{"status":"available","doknr":"OLD364846","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-02-15","aktenzeichen":"2 K 1624/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 K 1624/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n, \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - \n - \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Rich-\nter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am \n15. Februar 2024 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n\n2 \n \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sein Asylantrag als \nunzulässig abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Bulgarien angedroht wurde. \nDer am \n 2003 in \n (Syrien) geborene Kläger ist syrischer Staatsangehö-\nriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Oktober 2022 u.a. über die Türkei und Bulgarien \nin die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 09. Dezember 2022 einen Asylantrag \nbeim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Ein EURO-\nDAC-Abgleich ergab in Bezug auf den Kläger einen Treffer der Kategorie 1 für Bulgarien. \nDemzufolge habe der Kläger bereits am 07. April 2022 einen Antrag auf internationalen \nSchutz in Bulgarien gestellt. \nDer Kläger wurde am 09. Dezember 2022 befragt gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Dublin \nIII-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglieds-\ntaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in \neinem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. EU \nNr. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31). Dabei gab der Kläger an, sich vor der Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland ca. fünf Monate in Bulgarien aufgehalten zu haben. Er habe \ndort einen Asylantrag gestellt und ihm sei dort internationaler Schutz zuerkannt worden. Er \nhabe im Oktober 2022 einen bulgarischen Aufenthaltstitel erhalten, der drei Jahre gültig \nsei. \nAm 29. Dezember 2022 fand die persönliche Anhörung des Klägers sowie dessen Anhö-\nrung zur Zulässigkeit des Asylantrags statt. Dabei bestätigte er, dass ihm in Bulgarien in-\nternationaler Schutz zuerkannt worden sei. Gesundheitliche Beschwerden habe er nicht. \nAm 04. Januar 2023 stellte das Bundesamt ein Informationsersuchen (sog. Info-Request) \nbei der bulgarischen Dublin-Einheit gemäß Art. 34 Abs. 3 Dublin III-VO. Das Informations-\nersuchen betraf die Schutzgewähr in Bulgarien zugunsten des Klägers. Die bulgarische \nDublin-Einheit teilte mit Schreiben vom 17. Januar 2023 mit, dass dem Kläger in Bulgarien \nam 24. Juni 2022 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. \nMit Bescheid vom 20. Juni 2023, dem Kläger laut aktenkundiger Empfangsbestätigung am \n10. Juli 2023 in der Erstaufnahmeeinrichtung ausgehändigt, lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziff. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsver-\nbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 2). Der Kläger wurde \naufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entschei-\ndung zu verlassen. Widrigenfalls würde er nach Bulgarien abgeschoben. Der Kläger dürfe \n\n3 \n \n \njedoch nicht nach Syrien abgeschoben werden. Die Vollziehung der Abschiebungsandro-\nhung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, \nim Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwal-\ntungsgericht ausgesetzt (Ziff. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 \nAbs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet \n(Ziff. 4). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass dem Kläger bereits \nin Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden sei. Die derzeitigen humanitären Be-\ndingungen in Bulgarien führten nicht zu der Annahme, dass der Kläger im Falle seiner \nAbschiebung dorthin einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt würde. \nDer Kläger hat am 17. Juli 2023 Klage erhoben und zugleich die Anordnung der aufschie-\nbenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Asylbe-\nscheids beantragt. Mit Beschluss vom 24. Januar 2024 (Az.: 2 V 1625/24) hat das Gericht \nden Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen \nvor, ihm sei in Bulgarien zwar subsidiärer Schutz gewährt worden, der Asylbescheid sei \njedoch rechtswidrig, weil ihm in Bulgarien aufgrund bestehender systemischer Mängel im \ndortigen Aufnahme- und Asylsystem und im Umgang mit anerkannten Schutzberechtigten \ndie Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 3 ERMK \ndrohe. Insbesondere bestehe mangels staatlicher Unterstützung die ernsthafte Gefahr der \nObdachlosigkeit und des Absinkens unter die Armutsgrenze. Anerkannten Schutzberech-\ntigten sei es regelmäßig unmöglich, in Bulgarien ohne Ausweispapiere eine Wohnung an-\nzumieten. Auf der anderen Seite würden ohne melderechtliche Registrierung einer Woh-\nnung keine Ausweispapiere ausgestellt. Die Abschiebungsandrohung sei zudem rechts-\nwidrig, weil sie gegen Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG verstoße. Bei \nder Abschiebungsandrohung handele es sich um eine Rückkehrentscheidung im Sinne der \nRichtlinie. Die Beklagte habe es unterlassen, dem Kläger vor Erlass der Rückkehrentschei-\ndung die Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise nach Bulgarien einzuräumen. Darin liege \nsowohl ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie als auch gegen § 50 Abs. 3 \nSatz 2 AufenthG. Die in der Abschiebungsandrohung gewährte und mit ihr verbundene \neinwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise sei jedenfalls zu kurz bemessen. \nDer Kläger beantragt schriftsätzlich, \nden Asylbescheid des Bundesamtes vom 20. Juni 2023 aufzuheben \nhilfsweise \n\n4 \n \n \ndie Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 \nAbs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Klägers in Bezug auf Bulgarien \nvorliegen. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \nMit Beschluss vom 25. Januar 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter \nals Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. \nDas Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 26. Januar 2024 darauf hin-\ngewiesen, dass es beabsichtigt, gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG im schriftlichen Verfah-\nren durch Urteil zu entscheiden. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung wurde daraufhin \nnicht gestellt. