.MZ –, Rn. 36, juris). Die Art und Weise, wie die \nInformationen bereitzustellen sind, ist nicht geregelt. Der Aufsichtsbehörde steht bezüglich \nder Wahl der konkreten Maßnahmen ein Ermessen zu (vgl. VG Ansbach, Urteil vom \n23.02.2022 – AN 14 K 20.00083, juris Rn. 48), welches gerichtlich nur eingeschränkt \nüberprüfbar ist, § 20 Abs. 2 BDSG i.V.m. § 114 VwGO. Die Auskunftspflicht führt dazu, \ndass der Verantwortliche dem Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde vollständig, \nrichtig und aktuell sowie nachvollziehbar zu entsprechen hat (vgl. BeckOK \n\n10 \n \nDatenschutzR/Eichler/Matzke, 46. Ed. 01.08.2023, Art. 58 DSGVO Rn. 5). Eingeschränkt \nwird der Auskunftsanspruch der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 1 lit. a) DSGVO durch \nden auch im Unionsrecht anerkannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu etwa \nArt. 52 Abs. 1 GRCh sowie den 129. Erwägungsgrund zur DSGVO). \n \nbb. Diesen rechtlichen Vorgaben werden die Ziffern I.3 und I.4 der Auskunftsanordnung \nder Beklagten vom 04.05.2023 gerecht. \n \n(1) Die Beklagte ist in Erfüllung ihr von der Datenschutzgrundverordnung zugewiesenen \nAufgaben im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. a) DSGVO tätig geworden. Neben der ihr nach \nArt. 57 Abs. 1 lit. a) DSGVO zukommenden Aufgabe der Überwachung und Durchsetzung \nder Anwendung der Datenschutzgrundverordnung ist die Beklagte insbesondere tätig \ngeworden, um ihrer durch die Beschwerde des Petenten ausgelösten Untersuchungspflicht \nnach Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO gerecht zu werden. Hiernach muss sich jede \nAufsichtsbehörde mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer \nStelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Art. 80 DSGVO befassen, den \nGegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den \nBeschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das \nErgebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung \noder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist. \n \n(2) Die Klägerin ist als Verantwortliche im Sinne der Datenschutzgrundverordnung richtige \nAdressatin der Auskunftsanordnung. Nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist Verantwortlicher die \nnatürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder \ngemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von \npersonenbezogenen Daten entscheidet. Die Klägerin entschied vorliegend über die \nZwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Petenten und \ninsbesondere \nderen \n– \nim \nUmfang \nungeklärte \n– \nWeitergabe \nan \nihre \nProzessbevollmächtigten zur Beantwortung von dessen Auskunftsverlangen nach Art. 15 \nDSGVO. \n \n(3) Die Untersuchungsbefugnisse der Beklagten werden vorliegend nicht von § 29 Abs. 3 \nSatz 1 BDSG (vgl. Art. 90 DSGVO) eingeschränkt. Hiernach bestehen die \nUntersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a \nund 3 StGB genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern gemäß Art. 58 Abs. 1 \nlit. e) und lit f) DSGVO nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß \ngegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Unabhängig von der \nFrage, ob § 29 Abs. 3 Satz 1 BDSG dergestalt erweitert auszulegen ist, dass von der Norm \n\n11 \n \nauch Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden aus Art. 58 Abs. 1 lit. a) DSGVO \nerfasst werden (vgl. hierzu BeckOK DatenschutzR/Uwer, 46. Ed. 1.8.2023, § 29 BDSG Rn. \n32), schränkt die Vorschrift die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden nur \ngegenüber dem jeweiligen Berufsgeheimnisträger, nicht aber gegenüber dessen \nAuftraggeber, \nein. \nIm \nvorliegenden \nFall \nist \ndie \nKlägerin \nindes \nnicht \nals \nBerufsgeheimnisträgerin von den Maßnahmen der Beklagten nach Art. 58 Abs. 1 lit. a) \nDSGVO betroffen, sondern als Mandantin der von ihr beauftragten Rechtsanwaltskanzlei. \nSoweit die Klägerin den generellen Schutz des Mandatsverhältnisses und insbesondere \ndas Prinzip der Freien Advokatur gegen die Auskunftsanordnung der Beklagten geltend \nmacht, kann dies nach Auffassung der Kammer nur auf der Ebene der Verhältnismäßigkeit \nder Maßnahme und nicht durch eine extensive Auslegung des Tatbestandes von § 29 \nAbs. 3 Satz 1 BDSG Berücksichtigung finden. \n \n(4) Die Klägerin kann sich gegenüber der Beklagten nicht auf ihre Schweigepflicht nach \n§ 43a Abs. 2 BRAO im Verhältnis zum Petenten berufen. Der Petent, der sich nach Art. 77 \nAbs. 1 DSGVO an die Beklagte gewandt hat, damit diese dem von ihm befürchteten \nVerstoß gegen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung aufklärt, hat die Klägerin \ndurch schlüssiges Verhalten von der anwaltlichen Schweigepflicht entbunden (vgl. \nBauckmann in: Weyland, 11. Aufl. 2024, § 43a BRAO Rn. 25; BeckOK BRAO/Praß, 21. \nEd. 1.8.2022, § 43a BRAO Rn. 92), in dem er bei der Beklagten eine Beschwerde nach \n§ 77 Abs. 1 DSGVO erhoben hat. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich in einer solchen \nKonstellation der Petent damit einverstanden erklärt, dass die Aufsichtsbehörde Kenntnis \nvon den personenbezogenen Daten des Petenten erlangt, weil die Aufsichtsbehörde \nandernfalls einen etwaigen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung nicht effektiv \nweiter aufklären könnte. Für die Annahme eines solchen konkludenten Einverständnisses \nseitens des Petenten spricht schließlich auch, dass die Bediensteten der Beklagten eine \nVerschwiegenheitspflicht nach Art. 54 Abs. 2 DSGVO trifft. \n \n(5) Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass die Beklagte die Beantwortung der unter \nZiff. I.3 und Ziff. I.4 gestellten Fragen ermessensfehlerhaft angeordnet hat (vgl. § 114 Satz \n1 VwGO). \n \nZunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte in dem Bescheid vom 04.05.2023 Ermessen \nausgeübt hat. Sie hat die Interessen des Petenten und der Klägerin gegeneinander \nabgewogen und geprüft, ob die Auskunftsanordnung verhältnismäßig ist. Dabei hat sie \nnicht \nermessensfehlerhaft \ngehandelt. \nInsbesondere \nliegt \nkein \nFall \neiner \nErmessensüberschreitung \nin \nForm \neiner \nVerletzung \ndes \nGrundsatzes \nder \nVerhältnismäßigkeit \nvor. \nMit \nder \nDurchsetzung \nder \nder \nBeklagten \nvon \nder \n\n12 \n \nDatenschutzgrundverordnung vorgegebenen Aufgaben (s. o.) liegt ein legitimer Zweck vor. \nDie Auskunftsanordnung ist zur Zweckerreichung evident geeignet und erforderlich, weil \nmildere Mittel zur Ermittlung des Sachverhalts nicht ersichtlich sind. Schließlich erweist \nsich die Anordnung auch als angemessen. \n \nDie im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit zu treffende Abwägung zwischen den \nInteressen der Beklagten und des Petenten auf der einen Seite und den Grundrechten der \nKlägerin auf der anderen Seite, fällt zu Ungunsten der Klägerin aus. \n \nDie Beklagte ist vorliegend tätig geworden, um die ihr von Art. 57 Abs. 1 lit. a) und lit. f) \nDSGVO zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen (s. o.). Der Petent, der gegenüber der \nKlägerin der Weitergabe seiner Daten an Dritte, einschließlich seiner besonders sensiblen \nGesundheitsdaten, ausdrücklich widersprochen hatte, hat aus Art. 13 DSGVO sowie aus \nseinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich ein Recht darauf \nzu erfahren, in welchem Umfang und auf welchem Wege die Klägerin diese Daten an ihre \nProzessbevollmächtigten zur Beantwortung des Auskunftsverlangens des Petenten nach \nArt. 15 DSGVO weitergegeben hat. Ob von diesem Grundsatz Ausnahmen zu machen sind \n(siehe hierzu etwa Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO und § 29 Abs. 2 BDSG) ist erst nach \nAufklärung des Sachverhalts durch die Beklagte von Bedeutung (s. u.). Den Interessen der \nBeklagten und des Petenten stehen derzeit – auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung – \nkeine so gewichtigen Interessen der Klägerin entgegen, die eine Unverhältnismäßigkeit \nder Auskunftsanordnung zu Ziff. I.3 und I.4 zu rechtfertigen vermöchten. Insbesondere ist \ndie erkennende Kammer nicht der Auffassung, dass das Recht der Klägerin auf freie \nAnwaltswahl (vgl. Art. 47 Abs. 2 Satz 2 GRCh sowie § 3 Abs. 3 BRAO) durch den Erlass \nder Auskunftsanordnung unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Schließlich spricht für die \nVerhältnismäßigkeit im engeren Sinne der noch in Rede stehenden Teile der \nAuskunftsanordnung der Beklagten, dass die Klägerin als Verantwortliche (s. o.) aus Art. 5 \nAbs. 2 DSGVO eine Rechenschaftspflicht trifft. Sie ist für die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 \nDSGVO normierten datenschutzrechtlichen Grundsätze verantwortlich und muss deren \nEinhaltung gegenüber der Beklagten nachweisen können. Die Klägerin trifft insoweit die \nDarlegungs- und Beweislast (vgl. BeckOK DatenschutzR/Schantz, 46. Ed. 1.11.2021, Art. \n5 DSGVO Rn. 39, m. w. N.). \n \n(6) Zur Vermeidung von Missverständnissen weist die Kammer – wie auch schon in der \nmündlichen Verhandlung – darauf hin, dass sie im momentanen Verfahrensstadium, in \ndem die Beklagte bislang nur Sachverhaltsermittlungen aufgenommen hat, noch nicht über \ndie Frage der Rechtmäßigkeit der erfolgten Weitergabe der personenbezogenen Daten \ndes Petenten