{"status":"available","doknr":"OLD364847","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-02-05","aktenzeichen":"7 K 1464/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 K 1464/22 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, \nSchillerstraße 1, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKommer, \nden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht Grieff und die Richterin Hoffer sowie die ehrenamtliche Richterin Uhe \nund den ehrenamtlichen Richter Thormählen-Tafeche aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 5. Februar 2024 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom \n8. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n3. August 2022 verpflichtet, die COVID-19-Impfung der Klägerin am \n29. Mai 2021 mit den Körperschäden „ventrikuläre Extrasystolie“ \nund „Myokarditis“ als Dienstunfall anzuerkennen. \nBeglaubigte Abschrift\n\n2 \n \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \ngez. Dr. Kommer \ngez. Grieff \ngez. Hoffer \n \nTatbestand \n \nDie 1986 geborene Klägerin begehrt die Anerkennung ihrer COVID-19-Impfung als \nDienstunfall. \n \nDie Klägerin steht als Beamte der Polizei Bremen im Dienste der Beklagten. Sie befand \nsich vom \n August 2020 bis \n November 2021 in Elternzeit. \n \nMit Schreiben vom 12. März 2021 fragte die Polizei Bremen bei der Klägerin ihre aktuelle \nImpfbereitschaft ab, welche die Klägerin am 15. März 2021 bejahte. Daraufhin übersandte \ndie Polizei Bremen der Klägerin einen persönlichen Zugangscode für die Anmeldung zu \neiner COVID-19-Impfung. \n \nMit Schreiben vom 19. März 2021 informierte die Polizei Bremen die Beamtinnen und \nBeamten über neue Impftermine für die Polizei Bremen und führte hierbei u.a. aus, dass \ndie Impfung als Dienstzeit zähle. \n \nAm 26. März 2021 veröffentlichte die Polizei Bremen – KoSt Krone (Koordinierungsstelle \nzur Corona-Lage) – im Intranet ein Mitteilungsblatt mit dem Titel „Impfschaden = \nDienstunfall?“. Darin heißt es: „Seit Anfang März wurden in der Polizei Bremen die ersten \nImpfcodes verteilt. Doch was, wenn durch eine COVID-19-Impfung ein sog. Impfschaden \nauftritt? \nGrundsätzlich \nstellt \ndie \nImpfung \ngemäß \nBremBeamtVG \n(Bremisches \nBeamtenversorgungsgesetz) eine dienstliche Veranstaltung dar. Sie findet im Rahmen der \nDienstzeit statt und die Kosten werden vom Dienstherrn übernommen. Zusätzlich werden \ndie vom Dienstherrn ausdrücklich begrüßten Impfungen durch die Polizei Bremen \norganisiert. Wichtig ist, dass bei der Prüfung eines Dienstunfalles zwischen ‚normalen‛ \nImpfreaktionen wie Fieber, Schüttelfrost etc. und einem tatsächlichen Impfschaden \nunterschieden werden muss. Kurzfristige Nebenwirkungen stellen keinen Dienstunfall dar. \n\n3 \n \n \nBei \nschwereren, \nlängerfristig \nanhaltenden \nKörperschäden \nhingegen \nist \neine \nDienstunfallanzeige zu fertigen. (…).“ \n \nAm 29. Mai 2021 erhielt die Klägerin im Impfzentrum Bremen eine (zweite) Corona-\nImpfung mit dem Impfstoff des Herstellers Biontech. \n \nMit Unfallmeldung vom 1. August 2021 begehrte die Klägerin die Anerkennung ihres \nImpfschadens als Dienstunfall. Darin schilderte sie, sie habe bereits am Abend der Impfung \nunter Schüttelfrost gelitten und ein starkes Grippegefühl verspürt. In der Nacht von dem \n31. Mai 2021 auf den 1. Juni 2021 sei sie mit einem sehr unbehaglichen Gefühl im \nBrustkorb aufgewacht und habe einen Rettungswagen gerufen. Die Einsatzkräfte hätten \nsie auf die Intensivstation des Krankenhauses K. eingeliefert. Sie habe sich dort bis zum \n3. Juni 2021 in stationärer Behandlung befunden. Nach der Entlassung aus der Klinik sei \nsie bei diversen Ärzten gewesen und alle hätten eine Herzmuskelentzündung und \nHerzrhythmusstörungen durch eine COVID-19-Impfung festgestellt. Nach dem Schreiben \nder Polizei Bremen vom 26. März 2021 stelle ein Impfschaden durch COVID-19-Impfung \neinen Dienstunfall dar. Nach damaliger Rücksprache mit der KoSt bei der Polizei