{"status":"available","doknr":"OLD364848","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-01-30","aktenzeichen":"6 K 212/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 212/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - \n - \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell als Einzelrichterin aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2024 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 \n% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n\n2 \n \n \nTatbestand \n \nDer 1985 geborene ledige Kläger, Staatsangehöriger der Russischen Föderation mit \ntschetschenischer Volkszugehörigkeit, begehrt Asyl und Flüchtlingsschutz, zumindest \nsubsidiären Schutz oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. \n \nEr reiste im Alter von 18 Jahren am \n.2004 in das Gebiet der Bundesrepublik \nDeutschland ein und gab sich jahrelang mit der Personalie „\n“ aus. \nDie Kriminalpolizei recherchierte erst im Jahr 2016 seine wahre Identität. Sein Asylantrag \nwurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n.2004 abgelehnt und es wurde ihm die Abschiebung in die Russische Föderation \nangedroht. Seine daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bremen bereits \nmit Urteil vom 27.06.2007 (6 K 1716/04.A) ab. Seitdem war der Aufenthalt des Klägers im \nWesentlichen geduldet. \n \nDer Kläger ist in Deutschland erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten und \nmehrfach verurteilt worden: \n \nMit Urteil des Landgerichts Bremen vom 06.09.2006 wurde der Kläger wegen gefährlicher \nKörperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit \nBescheid der Ausländerbehörde vom 28.02.2008 ist der Kläger deshalb (bestandskräftig) \nausgewiesen worden. Am 26.04.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen \ngemeinschaftlich begangenen Betrugs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Mit Urteil \nvom 23.09.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen gefährlicher \nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung. Mit Urteil des \nLandgerichts Bremen vom 27.10.2017 wurde er wegen Raubes in Tateinheit mit \ngefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen Raubes \nin Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie Beihilfe \nzum unerlaubten Waffenbesitz tateinheitlich mit Beihilfe zum unerlaubten Besitz einer \nhalbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. \nEine vorzeitige Entlassung wurde zuvor aufgrund der ungünstigen Legalprognose ebenso \nnicht befürwortet wie die Verlegung in den offenen Vollzug. \n \nWeitere Straftaten verübte er während seiner Haft. Mit Urteil vom 26.08.2020 verurteilte \ndas Amtsgericht Bremen den Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln \nzu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen wegen Körperverletzung (gegen einen \nMithäftling) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen. \n \n\n3 \n \n \nMit Bescheid vom 25.08.2021 befristete die Ausländerbehörde das Aufenthalts- und \nEinreiseverbot auf acht Jahre und sechs Monate. Die dagegen erhobene Klage wies das \nVerwaltungsgericht Bremen mit Urteil vom 24.11.2023 ab (VG Bremen, Urt. v. 24.11.2023 \n– 2 K 1983/21); das Urteil ist im Entscheidungszeitpunkt noch nicht rechtskräftig. \n \nAm 30.08.2021 beantragte der Kläger aus der Haft heraus erneut, ihn als Asylberechtigten \nund Flüchtling anzuerkennen, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie das Vorliegen \nvon Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. \n \nLaut Vermerk der Beklagte vom 02.11.2021 wurde bestimmt, dass im Hinblick auf die \nRechtslagenänderungen seit dem ersten Asylbescheid im Jahre 2004 in eine reguläre \nAnhörung nach § 25 AsylG überzugehen sei. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit eines \nFolgeverfahrens. \n \nAnlässlich einer persönlichen Anhörung in der JVA am 02.11.2021 gab der Kläger an, seine \nEltern seien verstorben. Weitere Fragen wurden nicht beantwortet. Laut Vermerk des \nBundesamtes vom 02.11.2021 habe die Anhörung nicht durchgeführt werden können, weil \nder Kläger einen tschetschenisch sprechenden Dolmetscher gewünscht gefordert habe. \nFerner habe die Verfahrensbevollmächtigte zwei Zeugen mitgebracht, welche ebenfalls nur \nder tschetschenischen Sprache mächtig seien. Ein weiterer Anhörungstermin am \n17.12.2021 in den Räumlichkeiten der JVA Bremen wurde abgebrochen, nachdem die \nProzessbevollmächtigte \ndes \nKlägers \nden \nanwesenden \nEinzelentscheider \ndes \nBundesamtes sowie den Vorgesetzten und einen weiteren Mitarbeiter der Beklagten \nwegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte, da die Justizvollzugsanstalt – ohne die \nProzessbevollmächtigte darüber zu informieren - der Beklagten mitgeteilt habe, dass die \nJustizvollzugsanstalt kein öffentlicher Raum sei und deshalb Zeugen dort keinen Zutritt \nhätten und, nachdem der Befangenheitsantrag durch Vorgesetzte abgelehnt wurde, sich \nder Kläger auf gesundheitliche Beeinträchtigungen berief. \n \nEinen am 19.12.2021 gestellten Eilantrag (6 V 2491/21) bezogen auf die Bedingungen für \neine Anhörung lehnte das Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 22.12.2021 ab, da es \ndem Kläger gemäß § 44 a Satz 1 VwGO verwehrt sei, unabhängig von den \nRechtsschutzmöglichkeiten gegen eine Entscheidung des Bundesamtes in der Sache \neinzelne Verfahrensbedingungen gerichtlich einzufordern. \n \nNach dem letzten psychologischen Prognosegutachten Gutachten des Psychotherapeuten \n im Rahmen der Strafvollstreckung vom 12.04.2022 wurde die \nDiagnose erhoben: Posttraumatische Belastungsstörung, Typ II: langandauernde und \n\n4 \n \n \nextreme Traumatisierung, F 43.1 bei transgeneraler Weitergabe des Ursprungstrauma; \nDissozial akzentuierte Persönlichkeitsstörung, F 60.2, die mit einem Drogenabusus \n(Cannabis und andere Drogen und Alkoholmissbrauch) verbunden ist, F 10.9; Störung der \nImpulskontrolle, Abnorme Gewohnheiten der Impulskontrolle, F 63.0. Zur Frage der \nGefährdungsprognose wird ausgeführt, dass die Ausgangslage eher ungünstig zu werten \nsei. Die aktuelle Gegenwart in der JVA zeichne sich durch erhebliche Konflikte und einem \nwiederholten Drogenkonsum aus, so dass in der Zukunft unter der Voraussetzung, dass \nder Kläger weiterhin Drogen zu sich nehme und unbehandelt bleibe, erhebliche erneute \nStraftaten nicht ausgeschlossen werden könnten. Es liege eine Grundgefährlichkeit vor, \ndie mit therapeutischen Maßnahmen deutlich reduziert würde. \n \nEine Psychotherapie in der JVA hat nicht stattgefunden. \n \nMit Bescheid vom 10.05.2022 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, den Antrag auf \nsubsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab. Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 5 und 7 AufenthG lägen nicht vor. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen \nund andernfalls in die Russische Föderation abgeschoben zu werden. \n \nDagegen erhob der Kläger am 31.05.2022 Klage (6 K 843/22) und suchte zugleich erneut \num Eilrechtsschutz (6 V 844/22) nach. Mit Beschluss vom 12.08.2022 ordnete das \nVerwaltungsgericht \ndie \naufschiebende \nWirkung \nder \nKlage \ngegen \ndie \nAbschiebungsandrohung an, da die Beklagte von der Zulässigkeitsprüfung des \nFolgeantrags selbst in das Asylverfahren übergegangen sei und eine persönliche \nAnhörung nicht stattgefunden habe. Die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände \nseien nicht erfüllt gewesen. Den Bescheid vom 10.05.2022 hob die Beklagte am \n31.08.2022 auf. Das Klageverfahren 6 K 843/22 wurde übereinstimmend für erledigt \nerklärt. \n \nDer Kläger wurde am 05.10.2022 aus der Strafhaft entlassen. \n \nDer Kläger erhielt Gelegenheit, seinen Asylantrag schriftlich zu begründen. Er gab an, \nseine ganze Familie und auch er selbst sei seit den späten 80er Jahren an der \ndemokratischen Bewegung und den antisowjetischen Kundgebungen und Protesten \nbeteiligt gewesen. Er habe die Widerstandskämpfer mit Medizin und Essen versorgt. Er \nhabe deshalb auf der schwarzen Liste der Russischen Polizei gestanden. Im Dezember \n2001 sei er misshandelt worden. Aus Angst getötet zu werden, sei er 2004 geflohen. \n\n5 \n \n \n \nDer Kläger wurde am 09.12.2022 ferner persönlich angehört. Er erklärte, ein Bruder sei \naufgrund der Mobilmachung nach Kasachstan geflohen. Er selbst sei auch einberufen \nworden. Er habe nur ein Foto davon auf seinem Mobiltelefon. Der Einberufungsbescheid \nsei auf dem Postweg unterwegs. Außerdem seien 2018, als er in Deutschland im \nGefängnis gesessen habe, Leute vom FSB oder der Staatsanwaltschaft zu seiner Mutter \nin Tschetschenien gekommen und hätten sie gefragt, ob ihr Sohn, bei dem in Deutschland \nWaffen im Auto gefunden worden