durch die Klägerin an deren Prozessbevollmächtigte und die Zulässigkeit des \n\n13 \n \nÜbermittlungswegs zu befinden hat. Zunächst hat die Beklagte nach Abschluss der \nSachverhaltsermittlungen \ndarüber \nzu \nbefinden, \nob \ndie \nKlägerin \ngegen \ndie \nDatenschutzgrundverordnung verstoßen hat. Sofern die Beklagte dann in pflichtgemäßer \nAusübung des ihr eingeräumten Ermessens dazu kommt, gegen die Klägerin weitere \ndatenschutzrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, kann sich die Klägerin gegen diese \nwenden. Schließlich hat die Kammer derzeit auch noch nicht darüber zu befinden, ob es \nsich bei der Beantwortung des Auskunftsverlangens nach Art. 15 DSGVO um eine \nhöchstpersönliche Pflicht handelt (krit. hierzu BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 46. \nEd. 1.11.2023, Art. 15 DSGVO Rn. 41.1). \n \nb. Die sich auf Ziff. I.3 und Ziff. I.4 beziehenden Zwangsgeldandrohungen, die unter Ziff. III \ndes angefochtenen Bescheides von der Beklagten verfügt wurden, erweisen sich als \nrechtmäßig. Sie beruhen auf §§ 17 Abs. 1, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1, 14 BremVwVG und \nwurden formell ordnungsgemäß erlassen. Das Zwangsgeld ist gemäß §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, \n14 BremVwVG ein taugliches Zwangsmittel und die gesetzte Zwei-Wochen-Frist ist \nangemessen. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes – 5.000,- Euro pro nicht \nbeantworteter Frage – erweist sich als noch angemessen. Die Höhe des Zwangsgelds hat \nsich an der Wichtigkeit des von der Verwaltung verfolgten Zwecks, der Intensität des zu \nerwartenden Widerstandes des Betroffenen und gegebenenfalls seiner wirtschaftlichen \nLage zu orientieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2015 – OVG 11 \nN 140.14 –, Rn. 5, juris). Die Höhe des Zwangsgeldes muss auch darauf ausgerichtet sein, \nden Verpflichteten effektiv zur Befolgung der jeweiligen Anordnung anzuhalten; es muss \nalso eine Beugewirkung haben, um das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer \nAnordnung zu gewährleisten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19.07.2017 – 10 ZB 16.133 \n–, Rn. 12, juris). Unter Berücksichtigung der vor Erlass des Bescheides mehrfach \ngeäußerten Weigerung der Klägerin, die ihr gestellten Fragen zu beantworten, erweist sich \ndie Höhe des Zwangsgeldes als noch angemessen. Sie steht insbesondere nicht außer \nVerhältnis zu dem mit der Auskunftsanordnung der Beklagten verfolgten Zweck. Der \nHinweis auf die Ersatzzwangshaft beruht auf § 20 Abs. 1 a. E. BremVwVG und ist rechtlich \nnicht zu beanstanden, da auch bei juristischen Personen eine Ersatzzwangshaft \nangeordnet und vollstreckt werden kann (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20.04.2012 – \n13 E 64/12 –, Rn. 32, juris). \n \nc. Die unter Ziff. V. des angefochtenen Bescheides der Beklagten getroffene \nKostenentscheidung \nerweist \nsich \nals \nrechtmäßig. \nRechtsgrundlage \nder \nKostenentscheidung sind §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz \n(BremGebBeitrG) i. V. m. § 1 Allgemeine Kostenverordnung (AllKostV). \n \n\n14 \n \nDie Gebührenpflichtigkeit des Bescheides – ausgenommen die Anordnungen der \nsofortigen Vollziehbarkeit, § 6 Absatz 1 Ziffer 14 BremGebBeitrG – folgt aus § 4 Abs. 1 \nNr. 3, Abs. 3 BremGebBeitrG i. V. m. § 1 AllKostV i. V. m. Nr. 102.01 der Anlage zur \nAllKostV. Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigt \nnach dem von der Klägerin nicht in Abrede gestellten Vortrag der Beklagten den mittleren \nVerwaltungsaufwand bei Bearbeitung der Sache und liegt innerhalb des Gebühren-\nRahmensatzes von 30,- bis 600,- Euro. Die Kostenschuldnerschaft der Klägerin folgt aus \n§ 13 Abs. 1 Var. 3 BremGebBeitrG. \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nStahnke \nBogner \nBrunkhorst","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364849","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-01-23/4-k-1019-23","cited_norms":[{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 58","ref_norm":"58","n":13},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":10},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":6},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":4},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":3},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364849","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364849","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-01-23/4-k-1019-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364849","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.054815+00:00"}}