{"status":"available","doknr":"OLD364845","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-02-16","aktenzeichen":"3 K 320/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 320/22 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg,\n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch die \nRichterin am Verwaltungsgericht Schröder als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 16. Februar 2024 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.02.2022 \nverpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG \nzuzuerkennen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \n\n2 \n \n \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die \nZuerkennung des subsidiären Schutzstatus. \n \nDer \nam \n.2007 \nin \nKunar/Afghanistan \ngeborene \nKläger \nist \nafghanischer \nStaatsangehöriger, paschtunischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er \nreiste nach eigenen Angaben im Januar 2021 auf dem Landweg in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und stellte am 10.09.2021, vertreten durch seinen Amtsvormund, einen \nauf die Zuerkennung internationalen Schutzes und Gewährung subsidiären Schutzes \nbeschränkten Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: \nBundesamt). \n \nIm Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 10.11.2021 gab der Kläger im \nWesentlichen an, dass er Afghanistan im Februar bzw. März 2020 verlassen habe und \nüber Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Bulgarien, Serbien, Bosnien und \nRumänien nach Deutschland gereist sei. Er habe noch seinen Vater, seine Mutter, drei \nSchwestern, vier Brüder und seine Großfamilie in Afghanistan. Seine Geschwister seien \nalle jünger als er. In Afghanistan habe er mit seiner Familie in der Provinz Kunar gelebt. Er \nsei erst mit neun Jahren eingeschult worden und habe die Schule bis zur dritten Klasse \nbesucht. Er habe Afghanistan wegen der Tätigkeit seines Vaters verlassen. Dieser habe \nbei der Nationalarmee als Kommandant gearbeitet. Da die Taliban seinen Vater bedroht \nhätten, habe dieser nicht mit seiner Familie zusammenleben können. Die Taliban seien \nein- bis zweimal die Woche zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach seinem \nVater gefragt. Sein Vater habe Angst gehabt, dass sie den Kläger irgendwann mitnehmen \nwürden. Der Kläger sei auch einmal auf dem Schulweg von den Taliban angegriffen \nworden. Sie hätten ihn geschlagen, weil sein Vater für die Regierung gearbeitet habe. Er \nsei gemeinsam mit seinem Vater aus Afghanistan geflohen. Im Iran habe die Polizei seinen \nVater aufgegriffen und zurück nach Afghanistan geschickt. Sein Vater habe dann zunächst \nbei einem Freund in Nangarhar gelebt. Nach dem Sturz der Regierung sei er zu seiner \nFamilie zurückgekehrt und verstecke sich vor den Taliban. \n \nMit Bescheid vom 04.02.2022, dem Kläger zugestellt am 07.02.2022, lehnte das \nBundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des \nsubsidiären Schutzstatus ab (Ziff. 1-2) und stellte fest, dass das Abschiebungsverbot nach \n§ 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Ziff. 3). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der \n\n3 \n \n \nFlüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Dass der Kläger möglicherweise durch den Beruf \nseines Vaters Diskriminierungen und Übergriffen seitens der Taliban ausgesetzt gewesen \nsei, begründe nicht seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Im Übrigen \nkönne der einmalige Übergriff der Taliban gegenüber dem Kläger nicht als derart \ngravierend gewertet werden, dass dies eine schwerwiegende Verletzung der \ngrundlegenden Menschenrechte darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den \nBescheid verwiesen. \n \nDer Kläger hat am 21.02.2022 Klage erhoben. Er sei bereits vorverfolgt aus Afghanistan \ngeflohen. Zudem drohe ihm eine sippenhaftähnliche Verfolgung bzw. Reflexverfolgung. \nSein Vater sei bis zur Machtergreifung durch die Taliban ranghoher Militärangehöriger der \nafghanischen Armee gewesen. Zudem habe der Cousin seines Vaters landesweite \nBerühmtheit als einer der ersten Kampfpiloten Afghanistans erlangt. Dieser sei von den \nUS-Amerikanern rechtzeitig evakuiert worden. Seit dem 15.08.2021 lebten seine \nFamilienangehörigen versteckt und mit andauernder Angst vor Racheakten der Taliban. \nAuf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \nMigration \nund \nFlüchtlinge \nvom \n04.02.2022 \nzu \nverpflichten, \nihm \ndie \nFlüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, ihm subsidiären Schutz \nzuzuerkennen. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 23.01.2024 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen \nworden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. \nDiesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n\n4 \n \n \nEntscheidungsgründe \nDie Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \ndie Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß \nund unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 \nVwGO). \n \nDie Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 04.02.2022 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. \nDer Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 \nSatz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. \n \nI. \nNach § 3 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach \n§ 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist – vorbehaltlich des \nVorliegens einer der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle – nach § 3 \nAbs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die \nRechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK; BGBl. 1953 II S. 559, \n560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, \nNationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er \nbesitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht \nnicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen \ngewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser \nFurcht nicht zurückkehren will. \n \nAls Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, \ndie auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine \nschwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere \nder Rechte, von denen nach Art. 15 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in \neiner Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der \nMenschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie \nder in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Verfolgung kann dabei nach § 3c \nAsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat \noder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von \nnichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure \neinschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht \n\n5 \n \n \nwillens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies \nunabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder \nnicht (Nr. 3). Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung \nbegründet ist, ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale \nder Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die \nzur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben \nwerden. \n \nDie Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu \nunterstellenden Rückkehr – die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland \ngegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der \nbegründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU \nabzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die \ntatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Prognosemaßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris \nRn. 32). Er verlangt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur \nPrüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den \ndagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei sind neben sämtlichen mit dem \nHerkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen das maßgebliche Vorbringen des \nAntragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob \nin Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen \nin der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Damit \nkommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Ein \ndrohender ernsthafter Schaden ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem \nbesonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach \nAbwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar \nerscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, juris Rn. 14; VG Hannover, Urt. \nv. 07.08.2019 – 6 A 1240/17 –, juris Rn. 20; VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, \njuris Rn. 16; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, \n1. Aufl. 2017, Teil 2, Rn. 254). \n \nDer der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig \ndavon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 \nAbs. 1 AsylG vorliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 – C–175/08, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, \nUrt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09, juris Rn. 22). Vorverfolgten kommt jedoch die \n\n6 \n \n \nBeweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute (vgl. BVerwG, B. \nv. 15.08.2017 – 1 B 123.17, juris Rn. 8). Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer \nbereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein \nernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, \nes sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung \nbedroht wird. \n \nZur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach \nden \nallgemeinen \nMaßstäben \ndes \nverwaltungsverfahrensrechtlichen \nund \nverwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln \nund festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in \nder Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen \nin die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem \nGefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller \nBeweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der \nRichtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose die volle Überzeugung \ngewonnen haben muss (vgl. VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 17). Es \nmuss sowohl von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals als auch von der \nRichtigkeit der Prognose drohenden Schadens überzeugt sein. Dem persönlichen \nVorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere \nBedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist \nfür die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die \nArt seiner Einlassung und seine Persönlichkeit – insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit \n– abzustellen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. \nPersönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt \nwerden (vgl. OVG NRW, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33). Der \nAsylsuchende ist insoweit gehalten, seine Gründe für eine Verfolgung schlüssig und \nwiderspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 – \n9 C 27.85 –, juris Rn. 15 f.). Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich \nstimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass \nihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht (vgl. BVerfG, B. v. 07.04.1998 – 2 BvR 253/96 \n–, juris Rn. 4). Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, \ninsbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, \nden geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche, \nUnstimmigkeiten und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar \nund können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (vgl. \nBVerwG, B. v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A \n4063/06.A –, juris Rn. 33). \n\n7 \n \n \n \nII. \nIn Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft \ngemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. \n \nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits vorverfolgt aus Afghanistan ausgereist \nist. Gemessen an den oben ausgeführten Grundsätzen ist das Gericht davon überzeugt, \ndass der Kläger, jedenfalls seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021, im Falle \neiner \nRückkehr \nnach \nAfghanistan \naufgrund \nder \nberuflichen \nTätigkeit \nseiner \nFamilienangehörigen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die \nTaliban bis hin zu seinem Tod zu befürchten hätte. Entgegen der in dem angefochtenen \nBescheid dargelegten Auffassung des Bundesamtes kommt es nicht auf die Frage an, ob \nder Kläger einer bestimmten sozialen Gruppe zugeordnet werden kann. Vor dem \nHintergrund der Tätigkeit des Vaters des Klägers für das afghanische Militär handelt es \nsich um an eine dem Kläger unterstellte oppositionelle politische Überzeugung \nanknüpfende flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 \nNr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. \n \nDer Kläger hat glaubhaft dargelegt, dass sein Vater und dessen Cousin in der afghanischen \nArmee gearbeitet und in diesen Funktionen den Kampf gegen die Taliban aktiv unterstützt \nhaben. Seine Angaben vor Gericht decken sich im Wesentlichen mit seinen Ausführungen \nbeim Bundesamt. Des Weiteren hat er im gerichtlichen Verfahren mehrere Fotokopien von \nDienstausweisen, Zertifikaten und Dienstbescheinigungen seiner Familienangehörigen \nvorgelegt, an deren Echtheit keine durchgreifenden Zweifel bestehen. Der Kläger konnte \nin der mündlichen Verhandlung zudem Nachfragen zu der beruflichen Tätigkeit seines \nVaters glaubhaft und ohne Zögern beantworten. \n \nDer Erkenntnismittellage kann zwar nicht entnommen werden, dass in Bezug auf das \nRisikoprofil der Familienmitglieder ehemaliger Regierungsmitarbeiter und Sicherheitskräfte \ngenerell von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung auszugehen ist. So wird \nbereits \ndie \nEinschätzung, \nob \nund \nggf. \nwelche \nGefahren \nehemaligen \nRegierungsmitarbeitern und Sicherheitskräften selbst in Afghanistan drohen, differenziert \nund grundsätzlich einzelfallbezogen betrachtet (vgl. ausführlich zur Erkenntnismittellage \nmit Blick auf den Umgang der Taliban mit ehemaligen Regierungsmitarbeitern und \nAngehörigen der ehemaligen Sicherheitskräfte: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. \n21.06.2023 – A 11 S 1695/22 –, juris Rn. 77 ff.; VG Würzburg, Urt. v. 05.04.2023 – W 1 K \n23.30107 –, juris Rn. 30 ff.; VG Cottbus, Urt. v. 21.06.2022 – 8 K 1526/16.A –, juris Rn. 29 \n\n8 \n \n \nff.). Die Ermittlung Familienangehöriger dieser Personengruppen drohenden Gefahren \ndürfte im Grundsatz daran anknüpfend zu bestimmen sein. \n \nIm vorliegenden Fall ist jedoch insoweit zu berücksichtigen, dass der Vater des Klägers \nsowie dessen Cousin als ehemalige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte im \nAllgemeinen bereits einem größeren Risiko ausgesetzt sind, gezielt angegriffen zu werden, \nals sonstige mit der ehemaligen Regierung verbundenen Personen (vgl. hierzu ausführlich \nVGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.06.2023 – A 11 S 1695/22 –, juris Rn. 86 ff.). Für \nAngehörige der afghanischen Sicherheitskräfte geht die Asylagentur der Europäischen \nUnion davon aus, dass ihre Furcht vor Verfolgung in der Regel als begründet anzusehen \nist (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 16, 55). Auch der UNHCR \nzählt Afghanen, die mit der ehemaligen Regierung verbunden sind, sowie ehemalige \nAngehörige der afghanischen Sicherheitskräfte zu den Profilen mit einem seit dem \n15.08.2021 erhöhten Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz (vgl. UNHCR, Leitlinien \nzu Afghanistan – Update I, Februar 2023, S. 6 f.). Zu Familienangehörigen dieses \nRisikoprofils lässt sich der Erkenntnismittellage entnehmen, dass Familienmitglieder von \nehemaligen Angehörigen der früheren Sicherheitskräfte häufig einem eigenen Risiko \nausgesetzt sind und von Übergriffen der neuen Machthaber betroffen sein können (vgl. \nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nIslamischen \nRepublik \nAfghanistan, \nStand \nJuni \n2023, \nS. \n21; \nSchweizerische \nFlüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 02.11.2022, S. 19 und Afghanistan: \nBehandlung von Personen durch