seien, nicht aufhören könne, mit dem, was die Familie \ngemacht habe. Sein Bruder sei daraufhin 2019 oder 2020 inhaftiert und mit Strom gefoltert \nworden. Auf den Vorhalt, dass er bei seiner ersten Anhörung 2004 angegeben habe, nicht \nselbst von den Sicherheitskräften behelligt worden zu sein, erklärte er dies mit \nVerständigungsschwierigkeiten und dass er dies damals auch so angegeben habe. Im \nÜbrigen wird auf das Anhörungsprotokoll verwiesen. \n \nDer wiederholte Antrag, die Frist bis zur Vorlage des Einberufungsbescheides zu \nverlängern, wurde nach einmaliger Verlängerung mit Schreiben vom 18.01.2023 \nabgelehnt. \n \nMit Bescheid vom 24.01.2023 lehnte das Bundesamt erneut den Antrag auf Zuerkennung \nder Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, den Antrag \nauf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1. bis 3.). \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lägen nicht vor (Ziffer 4). Der \nKläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach \nBekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und andernfalls in die Russische \nFöderation abgeschoben zu werden (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde \ngemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf acht Jahre \nund sechs Monate befristet (Ziffer 6). Die Gewährung von Asyl und Flüchtlingsschutz sei \ngemäß § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ausgeschlossen, weil der Kläger eine Gefahr für die \nAllgemeinheit bedeute, weil er wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer \nFreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Es lägen schwerwiegende \nGründe für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr vor. Hierfür spreche zum \neinen die gesetzgeberische Wertung der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von \nmindestens drei Jahren, zum anderen auch die Tatsache, dass er nach der Verurteilung in \nder JVA wieder eine Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit begangen habe. Ferner \nfalle das psychologische Prognosegutachten vom 12.04.2022 ungünstig aus. Aus der \nVollzugsplanfortschreibung ergebe sich, dass der Kläger keine Motivation für die \nTeilnahme an einer Sozialtherapie gezeigt habe. Aufgrund der erfolgten Verurteilung \nwegen einer schweren Straftat sei auch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus \n\n6 \n \n \nausgeschlossen, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Im \nHinblick auf seinen Vortrag, er werde wegen der Unterstützung der Freiheitskämpfer \ngesucht, sei er – wie bereits im ersten Asylverfahren – auf eine interne Schutzalternative \nzu verweisen. Soweit er geltend mache, er werde zum Militärdienst eingezogen und sei \nverpflichtet, sich dem Angriffskrieg gegen die Ukraine anzuschließen, sei dies nicht \nglaubhaft gemacht worden. Der vorgelegte Scan erwecke nicht den Eindruck, auf der \nGrundlage eines physischen Schreibens angefertigt zu sein. Vielmehr scheine es sich um \nein im Rahmen der Datenverarbeitung am Computer generiertes Dokument zu handeln. \nDer Kläger habe einen Einberufungsbescheid bis dato nicht im Original vorgelegt. \nAußerdem sei fraglich, warum der Kläger nach dem vorgelegten Schreiben „als Reservist“ \neingezogen werden solle, wenn er nach eigenen Angaben keinen Wehrdienst in der \nRussischen Föderation geleistet habe. Eine allgemeine Mobilmachung sei nicht \nangeordnet. Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes sollen nur Reservisten mit Kampf- \nund Diensterfahrung eingezogen werden. Die humanitären Verhältnisse in der Russischen \nFöderation führten im Übrigen nicht zu einer allgemeinen Gefahr und einer Verletzung des \nArt. 3 EMRK. Psychische Erkrankungen im Allgemeinen und Posttraumatische \nBelastungsstörungen im Speziellen seien in der gesamten Russischen Föderation \nbehandelbar. Der Bescheid wurde am 30.01.2023 als Einschreiben zur Post gegeben. \n \nDagegen hat der Kläger am 06.02.2023 Klage erhoben und um Eilrechtsschutz (6 V \n213/23) nachgesucht, um seine Abschiebung zu verhindern. Er trägt vor, er stelle aktuell \nkeine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Es liege keine hohe Wahrscheinlichkeit für die \nBegehung künftiger Straftaten vor. Er nehme eine Psychotherapie und eine psychiatrische \nBehandlung wahr. Unter der beschlossenen Behandlung sei er nicht mehr gefährlich. \nStraftaten in der