Bremen \nhabe trotz ihrer Elternzeit ein dienstliches Interesse an der Impfung bestanden, um bei \nRückkehr in den Dienst vollen Impfschutz zu haben. Die Klägerin fügte einen Brief ihres \nbehandelnden Arztes Dr. med. L. vom 20. Juli 2021 bei. Danach wird bei der Klägerin eine \nventrikuläre Extrasystolie nach COVID-19-Impfung diagnostiziert. \n \nMit Bescheid vom 8. September 2021 lehnte Performa Nord den Antrag der Klägerin auf \nAnerkennung eines Dienstunfalls ab. Bei der COVID-19-Impfung handele es sich nicht um \neine dienstliche Veranstaltung. Die dienstliche Organisation von Impfterminen sei, wie in \nder gesamten bremischen Verwaltung, in Umsetzung der durch den Bund festgelegten \nImpfpriorisierung erfolgt. Damit einher gehe aber keine Anerkennung von entstandenen \nImpfschäden \nals \nDienstunfall. \nImpfschäden \nwürden \nnach \n§ \n60 \ndes \nInfektionsschutzgesetzes (IfSG) entschädigt. \n \nMit Schreiben vom 4. Oktober 2021 erhob die Klägerin dagegen Widerspruch und führte \nzur Begründung aus: Die Entschädigungsvorschrift des § 60 IfSG schließe die \nbeamtenversorgungsrechtliche Anerkennung einer Schädigung als Folge einer Impfung \nals Dienstunfalls nicht aus. In der Mitteilung der Polizei Bremen vom 26. März 2021 werde \nausdrücklich festgestellt, dass es sich bei der Impfung um eine dienstliche Veranstaltung \nhandele. Zudem sei eine Impfung stets eine dienstliche Veranstaltung, wenn sie in der \nVerantwortung des Dienstherrn liege und auch dienstlichen Interessen diene. Die Polizei \nBremen habe die COVID-19-Impfungen der Beamtinnen und Beamten nicht nur \n\n4 \n \n \nausdrücklich begrüßt, sondern diese fortlaufend gesteuert, mitorganisiert, ausdrücklich \nempfohlen und auch Anreize in Gestalt von Anrechnung als Dienstzeit geschaffen. Der \nhierdurch angestrebte Schutz der Beamtinnen und Beamten vor einer Erkrankung diene \nauch der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Polizei Bremen. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2022 wies Performa Nord den Widerspruch der \nKlägerin zurück. Bei der vom Impfzentrum Bremen durchgeführten Impfung handele es \nsich um keine dienstliche Veranstaltung, da diese nicht vollständig in der Verantwortung \ndes Dienstherrn gelegen hätte. Der Dienstvorgesetzte habe keinen auch nur mittelbaren \nEinfluss in Form von Impfstoffbestimmung oder personal- und objektbezogenen \nBestimmungen gehabt. Überdies trage der Dienstvorgesetzte nicht die Kosten für \nImpfungen seiner Bediensteten oder habe Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der \nTerminvergabe gehabt. Die Impfungen in den Impfzentren hätten allen in Bremen \nwohnhaften oder dort arbeitenden Personen offen gestanden. Insoweit die Polizei Bremen \nzur Deckung des Impfbedarfs ihres Personals die Impfcodevergabe zentral steuere, führe \ndies nicht zu einer formellen Dienstbezogenheit. Nach der Weitergabe der erstellten \nImpfcodes habe der Dienstherr keinen weiteren Einfluss auf den Impfprozess gehabt. Auch \nim Hinblick auf die Freistellung der Beschäftigten von der Dienstleistung bezüglich des \nImpfvorgangs sei nicht von einer Dienstbezogenheit auszugehen. Der Ansatz, dass die \ngesamte Dienstzeit unter dem Schutz der Dienstunfallfürsorge stehe, greife zu kurz. \nZudem bestehe für die Dauer der in Anspruch genommenen Elternzeit keine \nDienstleistungspflicht und dementsprechend auch kein Anspruch auf Besoldung. Insoweit \nkeine besonderen, eine Dienstbezogenheit begründenden Umständen hinzutreten würden, \nkönne ein in der Elternzeit eingetretenes Unfallereignis nicht als Dienstunfall qualifiziert \nwerden. Derartige Umstände könnten beispielsweise bei einer Impfnachweispflicht zur \nDienstwahrnehmung vorliegen. Dass die Impfung objektiv im dienstlichen Interesse liege, \nkönne aufgrund der vorstehenden Ausführungen unbeachtlich bleiben. \n \nMit ihrer am 30. August 2022 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. \nDie materielle Dienstbezogenheit einer