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie Klage hat keinen Erfolg. \nDas Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer \nden Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch Beschluss zur Entscheidung übertragen \nhat. \nDer Einzelrichter kann gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG durch Urteil ohne mündliche Ver-\nhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zuvor darauf hingewiesen worden sind und vor \nErlass des Urteils nicht die mündliche Verhandlung beantragt haben. Auch die weiteren \nVoraussetzungen des § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG liegen vor. Es handelt sich um keinen Fall \ndes § 38 Abs. 1 AsylG bzw. des § 73b Abs. 7 AsylG und der Kläger ist anwaltlich vertreten. \nDas Klagebegehren ist sachdienlich dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass die Klage nicht \ndie den Kläger ausschließlich begünstigende Feststellung in Ziff. 3 Satz 4 des streitgegen-\nständlichen Bescheides umfasst, wonach der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben wer-\nden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 C 15/18 –, juris Rn. 7). \nDie Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. \n\n5 \n \n \nI. Die Klage ist zulässig und als Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung \n(Ziff. 1. des Asylbescheids) statthaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-\ngerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 14 ff.) sind \nBescheide, die einen Asylantrag ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvor-\naussetzungen als unzulässig ablehnen, jedenfalls seit Inkrafttreten des Integrationsgeset-\nzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Nach der \ngerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automa-\ntisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 \n– 1 C 34/19 –, juris Rn. 10). \nII. Die Klage ist unbegründet. \nDer streitgegenständliche Asylbescheid des Bundesamtes vom 20. Juni 2023 ist zum maß-\ngeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hauptsatz 2 AsylG) \nrechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO. \nDas Bundesamt hat die Unzulässigkeitsentscheidung zu Recht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG \ngestützt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 \nNr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Kläger vor. Denn \ndem Kläger wurde in Bulgarien zur Überzeugung des Einzelrichters am 24. Juni 2022 sub-\nsidiärer Schutz und damit internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ge-\nwährt. Das folgt aus der Antwort der bulgarischen Dublin-Einheit vom 17. Januar 2023 auf \ndas Informationsersuchen des Bundesamtes. Der Kläger hat die Schutzgewähr bei seiner \nAnhörung vor dem Bundesamt und auch schriftsätzlich gegenüber dem Gericht ausdrück-\nlich bestätigt. \n1. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger den in Bulgarien gewährten interna-\ntionalen Schutz auf Grund der in der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Eu-\nropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die An-\nerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf \ninternationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit \nAnrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) abschlie-\nßend (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 76) \nbenannten Gründe nicht mehr innehat. Der in Bulgarien gewährte internationale Schutz ist \nunbefristet (aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 103; OVG Lüneburg, Urteil \nvom 07. Dezember 2021 – 10 LB 257/20 –, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil \nvom 22. September 2020 – OVG 3 B 33.19 –, juris Rn. 24). Einzig die Gültigkeitsdauer von \nAusweisdokumenten, die anerkannten Schutzberechtigten aufgrund ihres Schutzstatus \n\n6 \n \n \nausgehändigt werden, ist zeitlich beschränkt. Während Ausweisdokumente für anerkannte \nFlüchtlinge fünf Jahre gültig sind, beschränkt sich die Gültigkeitsdauer von Ausweisdoku-\nmenten für subsidiär Schutzberechtigte auf drei Jahre. Nach Ablauf der Gültigkeit werden \ndie Ausweisdokumente auf Antrag verlängert (aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, \nS. 110). \nSoweit von einer Praxis der bulgarischen Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Minis-\nterrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, im Folgenden: SAR) be-\nrichtet wird, wonach anerkannten Schutzberechtigten in mutmaßlich unionrechtswidriger \nWeise nach Durchlauf eines Überprüfungsverfahrens über die in der Qualifikationsrichtlinie \nvorgesehenen Fälle hinaus der Schutzstatus wieder entzogen wird (aida, Country Report: \nBulgaria, 2022 update, S. 105 ff.), ist dieser Umstand nicht entscheidungserheblich. Po-\ntentiell betroffen sind hiervon nur anerkannte Schutzberechtigte, die es versäumen, recht-\nzeitig – d.h. binnen 30 Tagen – die Verlängerung ihrer abgelaufenen bulgarischen Aus-\nweisdokumente zu beantragen. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Ihm \nwurde am 24. Juni 2022 subsidiärer Schutz gewährt. Die auf dieser Grundlage ausgehän-\ndigten Ausweisdokumente sind noch gültig, da seitdem noch keine drei Jahre vergangen \nsind. Die Schutzgewähr besteht daher zur Überzeugung des Einzelrichters fort. \nIm Übrigen sind auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel auch keine konkreten \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Initiierung des obigen Überprüfungsverfahren \ndurch die SAR, das einer gerichtlichen Überprüfung über zwei Instanzen unterzogen wer-\nden kann, nicht den sich aus Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union \n(ABl. C 326 vom 26. Oktober 2012; Im Folgenden: GRCh) und Art. 3 EMRK genügenden \nAnforderungen genügt (dazu sogleich), die für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rück-\nführung nach Bulgarien allein maßgeblich sind (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. August \n2023 – 11 A 892/21.A –, juris Rn. 31, 32; OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Dezember 2021 – \n10 LB 257/20 –, juris Rn. 72). \n2. Die Unzulässigkeitsentscheidung (Ziff. 1 des Asylbescheids) erweist sich als unions-\nrechtskonform. Sie ist nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise aus-\ngeschlossen. \nDas wäre nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann der Fall, \nwenn die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in Bul-\ngarien erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschli-\nche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Unter diesen \nVoraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 lit. a) \nAsylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung \n\n7 \n \n \ndes internationalen Schutzes) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag \nauf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschluss \nvom 13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) –, juris Rn. 35; siehe \nauch EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 88, 101). \nDamit ist zugleich geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der ander-\nweitigen Schutzgewähr nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungs-\nandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässig-\nkeitsentscheidung führen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 –, juris \nRn. 15 und vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 23). Der Kläger läuft indes nicht die \nernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine unmenschliche oder erniedri-\ngende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. \na) Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie verbietet einem Mitgliedstaat nicht, die durch \ndiese Bestimmung eingeräumte Befugnis zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig \nauszuüben, wenn der Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz \ngewährt hat, keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, \ndie ihn dort als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche \noder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Allein der Umstand, \ndass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der \nArt. 20 ff. im Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie gerecht werden, führt angesichts der \nfundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den \nMitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asyl-\nverfahrensrichtlinie vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des \nArt. 4 GRCh nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat – vorbehaltlich außerge-\nwöhnlicher Umstände – davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unions-\nrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt \nim Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des \nArt. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels \nVII der Qualifikationsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh führen, hin-\ndern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie \neingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mit-\ngliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen \nMitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen er-\nhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden \nund der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt \nzu sein (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 16 \nund vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 24 jeweils unter Bezugnahme auf: EuGH, \nUrteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 83 ff. und Beschluss \n\n8 \n \n \nvom 13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) –, juris Rn. 34). Syste-\nmische Mängel des Asylverfahrens selbst mögen zwar ein Vertragsverletzungsverfahren \ngegen den betreffenden Mitgliedstaat rechtfertigen, schränken aber die Befugnis der übri-\ngen Mitgliedstaaten nicht ein, einen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, \nUrteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 95 -100). \nAnders verhält es sich nur dann, wenn das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der \nPraxis in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, auf größere Funkti-\nonsstörungen stößt und dadurch eine Person tatsächlich der ernsthaften Gefahr einer un-\nmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt \nwäre. In diesen Fällen darf sich ein anderer Mitgliedstaat nicht auf Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asyl-\nverfahrensrichtlinie berufen, um einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz als \nunzulässig abzulehnen. Begründet hat der Europäische Gerichtshof diese Einschränkung \nder in Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie enthaltenen Ermächtigung zur Ableh-\nnung eines Asylantrags als unzulässig mit dem allgemeinen und absoluten Charakter des \nVerbots in Art. 4 GRCh, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist \nund ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, \nohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstel-\nlung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht (vgl. EuGH, Urteile \nvom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 86 ff. und in Bezug auf Dublin-\nVerfahren EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 88). \nAllein der Umstand, dass der Betroffene in diesen Fällen nach nationalem Recht ohnehin \nnicht abgeschoben werden darf, verbunden mit der Möglichkeit einer humanitären Aufent-\nhaltserlaubnis und der Gewährung von Rechten und Vorteilen zur Deckung seiner Grund-\nbedürfnisse, rechtfertigt keine andere Auslegung des Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrens-\nrichtlinie (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und \nOmar u.a.) –, juris Rn. 40). \nb) Dem Kläger als anerkannten Schutzberechtigten droht bei Zugrundelegung der vom \nEuropäischen Gerichtshof geforderten besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit bei \nRückkehr nach Bulgarien keine Verletzung des Art. 4 GRCh wegen systemischer, allge-\nmeiner oder aber bestimmte Personengruppen betreffender Schwachstellen. \nIn den Urteilen Jawo sowie Ibrahim u.a. hat der Europäische Gerichtshof den Maßstab für \neine Verletzung von Art. 4 GRCh aufgrund systemischer, allgemeiner oder aber bestimmte \nPersonengruppen betreffender Schwachstellen im zuständigen Mitgliedstaat bzw. im Mit-\ngliedstaat der Schutzgewähr näher konkretisiert. Dieser Maßstab gilt gleichermaßen für \nRückführungen nach der Dublin III-VO (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 \n(Jawo) –, juris) als auch – wie im vorliegenden Fall – für Abschiebungen in Fällen bereits \n\n9 \n \n \nerfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. EuGH, \nUrteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris; EuGH, Beschluss vom \n13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) –, juris). Danach fallen sys-\ntemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen \nnur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit \nerreichen. Diese Schwelle hängt von sämtlichen Umständen des Falles ab. Sie ist erst \ndann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, \ndass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig \nvon ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer ma-\nterieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedi-\ngen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, \nund die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zu-\nstand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. \nEuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 92; EuGH, Urteile vom \n19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 90). Bei der Gefahrenprognose \nist auf den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile \nvom 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 15 und vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris \nRn. 27). \nDie Schwelle der Erheblichkeit ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Ver-\nschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situati-\nonen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, auf-\ngrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befin-\ndet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden \nkann (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar \nu.a.) –, juris Rn. 39). Gleichermaßen ist für sich genommen ohne Bedeutung, ob aner-\nkannte Schutzberechtigte auf familiäre Solidarität zurückgreifen können, Integrationspro-\ngramme mangelhaft sind oder keine existenzsichernden staatlichen Leistungen bestehen, \nsoweit dies für Inländer ebenso gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 \n(Jawo) –, juris Rn. 93 ff.). \nZugleich erkennt der Europäische Gerichtshof – in Übereinstimmung mit der Tarakhel-\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom \n04. November 2014 – 29217/12 –, juris) – an, dass die Schwelle der Erheblichkeit in Bezug \nauf Personen mit besonderer Verletzbarkeit – sog. Vulnerable – schneller erreicht sein \nkann, als bei Personen, die eine solche Verletzbarkeit