Haft dürften zudem kein Indiz für eine Wiederholungsgefahr sein. Sie seien \nin einer „künstlichen“ Einrichtung keine Seltenheit und etliche Gefangene ließen \nStrafbefehle über sich gehen oder sie anzugreifen. Es liege auch keine schwere Straftat \nvor. Ursache der Strafbarkeit seien unbehandelte Traumata, die der Kläger im Krieg erlitten \nhabe. Eine innerstaatliche Schutzalternative bestehe im Übrigen für den Kläger in der \nRussischen Föderation nicht mehr. Die gegenwärtige politische Situation biete keinerlei \nMöglichkeiten des anderweitigen Schutzes mehr. Durch die westlichen Sanktionen gegen \nRussland bestehe für Rückkehrer außerhalb des Familienverbandes nirgendwo die \nMöglichkeit der Existenzsicherung. Er habe durch Vorlage des Einberufungsbescheides \nglaubhaft gemacht, dass ihm die Einziehung in den Krieg oder bei Weigerung eine \nInhaftierung drohe. Der Kläger sei im Übrigen traumatisiert und könne in der Russischen \nFöderation weder auf Akzeptanz noch auf eine erforderliche Behandlung hoffen. \n \nDer Kläger beantragt sinngemäß, \n\n7 \n \n \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration \nund Flüchtlinge vom 24.01.2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft \nzuzuerkennen; hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen; weiter \nhilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Russische Föderation vorliegen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 05.03.2023 ist der Eilantrag zum Az. 6 V 213/23 abgelehnt worden. Auf \nden Beschluss wird verwiesen. \n \nMit Beschluss vom 07.11.2023 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen \nworden. \n \nDer Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, ist zur mündlichen \nVerhandlung nicht erschienen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug \ngenommen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n \n \n1. Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Recht gem. § 30 Abs. 4 AsylG insgesamt als \noffensichtlich unbegründet abgelehnt. Ziffer 1 bis 3 des verfahrensgegenständlichen \nBescheides sind rechtmäßig. \n \nGem. § 30 Abs. 4 AsylG ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn \ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylG vorliegen \noder wenn das Bundesamt nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § \n60 Abs. 8 Satz 3 des AufenthG abgesehen hat. \n \n\n8 \n \n \nGem. § 30 Abs. 4 AsylG bezieht sich diese Rechtsgrundlage gleichermaßen auf den Antrag \nauf Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16a Abs. 1 GG, auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § \n4 AsylG. \n \nLiegt ein Ausschlusstatbestand gem. § 30 Abs. 4 AsylG vor, ist ein Asylantrag auch dann \ninsgesamt \nals \noffensichtlich \nunbegründet \nabzulehnen, \nwenn \nzugleich \ndie \ntatbestandsbegründenden Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl gem. Art. 16a \nAbs. 1 GG oder eines internationalen Schutzstatus gem. § 3 und § 4 AsylG vorliegen. Der \nAsylantrag ist in diesem Fall auch dann offensichtlich unbegründet, wenn er andernfalls \nbegründet wäre (vgl. Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 29. Edition [Stand: 1.4.2021], \nRn. 53). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch im Hinblick auf das in Art. 16a \nAbs. 1 GG vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht auf Asyl nicht, weil es sich bei § 30 Abs. \n4 AsylG nicht um eine einfachgesetzliche Schranke handelt, sondern dort der in praktischer \nKonkordanz gefundene Ausgleich mit anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten \nRechtsgütern, namentlich dem Schutz von Leib und Leben sowie der Sicherheit der \nAllgemeinheit, normiert ist (vgl. Kluth/Heusch, ebd., Rn. 54). Sofern einer der in § 30 Abs. \n4 AsylG normierten Ausschlussgründe vorliegt, kommt es deshalb nicht darauf an, ob dem \nKläger in der Russischen Föderation politische oder sonst flüchtlingsschutzrechtlich \nrelevante Verfolgung droht oder eine Gefahrenlage gemäß § 4 AsylG besteht. Dem wäre \ndann gegebenenfalls gem. § 31 Abs. 3 Alt. 1, Abs. 2 AsylG ausschließlich durch die \nFeststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Rechnung zu \ntragen (hierzu nachfolgend unter Punkt 2). \n \nDa das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27.10.2017 zum gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 \nHalbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung \nrechtskräftig ist, ist insbesondere § 30 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 \nAufenthG als Rechtsgrundlage heranzuziehen. Denn gem. § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 \nAufenthG ist ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu erteilen, wenn \nder Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines \nVerbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von \nmindestens drei Jahren verurteilt worden ist. \n \nBei der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ist erforderlich, dass zumindest eine \nder in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Einzelstrafen eine wenigstens dreijährige \nFreiheitsstrafe ist (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2013, 571). Dies ist mit den im Urteil des \nLandgerichts Bremen vom 27.10.2017 für die für die jeweils in Tateinheit mit Nötigung und \n\n9 \n \n \n(gefährlicher) Körperverletzung begangenen Raubtaten verhängten Einzelstrafen von drei \nJahren und neun Monaten sowie von vier Jahren gegeben. \n \nUm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. zu verwirklichen, reicht eine solche \nVerurteilung für sich genommen jedoch nicht aus. Von dem Betroffenen muss vielmehr \nauch aktuell noch eine konkrete, ernsthaft drohende Gefahr für die Allgemeinheit \nausgehen, die eine Wiederholung der schwerwiegenden Straftaten nahelegt, derentwegen \nder Ausländer verurteilt worden ist (vgl. Koch, in: Kluth/Heusch, BeckOK, 29. Edition \n[Stand: 1.7.2020], AufenthG, § 60, Rn. 54 m.w.N). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung \nvergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles \nzu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der \nkonkreten Straftaten, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem \nRückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine \nEntwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. \nDabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrundeliegende Wertung zu beachten, dass \nStraftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens \ndrei Jahren geführt haben, typischerweise mit einer Gefahr für besonders wichtige \nRechtsgüter verbunden sind. Dies ist bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr \nentsprechend zu berücksichtigen (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 21.1.2020 – 6 L 1332/19.A – \njuris, Rn. 15). Bei der Bewertung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen allerdings \nzwischenzeitlich eingetretene zu Gunsten des Ausländers sprechende Umstände, wie eine \nStrafaussetzung auf Bewährung oder eine positive Sozialisation nach Vollzug einer \nFreiheitsstrafe (vgl. dazu BVerwG NVwZ 2001, 442). \n \nLegt man diesen Maßstab zugrunde, ist die Prognoseentscheidung des Bundesamtes nicht \nzu beanstanden. Zulässigerweise hat es die Feststellungen des Landgerichts Bremen im \nUrteil vom 27.10.2017 zu den einzelnen Tatumständen, der Persönlichkeitsstruktur des \nKlägers und der Strafzumessung als Ausgangspunkt für seine Gefahrenprognose \ngenommen und zulässigerweise weiter berücksichtigt, dass der Kläger während seiner \nHaft weitere Straftaten – u.a. gegen die körperliche Unversehrtheit - begangen hat. \nUmstände, die zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen gewesen wären, lagen im \nZeitpunkt der Prognoseentscheidung des Bundesamtes nicht vor. \n \nVon einer weiterhin bestehenden Wiederholungsgefahr im oberen Bereich der \nWahrscheinlichkeit ist auch zuletzt im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.11.2023 (2 K \n1983/21) ausgegangen worden, mit dem die Klage auf Aufhebung bzw. Reduzierung des \nausländerrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes von acht Jahren und sechs \nMonaten abgewiesen wurde. Insoweit hat das Gericht dort im Urteil vom 24.11.2023 \n\n10 \n \n \nausgeführt: „Zur Überzeugung der Kammer stellt sich im Falle des Klägers die Begehung \nschwerer Straftaten insbesondere gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter nicht bloß \nals \nentfernte \nMöglichkeit, \nsondern \nweiterhin \nals \nernsthaft \nmöglich \ndar. \nDie \nWiederholungsgefahr ist im oberen Bereich des Möglichen zu verorten. Das öffentliche \nInteresse an der Gefahrenabwehr ist weiterhin hoch. Die Beklagte verweist insoweit \nzutreffend auf die fortdauernde einschlägige