Impfung von in Elternzeit befindlichen Beamtinnen \nund Beamten, die wie im vorliegenden Fall proaktiv von der Polizei Bremen betrieben \nworden sei, sei anzunehmen. Auch wenn während der Elternzeit die Pflicht zur \nDienstleistung ruhe, habe die Beamtin oder der Beamte Nebenpflichten, deren Verletzung \nzum Beispiel disziplinarrechtliche Folgen für sie oder ihn haben könnten. Die \nDienstbezogenheit betreffende Umstände seien im Fall der Impfung der Klägerin gegeben. \nAusreichend sei, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Impfung vom Dienstherrn \nangeboten werde, einer förmlichen Anordnung bedürfe es hingegen nicht. Beamtinnen und \nBeamte der Polizei Bremen ohne Zugriff auf das Intranet hätten die Möglichkeit, \n\n5 \n \n \nwöchentlich über die Veröffentlichungen im Intranet an ihre private Emailadresse mit \ndienstlich gestelltem Zugriffspasswort informiert zu werden. Die Klägerin sei in diesem \nVerteiler und habe wöchentlich die aktuellen Informationen gelesen. Zudem sei ihr \nEhemann ebenfalls Polizeibeamter im Lande Bremen und habe sie, wie auch befreundete \nKollegen, auf dem Laufenden gehalten. Die Klägerin legt zudem einen Bericht des \nKrankenhauses K. vom 3. Juni 2021 vor. Danach wird bei der Klägerin eine ventrikuläre \nExtrasystolie nach COVID-19-Impfung im Sinne einer Vakzin-assoziierten Myokarditis \ndiagnostiziert. Zudem legt sie einen Bericht eines Rehabilitationszentrums vom \n16. September 2021 vor. \n \nErgänzend führt die Klägerin aus, dass aus ihrer Sicht bereits erhebliche Zweifel \nbestünden, ob die zuständige Stelle den Widerspruchsbescheid erlassen habe: Den \nWiderspruchbescheid habe Frau A. und den Ausgangsbescheid Frau B. bearbeitet und \nunterzeichnet. Es handele sich jedoch um dieselbe Person. Frau A. heiße seit ihrer Heirat \nnunmehr Frau B. Nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) habe zudem die \nWiderspruchsbehörde und nicht die Ausgangbehörde den Widerspruchsbescheid zu \nerlassen. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. September 2021 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2022 zu verpflichten, \nihre Covid-19-Impfung am 29. Mai 2021 mit dem daraus entstandenen \nKörperschaden einer ventrikulären Extrasystolie nach Covid-19-Impfung und \neiner Vakzin-assoziierten Myokarditis als Dienstunfall anzuerkennen. \n \nDer Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nEine dienstliche Veranstaltung liege nicht vor. Da die Klägerin während der Elternzeit \nkeinen Dienst zu leisten gehabt habe, könne auch ein Impftermin nicht als Dienstleistung \nanerkannt werden. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die \nAnerkennung von Dienstunfallschutz durch den Dienstherrn auch auf Impftermine während \nder Elternzeit beziehe, sodass auch die formelle Dienstbezogenheit zu verneinen sei. Die \nImpfung habe (zumindest in der Elternzeit) lediglich eigenen Interessen der Klägerin \ngedient. Auch soweit die Klägerin vorbringe, dass die Impfung der Aufrechterhaltung der \nFunktionsfähigkeit der Polizei Bremen diene, vermöge dies ihrer Klage nicht zum Erfolg zu \nverhelfen. Zwar werde nicht verkannt, dass an Polizeibeamte besondere Anforderungen \nan \ndie \nkörperliche \nLeistungs- \nund \nEinsatzfähigkeit \ngestellt \nwürden. \nEine \nweisungsgebundene Impfkampagne habe es aber nicht gegeben. Eine auch während der \nElternzeit fortbestehende Anerkennung von Dienstunfallschutz für Impfungen ließe sich, \n\n6 \n \n \ninsbesondere bei länger andauernden Elternzeiten, schwerlich noch mit Sinn und Zweck \nder beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelungen begründen. Ergänzend führt die \nBeklagte aus, dass die Sachbearbeiterin, die den Ausgangsbescheid verfasst habe, weder \nvon einer Tätigkeit im Widerspruchsverfahren ausgeschlossen sei noch die Besorgnis der \nBefangenheit bestehe. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nsowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten Bezug \ngenommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. \n \nEntscheidungsgründe \n \n \nA. Die zulässige Klage ist begründet. \n \nDer ablehnende Bescheid vom 8. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 3. August 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch, dass \ndie COVID-19-Impfung am 29. Mai 2021 mit den Körperschäden „ventrikuläre \nExtrasystolie“ und „Myokarditis“ als Dienstunfall anerkannt wird. \n \nI. Der streitgegenständliche Bescheid ist zunächst – entgegen der Ansicht der Klägerin – \nformell rechtmäßig. \n \nPerforma \nNord \nwar \nals \nAusgangsbehörde \nauch \nfür \nden \nErlass \ndes \nWiderspruchsbescheides \nzuständig. \nDies \nfolgt \naus \n§ 126 \nAbs. 3 \nNr. 2 \ndes \nBeamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG). Danach erlässt den Widerspruchsbescheid – \nabweichend von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO – die oberste Dienstbehörde, sofern sie \ndiese Entscheidung nicht delegiert hat (vgl. Schoch/Schneider/Porsch, 44. EL März 2023, \nVwGO § 73 Rn. 11 und 12). Vorliegend hat der Senat der Freien Hansestadt Bremen als \noberste Dienstbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bremischen Beamtengesetzes - \nBremBeamtG) u.a. die Entscheidung über die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 51 \nAbs. 3 Satz 2 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG) auf \nPerforma Nord übertragen. Dies ergibt sich aus der auf Grundlage von § 3 Abs. 4 \nBremBeamtG erlassenen Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen \nBefugnissen vom 3. August 2010 (Brem.GBl. S. 442), die zuletzt durch Anordnung vom \n12. Dezember 2023 (Brem.GBl. S. 570) geändert worden ist (vgl. Art. 1 Abs. 3 Satz 1 der \nAnordnung). \n \n\n7 \n \n \nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist der Widerspruchsbescheid vom 3. August 2022 \nauch nicht deshalb rechtswidrig, weil er von der Sachbearbeiterin, die bereits den \nAblehnungsbescheid vom 8. September 2021 verfasst hat, gefertigt worden ist. Zwar \nerscheint dieses Vorgehen dem Sinn und Zweck des Vorverfahrens, der betroffenen \nPerson eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit zu eröffnen, wenig dienlich zu sein. \nRechtlich ist eine solche Vorbefassung für sich genommen jedoch nicht zu beanstanden. \nEine Sachbearbeiterin, die den Ausgangsbescheid verfasst hat, ist weder nach § 20 Abs. 1 \ndes Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) von einer Tätigkeit im \nWiderspruchsverfahren ausgeschlossen, noch besteht nach § 21 Abs. 1 BremVwVfG – \nohne Hinzutreten besonderer Umstände – die Besorgnis der Befangenheit. Während von \nder Ausübung des Amtes als Richter ausgeschlossen ist, wer bei dem vorausgegangenen \nVerwaltungsverfahren oder in einem früheren Rechtszug bei dem Erlass der \nangefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat (§ 54 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 6 der \nZivilprozessordnung - ZPO), fehlen vergleichbare Vorschriften für Amtsträger, die über \neinen Widerspruch zu entscheiden haben. Im Verwaltungsverfahren ist eine Überprüfung \ndurch eine andere, neutrale Instanz auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. VG \nDüsseldorf, Urteil vom 26. Oktober 2007 – 15 K 5384/05, juris Rn. 23 f. m.w.N.). \n \nII. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung der COVID-19-Impfung am 29. Mai \n2021 mit den Körperschäden „ventrikuläre Extrasystolie“ und „Myokarditis“ als Dienstunfall. \n \n1. Einem Anspruch der Klägerin auf Anerkennung der bei ihr aufgetretenen Körperschäden \nals Dienstunfall nach § 51 Abs. 3 Satz 2 BremBeamtVG steht nicht bereits die Regelung in \n§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) entgegen. Entgegen der \nAnsicht der Beklagten handelt es sich bei § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des \nInfektionsschutzgesetzes (IfSG) nicht um die speziellere Norm, die eine Anwendung von \n§ 51 Abs. 3 Satz 2 BremBeamtVG ausschließt (ausführlich: VG Freiburg (Breisgau), Urteil \nvom 2. Mai 2023 – 3 K 3268/21, juris Rn. 16). \n \n2. Bei der Impfung gegen COVID-19 im Impfzentrum Bremen am 29. Mai 2021 handelt es \nsich um einen Dienstunfall. \n \na. Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses \ngegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 2 C 51.11, juris Rn. 8 m.w.N.). Die von der \nKlägerin begehrte Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall ist daher nach den \nVorschriften des am 29 Mai 2021 geltenden Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes \nvom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458) in der vom 1. Januar 2021 bis zum \n\n8 \n \n \n17. November 2021 geltenden Fassung (fortan: BremBeamtVG) zu beurteilen. \n \nAnspruchsgrundlage für die Anerkennung eines Vorfalls als Dienstunfall ist § 51 Abs. 3 \nSatz 2 BremBeamtVG. Danach entscheidet die oberste Dienstbehörde, ob ein Dienstunfall \nvorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. \n \nDie Voraussetzungen eines Dienstunfalls nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG liegen \nvor. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich \nund zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in \nAusübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, wozu gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \nBremBeamtVG auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen gehört. \n \nDienstliche Veranstaltungen sind kollektive – für alle Beamtinnen und Beamte des \nDienstherrn oder einer Behörde oder für einen bestimmten Kreis von Bediensteten – \ngeschaffene Maßnahmen oder Einrichtungen. Die Veranstaltung muss formell und \nmateriell dienstbezogen sein. Um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche \nSphäre zu erhalten, muss eine Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, \ndienstlichen Interessen dienen und, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Autorität \neines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich \neinbezogen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2013 – 2 C 1/12, juris). \n \nDer Dienstvorgesetzte muss die Veranstaltung nicht ausdrücklich oder förmlich als \n„dienstlich“ \nbezeichnet \nhaben. \nMaßgeblich \nist, \nob \naus \ndem \nVerhalten \ndes \nDienstvorgesetzten unter Berücksichtigung aller sonstigen objektiven Umstände auf einen \nentsprechenden Willen geschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August \n1973 – VI C 26.70, juris Rn. 26 bis 40). \n \nb. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der streitgegenständlichen COVID-19-\nImpfung um eine dienstliche Veranstaltung. \n \nNach den Umständen des konkreten Einzelfalles und aus objektiver Sicht einer Beamtin \noder eines Beamten bei der Polizei Bremen stellten sich die seit März 2021 im Impfzentrum \nBremen stattfindenden COVID-19-Impfungen für diese als Dienstveranstaltungen dar. \nEntgegen der Auffassung der Beklagten hat die Polizei Bremen als „Arbeitgeber“ nicht \nlediglich die Beamtinnen und Beamten dienstlich bei der Organisation von Impfterminen \nunterstützt und diesen die Wahrnehmung von Impfterminen durch eine Freistellung vom \nDienst („Impfzeit ist Dienstzeit“) erleichtert. Maßgeblich in den Blick zu nehmen ist aus \nSicht der Kammer neben den genannten relevanten Umständen auch das Mitteilungsblatt \n\n9 \n \n \nder Polizei Bremen vom 26. März 2021, das unmittelbar nach seiner Erstellung für alle \nBeamtinnen und Beamten einsehbar im Intranet veröffentlicht wurde. \n \nDas Mitteilungsblatt vom 26. März 2021 ist nach Auffassung der Kammer aus Sicht des \nobjektiven Empfängerhorizontes eindeutig dahingehend zu verstehen, dass die seit Anfang \nMärz 2021 auf Grundlage der von der Polizei Bremen weitergeleiteten „Impfcodes“ \nstattfindenden COVID-19-Impfungen für die betroffenen Beamtinnen und Beamten von der \nDienststelle formell als dienstliche Veranstaltungen einbezogen werden sollten. Sinn und \nZweck des Schreibens ist