die Taliban, die verdächtigt werden, mit dem bewaffneten \nWiderstand in Verbindung zu stehen, 08.05.2022, S. 4.; UNHCR, Leitlinien zu Afghanistan \n– Update I, Februar 2023, S. 6 f.). Ein erhöhtes Risiko besteht für Familienangehörige \ninsbesondere in den Fällen, in denen die Taliban nach der Person suchen, mit der sie \nverwandt sind, da die Taliban-Regierung Familienangehörige gesuchter Personen oft als \nDruckmittel verwendet (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 55; \nSchweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 02.11.2022, S. 6; VG \nCottbus, Urt. v. 06.01.2023 – VG 2 K 935/17.A –, juris Rn. 57). \n \nDer Kläger hat glaubhaft dargelegt, dass sein Vater als Mitglied der afghanischen Armee \nbereits vor der Machtübernahme in den Fokus der Taliban geraten ist und dass sich seine \nKernfamilie seit der Machtübernahme vor den Taliban in Afghanistan versteckt. Vor diesem \nHintergrund und angesichts der Erkenntnismittellage erscheint eine flüchtlingsrechtlich \nrelevante Verfolgung des Klägers durch die Taliban, um die eigentlich gesuchte Person – \nden Vater des Klägers – aufzuspüren bzw. auf diese Person Druck auszuüben, beachtlich \nwahrscheinlich. Eine weitere Gefahrerhöhung ergibt sich für den Kläger aus dem Umstand, \ndass auch der Cousin seines Vaters in der afghanischen Armee als Kampfpilot tätig \n\n9 \n \n \ngewesen ist. Der Kläger würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der den \nTaliban vorliegenden Daten und Informationen (vgl. hierzu BFA, Länderinformation der \nStaatendokumentation: Afghanistan, 21.03.2023, S. 14 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, \nAfghanistan: Gefährdung durch die Taliban, 02.09.2021, S. 11; Human Rights Watch, No \nForgiveness für People Like You, 30.11.2021, S. 2 f., 12) auch mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit durch die Taliban identifiziert und mit seinen Familienmitgliedern in \nVerbindung gebracht werden und damit unmittelbar im Fokus ihrer Verfolgung stehen. \n \nDie drohenden Maßnahmen – insbesondere Festnahme durch Taliban und Folter (ggf. zur \nPreisgabe des Verstecks, in dem sich sein Vater aufhält) bis hin zu einer Tötung – sind als \nVerfolgungshandlungen i.S.v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu qualifizieren. Schutz durch die \nehemals bestehende Zivilregierung sowie die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte \nbesteht nicht mehr, da diese schlicht nicht mehr existieren. Nach dem Zusammenbruch \nder bisherigen Regierung, der Flucht der Regierungsspitze und Übernahme der \nRegierungsgewalt durch die Taliban am 15.08.2021 sowie Ausrufung des Islamischen \nEmirats Afghanistan und der Vorstellung der neuen Regierung am 07.09.2021 sind die \nTaliban nunmehr als staatlicher Akteur im Sinne von § 3c Nr. 1 AsylG anzusehen. \n \nSchließlich hat der Kläger innerhalb Afghanistans auch keine Fluchtalternative. Nach § 3e \nAbs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in \neinem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang \nzu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und zudem sicher und legal in diesen \nLandesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden \nkann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die \nNiederlassung in einem anderen Teil von Afghanistan, wie beispielsweise Kabul, Herat \noder Masar-e Scharif, kann dem Kläger aufgrund der ihm auch dort drohenden \nbeachtlichen landesweiten Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban nicht zugemutet \nwerden. Es ist aufgrund des nachrichtendienstlichen Potenzials der Taliban (s.o.) sowie \nder Stammesstrukturen und der starken sozialen Kontrolle innerhalb der afghanischen \nGesellschaft davon auszugehen, dass der Kläger früher oder später auch in einem anderen \nLandesteil entdeckt und bedroht würde. Dies ist hier auch für die anderen größeren Städte \nwie Kabul, Herat oder Masar-e Scharif sowie die afghanischen Provinzen anzunehmen. \nUnabhängig hiervon kann von dem Kläger vor dem Hintergrund der aktuell in Afghanistan \nherrschenden wirtschaftlichen Situation nicht i.S.v. § 3e Abs. 1 AsylG vernünftigerweise \nerwartet werden, sich in einer der afghanischen Großstädte oder einem anderen Ort \naußerhalb seiner Ursprungsregion niederzulassen. Angesichts der derzeitigen Zuspitzung \nder humanitären Lage in Afghanistan (vgl. hierzu Sächsisches OVG, B. v. 24.05.2023 – 1 \nA 472/20.A –, juris Rn. 30 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 26.11.2021 – 1 A 31/21 –, juris; VG \n\n10 \n \n \nBremen, Urt. v. 24.11.2021 – 3 K 799/20) ist der Kläger nicht in der Lage, das notwendige \nExistenzminimum für sich zu erwirtschaften. Vor dem Hintergrund der schlechten \nhumanitären Verhältnisse ist dem Kläger schließlich auch mit dem angefochtenen \nBescheid vom 04.02.2022 durch das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 \nAufenthG zugesprochen worden. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht \nauf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364845","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-02-16/3-k-320-22","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364845","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364845","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-02-16/3-k-320-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364845","retrieved":"2026-07-09 04:52:32.912362+00:00"}}