Straffälligkeit und die fehlende soziale \nIntegration des Klägers. Der mit Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. Oktober 2017 \nu.a. wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe \nvon sechs Jahren verurteilte Kläger hat die Freiheitsstrafe bis zum Strafende am 05. \nOktober 2022 im geschlossenen Vollzug der JVA Bremen verbüßen müssen. Eine \nAussetzung der Reststrafe zur Bewährung wurde wegen fortbestehender Negativprognose \nabgelehnt. Auch Vollzugslockerungen wurden nicht gewährt. Die zur Bestimmung der \nLegalprognose gefertigten Gutachten – das psychiatrische Prognosegutachten der Ärztin \nfür Psychiatrie und Psychotherapie Dr.\n vom 10. November 2020 sowie das \npsychologische Prognosegutachten des Dipl. Psychologen und psychologischen \nPsychotherapeuten Herrn \n vom 12. April 2022 – bescheinigten dem \nKläger eine negative Legalprognose. Die Kammer sieht keinen Anlass, hiervon \nabzuweichen. Der Kläger ist auch in Haft mit körperlich-aggressivem Verhalten aufgefallen, \nwas zahlreiche Disziplinarverfahren sowie eine weitere Verurteilung durch das AG Bremen \nvom 26. August 2020 wegen Körperverletzung an einem Mitgefangenen anschaulich \nbelegen. Aktenkundig ist zudem wiederholter Drogenkonsum des Klägers während der \nInhaftierung. Der Kläger hat sich seit der Haftentlassung im Oktober 2022 keiner \nPsychotherapie unterzogen, obwohl beide Gutachter*innen den erfolgreichen Abschluss \neiner solchen Therapie neben der Abstinenz von Drogen als wesentlich für eine positive \nLegalprognose erachten. Der Kläger hat die Zeit seit der Haftentlassung überdies nicht für \neine berufliche Ausbildung oder sonstiges berufliches Fortkommen genutzt…Wegen der \nfehlenden sozialen und wirtschaftlichen Integration und damit entsprechender \nVerwurzelung des Klägers vermittelt ihm einzig die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin \neine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n16. Februar 2022 – 1 C 6/21 –, juris Rn. 57 m.w.N.). Insoweit hat die Beklagte im Bescheid \nvom 25. August 2021 zutreffend darauf hingewiesen, dass die bereits seit mindestens 2013 \nbestehende Beziehung den Kläger nicht von der Begehung insbesondere seiner bislang \nschwerwiegendsten Straftat im Jahre 2016 abgehalten hat. Der Kontakt mit der \nLebensgefährtin kann überdies deren Besuche und die gängigen Mittel der \nFernkommunikation (d.h., Internet oder Telefon) aufrechterhalten werden.“ \n \nDieser Prognose schließt sich die erkennende Einzelrichterin an. Anhaltspunkte für eine \npositive Sozialisation des Klägers ergeben sich auch nicht für die erkennende \n\n11 \n \n \nEinzelrichterin im Entscheidungszeitpunkt. Der Kläger ließ zwar vortragen, inzwischen eine \nPsychotherapie begonnen zu haben. Er hat hierzu allerdings keine bestätigenden \nUnterlagen vorgelegt, seine Prozessbevollmächtigte kannte den oder die behandelnde/n \nPsychotherapeutin/ Psychotherapeuten nicht. Diese Angaben sind für das Gericht daher \nnicht im Ansatz belastbar. Die beiden laut Sitzungsniederschrift der 2. Kammer im \nVerfahren 2 K 1983/21 angegebenen beiden Termine bei Frau Dr.\n sind nach dem \neigenen Vorbringen im vorliegenden Streit unbeachtlich, da dies nach dem Klägervortrag \nausdrücklich keine Therapietermine gewesen sind, sondern Frau Dr.\nallein für eine \nmedikamentöse Behandlung zuständig ist. Unabhängig davon ist zum jetzigen Zeitpunkt \nselbst bei Annahme einer bereits begonnenen Therapie nicht anzunehmen, dass der \nKläger im Sinne einer nachhaltigen Verhaltensänderung als therapiert anzusehen ist. \n \nDie von dem Kläger im gerichtlichen Verfahren dagegen angeführten Argumente führen \nnicht zu einer anderen Einschätzung der Gefährlichkeit des Klägers für die Allgemeinheit \nund des Bestehens einer konkreten Gefahr der Wiederholung erheblicher Straftaten. Der \nUmstand, dass er in der Haft keine Psychotherapie machen konnte, ändert nichts an der \nallein maßgeblichen Tatsache, dass er im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht als \ntherapiert betrachtet werden kann. \n \nAuch ist durch nichts belegt, dass er inzwischen ein drogenfreies Leben führt. Angesichts \nder jahrelangen Delinquenz und der Erheblichkeit der Straftaten fehlen belastbare \nAnhaltspunkte für eine Änderung seines Verhaltens. In die Prognose ist entgegen der \nAuffassung des Klägers auch auf die nach der