die Beantwortung der Frage, ob ein Impfschaden als Dienstunfall \nanerkannt werden kann. Dies wird eindeutig bejaht; die Impfung wird ausdrücklich als \n„dienstliche Veranstaltung“ im Sinne des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes \nbezeichnet. Auch die Formulierung „grundsätzlich“ lässt aus objektiver Sicht unter \nBerücksichtigung der weiteren Ausführungen keine wesentliche Relativierung erkennen. \nKonkretisiert wird diese implizite Andeutung eines Regel- und Ausnahmeverhältnisses im \nWeiteren lediglich anhand der Unterscheidung zwischen „normalen“ (irrelevanten) \nImpfreaktionen und „tatsächlichen“ (relevanten) Impfschäden. Weiter spricht der \nabschließende Hinweis auf das Erfordernis der Meldung von Impfschäden dafür, dass der \nDienstvorgesetze davon ausgeht, dass es sich bei der maßgeblichen COVID-19-Impfung \num eine dienstliche Veranstaltung handelt. \n \nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist es nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichtes für die Annahme einer formellen Dienstbezogenheit nicht \nerforderlich, dass eine Veranstaltung vollständig in der Verantwortung des Dienstherrn \nliegt. Eine Veranstaltung kann u.a. dadurch formell in den dienstlichen Bereich der Beamtin \noder des Beamten einbezogen werden, dass sich der Dienstvorgesetzte eine fremde \nVeranstaltung zu eigen macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1973 – VI C 26.70, juris \nRn. 31). Dies ist hier erfolgt. Unter Berücksichtigung der persönlichen Abfrage der Polizei \nBremen der Impfbereitschaft gegenüber allen bei ihr beschäftigten Beamtinnen und \nBeamten – z.B. an die Klägerin vom 12. März 2021 –, der Vergabe von persönlichen \nZugangscodes für die Anmeldung zu einer COVID-19-Impfung, der Veröffentlichung des \nMitteilungsblattes vom 26. März 2021 und weiterer Informationsschreiben (etwa über die \nGestattung der Impfung während der Dienstzeit – Schreiben vom 19. März 2021) im \nIntranet, hat die Polizei Bremen als Behörde die bei ihr beschäftigten Beamtinnen und \nBeamten zur Impfung aufgefordert und diesen die Gelegenheit, die extern stattfindenden \nund organisierten Impftermine wahrzunehmen, eingeräumt. \n \nAuch ist die Einordnung einer COVID-19-Impfung als Dienstveranstaltung nicht bereits von \nvornherein ausgeschlossen, weil diese im zentralen Impfzentrum Bremen stattfand, das \n\n10 \n \n \ngrundsätzlich von allen Bewohnerinnen und Bewohnern des Landes Bremen „gebucht“ \nwerden konnte und damit nicht allein für Beamtinnen und Beamten oder für einen \nbestimmten Kreis von Bediensteten geschaffen wurde (in diese Richtung aber: VG \nFreiburg (Breisgau), Urteil vom 2. Mai 2023 a.a.O. Rn. 26). Eine solche Einengung des \nBegriffs der Dienstveranstaltung erscheint der Kammer in Hinblick auf die maßgeblichen \nKriterien der materiellen und formellen Dienstbezogenheit nicht zwingend. Umfang und \nGrenzen der „dienstlichen Veranstaltung“ nach Maßgabe des Kriteriums der materiellen \nDienstbezogenheit lassen sich nicht generell festlegen. Es eröffnet sich hier vielmehr ein \nweites Feld, auf dem, vor allem in Grenzbereichen, dem Dienstherrn eine verwaltungs- und \npersonalpolitische \nGestaltungsfreiheit \neingeräumt \nist. \nAuch \nbei \neher \nlockerem \nZusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben kann eine Beteiligung unter \nUmständen vom Dienstherrn in den materiellen Dienstbereich einbezogen werden (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 29. August 1973 – VI C 26.70, juris Rn. 27 bis 28). \n \nZudem lag die Impfung auch objektiv im dienstlichen Interesse der Beklagten, weil bei \ngeimpften Bediensteten das Risiko geringer ist, krankheitsbedingt auszufallen (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 29. August 2013 – 2 C 1/12, juris Rn. 18). \n \nDer Annahme einer dienstlichen Veranstaltung steht schließlich nicht entgegen, dass die \nBeklagte ihren Bediensteten die Teilnahme an der Impfung freigestellt hatte. Der