nicht aufweisen (vgl. EuGH, Urteil \nvom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 95; EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – \nC-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 93). Im Rahmen der Prüfung, ob im konkret zu \nentscheidenden Einzelfall das Mindestmaß an Schwere erreicht ist, sind daher stets die \n\n10 \n \n \nindividuellen Umstände und Faktoren des Betroffenen zu berücksichtigen wie etwa das \nAlter, das Geschlecht, der Gesundheitszustand, die Volkszugehörigkeit, die Ausbildung, \ndas Vermögen und die familiären und freundschaftlichen Verbindungen (vgl. OVG Saar-\nland, Beschluss vom 16. März 2020 – 2 A 324/19 –, juris Rn. 12). Im Falle von Vulnerablen \nmuss zudem gegebenenfalls eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der \nZielstaatsbehörden eingeholt werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. \nOktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris Rn. 16; Stattgebender Kammerbeschluss vom \n31. Juli 2018 – 2 BvR 714/18 –, Juris Rn. 19). \nDie gerichtliche Beurteilung muss zudem – jedenfalls, wenn gegen Art. 4 GRCh versto-\nßende Aufnahmebedingungen ernsthaft zu besorgen sind – auf einer hinreichend verläss-\nlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. \nBVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris \nRn. 15 m. w. N.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris \nRn. 90: „[…] auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktuali-\nsierter Angaben […]“). \nHiervon ausgehend wäre der Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Bulgarien zur Über-\nzeugung des Gerichts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der ernsthaften Gefahr \nausgesetzt, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort erwarten würden, eine unmensch-\nliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Der Kläger ist \narbeitsfähig und gehört nicht zur Gruppe der vulnerablen Personen (hierzu aa)). Ihm droht \nim Falle seiner Abschiebung nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein \nvon seinem Willen unabhängiger Zustand der Verelendung – etwa in Form der Obdachlo-\nsigkeit. Die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erforderliche be-\nsonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist vorliegend nicht erreicht (hierzu bb) und cc)). \naa) Der Kläger gehört nicht zur Gruppe der schutzbedürftigen Personen im Sinne des \nArt. 21 der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und \ndes Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, \ndie internationalen Schutz beantragen) und Art. 20 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie. Da-\nnach gelten als schutzbedürftige Personen: Minderjährige, unbegleiteten Minderjährige, \nBehinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, \nOpfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Perso-\nnen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige \nschwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. \nOpfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien. \nEine solche Vulnerabilität liegt bei dem Kläger nicht vor. Insbesondere ist keine Vulnerabi-\nlität aus gesundheitlichen Gründen feststellbar. Der Kläger ist gesund und arbeitsfähig. \n\n11 \n \n \nAuch sonst sind keine individuellen Umstände erkennbar, die auf eine besondere Schutz-\nbedürftigkeit des Klägers schließen lassen würden. \nbb) In Bezug auf die Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter – insbesondere \nim Hinblick auf deren Unterbringung und Versorgung – in Bulgarien ist unter Zugrundele-\ngung der vorliegenden Erkenntnismittel von Folgendem auszugehen: \nNach den dem Einzelrichter zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnismitteln stellt \nsich die Wohnungssuche in Bulgarien für anerkannte Schutzberechtigte als besonders \nschwierig dar. Ein wesentliches Problem ist offensichtlich das Erfordernis der Registrierung \nunter einer Meldeadresse, ohne die Ausweisdokumente nicht ausgestellt werden, die ih-\nrerseits regelmäßig Voraussetzung zum Abschluss eines Mietvertrags sein sollen (aida, \nCountry Report: Bulgaria, 2022 update, S. 103 und 111; Bundesamt für Fremdenwesen \nund Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Juni 2022, S. 14). Die-\nser vermeintliche Teufelskreis ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die Angabe der \nAdresse des Unterbringungszentrums als Wohnsitz zur Erlangung von Ausweisdokumen-\nten durch die bulgarische Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat untersagt \nwurde. Zugleich spricht alles dafür, dass das Registrierungsproblem in der Praxis lösbar \nist. So hat das bulgarische Innenministerium im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 \nund dem 31. Dezember 2022 insgesamt 25.948 Ausweisdokumente für anerkannte \nSchutzberechtigte ausgestellt (aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 103). Die \ngesetzlich vorgesehene und auf sechs Monate befristete finanzielle Unterstützung für an-\nderweitige Unterkunft, die anerkannten Schutzberechtigten in der Praxis ohnehin nicht ge-\nwährt wurde, wurde Ende 2020 zwar abgeschafft (aida, Country Report: Bulgaria, 2022 \nupdate, S. 111; Auskunft Auswärtiges Amt vom 18. Juli 2017, S. 8). Tatsächlich wird aber \ninsbesondere vulnerablen Schutzberechtigten der weitere Verbleib in den Aufnahmezen-\ntren gestattet, sofern Kapazitäten frei sind, was gegenwärtig der Fall ist. Ende des Jahres \n2022 lebten dort 298 anerkannte Schutzberechtigte (aida, Country Report: Bulgaria, 2022 \nupdate, S. 111). Seit Mai 2022 werden in allen Aufnahmezentren zudem monatlich Maß-\nnahmen zur besonderen Reinigung, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung durchge-\nführt. Konkrete Hinweise in den Erkenntnismitteln auf obdachlose oder von Obdachlosig-\nkeit akut bedrohte anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien sind nicht ersichtlich. \nWenn die Unterbringung in Aufnahmezentren nicht (mehr) möglich ist, sind anerkannte \nSchutzberechtigte grundsätzlich darauf verwiesen, auf dem freien Wohnungsmarkt eine \nWohnung zu finden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staa-\ntendokumentation Bulgarien, Juli 2020, S. 21). Neben den dafür benötigten Ausweisdoku-\nmenten sowie den finanziellen Mitteln, welche die Schutzberechtigten selbst erwirtschaften \nmüssen, bestehen bei der Wohnungssuche Probleme aufgrund der Sprachbarriere und \n\n12 \n \n \nder Unerfahrenheit der anerkannten Schutzberechtigten. Ferner werden Fremdenfeindlich-\nkeit und Vorbehalte gegenüber Muslimen auf Seiten der Vermieter beschrieben (Auskunft \nAuswärtiges Amt vom 18. Juli 2017, S. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezem-\nber 2019 – OVG 3 B 8.17 –, juris Rn. 42 m. w. N.). \nAußerhalb der Aufnahmezentren helfen Nichtregierungsorganisationen bei der Wohnungs-\nsuche (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumen-\ntation Bulgarien, September 2023, S. 23, Auskünfte Auswärtiges Amt vom 11. März 2021, \nS. 1, 2 und vom 25. März 2019, S. 2). Für anerkannte Schutzberechtigte sind außerdem \nzwei Arten von Notunterkünften zugänglich: Zentren für die vorübergehende Unterbringung \nund Notunterkünfte für Obdachlose. Zentren für die vorübergehende Unterbringung kön-\nnen bis zu drei Monate in einem Kalenderjahr eine Unterkunft bieten, mit der Möglichkeit \neiner Verlängerung um weitere drei Monate. Weiter gibt es im Winter Notunterkünfte für \neine Nacht für Obdachlose. Die meisten Notunterkünfte verlangen Ausweispapiere, um \neine Person unterzubringen, aber Ausnahmen sind möglich. In Ausnahmefällen bieten die \nCaritas Sofia und das Bulgarische Rote Kreuz Notunterkünfte für bis zu zwei Wochen für \nvulnerable Personen an, die von Obdachlosigkeit bedroht sind (Bundesamt für Fremden-\nwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, September \n2023, S. 26). Die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Stel-\nlen, gepaart mit einer niedrigen Anzahl von in Bulgarien verweilenden Flüchtlingen und \ngegenwärtigen Überkapazitäten in den Aufnahmezentren sorgen im Ergebnis dafür, dass \nes in Bulgarien kaum obdachlose anerkannte Schutzberechtigte gibt (OVG Münster, Be-\nschluss vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 66 ff. m.w.N.; Bundesamt für Frem-\ndenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Juli 2020, \nS. 21). \nAnspruch auf Sozialhilfe haben anerkannte Schutzberechtigte zwar unter denselben Be-\ndingungen wie bulgarische Staatsangehörige (aida, Country Report: Bulgaria, 2022 up-\ndate, S. 112). In der Praxis beziehen jedoch nur sehr wenige anerkannte Schutzberechtigte \nSozialhilfe (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 – OVG 3 B 8.17 –, \njuris Rn. 54 m. w. N.). Der Erhalt von Sozialhilfe ist aufgrund von Bürokratie und formalen \nHürden (u.a. ist auch hier die Eintragung in das Melderegister Voraussetzung) schon für \nbulgarische Staatsangehörige sehr schwierig. Für anerkannte Schutzberechtigte ist der Er-\nhalt nur möglich, wenn sie Hilfe von Nichtregierungsorganisationen erhalten, die aber nicht \nimmer verfügbar ist (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staa-\ntendokumentation Bulgarien, Juli 2020, S. 20). Im Ergebnis ist es daher fernliegend ist, \ndass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien ihren Lebensunterhalt aus staatlichen So-\nzialleistungen decken können. In der Regel kann der Lebensunterhalt nur durch Erwerbs-\ntätigkeit gesichert werden (Auskunft Auswärtiges Amt vom 26. April 2018, S. 3). \n\n13 \n \n \nAnerkannte Schutzberechtigte haben jedoch uneingeschränkten, automatischen und be-\ndingungslosen Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt (aida, Country Report: Bulgaria, \n2022 update, S. 111; Auskunft Auswärtiges Amt vom 18. Juli 2017, S. 6 und vom 26. April \n2018, S. 3). Das Fehlen einer Meldeanschrift stellt kein Hindernis bei der Arbeitsplatzsuche \ndar (Auskunft Auswärtiges Amt vom 26. April 2018, S. 3). Gleichwohl gestaltet sich eine \nerfolgreiche Arbeitssuche schwierig. Ein grundsätzliches Problem sind fehlende Sprach-\nkenntnisse (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendoku-\nmentation Bulgarien, Juli 2020, S. 21). Zudem findet kaum staatliche Unterstützung bei der \nArbeitssuche statt. Arbeitsplatzangebote beziehen sich oftmals auf einfache Tätigkeiten in \nder Landwirtschaft und in der Gastronomie, für die eine besondere Ausbildung oder \nSprachkenntnisse nicht erforderlich sind (OVG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 – \n1 Bf 132/17.A –, juris Rn. 73 m. w. N.; OVG Koblenz, Beschluss vom 17. März 2020 – 7 A \n10903/18 –, juris Rn. 61; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 – OVG \n3 B 8.17 –, juris Rn. 64 m. w. N.). \nMit Wirkung vom 01. Mai 2022 wurden alle pandemiebedingten Beschränkungen sowohl \nfür die Einreise nach Bulgarien als auch im Landesinneren aufgehoben. (https://www.aus-\nwaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bulgarien-node/bulgariensicherheit/211834, \nletzter Aufruf am 15. Februar 2024). Nach gegenwärtigem Stand lässt sich eine kontinuier-\nliche und merkliche Erholung der bulgarischen Wirtschaft feststellen. Insgesamt scheint \nder bulgarische Arbeitsmarkt verhältnismäßig gut durch die Pandemie gekommen zu sein. \nSo lag die Arbeitslosigkeit in Bulgarien im Jahr 2020 bei 6,1 %, während für die gesamte \nEU die Quote mit 7,2 % angegeben wird (vgl. eurostat, Data Browser, https://ec.eur-\nopa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00203/default/table?lang=de). Die bulgarische Wirt-\nschaft ist zunehmend auf Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen. Besonders groß ist \ndie Nachfrage nach Personal weiterhin im Handel, bei Logistik und Transport, in der Gas-\ntronomie und der IT-Branche. Die Arbeitslosenquote betrug zum Ende des Jahres 2022 \n3,9 % nach 5,3 % im Jahr 2021. Insgesamt war der bulgarische Arbeitsmarkt nach den \nInformationen der Europäischen Kommission, EURES, geprägt durch Arbeitskräftemangel, \nsteigende Löhne und einen Rückgang der Arbeitslosigkeit. So wurden 2022 insgesamt \n158.300 freie Stellen auf dem primären Arbeitsmarkt gemeldet. Über die Arbeitsämter wur-\nden meistens Arbeitskräfte im Dienstleistungssektor vermittelt (Köche, Kellner, Barkeeper, \nFriseure, Kosmetiker, Krankenpfleger und Animateure) – insgesamt 18.902 Stellen. Die \nNachfrage nach Bedienpersonal von stationären Maschinen und Anlagen nimmt weiter zu. \nIn diesem Bereich hätten 14.864 Stellen zur Verfügung gestanden. In den Bereichen Berg-\nbau, verarbeitendes Gewerbe, Bauwesen und Verkehr seien 12.221 Arbeitsstellen frei. \nGroß sei das Stellenangebot für Verkäufer sowohl in den großen Handelsketten als auch \nin kleineren Geschäften (11.415), für Facharbeiter in der Lebensmittel-, Bekleidungs- und \n\n14 \n \n \nHolzindustrie und den verwandten Bereichen (7.353) sowie für Beschäftigte in der Abfall-\nwirtschaft und ähnlichen Bereichen (12.894). Die Zahl der Stellen für Pflegepersonal (Kran-\nkenpfleger, Betreuungspersonal in Kindergärten) sei mit 7.675 Plätzen nach wie vor hoch. \nEtwa 6.750 offene Stellen gebe es auch für Kfz-Führer und Maschinenbediener. Gemeldet \nworden seien 6.459 Stellen für Metallarbeiter, Maschinenbauer und Handwerker. \n4.292 Stellen für Schutz- und Sicherheitspersonal seien unbesetzt. Für gelernte Kräfte \nstellt sich die Arbeitssuche einfacher dar als für ungelernte. Gerade im Gastgewerbe, in \nder Logistik und im Handel können aber auch ungelernte Kräfte zum Einsatz kommen. In \ndiesen Bereichen versuchen die Unternehmen verstärkt, Arbeitnehmer aus dem (europäi-\nschen) Ausland anzuwerben. Bulgarisches Personal zu finden, ist zunehmend schwierig, \nweil die erwerbstätige Bevölkerung immer älter wird und junge Bulgaren verstärkt ins west-\neuropäische Ausland abwandern. Die meisten Unternehmen greifen auf Online-Vermitt-\nlungsportale zurück. Diese Form der Personalgewinnung ist in Bulgarien neben der Ak-\nquise durch die Arbeitsämter oder Referenzen und persönliche Kontakte üblich (OVG \nMünster, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 86 m.w.N.). \nInfolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine sind zwar mehrere Hunderttau-\nsend ukrainische Staatsbürger nach Bulgarien geflohen. Für viele