letzten Verurteilung zu der Freiheitsstrafe \nvon sechs Jahren während der Strafhaft begangenen Straftaten abzustellen, da es sich in \ndem einen Fall erneut um eine Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit eines \nMenschen handelt. Auch wenn die Umstände in einer Justizvollzugsanstalt künstlich sind \nund nicht dem Leben in Freiheit entsprechen, so ist eine gegen einen Mithäftling \nbegangene Körperverletzung nicht weniger erheblich als eine in Freiheit begangene \nKörperverletzung. \n \nSchließlich relativiert auch die Möglichkeit, dass Ursache der Delinquenz des Klägers ein \nunverarbeitetes Kriegstrauma ist, nicht seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit. \n \n2. Im Hinblick auf das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und \n7 AufenthG folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des ausführlich \nbegründeten angefochtenen Bescheides vom 24.01.2023 und sieht insoweit von einer \nweiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. \n \n\n12 \n \n \nErgänzend folgen auch nicht aus der im Eilverfahren vorgelegten Vorladung, die nach \nseinem dortigen Vortrag noch eine Vorladung zwecks Einziehung zum Wehr- oder \nKriegsdienst belegen sollte, hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer \nRückkehr in die Russische Föderation Folter oder unmenschliche oder erniedrigende \nBehandlung i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der der Konvention vom 4. November \n1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, in der \nFassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010, BGBl. II S. 1198, 1199) drohen. \nAllein die Tatsache, dass möglicherweise gegen den Kläger in der Russischen Föderation \nermittelt \nwird, \nführt \nnicht \nautomatisch \nzu \nder \nAnnahme \neiner \nbeachtlichen \nWahrscheinlichkeit, dort inhaftiert und unmenschlichen Bedingungen ausgesetzt zu sein. \n \nEs \nist \nauch \nnicht \nbeachtlich \nwahrscheinlich, \ndass \nder \nKläger \nin \neinem \nmenschenrechtswidrigen Krieg eingesetzt werden würde, da er einerseits das Höchstalter \nfür die Einziehung zum Wehrdienst deutlich überschreitet und zum anderen kein Reservist \nist. \n \nDie Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation trifft nach \ndem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Militärdienst vom \n28.03.1998 und der Verordnung über die Wehrerfassung vom 27.11.2006 (im Zeitpunkt \nder gerichtlichen Entscheidung in der Fassung vom 20.07.2020) grundsätzlich \nunterschiedslos alle Männer im Alter zwischen 18 bis 27 Jahren, die russische \nStaatsbürger sind und sich in der Russischen Föderation dauerhaft aufhalten bzw. dort \ngemeldet sind (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Russischen Föderation vom 10.09.2022, S. 10; BFA, Länderinformation der \nStaatendokumentation: Russische Föderation vom 08.11.2023, S. 33 f.). Auch wenn \nkürzlich die Altersobergrenze für den Wehrdienst von 27 auf 30 Jahre angehoben worden \nist und somit ab dem 01.01.2024 Männer bis zum dreißigsten Lebensjahr zum Militärdienst \neinberufen werden können (vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/europa/russland-\nsoldaten-einberufung-100.html; \nhttps://www.spiegel.de/ausland/russland-wladimir-putin-\nunterschreibt-gesetz-zur-anhebung-des-wehrpflichtalters-a-8f3060ae-a463-404f-b366-\n142a8a3db592), wird der 39-jährige Kläger zu 1. hiervon nicht erfasst. \n \nPräsident Putin hat am 21.09.2022 als Reaktion auf die militärischen Rückschläge im \nUkrainekrieg die Teilmobilmachung der russischen Streitkräfte angeordnet. Das \npräsidentielle Dekret ermöglicht die Einberufung russischer Reservisten (abrufbar unter: \nhttp://kremlin.ru/events/president/news/69391; s. auch die deutsche Übersetzung bei \nhttps://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_ \nRussland_2022#Wortlaut). \nNach \n\n13 \n \n \noffiziellen Verlautbarungen Präsident Putins, die jedoch keinen Niederschlag im Wortlaut \ndes Dekrets gefunden haben, soll(t)en „vor allem“ solche Reservisten einberufen werden, \ndie über eine einschlägige Spezialisierung und Kampferfahrung verfügen (Rede Putins \nvom \n21.09.2022, \nin \nAuszügen \nübersetzt \nabrufbar \nunter: \nhttps://www.tagesschau.de/ausland/europa/rede-putin-101.html; vgl. auch EUAA, COI, \nThe Russian Federation – Military Service, Dezember 2022, S. 26; Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge, Briefing Notes Zusammenfassung – Russische Föderation (Juli \nbis Dezember 2022), 01.01.2023, S. 3 f., vgl. insgesamt VG Berlin, Urt. v. 08.08.2023 – 12 \nK 18/23 A –, juris Rn. 29 – 31). Die russische Reserve setzt sich wie folgt zusammen: \nNeben der aktiven Reserve, die aus Personen besteht, die Wehrdienst geleistet und einen \nmilitärischen Rang erworben haben oder die ein militärisches Training für Reserveoffiziere \nabsolviert und sich vertraglich verpflichtet haben, verfügen die russischen Streitkräfte über \neine generelle Reserve (sog. „inactive mobilisation reserve“ oder „mobilisation human \nresource“), die im Falle einer Mobilmachung herangezogen werden kann. Diese generelle \nReserve besteht aus Männern, die aus der russischen Armee entlassen und dann in die \nReserve aufgenommen wurden, die Wehr- oder Wehrersatzdienst geleistet haben, die ein \nStudium an einer militärischen Bildungseinrichtung oder eine militärische Ausbildung an \neiner staatlichen Bildungseinrichtung absolviert haben, die vom Wehrdienst befreit oder \nzurückgestellt worden sind bis zum Alter von 27 Jahren, die wegen Vollendung des 27. \nLebensjahrs nicht zum Wehrdienst verpflichtet wurden oder die keinen Wehrdienst \ngeleistet haben, ohne dass es dafür einen rechtlichen Grund gibt. Zudem zählen \nRepräsentanten bestimmter Berufsgruppen, wie Kommunikation, Computertechnik oder \nOptiker zur generellen Reserve (vgl. Danish Immigration Service, COI: Russia – An update \non military service since July 2022, Dezember 2022, S. 13). Die Reservisteneigenschaft ist \nan bestimmte Altersgrenzen gebunden. Nach Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes über militärische \nPflichten und den Militärdienst vom 23. März 1998 N 53-FZ in seiner aktuellen Fassung \nrichten sich die maßgeblichen Altersgrenzen nach dem Dienstrang, dem ein Reservist \nzugehört. Insgesamt sieht die Vorschrift fünf Ranggruppen vor. Die erste Gruppe umfasst \nSoldaten, Matrosen und Unteroffiziere sowie weitere Dienstränge unterhalb der Offiziere; \ndie zweite Gruppe stellen Junior-Offiziere dar; die dritte Gruppe bilden Majore, Kapitäne \ndes dritten Rangs, Oberstleutnants und Kapitäne des zweiten Rangs; die vierte Gruppe \numfasst Oberste und Kapitäne ersten Rangs. Die fünfte Gruppe bilden schließlich Leitende \nOffiziere. Jede Reservistengruppe ist wiederum in maximal drei Altersstufen unterteilt, die \ndie Reihenfolge bzw. Priorität der Einberufung angeben. Zunächst werden also die \njüngeren Vertreter eines Rangs eingezogen, bevor sodann ggf. auch auf ältere Reservisten \nje Gruppe zurückgegriffen wird. Welchen Rang ein Reservist hat, ist seinem Militärbuch zu \nentnehmen. Für einfache Soldaten der Reserve gilt dabei eine maximale Altersgrenze bis \n50 Jahren in der dritten Prioritätsstufe, die erste Ebene reicht bis zum Alter von 35, die \n\n14 \n \n \nzweite bis zum Alter von 45 Jahren. Nach Auskunft eines Repräsentanten der russischen \nStreitkräfte soll die am 21.09.2022 ausgerufene Teilmobilisierung auf eine Einberufung von \nAngehörigen der jeweils ersten Kategorie jedes Rangs der Reserve ausgerichtet \n(gewesen) sein (vgl. insgesamt VG Berlin, Urt. v. 08.08.2023 – 12 K 18/23 A –, juris Rn. \n29 – 31). \n \n3. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung finden ihre Rechtsgrundlage in \n§§ 34, 36 Abs. 1 AsylG. \n \nDie Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach Maßgabe von § 11, § 75 Nr. \n12 AufenthG erfolgt. Rechtliche Mängel bestehen insoweit nicht. Insbesondere sind die \nprivaten Interessen des Klägers - wie sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet und die \nsoziale Bindung zu seiner Lebensgefährtin - berücksichtigt und mit Fernhaltungsinteresse \naufgrund der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr gravierender Gewaltdelikte \nrechtsfehlerfrei abgewogen worden. \n \n4. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nKorrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364848","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-01-30/6-k-212-23","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364848","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364848","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-01-30/6-k-212-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364848","retrieved":"2026-07-09 04:52:33.021039+00:00"}}