Begriff \nder dienstlichen Veranstaltung setzt, wie etwa bei einem Betriebsausflug oder einer \nWeihnachtsfeier, nicht voraus, dass der Dienstvorgesetzte die Teilnahme aller Beamtinnen \noder Beamten seiner Dienststelle angeordnet hat oder ihre Teilnahme erwartet (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 29. August 2013 a.a.O. Rn. 19). \n \nc. Der Annahme eines Dienstunfalls steht auch nicht entgegen, dass sich die Klägerin zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt in Elternzeit befunden hat. \n \nZwar besteht für die Dauer der in Anspruch genommenen Elternzeit (vgl. § 6 der \nMutterschutz- und Elternzeitverordnung in Verbindung mit dem Bundeselterngeld- und \nElternzeitgesetz), sofern – wie hier – keine Teilzeit ausgeübt wird, keine \nDienstleistungspflicht und dementsprechend auch kein Anspruch auf Besoldung. \nGleichwohl kann ein während der Elternzeit eingetretenes Unfallereignis, auch wenn die \nHauptpflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen, bei Hinzutreten besonderer, eine \nDienstbezogenheit begründender Umstände als Dienstunfall qualifiziert werden (vgl. VG \nMünchen, Urteil vom 22. September 2021 – M 21a K 19.5069, Rn. 20 unter Verweis auf \nBayVGH, Beschluss vom 21. Dezember 2020 – 3 ZB 20.2667, beide juris). \n \n\n11 \n \n \nNach Auffassung der Kammer liegen hier besondere, eine Dienstbezogenheit \nbegründenden Umstände vor, da die Beklagte die Teilnahme der Klägerin an der von der \nDiensvorgesetzen als dienstliche Veranstaltung ausgestalten COVID-19-Impfung \nausdrücklich gefördert hat und die streitgegenständliche Impfung der Klägerin auch \nsubjektiv und objektiv im dienstlichen Interesse lag. \n \nIm Einzelnen: \n \naa. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung (Beschluss \nvom 21. Dezember 2020 a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob auch eine Beamtin oder ein \nBeamter in Elternzeit unter Dienstunfallschutz stehen kann, zu Recht darauf abgestellt, ob \ndiese oder dieser „im Banne des Dienstes“ gehandelt habe (was das Gericht für den Fall \neiner Beamtin, die während der Elternzeit auf dem Weg zur Eröffnung einer dienstlichen \nBeurteilung, zu welcher sie vom Dienstherrn einbestellt worden war, einen Unfall erlitt, \nbejahte). \n \nDas gesetzliche Merkmal „in Ausübung des Dienstes“ verlangt eine besonders enge \nursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst. Maßgebend hierfür ist der Sinn \nund Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung. Dieser liegt in einem über die \nallgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz der Beamtin oder des Beamten \nbei Unfällen, die außerhalb ihrer oder seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im \nBereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem \nGefahrenbereich, in dem die Beamtin oder der Beamte entscheidend aufgrund der \nAnforderungen des Dienstes tätig wird (BVerwG, Urteil vom 29. August 2013 - 2 C 1.12, \njuris Rn. 10). \n \nDas ist der Fall, wenn die verbeamtete Person den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die \nim engen natürlichen Zusammenhang mit ihren eigentlichen Dienstaufgaben oder \nsonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und \nUnterordnungsverhältnis steht, bei der sie also gewissermaßen „im Banne“ des Dienstes \nsteht. Mit dem von der Rechtsprechung entwickelten Begriff „im Banne des Dienstes“ \nsollten ursprünglich Verrichtungen erfasst werden, die zwar nicht spezifisch dienstlich sind, \naber bei lebensnaher Betrachtung zusammen mit den dienstlichen Verrichtungen \neinheitlich dem Dienst zuzurechnen sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember \na.a.O. Rn. 10 bis 11 m.w.N.). \n \nbb. Das Kriterium „im Banne des Dienstes“ rechtfertigt es vorliegend, die COVID-19-\nImpfung nicht der Privatsphäre der Klägerin, sondern dem dienstlichen Bereich \n\n12 \n \n \nzuzurechnen. \n \nAusgangspunkt der Annahme des Gerichts, dass die Teilnahme der Klägerin an der \nstreitgegenständlichen COVID-19-Impfung der dienstlichen Sphäre zuzurechnen ist, bildet \nder Umstand, dass die Beklagte die seit März 2021 stattfindenden COVID-19-Impfungen \nals dienstliche Veranstaltungen ausgestaltet hat (siehe oben b). Die Teilnahme an einer \ndienstlichen Veranstaltung stellt einen typischen, üblichen und selbstverständlichen \nBestandteil eines beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses dar. Hieran ändert auch eine \nBeurlaubung nichts. In diesem Sinne wird auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift \nzum Beamtenversorgungsgesetz vom 3. Januar 2023 (BeamtVGVwV) die zutreffende \nAuffassung vertreten, dass Beurlaubte einen Dienstunfall erleiden können, wenn sie an \neiner dienstlichen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen (vgl. Ziffer 31.5.1.1). \n \nDie Beklagte hat die Teilnahme der Klägerin an der als dienstliche Veranstaltung \nausgestalten COVID-19-Impfung auch ausdrücklich gefördert. Die Polizei Bremen hat sich \nmit Schreiben vom 13. März 2021 persönlich an die Klägerin gewandt und bei dieser ihre \nImpfbereitschaft abgefragt. Im Anschluss hat die Polizei Bremen der Klägerin einen \npersönlichen Impfcode zugesandt. Durch die Weiterleitung von im Intranet eingestellten \nInformationsblättern – wie dem hier maßgeblichen Schreiben der Polizei Bremen vom \n26. März 2021 – an private E-Mail-Adressen hat die Polizei Bremen zudem ermöglicht, \ndass auch die in Elternzeit befindlichen Beamtinnen und Beamten – wie die Klägerin – über \ndie Einstufung der maßgeblichen COVID-19-Impfungen als dienstliche Veranstaltungen \ninformiert wurden. Dort heißt es u. a. auch ausdrücklich, dass die Impfungen vom \nDienstherrn begrüßt werden. \n \nDie streitgegenständliche Impfung der Klägerin lag zudem sowohl subjektiv als auch \nobjektiv im dienstlichen Interesse. Die Klägerin hat auch in der mündlichen Verhandlung \nanschaulich geschildert, dass es ihr damals darauf angekommen sei, den Dienst mit \n„vollem Impfschutz“ anzutreten. Sie habe sich deshalb um eine frühen Impftermin bemüht, \nweil sie ursprünglich geplant habe, bereits zum 5. April 2021 wieder in den Dienst \nzurückzukehren. Für „nicht geimpfte“ Beamtinnen und Beamten habe es zum damaligen \nZeitpunkt zahlreiche Einschränkungen im Dienst gegeben. \n \nDie Impfung der Klägerin während der Elternzeit lag auch objektiv im dienstlichen Interesse \nder Beklagten, weil die Rückkehr der Klägerin in den Dienst absehbar war und sich \ngleichzeitig ein „Ende der Pandemie“ nicht abzeichnete. Es lag somit eine hinreichende \nDringlichkeit vor. Eine Impfung der Klägerin erst nach Dienstantritt hätte nicht zuletzt das \nRisiko eines krankheitsbedingten Ausfalls im Dienst erhöht. \n\n13 \n \n \n3. Bei der Klägerin sind infolge der Impfung gegen COVID-19 am 29. Mai 2021 auch \nKörperschäden in Form einer „ventrikulären Extrasystolie“ (Herzrhythmusstörungen) und \neiner „Myokarditis“ (Herzmuskelentzündung) aufgetreten. Die entsprechenden Diagnosen \nsowie den kausalen Zusammenhang zur streitgegenständlichen Impfung hat die Klägerin \ndurch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen, insbesondere dem Bericht des \nKrankenhauses K. vom 3. Juni sowie des Arztes Dr. med. L. vom 20. Juli 2021 belegt. \n \nB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§ 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \n \nDr. Kommer \n \n \n \n \n \n \nGrieff \n \n \n \n \n \n \n \n \nHoffer \n(Richter Grieff, der an der \nEntscheidung mitgewirkt hat, \nist an der Unterschrift gehindert)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364847","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-02-05/7-k-1464-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364847","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364847","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-02-05/7-k-1464-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364847","retrieved":"2026-07-09 04:52:32.990085+00:00"}}