von ihnen ist Bulgarien \ngleichwohl nur ein Transitland auf dem Weg nach Mitteleuropa oder der Rückkehr in ihre \nHeimat (aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 11). Eine Konkurrenz um Wohn-\nraum mit anerkannten Schutzberechtigten scheint nicht zu bestehen, da die ukrainischen \nFlüchtlinge ganz überwiegend anderweitig Unterkunft finden oder zugewiesen bekommen \n(vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. August 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 66 \nm.w.N.). Auch die Belegungsrate in den Aufnahmezentren für Asylsuchende hat sich nicht \nnennenswert verändert. Sie betrug Ende des Jahres 2020 20%, Ende des Jahres 2021 47 \n%, im Juni 2022 53 % und Ende des Jahres 2022 wieder 47 % (OVG Münster, Beschluss \nvom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 70). Auf dem Arbeitsmarkt dürfte die Kon-\nkurrenz zwar sehr wohl zu spüren sein (https://www.euractiv.de/section/eu-aussenpoli-\ntik/news/bulgarien-rudert-zurueck-verlaengert-unterbringung-ukrainischer-fluechtlinge/). \nDie Situation hat sich jedoch nicht derart verschlechtert, dass es international Schutzbe-\nrechtigten nun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich wäre, in zumutbarer \nZeit Arbeit zu erhalten und damit ihren Lebensunterhalt im Sinne des nach Art. 4 GRCh \ngebotenen Existenzminimums selbstständig zu bestreiten (OVG Münster, Beschluss vom \n25. Mai 2023 – 11 A 1257/22.A –, juris Rn. 88 m.w.N.). \nIm Ergebnis bestehen keine konkreten Erkenntnisse, wonach es gesunden und arbeitsfä-\nhigen anerkannten Schutzberechtigten unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen Rahmen-\nbedingungen in Bulgarien nicht möglich wäre, ihren Lebensunterhalt perspektivisch selbst \nzu erwirtschaften (ebenso: OVG Münster, Beschlüsse vom 22. August 2023 – 11 A \n\n15 \n \n \n3374/20.A –, juris Rn. 60 und vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 64; VGH \nMannheim, Urteil vom 24. Februar 2022 – A 4 S 162/22 –, juris Rn. 32; OVG Münster, \nBeschluss vom 15. Februar 2022 – 11 A 1625/21.A –, juris Rn. 52 ff., OVG Lüneburg, \nUrteil vom 07. Dezember 2021 – 10 LB 257/20 –, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, \nUrteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 33.19 –, juris Rn. 37). Die genannten Zahlen \ndeuten auch nicht auf einen so gravierenden Einbruch des Arbeitsmarktes und Wirtschafts-\nlebens in Folge der Corona-Pandemie hin, dass die für die Zeit vor der Pandemie ange-\nnommenen Arbeitsmarktchancen anerkannter Schutzberechtigter als vollständig überholt \nangesehen werden müssten. Vielmehr stellt sich der bulgarische Arbeitsmarkt unbescha-\ndet der pandemiebedingten Erschütterungen der Wirtschaft als verhältnismäßig stabil dar. \nEs liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach sich die Situation für anerkannte Schutzbe-\nrechtigte – auch unter Einbeziehung der zahlreich in Bulgarien aufgenommenen ukraini-\nschen Flüchtlinge – über Einzelfälle hinaus derart verändert hätte, dass ihnen wegen des \ngänzlichen Fehlens von Erwerbsmöglichkeiten nunmehr systematisch und flächendeckend \neine extreme materielle Not droht (ebenso: OVG Münster, Beschlüsse vom 22. August \n2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 60 ff. und vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris \nRn. 64 ff. m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 24. Februar 2022 – A 4 S 162/22 –, juris \nRn. 32; OVG Lüneburg, Urteil vom 07. Dezember 2021 – 10 LB 257/20 –, juris Rn. 33, 34; \nOVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 33.19 –, juris \nRn. 37 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 15. Juni 2020 – 5 A 382/18 –, juris Rn. 43 ff.; VGH \nMannheim, Beschluss vom 23. April 2020 – A 4 S 721/20 –, juris Rn. 3 ff.; OVG Koblenz, \nBeschluss vom 17. März 2020 – 7 A 10903/18 –, juris Rn. 35 ff.). Dabei ist in Rechnung zu \nstellen, dass schon vor der Pandemie Beschäftigungsmöglichkeiten auch außerhalb der \nLandwirtschaft und Gastronomie vorhanden waren, so etwa auf Märkten, in größeren Un-\nternehmen und bei Nichtregierungsorganisationen sowie in Callcentern für die arabische \nSprache und in der herstellenden Industrie (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Sep-\ntember 2020 – OVG 3 B 33.19 –, juris Rn. 38 m. w. N.). \nAuch sonst sind keine neueren Erkenntnismittel bekannt, aus denen sich ergibt, dass ge-\nsunde und arbeitsfähige anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien mit beachtlicher Wahr-\nscheinlichkeit zu verelenden drohen. Die Haupteinkommensquelle bildet in Bulgarien der \nArbeitslohn. Seit dem 01. Januar 2023 beträgt der monatliche Mindestlohn in Bulgarien \n780 Bulgarische Lew (BGN), umgerechnet rund 420 EUR. Als monatlicher Durchschnitts-\nlohn pro Kopf werden für 2022 rund 633 EUR genannt. Zugleich sind die Lebenshaltungs-\nkosten niedriger als in anderen EU-Mitgliedstaaten. Die durchschnittlichen Ausgaben eines \nHaushaltes liegen bei rund 2.331 EUR im Monat; die monatlichen durchschnittlichen Pro-\nKopf-Ausgaben betragen umgerechnet 1.130 EUR. Die darin enthaltenen Wohnungsmie-\nten bewegen sich je nach Stadt, Wohnlage, Ausstattung und Zustand der Wohnung inner-\n\n16 \n \n \nhalb einer großen Spanne. In Sofia sind die Wohnungsmieten am Höchsten (vgl. zum Gan-\nzen: EURES, Lebens- und Arbeitsbedingungen Bulgarien, Stand: April 2023, https://ec.eur-\nopa.eu/eures/public/living-and-working/living-and-working-conditions/living-and-working-\nconditions-bulgaria_de). Es bestehen nach wie vor keine hinreichenden Anhaltspunkte da-\nfür, dass der Lohn für geringfügig qualifizierte Tätigkeiten nicht zur Deckung des eigenen \nExistenzminimums eines erwerbsfähigen Schutzberechtigten einschließlich der Finanzie-\nrung einer Unterkunft ausreicht. Entsprechend gibt es weiterhin auch keine konkreten Er-\nkenntnisse über eine verbreitete Obdachlosigkeit (OVG Münster, Beschlüsse vom 22. Au-\ngust 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 64 und vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, \njuris Rn. 68 jeweils m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 – \nOVG 3 B 8.17 –, juris Rn. 65-67 m. w. N.). \ncc) Ausgehend von diesen Feststellungen zur allgemeinen Situation anerkannter Schutz-\nberechtigter in Bulgarien ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Abschie-\nbung dorthin in der Lage sein wird, sich Zugang zu den elementarsten Bedürfnissen zu \nverschaffen. Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass der Kläger in Bulgarien nicht un-\nabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen einer Art. 4 GRCh \nverletzenden Gefahr extremer materieller Not ausgesetzt sein wird. \nIn Abwesenheit gesicherter Unterbringungsmöglichkeiten ab Anerkennung als Schutzbe-\nrechtigte und ohne den effektiven Zugang zu anderen staatlichen Unterstützungsleistun-\ngen wie Wohngeld oder Sozialhilfe erachtet es der Einzelrichter für maßgebend, dass an-\nerkannte Schutzberechtigte „schnell“ oder „alsbald“, mithin innerhalb eines überschauba-\nren Zeitraums (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 –, juris Rn. 20) nach der \nAnerkennung bzw. ihrer Rückführung nach Bulgarien ihren Lebensunterhalt selbstständig \nbestreiten können (so auch: OVG Münster Beschluss vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A \n–, juris Rn. 64; OVG Lüneburg, Urteil vom 07. Dezember 2021 – 10 LB 257/20 –, juris \nRn. 26, 38; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 –, juris Rn. 22). \nWie dargestellt, geht die obergerichtlichen Rechtsprechung auch für die Zeit seit Ausbruch \nder Corona-Pandemie und unter Berücksichtigung der zahlreich in Bulgarien aufgenom-\nmenen ukrainischen Flüchtlinge jedenfalls in Bezug auf die Gruppe der gesunden und ar-\nbeitsfähigen anerkannten Schutzberechtigten übereinstimmend davon aus, dass diese in \nder Lage sind, ihren Lebensunterhalt auf dem vom Europäischen Gerichtshof benannten \nNiveau selbstständig zu bestreiten (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 22. August 2023 \n– 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 53 und vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 59 \njeweils m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 24. Februar 2022 – A 4 S 162/22 –, juris Rn. 32; \nOVG Münster, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 11 A 1625/21.A –, juris Rn. 52 ff.; OVG \nLüneburg, Urteil vom 07. Dezember 2021 – 10 LB 257/20 –, juris; VGH Kassel, Urteil vom \n26. Oktober 2021 – 8 A 1852/20.A –, juris Rn. 35). \n\n17 \n \n \nDer Einzelrichter schließt sich dieser Rechtsprechung an. Der Kläger ist nach den obigen \nAusführungen gesund und auch arbeitsfähig. Er gehört nicht zur Gruppe der vulnerablen \nPersonen im Sinne des Art. 21 der Aufnahmerichtlinie sowie des Art. 20 Abs. 3 Qualifika-\ntionsrichtlinie. Unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnisse zur allgemeinen Situation \nanerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien wird es dem gesunden und auch arbeitsfähi-\ngen Kläger gelingen, in Bulgarien seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten, hier-\nvon Wohnraum zu bezahlen und sich zu versorgen. Eine Verletzung des Art. 4 GRCh we-\ngen systemischer, allgemeiner oder aber bestimmte Personengruppen betreffender \nSchwachstellen ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu besorgen. \nIII. Auch die in Ziff. 3 Sätze 1 bis 3 des streitgegenständlichen Asylbescheids enthaltene \nAbschiebungsandrohung nach Bulgarien ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht \nin seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Verstoß gegen Unionsrecht ist nicht \nersichtlich. \n1. Rechtsgrundlage für die angefochtene Abschiebungsandrohung ist §§ 34 Abs. 1, 35 \nAsylG i.V.m. § 59 und § 60 Abs. 10 AufenthG. Gemäß § 35 AsylG droht das Bundesamt \ndem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat \nan, in dem er vor Verfolgung sicher war. Das ist vorliegend Bulgarien. Der Asylantrag des \nKlägers ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil Bulgarien als anderer Mitglieds-\ntaat der Europäischen Union dem Kläger bereits internationalen Schutz i. S. v. § 1 Abs. 1 \nNr. 2 AsylG gewährt hat und der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr \nläuft, in Bulgarien eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung zu erfahren. Die Aus-\nreisefrist von einer Woche entspricht der zwingenden Vorgabe des § 36 Abs. 1 AsylG. Die \nVorschrift ist lex specialis gegenüber § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. In der Abschiebungs-\nandrohung wird im Einklang mit § 60 Abs. 10 AufenthG auch Syrien als der Staat bezeich-\nnet, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. \n2. Die Abschiebungsandrohung ist nicht unionsrechtswidrig, insbesondere liegt kein Ver-\nstoß gegen Art. 6 Abs. 2 oder andere Vorgaben der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie \n2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über \ngemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhäl-\ntiger Drittstaatsangehöriger) vor. Die Abschiebungsandrohung ist nicht an den Vorgaben \nder Rückführungsrichtlinie zu messen, weil sie nicht in deren Anwendungsbereich fällt. \nGemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Rückführungsrichtlinie sind Drittstaatsangehörige, die sich il-\nlegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufent-\nhaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, \nzu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu \nbegeben. Gemäß Satz 2 der Vorschrift gilt: Kommen die betreffenden Drittstaatsangehöri-\n\n18 \n \n \ngen dieser Verpflichtung nicht nach, oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehö-\nrigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so \nfindet Absatz 1 Anwendung. Danach erlassen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Aus-\nnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen \nDrittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung. \nDer Europäische Gerichtshof legt Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie dahin aus, dass die \nzuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einem in diesem Mitgliedstaat illegal aufhälti-\ngen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sons-\ntigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats ist, ermöglichen müssen, sich \nin diesen Mitgliedstaat zu begeben, bevor sie gegebenenfalls eine Rückkehrentscheidung \ngegen diesen Drittstaatsangehörigen erlassen. Das gilt selbst dann, wenn diese Behörden \nder Meinung sind, dass er der Aufforderung, sich in den anderen Mitgliedstaat zu begeben, \nvoraussichtlich nicht Folge leisten wird (vgl. EuGH, Beschluss vom 26. April 2023 – C-\n629/22 –, juris Rn. 27). Weigert sich der Drittstaatsangehörige – trotz entsprechender Auf-\nforderung – sich unverzüglich in den anderen Mitgliedstaat zu begeben, ist der Mitglieds-\ntaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Drittstaatsangehörigen illegal aufhält, gemäß Art. 6 \nAbs. 2 i.V.m. Abs. 1 Rückführungsrichtlinie grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Rückkeh-\nrentscheidung zu erlassen, mit der dem Drittstaatsangehörigen vorgeschrieben wird, das \nUnionsgebiet zu verlassen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 22). \nZwar hat Bulgarien dem Kläger aufgrund der Zuerkennung subsidiären Schutzes einen \nAufenthaltstitel erteilt und hat die Beklagte den Kläger im streitgegenständlichen Asylbe-\nscheid zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise dorthin aufgefordert. Dabei kann dahinste-\nhen, ob die Beklagte hierzu vorliegend überhaupt verpflichtet war und ob die gewährte \nAusreisefrist von einer Woche – wofür angesichts der in Art. 7 Abs. 1 Rückführungsrichtli-\nnie genannten Mindestdauer für eine angemessene Ausreisefrist von sieben Tagen viel \nspricht – eine Aufforderung zur „unverzüglichen“ Ausreise in den anderen Mitgliedstaat \ni.S.d. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Rückführungsrichtlinie darstellt. Denn wegen der unter Ziff. 3 des \nAsylbescheids erfolgten Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung und des \nLaufs der Ausreisefrist mindestens bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und spätes-\ntens bis zu einer ablehnenden Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren ist die Ausreise-\nfrist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG durch die Klageerhebung unterbrochen worden, \nso dass dem Kläger eine deutlich längere Ausreisefrist als nur eine Woche zu Teil wurde. \nDie einwöchige Ausreisefrist beginnt gemäß dieser Vorschrift mit Ergehen des vorliegen-\nden gerichtlichen Beschlusses erneut zu laufen. Diese dadurch gewährte Zeit zur Ausreise \nnach Bulgarien genügt in jedem Fall der Verpflichtung zur „unverzüglichen“ Ausreise. \n\n19 \n \n \nDer Beklagten ist es trotz Aufforderung des Klägers zur unverzüglichen Ausreise unter den \ngegebenen Umständen jedoch rechtlich unmöglich, gegen den Kläger nach Art. 6 Abs. 2 \ni.V.m. Abs. 1 Rückführungsrichtlinie eine Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 3 Nr. 4 Rück-\nführungsrichtlinie zu erlassen. Der Erlass eine Rückkehrentscheidung zum Verlassen des \nUnionsgebiets kommt nicht in Betracht, weil keines der in Art. 3 Nr. 3 Rückführungsrichtli-\nnie genannten Länder als Zielort für die Rückkehr des Klägers in Frage kommt. Wegen der \nerfolgten Schutzgewähr ist es nicht möglich, den Kläger in sein Herkunftsland (Syrien) zu-\nrückzuführen, ohne gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu verstoßen. Dieser \nGrundsatz ist in Art. 18 und in Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen \nUnion gewährleistet und gemäß Art. 5 Rückführungsrichtlinie von den Mitgliedstaaten bei \nder Umsetzung der Richtlinie zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – C-\n673/19 –, Celex-Nr. 62019CJ0673 Rn. 40). Es ist auch offensichtlich, dass der Kläger nicht \nin ein Transitland oder in ein anderes Drittland, in das er freiwillig zurückkehren will und in \ndem er aufgenommen wird, zurückgeführt werden kann. Der Beklagten ist es somit recht-\nlich unmöglich, die ihr gemäß Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie obliegende Pflicht zu \nerfüllen, gegenüber dem die Rückkehr nach Bulgarien verweigernden Kläger eine Rück-\nkehrentscheidung zu erlassen. Des Weiteren ermöglicht keine Vorschrift der Rückfüh-\nrungsrichtlinie und kein in ihr vorgesehenes Verfahren die Vornahme der Abschiebung des \nKlägers, obgleich er sich illegal im Hoheitsgebiet der Beklagten aufhält (vgl. EuGH, a.a.O., \nRn. 42). \nFolglich fällt die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die Abschiebung nach Bulgarien \nanzudrohen, wo ihm subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, nicht in den Anwendungs-\nbereich der Rückführungsrichtlinie. Sie gehört vielmehr zur Ausübung der alleinigen Zu-\nständigkeit der Beklagten als Mitgliedstaat der Europäischen Union im Bereich der rechts-\nwidrigen Einwanderung. Denn die Rückführungsrichtlinie hat weder zum Ziel, die Rechts-\nvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmo-\nnisieren. Sie soll auch nicht die Folgen bestimmen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mit-\ngliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen \nkeine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann, selbst \nwenn diese Unmöglichkeit – wie hier – insbesondere aus dem Grundsatz der Nichtzurück-\nweisung folgt (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 43-45). \nDa die Abschiebungsandrohung nicht in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtli-\nnie fällt, kommt es auch nicht darauf an, ob sie den Vorgaben entspricht, die sich aus dem \nUnionsrecht für eine Verbindung von ablehnender Asylentscheidung mit der Rückkehrent-\nscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung ergeben. \n\n20 \n \n \nIV. Schließlich begegnet der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Einreise- und Aufent-\nhaltsverbots nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG (Ziff. 4 des Asylbescheids) keinen rechtli-\nchen Bedenken, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Statthafte Klageart ist insoweit die Anfech-\ntungsklage, im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Ein Ermessensfehler bei der Befristung \nführt zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt, das dann im Regelfall \nermessensfehlerfrei neu erlassen werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 \n– 1 C 47/20 –, juris Rn. 10). \nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der abgeschoben worden \nist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG soll \ndas Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschie-\nbenden Bedingung der Abschiebung und spätestens mit der Abschiebung erlassen wer-\nden. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei sei-\nnem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen \nentschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). \nFehler bei der im Bescheid erfolgten, die individuellen Belange des Klägers berücksichti-\ngenden Ermessensentscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthalts-\nverbots (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind Umstände, \ndie das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Klägers vom \nBundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das \nGewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern. Aus diesem Grunde begegnet es kei-\nnen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer \nvon 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgege-\nbenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – \n1 C 47/20 –, juris Rn. 18) \nV. Die Klage bleibt auch im Hilfsantrag ohne Erfolg. \nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger \nhat keinen Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 \nund Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Bulgarien. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 \nAufenthG liegen nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit \nsich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine Unzulässigkeit der \nAbschiebung des Klägers nach Bulgarien folgt insbesondere nicht aus einem Verstoß ge-\ngen Art. 3 EMRK. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu Art. 4 GRCh verwiesen, \nder Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Trag-\nweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – \nC-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 91). \n\n21 \n \n \nAuch auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann kein Abschiebungsverbot \nfestgestellt werden. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Hinblick auf die obigen Ausfüh-\nrungen spricht hierfür ebenfalls nichts. \nVI. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren be-\nruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDr. Pawlik","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364846","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-02-15/2-k-1624-23","cited_norms":[{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":19},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364846","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364846","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-02-15/2-k-1624-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364846","retrieved":"2026-07-09 04:52:32.946456+00:00"}}